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Pestizide im Grundwasser: Weniger Wirkstoffe, mehr Metaboliten

Pestizide im Grundwasser: Weniger Wirkstoffe, mehr Metaboliten Die Belastung des Grundwassers mit Pestizid-Wirkstoffen ist zurückgegangen. Dies zeigt eine aktuelle bundesweite Studie an mehr als 16.000 Messstellen. Der Rückgang betrifft vor allem Stoffe, die nicht mehr zugelassen sind und deren Konzentration im Grundwasser nun langsam abnimmt. Deutlich häufiger tauchen hingegen Metaboliten auf – mittlerweile an über 70 Prozent der Messstellen. Die Studie der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Wasser (⁠LAWA⁠) wurde unter Mitarbeit des Umweltbundesamtes erarbeitet und kommt für den Zeitraum 2017 bis 2021 zu folgenden Ergebnissen: In Grundwasserproben von bundesweit 16.180 Messstellen wurden 482 Pflanzenschutzmittelwirk-stoffe und relevante Metaboliten untersucht. An 19 Prozent der Messstellen wurden Belastungen mit solchen Substanzen nachgewiesen. Insgesamt wurden 164 von den 482 untersuchten Pflanzenschutzmittelwirkstoffen im Grundwasser nachgewiesen.   Der Vergleich von nunmehr sieben Betrachtungszeiträumen zeigt, dass sich die Belastung des Grundwassers mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und relevanten Metaboliten in den vergangenen drei Jahrzehnten deutlich verringert hat. Wurden von 1990 bis 1995 noch an 9,7 Prozent der untersuchten Messstellen Konzentrationen oberhalb des gesetzlichen Schwellenwertes von 0,1 µg/l festgestellt, waren dies im aktuellen Zeitraum nur noch 3,6 Prozent (587 Messstellen). Der Rückgang geht hauptsächlich auf den abnehmenden Trend bei Atrazin zurück, das bereits seit 1991 nicht mehr angewendet werden darf. Trotzdem ist Atrazin noch immer einer der meistgefundenen Stoffe. Dieses Beispiel zeigt, dass ⁠ Pestizide ⁠ auch noch nach Jahrzehnten das Grundwasser kontaminieren können. Zu den am häufigsten gefundenen Einzelsubstanzen gehören zudem neun Wirkstoffe, die in den Jahren 2017 bis 2021 in zugelassenen Pflanzenschutzmitteln eingesetzt wurden. Das sind die herbiziden Wirkstoffe Bentazon, Mecoprop-P, Glyphosat, Metribuzin, Chlortoluron, Quinmerac, Terbuthylazin, Metazachlor und S-Metolachlor. Neu sind vergleichsweise hohe Fundraten der relevanten Metaboliten 1,2,4-Triazol und Metazachlor-Metabolit BH 479-9, die beide erstmalig im Bericht-zeitraum untersucht wurden. Im Vergleich dazu werden die sogenannten „nicht relevanten“ Metaboliten deutlich häufiger (an 72 Prozent der untersuchten Messstellen) und zum Teil auch in höheren Konzentrationen im Grundwasser nachgewiesen. Im vorherigen Berichtszeitraum (2013 bis 2016) waren es noch 58 Prozent. Vor allem die Metaboliten der Wirkstoffe Metazachlor, S-Metolachlor, Chlorthalonil und Dimethachlor werden sehr häufig gefunden und geben Anlass zur Sorge über den Zustand des Grundwassers. Wirkstoffe mit bekanntermaßen hohen Einträgen von Metaboliten müssen daher besser gemanagt werden. Der Entwurf der neuen EU-Grundwasserrichtlinie enthält eine Qualitätsnorm von 1 µg/l für nicht relevante Metaboliten – ein wichtiger Schritt, um solche Stoffeinträge zu mindern. Erstmalig wurden umfangreiche Monitoringdaten für die nicht abbaubare Trifluoressigsäure (TFA) ausgewertet. TFA ist ein Metabolit verschiedener Pestizide, kann aber auch andere Eintragsursachen als die Landwirtschaft haben. Der ⁠ Stoff ⁠ wird an 76 Prozent der Messstellen und daher nahezu flächendeckend im Grundwasser gefunden. Diese Funde stellen eine große Herausforderung dar, denn der Stoff lässt sich in der Aufbereitung technisch kaum entfernen.

Pflanzenschutzmittelverwendung in der Landwirtschaft

Pflanzenschutzmittelverwendung in der Landwirtschaft Neben den erwünschten Wirkungen birgt der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zahlreiche Risiken für die Umwelt einschließlich der biologischen Vielfalt. Während der Absatz von Pflanzenschutzmitteln seit Jahren auf unverändert hohem Niveau stagniert, nimmt die Biodiversität in der Agrarlandschaft weiter ab. Funde von Pflanzenschutzmitteln in Gewässern In den letzten Jahren gingen die Funde von Pflanzenschutzmitteln im Grundwasser kontinuierlich zurück, wie die Abbildung „Häufigkeitsverteilung der Funde von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und ihren relevanten Metaboliten in oberflächennahen Grundwassermessstellen“ zeigt. Zwischen 2017 und 2021 überschritten noch etwa 3,6 % der Proben im oberflächennahen Grundwasser den jeweiligen gesetzlichen Grenzwert von 0,1 Mikrogramm pro Liter (µg/l) bei mindestens einem Wirkstoff (letzte vorliegende Daten). Der Rückgang der Grundwasserbelastungen ist dabei wesentlich auf abnehmende Fundhäufigkeiten von Atrazin, Desethylatrazin und einigen wenigen anderen Wirkstoffen sowie deren Metaboliten (Abbauprodukte) zurückzuführen, deren Anwendung bereits seit Jahren oder sogar Jahrzehnten verboten ist (Gewässer in Deutschland) . Hier zeigt sich eine Verzögerung der ökologischen Prozesse, die die strenge Zulassung in Deutschland rechtfertigt. Zu den am häufigsten gefundenen Einzelsubstanzen gehören neun PSM-Wirkstoffe, die im Berichtszeitraum Bestandteil von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sind. Für Oberflächengewässer wird die Belastung mit Pflanzenschutzmitteln derzeit nur im Gewässermonitoring zur Umsetzung der ⁠ Wasserrahmenrichtlinie ⁠ systematisch erhoben. Da dazu nur größere Gewässer herangezogen werden, sind die Daten nicht dazu geeignet, um die Belastung der zahlreichen Kleingewässer in der Agrarlandschaft mit Pflanzenschutzmitteln abzuschätzen . Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Das europäische und das deutsche Pflanzenschutzrecht gewährleisten, dass nur ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ in Verkehr gebracht werden, die auf ihre Umweltauswirkungen geprüft wurden. Die Umweltprüfung erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch das Umweltbundesamt. Im Jahr 2022 waren 1.000 Mittel (ohne ruhende Zulassungen) mit 1.849 Handelsnamen zugelassen (Mittel können als „Vertriebserweiterungen“ unter mehreren Handelsnamen vertrieben werden). Die Zahl eingesetzter Wirkstoffe in den zugelassenen Pflanzenschutzmitteln ist seit 2000 (276 Wirkstoffe) annähernd konstant geblieben. Im Jahr 2022 wurden insgesamt 281 Wirkstoffe eingesetzt (siehe Abb. „Zahl zugelassener Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe“). Absatz von Pflanzenschutzmitteln Der Absatz von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland lag zwischen 1995 und 2005 bei etwa 30.000 Tonnen (t) Wirkstoff (ohne Berücksichtigung der im Vorratsschutz eingesetzten inerten Gase, und mit Ausnahme des Jahres 1998). Seit 2006 liegt der Inlandsabsatz zwischen etwa 30.000 und 35.000 t Wirkstoff (ohne inerte Gase). Die Gruppe der ⁠ Herbizide ⁠ macht mit rund 50 % den größten Anteil an den abgegebenen Pflanzenschutzmitteln (ohne inerte Gase) aus (siehe Abb. „Inlandsabsatz einzelner Wirkstoffgruppen in Pflanzenschutzmitteln“). Aus den Angaben über den Inlandsabsatz (Verkauf) von Pflanzenschutzmitteln kann allerdings nicht unmittelbar auf den Verbrauch je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche geschlossen werden, da die ausgebrachten Mengen je nach Art des Anbaus und der Fruchtfolge sowie den standörtlichen Bedingungen zum Teil erheblich variieren und die Präparate unter Umständen auch über mehrere Jahre hinweg gelagert werden. Die tatsächlich ausgebrachten Mengen an Pflanzenschutzmitteln wurden bisher nur stichprobenartig und in unregelmäßigen Abständen durch das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Julius Kühn-Institut (JKI), früher Biologische Bundesanstalt erfasst. Nach Berechnungen des Umweltbundesamts ergibt sich für die deutsche Landwirtschaft ein durchschnittlicher jährlicher Einsatz von 7,3 Kilogramm (kg) Pflanzenschutzmitteln beziehungsweise 2,4 kg Wirkstoff je Hektar Anbaufläche (Berechnung für 2021, bei ca. 11,9 Millionen Hektar Ackerland und Dauerkulturen laut Statistischem Bundesamt). Mit der Überarbeitung und Verabschiedung der europäischen Verordnung zu Statistiken von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln ( SAIO-Verordnung, EU 2022/2379 ) müssen die Anwendungsdaten ab 2028 vollständig in digitaler Form systematisch erfasst und bestimmten Behörden in anonymisierter Form zugänglich gemacht werden. Weitere Informationen zu Pflanzenschutzmitteln und ihrem Zulassungsverfahren sowie Maßnahmen zur Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft finden Sie in den Artikeln „Pflanzenschutzmittel“ sowie „ Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft “ und „Pflanzenschutzmittel in der Umwelt“ sowie im Umweltatlas auf unseren Internetseiten. ___ * zum Beispiel Kohlendioxid; inert = wenig reaktionsfreudig; Einsatz in geschlossenen Räumen/Lagerungsbehältern Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Absatz an Pflanzenschutzmitteln in der Bundesrepublik Deutschland. Ergebnisse der Meldungen gemäß § 64 (früher § 19) Pflanzenschutzgesetz

