Modellierung von Hochwasserrisiko-Gebieten gem. EG-HWRM-RL u. § 73 WHG für die Hochwasserszenarien HQ5, HQ10, HQ25, HQ50, HQ100 und HQextrem, erarbeitet im Rahmen des Hochwasserschutzplan Oberweser. Die Daten umfassen HQGrenzen, HQTiefen und Abflussverhaltender Weser und der Emmer
I. Ausgangslage Mit Schreiben vom 31.01.2002 (Az.: 07.01.90) beantragte das Land Rheinland-Pfalz, den Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen in den Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen, Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis, festzustellen. Den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd am 20.06.2006 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) erlassen. Auf Teilflächen der Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen soll eine Hochwasserrück-haltung errichtet werden. Das Vorhaben grenzt linksrheinisch zwischen Rheinkilometer 411,2 und 412,7 nördlich vom Campingplatz „Auf der Au“ zwischen Rhein und dem Badesee Schlicht. In seinem östlichen Teil soll auf einer Fläche von rd. 45 ha durch eine Deichrückverlegung eine ungesteuerte Rückhaltung realisiert werden. Westlich daran anschließend soll ein gesteuerter Rückhalteraum auf ca. 237 ha entstehen. Er wird vom neuen Rheinhauptdeich auf einer Länge von rd. 8,54 km umschlossen werden. Statistisch gesehen ist ein Retentions-einsatz dreimal pro Jahrhundert zu erwarten; zweimal während der Vegetationsruhe und einmal während der Vegetationszeit. Als weitere wasserwirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen im Rahmen des Vorhabens sind Flutmulden, ein Graben und Schöpfwerke vorgesehen. Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sind im Bereich des Rückhalteraumes geplant. Das Vorhaben wird seit mehreren Jahren einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Mit Urteil vom 13.12.2007 (4 K 1219/06.NW) hatte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße drei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen. Die klägerischen Berufungen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.02.2009 (1 A 10722/08.OVG) zurückgewiesen. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der drei Kläger setze der erkennende 7. Revisionssenat das Verfahren mit Beschluss vom 10.01.2012 (BVerwG 7 C 20.11) aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der für die Klageabweisung maßgeblichen Verfahrensvorschriften mit unionsrechtlichen Richtlinienvorgaben zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteil vom 07.11.2013 (Rs. C-72/12, „Altrip“) stellte der Gerichtshof fest, dass das ent-scheidungserhebliche nationale Verfahrensrecht nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Daraufhin hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.02.2009 mit Urteil vom 22.10.2015 (BVerwG 7 C 15.13) auf. Die Sache wurde außerdem zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dort ist der Rechtsstreit derzeit in einem erneuten Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 1 A 10043/16.OVG anhängig. In seinem Revisionsurteil vom 22.10.2015 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das aufgehobene Berufungsurteil hinsichtlich der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Standortauswahl nicht gegen Bundesrecht verstößt (vgl. Rn. 54 ff.). Allerdings liegen nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, auf die das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil vom Oktober 2015 gestützt hat, Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG nahe. Um die Hochwasserrückhaltung am Standort Wald-see/Altrip/Neuhofen auf eine in formeller Hinsicht rechtssichere Grundlage zu stellen, sollen in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren etwaige Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung geheilt werden. Die Ergebnisse des ergänzenden Verfahrens werden im Rahmen einer neuen ergebnisoffenen Abwägung berücksichtigt. Hierzu hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Bescheid vom 14.10.2016 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im erneuten Berufungsverfahren (Az.: 1 A 10043/16.OVG) anhängigen Verwaltungsrechtsstreits ausgesetzt, um ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung durchzuführen. Bis zu dessen Abschluss hat der mit der Sache befasste 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts auf Antrag des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG