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Strom aus der Region

Gemeinsame Pressemitteilung von Umweltbundesamt und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Start des Regionalnachweisregisters für Strom aus Erneuerbaren Energien Ab dem 1. Januar 2019 kann jeder Haushalt die Energiewende vor Ort voranbringen. Das neue Regionalnachweisregister ermöglicht die Ausstellung von Regionalnachweisen für Strom aus Erneuerbaren Energien. Damit können Endkunden sehen, dass dieser Strom in ihrer Region erzeugt wurde – beispielsweise vom Windrad nebenan. Mit dem Regionalnachweisregister wird die Energiewende in der Region für Stromkunden greifbar. Stromlieferanten können ihren Produkten ein regionales Gesicht geben. Strom aus der Region steigert die Akzeptanz der Energiewende vor Ort. Bei Verwendung von Regionalnachweisen dürfen Stromversorger nun in ihrer Stromkennzeichnung ausweisen, dass der von ihnen gelieferte EEG-Strom – also aus der EEG-Umlage finanzierten Strom aus erneuerbaren Energien – aus Anlagen in der Region stammt. Durch das Regionalnachweissystem stellt das Umweltbundesamt sicher, dass die regionale Eigenschaft einer aus erneuerbaren Energien erzeugten Kilowattstunde Strom nur einmal verkauft wird. Der Regionalnachweis: Der Regionalnachweis ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, EEG-Strom aus ihrer Region zu beziehen. Die Region wird aus den Postleitzahlengebieten gebildet, die sich in einem 50-km-Umkreis um das Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Strom verbraucht wird. Mit Hilfe des Regionalnachweisregisters können sich Anlagenbetreiber Regionalnachweise ausstellen lassen und diese mit dem Strom an Elektrizitätsversorger übertragen. Diese entwerten die Nachweise und können damit die regionale Eigenschaft des EEG-Stroms in der Stromkennzeichnung ausweisen. Durch Zahlung der EEG-Umlage, mit der die Förderung von Anlagen zur Erzeugung von Strom beispielsweise aus Sonne, Wind, Wasser und ⁠ Biomasse ⁠ finanziert wird, hat jede Stromverbraucherin und jeder Stromverbraucher Anteil an der Energiewende. Das kommt in der Stromkennzeichnung in dem dort ausgewiesenen EEG-Anteil („Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“) zum Ausdruck. Mit dem neuen Instrument kann dieser Anteil regional gestellt, also der gelieferte EEG-Strom aus der Region bezogen werden. Der Regionalnachweis ermöglicht die dafür erforderliche Zuordnung und schützt Verbraucherinnen und Verbraucher vor Doppelvermarktung und falschen Werbeversprechen. Der Betrieb des Regionalnachweisregisters startet am 1. Januar 2019. Damit setzt das Umweltbundesamt § 79a EEG 2017 um. Die Rechtsgrundlage für das neue Register, die novellierte Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung – HkRNDV), trat am 21. November 2018 in Kraft. HkRNDV-Novelle: Die Verordnung legt die Rechtsgrundlagen für den Betrieb des neuen Regionalnachweisregisters fest. Sie sieht aber auch Neuregelungen vor, die sich aus der mittlerweile sechsjährigen Praxis zum Herkunftsnachweisregister ergeben haben. Die Novelle schafft damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Herkunftsnachweise sorgen für Durchblick im Ökostrommarkt

