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Hochwasser - IED Betriebe

Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt die Daten der Hochwassergefahrenkarte und der Hochwasserrisikokarte der saarländischen Gewässer dar.:Darstellung der Lage der IED-Betriebe des Saarlandes (zugeordnet zu den Betrachtungsräumen nach WRRL) von denen bei Überschwemmung eine störfallbedingte Verunreinigung ausgehen kann. Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie). Attribute: GEWAESSER: Gewässername BETRIEB: Name des Betriebes GEMEINDE: Gemeindenamen GEMARKUNG: Name der Gemarkung GEWKZ: Gewässerkennziffer. Maßstabsbeschränkung: Min 1:50.000, Max entfällt.

Stand der Technik

Das Infosystem Stand der Technik/BVT (STATE) dient der Bereitstellung von Informationen zu Fragen des Standes der Technik oder best verfügbaren Technik. Diese werden gegliedert nach den Ziffern der 4. BImSchV bzw. anderen Immissionsschutzrechtlichen Verordnungen angeboten.

INSPIRE Download Service (predefined ATOM) für Datensatz Hochwasserrisiko - IED-Betriebe des Saarlandes

Beschreibung des INSPIRE Download Service (predefined Atom): Darstellung der Lage der IED-Betriebe des Saarlandes (zugeordnet zu den Betrachtungsräumen nach WRRL) von denen bei Überschwemmung eine störfallbedingte Verunreinigung ausgehen kann. Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie). Attribute: GEWAESSER: Gewässername BETRIEB: Name des Betriebes GEMEINDE: Gemeindenamen GEMARKUNG: Name der Gemarkung GEWKZ: Gewässerkennziffer. (Planungsdaten) - Der/die Link(s) für das Herunterladen der Datensätze wird/werden dynamisch aus GetFeature Anfragen an einen WFS 1.1.0+ generiert

Lärmkartierung 2022 Stadt Bremen Gewerbelärm

Lärmkartierung Stadtgemeinde Bremen 2022 Die Lärmkartierung wird nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Rahmen der Lärmminderungsplanung alle fünf Jahre erstellt und veröffentlicht. Bei der Lärmkartierung handelt es sich um berechnete Werte. Dieser Datensatz bezieht sich auf Gewerbelärm Tag (Lden) und Nacht (Lnight). Kartiert wurden dabei alle Hafengebiete sowie alle Industrie- und Gewerbegebiete, die nach der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-RL) zu kartieren sind, sowie weitere der Stadtgemeinde Bremen als lärmrelevant bekannte Industrie- und Gewerbeflächen.

Hochwasserrisiko - IED-Betriebe des Saarlandes

Darstellung der Lage der IED-Betriebe des Saarlandes (zugeordnet zu den Betrachtungsräumen nach WRRL) von denen bei Überschwemmung eine störfallbedingte Verunreinigung ausgehen kann. Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie). Attribute: GEWAESSER: Gewässername BETRIEB: Name des Betriebes GEMEINDE: Gemeindenamen GEMARKUNG: Name der Gemarkung GEWKZ: Gewässerkennziffer. (Planungsdaten)

Ermittlung des Standes der Technik in Deutschland bei der Herstellung von Platten auf Holzbasis: Spanplatten, Faserplatten und OSB