am 12.12.2016 die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschlossen. II. Antrag vom 30.08.2018 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, hat zur Heilung etwaiger Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG eine erneute Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt und einen Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der Rahmenbedingungen ist darüber hinaus insbesondere eine Neubewertung der Artenschutzverträglichkeit, der Natura-2000-Verträglichkeit, der wasserwirtschaftlichen Verträglichkeit und der naturschutzrechtlichen Eingriffe erfolgt. Daraus resultierend wurden zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen in Natur und Landschaft bzw. von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete und unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen aus dem o.g. Planfeststellungsbeschluss die Vorhabenbestandteile und die technische Planung im Wesentlichen wie folgt angepasst (s. auch Karte 1): Verschiebung der Deichtrasse im Bereich der Rheinuferstraße nach Süden - Verschiebung der Deichtrasse im Bereich des Schulgutweihers nach Norden - Belassen einer vom Heldbock besiedelten Eiche - Bau von Leiteinrichtungen und Unterquerungshilfen in der Kreisstraße K13 - Festlegung von Baunebenflächen nach den Belangen des Naturschutzes - Belassen eines Abschnittes des derzeitigen Rheinhauptdeiches - Verzicht auf Restwasserentleerung über den Neuhofener Altrhein - Weitere Maßnahmen zur Binnenentwässerung, Grundwasserhaltung und Restwasserentleerung - Naturschutzfachliche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen - Kohärenzsicherungsmaßnahmen - Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung bzw. Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft Die wesentlichen Änderungen am planfestgestellten Vorhaben resultierten insbesondere aus einer kleinflächigen Anpassungen der Deichfläche, der Pumpleistungen der Schöpfwerke sowie der Restwasserentleerung. Um die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem gesetzlichen Artenschutz, Natura 2000-Habitatschutz und der Eingriffsregelung zu gewährleisten, wurden außerdem Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen neu geplant. Zusätzliche Maßnahmenflächen befinden sich „Im Sand“ und südlich des Neuhofener Altrheins (Gemeinde Neuhofen), in der „Jägerwiese“, im „Speyerer Riedwald“, auf der „Horreninsel“ (Gemeinde Altrip) und „Im Wörth“ (Gemeinde Waldsee) sowie im FFH-Gebiet „Baumholder und Preußische Berge“ auf Gemarkung Kör-born und Pfeffelbach (Landkreis Kusel). Insoweit hatte das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, mit Schreiben vom 30.08.2018 beantragt, den mit Beschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 20.06.2006 festgestellten Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen zu ändern. Die dem Antrag zugrundeliegenden Planunterlagen wurden im Herbst 2018 ausgelegt und den betroffenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III. Antrag vom 09.06.2023 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Aufgrund der im Rahmen des Anhörungsverfahrens 2018 eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen, die auch weiterhin im Verfahren berücksichtigt werden, wurden die Um-weltberichte nochmals aktualisiert und die Antragsunterlagen um eine Alternativenprüfung erweitert. An der technischen Planung haben sich dabei im Vergleich zum 2018 eingeleiteten Ergänzungsverfahren keine weiteren Änderungen ergeben. Alle gegenüber der Ursprungs-planung aktualisierten technischen Maßnahmen gehen somit weiterhin aus der Karte 1 (Stand 2018) hervor. Mit Schreiben vom 09.06.2023 hat das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz, die in Bezug auf die landschaftspflegerischen Maßnahmen aktualisierten Planunterlagen erneut vorgelegt und die Feststellung der Planänderung beantragt. Eine Übersicht aller gegenüber der Ursprungsplanung aktualisierten landespflegerischen Maßnahmen kann der Karte 2 entnommen werden. Wegen der Einzelheiten der Planänderung wird auf die ausliegenden Planunterlagen verwiesen. Zum besseren Verständnis wurden die gegenüber dem 2018 begonnenen Verfahren unveränderten Antragsbestandteile belassen und erneut beigefügt, so dass die Antragsunterlagen 2023 für das ergänzende Planfeststellungsverfahren das Vorhaben in sich geschlossen im Vergleich zur Ursprungsplanung beschreiben.
