Das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) ist seit mehr als 20 Jahren und seine Neufassung seit mehr als 10 Jahren in Kraft. Mit ihm setzt Deutschland auf Bundesebene die Vorgaben der Aarhus-Konvention und der Umweltinformationsricht-linie der EU um. Ein ungehinderter Zugang zu Umweltinformationen ist Voraussetzung für die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Entscheidungsprozessen und ein wesentlicher Baustein einer transparenten und bürgerfreundlichen Umweltverwaltung. Anders als das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das den Zugang zu anderen amtlichen Informationen regelt, wurde das UIG des Bundes noch nicht umfassend evaluiert. Vorliegende Studien deuten darauf hin, dass die Bearbeitung von UIG-Anträgen in der Praxis partiell weiterhin Schwierigkeiten verursacht. Eine Untersuchung und Bewertung der Wahrnehmung der aktiven Informationspflichten aus dem UIG durch Bundesbehörden fehlt bisher ganz. Mit der Evaluation soll untersucht werden, ob die gesetzlichen Ziele des UIG in der Praxis erreicht werden und welche sonstigen Wirkungen das Gesetz hat. Mögliche Schwachstellen im Vollzug des UIG sollen identifiziert und Vorschläge zur Abhilfe unterbreitet werden. Die unter Anwendung rechts- und sozialwissenschaftlicher Methoden vorzunehmende Untersuchung soll den gesamten Regelungsbereich des UIG abdecken, d. h. neben dem Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag auch untersuchen, ob Behörden in ausreichender Weise ihre Pflicht zur aktiven Informationsverbreitung wahrnehmen. Die vorhandenen Ergebnisse rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschungen zum UIG des Bundes und zu anderen Gesetzen über den Zugang zu amtlichen Informationen in Deutschland (UIGs der Länder, IFG des Bundes und der Länder, Verbraucherinformationsgesetz) sind dafür auch mit Blick auf die Schnittstellen zum UIG (Synergien, Zielkonflikte) auszuwerten und ggf. zu aktualisieren.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, außerhalb geschlossener Ortschaften sind Radwege an Kreisverkehren, Einmündungen und Kreuzungen auch in NRW regelmäßig so weit von der Fahrbahn abgerückt, dass diese nicht mehr zusammengehören und der Radweg nicht mehr an der Vorfahrt der Fahrbahn teilnimmt und ein Zeichen 205 aufgestellt wird. Ich erbitte die Übersendung aller vorhandenen Informationen zu folgenden Themen: - den Auswirkungen obengenannter Konstellation auf die Benutzungspflicht für Fuß- und Radverkehr sowohl am Knotenpunkt als auch auf der Stecke - der Notwendigkeit von Rückführungen auf die Fahrbahn von Fuß- und/oder Radverkehr, sobald der vormals straßenbegleitende Weg zu einem eigenständigen Weg wird - ob der selbe Weg an unterschiedlichen Abschnitten gleichzeitig straßenbegleitend und eigenständig sein kann - den Auswirkungen eines abgesetzten Weges auf den Vorrang des Fußverkehrs beim Abbiegen nach § 9, Abs. 3, S. 3 StVO Das Ministerium kann gerne alternativ und bevorzugt stattdessen auch zu diesen Themen Stellung nehmen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<p><p>Der milliardenschwere deutsche Staatsfonds KENFO soll seine Gelder eigentlich nachhaltig anlegen. Doch eine Liste aller Investitionen zeigt: Der Fonds investiert in fossile Energien – und auch Unternehmen aus Russland und aus Steueroasen sind darunter.</p><p>Forderungen nach Desinvestitionen in fossile Technologien gibt es schon lange, hier 2014 beim People's Climate March</p>–<p><a href="https://www.flickr.com/photos/diversey/">Tony Webster</a>, <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC BY 2.0</a></p></p><p><p>Der Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (<a href="https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=KENFO">KENFO</a>) ist der erste Staatsfonds Deutschlands und ein einzigartiges Konstrukt. Er verfügt im Auftrag des Staates über einen dicken Batzen Geld: Mehr als 24 Milliarden Euro soll der als Stiftung aufgestellte Staatsfonds so investieren, dass mit den Erträgen die Entsorgung von Atommüll dauerhaft finanziert werden kann.</p><p>Im Mittelpunkt steht dabei aber nicht nur die nachhaltige Finanzierung, sondern auch Klima-Nachhaltigkeit. Nach <a href="https://www.kenfo.de/fileadmin/user_upload/dokumente/kenfo-anlagerichtlinien.pdf">gesetzlichen Vorgaben</a> muss der Staatsfonds zur Erreichung der Klimaziele beitragen. Wie Dokumente zeigen, die durch <a href="https://fragdenstaat.de/anfrage/aktieninvestitionen-zum-stichtag-31122019">eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz</a> über FragDenStaat öffentlich geworden sind, stehen manche Investments von KENFO allerdings den Klimazielen entgegen: 757,9 Millionen Euro hatte der Fonds Ende 2020 in Öl- und Gasunternehmen investiert.