Überwachung von Bestimmungen für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (PSM) im Einzel-, Groß-, Online- und Versandhandel

Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen Zwecken einführen oder innergemeinschaftlich verbringen will, hat dies der für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit, im Falle der Einfuhr der für den Betriebssitz oder die Niederlassung des Verfügungsberechtigten zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und seiner Telekommunikationsdaten anzuzeigen. Selbstbedienungsverbot: Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften über die Abgabe gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, die auf Grund des Chemikaliengesetzes erlassen worden sind, gelten für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln entsprechend. Eine Person darf PSM gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder PSM über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen, wenn sie einen gültigen Sachkundenachweis besitzt. Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln hat der Abgebende über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten. Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an nichtberufliche Anwender, Freizeitgärtnernde, stellt der Abgebende darüber hinaus allgemeine Informationen über die Risiken der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt zur Verfügung. Die allgemeinen Informationen berücksichtigen insbesondere den Anwenderschutz, die sachgerechte Lagerung, Handhabung und Anwendung sowie die sichere Entsorgung nach den abfallrechtlichen Vorschriften und Möglichkeiten des Pflanzenschutzes mit geringem Risiko. Erfolgt die Abgabe im Wege des Versandhandels, sind die Informationen bereits vor der Abgabe zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen. Personen, die Glyphosat haltige Herbizide auf nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Freilandflächen, so genanntem Nichtkulturland, anwenden wollen, müssen dem Händler vor dem Kauf eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 12 (2) PflSchG vorlegen. Ohne diese behördliche Genehmigung darf ein Händler das Herbizid nicht verkaufen! Zum Nichtkulturland gehören insbesondere: Verkehrsflächen, wie Gleisanlagen, Straßenland, Bürgersteige, Industriegelände, Wege und Plätze in Parkanlagen, Terrassen, Hofflächen, sonstige Außenanlagen wie Parkplätze, Ein- und Zufahrten zu Grundstücken usw. Hierbei handelt es sich um Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, oder dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen. Pflanzenstärkungsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt, haben. Die Mittel müssen mit dem Wort „Pflanzenstärkungsmittel“ gekennzeichnet sein, den Namen und die Anschrift desjenigen enthalten, der das Mittel erstmalig in Verkehr bringt und über eine Gebrauchsanleitung verfügen. Für die Abgabe von Pflanzenstärkungsmitteln gelten im Handel keine Beratungspflicht und kein Selbstbedienungsverbot. Informationen über zugelassene Pflanzenschutzmittel Über den aktuellen Stand der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln können Sie sich auf den Internetseiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informieren. Informationen über zugelassene Pflanzenschutzmittel (BVL) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt eine Liste der im Handel erhältlichen Pflanzenstärkungsmittel. Die Liste finden Sie hier: Liste der Pflanzenstärkungsmittel (BVL) Merkblätter, Rat­geber und Broschüren Fortbildung Anträge und Formulare Rechtsvorschriften

Irreführende Berechnung: EU-Pläne zur Pestizidreduktion gefährdet

Irreführende Berechnung: EU-Pläne zur Pestizidreduktion gefährdet Bis 2030 soll laut Entwurf einer neuen EU-Verordnung der Pestizideinsatz halbiert werden. Überprüft werden soll das Ziel mit der Verkaufsmenge der Pestizide. Aus Sicht des UBA ist die dabei verwendete Methode irreführend, da nicht mehr genehmigte Wirkstoffe rückwirkend und zu hoch gewichtet werden. Abnehmende Verkaufszahlen würden so eine Trendabnahme anzeigen, die auf dem Acker nicht stattfindet. Die SUR: Ein Wendepunkt zu einer nachhaltigen Landwirtschaft? Am 24. Oktober 2023 stimmte der Umweltausschuss des EU-Parlaments über eine neue Verordnung ab, die den Pestizideinsatz bis 2030 halbieren soll (Sustainable Use Regulation – SUR). Dazu ⁠ UBA ⁠-Präsident Dirk Messner: „Der Erhalt der Artenvielfalt ist neben der Klimakrise die größte Herausforderung der Menschheit. Das Gelingen der SUR-Verordnung entscheidet darüber, ob wir dem Artensterben im Agrarraum etwas entgegensetzen. Die nun im Ausschuss abgestimmte Position hat aber noch entscheidende Schwachstellen, allen voran die Methode, mit der der Fortschritt gemessen werden soll. Hier sollte nachgebessert werden.“ Eine Pestizidreduktion auf dem Papier schützt die Umwelt nicht Um zu überprüfen, ob der Pestizideinsatz bis 2030 auch wirklich halbiert wird, sieht die SUR- Verordnung derzeit den Harmonised Risk Indicator (HRI1 nach Annex 1) vor. Dieser ⁠ Indikator ⁠ wird auch von Europäische Kommission und jetzt dem Umweltausschuss des Europäischen Parlaments befürwortet. Er ist aus Sicht des UBA allerdings nicht geeignet, da er eine Abnahme des Pestizideinsatzes errechnet, wo real keine ist. Das würde den Sinn der geplanten Verordnung aushöhlen. Die Konsequenz: Das Artensterben im Agrarraum würde trotz guter Zahlen auf dem Papier in der Praxis nicht weiter verhindert. Diese Kritik am Indikator wurde vom Europäischen Rechnungshof und UBA bereits mehrfach vorgetragen. Geplante Messmethode muss korrigiert werden Dass der Indikator einzig auf den Verkaufsmengen basiert, ist wenig sinnvoll. Denn je wirksamer und damit auch giftiger ein Pestizid ist, desto geringer sind seine Einsatz- und Verkaufsmengen und damit sein rechnerischer Beitrag zum Gesamtrisiko. Die Folge ist: hochwirksame und giftige Insektizide fließen kaum in die Berechnung ein. ⁠ Herbizide ⁠ oder Wirkstoffe natürlichen Ursprungs hingegen, die in viel größeren Mengen eingesetzt werden müssen, um wirksam zu sein, dominieren den Trend. Stoffe wie Schwefel würden damit die Rangliste der gefährlichsten ⁠ Pestizide ⁠ anführen und nicht etwa hochgiftige Insektizide, wie Pyrethroide. Statt wie beschrieben die Wirksamkeit und damit die Giftigkeit von Pestiziden zu berücksichtigen, werden die Verkaufsmengen mit nicht nachvollziehbaren Gewichtungsfaktoren multipliziert. Besonders gravierend die Auswirkung durch eine sehr hohe Gewichtung von nicht-genehmigten Wirkstoffen. Denn bei Wirkstoffen, die ihre Genehmigung verlieren, gehen die Verkaufszahlen stark zurück. Diese zurückgehenden Verkaufszahlen werden nun rückwirkend deutlich höher gewichtet: Für die Jahre vor Genehmigungsende – in denen der ⁠ Stoff ⁠ noch viel verkauft wird – ergibt sich so ein überproportional hohes berechnetes Risiko. Ab dem Tag, an dem die Genehmigung ausläuft und die Verkaufszahlen heruntergehen, nimmt das berechnete Risiko schlagartig ab. Dieser Rückgang schlägt als enormer Erfolg der Pestizidreduktion zu Buche, geht allerdings einzig auf den übermäßig hohen Gewichtungsfaktor zurück (siehe Grafik). Das Ziel der SUR wäre damit auf dem Papier bereits kurz nach ihrer Verabschiedung erreicht, ohne dass real eine Senkung des Pestizideinsatzes stattfindet. Die Methode lässt sich einfach korrigieren: Verkaufsmengen von Wirkstoffen sollten nicht aufgrund ihrer auslaufenden Genehmigung stärker gewichtet werden. Zudem müssten die Verkaufszahlen der Wirkstoffe anhand ihrer spezifischen Wirksamkeit standardisiert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier . Ob die neue EU-Verordnung ein Gewinn für Umwelt und Gesundheit ist, entscheidet sich also eher an der Wahl der Messmethode als an den festgesetzten Minderungszielen.

Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen Viele Ackerwildkräuter inzwischen besonders gefährdet Verschiedenste Gefährdungsursachen Wirksame Naturschutzmaßnahmen Besondere Arten in Baden-Württemberg Mehr zum Thema:

Die neu erschienene Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs enthält eine Beurteilung der aktuellen Gefährdungssituation von 2260 Arten. Mehr als ein Drittel davon sind aktuell gefährdet, ausgestorben oder potenziell gefährdet. Damit ist der Anteil der gefährdeten Arten im Vergleich zur letzten Roten Liste von 1999 auf vergleichbarem Niveau. Bei den einzelnen Arten ist aber oft ein Unterschied erkennbar. Dabei gibt es sowohl Gewinner als auch Verlierer. Grafik zeigt: Anzahl der baden-württembergischen Farn- und Blühpflanzenarten in der jeweiligen Gefährdungskategorie der Roten Liste. Bildnachweis: LUBW Ackerwildkräuter gehören zu den Pflanzengruppen, bei denen sich die Gefährdungslage insgesamt deutlich verschlechtert hat. Während bei Grünlandarten der Rückgang dank Naturschutzmaßnahmen und bestimmter Agrarförderungen abgebremst wurde, ist er bei Ackerwildkräutern in den letzten 20 Jahren infolge von Veränderungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unvermindert weitergegangen. Neben Arten wie Sommer-Adonisröschen (Adonis aestivalis) und Acker-Hahnenfuß (Ranunculus arvensis) ist unter anderem auch der Kleinling (Anagallis minima) davon stark betroffen. Der Kleinling ist inzwischen in allen 6 noch verbliebenen Naturräumen vom Aussterben bedroht. Gründe hierfür sind unter anderem der Einsatz von Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbiziden) und die Reinigung von Saatgut. Zudem verdrängt der rasche Bodenumbruch nach der Ernte und der dichte Stand der Kulturpflanzen infolge Düngung viele Ackerwildkräuter. Neben weit verbreiteten Gefährdungsursachen, die sich auf viele Arten auswirken, gibt es in manchen Fällen auch spezielle Gründe für einen Rückgang. Das Auftauchen des aus Ostasien stammenden Buchsbaumzünslers zum Beispiel führte zu deutlichen Verlusten bei den landesweit einzigen natürlichen Vorkommen des Buchsbaums in den Wäldern bei Grenzach im Landkreis Lörrach. Zudem wurden die Buchsbäume durch eine Schlauchpilzart befallen. Naturschutzmaßnahmen helfen vielen Arten. So hat das landesweite Artenschutzprogramm bei einer Reihe sehr seltener Arten eine Verbesserung bewirkt. In Folge gezielter Artenschutzmaßnahmen sind sie zumindest mittelfristig nicht mehr vom Aussterben bedroht, sondern „nur“ als stark gefährdet eingestuft. Hierzu gehört zum Beispiel die Wilde Weinrebe, die in wenigen Auenwäldern der Oberrheinischen Tiefebene vorkommt. Sie wird unter anderem durch Auflichtungen, Populationsstärkungen und die Waldrandpflege im Übergangsbereich zu Wiesen gefördert. Während unter anderem Arten der Feuchtbiotope oft unter den Klimaveränderungen leiden, profitieren manche wärmeliebende Arten wie die Bocks-Riemenzunge aktuell davon. Diese hat sich seit 2000 stark ausgebreitet. Bilder zeigen: Links: Wilde Weinrebe; Rechts: Bocks-Riemenzunge, Bildnachweis: Jochen Dümas/LUBW; Riexinger Eine besondere landesweite Verantwortung besteht für 150 Pflanzenarten, die weltweit ausschließlich in Baden-Württemberg vorkommen, oder bei denen ein bedeutender Anteil ihres Areals in Baden-Württemberg liegt. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das Bodensee-Vergissmeinnicht. Von diesem befinden sich am baden-württembergischen Bodenseeufer die weltweit größten Bestände. Spezielle Pflegemaßnahmen und regelmäßige Kontrollen sind unerlässlich, um die Vorkommen des Bodensee-Vergissmeinnicht zu erhalten. Bild zeigt: Bodensee-Vergissmeinnicht, Bildnachweis: Jochen Dümas/LUBW Pressemitteilung: " Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen veröffentlicht. Rund ein Drittel der Arten sind in Baden-Württemberg gefährdet ." vom 19.10.2023

