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Tautropfen-Warnsystem für bienenschonende Nachteinsätze im Pflanzenschutz, Teilprojekt A

Tautropfen-Warnsystem für bienenschonende Nachteinsätze im Pflanzenschutz, Teilprojekt B

Pflanzliche Erzeugung

Die Aufgaben des Bereiches Pflanzliche Erzeugung umfassen: - die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften landwirtschaftlicher Fachgesetze und Verordnungen, - die Konkretisierung der Guten fachlichen Praxis, die Boden und Pflanze betreffen, - die Wechselwirkungen zwischen Landbewirtschaftung und Umwelt (wissenschaftliche Begleitung von Agrarumweltprogrammen, Agrarumweltmonitoring), - Landnutzungssysteme, für die die Wechselwirkungen mit der Umwelt eine besondere Rolle spielen (FFH. Natur- und Hochwasserschutz), sowie - die Entwicklung moderner Strategien zum Schutz der Kulturpflanzen und Pflanzenerzeugnisse von Schadorganismen sowie die Entwicklung optimierter Produktionsverfahren. Die Umsetzung dieser Aufgaben schließt eine problemorientierte Forschung zur Entwicklung und Förderung der Landbewirtschaftung und Landschaftspflege ein, die auf eine nachhaltige Landwirtschaft nach den Prinzipien des Integrierten und Ökologischen Pflanzenbaus sowie der Landwirtschaft mit besonderen Umweltleistungen ausgerichtet ist. - Ableitung von Agrar-Umwelt-Indikatoren zur Bewertung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung - Versuche und Demonstrationen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe und Erschließung neuer Anwendungsfelder für deren Verwertung - Erprobung und Umsetzung von bodenschonenden und erosionsmindernden Bodenbearbeitungsverfahren und Bewirtschaftungsstrategien Die Umsetzung der Forschungs- und Untersuchungsergebnisse erfolgt durch die Erarbeitung von Arbeitshilfen zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Praxis, von Stellungsnahmen für die Politik sowie die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Regelwerken auf Länder- und Bundesebene.

Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §  1 Zweck §  2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen §  3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz §  4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln §  5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln §  6 Pflanzenschutzmaßnahmen §  7 (weggefallen) §  8 Anordnungen der zuständigen Behörden Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater §  9 Persönliche Anforderungen § 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung § 11 Aufzeichnungspflichten Abschnitt 4 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 14 Verbote § 15 Beseitigungspflicht § 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten § 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind § 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen § 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 20 Versuchszwecke § 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 22 Weitergehende Länderbefugnisse Abschnitt 5 Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln § 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 25 Ausfuhr § 26 Getrennte Lagerung § 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln Abschnitt 6 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren § 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln § 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen § 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung § 31 Kennzeichnung § 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln § 34 Beteiligungen § 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels § 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung § 37 Neue Erkenntnisse § 38 Verlängerung der Zulassung § 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung § 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren Abschnitt 7 Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren § 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten § 42 Zusatzstoffe § 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen § 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe § 45 Pflanzenstärkungsmittel Abschnitt 8 Parallelhandel § 46 Genehmigung für den Parallelhandel § 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel § 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel § 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel § 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel § 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf Abschnitt 9 Pflanzenschutzgeräte § 52 Prüfung § 53 Betriebsanleitung Abschnitt 10 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten § 54 Entschädigung § 55 Forderungsübergang § 56 Gebühren und Auslagen Abschnitt 11 Behörden, Überwachung § 57 Julius Kühn-Institut § 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit § 59 Durchführung in den Ländern § 60 Behördliche Anordnungen § 61 Mitwirkung von Zolldienststellen § 62 Befugte Zollstellen Abschnitt 12 Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung § 63 Auskunftspflicht § 64 Meldepflicht § 65 Geheimhaltung § 66 Übermittlung von Daten § 67 Außenverkehr Abschnitt 13 Straf- und Bußgeldvorschriften § 68 Bußgeldvorschriften § 69 Strafvorschriften Abschnitt 14 Schlussbestimmungen § 70 Unberührtheitsklausel § 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus § 72 Eilverordnungen § 73 (weggefallen) § 74 Übergangsvorschriften

Hauptbodenarten (ST-BIS-35)

Die digitale Karte ''Hauptbodenarten auf Basis der Bodenschätzung'' kann für Maßstäbe bis 1:10000 verwendet werden. Sie dient der Anwendung der Vorsorgewerte (für Schwermetalle) der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung bei empfindlichen Nutzungen (Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gilt die gute fachliche Praxis). Es wurden die im ALKIS-Bodenschätzung vorliegenden Bodenarten in die Bodenarten nach Bodenkundlicher Kartieranleitung (KA5) überführt. Unter Vorsorgegesichtspunkten kann diese vorgenommene Zuordnung der Bodenarten für das Land Sachsen-Anhalt verwendet werden. Die Karte der Rasterdaten von 2000 wird damit ersetzt.

