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BV Ankersetzung Dock 1+2, Südschnellweg, Döhren, Hannover

Wasserrechtliche Erlaubnisse für eine temporäre Grundwasserförderung und –absenkung und Einleitung in ein Oberflächengewässer II. Ordnung (Leine) Süd-schnellweg, B 3, Gemarkung Döhren, Flur 1, Flurstück 28/10. Auf dem genannten Grundstück ist der Neubau des Südschnellweges (Trogstrecke) geplant. Für die statische Absicherung der Teilbauten Dock 1 und Dock 2 der geplanten Unterführung ist eine Ankersetzung notwendig. Um die erforderliche Maßnahme durchführen zu können, ist eine Grundwasserabsenkung notwendig. Dazu ist eine temporäre geschlossene Grundwasserhaltung mittels Vakuumspülfilter bzw. ein Zutage fördern von Grundwasser mit einhergehende Grundwasserspiegelabsenkung bei einem Absenk-ziel von 1,80 m geplant. Nach einer Aufreinigung soll das geförderte Grundwasser in die Leine eingeleitet werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist nicht erfor-derlich, denn die nach § 7 Abs. 1 S. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) in Verbindung mit der laufenden Nummer 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG durchzuführende UVP-Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 des UVPG u. a. durch ein umfangreiches Grundwassermonitoring, Einleitung des geförderten und aufgereinigten Grundwassers in ein Oberflächengewässer sowie Schutzmaßnahmen der zu schützenden Güter (Bspw. Gehölz und Vegetation) nicht zu erwarten sind.

Grundstück: Waldstraße und Am Flöth, 30629 Hannover Gemarkung: Misburg, Flur 9, Flurstücke 1/1, 1/2, 19/3

Für das Bauvorhaben ist der Betrieb einer temporären, geschlossenen Grundwasserhaltung mittels Vakuumspülfilter bzw. ein Zutage fördern von Grundwasser mit einer einhergehenden Grundwasserspiegelabsenkung in einer Gesamtmenge von 42868,00 m³ erforderlich. Der Absenktrichter kann bis in das Landschaftsschutzgebiet (LSG-H19) reichen. Die geplante Wiedereinleitung des aufbereiteten Grundwassers ist über den Regenwasserkanal in den Wietzegraben vorgesehen.

Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb von Rohrleitungen zur Anbindung der Bezugsstation Pfuhl an die bestehenden Erdgas-Fernleitungen der bayernets GmbH (UA 06) und der terranets bw GmbH (SWB 3) durch die terranets bw GmbH