Unkraut

Unkraut umweltfreundlich beseitigen ohne Chemie Wie Sie Unkraut umweltschonend jäten Regelmäßiges Jäten verhindert Wildwuchs. Bei Samenunkräutern hilft Hacken, bei Wurzelunkräutern Herausziehen. Lassen Sie bestimmte Wildkräuter einfach wachsen, sie können nützlich sein. Verzichten Sie möglichst auf Unkrautvernichtungsmittel. Gewusst wie Ärgernis oder natürliche Vielfalt? Für Insekten sind die vermeintlichen Unkräuter unentbehrliche Nahrungsgrundlage. Disteln und Brennnesseln beispielsweise sind die Hauptnahrungsquelle für viele Schmetterlinge. Auch als Brut- und Überwinterungsplatz sind die Wildpflanzen für Insekten überlebenswichtig. Viele der Kräuter sind auch für den Menschen essbar und sehr gesund. Mit ihren bunten Blüten lassen sich leckere Salate zaubern. So verhindern Sie störenden Wildwuchs: Jäten Sie möglichst früh. Sobald die Kulturpflanzen den Boden bedecken, haben es Wildkräuter schwer. Eine Mulchschicht oder -folie beugt dem Unkraut vor. Decken Sie das Beet möglichst mit kompostierbarem Material ab, Mulchfolie aus Kunststoff ist nicht abbaubar. Spezielle Werkzeuge für die Wurzel: Unkraut ist nicht gleich Unkraut – darauf sollten Sie auch beim Jäten achten. Pflanzen, die teils zigtausende Samen produzieren können, sollten sie weghacken und so am Blühen hindern. Rücken Sie aber auch Wurzelunkräutern mit der Hacke zu Leibe, breiten die sich weiter aus, da aus jedem Teilstück eine neue Pflanze heranwächst. Achten Sie darauf, Wurzelunkraut möglichst komplett aus der Erde zu ziehen. Am besten eignen sich ein Unkrautstecher oder eine Grabegabel. Um Giersch aus dem Boden zu holen, nutzen Sie den gebogenen Zinken einer Gierschgabel. Häufige Wurzelunkräuter: Giersch Quelle: BVpix / Fotolia.com Häufige Wurzelunkräuter: Distel Quelle: Pixelmixel / Fotolia.com Häufige Wurzelunkräuter: Sauerklee Quelle: Karin Jaehne / Fotolia.com Häufige Wurzelunkräuter: Ackerschachtelhalm Quelle: katharinarau / Fotolia.com Häufige Wurzelunkräuter: Brennnessel Quelle: matko / Fotolia.com Häufige Wurzelunkräuter: Gundermann Quelle: unpict / Fotolia.com Häufige Wurzelunkräuter: Ampfer Quelle: Sten Porse (de.wikipedia.org/wiki/Ampfer#/media/ File:Rumex-obtusifolius-foliage.JPG) „Rumex obtusifolius: Foliage“ Häufige Wurzelunkräuter: Weiß-Klee Quelle: Axel Gutjahr / Fotolia.com Häufige Wurzelunkräuter: Günsel Quelle: Jerzy Opiola (de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCnsel#/ media/File:Ajuga_reptans_a1.jpg) Häufige Wurzelunkräuter: Kriechender Hahnenfuss Quelle: repens kazakovmaksim / Fotolia.com Häufige Wurzelunkräuter: Gemeine Quecke Quelle: emer / Fotolia.com Häufige Wurzelunkräuter: Acker-Winde Quelle: Reikara / Fotolia.com Finger weg von Herbiziden: ⁠ Herbizide ⁠ lösen das Problem nicht. Die Mittel müssen in wenigen Wochen mehrmals eingesetzt werden. Der Erfolg ist nicht von Dauer. Herbizid-resistente Unkräuter, sogenannte Superweeds, können sich entwickeln. Neue Probleme statt schneller Lösung: Viele Herbizide schaden der Umwelt. Sie gefährden unter anderem das Leben von nützlichen Insekten und von Vögeln. Näheres dazu erfahren Sie hier . Die Mittel unterscheiden nicht zwischen Unkräutern und Kulturpflanzen. Auch liebevoll gehegte Zierpflanzen können unter ihnen leiden. Chemische ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ können dem Boden schaden. Kaufen Sie, wenn Ihnen der Einsatz im Notfall unerlässlich scheint, einigermaßen umweltverträgliche Produkte, zum Beispiel Essigsäure oder Pelargonsäure.Diese sind weniger umweltschädlich als andere Herbizide. Beachten Sie dabei, dass Herbizide im Hausgarten nur für einige wenige Einsatzgebiete erlaubt sind, zum Beispiel zwischen Stauden und Gehölzen. Die erlaubten Anwendungen, sogenannte Indikationen, finden Sie auf der Verpackung. Bitte beachten Sie, dass Herbizide grundsätzlich nicht auf befestigten Flächen (Terrassen, Wege, Hofflächen, Garageneinfahrten) angewendet werden dürfen! Das gilt auch für die "Hausmittel" Essigsäure, Salz und Pelargonsäure! Die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Das Umweltbundesamt setzt sich für ein grundsätzliches Verbot von Herbiziden im Haus- und Kleingartenbe¬reich ein. Grund dafür sind die regelmäßig und verbreitet auftretenden Einträge von Herbiziden in öffentlichen Kanal- und Abwasserreinigungs-Systemen, welche auf unsachgemäße Anwendungen (z. B. Einsatz auf befestigten Flächen) privater Anwender zurückzuführen sind. Hier finden Sie weitere Tipps zum Umgang mit chemischen Pflanzenschutzmitteln im Hobbygarten Alternativen zu Herbiziden: Es gibt Hilfsmittel, mit denen Sie gegen den Wildwuchs ankommen – und die Umwelt schonen. Zu unterscheiden ist, ob es um einen normalgroßen Garten oder ein großes Anwesen geht. Sind kleinere Flächen betroffen, kann schon ein Straßenbesen helfen. Junge, weiche Unkräuter lassen sich damit beseitigen. Fugenkratzer und Fugenbürsten mit Borsten aus Stahl halten jahrelang, sie lassen sich auch im Stehen einsetzen. Kochendes Wasser erfüllt vor allem bei jungen Samenunkräutern ebenfalls seinen Zweck. Um größere Flächen unkrautfrei zu halten, lohnen sich motorisierte Wildkrautbürsten. Sie schrubben die Pflanzen mit einer rotierenden Borstenwalze weg. Infrarot-, Dampf- oder Heißschaumgeräte rücken dem Unkraut mit starker Hitze zu Leibe. Für Kommunen und Hausmeister kann das eine sinnvolle Investition sein, Hobbygärtner sollten darauf verzichten. Was Sie noch tun können: Lassen Sie Unkraut erst gar nicht entstehen. Renovieren Sie beispielsweise eine Pflasterfläche, nutzen Sie am besten unkrauthemmenden Pflastersand. Auch Zement- oder Kunstharzfugen machen es den Wildkräutern schwer. Hintergrund Umweltsituation: Die Bekämpfung von Unkraut mit Herbiziden gefährdet den Wasserschutz und damit die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen. Nach dem Einsatz auf versiegelten Flächen gelangen sie auf benachbarte Grünflächen oder in Oberflächengewässer. Von dort sickern sie ins Grundwasser oder erreichen über den nächstgelegenen Gully das Abwassersystem. Die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln erschweren die Aufbereitung des Trinkwassers. Das Verfahren ist kompliziert und teuer – die Kosten trägt der Steuerzahler. Mitunter ist eine vollständige Reinigung unmöglich. Es wurden schon landwirtschaftlich eingesetzte Herbizidwirkstoffe verboten, weil sie deutschlandweit ins Grundwasser einsickerten. Das 1991 verbotene Atrazin beispielsweise ist bis heute im Grund- und Trinkwasser nachweisbar. Auch der kontrovers diskutierte Herbizidwirkstoff Glyphosat schädigt die Umwelt. Sein übermäßiger Einsatz hat Nebeneffekte, er stört beispielsweise die Nahrungsnetze und hat so Auswirkungen auf die ⁠ Biodiversität ⁠. Gesetzeslage: Der Einsatz von Herbiziden auf befestigten oder versiegelten Flächen ist grundsätzlich verboten. Das gilt unter anderem für Garagenauffahrten, Bürgersteige und Terrassen. Die Strafe für den unsachgemäßen und unerlaubten Einsatz von Herbiziden liegt bei bis zu 50.000 Euro. Auch der Bundesverband deutscher Gartenfreunde untersagt in vielen der rund eine Million Kleingärten per Gartenordnung den Einsatz der Mittel. Verkäufer von Herbiziden sind verpflichtet, ihre Kunden eingehend zu beraten – und über rechtliche Rahmenbedingungen aufzuklären. Die Praxis sieht aber anders aus. Meist preisen die Verkäufer das jeweilige Produkt an. Im Internet beschränkt sich die Beratung im Allgemeinen auf kurze Informationstexte oder den Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers. Weitere Informationen finden Sie hier: Informationen zum Pflanzenschutz im Garten (⁠ UBA ⁠-Themenseite) Informationen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (UBA-Themenseite) Wie Pflanzenschutzmittel Feldvögel gefährden (UBA-Themenseite) Kritik am übermäßigen Einsatz von Glyphosat (UBA-Themenseite) Tipps zur Beseitigung von Unkraut auf versiegelten Flächen (UBA-Themenseite) Häufige Samenunkräuter: Vogelmiere Quelle: Joachim Opelka / Fotolia.com Häufige Samenunkräuter: Franzosenkraut Quelle: thomasknospe / Fotolia.com Häufige Samenunkräuter: Hirtentäschel Quelle: unpict / Fotolia.com Häufige Samenunkräuter: Ehrenpreis Quelle: goldbany / Fotolia.com Häufige Samenunkräuter: Ackerhellerkraut Quelle: emer / Fotolia.com Häufige Samenunkräuter: Melde Quelle: Ewald Froech / Fotolia.com Häufige Samenunkräuter: Weißer Gänsefuß Quelle: MIMOHE / Fotolia.com Häufige Samenunkräuter: Taubnessel Quelle: tunedin / Fotolia.com Häufige Samenunkräuter: Wegerich Quelle: Kanusommer / Fotolia.com Häufige Samenunkräuter: Behaartes Schaumkraut Quelle: Fornax (commons.wikimedia.org/ wiki/File:Cardamine_hirsuta_eF.jpg) Häufige Samenunkräuter: Wolfsmilch Quelle: Sun Spurge Polarpx / Fotolia.com Häufige Samenunkräuter: Kanadisches Berufskraut Quelle: MIMOHE / Fotolia.com

