<p>Stickstoffeintrag aus der Landwirtschaft und Stickstoffüberschuss</p><p>Stickstoff ist ein essenzieller Nährstoff für alle Lebewesen. Im Übermaß in die Umwelt eingebrachter Stickstoff führt aber zu enormen Belastungen von Ökosystemen.</p><p>Stickstoffüberschuss der Landwirtschaft</p><p>Eine Maßzahl für die Stickstoffeinträge in Grundwasser, Oberflächengewässer, Böden und die Luft aus der Landwirtschaft ist der aus der landwirtschaftlichen Stickstoff-Gesamtbilanz ermittelte Stickstoffüberschuss (siehe Abb. „Saldo der landwirtschaftlichen Stickstoff-Gesamtbilanz in Bezug auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche“).</p><p>Die Stickstoff-Gesamtbilanz setzt sich zusammen aus den Komponenten Flächenbilanz (Bilanzierung der Pflanzen- bzw. Bodenproduktion), Stallbilanz (Bilanzierung der tierischen Erzeugung) und der Biogasbilanz (Bilanzierung der Erzeugung von Biogas in landwirtschaftlichen Biogasanlagen). Der Stickstoffüberschuss der Gesamtbilanz ergibt sich aus der Differenz von Stickstoffzufuhr in und Stickstoffabfuhr aus dem gesamten Sektor Landwirtschaft (siehe Schaubild „Schema der Stickstoff-Gesamtbilanz der Landwirtschaft“). Der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/i?tag=Indikator#alphabar">Indikator</a> wird vom Institut für Pflanzenbau und Bodenkunde des Julius Kühn-Instituts und dem Umweltbundesamt berechnet und jährlich vom <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BMEL#alphabar">BMEL</a> veröffentlicht (siehe<a href="https://www.bmel-statistik.de/fileadmin/daten/0111260-0000.xlsx">BMEL, Tabellen zur Landwirtschaft, MBT-0111-260-0000</a>).</p><p>Der Stickstoffüberschuss der Gesamtbilanz ist als mittlerer Überschuss aller landwirtschaftlicher Betriebe in Deutschland zu interpretieren. Regional können sich die Überschüsse jedoch sehr stark unterscheiden. Grund dafür sind vorrangig unterschiedliche Viehbesatzdichten und daraus resultierende Differenzen beim Anfall von Wirtschaftsdünger. Um durch <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/w?tag=Witterung#alphabar">Witterung</a> und Düngerpreis verursachte jährliche Schwankungen auszugleichen wird ein gleitendes 5-Jahresmittel errechnet.</p><p>___<br>* jährlicher Überschuss bezogen auf das mittlere Jahr des 5-Jahres-Zeitraums (aus gerundeten Jahreswerten berechnet)** 1990: Daten zum Teil unsicher, nur eingeschränkt vergleichbar mit Folgejahren.*** Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, bezogen auf das 5-Jahres-Mittel, d.h. auf den Zeitraum 2028 bis 2032Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) 2024, Statistischer Monatsbericht Kap. A Nährstoffbilanzen und Düngemittel, Nährstoffbilanz insgesamt von 1990 bis 2022 (MBT-0111260-0000)Die Ergebnisse der Bilanzierung zeigen einen abnehmenden Trend bei den Stickstoffüberschüssen über die erfasste Zeitreihe (siehe Abb. „Saldo der landwirtschaftlichen Stickstoff-Gesamtbilanz in Bezug auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche“). Im Zeitraum 1992 bis 2020 ist der Stickstoffüberschuss im gleitenden 5-Jahresmittel von 117 Kilogramm Stickstoff pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche und Jahr (kg N/ha*a) auf 77 kg N/ha*a gesunken. Das entspricht einem jährlichen Rückgang von 1 % sowie einem Rückgang über die Zeit um 34 %. Die Reduktion des Stickstoffüberschusses zu Beginn der 1990er Jahre ist größtenteils auf den Abbau der Tierbestände in den neuen Bundesländern zurückzuführen. Der durchschnittliche Rückgang des Stickstoffüberschusses über die gesamte Zeit von 1992 bis 2020 beruht auf Effizienzgewinnen bei der Stickstoffnutzung (Effizienterer Einsatz von Stickstoff-Düngemitteln, Ertragssteigerungen in der Pflanzenproduktion und höhere Futterverwertung bei Nutztieren). In den Jahren seit 2015 ist der Überschuss besonders stark gesunken. Grund dafür sind neben einer veränderten und wirksameren Gesetzgebung, gesunkene Tierzahlen sowie Dürrejahre und höhere Mineraldüngerpreise und der damit einhergehende verminderte Einsatz von Mineraldüngern.Im Jahr 2016 wurde in derDeutschen Nachhaltigkeitsstrategieder Bundesregierung (BReg 2016) ein