Das Projekt "Sicherheitstechnische Weiterentwicklung einer Verladeanlage fuer druckverfluessigte Gase" wird/wurde ausgeführt durch: Landesanstalt für Immissionsschutz Nordrhein-Westfalen.Entwicklung und Bau einer Verladeeinrichtung fuer Fluessiggas einschliesslich Schnelltrennkupplung (Lieferung und Montage von Zusatzeinrichtungen fuer eine Dichtheitspruefung/Dichtheitsueberwachung beim Ladevorgang an der loesbaren Verbindung, fuer die Einbindung des Bodenventils am Strassentankwagen in das anlagenseitige Not-Aus-System und eine Ablaufsteuerung. Standort der Anlage ist bei Messer Griesheim in Dortmund.
Die Windpark Brakel West GbR, Renker Weg 1, 33175 Bad Lippspringe, beantragte mit Schreiben vom 18.12.2023, hier eingegangen am 30.01.2024, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von einer Windener-gieanlage des Typs Vestas V172-7.2 MW mit 199 m Nabenhöhe, 285 m Gesamthöhe und einer Leistung von 7,2 MW auf dem folgendem Grundstück in 33034 Brakel: WEA 12: Gemarkung Brakel, Flur 5, Flurstück 72 (Az.: 43.0034/24/1.6.2) Mit Genehmigungsbescheid vom 31.03.2025 wurde der Windpark Brakel West GbR die Genehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt. Der Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV i. V. m. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Die Genehmigung enthält u. a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung und Einhaltung des Immissionsschutzes, des Baurechts, des Brandschutzes, des Landschafts- und Natur-schutzes, des Gewässerschutzes, des Abfallrechts, des Arbeitsschutzes und des zivilen und militärischen Luftverkehrsrechts. Die Genehmigung erlischt drei Jahre nach Ihrer Bestands-kraft, wenn die Windenergieanlage bis dahin nicht in Betrieb genommen worden ist. Der Genehmigungsbescheid mitsamt Begründung liegt innerhalb der Auslegungsfrist im Zeit-raum vom 25.04.2025 bis einschließlich zum 09.05.2025 beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Zimmer B 709 und bei der Stadt Brakel, Am Markt 12, 33034 Brakel, Zimmer 1 (Erdgeschoss des Rathauses) aus und kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen werden. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektronische Vo-ranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Brakel: Montag, Mittwoch: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag, Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau Madita Wiedemeier, m.wiedemeier@kreis-hoexter.de, 05271/965-4472 (Kreisverwaltung Höx-ter), Herr Bernd Bohnenberg, b.bohnenberg@brakel.de; 05272 360-1301 (Stadtverwaltung Brakel). Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung können während des Zeitraums vom 25.04.2025 bis einschließlich zum 09.05.2025 auch auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem während dieses Zeitraums über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (09.05.2025, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach dessen Zustel-lung Klage erhoben werden.“ Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 24.04.2025 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0034/24/1.6.2 Dr. Kathrin Weiß Fachbereichsleitung
Lärmkarten bestehen aus einer flächenhaften Darstellung der Lärmbelastung und aus tabellarischen Angaben zur Zahl der lärmbelasteten Menschen sowie der geschätzten Zahl der gesundheitsschädlichen Auswirkungen und Belästigungen. Die Erstellung der Lärmkartierung ist eine regelmäßig Pflichaufgaben, die sich aus der EU-Richtlinie 2002/49/EG und dem nationalen Recht im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), §§ 47a ableitet.
Der Kartendienst stellt Datengrundlagen aus dem Bereich Immissionsschutz dar.:Bei dem Datensatz handelt es sich um die Achtungsabstände der Betriebsbereiche nach SEVESO (Seveso III Richtlinie, 2012/18/EU) im Saarland.
Der Kartendienst stellt Datengrundlagen aus dem Bereich Immissionsschutz dar.:Der Geodatensatz enthält Daten zu Anlagen nach Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen ("Industrial Emissions Directive", kurz IED) im Saarland, die im Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz liegen.
Der Kartendienst stellt Datengrundlagen aus dem Bereich Immissionsschutz dar.:Der Geodatensatz enthält die genehmigungsbedürftigen Industrieanlagen nach §§4 ff. Bundesimmissionsschutzgesetz im Saarland, die im Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz liegen (ohne Windkraftanlagen).
Der Kartendienst stellt Datengrundlagen aus dem Bereich Immissionsschutz dar.:Bei dem Datensatz handelt es sich um die örtliche Lage der Betriebsbereiche nach SEVESO (Seveso III Richtlinie, 2012/18/EU) im Saarland.
Der Kartendienst stellt Datengrundlagen aus dem Bereich Immissionsschutz dar.:IMMESA-Immissionsmessnetz Saar, Messstationen zur Luftüberwachung im Saarland
Der Kartendienst stellt Datengrundlagen aus dem Bereich Immissionsschutz dar.:Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt Datengrundlagen aus dem Bereich Immissionsschutz dar.
Der Kartendienst stellt Datengrundlagen aus dem Bereich Immissionsschutz dar.:Fluglärm Schutzzone 1 und 2: Festsetzung des Lärmschutzbereichs (zwei Lärmschutzzonen) für den Verkehrsflughafen Saarbrücken auf der Grundlage der "Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereiches für den Verkehrsflughafen Saarbrücken" FluLärmSaarbV vom 02.09.2011.Die nächsten Änderungen am Lärmschutzbereich des Flughafens Saarbrücken erfolgen frühestens im Jahr 2021.
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