Hochwasserschutzpläne, aktuelle Gutachten sowie Informationen zu städtischem Eigentumserwerb insbesondere des Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen / baulichen Maßnahmen (insbesondere Deichschutzstreifen) betreffend Hochwasserschutz im Reiherstiegviertel in Hamburg (21107).
Durch den festgestellten Plan ist der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) verpflichtet, u. a. aufgrund von Totalverlust durch die Befestigung des Deichverteidigungsweges und der landwirtschaftlichen Erschließungsstraße, u. a. eine Ersatzmaßnahme nach § 15 BNatSchG für dieses Vorhaben durchzuführen. Für die vorgesehene Ersatzmaßnahme (E1 „Extensivierung von Ackerland und Gehölzentwicklung“) ergeben sich jedoch notwendige Anpassungen in der Planung. Eine Änderung des Plans ist vor Fertigstellung des Bauvorhabens vorgesehen, weshalb der LHW einen Antrag auf Planänderung nach § 76 VwVfG beabsichtigt.
Für die mit Antrag auf Planfeststellung eingereichten Unterlagen mit Stand 25. Oktober 2019 (Landschaftspflegerischer Begleitplan) bzw. 16. Juli 2018 (restliche Unterlagen) zum Projekt „HSWB Deich Klietznick km 37,0 – 38,865“ hat das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt (LVwA) als Planfeststellungsbehörde mit Beschluss vom 06.10.2020 den Plan für das Vorhaben festgestellt. Durch den festgestellten Plan ist der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) verpflichtet, u. a. aufgrund von Totalverlust durch die Befestigung des Deichverteidigungsweges und der landwirtschaftlichen Erschließungsstraße, u. a. eine Ersatzmaßnahme nach § 15 BNatSchG für dieses Vorhaben durchzuführen. Für die vorgesehene Ersatzmaßnahme (E1 „Extensivierung von Ackerland und Gehölzentwicklung“) ergeben sich jedoch durch eine fehlende Flächenverfügbarkeit notwendige Anpassungen in der Planung. Eine Änderung des Plans ist vor Fertigstellung des Bauvorhabens vorgesehen, weshalb der LHW einen Antrag auf Planänderung nach § 76 VwVfG beabsichtigt.
Informationsveranstaltung am 18. November 2024 „Starkregenrisikomanagement – eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung“ Einordnung und Verhältnis von Starkregen- und Hochwasserrisikomanagement 18. November 2024 Dipl. Ing. Sven Schulz Referatsleiter Hochwasserschutz, Gewässer- und Anlagenunterhaltung, EU-Hochwasser- Risikomanagement- Richtlinie Inhalt • Einleitung • Hochwasserrisikomanagement • Wo stehen wir ? • Starkregenrisiko und Handlungsschwerpunkte • Starkregenrisikomanagement KLIMA III • Hochwasserschutzgesetz III • Zusammenfassung / Ausblick 18. November 2024 Informationsveranstaltung „Starkregenrisikomanagement – eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung“ 1 Ergebnisse des 2. Zyklus der Umsetzung der HWRM- RL VORLÄUFIGE BEWERTUNG DES HOCHWASSERRISIKOS HOCHWASSERGEFAHREN- UND RISIKOKARTEN Hochwasserrisikomanagement- plan Ca. 17 % der Landesfläche 2018: 64 Gewässer mit einer Gesamtlänge von 1.848 km 2024: 65 Gewässer mit einer Gesamtlänge von 1.855 km 18. November 2024 * OHNE Hochwasserschutzanlagen HQ200* 2019: Überschwemmungsfläc hen mit einer Fläche von ca. 3.500 km² Informationsveranstaltung „Starkregenrisikomanagement – eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung“ 2021: Über 1000 Quelle: LHW Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes 2