Zielwert von 70 kg N/ha*a für das gleitende 5-Jahresmittel von 2028-2032 verankert. Von 2016 bis 2020, also in 4 Jahren, wurde somit bereits etwa dreiviertel der angestrebten Reduktion erreicht.Bewertung der EntwicklungWenn die Stickstoffüberschüsse weiterhin so schnell sinken wie in den letzten Jahren bzw. auf dem aktuellen Niveau bleiben wird das Ziel der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie voraussichtlich in den nächsten zwei bis drei Jahren erreicht werden. Für einen umfassenden Schutz von Umwelt und Klima ist dies aber noch nicht ausreichend. Die in 2016 in Kraft getretene EU-Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (NEC-Richtlinie) verpflichtet Deutschland bis 2030 dazu 29 % der Ammoniak-Emissionen im Vergleich zum Jahr 2005 zu reduzieren. Bis zum Jahr 2022 wurde hier nur eine Minderung von 18 % erreicht. Da der Sektor Landwirtschaft der größte Verursacher von Ammoniak-Emissionen ist, sind hier also noch weitere Maßnahmen für die Zielerreichung nötig. Aber auch für das Erreichen von weiteren Zielen, wie Nitrat im Grundwasser, Stickstoffeintrag über die Zuflüsse in Nord- und Ostsee und Eutrophierung der Ökosysteme wird voraussichtlich das Erreichen des 70 kg-Ziels nicht ausreichen, denn hier kommt es weniger auf den durchschnittlichen nationalen Stickstoffüberschuss, sondern eher auf die regionale Verteilung der Stickstoffüberschüsse an. Einen Überblick über die Verteilung der Überschüsse finden Siehier.Stickstoffzufuhr und Stickstoffabfuhr in der LandwirtschaftDie Stickstoffzufuhr zur landwirtschaftlichen Gesamtbilanz berücksichtigt Mineraldünger, Wirtschaftsdüngerimporte, Kompost und Klärschlamm, atmosphärische Stickstoffdeposition, Stickstoffbindung von Leguminosen, Co-Substrate für die Bioenergieproduktion sowie Futtermittelimporte. Die Stickstoffabfuhr berücksichtigt pflanzliche und tierische Marktprodukte. Im Durchschnitt lag die Stickstoffzufuhr zwischen 1990 und 2022 bei 187 Kilogramm pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche und Jahr (kg N/ha*a), mit einem Maximum von 209 kg N/ha*a im Jahr 1990 und einem Minimum von 151 kg N/ha*a im Jahr 2022. Die Zufuhr hat sich bis 2017 kaum verändert. Lediglich in den letzten 5 Jahren gab es einen mittleren Rückgang von 8 kg N/ha*a. Die Stickstoffabfuhr betrug im gesamten Betrachtungszeitraum durchschnittlich 87 kg N/ha*a, mit einem Maximum von 103 kg N/ha*a im Jahr 2014 und einem Minimum von 67 kg N/ha*a im Jahr 1990. Im gleitenden 5-Jahresmittel stieg die Abfuhr von 73 kg N/ha*a im Jahr 1992 auf 88 kg N/ha*a im Jahr 2020 an. Dies entspricht einem Anstieg des über tierische und pflanzliche Produkte abgefahrenen Stickstoffs von etwa 21 %.2022 stammten 44 % der Stickstoffzufuhr der Landwirtschaft aus Mineraldüngern, 25 % aus inländischem Tierfutter sowie 14 % aus Futtermittelimporten. Wirtschaftsdünger und betriebseigene Futtermittel werden in der Flächenbilanz, nicht aber in der Gesamtbilanz berücksichtigt. 3 % des Stickstoffs wurden über den Luftpfad eingetragen (Deposition aus Verkehrsabgasen und Verbrennungsanlagen) und 2 % stammte aus Kofermenten für die Biogasproduktion. 10 % sind der biologischen Stickstofffixierung von Leguminosen (zum Beispiel Klee oder Erbsen) anzurechnen, die Luftstickstoff in erheblichem Maße binden. Etwa 1 % der Stickstoffzufuhr stammte aus Saat- und Pflanzgut.Die Stickstoffabfuhr fand zu 32 % über Fleisch, Schlachtabfälle und sonstige Tierprodukte und zu 68 % über pflanzliche Marktprodukte statt.Umweltwirkungen der StickstoffüberschüsseÜberschüssiger Stickstoff aus landwirtschaftlichen Quellen gelangt als Nitrat in Grund- und Oberflächengewässer und als Ammoniak und Lachgas in die Luft. Lachgas trägt als hochwirksames Treibhausgas zur Klimaerwärmung bei. Der Eintrag von Nitrat und Ammoniak in Land- oder Wasser-Ökosysteme kann weitreichende Auswirkungen auf den Naturhaushalt haben. Diese sind unter anderemIm Mittel der Jahre 2012 bis 2016 wurden rund 480 Kilotonnen Stickstoff pro Jahr in die deutschen Oberflächengewässer eingetragen (siehe„Einträge von Nähr- und Schadstoffen in die Oberflächengewässer“). Durchschnittlich