Chemische Pflanzenschutzmittel im Hobbygarten

Chemische Pflanzenschutzmittel belasten Umwelt und Mensch Wie Sie Pflanzenschutzmittel umweltschonend einsetzen Prüfen Sie genau, gegen welchen Schädling oder welche Pflanzenkrankheit Sie vorgehen. Verwenden Sie ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ nur wie vom Hersteller vorgeschrieben. Achten Sie auf die Witterungsverhältnisse. Kaufen Sie die Produkte erst nach ausführlicher Beratung. Vorsicht! Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Gewusst wie Hobbygärtner*innen wundern sich mitunter, warum ein ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ nicht die gewünschte Wirkung erzielt. Das kann an einer falsch diagnostizierten Krankheit liegen oder daran, dass ein Mittel gegen einen bestimmten Schädling eingesetzt wird, dafür aber gar nicht zugelassen ist. Das belastet die Umwelt, die Menschen und auch den Geldbeutel. Prüfen Sie genau, um welchen Schaderreger es sich handelt. Manche Schädlinge sind nur ein optisches Problem, zum Beispiel Blattläuse an Ziergehölzen. Suchen Sie nach Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln, ein gezielter Wasserstrahl reicht häufig aus. Verzichten Sie auf selbst hergestellte Pflanzenschutzmittel. Sie sind verboten und werden mit ihren Wirkungen oft unterschätzt. Lassen Sie sich zum Beispiel von Gärtnereien oder Kleingartenvereinen beraten. Der Einsatz jeglicher Unkrautvernichtungsmittel (= ⁠ Herbizide ⁠, z.B. Glyphosat, Essigsäure, Salz) auf versiegelten Flächen, etwa auf Hofflächen, Terrasse, Bürgersteig und Einfahrten, ist verboten. Halten Sie sich an die Regeln: Sie dürfen ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ nur so verwenden, wie es in der Gebrauchsanweisung steht. Manche Hobbygärtner*innen vermuten zum Beispiel, dass ein Mittel gegen Blattläuse an Rosen auch die am Salat beseitigen kann. Dabei ist es für diesen Bereich nicht zugelassen. Es wurde also nicht überprüft, ob es auch bei Salatpflanzen wirkt und ob die Auswirkungen für Mensch und Umwelt vertretbar sind. Verwenden Sie Pflanzenschutzmittel nur in den Kulturen, für die sie explizit zugelassen sind. Vorsicht vor Rückständen von Pflanzenschutzmitteln! Gerade bei Pflanzen, die für den Verzehr geeignet sind, riskieren Sie Ihre Gesundheit. Halten Sie sich an die vorgeschriebenen Wartezeiten zwischen der letzten Anwendung und der Ernte. Die passende ⁠ Witterung ⁠: Zeitdruck ist kein guter Ratgeber bei der Pflanzenpflege. Wer zum Beispiel seine Pflanzen noch kurz vorm nächsten Regenschauer chemisch behandeln will, belastet die Umwelt. Der Regen wäscht die Pflanzenschutzmittel ab, bevor sie überhaupt am beabsichtigten Standort wirken können. Verwenden Sie Pflanzenschutzmittel nur an Tagen, für die keine Niederschläge angekündigt sind. Vermeiden Sie die Mittagssonne, die Temperatur sollte unter 25 Grad liegen. Hitze vermindert die Wirkung vieler Pflanzenschutzmittel, da die Wirkstoffe verdunsten, bevor sie wirken. Achten Sie auf einen windstillen Zeitpunkt. Sonst kann die Spritzbrühe in die weitere Umwelt gelangen, insbesondere in offene Gewässer. Am sinnvollsten ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in den frühen Morgen- oder Abendstunden. Auch Laien werden bestraft: Beachten Sie die Regeln für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Anderenfalls drohen Geldstrafen – auch, wenn Sie zunächst gar nicht wissen, was Sie falsch gemacht haben. Halten Sie sich genau an die Gebrauchsanweisung, verwenden Sie von dem ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ niemals mehr oder weniger als in der Packungsbeilage vorgeschrieben. Setzen Sie Pflanzenschutzmittel nur auf der dafür zugelassenen Kultur ein. Der Einsatz auf versiegelten Flächen, etwa auf der Terrasse oder dem Bürgersteig, ist verboten. Die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Was noch zu tun ist: Entsorgen Sie Restmengen von Pflanzenschutzmitteln bei einer Sammelstelle für Sondermüll. Entsorgen Sie Pflanzenschutzmittel niemals zum Beispiel in der Toilette, im Garten oder im Graben! Das kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Sind Sie sich unsicher? Dann informieren Sie sich in öffentlichen Beratungsstellen, am Verkaufsort in Gartencentern und Baumärkten oder auf der Informationsplattform des Umweltbundesamts. Weitere Informationen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln lesen Sie hier . Weitere Tipps zum möglichst umweltverträglichen Umgang mit Unkraut finden Sie hier . Hintergrund Umweltsituation: Chemische ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ können der Umwelt schweren Schaden zufügen. Das gilt unter anderem für einige, die systemisch wirken und von den Pflanzen aufgenommen werden. Die Wirkstoffe können unter anderem in den Nektar und die Pollen übergehen. Wie gefährlich solche Mittel sind, hängt unter anderem von Substanzeigenschaften ab, wie etwa ⁠ Persistenz ⁠, Anreicherung in der Pflanze und Mobilität in dieser. Um eine Zulassung zu erhalten, wird ein Pflanzenschutzmittel auch im Bereich Umwelt geprüft. Hierbei wird unter anderem darauf geachtet, ob ein Produkt Bienen gefährden könnte. Pflanzenschutzmittel, die als bienengefährlich und den Kategorien B1 und B2 zugeordnet sind, dürfen keine Zulassung für Anwendungen im Freiland erhalten. Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit . Pflanzenschutzmittel für nichtberufliche Anwender erhalten keine Zulassung, wenn mögliche Nebenwirkungen für Landlebewesen nur durch aufwändige Zusatzmaßnahmen auf ein vertretbares Maß beschränkt werden können. Ebenfalls keine Chance auf Zulassung haben Mittel, die einen mehr als zehn Meter weiten Abstand zum nächsten Gewässer erforderlich machen, um Wasserorganismen zu schützen. Gesetzeslage: Das Pflanzenschutzgesetz unterscheidet zwischen beruflichen und nicht-beruflichen Anwendern. Hobbygärtner*innen dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwenden, die für sie zugelassen und gekennzeichnet sind. Sie sind dem Gesetz nach nicht „sachkundig im Pflanzenschutz“. Gewerbliche Anwender müssen einen Sachkundennachweis erbringen. Der Gesetzgeber verlangt, dass sich professionelle Anwender zum Beispiel genau mit den Düsen beim Spritzen oder mit der Schutzausrüstung auskennen. Für den Hobbybereich sind lediglich die Mittel erlaubt, bei denen die Nebenwirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier als relativ gering gelten. Giftige und ätzende Pflanzenschutzmittel werden nicht zugelassen. Dasselbe gilt für sensibilisierende Substanzen, also solche, die häufig allergische Reaktionen hervorrufen. Generell verboten ist es, Pflanzenschutzmittel auf versiegelten Flächen einzusetzen. Ebenfalls nicht erlaubt sind selbst hergestellte Mittel, etwa aus Nikotin oder Chili. Das gilt allerdings nicht für ⁠ Pflanzenstärkungsmittel ⁠, zum Beispiel aus Brennnesseln. Weitere Informationen finden Sie hier: Portal zum Pflanzenschutz im Garten (⁠ UBA ⁠-Themenseite) Tipps zum Umgang mit Gartenschädlingen (Uba-Themenseite) Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (UBA-Themenseite) Rechtliches zum Einsatz von Pflanzenschutzmittteln im Hobbygarten (UBA-Themenseite)