Die terranets bw GmbH (Vorhabenträgerin) betreibt ein Gastransportsystem und versorgt dabei u. a. große Teile Baden-Württembergs. Über mehrere Übergabe- und Bezugsstationen, u. a. in Neu-Ulm („Station Steinhäule“), ist die Vorhabenträgerin an das Gastransportnetz der bayernets GmbH und damit auch an die großen Erdgasspeicher in Südbayern und Österreich angebunden. In Zusammenarbeit mit der bayernets GmbH möchte die Vorhabenträgerin die Kapazitäten des Erdgas-Transportes von Bayern nach Baden-Württemberg erhöhen und nahe der bestehenden Bezugs- und Übergabestation Steinhäule eine weitere, neue Bezugs- und Übergabestation („Station Pfuhl“) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 545 der Gemarkung Pfuhl, Stadt Neu-Ulm, errichten. Zu diesem Zweck beantragt die Vorhabenträgerin im vorliegenden Verfahren die Errichtung und den Betrieb von zwei Anschlussleitungen, die die neue Station Pfuhl an das bestehende Erdgas-Fernleitungsnetz anbinden: Eingangsseitig wird die Station Pfuhl an die Fernleitung Ulm – Augsburg (UA 06) der bayernets GmbH angeschlossen. Die hierfür zu errichtende Anschlussleitung ist insgesamt ca. 135 Meter lang, hat einen Durchmesser von DN 400 und liegt auf dem Grundstück Fl.-Nr. 545 der Gemarkung Pfuhl. Ausgangsseitig erfolgt der Anschluss der Station Pfuhl an die SWB 3-Gasleitung der terranets bw GmbH. Hierfür wird eine ca. 440 Meter lange Leitung mit einem Durchmesser von 500 DN errichtet. Diese Anschlussleitung verläuft – weitgehend in Parallelführung zu anderen Leitungen – über die Grundstücke Fl.-Nr. 545 der Gemarkung Pfuhl und Fl.-Nrn. 1752/6, 1784 und 1782/10 der Gemarkung Neu-Ulm. Der maximal zulässige Betriebsdruck (MOP) für beide Anschlussleitungen beträgt 80 bar. Die beiden verfahrensgegenständlichen Anschlussleitungen werden unterirdisch mit einer Erdüberdeckung von mindestens 1,0 Meter verlegt. Mitverlegt werden jeweils die notwendigen Steuer- und Betriebskabel. Die Kennzeichnung des Leitungsverlaufs erfolgt durch Schilderpfähle oder Markierungssteine. Die Vorhabenträgerin rüstet die Anschlussleitung an ihr Netz auf den ersten 100 Metern stationsausgangsseitig mit einem kathodischen Korrosionsschutz aus. Die neu verlegten Rohre werden vor der Inbetriebnahme einer Wasserdruckprüfung unterzogen. Das für die Druckprüfung erforderliche Wasser wird aus dem Trinkwassernetz der Stadtwerke Ulm / Neu-Ulm Netze GmbH mittels eines Hydranten entnommen; eine Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder aus Oberflächengewässern ist daher nicht erforderlich. Nach der Druckprüfung wird das Wassers in die Kanalisation der Stadt Neu-Ulm eingeleitet. Die Zufahrt zum Bauvorhaben wird über den Fischerholzweg und über das Grundstück Fl.-Nr. 1782/10, Gemarkung Neu-Ulm, sichergestellt. Für die Bauarbeiten werden neben denjenigen Grundstücken, auf denen sich die Leitungen und Schutzstreifen befinden, auch Fl.-Nrn. 1785 und 1752/5, Gemarkung Neu-Ulm, und Fl.-Nr. 546, Gemarkung Pfuhl, herangezogen. Die Arbeitsstreifen sind maximal 23,5 m breit. Während der Bauzeit ist keine Grundwasserhaltung mit Absenkung des Grundwasserspiegels im Trassenbereich vorgesehen. Anfallendes Niederschlagswasser wird mit Hilfe von Tauchpumpen abgepumpt und über Schläuche in angelegte Versickerungsmulden im umliegenden Gelände verteilt. Die Sickerungsmul-den beanspruchen einzeln und zusammen weniger als 1.000 m2 Fläche. Die Wiederverfüllung des Rohrgrabens erfolgt gemäß der vorhandenen Bodenschichtung und dem vorgefundenen Verdichtungsgrad. Zum Schutz der Rohre wird im Bereich der Rohrzone ein Flüssigboden vergossen. Bei Bedarf erfolgt eine nachträgliche Bodenlockerung. Die Vorhabenträgerin schätzt die Bauzeit für das Vorhaben auf ca. 20 Wochen. Bauzeitlich wer-den ca. 1 ha unbefestigte Flächen in Anspruch genommen. Ein Schutzstreifen von insgesamt 10,0 Meter bzw. im Bereich der Parallelführung von insgesamt 12,5 Meter Breite (Gesamtfläche ca. 4.500 m2) muss für Tätigkeiten an den Leitungen jederzeit ungehindert zugänglich bleiben. Deswegen dürfen dort u. a. keine bauliche Anlagen errichtet werden und der Schutzstreifen muss dauerhaft bestockungsfrei bleiben (keine tiefwurzelnden Gehölze). Dieser Schutzstreifen liegt auf den Grundstücken Fl.-Nr. 545 der Gemarkung Pfuhl sowie auf Fl.-Nrn. 1752/6, 1784 und 1782/10 der Gemarkung Neu-Ulm. Ca. monatlich wird die Trasse vom Hubschrauber aus kontrolliert; hierfür wird in nicht bewirtschafteten Bereichen der unmittelbare Leitungsbereich regelmäßig von Bewuchs freigeschnitten. Die (bereits durch die Stadt Neu-Ulm erteilte) Genehmigung des Neubaus der Bezugs- und Übergabestation Pfuhl ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5. Planänderung für die Netzanbindung DolWin4 der Offshore-Plattform DolWin delta