Ausgangslage: Im Zuge der Novellierung der EG IVU Richtlinie wurden Anlagen zur Herstellung von Platten auf Holzbasis (Spanplatten, Faserplatten, OSB) mit einer Produktionsmenge von über 600m3 pro Tag als umweltrelevante Industrieanlagen eingestuft. In Folge dessen wird für diese Anlagen im Rahmen des Sevilla Prozesses ein Merkblatt zu den besten verfügbaren Techniken erstellt. Deutschland besitzt in der holzverarbeitenden Industrie einen fortschrittlichen Stand der Technik, jedoch liegen nicht ausreichend detaillierte Informationen zu den angewandten Techniken und deren Umweltauswirkungen vor. Zielstellung: Ziel des Projektes ist die Ermittlung des deutschen Standes der Technik im Bereich der Herstellung von Platten auf Holzbasis (Spanplatten, Faserplatten, OSB). Die Ergebnisse des Projektes sollen in den Sevilla Prozess einfließen. Dadurch leistet Deutschland einen Beitrag zur Erarbeitung eines anspruchsvollen BVT - Merkblattes zur Holzkonservierung. Methodik: Durch das Projekt soll der nationale Stand der Technik im Bereich der Herstellung von Platten auf Holzbasis (Spanplatten, Faserplatten, OSB) unter Angabe von Betriebsdaten, medienübergreifenden Umweltauswirkungen und Aussagen zur Anwendbarkeit der Techniken ermittelt werden.

Aktualisierung der Daten des BVT-Merkblatts 'Energy Efficiency'

A) Problemstellung: Im Arbeitsprogramm für die IVU-Richtlinie soll nach heutigem Kenntnisstand ab dem Jahr 2016 unter anderem das BVT-Merkblatt ' Energy Efficiency' überarbeitet werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ohne Beauftragung externer Experten die erforderlichen aktualisierten Daten nicht in ausreichendem Maße von den Beteiligten geliefert werden können. Dies trifft auch auf das vorgenannte BVT-Merkblatt zu. Dies stellt zusätzlichen Aufwand dar, der absehbar nicht von den an der Überarbeitung des Merkblatts Beteiligten geleistet werden kann. B) Handlungsbedarf: Aus den vorgenannten Gründen besteht die Notwendigkeit, externe Sachverständige damit zu beauftragen, die Daten des BVT-Merkblatts 'Energy Efficiency' zu aktualisieren. C) Ziel des Vorhabens: Mit dem Vorhaben sollen der unter B) genannte Handlungsbedarf umgesetzt werden. Die geplante Aktualisierung der Daten für das BVT-Merkblatt 'Energy Efficiency' würde mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem überarbeiteten Merkblatt mit umfangreicheren und aktuelleren Daten führen. Dies würde den Nutzen des Merkblatts für Betreiber von Industrieanlagen und für die Genehmigungsbehörden verbessern. Dies trägt zu einer nachhaltigen Energienutzung bei.

Umweltinspektionen gemäß Industrieemissions-Richtlinie (WMS Dienst)

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 24.11.2010 ist am 06.01.2011 in Kraft getreten und löst die Vorgängerrichtlinie 2008/1/EG und fünf weitere Richtlinien ab. Sie ist am 02.05.2013 in deutsches Recht umgesetzt worden und gleichzeitig erfolgten Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie deren untergesetzlicher Regelwerke. Als besonders umweltrelevant im Sinne der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen, die in Deutschland u. a. durch den Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) umgesetzt wird, gelten diejenigen Anlagen, die dort mit einem „E" gekennzeichnet sind. Die Umweltüberwachung beinhaltet die Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde, für Anlagen unter Bergaufsicht ist es das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Inhaltliche Grundlage der Vor-Ort-Besichtigung ist der Überwachungsplan1 gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52 a BImSchG. Der Überwachungsplan umfasst folgende Punkte: • den räumlichen Geltungsbereich des Plans, • eine allgemeine Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, • Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • -soweit erforderlich - Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen, nicht überschreiten. Die Beurteilung berücksichtigt die möglichen und tatsächlichen Auswirkungen der Anlage auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, als auch die Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung, das von der Anlage ausgehende Unfallrisiko sowie die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde. Auch Deponien im Sinne der Richtlinie 2011/97/EU vom 05.12.2011 (ABl. EU Nr. L 328 S. 49) (Deponierichtlinie) fallen gemäß Anhang I Nr. 5.4 der IE-Richtlinie unter ihren Regelungsbereich. Der Überwachungsplan2 für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 47 Abs. 7 KrWG und § 22 a DepV beinhaltet Vorgaben, die bei der Genehmigung und Überwachung von Deponien anzuwenden sind. Der Überwachungsplan für Deponien umfasst folgende Punkte: • den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Plans, • den inhaltlichen Geltungsbereich des Plans • eine Bewertung der Umweltsituation im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Deponien, • Kriterien für die Festlegung der Überwachungsintervalle der Regelüberwachung der Deponien, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung bei Deponien gemäß IE-Richtlinie. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf, sowohl in der Ablagerungs- als auch in der Stilllegungsphase, ein Jahr bei Deponien der Klasse III, zwei Jahre bei Deponien der Klasse II, sowie drei Jahre bei Deponien der Klasse I, nicht überschreiten. Abweichend davon sind alle öffentlich zugänglichen Deponien der Klassen I und II mindestens einmal jährlich zu überwachen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde.