stammten in diesem Zeitraum 74 % dieser Einträge aus landwirtschaftlich genutzten Flächen.Die DüngeverordnungDieDüngeverordnungdefiniert „die gute fachliche Praxis der Düngung“ und gibt vor, wie die mit der Düngung verbundenen Risiken zu minimieren sind. Sie ist wesentlicher Bestandteil des nationalen Aktionsprogramms zur Umsetzung derEU-Nitratrichtlinie. Nach der Düngeverordnung dürfen Landwirtinnen und Landwirte Pflanzen nur entsprechend ihres Nährstoffbedarfs düngen. Die Düngeverordnung wurde 2017 und 2020 novelliert um Strafzahlungen als Folge des Urteils des EuGHs gegen Deutschland wegen Verletzung der EU-Nitratrichtlinie zu verhindern. Dieses Ziel wurde vorerst erreicht. Die kurzfristige Wirkung der Maßnahmen der novellierten Düngeverordnung werden aktuell im Rahmen eines Effizienzmonitorings geprüft, um die mit Nitrat belasteten und von Eutrophierung betroffenen Gebiete zu identifizieren und eine schnelle Nachsteuerung von Maßnahmen in diesen Gebieten zu erreichen. Informationen zu den Novellierungen finden Siehier.Weitere Maßnahmen zur Verringerung der ÜberschüsseUm das Ziel der Bundesregierung zum Stickstoffüberschuss und der damit untrennbar verbundenen Umweltziele zu Nitrat im Grundwasser, Eutrophierung von Ökosystemen sowie Oberflächengewässern und zu Emissionen von Luftschadstoffen zu erreichen, muss die Gesamtstickstoffzufuhr in der Landwirtschaft verringert und der eingesetzte Stickstoff effizienter genutzt werden. Die Voraussetzung dafür ist das Schließen des Stickstoffkreislaufs. Dafür müssen Maßnahmen umgesetzt werden, die dazu führen, dass die Anwendung von Mineraldünger reduziert wird, importierte Futtermittel durch heimische ersetzt werden und die Anzahl von Nutztieren reduziert wird. Zudem muss die Effizienz der Stickstoffnutzung durch weitere Optimierungen des betrieblichen Nährstoffmanagements, wie standortangepasste Bewirtschaftungsmaßnahmen, geeignete Nutzpflanzensorten und passende, vielfältige Fruchtfolgen verbessert werden. Dabei ist am Ende nicht nur die Verringerung der durchschnittlichen Überschüsse entscheidend, sondern auch die Verteilung der Nährstoffe in die Fläche, denn nur so können die genannten Umweltziele erreicht werden. Um diese Verteilung zu erreichen müssen große Tierbestände reduziert und die Tiere gleichmäßiger auf die gesamte landwirtschaftliche Fläche verteilt werden.
Die Aufgaben des Bereiches Pflanzliche Erzeugung umfassen: - die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften landwirtschaftlicher Fachgesetze und Verordnungen, - die Konkretisierung der Guten fachlichen Praxis, die Boden und Pflanze betreffen, - die Wechselwirkungen zwischen Landbewirtschaftung und Umwelt (wissenschaftliche Begleitung von Agrarumweltprogrammen, Agrarumweltmonitoring), - Landnutzungssysteme, für die die Wechselwirkungen mit der Umwelt eine besondere Rolle spielen (FFH. Natur- und Hochwasserschutz), sowie - die Entwicklung moderner Strategien zum Schutz der Kulturpflanzen und Pflanzenerzeugnisse von Schadorganismen sowie die Entwicklung optimierter Produktionsverfahren. Die Umsetzung dieser Aufgaben schließt eine problemorientierte Forschung zur Entwicklung und Förderung der Landbewirtschaftung und Landschaftspflege ein, die auf eine nachhaltige Landwirtschaft nach den Prinzipien des Integrierten und Ökologischen Pflanzenbaus sowie der Landwirtschaft mit besonderen Umweltleistungen ausgerichtet ist. - Ableitung von Agrar-Umwelt-Indikatoren zur Bewertung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung - Versuche und Demonstrationen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe und Erschließung neuer Anwendungsfelder für deren Verwertung - Erprobung und Umsetzung von bodenschonenden und erosionsmindernden Bodenbearbeitungsverfahren und Bewirtschaftungsstrategien Die Umsetzung der Forschungs- und Untersuchungsergebnisse erfolgt durch die Erarbeitung von Arbeitshilfen zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Praxis, von Stellungsnahmen für die Politik sowie die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Regelwerken auf Länder- und Bundesebene.
