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Luftreinhaltung, Atomrechtliche Aufgaben

Zu den Aufgaben des Referats Luftreinhaltung/ Atomrechtliche Aufgaben gehören: im Bereich Luftreinhaltung > die Bearbeitung von planerischen und grundsätzlichen Fragen der Luftreinhaltung, > die Zuständigkeit für - die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), - die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV), - das Hamburgisches Gesetz zur Umsetzung der europäischen Schwefel-Richtlinie 2005/33/EG, > die Steuerung der Luftqualitätsüberwachung (Luftmessnetz), > die Bewertung der Luftqualität, > die Aufstellung und Fortschreibung von Luftreinhalteplänen, > die Entwicklung und Begleitung von Luftreinhaltemaßnahmen, > die Bewertung von Luftreinhaltungsaspekten im Rahmen der Bauleitplanung, > die Mitwirkung an Rechtsetzungsverfahren, > die Vertretung Hamburger Interessen in Bund-Länder-Gremien, im Bereich Atomrechtlicher Aufgaben > die Wahrnehmung atomrechtlicher Aufgaben für das Land Hamburg in der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, > die Risikovorsorge und Gefahrenabwehr beim legalen und illegalen Umgang mit Kernbrennstoffen, > die Bearbeitung von Grundsatzfragen beim Schutz der Bevölkerung vor der schädlichen Einwirkung ionisierender Strahlung, > die Optimierung der nuklearen Katastrophenschutzvorsorge für die hamburgische Bevölkerung, im Bereich Emissionskataster > das Führung des Emissionskatasters Luft und die Erteilung von Auskünften, > die Organisation und Durchführung der Datenerhebungen in Hamburg für das Emissionskataster sowie für das nationale und das europäische PRTR (Pollutant Release and Transfer Register, Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister), > die Erfüllung weiterer nationaler und europäischer Berichtspflichten, > das Verfassen von Stellungnahmen zur Bauleitplanung > die Aufbereitung und Bereitstellung der Informationen für diese Aufgaben in GIS-Systemen, sowie der Immissionsschutz vor elektromagnetischen Feldern bei Anlagen der Energie- und Kommunikationstechnik.

Stadtwerke Lemgo GmbH

Kreis Lippe - Der Landrat Datum: 10.07.2026 Fachgebiet 680 – Immissionsschutz, Umweltrecht und Controlling Felix-Fechenbach-Straße 5 32756 Detmold Aktenzeichen: 766.0013/26/1.2.3.2 Immissionsschutz Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 2-6 des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung - UVPG) Die Stadtwerke Lemgo GmbH, Bruchweg 24, 32657 Lemgo, beantragt die wesentliche Änderung und den geänderten Betrieb des BHKW Am Klärwerk durch die Modernisie-rung der BHKW-Anlage (Modernisierung des Motoraggregates, zukünftige Feuerungs-wärmeleistung: Erdgasbetrieb 5.500 kW bzw. Biogasbetrieb 5.670 kW, Erneuerung der Wärmeauskopplung, Ergänzung der Abgasreinigung um einen SCR-Katalysator mit Harnstoffdosierung) am Standort Liemer Weg 85, 32657 Lemgo, Gemarkung Lemgo, Flur 34, Flurstück 241. Das beantragte Vorhaben unterliegt dem immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsvorbehalt nach § 16 BImSchG i.V.m. den Nr. 1.2.2.2 V (Bi-ogas) und 1.2.3.2 V (Erdgas) des Anhangs zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durch-führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Die Anlage ist in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG, Nr. 1.2.2.2 Spalte 2 (Biogas) und Nr. 1.2.3.2 Spalte 2 (Erdgas)) als Vorhaben genannt, für das eine stand-ortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 2-6 UVPG auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung hin durchzuführen ist. Nach Prüfung der Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange wurde in der ersten Prüfstufe gem. § 7 Abs. 2 S. 3 UVPG festgestellt und entschieden, dass keine besonderen örtlichen Ge- Seite 2 von 2 gebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkri-terien vorliegen, so dass gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 4 keine UVP-Pflicht besteht. Die Feststellung ist selbstständig nicht anfechtbar. Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 S. 1ff. UVPG der Öffentlichkeit be-kanntgegeben. Dieser Text ist auch auf der Internetseite des Kreises Lippe unter https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php (→ Immissionsschutz → Umweltverträglichkeitsprüfung (Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG (UVP-Vorprüfung))) abrufbar. Die Entscheidung wird zudem über das länderübergreifende UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de bekannt gemacht.

