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WMS 4. BImSchV Windenergieanlage

Daten zu Windenergieanlagen werden von den unteren Verwaltungsbehörden im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in Baden-Württemberg erfasst. Bitte beachten Sie folgende Hinweise zu Vollständigkeit und Qualität der bereitgestellten Daten: aufgrund von Ungenauigkeiten bei der Erfassung von Fachobjekten kommt es vereinzelt zu nicht validen Geometrien gemäß OGC-Schema-Validierung. Da GIS-Server wie ArcGIS-Server, GeoServer oder UMN MapServer immer genauere Datengrundlagen verwenden/verarbeiten müssen, wird auch die Prüfroutine immer weiterentwickelt und mahnt im Toleranzbereich als auch in der topologischen Erfassung Ungenauigkeiten (bspw. durch Dritt-Software) an. Dies führt dazu, dass Geometrien nicht mehr dargestellt beziehungsweise erfasst werden können. Zu den beanstandeten Geometriefehlern gehören u.a. Selbstüberschneidungen (Selfintersections) oder doppelte Stützpunkte. Die LUBW kann daher keine Garantie für die Vollständigkeit und Stabilität des Download-Dienstes (WFS) geben. Bitte prüfen Sie daher im Bedarfsfall die Vollständigkeit anhand der ebenfalls angebotenen Darstellungsdienste (WMS).

4. BImSchV Windenergieanlage

Daten zu Windenergieanlagen werden von den unteren Verwaltungsbehörden im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in Baden-Württemberg erfasst. Windenergieanlagen sind genehmigungspflichtige Anlagen nach BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) i.V.m. 4. BImSchV (Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU) Nr. 1.6 "Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und" 1.6.1 "20 oder mehr Windkraftanlagen" und 1.6.2 "weniger als 20 Windkraftanlagen"

Hamburger Luftmessnetz (HaLm)

Das Hamburger Luftmessnetz (HaLm) * betreibt 15 Messstationen zur Überwachung der Luftqualität * unterscheidet zwischen Hintergrund-, Ozon- und Verkehrs-Messstationen * misst kontinuierlich gemäß EU-Richtlinien und dem Bundesimmissionsschutzgesetz Die Hintergrund-Messstationen dienen der allgemeinen Luftüberwachung. Sie erfassen die Schadstoffkomponenten Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und Schwebstaub (Feinstaub-PM10: Partikel kleiner als 10 Mikrometer und Feinstaub-PM2,5: Partikel kleiner als 2,5 Mikrometer). Eine Station misst außerdem Kohlenmonoxid (CO). Die Ozon-Messstationen ermitteln neben Ozon (O3) auch die NO2- und NO-Belastungen. An den Verkehrs-Messstationen werden die für den Autoverkehr typischen Schadstoffe NO, NO2 und Feinstaub-PM10 bzw. Feinstaub-PM2,5 sowie z.T. Benzol und CO gemessen. Die Messungen finden gemäß EU-Richtlinien und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kontinuierlich statt und erfüllen folgende Aufgaben/Zwecke: * Messungen nach den EU-Richtlinien für Feinstaub-PM10/PM2,5, Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Benzol, Kohlenmonoxid (CO) und Ozon (O3), umgesetzt in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) * Ozonwarn- und -Informationsdienst * Information der Öffentlichkeit * Bereitstellung von Daten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen * Aufstellung von Daten-Zeitreihen zur Ermittlung von Belastungstrends * allgemeine Überwachung der Luftqualität entsprechend der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Nach automatischer und manueller Plausibilitätsprüfung werden die Messdaten in einer Datenbank vorgehalten und können in der Zentrale des Hamburger Luftmessnetzes mit verschiedenen Software-Tools ausgewertet werden. Aktuelle Stundenmittelwerte werden über Videotext (Norddeutscher Rundfunk NDR Seite 678, Hamburg1 Seite 155) und Internet (https://luft.hamburg.de) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. In dem Internetangebot finden sich darüber hinaus zusammengefasste und historische Daten, Charakterisierungen der Messstationen sowie weitere inhaltliche Erläuterungen.