Landwirtschaft umweltfreundlich gestalten

<p>Der Landwirtschaft kommt beim Erhalt und Schutz unserer natürlichen Ressourcen eine große Bedeutung zu. Eine umweltfreundlich gestaltete Landwirtschaft trägt dazu bei, Umweltbelastungen zu vermindern und zu vermeiden. Voraussetzung hierfür sind jedoch ausreichende rechtliche Grundlagen und eine Agrarpolitik, die deutlich stärker auf Agrarumwelt- und Klimaschutz ausgerichtet ist.</p><p>Einführung</p><p>Deutschland ist aufgrund seiner fruchtbaren Böden, gemäßigten Temperaturen und ausreichenden Niederschläge ein Gunststandort für die landwirtschaftliche Produktion. Das ermöglicht hohe Erträge bei guter Qualität der erzeugten Lebens- und Futtermittel.</p><p>Mit ihrem umweltoffenen Einsatz und den vorherrschenden Produktionssystemen verursacht die Landwirtschaft verschiedene&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/landwirtschaft/umweltbelastungen-der-landwirtschaft">Umweltbelastungen</a>. Andererseits erhalten bestimmte Bewirtschaftungsweisen auch wertvolle Agrarökosysteme und unsere gewachsene Kulturlandschaft. Die Landwirtschaft prägt damit das Landschaftsbild und bietet Möglichkeiten einer umweltverträglichen Bewirtschaftung der Flächen. Sie ist in bestimmten Regionen auch eine wichtige Grundlage für die regionale Wirtschaft und den Tourismus. Ziel einer umweltfreundlich gestalteten Landwirtschaft muss es sein, negative Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Luft, Wasser, ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klima#alphabar">Klima</a>⁠ und die ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=Biodiversitt#alphabar">Biodiversität</a>⁠ zu vermeiden, Kulturlandschaften zu erhalten und gleichzeitig die regionale Entwicklung zu fördern.</p><p>Das nationale Agrar- und Umweltrecht sowie die Ausgestaltung der europäischen und nationalen Agrarpolitik bieten prinzipiell Möglichkeiten, Umweltbelastungen durch die Landwirtschaft in Grenzen zu halten und eine umweltschonende Bewirtschaftung der Flächen zu gewährleisten. Um bestehende Agrarumwelt- und Klimaziele zu erreichen, ist jedoch eine deutlich ambitioniertere Gestaltung notwendig. Dies kann einerseits über gesetzliche Vorschriften im nationalen Agrar- und Umweltrecht oder Umweltstandards als Voraussetzungen für den Erhalt von Agrarsubventionen der EU (GAP) erfolgen. Andererseits bietet auch die Entlohnung für zusätzliche Umweltmaßnahmen die Möglichkeit, Umweltschutz in der Landwirtschaft stärker zu fördern (z.B. durch Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der ersten oder zweiten Säule der GAP). Ergänzende ökonomische Instrumente wie Steuern und Abgaben können eine umweltverträgliche Landwirtschaft zusätzlich unterstützen. Weitere Möglichkeiten bietet die Teilnahme an Umweltmanagementsystemen und -zertifizierungen, wenn diese auf einer glaubwürdigen fachlichen Basis beruhen.</p><p>Vorschriften und Mindeststandards zum Umweltschutz, an die sich Landwirte und Landwirtinnen in Deutschland halten müssen, sind im bestehenden nationalen Agrar- und Umweltrecht verankert. Dieses umfasst eine Vielzahl von nationalen Gesetzen und Verordnungen, mit denen Deutschland zumeist die Vorgaben der europäischen Agrar-Umweltpolitik (EU-Richtlinien) umsetzt. Hierzu gehören auf Bundesebene beispielsweise das Düngegesetz, das Pflanzenschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz (nähere Informationen zum <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/recht-oekonomie-digitalisierung/wasserrecht">Wasserrecht</a>) mit den jeweils zu den Gesetzen erlassenen Verordnungen. Das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/boden-flaeche/boden-schuetzen/bodenschutzrecht">Bundesbodenschutzgesetz</a>, welches über die „Gute fachliche Praxis der Landwirtschaft“ landwirtschaftliche Maßnahmen zum Bodenschutz definiert, basiert hingegen ausschließlich auf nationalen Vorgaben.&nbsp;</p><p>Obwohl das nationale Agrar- und Umweltrecht umfangreiche Vorschriften für die Landwirtschaft enthält, zeigen die vielfältigen Umweltbelastungen, dass deutlicher Nachbesserungsbedarf besteht. Dies liegt unter anderem daran, dass es in einigen Rechtsbereichen Vollzugsdefizite gibt.&nbsp;So können Vorortkontrollen durch die zuständigen Kontrollinstanzen (zum Beispiel Landwirtschaftskammern) aufgrund deren begrenzter Kapazitäten nur sporadisch durchgeführt und Verstöße nur selten aufgedeckt und geahndet werden. Zudem fehlen in vielen Rechtsbereichen bereits die Voraussetzungen dafür, wie z.B. Vorschriften, die den Behörden die notwendigen Kontroll-, Anordnungs- und Sanktionsbefugnisse übertragen. Außerdem finden sich in den Normtexten häufig abstrakte und nicht hinreichend bestimmte Formulierungen, die sowohl bei Landwirtschaftsbetrieben als auch bei den Behörden zu rechtlichen Unklarheiten bei der Anwendung führen, z. B. &nbsp;fehlende Anzeigepflichten, Genehmigungsvorbehalte sowie anwendbare Anordnungsbefugnisse zur Konkretisierung und Durchsetzung der guten fachlichen Praxis im Einzelfall.</p><p>Das Umweltbundesamt empfiehlt daher mit Blick auf die gegenwärtig unzureichende Wirksamkeit des Agrar- und Umweltrechts den Umweltschutz in den einschlägigen Rechtsgrundlagen vor allem durch leichter vollziehbare Regelungen zu stärken.