WestfalenWIND Planungs GmbH & Co. KG (SG-37, HB-38, HB-39, DT-09, HB-40, DT-10, DT-11)

Immissionsschutz Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (allgemeine Vorprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG) Die WestfalenWIND Planungs GmbH & Co. KG, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn, beantragt gemäß § 16b Abs. 7 Satz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung für jeweils eine Änderung des Anlagentyps vor Errichtung (Typände-rung) der mit Bescheid vom 26.03.2025 genehmigten Windenergieanlagen (WEA) auf der Gauseköte in den Außenbereichen der Gemeinde Schlangen, der Stadt Horn-Bad Meinberg und der Stadt Detmold. Gegenstand des Genehmigungsantrages ist die Änderung des genehmigten Anlagentyps ENERCON E-160 EP5 E2 hin zu dem Anlagentyp ENERCON E-160 EP5 E3 R1. Hinsichtlich der Standorte der sieben genehmigten WEA ergeben sich durch den Antrag keine Änderungen. Das beantragte Vorhaben unterliegt dem immissionsschutzrechtlichen Genehmi-gungsvorbehalt nach § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG i. V. m. der Nr. 1.6.2 (V) des An-hangs I zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (4. BImSchV). Windfarmen sind als UVP-Vorhaben in der Anlage 1 (Liste der UVP-pflichtigen Vorha-ben) des UVPG unter der Nr. 1.6.2 Spalte 2 genannt, sodass für das hier beantragte Änderungsvorhaben im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG zu prüfen ist, ob das Änderungs-vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Um-weltauswirkungen hervorrufen kann.