<p>So gut sind Agrarförder- und Ordnungsrecht aufeinander abgestimmt</p><p>Das Thünen-Institut und das Umweltbundesamt (UBA) haben in einem gemeinsamen Projekt Teile des agrarischen Förder- und Ordnungsrechtes miteinander verglichen. Gezeigt werden sollte, wie gut Agrarförderrecht und Ordnungsrecht aufeinander abgestimmt sind und was geschehen würde, wenn das Förderrecht nicht mehr flächendeckend angewendet wird. Sinkt dadurch das Umweltschutzniveau?</p><p>Häufig wird laut darüber nachgedacht, die Direktzahlungen an die Landwirtschaft auslaufen zu lassen. Damit wären bestimmte Förderauflagen zum Umwelt- und Naturschutz nicht mehr relevant. Auch entfalten die Förderauflagen nur dann Wirkung, wenn landwirtschaftliche Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen sich entscheiden, eine Förderung zu beantragen. Unabhängig von eventuell geltenden Förderauflagen ist in jedem Fall das Ordnungsrecht einzuhalten. Doch wie ambitioniert ist das Ordnungsrecht im Vergleich zum Förderrecht in Hinblick auf Umweltbelange? Das haben Thünen-Institut und Umweltbundesamt aktuell in einem gemeinsamen Projekt untersucht.</p><p>Hintergrund des gemeinsamen Projektes von Thünen-Institut und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> waren die häufig formulierten Überlegungen, die Direktzahlungen an die Landwirtschaft „auslaufen“ zu lassen. Damit wären bestimmte Förderauflagen zum Umwelt- und Naturschutz nicht mehr relevant. Auch entfalten die Förderauflagen nur dann eine Wirkung, wenn landwirtschaftliche Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen sich entscheiden, eine Förderung zu beantragen. Unabhängig von eventuell geltenden Förderauflagen ist auf jeden Fall das Ordnungsrecht einzuhalten. Doch wie ambitioniert ist das Ordnungsrecht im Vergleich zum Förderrecht in Hinblick auf Umweltbelange?</p><p>Dafür wurden die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) – 1 (Erhaltung von Grünland), 2 (Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren), 4 (Schaffung von Pufferstreifen an Wasserläufen) und 5 (Bodenbearbeitung zur Begrenzung <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=Erosion#alphabar">Erosion</a>) – näher betrachtet. Für diese liegen ordnungsrechtliche Regelungen auf Bundes- und Länderebene vor. In dieser Untersuchung nicht betrachtet wurden die GLÖZ-Standards 3 (Abbrennen von Stoppelfeldern), 6 (Bodenbedeckung in sensiblen Zeiten) und 7 (Fruchtwechsel). Der GLÖZ-Standard 3 ist in Deutschland für die landwirtschaftliche Praxis nicht relevant, da Stoppelfelder ohnehin nicht abgebrannt werden. Für die GLÖZ-Standards 6 und 7 liegen keine ordnungsrechtlichen Regelungen bzw. nur Regeln auf Bundesebene vor. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden bisher diejenigen GLÖZ-Standards, die vorwiegend den Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaft adressieren (GLÖZ-Standards 8 und 9). Für diese steht ein solcher Vergleich noch aus.</p><p>Ambitionsniveau von Förder- und Ordnungsrecht ist je nach Gegenstand sehr unterschiedlich</p><p>Vergleicht man die GLÖZ-Standards mit dem einschlägigen Ordnungsrecht, so sind die Anforderungen, die zum Schutz der Umwelt in den GLÖZ-Standards 2 (Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren) und 5 (Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion) formuliert wurden, deutlich höher als im Ordnungsrecht. Es entstehen also Regelungslücken, sollten die GLÖZ-Standards nicht mehr eingehalten werden (müssen). In Bezug auf den GLÖZ-Standard 1 (Schutz von Dauergrünland) ergibt sich ein differenziertes Bild: Die Umwandlung einer Dauergrünlandfläche in eine andere Nutzung ist im Ordnungsrecht als Eingriff definiert und entsprechend reglementiert.</p><p>Die Erneuerung oder Verbesserung einer Grasnarbe (Narbenerneuerungen) fallen in der Normallandschaft, also außerhalb von erosionsgefährdeten Hängen, Überschwemmungsgebieten, Standorten mit hohem Grundwasserstand und Moorstandorten, unter das Landwirtschaftsprivileg und sind ordnungsrechtlich meist erlaubt. Das Landwirtschaftsprivileg nimmt die landwirtschaftliche Bodennutzung von der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=Eingriffsregelung#alphabar">Eingriffsregelung</a> des Bundesnaturschutzgesetzes aus, sofern die Grundsätze der guten fachlichen Praxis (gfP) angewendet werden.</p><p>Die Regelungen des Ordnungsrechtes zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/g?tag=Gewsserrandstreifen#alphabar">Gewässerrandstreifen</a> formulieren im Vergleich zum GLÖZ-Standard 4 (Schaffung von Pufferstreifen an Wasserläufen) in der Regel ein sogenanntes ambitioniertes Umweltschutzniveau. Daher ist nicht davon auszugehen, dass das Schutzniveau sinken würde, wenn die förderrechtlichen Bestimmungen zu Pufferstreifen wegfielen.