</p><p>Für die aktuelle Förderperiode der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/landwirtschaft/landwirtschaft-umweltfreundlich-gestalten/gemeinsame-agrarpolitik-der-europaeischen-union">Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik</a>&nbsp;(GAP) hat die EU-Kommission den Mitgliedsstaaten viel Spielraum für eine ambitionierte Agrarumwelt- und Klimapolitik gegeben. Diesen Spielraum haben Deutschland und andere Mitgliedsstaaten jedoch bei weitem nicht ausgenutzt. Als Voraussetzung für die GAP-Zahlungen müssen Landwirte bestimmte, nach EU-Recht obligatorische Auflagen im Bereich Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz einhalten (Grundanforderungen der Betriebsführung, GAB) und gewährleisten, dass sie die landwirtschaftlich genutzten Flächen (auch die vorübergehend nicht bewirtschafteten) in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) erhalten. Bei Verstößen können die Zahlungen gekürzt werden. Landwirte, die über die obligatorischen Anforderungen hinaus zusätzliche Güter und Dienstleistungen bereitstellen und sich freiwillig zum Schutz der Umwelt und zum Erhalt der Landschaften verpflichten, werden dafür im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen finanziell unterstützt. Hierfür stehen Mittel in der ersten Säule (Öko-Regelungen) und in der zweiten Säule zur Verfügung. Gefördert werden beispielsweise Anbauverfahren und Techniken, die den Boden verbessern und ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/landwirtschaft/umweltbelastungen-der-landwirtschaft/bodenbearbeitung">Erosion⁠ </a>vermindern, sowie extensiver Grünlanderhalt und der&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/landwirtschaft/landwirtschaft-umweltfreundlich-gestalten/oekolandbau">Ökologische Landbau</a>.&nbsp;Es ist jedoch fraglich, inwiefern das aktuelle Fördersystem die bestehenden Agrarumwelt- und Klimaprobleme tatsächlich ausreichend mindern kann.</p><p>Neben der Subventionspolitik der EU gibt es weitere ökonomische Instrumente wie Abgaben oder Zertifikate, die dazu beitragen können, die Agrarpolitik umweltfreundlicher zu gestalten. Ökonomische Instrumente setzten dabei die Rahmenbedingungen für Betriebe, indem z.B. umweltschädliche Betriebsmittel durch eine Steuer teurer werden. Alternative Betriebsmittel oder eine umweltverträglichere Bewirtschaftungsweise werden damit im Vergleich attraktiver. Diskutiert wird beispielsweise, eine Stickstoffüberschussabgabe oder eine Abgabe auf ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Pflanzenschutzmittel#alphabar">Pflanzenschutzmittel</a>⁠ einzuführen. Ebenfalls in der aktuellen Diskussion steht die Frage, inwiefern die Landwirtschaft in ein Emissionshandelssystem eingebunden werden könnte. Aber auch das bestehende Steuersystem kann ökologisch verträglicher gestaltet werden, indem umweltschädliche Ausnahmeregelungen reformiert werden. Dies betrifft beispielsweise die Befreiung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/umweltschaedliche-subventionen-in-deutschland-0">Subventionsbericht des UBA</a>). Der schrittweise Abbau der Steuervergünstigung für Agrardiesel ist ein Schritt in diese Richtung.</p><p>Indirekt können auch Abgaben auf der Konsumseite dazu führen, dass sich die Produktion anpasst. Wichtig ist hierfür jedoch, dass Instrumente auf der Produktions- und Konsumseite aufeinander abgestimmt sind, um unerwünschte Ausweichreaktionen zu verhindern. Eine wichtige Stellschraube ist die&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/mehrwertsteuer-oekologisch-sozial-gestalten">Mehrwertsteuer</a>. Wenn Fleisch und tierische Produkte mit dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent besteuert und im Gegenzug pflanzliche Produkte einem geringeren Steuersatz unterliegen würden, werden pflanzliche Produkte im Verhältnis günstiger. Damit wird ein Anreiz für eine umweltfreundlichere und gesündere Ernährung gesetzt. Ein weiteres aktuelles Beispiel sind die Vorschläge der Borchert-Kommission, die mit Blick auf das Tierwohl eine Tierwohl-Abgabe vorschlägt. Tierische Produkte sollen einer Abgabe unterliegen, die Einnahmen wiederum stehen dann für den Umbau der Tierhaltung zur Verfügung.</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/wirtschaft-umwelt/umwelt-energiemanagement">Umweltmanagementsysteme</a> in der Landwirtschaft dienen dazu, die Umweltauswirkungen des Betriebs zu erfassen, geltendes Recht einzuhalten, Abläufe und Strukturen festzulegen und wirksame Maßnahmen für Energieeffizienz, Umwelt- und ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a>⁠ umzusetzen. Dadurch werden Umweltbelastungen reduziert und Kosten gespart. Das Umweltmanagement unterstützt auch die Optimierung von Stoffströmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht und hilft somit, durch Ressourceneinsparung die Umwelt zu entlasten.</p><p>Landwirtschaftsbetriebe können am europäischen Umweltmanagement- und Auditsystem ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=EMAS#alphabar">EMAS</a>⁠ teilnehmen und dadurch ihr Umweltengagement auch gegenüber Bürger*innen, Kund*innen, Medien, Behörden und anderen Anspruchsgruppen zur Geltung bringen. Dafür müssen sie eine umweltbezogene Bestandsaufnahme („Umweltprüfung“) durchführen, ein Umweltmanagementsystem betreiben sowie einen für die Öffentlichkeit bestimmten Umweltbericht, die EMAS-Umwelterklärung, erstellen. Besonderes Gewicht gewinnt EMAS aufgrund der obligatorischen Begutachtung durch eine*n staatlich zugelassene*n Umweltgutachter*in.</p>