</p>750 Millionen für fossile Energien<p>Der KENFO untersteht dem Wirtschafts- und Klimaministerium von Robert Habeck. Obwohl er im Auftrag des Staates Milliarden Euro investiert, sind seine Tätigkeiten bisher kaum öffentlich bekannt gewesen. Wie die <a href="https://www.kenfo.de/fileadmin/user_upload/dokumente/kenfo-portfolio_2020_12_31.pdf">Liste der Investments</a> zeigen, die wir <a href="https://docs.google.com/spreadsheets/d/1jIV8VwUaFkNp03i3FInWgY7Hn_FdbLo59crNVdnS8G0/edit#gid=0">hier aufbereitet haben</a>, investiert der KENFO nicht nur in fossile Energien. Ende 2020 hielt er auch Anteile in Höhe von 17 Millionen Euro an der russischen Sberbank und 26 Millionen Euro am russischen Ölkonzern Lukoil.</p><p>Gegenüber dem WDR betonte ein Sprecher des KENFO, dass der Einsatz von Fracking bei der Förderung von Öl und Gas sowie die Förderung von Öl aus Teersand von den Investitionen ausgeschlossen sei, die „konventionelle Gasförderung“ komme jedoch im Portfolio weiterhin als „Übergangstechnologie“ vor. Die CO2-Emissionen ihrer Anlagen will der Staatsfonds zwar auf Null reduzieren – allerdings erst bis ins Jahr 2050.</p>Investitionen in Cum-Ex-Banken<p>Dabei gibt der KENFO keine Auskunft zu aktuell laufenden Investitionen – auf Anfrage des WDR etwa auch nicht nur Frage, ob der Staatsfonds derzeit Anteile an Gazprom hält. Die Liste der Investitionen des Jahres 2021 will der KENFO erst Mitte diesen Jahres veröffentlichen. Wir prüfen derzeit juristische Schritte, um auf eine frühere Veröffentlichung zu drängen.</p><p>Dabei dürfte die neue Transparenz des KENFO auch die Ampel-Koalition auf den Plan rufen. Denn neben den klimaschädlichen Investitionen hält der Staatsfonds derzeit auch Anteile an Banken, gegen die im Zusammenhang mit dem milliardenschweren Cum-Ex-Skandal ermittelt wird, darunter die Santander Bank und BNP Paribas.</p><p><strong>FragDenStaat ist spendenfinanziert. Wenn Sie unsere Recherchen unterstützen möchten, <a href="https://fragdenstaat.de/spenden/">spenden Sie hier</a>!</strong></p><p>→ <a href="https://fragdenstaat.de/anfrage/aktieninvestitionen-zum-stichtag-31122019/">zur Anfrage</a></p><p>→ <a href="https://docs.google.com/spreadsheets/d/1jIV8VwUaFkNp03i3FInWgY7Hn_FdbLo59crNVdnS8G0/edit#gid=0">zu den Daten</a></p><p></p></p>
In dem Gutachten werden Rechtsfragen aufgeworfen, analysiert und bewertet, die den Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und nachgeordnete Behörden im Geschäftsbereich,wie das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), auf den Gebieten des Atom- und Strahlenschutzrechts sowie des Rechts der Störfall-Verordnung (StörfallV) betreffen. In Bezug auf ihre Bedeutung für das Atom- und Strahlenschutz- sowie Störfallrecht wurde auf nachfolgende Problemfelder besonders eingegangen: - Begriffsbestimmungen, insbesondere Informationsbegriff - Anwendungsbereiche der verschiedenen Informationsgesetze in Bund und Ländern -Definition der informationspflichtigen Stellen - Fragen des Bund-Länder-Verhältnisses - Organisations-und Verfahrensfragen - Ausnahmetatbestände (Schutz öffentlicher Belange; Schutz privater Belange) - Kosten - Rechtsschutz - Weiterverwendung von Informationen - aktive Informationspflichten Den Abschluss des Gutachtens bildet eine Entscheidungshilfe, die als Muster für Handlungsempfehlungen für die Bearbeitung von Informationsanträgen gedacht ist. Wesentliche Kriterien für die Gestaltung der Entscheidungshilfe waren Übersichtlichkeit, Knappheit, Verständlichkeit und Rechtssicherheit. Die Entscheidungshilfe folgt einem dreistufigen Konzept. Auf einer ersten Stufe gibt sie dem Anwender Ratschläge für bestimmte Fragen und Probleme. Bei komplexeren Fragestellungen soll auf einer zweiten Stufe die im Hause für UIG/IFG-Fragen zuständige Organisationseinheit beteiligt werden. Zusätzlich kann der Anwender zu einzelnen Problemfeldern über entsprechende Links das Gutachten zu Rate ziehen. Auf einer dritten Stufe kann der Anwender weiterführende Fragestellungen mit Hilfe von in dem Gutachten zitierten weiterführenden Quellen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur vertieft bearbeiten.