Im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses wurde auf Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Planunterlagen sowie des seinerzeitigen Planungsstandes vorgesehen, dass im Bereich südlich der Insel Norderney die Austrittspunkte der Kabelschutzrohre, resultierend aus den HDD-Bauaktivitäten der Vorhaben BalWin1 und BalWin2, durch die eingesetzte Kabelverlegebarge nicht direkt angefahren werden können. Folglich ist der Abschnitt zwischen dem Endpunkt der durch die Kabelverlegebarge herstellbaren Kabeltrasse und den Austrittspunkten der Kabelschutzrohre in offener Bauweise zu installieren. Die eingeschränkte Erreichbarkeit der Kabelschutzrohrenden im Norderneyer Inselwatt mit der Kabelverlegebarge ergibt sich aus bauzeitlich-logistischen sowie bautechnischen Restriktionen. Abweichend von der ursprünglich beantragten halbgeschlossenen Verlegeweise mittels Vibroschwert ist daher eine Ausführung in offener Bauweise erforderlich. Für die Durchführung der Wattkabelinstallation ist der Einsatz einer sogenannten „Flat Top Barge“ erforderlich, von welcher aus mittels Wattbaggern die HDD-Austrittspunkte angesteuert und für den späteren Kabeleinzug vorbereitet werden. Darüber hinaus dient die Barge als Bereitstellungsfläche für weiteres im Rahmen der Kabelinstallation benötigtes Gerät und Material.Ergänzend ist auf der im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Baustelleneinrichtungsfläche „Am Leuchtturm“ die Einrichtung einer Grundwasserhaltung erforderlich, um die planfestgestellten Muffengruben ordnungsgemäß herstellen zu können.

Negative Vorprüfung hinsichtlich der Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung – Antrag auf Grundwasserentnahme zwecks Grundwasserabsenkung; Baumaßnahme: 23570 Lübeck-Travemünde, B-Plan Neue Teutendorfer Siedlung

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine temporäre Grundwasserabsenkung zur Herstellung von Baugruben im Rahmen einer Baumaßnahme am Standort „23570 Lübeck-Travemünde, B-Plan 32.61.00 Neue Teutendorfer Siedlung / Am Dreilingsberg; hier: Erschließungsarbeiten Kanalbau“ mit einem jährlichen Volumen von 5.000 m³ bis < 100.000 m³. Die Trockenhaltung der Baugruben erfolgt durch eine geschlossene Wasserhaltung. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Grundwasserhaltung eingestellt, so dass sich wieder natürliche Grundwasserverhältnisse entwickeln können.

BV: Bahldamm 1, Bissendorf, Wedemark

Wasserrechtliche Erlaubnisse für eine temporäre Grundwasserförderung und -absenkung sowie für eine Versickerung und Einleitung des geförderten Grundwassers in ein Oberflächengewässer, 30900 Wedemark, Bahldamm 1, Gemarkung Bissendorf, Flur 6, Flurstücke 18/4, 15/0, 16/0, 17/1, 398/1. Für das geplante Bauvorhaben (Neubau eines Nachklärbeckens) ist der Betrieb einer temporären Grundwasserhaltung mittels Bestandsdrainagen bzw. ein Zutagefördern von Grundwasser mit einhergehender Grundwasserspiegelabsenkung mit einem Absenkziel von 2,15 m geplant. Nach einer Aufreinigung soll das geförderte Grundwasser nach einer Aufreinigung mittels Versickerung im angrenzenden Biotop dem Grundwasser wieder zugeführt sowie im naheliegenden Johannisgraben eingeleitet werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist nicht erforderlich, denn die nach § 7 Abs. 1 S. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) in Verbindung mit der laufenden Nummer 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG durchzuführende UVP-Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 des UVPG u. a. durch ein umfangreiches Grundwassermonitoring, Versickerung des geförderten und aufgereinigten Grundwassers sowie Schutzmaßnahmen der zu schützenden Güter (Bspw. Fischfauna oder Naturschutz) nicht zu erwarten sind.

Grundwasserbenutzungen beim BV „Umbau des Flughafenterminals A und des Servicegebäudes A2 des ehemaligen Flughafen Tegel für den Betrieb der Berliner Hochschule für Technik“ Flughafen Tegel 1 in 13405 Berlin

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen (SenStadtBW) plant auf dem Grundstück Flughafen Tegel 1, 13405 Berlin-Reinickendorf den Umbau bzw. die Erweiterung des bestehenden Terminalgebäudes A und des Servicegebäudes A2 für die Nutzung der Berliner Hochschule für Technik (BHT). Die Gründungsebenen der geplanten Neubebauung liegen teilweise innerhalb des Grundwasser, so dass Wasserhaltungsmaßnahmen notwendig sind. Er-gänzend sind Unterfangungen der Bestandsfundamente im Düsenstrahlverfahren geplant, die bis unter den Grundwasserspiegel reichen. Beantragt ist eine temporäre Grundwasserentnahme für einen Zeitraum von 3 Jahren (März 2026 – März 2029) mit einer Gesamtfördermenge von ca. 1.500.000 m³ Grundwasser. Dies entspricht einer Grundwasserförderung von ca. 500.000 m³/a. Das zutagegeförderte Grundwasser soll je nach Qualität in den S-Kanal der BWB oder in den Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal (BSK) abgeleitet werden. Die erforderliche Mindest-Einleitqualität muss den Anforderungen des „Merkblatt Grundwasserbenutzungen bei Baumaßnahmen und Eigenwasserversorgungsanlagen im Land Berlin“ (SenUVK – 2018) entsprechen. Es ist der Einsatz einer Enteisenung und einer Grundwasserreinigungsanlage geplant. Alle Forderungen aus gesetzlichen Regelungen zur Behandlung von evtl. Bodenverunreinigungen und Verbringen des Bodenaushubs werden eingehalten. Es werden nur nach § 48 WHG grundwasserverträgliche Stoffe in das Grundwasser eingebracht. Die gesetzlichen Regelungen des Lärmschutzes werden eingehalten. Für die Baugrube und die Grundwasserhaltung wird ein Qualitätssicherungs- und Havariekonzept erstellt. Schutzgebiete sind im Vorhabensgebiet nicht vorhanden.