</p><p>Inkongruenzen und mangelnde Abstimmung zwischen Förder- und Ordnungsrecht</p><p>Zwischen Förder- und Ordnungsrecht sowie zwischen verschiedenen ordnungsrechtlichen Regelungsbereichen bestehen eine Reihe von Inkongruenzen. Zudem ist die Abstimmung der Regelungen teilweise mangelhaft. Auch unterscheiden sich die Regelungen der Länder teils stark. Die Inkonsistenzen, die mangelhafte Abstimmung und die deutlichen Unterschiede zwischen den Ländern reduzieren die Übersichtlichkeit und somit die Anwendung in der Praxis. Ferner machen sie eine vergleichende Bewertung unterschiedlicher Länderregelungen fast unmöglich und stellen eine Herausforderung dar, wenn bundesweite Förderprogramme auf das entsprechende Ordnungsrecht abgestimmt werden müssen. Die unterschiedlichen Regelungen (Inhalte, Kontrollen, Sanktionen und bürokratische Anforderungen) führen somit zu einer „Wettbewerbsverzerrung“ zwischen den Bundesländern.</p><p>Vor diesem Hintergrund geben die Autorinnen und Autoren Empfehlungen, wie das Ordnungsrecht angepasst werden könnte. So schlagen sie vor, dass im Ordnungsrecht die Fünf-Jahresregelung zur Definition von Dauergrünland in eine Stichtagsregelung überführt wird, wie dies im Förderrecht bereits weitestgehend erfolgt ist. In Bezug auf den Schutz von Feuchtgebieten und Mooren vor Entwässerungen sollte im Rahmen des Ordnungsrechtes die Genehmigungspraxis von Eingriffen eingeschränkt werden. Hinsichtlich des Erosionsschutzes sollte das Ordnungsrecht um die mögliche Umsetzung vorbeugender Maßnahmen erweitert werden.</p><p>Die Studie<a href="https://www.thuenen.de/media/publikationen/thuenen-workingpaper/ThuenenWorkingPaper_272.pdf">„Vergleich der Regelungen der GLÖZ-Standards und des Ordnungsrechtes in Deutschland – Mögliche Regelungslücken bei einer nicht mehr flächendeckenden Anwendung bzw. Wegfall der GLÖZ-Standards?“</a>ist über die Website des Thünen-Instituts abrufbar.</p><p>Hintergrund zur Methodik</p><p>Für die Studie wurden Gesetze, Verordnungen sowie gerichtliche Auslegungen bezüglich der in den GLÖZ-Standards 1, 2, 4 und 5 thematisierten Aspekte sowohl des Förder- als auch des Ordnungsrechtes zusammengestellt und ausgewertet. Berücksichtigt wurde der Stand der Regelungen bis Ende 2023. Dabei wurde sowohl die Bundes- als auch Landesebene berücksichtigt. Die Ergebnisse sind in zwei Veröffentlichungen, die unabhängig voneinander gelesen werden können, dargestellt. Der erste Text stellt die förder- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen sehr detailliert aus juristischer Perspektive dar und geht dabei auch auf länderspezifische Regelungen ein (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/vergleich-der-aus-den-gloez-1-gloez-2-gloez-4-gloez">„Vergleich der aus den GLÖZ 1, GLÖZ 2, GLÖZ 4 und GLÖZ 5 resultierenden Umweltschutzanforderungen mit dem geltenden Ordnungsrecht“</a>).</p><p>Der zweite Text basiert auf dem ersten, fasst diesen teils zusammen und betrachtet die Aspekte verstärkt aus einer agrar- und umweltschutzfachlichen Perspektive. Des Weiteren werden eine Reihe von Handlungsempfehlungen formuliert (<a href="https://www.thuenen.de/media/publikationen/thuenen-workingpaper/ThuenenWorkingPaper_272.pdf">„Vergleich der Regelungen der GLÖZ-Standards und des Ordnungsrechtes in Deutschland – Mögliche Regelungslücken bei einer nicht mehr flächendeckenden Anwendung bzw. Wegfall der GLÖZ-Standards?“</a>).</p>
Die Gesunderhaltung von Pflanzenbeständen erfordert vielfältige Kenntnisse über Pflanzen, Pflanzenbestände und deren Standortansprüche, auf die Pflanzenart abgestimmte Pflegemaßnahmen, parasitäre oder nichtparasitäre Schadursachen und entsprechenden Gegenmaßnahmen. Eine der häufigsten Schadursachen liegt in einer nicht dem Standort angepassten Pflanzenauswahl. Kümmernde Pflanzen oder Pflanzenbestände sind die Folge und Schadorganismen treten als Sekundärschädlinge auf. Diese können ggf. mit geeigneten Maßnahmen reduziert werden, aber die Ursache für das Auftreten der Schädlinge und Krankheiten ist damit nicht beseitigt. Die Aufwendungen um solche Pflanzenbestände gesund und visuell ansprechend zu erhalten sind groß. Dazu sind nicht nur häufige und regelmäßige Kontrollgänge notwendig sondern auch besondere Pflegemaßnahmen, u.a. Einsatz von Bodenhilfsstoffen, speziellen Nährstoffen, Wässerung von Hand nach Überprüfung der Bodenfeuchtigkeit, speziellen Schnittmaßnahmen, Hygienemaßnahmen zur Senkung des Infektionsrisikos. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann im Einzelfall zur Reduktion eines Schadorganismus beitragen, wird jedoch die grundsätzliche Ursache der Schwächung und somit Anfälligkeit nicht beseitigen. Im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes sind jedoch alle nichtchemischen Maßnahmen vorzuziehen. Hinweise zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Grünes Blatt Berlin Zur Bestellung: Pflanzenschutz-Ratgeber Garten- und Landschaftsbau Bei der Bekämpfung von Schadorganismen ist nach den Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes ( § 2 Pflanzenschutzgesetz ) zu handeln. IPS (Integrierter Pflanzenschutz) ist eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird. Zur guten fachlichen Praxis gehört die Berücksichtigung des IPS. Ist die Entscheidung zur Anwendung einer Pflanzenschutzmaßnahme gefallen, so sind die Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutz zu beachten. Gärtner, Garten- u. Landschaftsbaufirmen, Dienstleister etc., die für Dritte Pflanzenschutzmittel ausbringen, müssen diese Tätigkeit dem jeweiligen Pflanzenschutzamt / Pflanzenschutzdienst in dem Bundesland anzeigen, in dem der Betriebssitz liegt. Zusätzlich dazu in dem Bundesland, in dem die Anwendung stattfinden soll. Antrag und Information zum Anzeigeverfahren in Berlin Wer Pflanzenschutzmittel gewerblich für Dritte anwendet, muss im Pflanzenschutz sachkundig sein. Sachkundige, die Pflanzenschutzmittel anwenden, bestellen, über deren Anwendung beraten und in der Ausbildung tätig sind müssen alle drei Jahre eine entsprechend anerkannte Sachkundefortbildung besuchen. Sachkundeverordnung Sachkundenachweis beantragen Pflanzenschutzmittel dürfen nur auf den in der Zulassung festgelegten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten und Anwendungsbestimmungen angewendet werden. Zusätzlich gibt es auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind weitere Anwendungseinschränkungen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) veröffentlich auf der Seite zugelassene Pflanzenschutzmittel eine Liste (unter Links und Dokumente) mit Genehmigungen für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Hausgärten durch Dienstleister ist zu beachten, dass nur Präparate, die für den nichtberuflichen Anwender (früher zulässig im Haus- und Kleingartenbereich) zugelassen sind, angewendet werden dürfen (PflaSchG §12.3). Frühzeitiges Erkennen von Schaderregern ermöglicht in den meisten Fällen rechtzeitiges Einleiten von Gegenmaßnahmen. Wertvolle Pflanzenbestände können dadurch vor dauerhaften Schäden geschützt werden. Dabei sind aktuelle, fachliche Informationen hilfreich. Gärtner, Baumpfleger und Dienstleister aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau und deren Auftraggeber werden durch das regelmäßig aktualisierte Grüne Blatt Berlin in ihrer Arbeit unterstützt. Diese Informationen können Sie auch als Newsletter erhalten. Zur Registrierung des Newsletters “Grünes Blatt Berlin”
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen § 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz § 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 6 Pflanzenschutzmaßnahmen § 7 (weggefallen) § 8 Anordnungen der zuständigen Behörden Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater § 9 Persönliche Anforderungen § 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung § 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten Abschnitt 4 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 14 Verbote § 15 Beseitigungspflicht § 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten § 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind § 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen § 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 20 Versuchszwecke § 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 22 Weitergehende Länderbefugnisse Abschnitt 5 Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln § 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 25 Ausfuhr § 26 Getrennte Lagerung § 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln Abschnitt 6 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren § 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln § 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen § 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung § 31 Kennzeichnung § 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln § 34 Beteiligungen § 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels § 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung § 37 Neue Erkenntnisse § 38 Verlängerung der Zulassung § 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung § 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren Abschnitt 7 Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren § 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten § 42 Zusatzstoffe § 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen § 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe § 45 Pflanzenstärkungsmittel Abschnitt 8 Parallelhandel § 46 Genehmigung für den Parallelhandel § 