s/heizölverbraucheranlagen/Heizölverbraucheranlage/gi
Verantwortlich für die Eintragungen ins Wasserbuch und das Erteilen von Auskünften sind die unteren Wasserbehörden. Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte) Verantwortlich für die Eintragungen ins Wasserbuch und das Erteilen von Auskünften sind die unteren Wasserbehörden. Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte)
Bei den Wasserbucheinträgen zur Flächengebietsfestsetzung handelt es sich u.a. um folgende wasserrechtliche Tatbestände: Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG i.V.m. § 46 SächsWG; Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG i.V.m. § 47 SächsWG; Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG i.V.m. § 72 SächsWG; Risikogebiete gemäß § 74 WHG bzw. überschwemmungsgefährdeter Gebiete gemäß § 75 SächsWG; Hochwasserentstehungsgebiete gemäß § 78d WHG i.V.m. § 76 SächsWG; Festsetzung von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG i.V.m. § 24 Abs. 4 SächsWG
Über die Gewässer sind gemäß § 87 WHG - mit Ausnahme von Fällen untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung - Wasserbücher zu führen. In den Wasserbüchern werden auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Wassergesetz anlagenbezogene Tatbestände sowie Tatbestände zu Festsetzung von Flächengebieten erfasst. Der Dienst umfasst alle aktuell gültigen Wasserbucheintragungen im Sachsen (Anlagen mit besonderem Schutzbedarf sind nicht enthalten). Er stellt ein reines Informationsmedium für die Öffentlichkeit zu den gemäß § 88 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen dar. Die Eintragungen in das Wasserbuch besitzen keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sodass diese für den Bestand und Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend sind. Im Sinne des § 88 Abs. 5 SächsWG ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Auskünfte zu bestehenden wasserrechtlichen Bescheiden werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt. Die bei den zuständigen Wasserbehörden vorliegenden originären Urkunden (wasserrechtlichen Bescheide) beinhalten die vollumfassenden Informationen zum rechtlichen Tatbestand. Hinweis: Aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben ist der bisherige Dienst vorerst passwortgeschützt.
Über die Gewässer sind gemäß § 87 WHG - mit Ausnahme von Fällen untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung - Wasserbücher zu führen. In den Wasserbüchern werden auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Wassergesetz anlagenbezogene Tatbestände sowie Tatbestände zu Festsetzung von Flächengebieten erfasst. Der Dienst umfasst alle aktuell gültigen Wasserbucheintragungen im Sachsen (Anlagen mit besonderem Schutzbedarf sind nicht enthalten). Er stellt ein reines Informationsmedium für die Öffentlichkeit zu den gemäß § 88 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen dar. Die Eintragungen in das Wasserbuch besitzen keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sodass diese für den Bestand und Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend sind. Im Sinne des § 88 Abs. 5 SächsWG ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Auskünfte zu bestehenden wasserrechtlichen Bescheiden werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt. Die bei den zuständigen Wasserbehörden vorliegenden originären Urkunden (wasserrechtlichen Bescheide) beinhalten die vollumfassenden Informationen zum rechtlichen Tatbestand. Hinweis: Aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben ist der bisherige Dienst vorerst passwortgeschützt.
