Die Flutkatastrophe des Tief Bernd im Jahre 2021 verdeutlichte, dass bei einer bedarfsgerechten Auslegung der Verteilnetze die Einflüsse durch die globale Erwärmung nicht vernachlässigt werden dürfen und zwingend mitberücksichtigt werden müssen. Vor allem zu berücksichtigen ist dabei eine Anpassung der bisher bestehenden Richtlinien an die zukünftig zu erwartenden, zunehmenden Ausmaße von Extremwetterereignissen. Die Flutkatastrophe zeigte, dass die ausgewiesenen Hochwasser-Gebiete nicht länger ausreichen. Die Westnetz verfolgt im Rahmen des vorliegenden Teilvorhabens das Ziel, Handlungsempfehlungen für die Planung und den Betrieb ihrer Verteilnetze abzuleiten, um diese bestmöglich vor Extremwettereignissen wie insbesondere Starkregen, Sturm und Gewitter zu schützen. Des Weiteren soll die bestehende, auf eine kurzfristige Kostenoptimierung ausgelegte Bewirtschaftungsstrategie hin zu einer langfristig optimalen Strategie weiterentwickelt werden, durch die sowohl die Kosten der Klimafolgen als auch die mit dem Einsatz von Gegenmaßnahmen verbundenen Kosten berücksichtigt werden. Das Krisenmanagement der Westnetz gilt es ebenso an die zunehmende Häufigkeit und das zunehmende Ausmaß von Klimafolgen anzupassen und die Mitarbeitenden entsprechend zu schulen und sensibilisieren. Insgesamt wird durch das Vorhaben somit eine rechtzeitige und bedarfsgerechte Anpassung von Infrastrukturen und Organisationskonzepten der Energieversorgung an ihre zukünftigen Anforderungen gewährleistet.
Mit dem Green Deal hat sich die EU-COM das politische Ziel gesetzt, den Einsatz und die Risiken von PSM bis 2030 zu halbieren. Erforderlich sind dafür weitreichende Anstrengungen, die nicht nur durch eine Substitution gefährlicher durch weniger gefährliche (wie bspw. low-risk) PSM erreicht werden kann, sondern einer verstärkten Nutzung von nicht-chemischen Maßnahmen und einer generellen Zuwendung des Pflanzenschutzes zu einer systemischen Betrachtung des gesamten Anbausystems bedarf, um wieder verstärkt auf natürliche Mechanismen der Schädlingsregulation setzen zu können. In dem Vorhaben sollten die aktuellsten Erkenntnisse zu solchen Alternativen aus der Praxis gesammelt werden. Es sollen auch konkrete Beispiele für einen erfolgreichen Übergang zu PSM-armen bzw. PSM-freien Anbausystemen aufgezeigt werden, aus denen sich ganz konkrete Umsetzungsempfehlungen ableiten lassen. Die gesamte Analyse soll sich explizit nicht allein auf Verfahren im Ökolandbau als einem PSM-armen Anbausystem beziehen. Das Vorhaben soll zudem bereits erfasste Erkenntnisse aus dem Refoplan-Vorhaben 'Pflanzenschutz im Wandel...' berücksichtigen. Weiterhin soll analysiert werden, wo die Hemmnisse für eine Umsetzung dieser Alternativen durch die Praxis sowohl in der politischen Rahmensetzung aber auch in anderen Bereichen wie dem Wissenstransfer in die Praxis und der Beratung liegen. Basierend auf den Erkenntnissen zu den Alternativen zu einem intensiven PSM-Einsatz und der Analyse zu bestehenden Hemmnissen sollen konkrete Handlungsempfehlungen abgeleitet werden, wie bestehende Hemmnisse beim Übergang zu einem nachhaltigen Schutz der Kulturpflanzen aufgelöst werden können und man erreichen kann, dass die Landwirtschaft solche PSM-armen Verfahren auch wirklich umsetzt.
