Die Erhebung erfaßt bei den für den Vollzug des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden und anderen nach Landesrecht zuständigen Behörden für genehmigungsbedürftige Anlagen, für die nach dem BImSchG eine Emissionserklärung abzugeben ist, folgende Erhebungsmerkmale: Art und Menge der von der Anlage ausgegangenen Luftverunreinigung; Art, Kapazität und Auslastung der Anlagen; Einsatz der gehandhabten Stoffe nach Art und Menge.
Daten der nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen sind dazu verpflichtet, folgende Berichte über die von diesen Anlagen ausgehenden Emissionen abzugeben: Emissionserklärung (11. BImSchV) → alle 4 Jahre PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) → jährlich Großfeuerungsanlagen (13./17. BImSchV) → jährlich Die Berichterstattung erfolgt dabei über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung). Emissionserklärung PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) GFA (Großfeuerungsanlagen) BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung) Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat im Herbst 2025 auf ihrer 153. Sitzung beschlossen, die Berichtspflichten gemäß 11. BImSchV für das Berichtsjahr 2024 auszusetzen. Eine Abgabe der Emissionserklärung für 2024 ist daher nicht erforderlich. Eine formelle Änderung der 11. BImSchV zur Aussetzung für das Berichtsjahr 2024 steht noch aus; diese wird derzeit jedoch vom Verordnungsgeber eingeleitet. Zudem findet aktuell eine Evaluation der 11. BImSchV statt, die Hinweise über die zukünftige Ausgestaltung der Verordnung geben soll. Gemäß der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV ) vom 05. März 2007 sind die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu melden. Meldepflichtig sind die Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV . Nicht meldepflichtig sind die Betreiber von Anlagen, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt sind. Der Inhalt der Emissionserklärung ist in § 3 der 11. BImSchV und im Anhang der 11. BImSchV aufgeführt. Die Emissionserklärung ist ab dem Berichtsjahr 2008 alle 4 Jahre im Folgejahr zu erstellen. 30. April: Beantragungsfrist einer Fristverlängerung für die Abgabe der Emissionserklärung 31. Mai: Abgabefrist der Emissionserklärung 30. Juni: Abgabefrist der Emissionserklärung bei Fristverlängerung Hinweis: Aktuell erfolgt eine Neuprogrammierung des BUBE-Systems. Die Arbeiten hierzu sind zu großen Teilen abgeschlossen, allerdings ist die Softwarekomponente zur Berichterstattung nach 11. BImSchV noch nicht betriebsfertig. Daher wird die Datenübermittlung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 11. BImSchV erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, über den wir Sie noch rechtzeitig informieren werden. Der Erklärungszeitraum wird dabei unverändert das Berichtsjahr 2024 bleiben. Diese Verzögerung ist auf den Fertigstellungsgrad der von behördlicher Seite eingesetzten Software zurückzuführen und liegt damit nicht im Verschulden des Anlagenbetreibers. Somit stellt sie keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG dar. Die Betreiber einer Anlage, von der nur in geringem Umfang Luftemissionen ausgehen, können nach § 6 der 11. BImSchV von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden. Die Erfassung und Abgabe der Emissionserklärung erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Industriebetriebe, deren Emissionen bestimmte Schwellenwerte überschreiten, sind seit 2008 dazu verpflichtet, diese jährlich in einem integrierten Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister zu melden. Diese Daten sind der Bevölkerung im Internet öffentlich zugänglich und informieren über: die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden, die Verbringung von Schadstoffen in Abwasser sowie die Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR-VO). Meldepflichtig sind die Betreiber von Betriebseinrichtungen nach § 3 SchadRegProtAG . Der Inhalt des Berichtes ist im Anhang III (S. 16f) der E-PRTR-VO festgelegt. Bitte beachten Sie, dass sich die Fristen für die PRTR-Berichterstattung ( § 3 Abs. 2 SchadRegProtAG ) verkürzt haben. Wir empfehlen, die Bearbeitung der Berichte frühzeitig zu beginnen und abzuschließen. Der PRTR-Bericht ist jährlich im Folgejahr zu erstellen. 