1997 wurde von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Siederer im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) des Rechtsgutachten 'Vertraulichkeit und Nutzung von Stoffdaten aus Stoffdatenbanken des Umweltbundesamtes - Rechtsgutachten und praktischer Leitfaden' (UBA-Text 42/97) erstellt. Der UBA-Text 42/97 besteht aus zwei Teilen: einem rechtlichen Gutachten und einer hierauf aufbauenden Arbeitsanleitung für die praktische Arbeit der Mitarbeiter des Umweltbundesamtes. Inhalt des Rechtsgutachtens ist die Behandlung von vertraulichen Stoffdaten aus den Bereichen des Pflanzenschutzes, der Alt- und Neustoffe, der Entwesungs- und Entseuchungsmittel, der Holzschutzmittel, der Wasch- und Reinigungsmittel, der Farben und Lacke und der Textilhilfsmittel. Auch die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wurden in diesem Zusammenhang berücksichtigt. Die Arbeitsanleitung trifft allgemeine Festlegungen über die Behandlung vertraulicher Stoffdaten in den jeweiligen Vollzügen. Es werden bei der Verarbeitung von Stoffdaten im Hinblick auf die Vertraulichkeit zwei Fragestellungen unterschieden. 1. Handelt es sich bei bestimmten Angaben um vertrauliche Informationen? Woraus ergibt sich die Vertraulichkeit? 2. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Einstufung als vertraulich für die weitere Behandlung der Informationen? Dürfen diese insbesondere an andere Behörden oder private Dritte übermittelt werden? Aufgrund neuer bzw. geänderter Gesetze ist eine Überarbeitung des Gutachtens notwendig. Es haben sich im Rahmen der praktischen Vollzugsarbeit viele Fragen ergeben, deren Beantwortung in die Erweiterung des Gutachtens einbezogen werden sollte. Insbesondere wird in dem Gutachten von 1997 die Frage der vollzugsübergreifenden Nutzung von Daten nicht abgedeckt. Folgende Gesetze wurden seit 1997 geändert oder neu erlassen und müssen bei der Überarbeitung des Gutachtens berücksichtigt werden: - Das Umweltinformationsgesetz (UIG) wurde durch Gesetz vom 22.12.2004 geändert. Außerdem sollten das Informationsfreiheitsgesetz (1 FG) und das Verbraucherinformationsgesetz eingearbeitet werden. - Die Biozide wurden durch Gesetz vom 20.06.2002 in das Chemikaliengesetz aufgenommen. - Das Bundesseuchengesetz wurde am 20.07.2000 durch das Infektionsschutzgesetz ersetzt. - Das Chemikalienrecht wurde durch die REACH-VO vom 18.12.2006 grundlegend geändert. - Das Arzneimittelrecht wurde im 1997er Gutachten nicht behandelt. Die Verwendung vertraulicher Daten im Arzneimittelbereich müsste daher neu aufgenommen werden. - Die Umsetzung der Regelungen aus der Europäischen Pflanzenschutzrichtlinie 91/414/EWG in das deutsche Pflanzenschutzgesetz erfordert eine Überarbeitung der Teile des Gutachtens, die sich hierauf beziehen. - Im Bereich der Wasch- und Reinigungsmittel ist durch die Europäische Detergenzverordnung 648/2004/EG Überarbeitungsbedarf entstanden. - Fragestellungen aus dem Bereich der wassergefährdeden Stoffe sind bisher nicht erfasst.