Umweltinspektionen gemäß Industrieemissions-Richtlinie

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 24.11.2010 ist am 06.01.2011 in Kraft getreten und löst die Vorgängerrichtlinie 2008/1/EG und fünf weitere Richtlinien ab. Sie ist am 02.05.2013 in deutsches Recht umgesetzt worden und gleichzeitig erfolgten Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie deren untergesetzlicher Regelwerke. Als besonders umweltrelevant im Sinne der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen, die in Deutschland u. a. durch den Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) umgesetzt wird, gelten diejenigen Anlagen, die dort mit einem „E" gekennzeichnet sind. Die Umweltüberwachung beinhaltet die Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde, für Anlagen unter Bergaufsicht ist es das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Inhaltliche Grundlage der Vor-Ort-Besichtigung ist der Überwachungsplan1 gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52 a BImSchG. Der Überwachungsplan umfasst folgende Punkte: • den räumlichen Geltungsbereich des Plans, • eine allgemeine Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, • Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • -soweit erforderlich - Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen, nicht überschreiten. Die Beurteilung berücksichtigt die möglichen und tatsächlichen Auswirkungen der Anlage auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, als auch die Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung, das von der Anlage ausgehende Unfallrisiko sowie die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde. Auch Deponien im Sinne der Richtlinie 2011/97/EU vom 05.12.2011 (ABl. EU Nr. L 328 S. 49) (Deponierichtlinie) fallen gemäß Anhang I Nr. 5.4 der IE-Richtlinie unter ihren Regelungsbereich. Der Überwachungsplan2 für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 47 Abs. 7 KrWG und § 22 a DepV beinhaltet Vorgaben, die bei der Genehmigung und Überwachung von Deponien anzuwenden sind. Der Überwachungsplan für Deponien umfasst folgende Punkte: • den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Plans, • den inhaltlichen Geltungsbereich des Plans • eine Bewertung der Umweltsituation im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Deponien, • Kriterien für die Festlegung der Überwachungsintervalle der Regelüberwachung der Deponien, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung bei Deponien gemäß IE-Richtlinie. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf, sowohl in der Ablagerungs- als auch in der Stilllegungsphase, ein Jahr bei Deponien der Klasse III, zwei Jahre bei Deponien der Klasse II, sowie drei Jahre bei Deponien der Klasse I, nicht überschreiten. Abweichend davon sind alle öffentlich zugänglichen Deponien der Klassen I und II mindestens einmal jährlich zu überwachen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde.

EU-Kommission fordert Deutschland auf, sein Gesetz über den Zugang zur Justiz zu verbessern

Die EU-Kommission übermittelte am 25. April 2013 eine begründete Stellungnahme an Deutschland, die zweite Stufe eines maximal dreistufigen Vertragsverletzungsverfahrens. Es geht um das Recht von beispielweise Einzelpersonen oder Nichtregierungsorganisationen, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Umweltbereich gerichtlich prüfen zu lassen. Die Kommission sieht insbesondere in den Bereichen Handlungsbedarf, die unter EU-Regeln zu Umweltverträglichkeitsprüfungen bei geplanten Projekten (UVP-Richtlinie) und zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch industrielle Emissionen (IVU-Richtlinie) fallen.

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