Berichtspflichten

Die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen sind dazu verpflichtet, folgende Berichte über die von diesen Anlagen ausgehenden Emissionen abzugeben: Emissionserklärung (11. BImSchV) → alle 4 Jahre PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) → jährlich Großfeuerungsanlagen (13./17. BImSchV) → jährlich Die Berichterstattung erfolgt dabei über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung). Emissionserklärung PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) GFA (Großfeuerungsanlagen) BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung) Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat im Herbst 2025 auf ihrer 153. Sitzung beschlossen, die Berichtspflichten gemäß 11. BImSchV für das Berichtsjahr 2024 auszusetzen. Eine Abgabe der Emissionserklärung für 2024 ist daher nicht erforderlich. Eine formelle Änderung der 11. BImSchV zur Aussetzung für das Berichtsjahr 2024 steht noch aus; diese wird derzeit jedoch vom Verordnungsgeber eingeleitet. Zudem findet aktuell eine Evaluation der 11. BImSchV statt, die Hinweise über die zukünftige Ausgestaltung der Verordnung geben soll. Gemäß der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV ) vom 05. März 2007 sind die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu melden. Meldepflichtig sind die Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV . Nicht meldepflichtig sind die Betreiber von Anlagen, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt sind. Der Inhalt der Emissionserklärung ist in § 3 der 11. BImSchV und im Anhang der 11. BImSchV aufgeführt. Die Emissionserklärung ist ab dem Berichtsjahr 2008 alle 4 Jahre im Folgejahr zu erstellen. 30. April: Beantragungsfrist einer Fristverlängerung für die Abgabe der Emissionserklärung 31. Mai: Abgabefrist der Emissionserklärung 30. Juni: Abgabefrist der Emissionserklärung bei Fristverlängerung Hinweis: Aktuell erfolgt eine Neuprogrammierung des BUBE-Systems. Die Arbeiten hierzu sind zu großen Teilen abgeschlossen, allerdings ist die Softwarekomponente zur Berichterstattung nach 11. BImSchV noch nicht betriebsfertig. Daher wird die Datenübermittlung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 11. BImSchV erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, über den wir Sie noch rechtzeitig informieren werden. Der Erklärungszeitraum wird dabei unverändert das Berichtsjahr 2024 bleiben. Diese Verzögerung ist auf den Fertigstellungsgrad der von behördlicher Seite eingesetzten Software zurückzuführen und liegt damit nicht im Verschulden des Anlagenbetreibers. Somit stellt sie keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG dar. Die Betreiber einer Anlage, von der nur in geringem Umfang Luftemissionen ausgehen, können nach § 6 der 11. BImSchV von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden. Die Erfassung und Abgabe der Emissionserklärung erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Industriebetriebe, deren Emissionen bestimmte Schwellenwerte überschreiten, sind seit 2008 dazu verpflichtet, diese jährlich in einem integrierten Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister zu melden. Diese Daten sind der Bevölkerung im Internet öffentlich zugänglich und informieren über: die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden, die Verbringung von Schadstoffen in Abwasser sowie die Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR-VO). Meldepflichtig sind die Betreiber von Betriebseinrichtungen nach § 3 SchadRegProtAG . Der Inhalt des Berichtes ist im Anhang III (S. 16f) der E-PRTR-VO festgelegt. Bitte beachten Sie, dass sich die Fristen für die PRTR-Berichterstattung ( § 3 Abs. 2 SchadRegProtAG ) verkürzt haben. Wir empfehlen, die Bearbeitung der Berichte frühzeitig zu beginnen und abzuschließen. Der PRTR-Bericht ist jährlich im Folgejahr zu erstellen. 31. März: Beantragungsfrist einer Fristverlängerung für die Abgabe des PRTR-Berichtes 30. April: Abgabefrist des PRTR-Berichtes 31. Mai: Abgabefrist des PRTR-Berichtes bei Fristverlängerung Anfragen richten Sie gerne per E-Mail an PRTR-Kataster@SenMVKU.berlin.de Die Erfassung und Abgabe des PRTR-Berichtes erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Großfeuerungsanlagen (GFA) sind große industrielle Anlagen zur Energieerzeugung durch Verbrennung fossiler Energieträger (Kraftwerke oder industrielle Heizwerke). Diese Anlagen erzeugen bei Verbrennungsprozessen große Mengen an luftverunreinigenden Stoffen wie Schwefeloxide (SO x ), Stickstoffoxide (NO x ) und Staub. Gemäß Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV vom 06. Juli 2021 und Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV vom 02. Mai 2013 haben die Anlagenbetreiber jährlich für jede einzelne Anlage die Emissionen an Schwefeloxiden (SO x ), Stickstoffoxiden (NO x ) und Gesamtstaub sowie den Energieeinsatz zu berichten. Meldepflichtig sind die Betreiber von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinenanlagen (auch zum Antrieb von Arbeitsmaschinen) und Betreiber von abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe. Der Inhalt des Berichtes ist im § 22 der 13. BImSchV bzw. § 22 der 17. BImSchV geregelt. Der GFA-Bericht ist jährlich im Folgejahr zu erstellen. 30. April: Abgabefrist des GFA-Berichtes Die Erfassung und Abgabe des GFA-Berichtes erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Die Berichterstattung für die zuvor aufgeführten Erklärungen erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung). Anfragen richten Sie gerne per E-Mail an PRTR-Kataster@SenMVKU.berlin.de

Statistik der Luftverunreinigungen

Die Erhebung erfaßt bei den für den Vollzug des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden und anderen nach Landesrecht zuständigen Behörden für genehmigungsbedürftige Anlagen, für die nach dem BImSchG eine Emissionserklärung abzugeben ist, folgende Erhebungsmerkmale: Art und Menge der von der Anlage ausgegangenen Luftverunreinigung; Art, Kapazität und Auslastung der Anlagen; Einsatz der gehandhabten Stoffe nach Art und Menge.

Daten genehmigungsbedürfiger Anlagen (StALU WM Schwerin)

Daten der nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen.

