Am 18. November 2017 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf des Antarktis-Haftungsgesetzes. Mit diesem Gesetz setzt die Bundesrepublik Deutschland den sogenannten Haftungsannex zum internationalen Antarktis-Umweltschutzprotokoll in innerstaatliches Recht um. In Kraft treten werden die Regel in Deutschlandaber erst, wenn alle beteiligten Staaten den Beschluss ratifiziert haben. Mit dem Antarktis-Haftungsgesetz sollen Notfälle vermieden werden, die die Umwelt in der Antarktis gefährden beziehungsweise sollen die Auswirkungen solcher Notfälle auf die antarktische Umwelt beschränkt werden. Dieses Ziel wird durch Regelungen in drei Bereichen erreicht. Zum einen gibt es eine Art Pflichtenheft für in der Antarktis tätige Organisationen oder Unternehmen, um umweltgefährdende Notfälle zu vermeiden. Daneben gibt es nun die Pflicht, bei umweltgefährdenden Notfällen Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um Umweltschäden zu verhindern oder einzudämmen. Schließlich regelt das Gesetz die Haftung für den Fall, dass eine Organisation oder ein Unternehmen keine Gegenmaßnahmen ergreift. Werden von dritter Seite Aufräumarbeiten durchgeführt, muss der Verursacher die hierfür entstandenen Kosten bis zu den gesetzlich normierten Höchstgrenzen ersetzen. Selbst wenn von niemandem Aufräumarbeiten durchgeführt werden, müssen fiktive Aufräumkosten an einen internationalen Fonds geleistet werden, der seinerseits Aufräumarbeiten in der Antarktis finanziert.
Das Projekt "Normen des Umweltrechts als Schutzgesetze im Sinne des Paragraphen 823 Abs.2 BGB" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Augsburg, Juristische Fakultät durchgeführt. Die Dissertation befasst sich mit der Frage, inwieweit umweltrechtliche Normen als im zivilrechtlichen Sinne haftungsbegruendende Schutzgesetze anzusehen sind. Bei Vorschriften in formellen Umweltgesetzen ist dies nur ausnahmsweise der Fall, z.B. im Strafrecht. Umweltbezogene Rechtsverordnungen koennen grundsaetzlich Schutzgesetze sein, Verwaltungsvorschriften und Technische Regelwerke dagegen mangels Aussenwirkung nicht. Auch umweltbezogene Verkehrspflichten sind keine Schutzgesetze im Sinne des Paragraphen 823 Abs.2 BGB.
Das Projekt "Fachsymposium zum Umwelthaftungsgesetz am 19.03.93 in Rostock" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Verein der Ingenieure und Wirtschaftler in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt.
Das Projekt "Gutachten 'Grenzen der Zustandsstoererhaftung bei Altlasten; Konsequenzen aus dem Beschluss des BVerfG auf die Sanierung von Altlasten und rechtspolitische Empfehlungen'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Prof.Dr.jur. Eckard Rehbinder durchgeführt.
Das Projekt "Europäisierung des Umweltrechts und ihre Auswirkung auf die Wirtschaft" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Cottbus, Institut für Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Umweltrecht, Lehrstuhl für Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Umweltrecht durchgeführt. Die Europäisierung des Umweltrechts spielt eine zentrale Rolle im Hinblick auf die nationale Umweltgesetzgebung. Neue Konflikte zwischen europäischem und deutschem Umweltrecht sind gegenwärtig in den Bereichen Immissionsschutzrecht und Umwelthaftungsrecht vorprogrammiert, betrachtet man die Richtlinienvorschläge der EU zur Umwelthaftung sowie zum Emissionszertifikatenhandel in Umsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Kyoto-Protokoll. Eine gesonderte Betrachtung bilden die bisherigen Bemühungen der künftigen östlichen Beitrittsländer, insb. Polens, im Hinblick auf eine 'europarechtsgerichtete' Umweltrechtsgesetzgebung. Erfasst werden soll zunächst der aktuelle Stand der Europäisierung des Umweltrechts unter besonderer Berücksichtigung der Umsetzungsbemühungen des deutschen Gesetzgebers. Eine ausführliche Betrachtung erfahren hier die EU-Gesetzgebungsbemühungen zum Erlass einer Umwelthaftungsrichtlinie sowie die damit verbundenen Kompatibilitätsfragen bei europäischem und deutschem Umweltrecht. Unter den Gesichtspunkten der Kompatibilität und Harmonisierung europarechtlicher Vorgaben und deutschem Umweltrecht wird der EG-Vorschlag zu einer Richtlinie zum Emissionszertifikatehandel erörtert. In einem zweiten Komplex werden die möglichen Auswirkungen der EU-Umwelthaftungsrichtlinie auf die deutsche Wirtschaft und die hiermit verbundenen Konsequenzen untersucht. Gerade hier stellt sich für Unternehmen und Versicherer die zentrale Frage nach der künftigen Versicherbarkeit von reinen Ökoschäden, deren Einbindung in der von der EU vorgesehenen Form in das Umwelthaftungsrecht bislang dem deutschen Rechtssystem fremd ist. Abschließend soll sich mit der Frage am Beispiel Polens beschäftigt werden, inwieweit die künftigen östlichen Beitrittsländer im Umweltrecht gesetzgeberische Vorbereitungen im Hinblick auf europäische Regelwerke und Vorgaben getroffen haben. Die dargestellten Problemstellungen, Fragen und Auswirkungen auf Gesetzespolitik und wirtschaftliche Praxis sowie mögliche Lösungen sollen in einem gemeinsamen Symposium von DBU/dem Lehrstuhl des Antragstellers unter Einbindung des Verlags Recht und Wirtschaft, Heidelberg, präsentiert werden.