Der Begriff Umweltgerechtigkeit befasst sich mit Art, Ausmaß und Folgen ungleicher sozialer Verteilungen von Umweltbelastungen und den Gründen dafür. Schon lange ist bekannt und wissenschaftlich belegt, dass die soziale Lage mit über den Gesundheitszustand eines Menschen entscheidet und die Lebenserwartung beeinflusst. Der Zusammenhang zwischen sozioökonomischem Status und gesundheitsbelastenden oder gar -gefährdenden Wohn- und Wohnumfeldbedingungen – und den Wirkungszusammenhängen – ist seit der ersten umfassenden und bundesweit beachteten Bestandsaufnahme in Berlin weiter in den Fokus der Umwelt- und Gesundheitspolitik gerückt. Verstärkt wird der Handlungsdruck auch für Berlin durch weitreichende weitere Herausforderungen, die einerseits aus den global zunehmend spürbaren Wirkungen des Klimawandels resultieren, andererseits ihre Ursachen aber auch lokal in Aufgaben wie den Anforderungen an verstärkte Wohnraumbeschaffung und damit einhergehende weitere Verdichtung, insbesondere der Innenstadt, haben. Während die integrierte Erfassung und Bewertung gesundheitsrelevanter Umweltbelastungen in Verbindung mit Indikatoren zur Beschreibung der sozialen Lage der Bevölkerung mittlerweile in vielen Kommunen und Bundesländern voranschreitet, kann von einer „fundierten Verankerung des Ansatzes Umweltgerechtigkeit auf den Ebenen von Bund und Ländern noch nicht gesprochen werden“ (Difu 2022). Zur Erarbeitung notwendiger Grundlagen für die weitere zielgerichtete Entwicklung von umwelt- und gesundheitspolitischen Handlungsstrategien hat das Land Berlin nun die erwähnte Erstbewertung mit den aktuellsten vorliegenden Daten als erstes Update und Auftakt eines kontinuierlich fortzusetzenden Beobachtungssystems fortgeführt. Bei der Fortschreibung war es notwendig, einerseits auf Bewährtem aufzubauen, andererseits fachliche Neuerungen zu berücksichtigen sowie die Methodik an aktuelle Erfordernisse anzupassen. Diese notwendigen Maßnahmen erschweren zwar den Vergleich mit den bestehenden Bewertungsergebnissen der Jahre 2008-2015, legen jedoch das Fundament für die geplanten, in einem engeren zeitlichen Zyklus stattfindenden zukünftigen Aktualisierungen im Sinne eines kontinuierlichen Monitorings. Die hier verwendeten Beschreibungen fußen im Wesentlichen auf dem zur Aktualisierung 2021/2022 veröffentlichten Bericht der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (SenUMVK 2022), dessen Studium zum vertiefenden Verständnis empfohlen wird. Das Konzept der Umweltgerechtigkeit, wie es in Berlin definiert wird, behandelt die folgenden Fragestellungen: Welche umweltbezogenen Themenfelder haben Gesundheitsrelevanz und sind im Kontext des Berliner Umweltgerechtigkeitsansatzes zu integrieren? Wie können Informationen, Daten und Analyseergebnisse aus den Fachressorts Umwelt, Gesundheit, Stadtentwicklung, Städtebau und Soziales gemeinsam auf die Ebene der 542 Planungsräume (PLR) aggregiert und zu einer aussagekräftigen räumlichen Betrachtungs- bzw. Planungsebene zusammengeführt werden? Welche Planungsräume mit gesundheitsrelevanten Mehrfachbelastungen weisen gleichzeitig eine hohe soziale Problemdichte auf und welche mehrfach belasteten Gebiete sind zusätzlich geprägt durch eine mindestens überwiegend einfache Wohnlage und bzw. eine hohe Bevölkerungsdichte? Können für das ressortübergreifende raumbezogene Planen und Verwaltungshandeln generelle Aussagen bzw. Handlungsempfehlungen abgeleitet werden und können auf der Grundlage der kleinräumigen Umweltbelastungsanalysen praxistaugliche Instrumente entwickelt werden, die das Berliner Planungssystem ergänzen? Der nunmehr mit der ersten Aktualisierung methodisch weiterentwickelte und an umweltpolitische Neuerungen angepasste Berliner Umweltgerechtigkeitsansatz soll zukünftig die bereits etablierten Stadtbeobachtungssysteme im Land Berlin fachlich-inhaltlich ergänzen und Grundlagen für die Definition von Handlungsfeldern bereitstellen. Als periodisches Instrument wird damit zukünftig dokumentiert, wie sich die Umweltgerechtigkeit in Berlin entwickelt. Durch eine Verstetigung können Veränderungen in der berlinweiten Verteilung von Belastungsquellen dokumentiert und auch die Wirkung von Instrumenten und bereits ergriffenen Maßnahmen evaluiert werden.
Ein Biotop stellt die kleinste Einheit für eine Lebensgemeinschaft innerhalb der Biossphäre dar. Entscheidend ist dabei der funktionale Aspekt. Während andere Begrifflichkeiten wie bspw. Habitat eher einen Lebensraum beschreiben, werden Biotope voneinander durch die Art der Lebensgemeinschaft abgegrenzt. Vor dem Hintergrund des rasch voranschreitenden Klimawandels und direkter menschlicher Eingriffe spielen Dokumentation und Bewertung sowie die daraus resultierenden Handlungsempfehlungen gerade im Bereich der Landschaftspflege und des Naturschutzes eine zentrale Rolle.
Im Landkreis Lüneburg sind insgesamt 5.173 Biotope gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 17 Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG), § 24 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) sowie vormals § 28a, § 28b Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) gesetzlich geschützt (Stand 07/2023).