Die Betriebsstelle Verden des NLWKN hat den zweiten Hochwasserschutzplan für Niedersachsen vorgelegt, der das mehr als 2000 Quadratkilometer große Einzugsgebiet von Lesum, Hamme und Wümme östlich von Bremen abdeckt. Die Lesum vereinigt Hamme und Wümme und mündet nach nur zehn Kilometern im Stadtgebiet von Bremen in die Weser. Das Einzugsgebiet – das umfasst Bremen und Teile der Landkreise Osterholz, Rotenburg, Verden, Heidekreis und Harburg. Hier leben etwa 480.000 Menschen – die meisten von ihnen sind von einem möglichen Hochwasser kaum betroffen. Welche Orte und Regionen in den überschwemmungsgefährdeten Gebieten liegen, ist nachzulesen im Hochwasserschutzplan Wümme. Nach hydraulischen Modellberechnungen werden im Hochwasserschutzplan Wümme jene Überschwemmungen dargestellt, die statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten sind. Bei einem sogenannten Jahrhunderthochwasser werden Flächen von ca. 110 Quadratkilometern überschwemmt; zum Beispiel Lauenbrück im Landkreis Rotenburg, die Stadt Rotenburg oder das Wochenendhausgebiet "Wümmepark" in Tostedt. Weitere 130 Quadratkilometer sind bei Deichbrüchen als überschwemmungsgefährdet einzustufen. Die Modellberechnungen haben zwar ergeben, dass die Deiche auf bremischer und niedersächsischer Seite derzeit noch relativ sicher sind, trotzdem müssen sie in den nächsten Jahren verstärkt werden. Teilweise sind die Deiche nicht hoch genug, in einigen Bereichen müssen sie stärker als bisher vor dem Bisam geschützt werden. Der Plan ist eine wichtige Lektüre für die Bürgerinnen und Bürger und für die Landkreise: Denn sie sind für die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten zuständig. Deutlich benannt sind im Plan die mehr als 10.000 Hektar umfassenden Überschwemmungsflächen – eine wichtige Information, um die Überschwemmungsgebiete auszuweisen. Wichtige Akteure im Hochwasserschutz sind auch die Kommunen: Sie sollen die Informationen über überschwemmungsgefährdete Bereiche bereits vorab in der Bauleitplanung berücksichtigen. Die Verbände und Katastrophenschutzbehörden können die Informationen zur Verbesserung im Hochwassermanagement nutzen. Doch die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es einen absoluten Schutz nicht gibt. Die Strategie für einen modernen Hochwasserschutz folgt deshalb dem Drei-Säulen-Modells, welches neben dem technischen Hochwasserschutz (Bau von Deichen und Schöpfwerken) in verstärktem Maße eben auch die Hochwasservorsorge durch die Bürgerinnen und Bürger sowie die Rückhaltung in der Fläche berücksichtigt. Mit der Hammeniederung, den Borgfelder Wümmewiesen und dem Wümme-Binnendelta befinden sich im Gebiet drei großflächige, natürliche Retentionsräume, die auch naturschutzfachlich große Bedeutung besitzen. Mit Hilfe des Modells wurde die Wirksamkeit von Maßnahmen zum Rückhalt in der Fläche an Einzelbeispielen untersucht. Wenn gezielt Retentionsräume im Oberlauf geschaffen werden, lassen sich lokale Hochwassergefahren beispielsweise an der oberen Wümme im Bereich Wümmepark oder an der Fintau in Lauenbrück entscheidend mindern. Ein Allheilmittel sind die Retentionsflächen aber nicht. Die Ergebnisse des Hochwasserschutzplans Wümme fließen in den Risikomanagementplan der Flussgebietseinheit Weser ein. Der Hochwasserschutzplan Wümme kann hier bestellt werden!