Das Projekt "Fortentwicklung des Haftungsrechts auf dem Gebiet des Immissionsschutzes" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Göttingen, Juristische Fakultät durchgeführt. Moeglichkeiten der Fortentwicklung des Haftungsrechts auf dem Gebiet des Immissionsschutzes in Zusammenhang mit dem Entwurf eines Bundesimmissionsschutzgesetzes.
Das Projekt "Umwelt- und Unternehmensstrafrecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Osnabrück, Fachbereich Rechtswissenschaften, Institut für Wirtschaftsstrafrecht - Prof.Dr. Hero Schall durchgeführt. Ziel der Untersuchung ist die Herausarbeitung und Abgrenzung der strafrechtlichen Verantwortung sowohl des Inhabers als auch der Mitarbeiter eines Unternehmens für die in den Betrieben oder aus den Betriebe heraus begangenen Umweltstraftaten.
Das Projekt "Privatrecht und Umweltschutz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Prof.Dr. Johann W. Gerlach durchgeführt. Die Studie soll einen Beitrag zu der Frage leisten, wie das Privatrecht in groesserem Umfang als bisher zur Loesung von Umweltproblemen herangezogen werden kann. Dabei sind in besonderer Weise der Umfang privater Verantwortlichkeit fuer Umweltschaeden unter besonderer Beruecksichtigung deliktischer Schadenersatzansprueche und die damit verbundenen Beweislastfragen zu thematisieren. Es waeren sowohl die neuesten Entwicklungen in der BGH-Rechtsprechung (Kupolofen-Fall) wie auch die Rolle des Schadenersatzrechts einschliesslich der Gefaehrdungshaftung und anderer Kompensationsmodelle in vergleichbaren Rechtsordnungen mit aehnlichen Problemlagen zu beleuchten und einer kritischen Bewertung zu unterziehen. Zweck der Untersuchung ist letztlich Hilfestellung zur Beantwortung der Frage, ob durch eine Umgestaltung des zivilen Schadenersatzrechts mit dem Ziel einer Erhoehung des Haftungsrisikos oder durch andere alternative Kompensationsmodelle potentiellen Umweltschaedigern zusaetzliche Anreize fuer den Umweltschutz gegeben werden koennen.
Das Projekt "Erarbeitung von Nutzungs-,Haftungs- und Einspeisebedingungen für die Datenbank GEREF sowie das Internetportal des UBA" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Kanzlei Härting durchgeführt.
Das Projekt "Rechtsfragen im Zusammenhang mit Ueberlegungen zur Schaffung eines Entschaedigungsfonds fuer Umweltschaeden" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Prof.Dr. Gerhard Hohloch durchgeführt. Das zivile Schadenersatzrecht ist bei Distanz- und Summationsschaeden ueberfordert. Hier werden neben Ueberlegungen zur Verbesserung des zivilen Schadenersatzrechts ersatz- und ergaenzungsweise Fondsloesungen diskutiert. Ihre rechtliche Konstruktion (privat-rechtlich/oeffentlich-rechtlich) und Ausgestaltung hinsichtlich der Zugangs- und Anspruchsvoraussetzungen bis hin zur Finanzierung und Rueckgriffsmoeglichkeiten sind zu eroertern. Dabei sind die rechtlichen Grenzen sowie die Verwirklichung des Verursacherprinzips und des Vorsorgeprinzips (Praeventionsgedanke) in besonderer Weise zu beruecksichtigen. Erfahrungen in anderen Laendern (Kanada, Niederlande, Frankreich, Japan) sind ergaenzend rechtsvergleichend auszuwerten.
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