Das Projekt "Erstes Programm nach Paragraph 7 des Immissionsschutzgesetzes" wird/wurde gefördert durch: Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen. Es wird/wurde ausgeführt durch: Institut für Umweltschutz und Agrikulturchemie Dr. Helmut Berge.Staubniederschlagsmessungen im Rahmen des Landesmessprogrammes.
Das Projekt "Drittes Messprogramm nach Paragraph 7 des Immissionsschutzgesetzes" wird/wurde gefördert durch: Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen. Es wird/wurde ausgeführt durch: Institut für Umweltschutz und Agrikulturchemie Dr. Helmut Berge.Schwefeldioxidmessungen.
Zu den Aufgaben des Referats Luftreinhaltung/ Atomrechtliche Aufgaben gehören: im Bereich Luftreinhaltung > die Bearbeitung von planerischen und grundsätzlichen Fragen der Luftreinhaltung, > die Zuständigkeit für - die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), - die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV), - das Hamburgisches Gesetz zur Umsetzung der europäischen Schwefel-Richtlinie 2005/33/EG, > die Steuerung der Luftqualitätsüberwachung (Luftmessnetz), > die Bewertung der Luftqualität, > die Aufstellung und Fortschreibung von Luftreinhalteplänen, > die Entwicklung und Begleitung von Luftreinhaltemaßnahmen, > die Bewertung von Luftreinhaltungsaspekten im Rahmen der Bauleitplanung, > die Mitwirkung an Rechtsetzungsverfahren, > die Vertretung Hamburger Interessen in Bund-Länder-Gremien, im Bereich Atomrechtlicher Aufgaben > die Wahrnehmung atomrechtlicher Aufgaben für das Land Hamburg in der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, > die Risikovorsorge und Gefahrenabwehr beim legalen und illegalen Umgang mit Kernbrennstoffen, > die Bearbeitung von Grundsatzfragen beim Schutz der Bevölkerung vor der schädlichen Einwirkung ionisierender Strahlung, > die Optimierung der nuklearen Katastrophenschutzvorsorge für die hamburgische Bevölkerung, im Bereich Emissionskataster > das Führung des Emissionskatasters Luft und die Erteilung von Auskünften, > die Organisation und Durchführung der Datenerhebungen in Hamburg für das Emissionskataster sowie für das nationale und das europäische PRTR (Pollutant Release and Transfer Register, Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister), > die Erfüllung weiterer nationaler und europäischer Berichtspflichten, > das Verfassen von Stellungnahmen zur Bauleitplanung > die Aufbereitung und Bereitstellung der Informationen für diese Aufgaben in GIS-Systemen, sowie der Immissionsschutz vor elektromagnetischen Feldern bei Anlagen der Energie- und Kommunikationstechnik.
Die Erhebung erfaßt bei den für den Vollzug des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden und anderen nach Landesrecht zuständigen Behörden für genehmigungsbedürftige Anlagen, für die nach dem BImSchG eine Emissionserklärung abzugeben ist, folgende Erhebungsmerkmale: Art und Menge der von der Anlage ausgegangenen Luftverunreinigung; Art, Kapazität und Auslastung der Anlagen; Einsatz der gehandhabten Stoffe nach Art und Menge.
Die Orthöver Windenergie GmbH, Orthöve 30, 46284 Dorsten hat die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-160 EP 5, Nabenhöhe 119,8 m, Rotordurchmesser 160 m, Nennleistung 5,56 MW in 46284 Dorsten, Gemarkung Dorsten, Flur: 34, Flurstück: 55 beantragt. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für dieses Vorhaben ist im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 UVPG vorzunehmen. Dabei handelt es sich um eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 des UVPG, bei der festgestellt werden soll, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die für die Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen sind und deshalb eine UVP-Pflicht besteht. Die Bewertung im Rahmen dieser allgemeinen Vorprüfung anhand der vorgelegten Antrags-unterlagen, eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass das geplante Vorhaben keine erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.