Die Nutzungspotenziale von Abwasserkanälen für die Wärmeversorgung von Gebäuden oder als Wärmequelle für die leitungsgebundene Wärmeversorgung sind gerade in urbanen Räumen groß. In der Analyse werden Möglichkeiten aufgezeigt, den Informationszugang insbesondere für Dritte zu verbessern. Das umfasst Anspruchsregelungen in den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder. Duldungsansprüche bzw. Gestattungen für die Abwasserwärmenutzung können die Abwasserwärmenutzung erleichtern. Das Papier schließt mit Handlungsempfehlungen für Bund, Länder und Kommunen. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/
Aktenplan des BASE Der Aktenplan stellt den Ordnungsrahmen für das gesamte aktenrelevante Schriftgut des BASE dar. Gemäß Paragraf 11 Absatz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes ist er allgemein zugänglich zu machen, ohne jedoch konkrete Aktenbestände auszuweisen. Herunterladen PDF, 859KB, barrierefrei⁄barrierearm
Organisation des BASE Hier finden Sie Informationen zur Organisationsstruktur des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. Organisationsstruktur Neben dem Präsidialbereich (PB) und der Verwaltung (Z und T) besteht das BASE aus folgenden fünf Fachabteilungen: Forschung und Langzeitdokumentation (F) Beteiligung (B) Aufsicht (A) Genehmigungsverfahren (G) Nukleare Sicherheit (N) Ebenfalls im BASE angesiedelt sind die Geschäftsstellen des kerntechnischen Ausschusses sowie die Geschäftsstelle der Reaktorsicherheit- und Entsorgungskommission. © BASE Organigramm des BASE Organigramm des BASE als barrierefreier Fließtext (PDF, 112KB, barrierefrei⁄barrierearm) Aktenplan Der Aktenplan stellt den Ordnungsrahmen für das gesamte aktenrelevante Schriftgut des BASE dar. Gemäß Paragraf 11 Absatz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes ist er allgemein zugänglich zu machen, ohne jedoch konkrete Aktenbestände auszuweisen. Eine junge Behörde Das BASE wurde formal 2014 gegründet und wurde mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung" am 30. Juli 2016 aufgebaut. Zwei Abteilungen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – für Genehmigungsverfahren bei Transporten und Zwischenlagern sowie der kerntechnischen Fachexpertise – wurden Anfang 2017 vom bisher zuständigen Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) übernommen. Die weiteren Abteilungen – für die Standortsuche eines neuen Endlagers für radioaktive Abfälle, die Beteiligung der Öffentlichkeit und für die Forschung – sowie die Verwaltung und der Präsidialbereich wurden dagegen neu aufgebaut, entsprechende Strukturen geschaffen und qualifiziertes Personal gewonnen. Dokumente Organigramm des BASE Herunterladen (PDF, 193KB, nicht barrierefrei) Organigramm des BASE als barrierefreier Fließtext Herunterladen (PDF, 112KB, barrierefrei⁄barrierearm) Aktenplan des BASE Herunterladen (PDF, 859KB, barrierefrei⁄barrierearm)
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Aufzeichnungen nach § 11 Abs. 1 PflSchG der Jahre 2021, 2022 und 2023 für folgende Flurstücke: Flurstücke 490/3, 491, 492, 493, 494, 495, Flur 2 und Flurstücke 530/1, 531, 531/2, 532, 533/3, 534/2, 535, 536/2; Flur 3; Gemarkung Niederbexbach; Gemeinde Bexbach Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, wird die Bewegung „Fridays for Future" intern thematisiert? In welchem Maße? Wird die Bewegung in internen Dokumenten aufgeführt? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 147 |
| Land | 122 |
| Weitere | 83 |
| Wissenschaft | 1 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 12 |
| Förderprogramm | 3 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 329 |
| unbekannt | 8 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 29 |
| Offen | 324 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 353 |
| Englisch | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 14 |
| Keine | 321 |
| Unbekannt | 3 |
| Webseite | 20 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 72 |
| Lebewesen und Lebensräume | 332 |
| Luft | 63 |
| Mensch und Umwelt | 348 |
| Wasser | 95 |
| Weitere | 353 |