Pestizidzulassungen gefährden unser Grund- und Trinkwasser

Pestizidzulassungen gefährden unser Grund- und Trinkwasser Das Trinkwasser in Deutschland hat eine hervorragende Qualität. Seine Hauptquelle, das Grundwasser, genießt einen hohen Schutz und sollte möglichst frei von Chemikalienrückständen sein. Der geltende Rechtsrahmen der Pflanzenschutzmittelzulassung gefährdet die Grund- und Trinkwasserqualität aber langfristig, da Stoffeinträge ins Grundwasser derzeit nur bedingt eingeschränkt werden können. Die meisten ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ werden direkt in die Umwelt ausgebracht. Ein Teil von ihnen gelangt in den Boden und wird dort zersetzt. Dadurch entstehen neue Stoffe, die teils weniger wirksam und giftig sind als der eigentliche Wirkstoff, aber mit erheblichen Problemen für Umwelt und Trinkwassergewinnung einhergehen: Viele dieser Abbauprodukte sind sehr mobil und versickern leicht in das Grundwasser. In den deutschen Grundwasserkörpern findet sich schon ein Sammelsurium solcher Substanzen – deutlich mehr und in höheren Konzentrationen als ihre Ausgangsstoffe. Weil viele dieser Stoffe schwer zu entfernen sind, finden sie sich in unserem Trinkwasser wieder. Denn Grundwasser ist die wichtigste Trinkwasserquelle in Deutschland ( UMID-Artike l). Einträge von einigen Abbauprodukten ins Grundwasser dürfen nicht mehr reguliert werden Die Einträge dieser Abbauprodukte werden über die Pflanzenschutzmittelzulassung begrenzt: Wenn Einträge in das Grundwasser oberhalb von 10 Mikrogramm je Liter (µg/L) erwartet werden, wurde das Mittel in Deutschland bisher nicht zugelassen. In zwei Fällen wurde nun gerichtlich festgestellt, dass die Zulassung nach geltender Rechtslage trotzdem erteilt werden muss. Damit droht aber eine Herabsetzung des Schutzniveaus für unser Grund- und Trinkwasser – wenn der Gesetzgeber nicht gegensteuert. Das Maisherbizid S-Metolachlor zerfällt im Boden in verschiedene Abbauprodukte, einige davon versickern in Konzentrationen weit über 10 µg/L in das Grundwasser. Dass sich das ⁠ UBA ⁠ gegen die Zulassung eines Produkts mit S-Metolachlor in Deutschland ausgesprochen hat, wurde vom Gericht als rechtswidrig befunden. Begründet wurde dies mit dem arbeitsteiligen Zulassungsverfahren zwischen den EU-Staaten: Demnach ist zunächst ein Staat - den die Pflanzenschutzmittelhersteller selbst auswählen - federführend für die Bewertung des Produktes verantwortlich. Schätzt er die Risiken der Anwendung des Mittels als ausreichend gering ein, kann es danach in anderen Staaten ohne gesonderte Prüfung zugelassen werden (siehe Infokasten). Doch wirken sich S-Metolachlor-Anwendungen gerade in Deutschland problematisch aus, weil hier die Niederschläge relativ hoch sind und der Boden stellenweise sehr durchlässig. Einige Abbauprodukte werden bereits häufig im Grundwasser gefunden, teils oberhalb des Gesundheitlichen Orientierungswertes (GOW) von 3 µg/L. Der GOW ist eine fachliche Empfehlung des Umweltbundesamtes ( mehr über GOW ), den die meisten Gesundheitsämter als verbindliche Grenze festsetzen: Wird der GOW überschritten, kann der Wasserversorger zu kostenintensiver Aufbereitung gezwungen sein. Wegen der Belastungen mit Abbauprodukten von S-Metolachlor ordneten einige Bundesländer einzelne Grundwasserkörper in den „chemisch schlechten Zustand“ ein – ein EU-Kriterium zur Bewertung der Grundwasserqualität. Der Unkrautvernichter Flufenacet baut im Boden zu Trifluoracetat (TFA) ab, das ebenfalls in großen Mengen in das Grundwasser einsickert und sich dort nicht weiter abbauen kann ( TFA Hintergrundpapier ). Verbindliche Auflagen, die die Anwendungsmengen und -zeitpunkte des Stoffes einschränken, können die Einträge auf unter 10 µg/L begrenzen. Doch seien diese Auflagen laut Gericht nicht mit dem EU-Zulassungsverfahren vereinbar – weil der federführend bewertende EU-Staat ältere Daten verwendete und das Abbauprodukt TFA gar nicht berücksichtigt hatte (siehe Infokasten). Das UBA hatte die hohen erwarteten Grundwassereinträge, nachgewiesenen Gewässerbelastungen und bereits bestehende Konflikte mit der Trinkwassergewinnung in seine Entscheidung über die Zulassungsfähigkeit einbezogen. Doch analog zu S-Metolachlor fokussierte sich das Gericht auf die EU-weite Arbeitsteilung, die den Handlungsspielraum der einzelnen EU-Staaten stark einschränkt – und bewertete die Auflagen als rechtswidrig ( siehe UBA-Artikel „Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus“ ). Was das Gericht für ein einzelnes Produkt entschieden hatte, wurde danach auf alle anderen elf Flufenacet-haltigen Pflanzenschutzmittel übertragen. TFA-Einträge aus Flufenacet in das Grundwasser – für die meisten Anwendungen deutlich über 10 µg/L – werden damit nicht mehr eingeschränkt. Bereits jetzt wird TFA an 81 % aller Grundwassermessstellen nachgewiesen, mit lokalen Gehalten über 10 µg/L. Die Konzentrationen dürften in Zukunft steigen – nicht nur weil TFA sich im Grundwasser nicht abbaut, sondern auch weil in jedem Jahr mehr Flufenacet angewendet wird ( Referenz BVL-Absatzzahlen ). Weniger toxisch heißt nicht unproblematisch Wenn die Abbauprodukte deutlich weniger wirksam und toxisch sind – wo ist dann das Problem? Deutlich weniger bedeutet nicht, dass Risiken gänzlich ausgeschlossen werden können, zumal die Einträge in das Grundwasser teils ungleich höher sind als die von Wirkstoffen. Da Abbauprodukte seit jeher in der Bewertung recht stiefmütterlich behandelt werden, wissen wir zu wenig über sie. Für sie müssen deutlich weniger Studien – etwa zu Verhalten in der Umwelt, Effekte auf Ökosysteme und gesundheitliche Auswirkungen – vorgelegt werden als für Wirkstoffe. Nicht selten werden sie als unbedenklich klassifiziert, und ein paar Jahre später wird doch eine Wirkung auf Menschen und Tiere entdeckt. Erst kürzlich wurde etwa bekannt, dass ein weiteres Abbauprodukt des genannten S-Metolachlor noch eine hohe Restwirksamkeit besitzt. Für ihn gilt nun ein strengerer Grenzwert, der bereits häufig im Grund- und Trinkwasser überschritten wird. Wirkstoffe werden so entwickelt, dass sie im Boden schnell zu gesundheitlich unbedenklichen Stoffen abbauen – grundsätzlich eine gute Idee. Daraus folgt jedoch oft, dass sich solche Stoffe selbst sehr schlecht weiter zersetzen und zudem als kleinere Moleküle sehr mobil sind. Einige tendieren dazu, sich im Grundwasser anzureichern. Was wäre, wenn für einzelne Substanzen – oder für deren Mischung im Grundwasser – doch gesundheitliche Risiken ausgemacht werden? Die meisten dieser Stoffe können mit den gängigen Methoden der Trinkwasseraufbereitung nicht entfernt werden. Da bliebe nur die teure Aufbereitung bei den Wasserversorgern. Im Falle von TFA müsste hierzu eine Umkehrosmoseanlage installiert werden, die allerdings auch essenzielle Mikronährstoffe entfernt. Aber auch wenn die Stoffe als gesundheitlich unkritisch gelten: Rückstände von Chemikalien sollten in engen Grenzen gehalten werden, um die Trinkwasserqualität langfristig hoch zu halten. So fordert es das Minimierungsgebot als Grundsatz des Trinkwasserrechts (Trinkwasserverordnung, § 6, Abs. 3). Verschiedene Wasserversorger und Wasserverbände schlagen bereits Alarm und fordern die Politik auf, Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln in Trinkwassergewinnungsgebieten einzuschränken ( Online-Artikel 2021 ). Das Problem dürfte sich verschärfen Wasser wird auch in Deutschland immer kostbarer: Schon jetzt leiden einige Gemeinden unter Wasserknappheit im Sommer, was sich mit den erwarteten Auswirkungen der Klimakrise noch verschärfen dürfte. Statt immer höhere Konzentrationen im Grund- und Trinkwasser – und die damit einhergehenden Risiken – zu dulden oder teure Methoden zu ihrer Entfernung zu errichten, sollten die Einträge so gering wie möglich gehalten werden. Hier muss auch die Pflanzenschutzmittelzulassung ihren Beitrag leisten. Doch haben die Fälle S-Metolachlor und Flufenacet gezeigt, dass auf Basis des geltenden Rechts das Schutzniveau des Grund- und Trinkwassers zu niedrig ist. Zu befürchten ist, dass weitere Stoffe folgen. Ausgehend von den in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gibt es ungefähr 300 Abbauprodukte, die in signifikanten Mengen in das Grundwasser eingetragen werden können. An 58 % der Grundwassermessstellen in Deutschland wurden solche Stoffe nachgewiesen. Das ist erst die Spitze des Eisbergs, denn die meisten Abbauprodukte sind bisher noch nicht Teil der Messprogramme ( Factsheet nrM ). Die Abbauprodukte werden vor allem deshalb vernachlässigt, weil gesetzlich verbindliche Grenzwerte fehlen. Diese Inkonsistenz liefert eine Angriffsfläche für Klagen von Unternehmen. Das Umweltbundesamt rät dringend dazu, die betroffenen und veralteten Regelwerke auf nationaler und europäischer Ebene zu modernisieren – mit dem Ziel, eine konsistente und verbindliche rechtliche Regelung zu schaffen. Der wirksamste Hebel ist die Regulierung an der Eintragsquelle, bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Ein verbindlicher Grenzwert für alle Abbauprodukte in der Pflanzenschutzmittelverordnung (VO (EG) 1107/2009) könnte die Einträge EU-weit einheitlich managen. Dieser Grenzwert sollte nicht nur toxikologische Wirkungen, sondern auch umweltkritische Eigenschaften wie ⁠ Persistenz ⁠, Mobilität und Risiken für die Trinkwassergewinnung einbeziehen. Um das Ausmaß der Belastung realistisch einzuschätzen, müssten deutlich mehr Abbauprodukte in den Grundwasserleitern untersucht werden. In der Empfehlungsliste macht das Umweltbundesamt hierfür konkrete Vorschläge. Laut EU-Kommission soll der Pestizideinsatz in Europa insgesamt deutlich reduziert werden. Kürzlich hatte sie einen Vorschlag für eine neue EU-Verordnung veröffentlicht, die die Verringerung des Pestizideinsatzes um die Hälfte bis 2030 vorschreibt. Die derzeitige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wirkt diesen Zielen offensichtlich entgegen. Daher sollte die EU-weite Arbeitsteilung bei der Zulassung neu geregelt werden, um den Umweltschutz europaweit zu stärken. Mehr zu der neuen EU-Verordnung hier . Genehmigung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Damit Pflanzenschutzmittel verkauft und verwendet werden dürfen, müssen sie ein zweistufiges Prüfverfahren bestehen. Zunächst wird der Wirkstoff gründlich untersucht – auf Wirksamkeit, Umweltverhalten, ökologische und gesundheitliche Risiken – und kann schließlich für 7-15 Jahre auf EU-Ebene genehmigt werden. Eine Genehmigung ist notwendig, damit der Wirkstoff in Produkten eingesetzt werden kann, die die Landwirte und Landwirtinnen dann auf die Felder ausbringen. Die Produkte - meist bestehend aus mehreren Wirkstoffen und Beistoffen - durchlaufen selbst einen Zulassungsprozess, in dem die Zusammensetzung, die Anwendungsmenge und -art bewertet werden. Die Zulassung vergibt formal jeder EU-Staat für sich, doch wird eine umfassende Bewertung einzig von einem Staat durchgeführt, der sich die anderen Länder – mit ganz wenigen Ausnahmen – anschließen müssen. Ziele dieser Regelung sind eine effiziente Arbeitsteilung sowie eine harmonisierte Produktzulassung in der EU zur Sicherung des freien Warenverkehrs. Doch können sich die Herstellerfirmen den bewertenden Staat selbst aussuchen und so die unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den Prüfbehörden der einzelnen Länder sowie Lücken in der harmonisierten Bewertungsmethodik für sich nutzen. Dadurch sinkt der Umweltschutzstandard in der gesamten EU - mehr im UBA-Artikel „Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus“ . Die Produktbewertung basiert wiederum zu einem großen Teil auf den Ergebnissen der EU-Wirkstoffgenehmigung. Da diese theoretisch alle 7-15 Jahre erneuert wird, ist auch die Datenbasis für die Zulassung entsprechend aktuell. Doch bemerken wir in der Praxis eine Verschleppung der Wiedergenehmigungen bei vielen Wirkstoffen. Der Wirkstoff Flufenacet etwa wurde in 2004 zuletzt genehmigt. Diese Überprüfung wurde immer wieder verschoben und bis heute nicht beendet, wir erwarten einen offiziellen Abschluss frühestens in 2023. Für ein Produkt hatte das Gericht untersagt, neuere Daten als die von 2004 zu verwenden, obwohl sie verschiedene Risiken für die Umwelt gezeigt hatten. Produktzulassungen mit Flufenacet sind also weit entfernt vom „aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik“, den die Pflanzenschutzmittelverordnung der EU eigentlich fordert (Verordnung (EG) 1107/2009, Art. 29 (1)e).