31. März: Beantragungsfrist einer Fristverlängerung für die Abgabe des PRTR-Berichtes 30. April: Abgabefrist des PRTR-Berichtes 31. Mai: Abgabefrist des PRTR-Berichtes bei Fristverlängerung Anfragen richten Sie gerne per E-Mail an PRTR-Kataster@SenMVKU.berlin.de Die Erfassung und Abgabe des PRTR-Berichtes erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Großfeuerungsanlagen (GFA) sind große industrielle Anlagen zur Energieerzeugung durch Verbrennung fossiler Energieträger (Kraftwerke oder industrielle Heizwerke). Diese Anlagen erzeugen bei Verbrennungsprozessen große Mengen an luftverunreinigenden Stoffen wie Schwefeloxide (SO x ), Stickstoffoxide (NO x ) und Staub. Gemäß Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV vom 06. Juli 2021 und Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV vom 02. Mai 2013 haben die Anlagenbetreiber jährlich für jede einzelne Anlage die Emissionen an Schwefeloxiden (SO x ), Stickstoffoxiden (NO x ) und Gesamtstaub sowie den Energieeinsatz zu berichten. Meldepflichtig sind die Betreiber von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinenanlagen (auch zum Antrieb von Arbeitsmaschinen) und Betreiber von abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe. Der Inhalt des Berichtes ist im § 22 der 13. BImSchV bzw. § 22 der 17. BImSchV geregelt. Der GFA-Bericht ist jährlich im Folgejahr zu erstellen. 30. April: Abgabefrist des GFA-Berichtes Die Erfassung und Abgabe des GFA-Berichtes erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Die Berichterstattung für die zuvor aufgeführten Erklärungen erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung). Anfragen richten Sie gerne per E-Mail an PRTR-Kataster@SenMVKU.berlin.de
Zu den Aufgaben des Referats Luftreinhaltung/ Atomrechtliche Aufgaben gehören: im Bereich Luftreinhaltung > die Bearbeitung von planerischen und grundsätzlichen Fragen der Luftreinhaltung, > die Zuständigkeit für - die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), - die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV), - das Hamburgisches Gesetz zur Umsetzung der europäischen Schwefel-Richtlinie 2005/33/EG, > die Steuerung der Luftqualitätsüberwachung (Luftmessnetz), > die Bewertung der Luftqualität, > die Aufstellung und Fortschreibung von Luftreinhalteplänen, > die Entwicklung und Begleitung von Luftreinhaltemaßnahmen, > die Bewertung von Luftreinhaltungsaspekten im Rahmen der Bauleitplanung, > die Mitwirkung an Rechtsetzungsverfahren, > die Vertretung Hamburger Interessen in Bund-Länder-Gremien, im Bereich Atomrechtlicher Aufgaben > die Wahrnehmung atomrechtlicher Aufgaben für das Land Hamburg in der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, > die Risikovorsorge und Gefahrenabwehr beim legalen und illegalen Umgang mit Kernbrennstoffen, > die Bearbeitung von Grundsatzfragen beim Schutz der Bevölkerung vor der schädlichen Einwirkung ionisierender Strahlung, > die Optimierung der nuklearen Katastrophenschutzvorsorge für die hamburgische Bevölkerung, im Bereich Emissionskataster > das Führung des Emissionskatasters Luft und die Erteilung von Auskünften, > die Organisation und Durchführung der Datenerhebungen in Hamburg für das Emissionskataster sowie für das nationale und das europäische PRTR (Pollutant Release and Transfer Register, Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister), > die Erfüllung weiterer nationaler und europäischer Berichtspflichten, > das Verfassen von Stellungnahmen zur Bauleitplanung > die Aufbereitung und Bereitstellung der Informationen für diese Aufgaben in GIS-Systemen, sowie der Immissionsschutz vor elektromagnetischen Feldern bei Anlagen der Energie- und Kommunikationstechnik.