BV Leineflutmuldenbrücke, Döhren, Hannover

Wasserrechtliche Erlaubnisse für eine temporäre Grundwasserförderung und –absenkung und Einleitung in ein Oberflächengewässer II. Ordnung (Leine) sowie die Feststellung der Erlaubnisfreiheit des Einbringens von Stoffen in das Grundwasser, Südschnellweg, B 3, Gemarkung Ricklingen, Flur 4, Flurstück 15/5 und Gemarkung Döhren, Flur 3, Flurstück 97/8 und Flur 2, Flurstück 226/1. Für das geplante Bauvorhaben (Abriss und Neubau der Leineflutmuldenbrücke) ist der Betrieb einer temporären Grundwasserhaltung bzw. das Lenzen von Baugruben mittels anschließender Restwasserhaltung mit einhergehender Grundwasserspiegelabsenkung mit einem Absenkziel von 5,00 m am tiefsten Punkt sowie die damit verbundene Einleitung des geförderten und aufgereinigten Grundwassers geplant. Nach einer Aufreinigung soll das geförderte Grundwasser in das nahegelegene Oberflächengewässer II. Ordnung (Leine) eingeleitet werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist nicht erforderlich, denn die nach § 7 Abs. 1 S. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) in Verbindung mit der laufenden Nummer 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG durchzuführende UVP-Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 des UVPG u. a. durch ein umfangreiches Grundwassermonitoring, Einleitung des geförderten und aufgereinigten Grundwassers in ein Oberflächengewässer sowie Schutzmaßnahmen der zu schützenden Güter (Bspw. Fischfauna sowie Gehölz und Vegetation) nicht zu erwarten sind.

Grundwasserbenutzungen beim BV „HU Forschungsneubau Optobiologie“ auf dem Grundstück Philippstraße 13 in 10115 Berlin

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine temporäre Grundwasserabsenkung zur Herstellung einer Baugrube im Größenumfang von 2.275 m². Insgesamt werden innerhalb von 301 Tagen 240.018 m³ Grundwasser entnommen und abgeleitet. Es besteht ein zeitweises Zusammenwirken mit anderen bestehenden, zugelassenen oder beantragten Vorhaben. Auch bei Betrachtung der Kumulation ist die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht. Alle Forderungen aus gesetzlichen Regelungen zur Behandlung von evtl. Bodenverunreinigungen und Verbringen des Bodenaushubs werden eingehalten. Es werden nur nach § 48 WHG grundwasserverträgliche Stoffe in das Grundwasser eingebracht. Die gesetzlichen Regelungen des Lärmschutzes werden eingehalten. Für die Baugrube und die Grundwasserhaltung wird ein Qualitätssicherungs- und Havariekonzept erstellt. Das Vorhaben befindet sich im innerstädtischen dicht besiedelten Bereich. Schutzgebiete sind im Vorhabensgebiet nicht vorhanden.

Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung des Nichtbestehens der UVP-Pflicht für eine Planänderung zur Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Grundwasserhaltung und Ableitung des geförderten Grundwassers – Druckrohrleitung DA 800 bei Stat. 4+500

Im Rahmen der Deichsanierung Wallach zwischen Rhein-km 806,0 bis 810,4, welche bereits am 02.08.2017 durch mich planfestgestellt worden ist, plant der Deichverband Duisburg-Xanten die Verlegung einer Leitung an ein neues Schachtbauwerk und beabsichtigt für die Herstellung des Rohrgrabens eine Wasserhaltung. Die Notwendigkeit der temporären Grundwasserabsenkung hat sich erst im Verlauf der Durchführung der Baumaßnahmen ergeben, da die Wasserstandsaufzeichnungen der LINEG immer wieder höhere Grundwasserstände zeigten.

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