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Bundeskabinett beschließt Hochwasserschutzgesetz II

Am 2. November 2016 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines "Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes" (Hochwasserschutzgesetz II). Damit werden Planung, Genehmigung und Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen erleichtert und beschleunigt. Es werden mit dem neuen Gesetz auch Regelungslücken geschlossen, um Schäden durch Hochwasser zu verhindern oder zu vermindern. Hierzu gehören z. B. das Verbot von neuen Heizölverbraucheranlagen und die Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen in Risikogebieten. Zudem sollen die Regelungen den Kommunen und Behörden ausreichend Möglichkeiten verschaffen, das hochwasserangepasste Bauen in Risikogebieten weiter zu forcieren. Schließlich soll das Gesetz auch dabei helfen, die Entstehung von Hochwasser z. B. durch weitere Entsiegelungen einzudämmen.

Wasserbuch Flächengebiet Festsetzung

Bei den Wasserbucheinträgen zur Flächengebietsfestsetzung handelt es sich u.a. um folgende wasserrechtliche Tatbestände: Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG i.V.m. § 46 SächsWG; Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG i.V.m. § 47 SächsWG; Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG i.V.m. § 72 SächsWG; Risikogebiete gemäß § 74 WHG bzw. überschwemmungsgefährdeter Gebiete gemäß § 75 SächsWG; Hochwasserentstehungsgebiete gemäß § 78d WHG i.V.m. § 76 SächsWG; Festsetzung von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG i.V.m. § 24 Abs. 4 SächsWG

Wasserbuch anlagenbezogen

Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte)

02.23 Hochwasser und Überschwemmungen

Die HWGK stellen das Ausmaß der räumlichen Ausbreitung von Überschwemmungen sowie die Wassertiefe für die Hochwasserszenarien mit hoher, mittlerer und niedriger Wahrscheinlichkeit dar (siehe Abbildung 2). Für Berlin werden in den Karten die Überschwemmungen durch Flusshochwasser dargestellt (fluviales Hochwasser). Überschwemmungen die durch kapazitative Überforderung der Abwasseranlagen, zu Tage tretendes Grundwasser, Versagen wasserwirtschaftlicher Stauanlagen oder Überflutungen durch Starkregen entstehen, werden in den Karten nicht dargestellt. Für die unterschiedlichen Szenarien stehen die HWGK im Geoportal Berlin zur Verfügung: Hochwassergefahrenkarte für Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit Hochwassergefahrenkarte für Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit Hochwassergefahrenkarte für Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit Die HWRG bilden die potentiellen Hochwasserschäden für die drei Hochwasserszenarien mit hoher, mittlerer und niedriger Wahrscheinlichkeit ab. Sie geben Auskunft zur Anzahl potentiell betroffener Einwohner je Risikogebiet, zu den negativen Folgen für wirtschaftliche Tätigkeiten bzw. wie die betroffenen Flächen genutzt werden, zu negativen Auswirkungen auf UNESCO-Welterbestätten sowie zu potentiell betroffenen Schutzgebieten, wie z. B. Trinkwasserschutz- und Natura 2000-Gebiete. Für die unterschiedlichen Szenarien stehen die HWRK im Geoportal Berlin zur Verfügung: Hochwasserrisikokarte für Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit Hochwasserrisikokarte für Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit Hochwasserrisikokarte für Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit HWGK und HWRK stellen ein wesentliches Instrument der Hochwasservorsorge und des Hochwasserschutzes dar. Die HWGK und HWRK informieren über und veranschaulichen die potentiellen Gefahren und Risiken von Hochwasser. Sie können als Grundlage für eigene individuelle Vorsorgemaßnahmen genutzt werden. Zudem sind sie für die behördeninterne Nutzung bestimmt. Sie stellen die Grundlage zur Ableitung von Maßnahmen innerhalb des Hochwasserrisikomanagementplans dar. Die Kartenanwendung „Nationale Hochwassergefahren- und Risikokarten“ der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) (BfG 2019) bildet die national Schnittstelle für deutschlandweite Gefahren- und Risikokarten gemäß HWRM-RL. Die Karte der ÜSG des Landes Berlin zeigt die Fläche der festgetzten und vorläufig gesicherten ÜSG in Berlin. In der Überschwemmungsgebietskarte sind die Grenzen des Überschwemmungsgebietes durch die Außenkanten der entsprechend schraffierten Fläche bestimmt. Das Gewässer und seine Ufer sind nicht Bestandteile der Überschwemmungsgebiete. Für die Überschwemmungsgebiete Untere Havel/Untere Spree und Müggelspree/Gosener Wiesen werden auch die Höhenlinien der Wasserspiegellagen in den Karten dargestellt. Für das Überschwemmungsgebiet Untere Havel/Untere Spree erfolgt eine Unterscheidung zwischen Überschwemmungsgebiet Untere Havel I und Untere Havel II, um aufgrund der hydraulischen Gegebenheiten spezifische Ausnahmen hinsichtlich der Nutzungsbeschränkungen zu normieren. Mit der Festsetzung gelten die Bestimmungen der Verordnungen des entsprechenden ÜSG, die die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes ergänzen und zum Teil abmildern. Überschwemmungsgebietsverordnung Erpe Überschwemmungsgebietsverordnung Müggelspree/Gosener Wiesen Überschwemmungsgebietsverordnung Panke Überschwemmungsgebietsverordnung Tegeler Fließ Überschwemmungsgebietsverordnung Untere Havel/Untere Spree In Überschwemmungsgebieten gelten u. a. bauliche Restriktionen und dies ist bei Planung und Raumnutzung zu berücksichtigen. Außerhalb von Überschwemmungsgebieten stellen HWGK die Flächenkulisse für sogenannte Risikogebiete dar (siehe § 78b Abs. 1 Satz 1 WHG). Auch hier gelten entsprechende Restriktionen, z.B. für Heizölverbraucheranlagen. Mit der Festsetzung gelten die Schutzbestimmungen des § 78 WHG. Sie beinhalten bauliche Einschränkungen, Nutzungseinschränkungen und den Gewässerschutz. Durch die Bestimmungen der einzelnen Rechtsverordnungen, mit denen die Überschwemmungsgebiete festgesetzt wurden, werden diese Schutzbestimmungen ergänzt und zum Teil abgemildert. Zu jeder Verordnung gehören je nach Gebietsgröße 2 bis 14 Karten. Die Karten zeigen die Fläche und die Grenzen der festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Maßstab 1 : 2.500. Abbildung 3 zeigt eine Übersicht der einzelnen Kartenblätter (Kacheln). Die fünf Überschwemmungsgebiete in Berlin sind insgesamt 6,8 km² groß und nehmen knapp 0,8 % des gesamten Stadtgebietes ein (siehe Tabelle 3).

Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung des Hochwasserschutzes

Das Hochwasserschutzgesetz II führt zu einer weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes in Deutschland und trägt dem voranschreitenden Klimawandel stärker Rechnung. Die Regelungen wurden größtenteils im WHG umgesetzt, daneben wurde das Baugesetzbuch, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Verwaltungsgerichtsordnung geändert. Die Änderungen sollen zum einen die Verfahren zur Schaffung von Hochwasserschutzanlagen erleichtern und beschleunigen (Paragrafen 71, 71a, 77, 99a WHG), ohne die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beschneiden. Zum anderen wird der Hochwasserschutz weiter verbessert. Durch das Verbot von neuen Heizölverbraucheranlagen und die Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen in Risikogebieten in Paragraf 78c WHG werden Hochwasserschäden vermieden. Behörden erhalten zudem zusätzliche Möglichkeiten, um hochwasserangepasstes Bauen weiter zu forcieren (Paragraf 78 WHG). Für die neu im WHG aufgenommene Gebiete "Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten" (Paragraf 78b WHG) und "Hochwasserentstehungsgebiete" (Paragraf 78d WHG) wurden zusätzliche Schutzvorschriften aufgenommen. Die Änderungen des WHG und des BNatSchG traten am 5. Januar 2018 in Kraft; die übrigen Änderungen sind bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes am 6. Juli 2017 in Kraft getreten. Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das HWSG II.

Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten

Am 05. Januar 2018 ist das „Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes“, auch Hochwasserschutzgesetz II genannt (HwSchG II, 30. Juni 2017), in Kraft getreten. Hierdurch wurden mehrere Artikel des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG, 31.07.2009) geändert oder neu gefasst und der Begriff der „Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ definiert (§ 78 b WHG): „(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.“ Diese Gebiete bezeichnen demnach die bei einem HQ extrem (Blautöne, Wassertiefendarstellung) über das festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet (HQ 100 , rote Umrisse) hinaus überschwemmte Fläche. In der Grafik ist als Beispiel Marklendorf dargestellt, die „Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ sind lila schraffiert und abgegrenzt. Auf dem Umweltkartenserver des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz können diese Gebiete identifiziert werden. Hier geht es zum Kartenausschnitt Marklendorf mit den entsprechenden Einstellungen. Im Gegensatz zu den festgesetzten Überschwemmungsgebieten (vgl. § 76-78a WHG) hatte die Überschwemmungsfläche des HQ extrem zuvor keine rechtliche Relevanz. Dies hat sich mit Inkrafttreten des HwSchG II im Hinblick auf den oben dargestellten Sachverhalt geändert. § WHG Gesetzestext Kurzfassung Baugebiete/ Baugebiete/ Bauleitpläne Bauleitpläne § 78 b Absatz (1) Satz 2 Nr. 1 „bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstel­lung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetz­buches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;“ Risikogebiete außerhalb von Über­schwemmungsgebieten sind ggf. bei der Ausweisung neuer Baugebiete und in Bauleitplänen zu berücksichtigen. Neue Anlagen Neue Anlagen § 78 b Absatz (1) Satz 2 Nr. 2 „außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.“ Im Außenbereich, außerhalb von Baugebieten sind neu errichtete oder wesentliche Änderungen baulicher Anlagen dem Hochwasserrisiko angepasst auszuführen. Heizölverbraucheranlagen Heizölverbraucheranlagen § 78 c Absatz (2) Satz 1 „Die Errichtung neuer Heizölver­braucheranlagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertret­baren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwas­sersicher errichtet werden kann. […]“ Die Errichtung neuer Heizölver­braucheranlagen ist verboten, falls wirtschaftliche Alternativen zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher ausgeführt werden kann. § 78 c Absatz (3) Satz 2 und 3 „ 2 Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind, sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. 3Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese abweichend von den Sätzen 1 und 2 zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten.“ Am 05. Januar 2018 vorhandene Heizölverbraucheranlagen sind bis zum 05. Januar 2033 hochwasser­sicher nachzurüsten, sofern wirt­schaftlich vertretbar. Wesentliche Änderungen an beste­henden Anlagen sind bereits zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher auszuführen.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen §   1 Zweck §   2 Anwendungsbereich §   3 Begriffsbestimmungen §   4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums §   5 Allgemeine Sorgfaltspflichten Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen §   6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung §   6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen §   7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten §   8 Erlaubnis, Bewilligung §   9 Benutzungen §  10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung §  11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren §  11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen §  12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen §  13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung §  13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission §  13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister §  14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung §  15 Gehobene Erlaubnis §  16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche §  17 Zulassung vorzeitigen Beginns §  18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung §  19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne §  20 Alte Rechte und alte Befugnisse §  21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse §  22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen §  23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung §  24 Erleichterungen für EMAS-Standorte Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer §  25 Gemeingebrauch §  26 Eigentümer- und Anliegergebrauch §  27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer §  28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer §  29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele §  30 Abweichende Bewirtschaftungsziele §  31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen §  32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer §  33 Mindestwasserführung §  34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer §  35 Wasserkraftnutzung §  36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern §  37 Wasserabfluss §  38 Gewässerrandstreifen §  38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern §  39 Gewässerunterhaltung §  40 Träger der Unterhaltungslast §  41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung §  42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern §  43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern §  44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer §  45 Reinhaltung von Küstengewässern Abschnitt 3a Bewirtschaftung von Meeresgewässern §  45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer §  45b Zustand der Meeresgewässer §  45c Anfangsbewertung §  45d Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer §  45e Festlegung von Zielen §  45f Überwachungsprogramme §  45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen §  45h Maßnahmenprogramme §  45i Beteiligung der Öffentlichkeit §  45j Überprüfung und Aktualisierung §  45k Koordinierung §  45l Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers §  46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers §  47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser §  48 Reinhaltung des Grundwassers §  49 Erdaufschlüsse Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz §  50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen §  51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten §  52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten §  53 Heilquellenschutz Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung §  54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung §  55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung §  56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung §  57 Einleiten von Abwasser in Gewässer §  58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen §  59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen §  60 Abwasseranlagen §  61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen §  62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen §  62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen §  63 Eignungsfeststellung Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte §  64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten §  65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten §  66 Weitere anwendbare Vorschriften Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten §  67 Grundsatz, Begriffsbestimmung §  68 Planfeststellung, Plangenehmigung §  69 Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn §  70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren §  70a Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz §  71 Enteignungsrechtliche Regelungen §  71a Vorzeitige Besitzeinweisung Abschnitt 6 Hochwasserschutz §  72 Hochwasser §  73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete §  74 Gefahrenkarten und Risikokarten §  75 Risikomanagementpläne §  76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern §  77 Rückhalteflächen, Bevorratung §  78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete §  78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete §  78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten §  78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten §  78d Hochwasserentstehungsgebiete §  79 Information und aktive Beteiligung §  80 Koordinierung §  81 Vermittlung durch die Bundesregierung Abschnitt 7 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation §  82 Maßnahmenprogramm §  83 Bewirtschaftungsplan §  84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne §  85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen §  86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen §  87 Wasserbuch §  88 Informationsbeschaffung und -übermittlung Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen §  89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit §  90 Sanierung von Gewässerschäden Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen §  91 Gewässerkundliche Maßnahmen §  92 Veränderung oberirdischer Gewässer §  93 Durchleitung von Wasser und Abwasser §  94 Mitbenutzung von Anlagen §  95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht §  96 Art und Umfang von Entschädigungspflichten §  97 Entschädigungspflichtige Person §  98 Entschädigungsverfahren §  99 Ausgleich §  99a Vorkaufsrecht Kapitel 5 Gewässeraufsicht § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht § 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht § 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen § 103 Bußgeldvorschriften § 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen § 104a Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser § 105 Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen § 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen § 107 Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen § 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11) Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)