Erweiterung Steinbruch Marbach-Rielingshausen

Die Fa. Klöpfer GmbH & Co. KG, Talaue 9, 71364 Winnenden beantragte am 05.06.2024 mit Überarbeitungen vom 25.10.2024 und 21.03.2025 beim Landratsamt Ludwigsburg, ihren Steinbruch in Marbach-Rielingshausen zu erweitern. Der Steinbruch Marbach-Rielingshausen befindet sich südwestlich der Ortschaft Rielingshausen im Landkreis Ludwigsburg (Gemarkung Rielingshausen) und Rems-Murr-Kreis (Gemarkung Kirchberg an der Murr). Die Summe aller vormals genehmigten Abbauflächen beträgt ca. 19,2 ha. Die geplante Erweiterungsfläche grenzt unmittelbar östlich an den bestehenden, genehmigten Steinbruch an und umfasst eine Abbaufläche von ca. 9,3 ha. Die Erweiterungsfläche liegt vollständig innerhalb der Gemarkung Marbach-Rielingshausen, an der Häldenstraße. Naturräumlich gehört der Standort zu den "Neckar- und Tauber-Gäuplatten" (Naturraum 3. Ordnung) und innerhalb dieses Naturraums zur Untereinheit "Neckarbecken" (Naturraum 4. Ordnung, Naturraum-Nummer 123). Gegenstand des Antrags ist der Gesteinsabbau sowie die Rekultivierung der in Anspruch genommenen Flächen. Die Erschließung soll aus dem Bestand heraus erfolgen. Änderungen an Aufbereitungsanlagen und -technologien, an der Produktpalette oder an Prozessen sind im Zuge des antragsgegenständlichen Erweiterungsvorhabens nicht vorgesehen. Die Gewinnung soll auch innerhalb der Erweiterungsfläche mit Bohr- und Sprengtechnik erfolgen. Im Antrag wurden eine verwertbare Abbaumenge von durchschnittlich 720.000 t/a Produktkörnungen zuzüglich 30 % nicht verwertbarer Anteile angeführt. Zusätzlich sollen maximal 400.000 t Abraum pro Jahr bewegt und innerhalb der Lagerstätte verfüllt werden. Die Rohstoffgewinnung innerhalb der beantragten Erweiterungsfläche soll laut Antrag zur Absicherung der Versorgung des regionalen Marktes mit Baurohstoffen für einen Zeitraum von etwa 9 Jahren führen. Für das Erweiterungsvorhaben hat die Regionalversammlung am 26.7.2023 beschlossen, dass der Regionalplan der Region Stuttgart 2009 im Kapitel 3.5 „Gebiete für Rohstoffvorkommen“ dergestalt geändert wird, dass die antragsgegenständliche Erweiterungsfläche des Steinbruch Marbach-Rielingshausen als Gebiet zum Abbau oberflächennaher Rohstoffe ausgewiesen wird. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg (MLW) hat die von der Regionalversammlung beschlossene Regionalplanänderung (Kapitel 3.5 – Gebiete für Roh- stoffvorkommen) am 4.9.2024 genehmigt. Mit öffentlicher Bekanntmachung im Staatsanzeiger am 18.10.2024 ist die Regionalplanänderung rechtskräftig. Für das Vorhaben ist eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 2.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erforderlich. Der immissionsschutzrechtliche Antrag schließt die bau- und naturschutzrechtliche Genehmigung für den Gesteinsabbau und die Rekultivierung, die Genehmigung zur Verfüllung der Erweiterungsfläche mit unbelastetem Erdaushub, die Befreiung von Verbotstatbeständen nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Unteres Murrtal“ und die Befreiung von Verboten des Naturschutzgesetz (NatSchG) für die Inanspruchnahme einer Teilfläche des gesetzlich geschützten Biotops Hohlweg Kirchberger Straße sowie die Erteilung einer Genehmigung zur zeitweiligen Umwandlung zweier Streuobsbestände nach dem NatSchG ein. Nach Erteilung der Genehmigung soll mit der Realisierung des Vorhabens begonnen werden. Die Fa. Klöpfer GmbH & Co. KG, Talaue 9, 71364 Winnenden beantragte für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und legte dazu einen UVP-Bericht vor. Für den Steinbruch wurde in früheren Verfahren bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Das Landratsamt Ludwigsburg als zuständige Genehmigungsbehörde, erachtet das Entfallen der nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 3 UVPG allgemeinen Vorprüfung hier als zweckmäßig. Es besteht die UVP-Pflicht für dieses Vorhaben. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Kurzinformation_zu_Ablauf_und_Notwendigkeit_von_Genehmigungsverfahren_f%C3%BCr_Produktionsanlagen_i._S._d._NZIA_20250506.pdf