Umweltbundesamt startet Register für Ökostrom Das Herkunftsnachweisregister für Ökostrom (HKNR) beim Umweltbundesamt (UBA) hat seinen Betrieb aufgenommen. Damit setzt Deutschland eine europäische Vorgabe für mehr Verbraucherschutz im Strommarkt um. Das UBA bestätigt mit den Herkunftsnachweisen, dass Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich für den Bezug von Ökostrom entschieden haben, profitieren von der Arbeit des neuen Registers: Das HKNR überwacht die Vermarktung dieses Stroms und wird mit Herkunftsnachweisen zuverlässig eine Doppelvermarktung ausschließen. Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien müssen sich und ihre Anlagen beim HKNR registrieren, sofern sie ihren Strom direkt und mit Herkunftsnachweisen vermarkten wollen und dafür auf fixe Vergütungen oder Marktprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verzichten. Der Herkunftsnachweis für Ökostrom funktioniert wie eine Geburtsurkunde, ist aber kein Qualitätssiegel. Der Herkunftsnachweis bescheinigt in der Form eines elektronischen Dokuments, wo und wie Strom aus erneuerbaren Energien produziert und eingespeist wurde. Für jede Megawattstunde (MWh) erneuerbaren Stroms erhält der Erzeuger genau einen Herkunftsnachweis. Dieses elektronische Dokument wird nach der Lieferung des Stroms an eine Verbraucherin oder einen Verbraucher für die Stromkennzeichnung verwendet und nach einmaliger Nutzung entwertet. Die Einrichtung des HKNR ist durch die europäische Richtlinie 2009/28/EG vorgeben. Die Mitgliedstaaten müssen danach ein genaues, zuverlässiges und betrugssicheres System für Herkunftsnachweise bereitstellen. Das Umweltbundesamt ist als zentrale Behörde für die Registerführung zuständig. Dies wurde im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Nach der Registrierung von Betreibern und deren Anlagen unter www.hknr.de stellt das ⁠ UBA ⁠ seit Anfang Januar für in Deutschland erzeugten erneuerbaren Strom Herkunftsnachweise aus und schreibt diese auf ihrem Konto gut. Zukünftig überträgt das UBA auch Herkunftsnachweise in das Ausland (Export) und aus dem Ausland (Import). Die dazu erforderlichen Kriterien zur Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise entwickelt das UBA derzeit mit anderen nationalen Registern in Europa. Auf Antrag eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) entwertet das UBA letztlich die Herkunftsnachweise entsprechend der Stromlieferung aus „sonstigen erneuerbaren Energien“ an Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit sorgt der Herkunftsnachweis dafür, dass die Eigenschaft „erneuerbarer Strom“ nur einmal an Stromverbraucher verkauft werden kann, also nicht doppelt vermarktet. Wer Strom aus erneuerbaren Energien produziert, darf diese  Stromeigenschaft vermarkten – aber nur ein einziges Mal. In der Stromkennzeichnung dürfen ab November 2014 nur noch Herkunftsnachweise verwendet werden, die im HKNR entwertet wurden. Ein EVU weist seinen Kundinnen und Kunden den Anteil „sonstige erneuerbare Energien“ separat in der Stromrechnung aus und muss für genau diese Strommenge Herkunftsnachweise entwertet haben. Diese gesetzliche Anforderung schafft für Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Sicherheit und Transparenz beim Kauf von Ökostrom. Den Nachweis durch einen Herkunftsnachweis, dass eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde, dürfen nur EVU führen. Das HKNR verhindert somit zukünftig eine bisher verbreitete Form des einfachen Umetikettierens von Strom mittels Kauf und selbstständiger Entwertung von Herkunftsnachweisen durch Stromverbraucher zur Verbesserung der eigenen Klimabilanz.

Fünfte Fachtagung des Herkunftsnachweisregisters (HKNR)