Daten des Hamburger Luftmessnetzes (Halm)

Das Hamburger Luftmessnetz (HaLm) * betreibt 15 Messstationen zur Überwachung der Luftqualität * unterscheidet zwischen Hintergrund-, Ozon- und Verkehrs-Messstationen * misst kontinuierlich gemäß EU-Richtlinien und dem Bundesimmissionsschutzgesetz Die Hintergrund-Messstationen dienen der allgemeinen Luftüberwachung. Sie erfassen die Schadstoffkomponenten Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und Staub (Feinstaub/PM10: Partikel kleiner als 10 Mikrometer). Einige Stationen messen außerdem Kohlenmonoxid (CO). Die Ozon-Messstationen ermitteln neben Ozon (O3) auch die NO2- und NO-Belastungen. An den Verkehrs-Messstationen werden die für den Autoverkehr typischen Schadstoffe Benzol, NO, NO2, CO und Feinstaub gemessen. Die Messungen finden gemäß EU-Richtlinien und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kontinuierlich statt und erfüllen folgende Aufgaben/Zwecke: * Messungen nach den EU-Richtlinien für Schwebstaub PM10 / PM2,5, Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Benzol, Kohlenmonoxid (CO) und Ozon (O3), umgesetzt in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) * Ozonwarn- und -Informationsdienst * Information der Öffentlichkeit * Bereitstellung von Daten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen * Aufstellung von Daten-Zeitreihen zur Ermittlung von Belastungstrends * allgemeine Überwachung der Luftqualität entsprechend der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Nach automatischer und manueller Plausibilitätsprüfung werden die Messdaten in einer Datenbank vorgehalten und können in der Zentrale des Hamburger Luftmessnetzes mit verschiedenen Software-Tools ausgewertet werden. Aktuelle Stundenmittelwerte werden über Videotext (Norddeutscher Rundfunk NDR Seite 678, Hamburg1 Seite 155), Ansagetelefon (040 42845-2424) und Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Neugenehmigung eines Erdgas- Blockheizkraftwerkes durch die Firma Schütz Industrie KGaA & Co KG

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, gibt als zuständige Genehmigungsbehörde bekannt, dass im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Neugenehmigung eines Erdgas BHKW mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,438 MW zur Erzeugung von Strom und Wärme am Produktionsstandort der Firma Schütz Industrie KGaA & Co. KG gemäß § 4 BImSchG in der Gemarkung Selters, Flur 16, Flurstücke 105/1, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird. (AZ: 21a/07/5.1/2025/0009). Betreiber der o.g. Anlage ist die Firma Schütz Industrie KGaA & Co. KG Schützstraße 12, 56242 Selters

Errichtung und Betrieb von 3 Windenergieanlagen in den Gemarkungen Druxberge und Ovelgünne

Die naturwind gmbh beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 3 Windenergieanlagen (WEA) in den Gemarkungen Druxberge und Ovelgünne. Das Vorhaben soll an folgenden Standorten errichtet werden: Gemarkung Druxberge, Flur 1, Flurstücke 53 bzw. 185/37 und 39/1, Gemarkung Ovelgünne, Flur 1, Flurstücke 29/5 und 29/6. Die beantragten WEA des Typs Nordex N-149-5.7 weisen eine Nabenhöhe von 164 m, einen Rotordurchmesser von 149,1m und somit eine Gesamthöhe von 238,6 m, mit einer jeweiligen Nennleistung von 5,7 MW auf. Gemäß § 4 des BImSchG in der Neufassung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau vom 24.2.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) i. V. m. § 1 und der lfd. Nr. 1.6.2 V des Anhangs Nr. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440) zuletzt geändert durch Artikel 1 Dritte ÄndVO vom 12.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) bedarf das Vorhaben einer Genehmigung nach diesen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 1, Nr. 1.6.3 ist für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Der naturwind gmbh hat freiwillig die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäߧ 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 3 S. 1 UVPG beantragt. Der Entfall der Vorprüfung wird von dem Landkreis Börde für zweckmäßig erachtet. Daher wird auf die Durchführung einer Vorprüfung verzichtet. Mit den Antragsunterlagen wurde ein UVP-Bericht vorgelegt, in dem die voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBI. I S. 1001), zuletzt geändert am 3.7.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) genannten Schutzgüter dargestellt sind.