Wasser in Sachsen-Anhalt Allgemein Abwasser Wasserversorgung Hochwasserschutz Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben Hochwasserschutz und Naturschutz: Selke-Dialog Gewässerschutz Wassergefährdende Stoffe Gewässerunterhaltung

Gemeinsam mit dem Bund und Nachbarbundesländern Thüringen und Sachsen hat sich das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) zielstrebig präventiven Maßnahmenpaketen zum Hochwasserschutz in Sachsen-Anhalt verschrieben, welche sich auf den gesetzlichen Grundlage des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gründen. Neben dem Ausbau und dem Erhalt komplexer Deichsysteme sowie der Umsetzung der europäischen Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) steht für das MWU eine qualitativ gute Trinkwasserversorgung sowie umweltgerechte Abwasser- und Schadstoffbeseitigung im Fokus. Der Ausbau bereits vorhandener Schleusennetze und Meldesysteme zur Hochwasserüberwachung bildet einen zusätzlichen Schwerpunkt. Weitere Themenbereiche sollen im Folgenden hier aufgelistet werden. Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) weiterlesen... Die Wasserversorgung als Daseinsgrundlage Die öffentliche Wasserversorgung ist traditionell Teil der kommunalen Daseinsvorsorge. In Paragraf 50 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist dies gesetzlich geregelt. Die Trinkwasserversorgung ist in Sachsen-Anhalt eine Pflichtaufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. weiterlesen... Hochwasserschutz als aktive Aufgabe Hochwasser sind ein Element des natürlichen Wasserkreislaufes und Teil einer vielseitigen Gewässerstruktur in Sachsen Anhalt. Hochwasser sind natürlichen Ursprungs und somit schwer kalkulierbar. Durch menschlichen Einfluss wurden Gewässer und die Flussauen verändert, auch infolge einer Zunahme der wirtschaftlichen Nutzung durch Schifffahrt oder Bebauung von Ufertrassen. Damit einhergehend steigt das Hochwasserrisiko und das Hochwasserschadenspotential nimmt zu. Moderner Hochwasserschutz basiert auf der Analyse des Hochwasserrisikos und des Hochwasserschadenpotentials und zielt auf die Minimierung der durch Hochwasser erfolgten Schäden und Gefahren. Es ist wichtig, dieses natürliche Risiko beim Thema Wasser zu berücksichtigen. weiterlesen Die Wasserwirtschaft Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt die Durchführung wasserwirtschaftlicher Vorhaben von öffentlichem Interesse, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten. Die Antragsunterlagen über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2016) sind hier zusammengestellt: Antragsunterlagen RZWas Hochwasserschutz ist auch Naturschutz Unter dem Titel „Selke-Dialog“ soll die Erarbeitung einer nachhaltigen Lösung nun im Rahmen eines Moderationsprozesses erfolgen, wie der Hochwasserschutz mit dem Naturschutz an der Selke vereinbar ist. Ziel des Prozesses ist es, aus den festgefahrenen Gleisen herauszukommen und einen Konsens zu erarbeiten, der von allen Interessengruppen gemeinsam getragen wird. Dieser Prozess gilt seit Juni 2018 als erfolgreich beendet. weiterlesen Intakte Gewässer Über 24.000 Kilometer Bäche und Flüsse durchziehen Sachsen-Anhalt. Unzählige neue Seen entstehen in den ehemaligen Tagebauen