Die Hansestadt Buxtehude hat jetzt beim NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) beantragt, die Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in der Innenstadt in einem so genannten Planfeststellungsverfahren zu genehmigen. Dies teilte der NLWKN am Montag mit. Vom 17. Juni bis 16. Juli 2015 liegen die Antragsunterlagen für dieses Planfeststellungsverfahren öffentlich aus, und zwar in Buxtehude (Stadtwerke, Ziegelkamp 8) und in Jork (Osterjork 5) sowie beim Bezirksamt Harburg (Zentrum für Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Infopunkt, Harburger Rathausforum 2 in Hamburg). Die Informationen gibt es ab dem 17. Juni auch im Internet unter www.nlwkn.niedersachsen.de (weiter unter Wasserwirtschaft – Zulassungsverfahren – Hochwasserschutz). Die Unterlagen zur notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung sind Bestandteil der ausgelegten Planunterlagen. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Este im Innenstadtbereich von Buxtehude zwischen den Wehranlagen Marschtorschleuse und Stauschleuse Altkloster. Geplant sind Deiche und Hochwasserschutzwände. Um den Eingriff in die Natur auszugleichen, soll die Stauschleuse Altkloster so umgestaltet werden, dass eine ökologische Durchgängigkeit der Este gewährleistet ist. Außerdem sollen an der Vogelsanger Wettern nördlich von Buxtehude Bäume angepflanzt werden.
Informationsdienst Gewässerkunde | Flussgebietsmanagement 2/2012 Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Hochwasserrisikomanagement- Richtlinie – Stand der Umsetzung in Niedersachsen Havarien an einer Biogasanlage und einem Güllebehälter Förderrichtlinie Kleinmaßnahmen Weitere Themen: Maßnahmen begleitendes Monitoring • Umfrage Gebietskooperationen • Gewässerüberwachungssystem Nieder- sachsen Die Hochwasserrisikomanagement- Richtlinie – Stand der Umsetzung in Niedersachsen Am 23. Oktober 2007 ist die Richtlinie 2007/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, kurz Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL), in Kraft getreten. Sie ist bindendes europäisches Recht und wurde mit dem Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts (WHG) vom 31. Juli 2009 in bundesdeutsches Recht übernom- men. Von Kristina Vaupel, NLWKN Betriebsstelle Verden Inhalt Die Hochwasserrisikomanagement- Richtlinie – Stand der Umsetzung in Niedersachsen S. 2 Havarien an einer Biogasanlage und an einem Güllebehälter S. 4 Förderrichtlinie Kleinmaßnahmen S. 5 Den Erfolg dokumentieren: Hinweise für ein Maßnahmen begleitendes biologisches Monitoring S. 6 Strategien für die Fließgewässer – Ergebnisse der Umfrage bei den Gebietskooperationen S. 7 Gewässerüberwachungssystem Niedersachsen (GÜN) S. 8 Extreme Niederschlagsereignisse haben in den letzten Jahren im mitteleuropäi- schen Raum zu Hochwasser mit hohen volkswirtschaftlichen Schäden geführt. Auch in Niedersachsen sind zahlreiche Hochwasserereignisse der letzten Jahre, wie zum Beispiel das 1998er Hochwasser an der Hunte, das 2007er Hochwasser an der Hase oder auch das 2010er Hoch- wasser an der Innerste noch lebhaft in Erinnerung geblieben. Während die Menschen mit den häufige- ren Überflutungen zu leben gelernt ha- ben, brachten die seltenen großen Hoch- wasser oft beträchtliche Zerstörungen. Zunehmender Siedlungsdruck, steigender Wohlstand und der Verlust des Bewusst- seins für Hochwasser nach längeren hochwasserfreien Perioden führen zu einem teilweise sorglosen Umgang mit den Überschwemmungsgebieten, so dass kleine Überflutungen heute bereits große Schäden anrichten können. In Niedersachsen