Mehr als 180 Teilnehmerinnen und Teilnehmer tauschten sich auf Einladung des Umweltbundesamtes an zwei Tagen in Dessau-Roßlau aus. Beeindruckend ist der breite Arbeitskontext, den diese Menschen repräsentieren: Von Direktvermarktern über Grünstromlieferanten, Netzbetreiber, Anlagenbetreiber, Umweltgutachter, Verbraucherschützer und Labelanbieter, Strombeschaffer der öffentlichen Hand bis hin zu Rechtsanwälten, Consultants und Wissenschaftlern. Sie alle eint die Arbeit mit Grünstrom und Herkunftsnachweisen, künftig auch Regionalnachweisen, und der Wille, sich auszutauschen. Dafür bietet das ⁠ UBA ⁠ gerne eine Plattform. Die unterschiedlichen Veranstaltungsformate der HKNR-Fachtagung mit Vorträgen, Podiumsdiskussionen und Workshops bieten breiten Raum für Austausch und umfangreiche Informationen für die diversen Arbeitskontexte. Dies geht von rein praktischen Tipps im Umgang mit der HKNR-Software über technische Neuerungen wie die Blockchain bis hin zu politischen Debatten über das möglicherweise kommende europäische Recht. Was hat Ihnen gefallen, was möchten Sie, dass sich beim nächsten Mal ändert? Falls Sie uns ein Feedback zur Veranstaltung geben möchten, können Sie dies gerne an hknr [at] uba [dot] de tun. Veröffentlicht in Dokumentationen | 06/2018.

Marktanalyse Ökostrom

Bereits rund 11,8 Prozent aller Stromkundinnen und -kunden in Deutschland  haben sich bei der Wahl ihres Tarifes für Ökostrom entschieden. Das zeigt die vom ⁠ UBA ⁠ fachlich betreute „Marktanalyse Ökostrom“. Aus einer Befragung der Stromunternehmen ging hervor, dass die Anbieter in der Zukunft eine weitere Absatzsteigerung  erwarten. Dass nicht mehr Ökostrom verkauft wird, als tatsächlich erzeugt wurde, garantieren die entwerteten Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweisregister des UBA. Der größte Teil des als „Ökostrom“ vermarkteten Stroms stammt zurzeit allerdings aus Wasserkraft aus dem europäischen Ausland. In Deutschland treibt bisher das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) den Ausbau der erneuerbaren Energien voran. Dieser Ausbau wird von allen Stromkundinnen und -kunden über die EEG-Umlage finanziert. Deshalb wird auch auf jeder Stromrechnung der Anteil von inzwischen etwa 25 Prozent „Strom aus erneuerbaren Energien gefördert nach dem EEG“ ausgewiesen. Die „Marktanalyse Ökostrom“ wurde vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit finanziert. Veröffentlicht in Texte | 04/2014.

Das Herkunftsnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energiequellen

Das Umweltbundesamt führt ein elektronisches Register mit Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Warum und wie genau das funktioniert, erläutert dieses Faltblatt. Veröffentlicht in Flyer und Faltblätter.

Stromkennzeichnung mit Herkunftsnachweisen

Stromlieferanten sind gesetzlich verpflichtet, die Zusammensetzung des Stroms, den sie für die Belieferung der Endkunden verwendet haben, auszuweisen. Dabei wird die Menge nach den einzelnen Energieträgern aufgeschlüsselt. Diese Ausweisung des Energieträgermixes sowie der Umweltwirkungen der Stromproduktion nennt man Stromkennzeichnung. Wie die Stromkennzeichnung erstellt wird, was das mit dem Herkunftsnachweisregister im Umweltbundesamt zu tun hat und einiges mehr, erläutert dieses Faltblatt. Veröffentlicht in Flyer und Faltblätter.

Spezifikation EDIFACT-Schnittstelle für ein elektronisches Herkunftsnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energien

Diese Spezifikation beschreibt die elektronische EDIFACT-Schnittstelle für den automatisierten Datenaustausch zwischen Netzbetreibern und dem Herkunftsnachweisregister (HKNR). Mit Hilfe der Schnittstelle sollen Informationen über erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien an das HKNR gesendet werden. Neben den Strommengen, die im Rahmen eines Messwerte-Abo regelmäßig übertragen werden, werden auch Anlagestammdaten und entsprechende Stammdatenänderungen an das HKNR übermittelt. Der Umfang der Stammdaten beschränkt sich im Wesentlichen auf Eigenschaften, die für die gezielte Steuerung der Messwerte-Abos durch das HKNR erforderlich sind. Veröffentlicht in Broschüren.