Die Firma Windpark Rosacker Au GmbH & Co. KG, Industriestraße 14, 25813 Husum hat mit Datum vom 14. Mai 2024, zuletzt geändert am 27. Februar 2025, beim Landesamt für Umwelt, Immissionsschutz, Regionaldezernat Nord Genehmigungen nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340), beantragt. Gegenstand des Genehmigungsantrages sind die Errichtung und der Betrieb von acht Windkraftanlagen (WKA) des Typs Nordex N133/4800 mit einer Nabenhöhe von 82,5 Metern, einem Rotordurchmesser von 133,2 Metern, einer Gesamthöhe von 149,1 Metern und einer Nennleistung von 4,8 Megawatt. Im Gegenzug sollen sechs Bestandsanlagen des Windparks (drei Anlagen des Typs REpower MD70, zwei Anlagen des Typs REpower MD77 und eine Anlage des Typs Südwind S-70) mit Gesamthöhen von jeweils 100 Metern zurückgebaut werden. Das Vorhaben soll auf folgenden Grundstücken der Gemeinden 24887 Silberstedt und 24870 Ellingstedt realisiert werden: – WEA RA01 (G40/2024/079): Gemarkung Silberstedt, Flur 10, Flurstück 48/1 – WEA RA02 (G40/2024/080): Gemarkung Ellingstedt, Flur 19, Flurstück 2/1 – WEA RA03 (G40/2024/081): Gemarkung Silberstedt, Flur 9, Flurstück 25 – WEA RA04 (G40/2024/082): Gemarkung Ellingstedt, Flur 1, Flurstück 3 – WEA RA05 (G40/2024/083): Gemarkung Silberstedt, Flur 9, Flurstück 12 – WEA RA06 (G40/2024/084): Gemarkung Silberstedt, Flur 8, Flurstück 34 – WEA RA07 (G40/2024/085): Gemarkung Silberstedt, Flur 8, Flurstück 34 – WEA RA08 (G40/2024/086): Gemarkung Ellingstedt, Flur 1, Flurstück 27 Die Inbetriebnahme der Anlagen ist im Mai 2026 geplant.
Die Firma Bürgerwindpark Medelby 2 GmbH & Co. KG, Hauptstraße 45, 24994 Medelby hat mit Datum vom 16. Oktober 2025, zuletzt ergänzt am 22. Januar 2026, beim Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU), Abteilung Immissionsschutz, Regionaldezernat Nord, Genehmigungen nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), beantragt. Gegenstand des Genehmigungsantrages sind die Errichtung und der Betrieb von insgesamt sieben Windkraftanlagen (WKA) des Herstellers Nordex. Im Einzelnen sollen folgende Anlagentypen auf den nachstehend aufgeführten Grundstücken der Gemeinde 24994 Jardelund errichtet werden: – WEA 1 (G40/2018/207) Anlagentyp: Nordex N133/4.X mit einer Nabenhöhe von 164 Metern, einem Rotordurchmesser von 133,2 Metern, einer Gesamthöhe von 230,6 Metern und einer Nennleistung von 4,8 Megawatt (MW) Standort: Gemarkung Jardelund, Flur 2, Flurstück 25 – WEA 2 (G40/2024/163) Anlagentyp: Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 118 Metern, einem Rotordurchmesser von 163 Metern, einer Gesamthöhe von 199,5 Metern und einer Nennleistung von 7,0 Megawatt (MW) Standort: Gemarkung Jardelund, Flur 3, Flurstück 14 – WEA 3 (G40/2018/205) Anlagentyp: Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 164 Metern, einem Rotordurchmesser von 163 Metern, einer Gesamthöhe von 245,5 Metern und einer Nennleistung von 7,0 Megawatt (MW) Standort: Gemarkung Jardelund, Flur 2, Flurstück 22 – WEA 4 (G40/2018/206) Anlagentyp: Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 164 Metern, einem Rotordurchmesser von 163 Metern, einer Gesamthöhe von 245,5 Metern und einer Nennleistung von 7,0 Megawatt (MW) Standort: Gemarkung Jardelund, Flur 5, Flurstück 18/1 – WEA 5 (G40/2018/204) Anlagentyp: Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 118 Metern, einem Rotordurchmesser von 163 Metern, einer Gesamthöhe von 199,5 Metern und einer Nennleistung von 7,0 Megawatt (MW) Standort: Gemarkung Jardelund, Flur 4, Flurstück 5 – WEA 6 (G40/2024/164) Anlagentyp: Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 164 Metern, einem Rotordurchmesser von 163 Metern, einer Gesamthöhe von 245,5 Metern und einer Nennleistung von 7,0 Megawatt (MW) Standort: Gemarkung Jardelund, Flur 5, Flurstück 49 – WEA 7 (G40/2018/208) Anlagentyp: Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 118 Metern, einem Rotordurchmesser von 163 Metern, einer Gesamthöhe von 199,5 Metern und einer Nennleistung von 7,0 Megawatt (MW) Standort: Gemarkung Jardelund, Flur 3, Flurstück 18/1 Die Inbetriebnahme der Anlagen ist im April 2027 geplant.
Die Firma Windpark Betriebsgesellschaft 4. Heeck UG (haftungsbeschränkt), Dorfstraße 12, 24582 Mühbrook hat mit Datum vom 16. Oktober 2025, zuletzt ergänzt am 4. Februar 2026, beim Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU), Abteilung Immissionsschutz, Regionaldezernat Nord, eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), beantragt. Gegenstand des Genehmigungsantrages sind die Errichtung und der Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) des Typs Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 164 Metern, einem Rotordurchmesser von 163 Metern, einer Gesamthöhe von 245,5 Metern und einer Nennleistung von 7,0 Megawatt (MW). Das Vorhaben soll auf folgendem Grundstück realisiert werden: 24994 Jardelund, Gemarkung Jardelund, Flur 2, Flurstücke 17 und 18 Die Inbetriebnahme der Anlage ist im April 2027 geplant.
Die Firma Windstrom Silberstedt GbR, Osewoldter Koog 10, 25899 Dagebüll hat mit Datum vom 15. Mai 2024, zuletzt geändert am 27. Februar 2025, beim Landesamt für Umwelt, Abteilung Immissionsschutz, Regionaldezernat Nord eine Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340), beantragt. Gegenstand des Genehmigungsantrages sind die Errichtung und der Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) des Typs Nordex N133/4800 mit einer Nabenhöhe von 82,5 Metern, einem Rotordurchmesser von 133,2 Metern, einer Gesamthöhe von 149,1 Metern und einer Nennleistung von 4,8 Megawatt. Das Vorhaben soll auf folgendem Grundstück der Gemeinde 24887 Silberstedt realisiert werden: WEA GS01 (G40/2024/087): Gemarkung Silberstedt, Flur 8, Flurstück 24 Die Inbetriebnahme der Anlage ist im Mai 2026 geplant.
Staubniederschlagsmessungen im Rahmen des Landesmessprogrammes.
Schwefeldioxidmessungen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 19 |
| Kommune | 6 |
| Land | 157 |
| Weitere | 6 |
| Wissenschaft | 1 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 14 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 18 |
| Umweltprüfung | 138 |
| unbekannt | 10 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 162 |
| Offen | 16 |
| Unbekannt | 3 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 181 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 1 |
| Dokument | 135 |
| Keine | 27 |
| Webseite | 26 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 89 |
| Lebewesen und Lebensräume | 119 |
| Luft | 92 |
| Mensch und Umwelt | 181 |
| Wasser | 79 |
| Weitere | 181 |