des Mitteldeutschen Reviers. Die Elbe prägt wie kein anderer Strom auf einer Länge von über 300 Kilometern das Land mit weitreichenden Auen als einzigartigem Rückzugsraum für seltene Tiere und Pflanzen. Für die Erhaltung und Verbesserung dieser wertvollen Kulturlandschaft bietet seit dem Dezember 2000 die Europäische Wasserrahmenrahmenrichtlinie einen europaweit einheitlichen Rahmen. Neben den Themen des Gewässerschutzes findet man hier ebenfalls weitergehende Informationen zur Gewässerbewirtschaftung. Dazu gehört auch der Umgang mit Vernässungen, die in einigen Regionen Sachsen-Anhalts auftreten. weiterlesen Gefährdungspotenzial für den Wasserhaushalt Technische Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt, verwendet, gelagert oder abgefüllt werden, sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine Verunreinigung der Gewässer vermieden wird. Das dient der Prävention und ist Basis eines effektiven Schutzsystems vor den Gefahren der Verunreinigung des Grundwassers und somit auch des Trinkwassers. Zu diesen Anlagen zählen zum Beispiel Heizölverbraucheranlagen in Privathaushalten, Tankstellen und vor allem Industrieanlagen wie Erdölraffinerien und Chemiebetriebe. Zu den wassergefährdenden Substanzen zählen:  feste, flüssige und gasförmige Stoffe, Stoffgemische und –gruppen, die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers dauerhaft verändern und schädlich beeinträchtigen können. Das sind u. a. Lösemittel, mineralölhaltige Rückstände, Pflanzenbehandlungsmittel, Schwermetalle, Phosphate sowie halogenierte Kohlenwasserstoffe, Säuren und Laugen. Der natürliche Wasserhaushalt ist somit allerlei Gefahren durch diese Stoffe ausgesetzt. Es müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden, die das Wohl der Menschen im Auge hat und den Gegebenheit Rechnung trägt. weiterlesen Bestandsschutz und aktiver Umweltschutz Gewässer mit einem natürlichen Fließgleichgewicht haben einen sehr geringen Unterhaltungsaufwand. Im Laufe der Jahrhunderte wurden unsere Gewässer für eine  bessere wirtschaftliche Nutzbarkeit des Wassers und der natürlichen Überschwemmungsflächen in ihrem Verlauf und Profil teilweise erheblich verändert. Das alles hat Einfluss auf das Hochwasserrisiko, dem Grundwasser und den wasserwirtschaftlichen Vorhaben. Planung und Sicherung des natürlichen Gewässerverlaufs dient auch dem Schutz einer natürlichen Flora und Fauna und ist Naturschutz par exellence. Damit das Wasser in den Flussläufen möglichst schadlos abfließen kann, bedarf dieser ausgebaute Gewässerzustand einer dauerhaften Erhaltung. Neben der Absicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses dient die Gewässerunterhaltung insbesondere der oben schon erwähnten ökologischen Entwicklung. Schließlich erfolgt der Erhalt der natürlichen Flussläufe den Prinzipien einer Kombination aus der Wahrung der ökologischen Vielfalt, dem Schutz der Menschen, der aktiven Vermeidung von Hochwasserrisiken. Somit laufen die oben erwähnten Punkte hier als Paradebeispiel für aktiven Umwelt- und Naturschutz im Sektor Wasser an dieser Stelle zusammen. weiterlesen

Wassergefährdende Stoffe Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Anerkennung von Sachverständigenorganisationen

Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt, verwendet, gelagert oder abgefüllt werden, sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine Verunreinigung der Gewässer vermieden wird. Zu diesen Anlagen zählen zum Beispiel Heizölverbraucheranlagen in Privathaushalten, Tankstellen, Güllelager aber auch Industrieanlagen wie Erdölraffinerien und Chemiebetriebe. Die technischen und ordnungsrechtlichen Anforderungen an Anlagen sind in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV ) aufgeführt. Die Verordnung richtet sich an Betreiber und Errichter von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen. Das gilt auch für Heizölverbraucheranlagen im privaten Bereich. Auskünfte über die Anforderungen bei Errichtung und beim Betrieb von privaten Ölheizungen erteilen die Unteren Wasserbehörden der Landkreise oder kreisfreien Städte. Zu den wassergefährdenden Substanzen zählen feste, flüssige und gasförmige Stoffe, Stoffgemische und Stoffgruppen, die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers dauerhaft verändern und schädlich beeinträchtigen können. Das sind unter anderem Lösungsmittel, mineralölhaltige Rückstände, Pflanzenbehandlungsmittel, Schwermetalle, Phosphate sowie halogenierte Kohlenwasserstoffe, Säuren und Laugen. Die Betreiber von Anlagen  zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben die Wassergefährdungsklasse der eingesetzten Stoffe zu ermitteln und zu dokumentieren, soweit dies nicht schon durch den Hersteller des Stoffes oder denjenigen, der den Stoff in den Verkehr gebracht hat, geschehen ist. Dazu sind die Stoffe nach einem vorgegebenen Bewertungsschema zu untersuchen. Die Stoffe werden in drei Wassergefährdungsklassen eingestuft. Beispiele für schwach wassergefährdende Stoffe (Wassergefährdungsklasse 1) sind Rapsölmethylester und Auftausalze, für deutlich wassergefährdende Stoffe (Wassergefährdungsklasse 2) Heizöl Extra Leicht und Phenol und für stark wassergefährdende Stoffe (Wassergefährdungsklasse 3) Benzol und Quecksilber. Weitere Erläuterungen und ein aktueller Online-Katalog wassergefährdender Stoffe sind auf den Webseiten des Umweltbundesamtes (UBA) zu finden. Sachverständige nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind solche Personen, die von zugelassenen Organisationen für die Prüfung von Anlagen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestellt sind. Da die Zulassung länderübergreifend gültig ist, muss eine Sachverständigenorganisation nur in einem Land zugelassen werden. In Sachsen-Anhalt ist hierfür das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Die Zulassung erfolgt in einem förmlichen Verfahren. Die Liste aller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sachverständigenorganisationen führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen. Die aktuelle Liste kann hier eingesehen werden.