Presse 29 % der im Jahr 2022 geprüften Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit Mängeln Seite teilen Pressemitteilung Nr. 383 vom 27. September 2023 Der Anteil der Anlagen mit Mängeln in den vergangenen Jahren kaum verändert Über drei Viertel der geprüften Anlagen waren Ölheizungen, mehr als ein Viertel davon wiesen mindestens einen Mangel auf Die meisten Schadstoffe gelangten aber aus Biogasanlagen sowie Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) in die Umwelt WIESBADEN – Im Jahr 2022 wurden deutschlandweit bei 29,2 % der insgesamt 223 979 geprüften Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen technische Mängel oder Ordnungsmängel festgestellt. Der Anteil veränderte sich gegenüber den Vorjahren nur geringfügig (2021: 30,6 %, 2020: 30,9 %). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wiesen 46 115 Anlagen (20,6 %) geringfügige, 19 338 Anlagen (8,6 %) erhebliche und 51 Anlagen (0,02 %) gefährliche Mängel auf. Lädt... Zum Schutz der Umwelt müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wie etwa Tankstellen, Lager- oder Abfüllanlagen oder Heizölverbraucheranlagen regelmäßig von Sachverständigen auf ihre Sicherheit geprüft werden. Ist diese Sicherheit nicht gewährleistet, können die Folgen für die Umwelt schwerwiegend sein. So wurden im Jahr 2022 bei Unfällen in solchen Anlagen 6,3 Millionen Liter wassergefährdende Stoffe freigesetzt (siehe Pressemitteilung Nr. 365 vom 13. September 2023). Knapp ein Drittel dieser Menge (29,8 % oder 1,9 Millionen Liter) konnte nicht wiedergewonnen werden und schadet der Umwelt dauerhaft. 44,8 % der Biogas- und JGS-Anlagen mit Mängeln Über drei Viertel (76,2 % beziehungsweise 170 657) der im Jahr 2022 geprüften Anlagen waren Ölheizungen. Mehr als ein Viertel (28,9 % oder 49 289) dieser Ölheizungen wiesen mindestens einen Mangel auf. Laut der Statistik der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen gingen im Jahr 2022 rund 108 100 Liter der dauerhaft in der Umwelt verbliebenen Schadstoffe auf Unfälle in Heizölverbraucheranlagen zurück. Jedoch verblieben bei Unfällen in Biogasanlagen sowie in Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) von allen Anlagenarten die höchste Menge an Schadstoffen dauerhaft in der Umwelt: Rund 848 700 Liter konnten bei Unfällen in diesen Anlagen nicht wiedergewonnen werden. Der Anteil der geprüften Biogas- und JGS-Anlagen mit Mängeln lag im Jahr 2022 bei 44,8 % und somit deutlich höher als der Durchschnitt über alle Anlagearten (29,2 %). Technische Mängel überwiegen Von den 65 504 mangelhaft geprüften Anlagen wiesen 49 784 (76,0 %) mindestens einen technischen Mangel auf, etwa korrodierte Tanks, defekte Betriebs- und Kontrollleuchten oder Schäden an Auffangwannen. Bei 15 720 Anlagen (24,0 %) wurden ausschließlich Ordnungsmängel festgestellt, etwa fehlende oder falsch angebrachte Bedienungs- oder Prüfhinweise. Bei 18 052 Anlagen (27,6 %) wurde zusätzlich zu einem technischen auch ein Ordnungsmangel festgestellt. Methodischer Hinweis: Zum Schutz der Gewässer müssen die meisten Anlagen, die mit Stoffen wie Heizöl, Benzin, flüssigen Chemikalien und großen Mengen an Jauche oder Gülle umgehen, regelmäßig nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) auf ihre Sicherheit gegenüber der Umwelt geprüft werden. Die Häufigkeit und Art der Prüfung richtet sich unter anderem auch nach dem Standort der Anlage und der Wassergefährdungsklasse (WGK). Die AwSV regelt die Einstufung eines Stoffes in die WGK. Die höchste Klasse ist die Wassergefährdungsklasse 3, darunter fällt zum Beispiel Benzin. Weitere Informationen: Detaillierte Ergebnisse zu den Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stehen in der Datenbank GENESIS-Online ( Tabellen 32331 ) bereit. Kontakt für weitere Auskünfte Statistiken der Wasserwirtschaft und der klimawirksamen Stoffe Telefon: +49 611 75 8950 Zum Kontaktformular Zum Thema Wasserwirtschaft
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 13 |
| Land | 15 |
| Weitere | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 4 |
| unbekannt | 14 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 6 |
| Offen | 7 |
| Unbekannt | 7 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 20 |
| Englisch | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 8 |
| Dokument | 5 |
| Webdienst | 2 |
| Webseite | 18 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 10 |
| Lebewesen und Lebensräume | 18 |
| Luft | 5 |
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| Weitere | 20 |