FSC Walddialoge für das Waldmanagement der Zukunft

Indikator: Nitrat im Grundwasser

<p>Die wichtigsten Fakten</p><p><ul><li>Die europäische Nitratrichtlinie, die Grundwasserrichtlinie sowie die deutsche Grundwasser- und Trinkwasserverordnung verpflichten dazu, Überschreitungen des Grenzwertes für Nitrat von 50 Milligramm pro Liter zu verhindern.</li><li>Seit 2008 wird der Grenzwert jedes Jahr an etwa jeder sechsten Messstelle überschritten.</li><li>Umfangreiche Änderungen des Düngerechts erlauben seit 2023 die Ausweisung besonders belasteter Gebiete verbunden mit strengeren Bewirtschaftungsauflagen sowie den Aufbau eines nationalen Monitoringprogramms.</li><li>Der landwirtschaftlich bedingte Eintrag von Nährstoffen ist wesentliche Ursache für hohe Nitratkonzentrationen im Grundwasser.</li></ul></p><p>Welche Bedeutung hat der Indikator?</p><p>In der Landwirtschaft wird Nutzpflanzen Stickstoff durch Dünger zugeführt. Oft wird Dünger jedoch nicht standort- und nutzungsgerecht ausgebracht. Überschüssiger Stickstoff wird ausgewaschen und gelangt als Nitrat ins Grundwasser und andere Gewässer. In Flüssen und Seen führt das zur Überdüngung (siehe Indikatoren <a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/umweltindikatoren/indikator-oekologischer-zustand-der-fluesse">„Ökologischer Zustand der Flüsse“</a> und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/umweltindikatoren/indikator-oekologischer-zustand-der-seen">„Ökologischer Zustand der Seen“</a>), im Grundwasser zu Stickstoffanreicherungen und Überschreiten des Nitrat-Grenzwertes. Nitrat kann im menschlichen Körper in Nitrosamine umgewandelt werden. Bei Säuglingen kann es dadurch zu einer Störung des Sauerstofftransports kommen (Methämoglobinämie). Im <a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/wasser/wasserwirtschaft/qualitaet-des-trinkwassers-aus-zentralen">Trinkwasser</a> wird der Grenzwert zwar nur sehr selten überschritten, allerdings ist es aufwändig und teuer, in den Wasserwerken Nitrat aus dem Rohwasser zu entfernen.</p><p>Wie ist die Entwicklung zu bewerten?</p><p>Die europäische <a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31991L0676">Nitratrichtlinie</a> (EU-RL 91/676/ EWG) hat das Ziel, Verunreinigungen des Grundwassers durch landwirtschaftliche Nitrateinträge zu vermeiden. Regierungen müssen Aktionsprogramme entwickeln, um Nitratgehalte über 50 mg/l zu verhindern. Seit 2008 liegt der Anteil der Messstellen, die den Grenzwert überschreiten, zwischen 15 und 19 %. Auch der Anteil der Messstellen mit einem erhöhten Nitrat-Gehalt über 25 mg/l stagniert seit 2008 bei etwa 33–38 %. Seit 2016 ist die Einhaltung des Nitrat-Grenzwertes auch Ziel der <a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik/die-deutsche-nachhaltigkeitsstrategie-318846">Nachhaltigkeitsstrategie</a> der Bundesregierung (BReg 2016).</p><p>Das zentrale Element zur Umsetzung der Nitratrichtlinie ist die <a href="https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Pflanzenbau/Ackerbau/_Texte/Duengung.html">Düngeverordnung</a>. Sie definiert „die gute fachliche Praxis der Düngung“ und gibt vor, wie die mit der Düngung verbundenen Risiken zu minimieren sind. Sie ist wesentlicher Bestandteil des deutschen Aktionsprogramms. Im Februar 2020 legte die Bundesregierung einen mit der EU abgestimmten neuen Entwurf vor, dem der Bundesrat am 27. März 2020 zustimmte. Seit 01. Mai 2020 ist die neue Düngeverordnung rechtskräftig.</p><p>Der Europäische Gerichtshof hatte Deutschland am 21.06.2018 wegen Verletzung der EU-Nitratrichtlinie verurteilt, weil diese nur unzureichend umgesetzt sei und die bisher eingeleiteten Maßnahmen nicht ausgereicht hatten, eine deutliche Reduzierung der Nitratbelastung zu erzielen<a href="http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?pro=&amp;nat=or&amp;oqp=&amp;dates=&amp;lg=&amp;language=de&amp;jur=C%2CT%2CF&amp;cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&amp;num=C-543%252F16&amp;td=%3BALL&amp;pcs=Oor&amp;avg=&amp;page=1&amp;mat=or&amp;jge=&amp;for=&amp;cid=480942#">&nbsp;(Rs. C-543/16)</a>. Deutschland hat daraufhin wiederholt sein Düngerecht, insbesondere die Düngeverordnung (DüV) umfangreich überarbeitet. Diese erlaubt nun belastete Gebiete gesondert auszuweisen und dort strengere Bewirtschaftungsauflagen geltend zu machen. Daneben baut Deutschland seit 2019 ein nationales Monitoringprogramm auf, das jährlich Aussagen über die Nährstoffbelastung und die Wirkung der Maßnahmen der DüV ermöglichen soll. Rechtliche Grundlage für dieses Wirkungsmonitoring soll zukünftig eine neue Monitoringverordnung bilden. Das EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wurde am 01.06.2023 eingestellt. In wie weit die nun umgesetzten zusätzlichen Maßnahmen ausreichen, um die Nitratbelastung des Grundwassers zu verringern, werden die Messungen in den kommenden Jahren zeigen.</p><p>Wie wird der Indikator berechnet?</p><p>Deutschland muss regelmäßig Daten über den Zustand des Grundwassers an die Europäische Umweltagentur (EUA) übermitteln. Dafür wurden von den Bundesländern repräsentative Messstellen ausgewählt und zum EUA-Grundwassermessnetz zusammengefasst. Die Daten werden über das Umweltbundesamt an die EUA gemeldet. Der ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/i?tag=Indikator#alphabar">Indikator</a>⁠ vergleicht die Messstellen, an denen der Grenzwert überschritten wird, mit der Gesamtzahl der Messstellen.</p><p><strong>Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Daten-Artikel <a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/wasser/grundwasserbeschaffenheit">"Grundwasserbeschaffenheit"</a>.</strong></p>