Entwurf einer Anlagenabgrenzung für Tankstellen

Entwurf einer Anlagenabgrenzung für Tankstellen Eine typische Tankstelle für Straßen-KfZ besteht aus einem oder mehreren unterirdi- schen Lagertanks, die über Rohrleitungen mit einer (Multi-)Zapfsäule auf einer Abfüll- fläche (zur Befüllung der Fahrzeuge) verbunden sind. Die Lagertanks werden von Tankfahrzeugen (die nicht zur Anlage gehören) von der o.g. Abfüllfläche aus oder von einer separaten Abfüllfläche aus befüllt. Als weitere Anlagenteile gehören i.d.R. Rohr- leitungen, Förderpumpen, Füllschränke oder –schächte, Sicherheits- und Rückhal- teeinrichtungen. Selbstständige Einheit (§ 2 Abs. 9 AwSV): Die Zapfsäule und die Abfüllfläche (Teile einer Abfüllanlage) sind ohne zugehörigen Lagertank (Lageranlage) nicht selbstständig nutzbar, daher werden diese Anlagentei- le als einer gemeinsamen Anlage (zum Lagern und Abfüllen) zugehörig angesehen. Die TRwS 781 (Entwurf 11.8.2017) definiert in Ziffer 2.1.1: „Tankstellen sind ortsfeste oder ortsfest genutzte Einrichtungen, an denen flüssige Kraftstoffe und wässrige Harnstofflösungen zur Versorgung von Kraftfahrzeugen gelagert und abgefüllt wer- den.“ In § 2 Abs. 12 wird definiert „Eigenverbrauchstankstellen sind Lager- und Abfüllanla- gen …“. Auch dies ist ein Hinweis, dass Tankstellen als jeweils eine gemeinsame An- lage aus Lagertank und Abfülleinrichtungen angesehen werden. Auch bei Heizölver- braucheranlagen und Biogasanlagen werden Anlagen für verschiedene Zwecke (La- gern und Verwenden bzw. Lagern, Herstellen und Abfüllen) zu einer gemeinsamen Anlage zusammengefasst. Stoffaustausch/enger funktionaler und verfahrenstechnischer Zusammenhang: Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 AwSV ist dieses „insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen den Anlagenteilen wassergefährdende Stoffe ausgetauscht werden“. Zwi- schen den Lagertanks und den Abfülleinrichtungen werden wassergefährdende Stoffe ausgetauscht. Die Anlagenteile der einzelnen Kraftstoffsorten sind bei der betrachte- ten Anlagenkonstellation über gemeinsame Trennwände in den Tanks, gemeinsames Abfüllsystem (Multi-Zapfsäule) und gemeinsame Abfüllfläche verbunden. Daher wird die Tankstelle insgesamt als eine Anlage angesehen. Nach § 14 (5) ist „eine Fläche, von der aus eine Anlage mit wassergefährdenden Stof- fen befüllt wird (…) Teil dieser Anlage“. Damit gehört auch die Standfläche für das Tankfahrzeug zur Anlage „Tankstelle“. Aus der Begründung zu § 14 Abs. 2, wonach Abfüllflächen mit mehreren Abfülleinrichtungen (z.B. Zapfsäulen) zu einer Anlage ge- hören, lässt sich ableiten, dass auch die Abfüllfläche, auf der die Fahrzeuge betankt werden, zur Anlage „Tankstelle“ gehört. Anlagenabgrenzung: Als Fazit ist festzuhalten, dass eine Tankstelle eine Anlage zum Lagern und Abfül- len von Kraftstoffen ist und die Anlagenteile Lagertanks, Zapfsäulen, Befüll- schacht/-schrank, Rohrleitungen und Abfüllfläche nebst Sicherheits- und Rückhal- teeinrichtungen zu einer solchen Anlage gehören. Folgerung für die Prüfpflicht: Nach Anlagen 5 bzw. 6 der AwSV gibt es in Zeile 8 jeweils eigene Vorgaben für die Prüfpflicht von Abfüllanlagen, die sich teilweise von denen in Zeile 2 bzw. 3 für unter- bzw. oberirdische Anlagen für flüssige Stoffe unterscheiden. Die Anlagenarten Heizöl- verbraucheranlage (Zeile 3) und Biogasanlage (Zeile 7), die wie oben angeführt eben- falls verschiedenen Zwecken dienen, sind explizit zugeordnet, Tankstellen aber nicht. Es wäre nun zu klären, ob die Tankstelle – analog zur Heizölverbraucheranlage – ins- gesamt durch Zeile 2 bzw. 3 abgedeckt wird oder ob die Vorgaben für Abfüllanlagen in Zeile 8 als lex specialis den Vorgaben der Zeilen 2 bzw. 3 vorgehen oder sie sogar ergänzen. Die Ausführungen der Begründung legen letztere Auslegung nahe („Neu ist außerdem, dass Abfüll- und Umschlaganlagen der Gefährdungsstufe B regelmäßig geprüft werden müssen (siehe Zeile 8). Die Prüfung dieser Anlagen der Gefähr- dungsstufe C und D im Abstand von 5 Jahren entspricht derjenigen für andere Anla- gen zum Umgang mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen und wird in der Tabelle nur deshalb gesondert ausgewiesen, damit Anforderungen an die Anlagen zusammen aufgeführt werden können…“). Dahinein fügt sich auch die An- forderung der Fußnote 3 (Nachprüfung nur der Abfüllflächen nach 1 Jahr Betriebs- dauer), die nicht Zeile 8 sondern dem Spaltenkopf beigefügt ist. Da eine Anlage immer als Ganzes geprüft wird, ergäbe sich aus o.g. Überlegungen für die angeführte Anlagenkonstellation eine Prüfpflicht vor Inbetriebnahme/nach we- sentlicher Änderung, alle 5 Jahre (In WSG/ÜSG alle 30 Monate) und bei Stilllegung für alle Anlagengrößen (Zeile 2, da Lagertanks und Rohrleitungen unterirdisch sind), zusätzlich nach Fußnote 3 eine Nachprüfung der Abfüllfläche(n) nach 1 Jahr.

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