Daten der nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Die Fa. Klöpfer GmbH & Co. KG, Talaue 9, 71364 Winnenden beantragte am 05.06.2024 mit Überarbeitungen vom 25.10.2024 und 21.03.2025 beim Landratsamt Ludwigsburg, ihren Steinbruch in Marbach-Rielingshausen zu erweitern. Der Steinbruch Marbach-Rielingshausen befindet sich südwestlich der Ortschaft Rielingshausen im Landkreis Ludwigsburg (Gemarkung Rielingshausen) und Rems-Murr-Kreis (Gemarkung Kirchberg an der Murr). Die Summe aller vormals genehmigten Abbauflächen beträgt ca. 19,2 ha. Die geplante Erweiterungsfläche grenzt unmittelbar östlich an den bestehenden, genehmigten Steinbruch an und umfasst eine Abbaufläche von ca. 9,3 ha. Die Erweiterungsfläche liegt vollständig innerhalb der Gemarkung Marbach-Rielingshausen, an der Häldenstraße. Naturräumlich gehört der Standort zu den "Neckar- und Tauber-Gäuplatten" (Naturraum 3. Ordnung) und innerhalb dieses Naturraums zur Untereinheit "Neckarbecken" (Naturraum 4. Ordnung, Naturraum-Nummer 123). Gegenstand des Antrags ist der Gesteinsabbau sowie die Rekultivierung der in Anspruch genommenen Flächen. Die Erschließung soll aus dem Bestand heraus erfolgen. Änderungen an Aufbereitungsanlagen und -technologien, an der Produktpalette oder an Prozessen sind im Zuge des antragsgegenständlichen Erweiterungsvorhabens nicht vorgesehen. Die Gewinnung soll auch innerhalb der Erweiterungsfläche mit Bohr- und Sprengtechnik erfolgen. Im Antrag wurden eine verwertbare Abbaumenge von durchschnittlich 720.000 t/a Produktkörnungen zuzüglich 30 % nicht verwertbarer Anteile angeführt. Zusätzlich sollen maximal 400.000 t Abraum pro Jahr bewegt und innerhalb der Lagerstätte verfüllt werden. Die Rohstoffgewinnung innerhalb der beantragten Erweiterungsfläche soll laut Antrag zur Absicherung der Versorgung des regionalen Marktes mit Baurohstoffen für einen Zeitraum von etwa 9 Jahren führen. Für das Erweiterungsvorhaben hat die Regionalversammlung am 26.7.2023 beschlossen, dass der Regionalplan der Region Stuttgart 2009 im Kapitel 3.5 „Gebiete für Rohstoffvorkommen“ dergestalt geändert wird, dass die antragsgegenständliche Erweiterungsfläche des Steinbruch Marbach-Rielingshausen als Gebiet zum Abbau oberflächennaher Rohstoffe ausgewiesen wird. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg (MLW) hat die von der Regionalversammlung beschlossene Regionalplanänderung (Kapitel 3.5 – Gebiete für Roh- stoffvorkommen) am 4.9.2024 genehmigt. Mit öffentlicher Bekanntmachung im Staatsanzeiger am 18.10.2024 ist die Regionalplanänderung rechtskräftig. Für das Vorhaben ist eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 2.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erforderlich. Der immissionsschutzrechtliche Antrag schließt die bau- und naturschutzrechtliche Genehmigung für den Gesteinsabbau und die Rekultivierung, die Genehmigung zur Verfüllung der Erweiterungsfläche mit unbelastetem Erdaushub, die Befreiung von Verbotstatbeständen nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Unteres Murrtal“ und die Befreiung von Verboten des Naturschutzgesetz (NatSchG) für die Inanspruchnahme einer Teilfläche des gesetzlich geschützten Biotops Hohlweg Kirchberger Straße sowie die Erteilung einer Genehmigung zur zeitweiligen Umwandlung zweier Streuobsbestände nach dem NatSchG ein. Nach Erteilung der Genehmigung soll mit der Realisierung des Vorhabens begonnen werden. Die Fa. Klöpfer GmbH & Co. KG, Talaue 9, 71364 Winnenden beantragte für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und legte dazu einen UVP-Bericht vor. Für den Steinbruch wurde in früheren Verfahren bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Das Landratsamt Ludwigsburg als zuständige Genehmigungsbehörde, erachtet das Entfallen der nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 3 UVPG allgemeinen Vorprüfung hier als zweckmäßig. Es besteht die UVP-Pflicht für dieses Vorhaben. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Vollzug der Immissionsschutzgesetze; Biogasanlage: REV GmbH & Co. KG, Reuth 4, 91564 Neuendettelsau Standort: Flur-Nr. 405, Gemarkung Haag; Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG für die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage (Erneuerung der vorhandenen Foliendächer auf den Behältern und Erhöhung der Biogasspeicherkapazität auf 7.448 m³ bzw. 9.683 kg) Die REV GmbH & Co. KG hat eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 i. V. m. §§ 4 und 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung der bestehenden Biogasanlage in der Gemarkung Haag, Flur-Nr. 405 beantragt. Antragsgegenstand: - Erhöhung der Biogasspeicherkapazität auf 7.448 m³ bzw. 9.683 kg - Erneuerung der vorhandenen Foliendächer auf den Behältern Fermenter 1 und 2, Nachgärer 1 und Gärrestelager 1
Die Firma Windenergie Dahlbrei GmbH & Co. KG, Haaneweg 152 b, 46286 Dorsten hat die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-160 EP5 E3, Nabenhöhe 119,83 m, Rotordurchmesser 160 m, Nennleistung 5560 kW in 46286 Dorsten, Gemarkung Lembeck; Flur 36, Flurstück: 41 beantragt. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für dieses Vorhaben ist im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 UVPG vorzunehmen. Dabei handelt es sich um eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 des UVPG, bei der festgestellt werden soll, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die für die Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen sind und deshalb eine UVP-Pflicht besteht. Die Bewertung im Rahmen dieser allgemeinen Vorprüfung anhand der vorgelegten Antrags-unterlagen, eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass das geplante Vorhaben keine erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.
Das Projekt "Messstelle nach Paragraph 26 Bundes-Immissionsschutz-Gesetz" wird/wurde ausgeführt durch: CUTEC-Institut GmbH.
Origin | Count |
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Bund | 18 |
Land | 142 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 15 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 13 |
Umweltprüfung | 119 |
unbekannt | 11 |
License | Count |
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geschlossen | 140 |
offen | 16 |
unbekannt | 3 |
Language | Count |
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Englisch | 2 |
Resource type | Count |
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Dokument | 106 |
Keine | 33 |
Webseite | 26 |
Topic | Count |
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Boden | 87 |
Lebewesen & Lebensräume | 87 |
Luft | 91 |
Mensch & Umwelt | 159 |
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Weitere | 84 |