LUA-Bilanz Weinüberwachung 2023

[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-BILANZ WEINÜBERWACHUNG Ergebnisse von Kontrollen und Untersuchungen der rheinland-pfälzischen Weinüberwachung 2023 © Eberhard / AdobeStock Schäden beim Menschen hätten auslösen können, im Jahr 2023 nicht festgestellt wurden. Schwierige Wetterbedingungen und neue rechtli- che Regelungen stellten Weinerzeuger und Wein- überwachung im vergangenen Jahr gleicherma- ßen vor Herausforderungen. Dennoch blieb die Zahl von Kontrollen, Untersuchungen und Bean- standungen durch das Landesuntersuchungsamt (LUA) weitgehend konstant. Auch im Jahr 2023 verzeichneten die Fachleute der Weinüberwa- chung in Rheinland-Pfalz viele Kennzeichnungs- fehler, aber auch einige schwerwiegende Verstöße gegen das Weinrecht.Frühe Rebsorten faulten rasch Rheinland-Pfalz ist das größte Weinbau treiben- de Bundesland, weshalb die Weinüberwachung hier eine besondere Bedeutung hat. Um die red- lich arbeitenden Winzer und Kellereien vor den schwarzen Schafen der Branche zu schützen, ha- ben die Fachleute des LUA im Jahr 2023 knapp 4.131 Kontrollen vor Ort durchgeführt und 3.734 Proben untersucht. Die weit überwiegende An- zahl der Beanstandungen bezog sich allerdings auf die Kennzeichnung: Häufige Mängel sind dabei ein falsch angegebener Alkoholgehalt, unzutref- fende Geschmacksangaben (zum Beispiel trocken oder halbtrocken), unzutreffende Rebsortenan- gaben oder unzureichende Hinweise auf Allergie auslösende Stoffe. Nicht immer ist dabei von vor- sätzlichen Vergehen auszugehen: Die sich stän- dig ändernden und teils komplizierten Kennzeich- nungsvorschriften lassen auch gutwillige Winzer bisweilen den Überblick verlieren. Aber das LUA deckt auch immer wieder schwer- wiegende Täuschungen und echte Verfälschungen auf. Hier muss von vorsätzlichem Handeln ausge- gangen werden, das der gesamten Branche scha- det. 2023 fielen insgesamt 57 Proben (1,5 Pro- zent) in- und ausländischer Weinerzeugnisse auf wegen Grenzwertverstößen oder unzulässigen Weinbehandlungen wie etwa durch die verbo- tene Zugabe von künstlichen Aromastoffen. Der Gesetzgeber zieht hier aus gesundheitlichen und qualitativen Gründen klare Grenzen. Umso erfreu- licher ist es, dass Verstöße, die gesundheitliche 2 Die Weinernte im Jahr 2023 war von extremen Wetterbedingungen geprägt. Ein zu nasses Früh- jahr führte zu Mehltauinfektionen, dann kam ein sehr trockener und warmer, langer Sommer – auch Anfang September herrschten noch Tempe- raturen von 30 Grad. Dieses Wetter, kombiniert mit Regen kurz vor der Ernte, verursachte rasche Fäulnis bei früh reifenden Sorten wie Burgundern und Probleme durch die Kirschessigfliege bei den roten Rebsorten. Die Weinlese begann früher als erwartet und der Lesezeitraum war ungewöhnlich kurz. Dies bedeutete für die Weinkontrolleure ge- zieltes und schlagkräftiges Vorgehen bei den Kon- trollen. Für die Winzer hatte das Wetter negative Folgen: Partien wurden bereits im Herbst verwor- fen und nicht weiterverarbeitet. Alkoholfreier Wein ist im Trend Noch ist der Marktanteil gering, doch alkoholfreie Weine sind im Kommen. Immer mehr Winzer und Kellereien nehmen die alkoholfreien Alternativen in ihr Sortiment auf. Entalkoholisierte und teilwei- se entalkoholisierte Weine fallen auch unter die weinrechtlichen Vorschriften, die zum Jahresende 2021 durch die Änderung der EU-Agrarmarktord- nung in Kraft getreten sind. Zwischenzeitlich ist im nationalen Recht auch die Weinverordnung ge- ändert worden. Diese grundlegenden Neuerungen sind mit einem erhöhten Arbeitsaufwand verbun- den und haben das Arbeitsfeld von Weinkontrolle und Weinchemie deutlich erweitert. mit dem Smartphone gescannt werden und führt auf eine neutrale Seite, die keine Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken anzeigt und keine Nutzerdaten erhebt. Diese grundlegen- den Neuerungen verlangten von den Weinkontrol- leurinnen und Weinkontrolleuren des LUA einen hohen Bedarf an Fortbildung, um ihr Wissen über die Kennzeichnungsregeln auf den neusten Stand zu bringen. Die Folge ist ein erhöhter Zeitaufwand bei den Kontrollen vor Ort, um diese Neuerungen umzusetzen und mit dem nötigen Augenmaß zu begleiten. Vorsatz oder Verschleppung? Aroma in inländischen Bioweinen Bei einer sensorischen Prüfung fiel ein rheinhessi- scher Grauburgunder wegen einer starken wein- fremden Aromatisierung auf. Dieser Wein so- wie weitere