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel § 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel § 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel § 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel § 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf Abschnitt 9 Pflanzenschutzgeräte § 52 Prüfung § 53 Betriebsanleitung Abschnitt 10 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten § 54 Entschädigung § 55 Forderungsübergang § 56 Gebühren und Auslagen Abschnitt 11 Behörden, Überwachung § 57 Julius Kühn-Institut § 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit § 59 Durchführung in den Ländern § 60 Behördliche Anordnungen § 61 Mitwirkung von Zolldienststellen § 62 Befugte Zollstellen Abschnitt 12 Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung § 63 Auskunftspflicht § 64 Meldepflicht § 65 Geheimhaltung § 66 Übermittlung von Daten § 67 Außenverkehr Abschnitt 13 Straf- und Bußgeldvorschriften § 68 Bußgeldvorschriften § 69 Strafvorschriften Abschnitt 14 Schlussbestimmungen § 70 Unberührtheitsklausel § 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus § 72 Eilverordnungen § 73 (weggefallen) § 74 Übergangsvorschriften
Um vom Wolf verursachte Schäden in der privaten und erwerbsmäßigen Tierhaltung zu vermeiden bzw. zu minimieren, bietet das Wolfskompetenzzentrum Iden eine ausführliche Herdenschutzberatung für Tierhalterinnen und -halter an. Diese schließt die einzelfallkonkrete Bewertung vor Ort ebenso ein, wie das Ausloten von möglichen Herdenschutzmaßnahmen und finanziellen Fördermöglichkeiten. Informationen zur finanziellen Förderung von Herdenschutzmaßnahmen finden Sie auf den Seiten des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (kurz: ALFF Anhalt) . Das WZI bietet für alle Tierhalterinnen und -halter in Sachsen-Anhalt individuelle und kostenlose Herdenschutzberatungen an. Dabei wird bei einem Termin vor Ort mit dem Besitzer erörtert, was im Einzelfall unternommen werden kann, um das Risiko eines Übergriffes zu minimieren. Anschließend erhält der Tierhalter oder die -halterin ein Beratungsprotokoll und Informationsmaterial zum Herdenschutz. Schafen und Ziegen In Sachsen-Anhalt ist ein wolfsabweisender Mindestschutz für Schafe, Ziegen und Gehegewild definiert. Für die Haltung von Schafen und Ziegen ist der Mindestschutz in Form eines 90 cm hohen Elektronetzes oder einer 5-litzigen Drahtzäunung mit Litzenabständen von maximal 20 cm zum Boden bzw. zueinander vorgesehen. Die Zäunung muss allseitig geschlossen und mit einer empfohlenen Spannung von 5.000 Volt (mindestens 3000 Volt) und einer Impulsenergie von 1,5 Joule auf der gesamten Zaunlänge versorgt sein. Gehegewild Für Gehegewild ist der wolfsabweisende Mindestschutz in Form eines elektrischen oder mechanischen Untergrabschutzes definiert. Dieser wird in Form von zwei empfohlenen stromführenden Litzen mit 20 cm und 40 cm Bodenabstand (mindestens aber eine Litze in 20 cm Höhe) außen an dem Festzaun errichtet. Die Stromlitzen sollten eine Spannung von 5.000 Volt (mindestens 3000 Volt) und eine Entladeenergie von 1,5 Joule auf der gesamten Länge aufweisen. Sie werden mit Langstielisolatoren außen an den Zaunpfählen angebracht. Alternativ kann das Gatter auch mit einem mechanischen Untergrabschutz versehen werden. Dazu muss das Knotengeflecht entweder 40 cm tief senkrecht in den Boden eingegraben, oder mindestens einen Meter nach außen ausgelegt und mit Erdankern versehen werden. So kann ein Untergraben durch Beutegreifer verhindert werden. Rinder- und Pferdehaltung Für die Rinder- und Pferdehaltung ist derzeit kein wolfsabweisender Mindestschutz definiert. Die Einhaltung der guten fachlichen Praxis (BZL-Empfehlungen „Sichere Weidezäune“) ist als Voraussetzung für eine Entschädigung im ganzen Bundesland festgelegt. Weitere Empfehlungen Weitere Informationen und Empfehlungen können dem "Leitfaden Elektrozäune - Herdenschutz gegen den Wolf" (VDE SPEC 90006 V1.0) entnommen werden. Allgemeine, technische Hinweise zu "Errichtung und Betrieb von Elektrozaunanlagen für Tiere" sind in der DIN VDE 0131 zu finden. Im Schadensfall hat der Tierhalter oder die -halterin innerhalb der ausgewiesenen Gebietskulisse die Möglichkeit auf eine finanzielle Entschädigung, wenn sie den wolfsabweisenden Mindestschutz eingehalten haben. Außerhalb des anerkannten Ausbreitungsgebietes kann eine Entschädigung auch ohne die Einhaltung des Mindestschutzes erfolgen. Für alle Tierhaltungen ist die Einhaltung der guten fachlichen Praxis (BZL-Empfehlungen „Sichere Weidezäune“) als Voraussetzung für eine Entschädigung im ganzen Bundesland festgelegt. Die zuständige Stelle für die Beantragung und Bewilligung von Förderungen für Schutzmaßnahmen vor dem Wolf ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (kurz: ALFF