hat der Hochwasser- und Küstenschutz daher seit jeher eine besondere Bedeutung. Die HWRM-RL verfolgt das Ziel, hoch- wasserbedingte Risiken für die menschli- che Gesundheit, die Umwelt, die Infra- strukturen und das Eigentum zu verrin- gern und zu bewältigen. Die Richtlinie ist Teil eines Aktionsprogramms, das die Europäische Kommission auf Grund entsprechender Schlussfolgerungen des Umweltrates aus dem Jahre 2004 als Reaktion auf die extremen Hochwasser- ereignisse der vergangenen Jahre in vielen europäischen Flussgebieten vorge- legt hat. Schritt für Schritt zur Umsetzung Grundgedanke der Richtlinie ist ein akti- ves Risikomanagement mit dem Ziel, die negativen Hochwasserfolgen zu verrin- gern. Hierbei liegt der Schwerpunkt nicht nur auf baulichen Maßnahmen sondern insbesondere auf vorsorgenden Maß- nahmen. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt in drei Schritten: 1. In einem ersten Schritt wurden bis zum 22. Dezember 2011 Risikoge- biete an den Binnengewässern und der Küste ermittelt und der EU mitge- teilt. Die Karte der Risikogebiete ist unter www.nlwkn.niedersachsen.de zu finden. 2. Hochwasser an der Innerste 2 In einem zweiten Schritt sind bis Ende 2013 die Risikogebiete in ihrer flächenhaften Ausdehnung in Hoch- wasserrisiko- und Hochwassergefah- renkarten darzustellen. Der NLWKN arbeitet derzeit an diesem Umset- zungsschritt. 3. Bis Ende 2015 werden Risikoma- nagementpläne zu erstellen sein, die die Maßnahmen beschreiben, mit denen die Bürger und die Verant- wortlichen den Gefahren des Hoch- wassers begegnen können. Informationen zum Stand der Umsetzung in Niedersachsen finden Sie unter www.nlwkn.niedersachsen.de Vom Hochwasserschutzplan zum Hochwasserrisikomanagementplan Durch das Inkrafttreten der HWRM-RL haben sich die rechtlichen Rahmenbe- dingungen für die in Niedersachsen be- gonnenen Hochwasserschutzpläne ver- ändert. Die ursprünglich vorgesehenen Hochwasserschutzpläne für Aller, Inners- te, Leine, Hase, Hunte und Oker werden nunmehr überführt in die Hochwasserrisi- komanagementplane der entsprechenden Flussgebietseinheiten. So hat der NLWKN Mitte Oktober 2012 die Hoch- wassergefahrenkarten für die Oker vorge- legt. Ein wesentlicher Teil des zweiten Umsetzungsschrittes ist somit für die Oker bereits erarbeitet. Diese Ergebnisse fließen in den Hochwasserrisikomanage- mentplan der Weser ein. Wie geht es weiter? – Die Mitarbeit der örtlichen Akteure Bis Ende 2015 sind Hochwasserrisiko- managementpläne zu erstellen. Eine besondere Rolle haben hierbei die örtlich zuständigen Akteure. Auf Basis der erar- beiteten Karten sind die für den Hoch- wasserschutz vor Ort zuständigen Kom- munen und Verbände aufgefordert Maß- nahmen zu entwickeln, mit denen den Gefahren des Hochwassers begegnet werden kann. Der NLWKN moderiert den Prozess der Planerstellung unter Einbin- dung aller Akteure. Die HWRM-RL verpflichtet das Land Niedersachsen nicht, für die zuständigen Kommunen und Deichverbände Hoch- wasserschutzanlagen zu planen und zu bauen. Vielmehr ist es Aufgabe der Län- der, Hochwasserbewusstsein zu schaf- fen. In den Hochwasserrisikomanage- mentplänen müssen ausdrücklich nicht nur bauliche Maßnahmen wie Deiche und Hochwasserrückhaltebecken betrachtet werden. Insbesondere sollen auch vor- sorgende Maßnahmen wie eine ange- Ausschnitt einer Hochwassergefahrenkarte für ein extremes Hochwasserereignis an der Oker messene Berücksichtigung dieser Belan- ge in der Bauleitplanung, hochwasseran- gepasste Bauweisen oder auch Verbes- serungen bei den Warndiensten und beim Katastrophenschutz