Genehmigungsverfahren zur wesentlichen Änderung der Autofabrik der Firma AUDI AG nach § 16 Abs. 1 BImSchG durch die Errichtung und den Betrieb einer neuen Decklacklinie 6b sowie Demontage der Decklacklinie 3 in der Lackiererei Gebäude N56 auf dem Werksgelände an der Ettinger Straße in 85057 Ingolstadt, Flur-Nrn. 494 ff, 467-2, 486 ff, Gemarkung Etting

Die Firma AUDI AG hat mit Schreiben vom 04.03.2025, eingegangen am 05.03.2025, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der Autofabrik durch die Errichtung und den Betrieb einer neuen Decklacklinie 6b sowie Demontage der Decklacklinie 3 in der Lackiererei Gebäude N56 beantragt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde gemäß §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 2, 4 und 5 UVP in Verbindung mit Nr. 3.14 sowie Nr. 3.9.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.

Steinbruch Raning, Gemeinde Zell

Die Firma Rösl GmbH & Co. KG, Holzmühlstraße 8-10, 93167 Falkenstein, (Antragstellerin) beantragt die wesentliche Änderung zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Steinbruchs Raning (Brecher- und Klassieranlage; Erhöhung der Abbau-, Verfüll- und Aufbereitungsmengen) in der Gemeinde Zell.

CG Areal C BA I GmbH & Co. KG, Karlsruhe - Bekanntmachung über das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung nach UVPG

Die CG Areal C BA I GmbH & Co. KG beantragt bei der Immissionsschutzbehörde der Stadt Karlsruhe die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Lagerung nicht gefährlicher mineralischer Abfälle über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr auf dem Grundstück mit der Flurstücknummer 39808, Gemarkung Karlsruhe-Nordstadt. Der Antrag umfasst die bis 31. Dezember 2028 befristete Lagerung von 8.525 Tonnen nicht gefährlicher mineralischer Abfälle, die im Zuge von Abbruchmaßnahmen zur Entwicklung des neuen Baugebiets angefallen sind und deren Verwertung im Rahmen von Baumaßnahmen vor Ort erfolgen soll. Eine Materialbearbeitung beziehungsweise -bewirtschaftung erfolgt dabei nicht.

Änderung einer Anlage zur Herstellung von Papier, Karton und Pappe

Die Fa. Huhtamaki Foodservice Germany Operations GmbH & Co. KG betreibt am Standort Alf/Mosel Produktionslinien zur Herstellung von Lebensmittelverpackungen aus konventionellen und biobasierten Kunststoffen sowie auf Basis von Papierfasern. Sie hat nun die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur "Änderung der Anlage zur Herstellung von Papier, Karton und Pappe - Errichtung u. Inbetriebnahme neuer Produktionslinien inkl. Pulp-System im Bereich Fiber 2 sowie Durchführung einzelner weiterer Änderungsmaßnahmen" beantragt. Es ist beabsichtigt, in Alf zukünftig nur noch Lebensmittelverpackungen aus Papier herzustellen. Die noch vorhandenen Linien zur Herstellung von Lebensmittelverpackungen auf Kunststoffbasis sollen entfallen. So ist geplant weitere Fiber-Deckelanlagen mit Pulp-System (CCS2 – analog Bestand) aufzubauen (Gebäude X/W - Bereich Fiber 2). Der Bereich Fiber 2 gliedert sich zukünftig in die Bereiche Fiber 2a (bestehende Produktionslinien mit Pulp-System CCS3) und Fiber 2b (geplante Produktionslinien mit Pulp-System CCS2). Die bisher genehmigte Kapazität der Anlage wird durch die Änderung nicht überschritten. Dieses Änderungsvorhaben bedarf der Genehmigung nach §§ 16, 6 und 4 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (BImSchG) i. V. m. der Ziff. 6.2.1 der 4. BImSchV (Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag). Die Anlage unterliegt der Nr. 6.1.b der EU-Richtlinie 2010/75; es handelt sich somit um eine sogenannte IED-Anlage. Hinsichtlich der einschlägigen BVT-Merkblätter wird auf die Homepage der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord verwiesen: https://sgdnord.rlp.de/themen/immissionsschutz/industrieemissionen Gleichzeitig handelt es sich bei der zu genehmigenden Anlage um ein Vorhaben, für das nach § 9 Abs. 3 und Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Anlage 1 Ziff. 6.2.2, Spalte 2 der Liste über UVP-pflichtige Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist.

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