Anhalt) . "Zuwendungsempfänger sind: a) Betriebsinhaber als natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen im Land Sachsen-Anhalt, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften, b) Landwirte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 ausüben." (Merkblatt 04/0224 Förderung von Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf in Sachsen-Anhalt) Wolfsabweisende Zäune für Rinder, Hauspferde und Hausesel bis 1 Jahr sind förderfähig. Hierzu bedarf es einer fachlichen Stellungnahme des Wolfskompetenzzentrum (WZI) Iden, welche dem Antrag beizufügen ist. (Merkblatt 04/0224 Förderung von Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf in Sachsen-Anhalt) Um eine solche Stellungnahme für Ihren Antrag zu erhalten, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WZI. Diese werden mit Ihnen in einem vor Ort Termin, ähnlich wie bei einer Herdenschutzberatung, kostenlos die individuellen Möglichkeiten durchsprechen und zeitnah eine fachliche Stellungnahme schreiben. Selbstverständlich kann auch eine Herdenschutzberatung zum gleichen Termin in Anspruch genommen werden. Letzte Aktualisierung: 15.01.2025
Das Land Berlin und die Berliner Wasserbetriebe haben im Mai 2018 gemeinsam die Berliner Regenwasseragentur gegründet. Sie ist bei den Berliner Wasserbetrieben angesiedelt und soll die Berliner Verwaltung, Planer und Bürger bei der Umsetzung dezentraler Lösungen für einen neuen Umgang mit Regenwasser unterstützen. Ein wirkungsvolles und nachhaltiges Regenwassermanagement ist ein strategischer Kernbestandteil für die Zukunftsfähigkeit der wachsenden Stadt Berlin, die neben der rasanten baulichen Verdichtung auch die neuen Herausforderungen durch den Klimawandel wie zunehmende Starkregenereignisse und Hitzewellen bewältigen muss. Es bedarf gerade bei der Umsetzung von Neubauvorhaben, aber auch im Bereich der Bestandsquartiere einer größeren Sensibilisierung für diese Aufgabenstellung sowie integrierter Lösungsansätze im Hinblick auf die vielfältigen Nutzungsanforderungen an zunehmend knappe Flächenressourcen. Dies entscheidend voranzubringen, ist Ziel und Zweck der Regenwasseragentur. Mit einem nachhaltigen Regenwassermanagement soll der natürliche Wasserhaushalt erhalten bzw. gefördert werden. Es gilt, den Versiegelungsgrad zu minimieren, Regenwasser im Gebiet zurückzuhalten und zu bewirtschaften, um so Regenwassereinleitungen in die vorhandene Kanalisation zu verringern. Hierfür sollen semi- und dezentralen Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung, die auf Retention, Verdunstung, Versickerung und Nutzung von Regenwasser abzielen, gefördert werden. Der strategische Ansatz der Berliner Regenwasseragentur ist, eine kreative, möglichst breite, wirkungsvolle und proaktive Plattform für Menschen und Organisationen aufzubauen. Die breite Palette der zur Verfügung stehenden technischen, stadtgestalterischen und miteinander kombinierbaren Maßnahmen will sie bei Planern, Bauherren, Behörden, Berlinerinnen und Berlinern populär machen und die Akteure vernetzen. Sie stellt Informationsgrundlagen bereit, sensibilisiert für die Zukunftsthemen der Stadt und organisiert den Erfahrungsaustausch. Ziele und Kernaufgaben der Regenwasseragentur: Sensibilisierung der Stadtgesellschaft für die Notwendigkeit eines Regenwassermanagements Unterstützung des Landes Berlin bei der Realisierung eines 1000-Grüne-Dächer Programms und der Abkoppelung von Gebäude- und Grundstücksflächen von der Mischwasserkanalisation Information und Animation der betroffenen und konkret handelnden Akteure, Unterstützung bei der Implementierung des Regenwassermanagements in laufende Planungsprozesse Technische Beratung zu den Möglichkeiten und Effekten dezentraler Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage einer guten fachlichen Praxis, Regelwerken und gesetzlichen Grundlagen unter Berücksichtigung von räumlichen Informationen Information über Kosten, Wirtschaftlichkeit, Finanzierung und Förderprogramme Übergreifende Beratung zu fachlichen Zusammenhängen von Regenwassermanagement, Gewässerschutz, Klimaanpassung, Biodiversität und Naturhaushalt
Origin | Count |
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Bund | 81 |
Land | 48 |
Type | Count |
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Ereignis | 2 |
Förderprogramm | 48 |
Gesetzestext | 3 |
Text | 49 |
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License | Count |
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geschlossen | 63 |
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Language | Count |
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Topic | Count |
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Lebewesen und Lebensräume | 121 |
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