Produktionsanlagen für einige Netto-Null-Technologien sind genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG und benötigen damit ein entsprechendes Genehmigungsverfahren. Die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen ist im Anhang 1 der 4. BImSchV geregelt. So ist in der - Nr. 1 – Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie, - Nr. 2 – Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe, - Nr. 3 – Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung, - Nr. 4 – Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung, - Nr. 5 – Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen, - Nr. 6 – Holz, Zellstoff, - Nr. 7 – Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse, - Nr. 8 – Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen, - Nr. 9 – Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen - Nr. 10 – Sonstige Anlagen des Anhang 1 der 4. BImSchV das Genehmigungserfordernis von Anlagen beschrieben, welche unter die Netto-Null-Technologien fallen könnten. Beispielhaft werden folgend Netto-Null-Technologien aus der Liste des Anhangs der EU Verordnung mit dem Anhang 1 der 4. BImSchV in Verbindung gebracht. Wasserstofftechnologien in Form von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff durch die Elektrolyse von Wasser wäre beispielsweise nach Nr. 10.26 des Anhang 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. Technologien für nachhaltiges Biogas und Biomethan könnten beispielsweise nach Nr. 8.6, Nr. 1.15 und/oder Nr. 1.16 des Anhang 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sein. Technologien für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs könnten nach einer der Nummern im Bereich der chemischen Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung (Nr. 4 des Anhang 1 der 4. BImSchV) genehmigungsbedürftig sein. Zum besseren Überblick sind die Abläufe der Genehmigungsverfahren (vereinfachtes und förmliches Verfahren) in dem folgenden Schaubild dargestellt: vor Antragstellung Planung des Vorhabens; Beratung durch die Behörde (Vorgespräche) Antragstellung Antragstellung Festlegung der Verfahrensart (UVP-Prüfung); Antrag; Antragsunterlagen; Vollständigkeitsprüfung Beteiligung Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen, Beteiligung der Fachbehörden; ggf. Öffentlichkeitsbeteiligung Entscheidung Bescheiderstellung im vereinfachten Verfahren 3 Monate, im förmlichen Verfahren 7 Monate nach Vollständigkeit Quelle: Handbuch zum Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz des LVwA) Im Handbuch zum Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem BImSchG sind die einzelnen Abläufe detailliert beschrieben.

Bekanntmachung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Windenergie Kamp eGbR

Die Windenergie Kamp eGbR, Leblicher Straße 25, 46359 Heiden hat die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-175 EP5 E2, Naben- höhe 174,5 m, Rotordurchmesser 175 m, Gesamthöhe 262,5 m, Nennleistung 7,0 MW in 46286 Dorsten, Gemarkung Lembeck, Flur: 47, Flurstück: 52 beantragt. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmun- gen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vor- haben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für dieses Vorhaben ist im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 UVPG vorzunehmen. Dabei handelt es sich um eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 des UVPG, bei der festgestellt werden soll, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die für die Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen sind und deshalb eine UVP-Pflicht besteht. Die Bewertung im Rahmen dieser allgemeinen Vorprüfung anhand der vorgelegten Antrags-unterlagen, eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maß- geblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.

Bekanntmachung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) B&W Projekt GmbH & Co. KG

Die B&W Projekt GmbH & Co. KG, Leblicher Straße 25, 46359 Heiden hat die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-175 EP5 E2, Nabenhöhe 174,5 m, Rotordurchmesser 175 m, Gesamthöhe 262,5 m, Nennleistung 7,0 MW in 46286 Dorsten, Gemarkung Lembeck, Flur: 43, Flurstück: 2 beantragt. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmun- gen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vor- haben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für dieses Vorhaben ist im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 UVPG vorzunehmen. Dabei handelt es sich um eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 des UVPG, bei der festgestellt werden soll, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die für die Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen sind und deshalb eine UVP-Pflicht besteht. Die Bewertung im Rahmen dieser allgemeinen Vorprüfung anhand der vorgelegten Antrags-unterlagen, eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maß- geblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.

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