Stromkennzeichnung mit Herkunftsnachweisen

Stromlieferanten sind gesetzlich verpflichtet, die Zusammensetzung des Stroms, den sie für die Belieferung der Endkunden verwendet haben, auszuweisen. Dabei wird die Menge nach den einzelnen Energieträgern aufgeschlüsselt. Diese Ausweisung des Energieträgermixes sowie der Umweltwirkungen der Stromproduktion nennt man Stromkennzeichnung.Wie die Stromkennzeichnung erstellt wird, was das mit dem Herkunftsnachweisregister im Umweltbundesamt zu tun hat und einiges mehr, erläutert dieses Faltblatt.

HKNR-Newsletter - Nr.: 4/2014

Liebe Leserin, lieber Leser, der Sommer neigt sich langsam  dem Ende zu, doch viel ist in der Zwischenzeit passiert: 27.06.: Das Herkunftsnachweisregister (HKNR) debattiert mit vielen Akteuren über Zusatzangaben und Labels als Inhalt des Herkunftsnachweises (HKN). 13.07.: Deutschland wird zum vierten Mal Fußball-Weltmeister. 01.08.: Ein novelliertes Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) tritt in Kraft. 25.08.: Die bereits 3. Sitzung des Nutzerbeirates findet statt. Dem Thema Weltmeisterschaft haben wir nichts Neues mehr hinzuzufügen. Stattdessen informieren  wir Sie in diesem vierten Newsletter 2014 wie gewohnt über Veranstaltungen und Neuerungen zum HKNR. Der Nutzerbeirat, über den wir in der vergangenen Ausgabe des Newsletters informierten, etabliert sich inzwischen mehr und mehr. Ende August trafen wir uns bereits zum dritten Mal, um über die Software und die Prozesse im HKNR zu diskutieren. Im Nutzerbeirat – der für neue Teilnehmende offen ist! – kam unter anderem die praktische Frage auf, ob Anlagenbetreibende die HKN auch direkt auf ein Unterkonto ausstellen lassen können. Dass man es kann, wie es funktioniert und wie man Unterkonten allgemein nutzt, lesen Sie in der Rubrik „Ihre Frage – Unsere Antwort“. Viel Erfolg mit dem HKNR wünscht Ihnen Ihr HKNR-Team!

HKNR-Newsletter - Nr.: 2/2016

Liebe Leserin, lieber Leser, unseren zweiten Newsletter des Jahres 2016 erhalten Sie an einem Tag, der für Neuigkeiten denkbar schlecht geeignet ist: dem 1. April. Der heutige Tag ist jedoch für uns aus zwei Gründen ein wichtiges Ereignis: Erstens ist das Umweltbundesamt ab heute offizielles Mitglied der Association of Issuing Bodies (AIB), dem europäischen Verband der Herkunftsnachweisregister. Warum wir den bisherigen Status als sog. „non-member Hub user“ verlassen haben und was die Mitgliedschaft bedeutet, lesen Sie in diesem Newsletter. Zweitens tritt heute unser neuer Vorgesetzter seinen Dienst im Umweltbundesamt an: Prof. Dr. Uwe Leprich ist neuer Leiter der Abteilung Klimaschutz und Energie im Umweltbundesamt, der das HKNR-Team angehört. Er folgt Dr. Klaus Müschen nach, der in den Ruhestand tritt. Neben diesen beiden wichtigen heutigen Ereignissen möchten wir Sie vor allem über die erfolgreiche Umstellung des Hub für den internationalen Austausch von Herkunftsnachweisen informieren. Es ist noch keine vier Wochen her, dass die AIB den alten Hub abschaltete und den neuen Hub in Betrieb nahm. Wir informieren über Hintergründe und Wirkungen. Und nicht zuletzt: Unsere Fachtagung steht kurz bevor! Sollten Sie sich noch nicht angemeldet haben, können Sie dies noch tun. Was Sie erwartet und wie Sie dabei sein können, lesen Sie auf den folgenden Seiten. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre! Ihr HKNR-Team

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