aufgenommen wer- den. Es geht darum, alles das, was an bewährten Instrumenten aus den ver- schiedenen Rechtsbereichen vorhanden ist, in einem Plan zusammenzutragen. Die Rechtswirkung der Hochwasser- risikomanagementpläne Mit der Novelle des Wasserhaushaltsge- setzes wurde die Ausweisung von Über- schwemmungsgebieten (ÜSG) mit der Umsetzung der HWRM-RL verknüpft. Die Ausweisung von Überschwemmungsge- bieten erfolgt daher in Niedersachsen auf zwei Ebenen: Vorrangig und bis Ende 2013 sind die ÜSG an Risikogewässern vorläufig zu sichern und festzusetzen. Darüber hinaus gilt in Niedersachsen nach wie vor die „Verordnung über die Gewässer und Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur ge- ringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind“ vom 26.11.2007 (Nieder- sächsisches Gesetz- und Verordnungs- blatt Nr. 37 Seite 669). Diese Verordnung wurde mit der Novelle des Niedersächsi- schen Wassergesetz (NWG) in geltendes Recht überführt (§ 115 Absatz 1 NWG). Eine direkte Rechtfolge resultiert nur aus den vorläufig gesicherten oder gesetzlich als Verordnung festgesetzten Über- schwemmungsgebieten. Diese werden auf Grundlage eines Hochwassers mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (Wieder- kehrintervall 100 Jahre) durch die unte- ren Wasserbehörden festgesetzt. In die- sen Überschwemmungsgebieten gelten die besonderen Schutzvorschriften nach § 78 WHG, wie zum Beispiel Bauverbote oder besondere Vorschriften zum Um- gang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Hochwasserrisikomanagementpläne selbst entfalten keine direkte Rechtswir- kung. Sie dienen vorrangig dazu Be- troffene sowie Verantwortliche für Hoch- wasserschutz und Gefahrenabwehr über bestehende Risiken zu informieren. Da- mit sind sie eine wichtige Grundlage für alle Maßnahmen des Hochwasserrisiko- managements. Mittelbare Rechtsfolgen ergeben sich jedoch aus Vorschriften für die Wasserwirtschaft, die gemeindliche Bauleitplanung, die Regionalplanung sowie für die öffentlichen oder privaten Betroffenen selbst im Rahmen der Ei- genvorsorge. 3
"Einen absoluten Hochwasserschutz gibt es nicht: Deshalb sind auch die Bürgerinnen und Bürger gefordert, im Rahmen der Bauvorsorge und der Risikovorsorge ihren persönlichen Beitrag zum Hochwasserschutz zu leisten". Werner Kochta vom NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) nannte am Donnerstag in Hellwege ein einfaches Beispiel für einen praktikablen Hochwasserschutz in gefährdeten Gebieten: "Fliesen statt Parkett im Keller und im Erdgeschoss". Anlass für den Appell an die Hausbesitzer war die Vorstellung des Hochwasserschutzplanes für die Wümme. Die Betriebsstelle Verden des NLWKN hat jetzt den zweiten Hochwasserschutzplan für Niedersachsen vorgelegt, der das mehr als 2000 Quadratkilometer große Einzugsgebiet von Lesum, Hamme und Wümme östlich von Bremen abdeckt. Die Lesum vereinigt Hamme und Wümme und mündet nach nur zehn Kilometern im Stadtgebiet von Bremen in die Weser. Das Einzugsgebiet – das umfasst Bremen und Teile der Landkreise Osterholz, Rotenburg, Verden, Soltau-Fallingbostel und Harburg. Hier leben etwa 480.000 Menschen – die meisten von ihnen sind von einem möglichen Hochwasser kaum betroffen. Welche Orte und Regionen in den überschwemmungsgefährdeten Gebieten liegen, ist nachzulesen im jetzt veröffentlichten Hochwasserschutzplan Wümme, erhältlich beim NLWKN (www.nlwkn.de). Der niedersächsische Umweltminister Hans-Heinrich Sander betonte bei der Vorstellung: "Der Hochwasserschutz ist eine außerordentlich wichtige Daueraufgabe und muss