Erzeugnisse des pfälzischen Betriebes wurden im LUA chemisch-analytisch untersucht. Ergebnis: Insgesamt wurden vier Weine wegen weinfremder Aromastoffe natürlicher Herkunft beanstandet. Der Herstellerbetrieb füllt neben Wein und Perl- wein auch aromatisierte weinhaltige Getränke ab - sowohl für den eigenen Betrieb als auch als Lohnabfüller. Die Ursache für die im Wein festge- stellten weinfremden Aromastoffe konnte nicht geklärt werden. Künftig muss der Betrieb jedoch den „Leitfaden der guten fachlichen Praxis zur Verhinderung von technisch vermeidbaren Aro- maverschleppungen bei Wein“ beachten und ver- änderte die Abläufe während der Abfüllung. So gibt es jetzt zum Beispiel separate Schläuche und eigene Tanks für aromatisierte Getränke. Wein braucht jetzt Nährwertdeklaration Es dürfte vielen Verbraucherinnen und Verbrau- chern noch gar nicht aufgefallen sein: Sämtliche Weinerzeugnisse, die nach dem 08.12.2023 her- gestellt wurden, brauchen nun eine Nährwertde- klaration und ein Zutatenverzeichnis auf dem Eti- kett. Weil der Platz dort begrenzt ist, befindet sich auf vielen Etiketten nun ein QR-Code. Der kann Nicht rechtens: Biowein mit Sorbinsäure konserviert Im Rahmen der Lebensmittelüberwachung eines benachbarten Bundeslandes wurde ein in Rhein- land-Pfalz abgefüllter Wein durch Beprobung im Einzelhandel auffällig. Dieser biologisch erzeug- te argentinische Wein der Rebsorte Malbec, Jahr- gang 2021, war aufgrund seines Gehaltes an Sor- binsäure zu beanstanden. Auf dem Etikett wurde der Wein mit dem Fließtext „Dieser […] Malbec aus Argentinien wurde im Einklang mit der Natur nach streng ökologischen Richtlinien an- und aus- gebaut“ beworben, sowie mit dem Logo der EU für ökologische/biologische Produktion mitsamt Codenummer der Kontrollstelle ausgelobt. Seit 2012 gelten europaweite Mindeststandards für ökologische Produktionsmethoden von Bio- wein. Sie erlauben eine deutlich geringere Zahl an Hilfsstoffen und Verfahren als bei der konventio- nellen Kellerwirtschaft. So ist das Konservierungs- mittel Sorbinsäure (bzw. dessen Salz Kaliumsor- bat) für die Behandlung von ökologisch erzeugten Weinen nicht zugelassen, während für konventio- nellen Wein in der Europäischen Union im Ender- zeugnis Gehalte bis maximal 200 Milligramm pro Liter erlaubt sind. Sorbinsäure wirkt wachstums- hemmend auf Hefen, andere Pilze und verschie- dene Bakterien, aber nicht auf Milchsäure-Bakte- rien. Sie kommt daher insbesondere bei Weinen mit Restsüße zum Einsatz, um eine zweite Fer- mentierung zu vermeiden. Hierbei gilt es, durch besondere Sauberkeit und zusätzliche Schwefel- gaben den unerwünschten Weinfehler „Geranien- ton“ zu vermeiden. Die Inhaber der betroffenen Weinkellerei erklär- ten auf Nachfrage, dass sie diesen Stoff nicht ver- wendet, sondern den Wein lediglich vor der Ab- füllung ökologisch zulässig mit Schwefeldioxid und Metaweinsäure behandelt hätten. Der Ein- trag von Sorbinsäure müsse bereits in Argenti- nien erfolgt sein. Der Wein war aber ausweislich des zugehörigen Begleitdokuments als „organico“ aus dem Drittland bezogen worden. Der Bestand von rund 87.000 Flaschen des Erzeugnisses war zum Zeitpunkt der Feststellung bereits aus- verkauft, der Artikel wird aber mittlerweile nicht mehr im Sor- timent der Kellerei geführt. © seen / Fotolia Bilanz der Weinüberwachung 2023: Schutz für Verbraucher und Branche 3 Alles im grünen Bereich: Schwermetalle und Allergenedas „Geheimversteck“ wurde dann bei einer Kont- rolle im Betrieb entdeckt. Das LUA hat im vergangenen Jahr 29 Weine, die überwiegend aus rheinland-pfälzischem Anbau stammten, auf Schwermetallgehalte untersucht. Die gute Nachricht: Für Aluminium, Arsen, Cad- mium, Blei, Kupfer und Zink gelten in der Wein- verordnung festgelegte Grenzwerte, die in al- len untersuchten Weinen eingehalten und sogar deutlich unterschritten wurden.Insgesamt handelte es sich um 6.667 Liter Wein, die unter Umgehung der Hektarhöchstertragsre- gelung in Verkehr gebracht werden sollten. Diese Regelung erlaubt Weinbaubetrieben nur eine be- stimmte Erntemenge, wodurch die Qualität des Produktes Wein sichergestellt werden soll. Konse- quenz für den Betrieb: Die Übermengen musste er zu Industriealkohol destillieren lassen. Positiv ist auch das Fazit bei der Untersuchung auf Allergene. Auf Weinetiketten ist seit 2012 eine Allergenkennzeichnung erforderlich, sofern die- se Weine mit allergenhaltigen Behandlungsmit- teln hergestellt wurden und die Parameter Case- in aus Milch oder Albumin und Lysozym aus Ei im Enderzeugnis noch nachweisbar sind. Casein- und albuminhaltige Behandlungsmittel reduzieren im Wein den Anteil an Gerbstoffen und tragen da- mit zur Geschmacksharmonisierung bei. Das En- zym Lysozym wird aufgrund seiner antibakteriel- len Eigenschaft eingesetzt und unterdrückt einen unerwünschten biologischen Säureabbau. Die drei Stoffe können in ausreichend großer Menge bei Milch- bzw. Ei-Allergikern allergische Reaktionen auslösen. 