Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück). Abweichungen der Eigenschaften des einzelnen Grundstücks von den dargestellten Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks bewirken Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert. Es sind Bodenrichtwerte ausgewiesen für Wohnbauflächen (Ein- und Mehrfamilienhäuser), Mischgebietsflächen, Kerngebietsflächen, gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen, zum Teil mit weiter gehenden Differenzierungen. Weiterhin werden Flächen der Land- und Forstwirtschaft sowie sonstige Flächen dargestellt. Die Bodenrichtwerte liegen für folgende Jahre vor: 2024 - (Stichtag: 01.01.2024 Land Bremen) 2022 - (Stichtag: 01.01.2022 Land Bremen) 2021 - (Stichtag: 31.12.2020 Stadt Bremen) 2020 - (Stichtag: 31.12.2019 Stadt Bremerhaven) 2019 - (Stichtag: 31.12.2018 Stadt Bremen) 2018 - (Stichtag: 31.12.2017 Stadt Bremerhaven) 2017 - (Stichtag: 31.12.2016 Stadt Bremen) 2016 - (Stichtag: 31.12.2015 Stadt Bremerhaven) 2015 - (Stichtag: 01.01.2015 Stadt Bremen) 2013 - (Stichtag: 01.01.2013 Stadt Bremen) 2011 - (Stichtag: 01.01.2011 Stadt Bremen) 2010 - (Stichtag: 01.01.2010 Stadt Bremen) 2008 - (Stichtag: 01.01.2008 Stadt Bremen) 2006 - (Stichtag: 01.01.2006 Stadt Bremen) 2004 - (Stichtag: 01.01.2004 Stadt Bremen)
Das Gesetz über den Bebauungsplan Lohbrügge 68 vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 354), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 504), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte Anlage zur Verordnung über die Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 68 wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: 2.1 Der bisherige Text wird Nummer 1. 2.2 Es werden folgende Nummern 2 bis 2.5 angefügt: "2. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung gilt: 2.1 Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind im Gewerbegebiet unzulässig. Nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind nur auf der mit "(V)" bezeichneten Fläche zulässig. 2.2 Im Gewerbegebiet sind mit Ausnahme auf der mit "(B)" bezeichneten Fläche Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 2.3 Im Gewerbegebiet sind auf der mit "(B)" bezeichneten Fläche Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, bis zu einer Geschossfläche von insgesamt 400 m2 zulässig. Die Grundstücksfläche, die von diesen Betrieben genutzt wird, ist durch Hecken in einer Höhe von mindestens 2,00 m allseitig einzufassen. Die Hecken können für erforderliche Grundstückszufahrten in einer Breite von 5 m durchbrochen werden. 2.4 Im Gewerbegebiet und auf den Versorgungsflächen sind Werbeanlagen nur für Betriebe an der Stätte der Leistung zulässig. Die Werbeanlagen dürfen die auf den jeweiligen Grundstücken vorhandene maximale Traufhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen mit Wechsellicht sind unzulässig. 2.5 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551)."
Die Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 10 vom 15. Juli 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 163) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 10" wird der Verordnung hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3 In dem in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Neuwiedenthaler Straße - Baben Brandheid - Jungfernmühle - August-Somann-Weg werden die Festsetzungen für die zwei von der Straße Baben Brandheid abzweigenden rückwärtigen öffentlichen Erschließungsstraßen mit jeweils 8 m Breite und Kehrenkopf aufgehoben. Die ausgewiesenen Straßenverkehrsflächen der Straße Jungfernmühle sowie im Einmündungsbereich der Straßen Jungfernmühle/August- Somann-Weg werden auf die Grenzen der Flurstücke 693 (neu: 3984), 694, 714, 715, 716, 720 (neu: 3799 und 3800) der Gemarkung Neugraben - mit Ausnahme der Eckabschrägung im südöstlichen Bereich des Flurstückes 720 - reduziert. Die aufgehobenen Straßenverkehrsflächen werden als nicht überbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen. Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sollen gemeinsame Grundstückszufahrten angelegt werden."
Das Landesgrundbesitzverzeichnis dient der Freien und Hansestadt Hamburg als Nachweis über alle landeseigenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte. Landeseigener Grundbesitz ist in dem Verzeichnis auch dann aufgelistet, wenn er aufgrund dinglicher (Erbbaurechte u. ä.) oder obligatorischer (Miet- oder Pachtverträge u. ä.) Rechte Dritten überlassen ist. Das Verzeichnis gliedert sich in das Allgemeine Grundvermögen, das Verwaltungs- (z.B. Straßenflächen) und Sondervermögen (z.B. Schulimmobilien).
Der Bodenrichtwert ist bezogen auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche des Bodenrichtwertgrundstücks. Bei bebauten Grundstücken wird der Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwerte werden flächendeckend unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustand in Sachsen-Anhalt zum Stichtag 31.Dezember jeden zweiten Jahres ermittelt. Sie werden in Form von Bodenrichtwertkarten beschlossen und veröffentlicht. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Sie sind Orientierungswerte für die am Grundstücksmarkt Beteiligten.
Dieser WebMapService (WMS) stellt das Landesgrundbesitzverzeichnis von Hamburg dar. Es dient der Freien und Hansestadt Hamburg als Nachweis über alle landeseigenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte. Landeseigener Grundbesitz ist in dem Verzeichnis auch dann aufgelistet, wenn er aufgrund dinglicher (Erbbaurechte u. ä.) oder obligatorischer (Miet- oder Pachtverträge u. ä.) Rechte Dritten überlassen ist. Das Verzeichnis gliedert sich in das Allgemeine Grundvermögen, das Verwaltungs- (z.B. Straßenflächen) und Sondervermögen (z.B. Schulimmobilien). Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Dieser WebFeatureService (WFS) stellt das Landesgrundbesitzverzeichnis von Hamburg zum Downloaden bereit. Es dient der Freien und Hansestadt Hamburg als Nachweis über alle landeseigenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte. Das Verzeichnis gliedert sich in das Allgemeine Grundvermögen, das Verwaltungs- (z.B. Straßenflächen) und Sondervermögen (z.B. Schulimmobilien). Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Anpassung von Verkehrsflächen. Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche.
Anpassung von Verkehrsflächen. Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche.
Zusätzliche Ausweisung einer überbaubaren Grundstücksfläche.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 57 |
Kommune | 3 |
Land | 118 |
Zivilgesellschaft | 4 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 47 |
Kartendienst | 2 |
Text | 40 |
Umweltprüfung | 40 |
unbekannt | 46 |
License | Count |
---|---|
closed | 85 |
open | 71 |
unknown | 19 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 168 |
Englisch | 10 |
unbekannt | 7 |
Resource type | Count |
---|---|
Archiv | 2 |
Bild | 1 |
Datei | 1 |
Dokument | 36 |
Keine | 50 |
Unbekannt | 2 |
Webdienst | 16 |
Webseite | 105 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 122 |
Lebewesen & Lebensräume | 143 |
Luft | 70 |
Mensch & Umwelt | 175 |
Wasser | 88 |
Weitere | 165 |