gerade auch vorbeugend betrieben werden. Nicht umsonst gibt Niedersachsen landesweit jährlich etwa 40 Millionen Euro für den Hochwasserschutz aus". Nach hydraulischen Modellberechnungen werden im Hochwasserschutzplan Wümme exakt jene Überschwemmungen dargestellt, die statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten sind, "Bei einem sogenannten Jahrhunderthochwasser werden Flächen von ca. 110 Quadratkilometern überschwemmt; zum Beispiel Lauenbrück im Landkreis Rotenburg, die Stadt Rotenburg oder das Wochenendhausgebiet "Wümmepark" in Tostedt", sagte Kochta. "Weitere 130 Quadratkilometern sind bei Deichbrüchen als überschwemmungsgefährdet einzustufen", betonte der Experte vom NLWKN und fügte hinzu: "Die Modellberechnungen haben zwar ergeben, dass die Deiche auf bremischer und niedersächsischer Seite derzeit noch relativ sicher sind, trotzdem müssen sie in den nächsten Jahren verstärkt werden". Teilweise sind die Deiche nicht hoch genug, in einigen Bereichen müssen sie stärker als bisher vor dem Bisam geschützt werden. Der Plan ist nicht nur eine wichtige Lektüre für die Bürgerinnen und Bürger, sondern auch für die Landkreise: Denn sie sind für die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten zuständig. Deutlich benannt sind im Plan die mehr als 10.000 Hektar umfassenden Überschwemmungsflächen – eine wichtige Information, um die Überschwemmungsgebiete auszuweisen. Wichtige Akteure im Hochwasserschutz sind auch die Kommunen: Sie sollen die Informationen über überschwemmungsgefährdete Bereiche bereits vorab in der Bauleitplanung berücksichtigen. Die Verbände und Katastrophenschutzbehörden können die Informationen zur Verbesserung im Hochwassermanagement nutzen. Doch die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es einen absoluten Schutz nicht gibt. Die Strategie für einen modernen Hochwasserschutz folgt deshalb dem Drei-Säulen-Modells, welches neben dem technischen Hochwasserschutz (Bau von Deichen und Schöpfwerken) in verstärktem Maße eben auch die Hochwasservorsorge und die Rückhaltung in der Fläche berücksichtigt. Mit der Hammeniederung, den Borgfelder Wümmewiesen und dem Wümme-Binnendelta befinden sich im Gebiet drei großflächige, natürliche Retentionsräume, die auch naturschutzfachlich große Bedeutung besitzen. Mit Hilfe des Modells wurde die Wirksamkeit von Maßnahmen zum Rückhalt in der Fläche an Einzelbeispielen untersucht. "Wenn gezielt Retentionsräume im Oberlauf geschaffen werden, lassen sich lokale Hochwassergefahren beispielsweise an der oberen Wümme im Bereich Wümmepark oder an der Fintau in Lauenbrück entscheidend mindern", betonte Kochta. Ein Allheilmittel sind die Retentionsflächen aber nicht: "Ohne Deiche und Schöpfwerke geht es nicht". Umweltminister Sander sagte deshalb auch zu, dass Niedersachsen ebenso wie Bremen auch zukünftig kräftig in den Hochwasserschutz investieren wolle.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 27 |
| Kommune | 3 |
| Land | 59 |
| Wirtschaft | 2 |
| Wissenschaft | 17 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 27 |
| Text | 40 |
| Umweltprüfung | 9 |
| unbekannt | 1 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 48 |
| Offen | 28 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 77 |
| Englisch | 3 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 2 |
| Bild | 6 |
| Dokument | 22 |
| Keine | 30 |
| Unbekannt | 2 |
| Webseite | 34 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 60 |
| Lebewesen und Lebensräume | 77 |
| Luft | 58 |
| Mensch und Umwelt | 77 |
| Wasser | 67 |
| Weitere | 77 |