Integriertes Monitoring in der Agrarlandschaft

Der alarmierende Rückgang der ⁠ Biodiversität ⁠, insbesondere in der Agrarlandschaft, lässt Zweifel aufkommen, ob die derzeitige prospektive Risikoabschätzungs- und Registrierungspraxis von Pflanzenschutzmitteln (PSM), die zu Pflanzenschutzzwecken eingesetzt werden, den gesetzlich vorgesehenen Schutz der Biodiversität gewährleistet. Als Hauptgrund dafür wird die allgemeine Intensivierung der Landwirtschaft genannt, die aus einem Komplex verschiedener Einflussfaktoren (z. B. Düngemitteleinsatz, Monokulturen) besteht. Ein wichtiger Faktor ist dabei der derzeitige Einsatz von PSM, die nachweislich negative Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaften in landwirtschaftlichen Regionen haben. Die Auswirkungen der PSM auf die Biodiversität sind sowohl direkt als auch indirekt. Neben den direkten toxischen Wirkungen auf so genannte Nicht-Zielorganismen entstehen indirekte Effekte z. B. durch die Veränderung des durch ⁠ Herbizide ⁠ verursachten Konkurrenzverhältnisses zwischen Gräsern und Blütenpflanzen in der Vegetation als wichtige Primärproduzenten in der Nahrungskette. Folglich können die Wirkungen des chemischen Pflanzenschutzes in ihrer Gesamtheit nur durch retrospektive Ökosystembetrachtungen, d.h. durch Monitoringansätze, nachgewiesen werden. Da die Gemeinschaften im Freiland neben den bereits erwähnten PSM mit einem Komplex von verschiedenen Stressoren konfrontiert sind, müssen diese Stressoren in einem retrospektiven Ansatz ebenfalls berücksichtigt werden. Wir stellen hier das Konzept eines neuen, integrierten Monitoringansatzes vor, auf dessen Grundlage die ökologischen Auswirkungen des PSM-Einsatzes in der Agrarlandschaft Deutschlands untersucht und bewertet werden sollen. Dabei sollen Synergien genutzt werden, indem das ⁠ Monitoring ⁠ auf den etablierten, bundesweiten repräsentativen Stichprobenflächen durchgeführt und in die bestehenden Monitoringaktivitäten (z. B. Monitoring häufiger Brutvögel) integriert wird. Der geplante modulare Aufbau, d. h. die schrittweise Umsetzung einzelner Monitoring-Einheiten (Ermittlung stofflicher Belastung bzw. die Untersuchung verschiedener taxonomischer Gruppen) werden aufgezeigt. Veröffentlicht in Texte | 136/2021.

Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus

Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus Nach geltender Rechtslage bekommen in Deutschland Pestizide Zulassungen, obwohl sie nach wissenschaftlichen Erkenntnissen der Umwelt schaden. Den deutschen Behörden ist es derzeit nicht möglich, die Umwelt effektiv vor schädlichen Pestiziden zu schützen. Das sollte europarechtlich neu geregelt werden. Landwirtschaftlich genutzte ⁠ Pestizide ⁠ – umgangssprachlich ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ (PSM) - müssen in jedem Land der EU zugelassen sein, in dem sie vermarktet werden sollen. Wenn Pestizidhersteller eine Zulassung in mehreren EU-Ländern benötigen, können sie einen Staat auswählen, der das Mittel dann auf seine Wirksamkeit und seine Risiken für Umwelt und Gesundheit prüft. Diese Bewertung kann das Unternehmen dann in weiteren Staaten der EU einreichen. Diese müssen das Mittel ebenfalls zulassen, sofern keine landesspezifischen Gründe, wie bestimmte Landschafts- oder Klimabedingungen oder landwirtschaftliche Besonderheiten dagegensprechen. Die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung ermöglicht es allerdings, den Rahmen dafür so eng auszulegen, dass praktisch keine Abweichung in der Zulassungsentscheidung möglich ist, auch wenn es handfeste fachliche Argumente dafür gibt. Laut aktueller Rechtsprechung in Deutschland läuft eine eigene nationale Bewertung, auch wenn sie auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, dem Ziel eines harmonisierten Binnenmarktes für Pflanzenschutzmittel zuwider. Die deutschen Behörden seien deshalb an das Fachurteil des erstbewertenden Mitgliedstaates gebunden – auch dann, wenn dieser erkennbar gegen Bewertungsleitlinien verstoßen habe oder seine Bewertung aus heutiger Sicht fehlerhaft sei. In mehreren Fällen wurde die Zulassung trotz hoher Risiken erteilt In Deutschland hat das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) die Aufgabe, die Umweltrisiken von Pestiziden zu bewerten. Für einige kürzlich beantragte Pflanzenschutzmittel stuft das UBA die Umweltrisiken so hoch ein, dass sie nach fachlichen Kriterien nicht oder nur mit strengen Auflagen zulassungsfähig wären. Dennoch konnten die Herstellerfirmen die Zulassungen für Deutschland ohne solche Auflagen vor Gericht durchsetzen. Beim Zerfall des Unkrautvernichters Flufenacet etwa entsteht Trifluoracetat (TFA) – ein ⁠ Stoff ⁠, der sich nicht abbaut und schnell im gesamten Wasserkreislauf verteilt, wiewohl er bis jetzt toxikologisch unauffällig ist. Das Maisherbizid S-Metolachlor baut im Boden zu mehreren Stoffen ab, von denen einer sogar noch eine ähnliche Wirksamkeit besitzt wie der Wirkstoff selbst. Für beide Fälle hat das UBA ein hohes Eintragspotenzial in das Grundwasser nachgewiesen und bereits erhöhte Konzentrationen in vielen Grundwasserkörpern deutschlandweit festgestellt. Dennoch durften die deutschen Behörden nicht regulierend eingreifen: Sowohl eine Verweigerung der Zulassung als auch Maßnahmen zur Eintragsminderung wurden für unzulässig erklärt. Demnach hätte das UBA sich der Entscheidung des erstbewertenden Staats anschließen sollen, die allerdings nicht dem aktuellen Wissensstand entspricht und nicht die spezielle Belastungssituation in Deutschland berücksichtigt. In Deutschland schlagen Wasserversorger Alarm, denn die Abbauprodukte der oben genannten Stoffe überschreiten bereits jetzt die Schwellenwerte im Rohwasser und beeinträchtigen dessen Vermarktbarkeit. Die derzeitigen Zulassungsbedingungen für Flufenacet und S-Metolachlor stellen daher den hohen nationalen Schutzstandard für das Grundwasser infrage und können zu einer Verschlechterung der Grundwasserqualität insgesamt führen – auch mit Blick auf andere Stoffe. Der Konflikt um die landwirtschaftliche Nutzung von Trinkwassereinzugsgebieten wird verschärft, wenn der sachgemäße Einsatz von Pestiziden zu enormen Grund- und Trinkwasserbelastungen führt. Ein anderer Fall: Für Pestizidanwendungen mit dem Wirkstoff Fluazinam errechnete das UBA so hohe Wirkstoffgehalte im Boden, dass schädliche Effekte auf Regenwürmer zu erwarten waren. In die Berechnung bezog das UBA Studien ein, die die Regenwurmpopulationen direkt auf dem Acker untersuchten und einen starken Effekt durch die Anwendung der Mittel zeigten. Da diese Pilzmittel aber in anderen Mitgliedstaaten ohne Berücksichtigung dieser Studien zugelassen worden waren, musste die Zulassung auch in Deutschland erteilt werden. Regenwürmer werden stellvertretend für alle Bodenorganismen bewertet. Diese spielen eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Ihr Schutz liegt daher auch stark im Interesse der Landwirtschaft. Die Agrarbetriebe können nun nicht mehr davon ausgehen, dass zugelassene Mittel unschädlich für ihre Böden sind. Deutschland ist immer weniger an wissenschaftlicher Bewertung beteiligt Die Herstellerfirmen können selbst auswählen, in welchem Staat sie ihr Produkt zur erstmaligen Bewertung und Zulassung einreichen. Dadurch können sie ihre Zulassungsanträge gezielt in solchen EU-Staaten einreichen, die in ihren Bewertungen einen niedrigeren Schutzstandard ansetzen als Deutschland. Da alle anderen EU-Staaten an die Schlussfolgerung aus dieser Bewertung gebunden sind, setzt sich in Europa nach und nach der niedrigste Standard durch. Dass die Herstellerfirmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, zeigt sich deutlich: Während 2011–2013 noch 46 Prozent aller Zulassungen in Deutschland bewertet wurden, waren es in den Jahren 2019/2020 nur noch 9 Prozent. Damit können bei über 90 Prozent aller Zulassungen in Deutschland die deutschen Behörden nicht mehr eigenständig über Bewertung und Zulassung entscheiden. Die Behörden der EU-Länder sind sehr unterschiedlich ausgestattet Die Arbeitsteilung im Zulassungsverfahren zielt darauf ab, gleich hohe Schutzstandards in der gesamten EU zu haben und den Aufwand für alle zu reduzieren. Praktisch sind die Behörden der einzelnen Staaten aber sehr unterschiedlich aufgestellt, was Personal und Arbeitsroutinen angeht. Manche Staaten entscheiden sich, nur die Daten und Studien zu verwenden, die zum Zeitpunkt der letzten Wirkstoffgenehmigung vorlagen – auch wenn zwischenzeitlich neue Erkenntnisse gewonnen wurden, die deutlich höhere Risiken anzeigen. Als Basis für die Produktzulassungen in den Ländern wird jeder Wirkstoff alle 7 bis 15 Jahre auf EU-Ebene überprüft. Die Wiedergenehmigungsverfahren auf EU-Ebene werden allerdings oft über Jahre verzögert: Wenn das geschieht, wird die Genehmigung über die gesetzlichen Fristen hinaus immer wieder verlängert. Dadurch können neue Daten und Erkenntnisse mitunter schon jahrelang vorliegen, werden aber von vielen Mitgliedstaaten trotzdem nicht verwendet – obwohl die Pflanzenschutzmittelverordnung klar vorsieht, dass der prüfende Mitgliedstaat eine Bewertung unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik vorzunehmen hat. Der bereits genannte Wirkstoff Flufenacet beispielsweise wurde zuletzt 2004 genehmigt. Bis heute ist die Neuprüfung nicht formal abgeschlossen und wird frühestens 2024 erwartet. Viele Zulassungen Flufenacet-haltiger Mittel basieren dadurch auf einem Wissensstand von vor 20 Jahren. Die Gerichtsurteile untersagen dennoch die Verwendung neuerer Erkenntnisse, wenn sie nicht vom erstbewertenden Mitgliedstaat verwendet wurden. Das UBA bewertet die Risiken von Pestiziden nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, so wie es auch in der Pflanzenschutzmittelverordnung vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass alle relevanten Daten und Erkenntnisse in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. In Deutschland gemessene Pestizidrückstände im Grundwasser bilden eine wertvolle Datenbasis, um die Risiken dieser Pestizide zu beziffern. Dass sowohl neue Studien, als auch Messdaten aus Deutschland laut der Gerichtsurteile nicht genutzt werden dürfen, wenn ein Produkt schon in einem anderen Staat zugelassen worden war, ist problematisch, denn es steht im Widerspruch zu dem wissenschaftlichen Anspruch einer Risikobewertung. Keine Bewertungsmethode – keine Risiken Oft werden neue Bewertungsleitlinien in der EU mit zeitlicher Verzögerung erarbeitet, nachdem entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse schon länger vorliegen. Und auch die anschließende Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten ist langwierig. Es dauert im Regelfall viele Jahre, bis ein neuer Leitfaden gültig wird. Der aktuellen Rechtsprechung nach können neue wissenschaftliche Erkenntnisse aber erst dann für die Risikobewertung verwendet werden, wenn eine EU-anerkannte Bewertungsmethode vorliegt. Das UBA hat auf diese Bewertungslücke in Bezug auf die biologische Vielfalt schon länger hingewiesen. Die großflächige Anwendung von z. B. Unkrautvernichtungsmitteln führt zu einem deutlichen Rückgang der Pflanzen in der Agrarlandschaft. Dies führt wiederum zu einem Rückgang von Insekten, was letztlich Vögel wie die Feldlerche gefährdet, die diese Insekten fressen. Es gibt noch immer keine abgestimmte Bewertungsmethode für Auswirkungen auf das Nahrungsnetz – und das, obwohl das europäische Pflanzenschutzmittelrecht sogar ausdrücklich vorschreibt, dass Auswirkungen auf das Nahrungsnetz und die ⁠ Biodiversität ⁠ bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln betrachtet werden sollen. Deshalb kann das UBA seinem Auftrag, der umfassenden Umweltbewertung von Pestiziden, derzeit nicht nachkommen. Zulassungspraxis widerspricht Nachhaltigkeitsstrategien Mit dem „Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“, der Farm-to-Fork-Strategie und der Zero Pollution Ambition der EU-Kommission sowie weiteren Programmen wurde der gesetzliche und politische Auftrag formuliert, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und deren Risiken für Mensch und Umwelt zu verringern. Dennoch drohen derzeit mehr gefährliche Pestizide auf den Markt und in die Umwelt zu gelangen. Dies stellt einen Rückschlag für die Vereinbarkeit von Landwirtschaft und Umweltschutz dar. Die in der Pflanzenschutzmittelverordnung und im deutschen Pflanzenschutzgesetz festgeschriebenen Ziele zum Schutz der Umwelt können so nicht erreicht werden. Aus Sicht des UBA können die dargestellten Problemfelder nur auf europäischer Ebene geregelt werden. Die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung muss so umgesetzt werden, dass das Schutzniveau steigt anstatt zu sinken. Ein großer Schritt wäre getan, wenn alle Wirkstoffe in ihrer vorgegebenen Frist neu geprüft und genehmigt würden und damit ein relativ aktueller Stand verpflichtend für die Zulassung von Produkten wäre. Zulassungsanträge sollten außerdem zukünftig von unabhängiger Stelle auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. Auf europäischer Ebene muss geklärt werden, in welchem Maße es den Mitgliedstaaten möglich ist, in ihrer nationalen Zulassung auf besonders empfindliche Ökosysteme und nachgewiesene Vorbelastungen einzugehen. Auch sollte auf EU-Ebene entschieden werden, ob die Mitgliedstaaten die Anwendung der jeweiligen Produkte an Maßnahmen der Risikominderung binden können, wenn dies fachlich notwendig ist. Nicht zuletzt sind bestehende Bewertungslücken, wie Auswirkungen auf das Nahrungsnetz und die Biodiversität, zu schließen. Die Bundesregierung hat dieses Ziel in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Die vom UBA entwickelte Bewertungsmethode für Effekte auf die Biodiversität soll nun auf europäischer Ebene diskutiert und verankert werden.

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