2023 wurden insgesamt 20 Weine im Labor auf Gehalte an Casein, Albumin und Lyso- zym überprüft. Das erfreuliche Ergebnis: Die Stof- fe wurden in keiner Probe nachgewiesen. Anonyme Anzeige führt Weinkontrolle auf die Spur von illegalen Übermengen Es mutet wie eine Szene aus einem Krimi an: Hinter einer mit Styropor verstellten Eingangs- tür fanden Weinkontrolleure des LUA in einem rheinland-pfälzischen Betrieb etikettierte Fla- schenweine vor, deren Herkunft in der Weinbuch- haltung nicht dokumentiert war. Bei vielen Partien wurde ein höherer Flaschenweinbestand gezählt als die im Antrag zur Erteilung der amtlichen Prüf- nummer angegebene Abfüllmenge. Auf die Spur dieser sogenannten Übermengen hatte die Wein- überwachung eine anonyme Anzeige gebracht, 4 Anforderungen nicht erfüllt: Weinhändler ist kein Weingut Auf seiner Homepage warb ein Weinhändler mit dem Slogan „Wir sind kein normales Weingut“. An die Verwendung des Begriffes Weingut sind allerdings hohe Ansprüche gesetzt, wie die Be- wirtschaftung eigener Rebflächen und der Aus- bau und die Abfüllung selbst erzeugter Weine. Der Weinhändler musste sich dann einen neuen Slo- gan überlegen, denn die strengen Kriterien eines Weingutes konnte er nicht einhalten. An dem Kriterium, dass ein Weingut alle verwen- deten Trauben selbst erzeugen muss, scheitern manchmal auch die „normalen“ Weingüter: Etwa im Fall eines Weingutes aus der Pfalz, das Trau- benmost zur Süßung seines fertigen Weins zuge- kauft hatte. In diesem Fall hätte der Wein nicht die Betriebsangabe Weingut tragen dürfen. Herabstufung von Qualitätswein zu Landwein Bei Wein darf der Alkoholgehalt unter anderem mit Saccharose, also Zucker erhöht werden. Hier- für gibt es, je nach Qualitätsstufe, aber unter- schiedliche Grenzwerte. Bei Deutschem Wein oder Landwein sind diese niedriger als bei Qua- litätswein. In einem Fall aus dem Jahr 2023 hat- te ein Wein die Hürde der Qualitätsweinprüfung nicht bestanden und wurde als Rheinischer Land- wein etikettiert und verkauft. Was das Winzerpaar übersehen hatte, war der überhöhte Gesamtalko- hol, der eine Abstufung zu Landwein nicht zulässt. Nicht nur Romantik: Wer Weine verkauft, muss viele Regelungen beachten. Auch die Verwendung der Bezeichnung „Steillage“ ist an Bedingungen geknüpft, die von der Weinüberwachung kontrolliert werden. © RalfenByte / Fotolia Wieder und wieder: Weine ohne amtliche Prüfungsnummer Qualitäts- und Prädikatsweine brauchen eine amtliche Prüfungsnummer (AP-Nummer) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, damit diese beiden Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Erteilt wird diese Nummer bei der so ge- nannten Qualitätsweinprüfung, zu der neben ei- ner sensorischen Prüfung durch geschultes Perso- nal auch eine Laboranalyse der Weine gehört. In der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass sich einige wenige Betriebe die amtliche Prü- fungsnummer auf illegale Weise und ohne eine Qualitätsweinprüfung erschleichen wollen. Bei einer Routinekontrolle wurde beispielsweise in einem Betrieb an der Mosel festgestellt, dass ein Wein nicht zur amtlichen Qualitätsweinprüfung angestellt worden war. Hierbei handelte es sich um eine Menge von rund 2.400 Flaschen à 0,75 Liter, die unzulässigerweise ohne zugeteilte AP- Nummer in Verkehr gebracht worden ist. Hintergrund: Die 2.400 Flaschen enthielten eine Teilmenge eines Weines, der ursprünglich in ei- nem Zuge abgefüllt werden sollte. Wegen feh- lender Verschlüsse musste die Füllung dieser Teilmenge jedoch verschoben werden. Vor dem folgenden Abfülltermin wurde dem Wein aber noch ein Verschnittpartner hinzugefügt, so dass der Wein substantiell nicht mehr mit der ersten Füllung identisch war. Der Verkauf von Wein ohne AP-Nummer ist kein Kavaliersdelikt, in aller Regel gehen solche Fäl- le an die Staatsanwaltschaft. Den Winzern drohen rechtliche und finanzielle Konsequenzen in Form einer Gewinnabschöpfung. Zudem sind solche Be- triebe in den folgenden Jahren im besonderen Fo- kus der Weinüberwachung. An Bedingungen geknüpft: Wein mit der Bezeichnung „Steillage“ Bei einer Betriebskontrolle stellten Weinkontrol- leure des LUA fest, dass in zwei Fällen Fasswei- ne mit der Bezeichnung „Steillage“ in Verkehr ge- bracht wurden, obwohl nur ein kleiner Teil der gelieferten Weine tatsächlich aus einer Steillage stammte. Die Angabe „Steillage“ oder „Steillagen- wein“ darf aber nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, de- ren Neigung mindestens 30 Prozent beträgt. Es handelte sich um eine Gesamtmenge von 15.650 Liter, die so nicht vermarktet werden durfte. 5 Weinüberwachung in Zahlen Weine von nicht handelsüblicher Beschaffenheit 2023 Wein, Gesamtübersicht der untersuchten Proben, Beanstandungen nach Herkunft 2023 DeutschlandEU, ohne InlandDrittlanddavon Zollwein* 3734285459428621 378675199242131861475728454 26917960303 Gesamt Probenzahl überprüfte Menge [hl] Zahl der insgesamt beanstandeten Proben Anteil der insgesamt beanstandeten Proben in % 7,2 Zahl der wegen Grenzwertverstößen und unzulässiger 6,3 57 Behandlung beanstandeter Proben Anteil der wegen Grenzwertverstößen und unzulässiger Behandlung beanstandeten Proben in % insgesamt beanstandete Menge [hl] Anteil insgesamt beanstandeter Menge in % 10,1 10,5 45 14,3 12 1,51,6 2,0 254031978149951231244 6,79,90,410,814,7 *) Drittlandswein, der bei der Einfuhr ins Inland von den Zollbehörden für eine stichprobenartige Untersuchung entnommen wurde. Wein, unzulässige Behandlungsstoffe und -verfahren 2023 Über- und Unterschreitung von Grenzwerten 2023 Inland Ausland Gesamt Proben gesamt 2854 880 3734 Zusatz von Zucker zwecks Süßung bzw. Anreicherung von Prädikatsmosten und -weinen011 Aromazusatz314 Wasserzusatz13013 Rot-/Weißverschnitt202 Sonstiges112 Beanstandungen gesamt19322 (Bei einzelnen Proben sind Mehrfachnennungen möglich.) Verstöße gegen Bezeichnungsvorschriften 2023 InlandAuslandGesamt Proben gesamt28548803734 Beanstandungen351752 (Bei einzelnen Proben sind Mehrfachnennungen möglich.) Übersicht der Weinkontrollen im Jahr 2023 InlandAuslandGesamt 28548803734 Fehlende Identität, ohne A.P.-Nr. in Verkehr ge- bracht oder fingiert, Prä- mierung, Los193150 Alkoholgehaltsangabe281139 Herkunftsangabe819 Geschmacksangabe10313 Jahrgang022 Proben gesamt Gesamtzahl der Kontrollen4131davon Weinbaubetriebe, Genossenschaften3348davon Weinhandlungen, Weinkellereien, Großbetriebe532Qualitätsangabe202 davon Gastronomie3Weingutsangabe505 davon Schaumweinbetriebe72Verkehrsbezeichnung224 davon Weinkommission (Vermittler)14Allergenkennzeichnung347 davon Sonstige162Tätigkeiten auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft12Unzulässige Verwendung oder Verwechslungsge- fahr bei geschützten Begriffen111324 Prüfberichte224Schriftgröße729 Bemängelungen, Abmahnungen, Auflagen erteilt241Weinbuchführung426 Menge vorläufig sichergestellter Weine (Verkaufsverbot, Verarbeitungsverbot) (hl)2142Los-Nummer178 Sonstige358 10383186 InlandAuslandGesamtProben gesamt28548803734davon Inland (hl)2142 Schwefeldioxid224davon Ausland (hl)0 Flüchtige Säure/ Ethylacetat628Zahl der entnommenen Proben (WC 33, 34)3018 Mindest- oder Höchstalkohol909davon Inland2607 davon Europäische Union275 Kohlendioxidüberdruck426davon Drittländer115 Citronensäure101Sensorische Gutachten2685 Sorbinsäure033Geschäftspapiere59592 Restzucker Höchstgehalt303davon Inland52853 Unzulässige Zusatzstoffe/Zutaten101davon Ausland6739 Beanstandungen gesamt26935 Beanstandungen gesamt (Bei einzelnen Proben sind Mehrfachnennungen möglich.) (Bei einzelnen Proben sind Mehrfachnennungen möglich.) 6 7 Mainzer Straße 112 56068 Koblenz poststelle@lua.rlp.de www.lua.rlp.de

Ausweisungsmessnetz (Grundlage der nitratbelasteten Gebiete)

Grundlage der Ausweisung nitratbelasteter Gebiete in Sachsen ist die am 10. August 2022 veröffentlichte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA) in Verbindung mit der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) und der Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV). Dieser Datensatz beschreibt das Ausweisungsmessnetz nach § 4 AVV GeA und die Nitrat-Stützwerte, die zur Ermittlung der zu betrachtenden GWK nach § 3 AVV GeA. Das Ausweisungsmessnetz umfasst 964 Grundwassermessstellen.

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