In fast allen Wirtschafts- und Lebensbereichen fällt nach dem Gebrauch von Wasser Abwasser an. Dieses Abwasser wird je nach Herkunftsbereich vorbehandelt und über die öffentliche Kanalisation den Klärwerken der Berliner Wasserbetriebe zur weiteren Behandlung zugeleitet und von dort in ein Oberflächengewässer eingeleitet. Abwasserproduzenten sind neben den Haushalten insbesondere industrielle und gewerbliche Indirekteinleiter. In Berlin gibt es ca. 7.000 genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen, die von den örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzämtern betreut und überwacht werden. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. der Berliner Indirekteinleiterverordnung (IndV) und der Abwasserverordnung (AbwV) des Bundes für die Einleitungsbelange und § 60 WHG i.V.m. § 38 Berliner Wassergesetz (BWG) für die Abwasseranlagen als landesrechtlicher Rechtsgrundlage. Im Folgenden werden behandelt: Genehmigungspflichtige Einleitungen Anzeigepflichtige Einleitungen Sachverständige Stellen Hinweise Einleitungen von Abwasser, für welches in der Abwasserverordnung (AbwV) für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung Anforderungen festgelegt sind, sind nach § 3 der Indirekteinleiterverordnung (IndV) genehmigungspflichtig. Darüber hinaus besteht eine Genehmigungspflicht für Indirekteinleitungen, wenn vor der Vermischung des Abwassers eine der in der Anlage zur IndV genannte parameterbezogene Konzentration erreicht wird und der tägliche Abwasseranfall insgesamt mindestens zwanzig Kubikmeter beträgt. Wenn Sie Abwassereinleitungen vornehmen, die genehmigungspflichtig sind, reichen Sie bitte vor Einbau und Inbetriebnahme einen Antrag bei Ihrem örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt ein, das weitere Informationen zu diesem Thema für Sie bereit hält. Die analytische Überwachung von genehmigungspflichtigen Einleitungen muss gemäß § 6 Abs. 1 IndV durch anerkannte Untersuchungslabore erfolgen. Anerkannt für Untersuchungen nach § 6 Abs. 1 IndV sind Labore, die für verlangten Untersuchungsparameter ausdrücklich notifiziert (zugelassen) wurden und im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) im Modul Wasser registriert sind. Gleichermaßen anerkannt sind akkreditierte Labore, die auf der Liste „Anerkannte Labore nach § 6 Abs. 1 IndV“ zu finden sind. Informationen zur Akkreditierung finden Sie auf der Website der DAkkS (Deutschen Akkreditierungsstelle) , Informationen zur Anerkennung von Laboren nach § 6 Abs. 1 IndV finden Sie in hier . Einleitungen in die Kanalisation, die nicht der IndV unterliegen, weil sie keinem Anhang der Abwasserverordnung zuzuordnen sind oder nicht unter die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 IndV fallen, sind genehmigungs- und anzeigenfrei. Hierunter fallen in erster Linie die Einleitungen häuslicher Abwässer in öffentlich kanalisierten Bereichen. Es gilt ausschließlich die Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung – AWS) der Berliner Wasserbetriebe: Abwasserbeseitigungssatzung – AWS Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung (z.B. Öl- und Amalgamabscheider) sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen und unterliegen der Anzeigepflicht. Für das Einleiten von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen oder gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Schadstofffracht, die gemäß § 38 Abs. 3 Berliner Wassergesetz (BWG) der Bauart nach zugelassen sind und bei denen entsprechend dieser Zulassung die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IndV) eingehalten gelten, ist an Stelle der Genehmigung vor Beginn der Einleitung eine Anzeige an das örtlich zuständige Umwelt- und Naturschutzamt erforderlich. Die Anzeige muss mit den eingeführten Vordrucken erfolgen: Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme / den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für amalgamhaltiges Abwasser Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme/den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für mineralölhaltiges Abwasser Bei anzeigepflichtigen Einleitungen sind die Abwasserbehandlungsanlagen von sachverständigen Stellen vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf ihre Dichtheit und den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen (Generalinspektion). Sachverständige Stellen nach § 5 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IndV) werden auf Antrag von der Wasserbehörde anerkannt. Die Anerkennungen werden im Amtsblatt für Berlin und im Internet bekannt gegeben. Bekanntmachungen zur Anerkennung als sachverständige Stelle Die Liste der aktuell anerkannten sachverständigen Stellen für den Prüfbereich nach Anhang 49 AbwV (mineralölhaltiges Abwasser) wird hier zum Download angeboten Liste der anerkannten sachverständigen Stellen Die Grundsätze zur Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 IndV für den Prüfbereich nach Anhang 49 AbwV können diesem Merkblatt entnommen werden. Für den Prüfbereich nach Anhang 50 AbwV (Zahnbehandlung) ist die Zahnärztekammer Berlin durch eine Verwaltungsvereinbarung als sachverständige Stelle anerkannt. Die einzelnen Prüferinnen und Prüfer müssen sich dort kostenpflichtig registrieren lassen. Auf der Website der Zahnärztekammer finden Sie unter der Rubrik Praxisführung Amalgamabscheider alle Informationen und die aktuelle Sachverständigenliste, die auch hier verlinkt ist: Einleitungen aus Fettabscheideranlagen unterliegen nicht der IndV. Die Errichtung und Inbetriebnahme von Fettabscheideranlagen ist jedoch nach § 38 Abs. 1 BWG genehmigungspflichtig. Weitere Informationen dazu stehen Ihnen im Umweltportal zur Verfügung. Einleitungen aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen mit gültiger Bauartzulassung, z.B. zur Behandlung von Abwasser aus der Kraftfahrzeugwäsche ( siehe Anwendungsbereich Anhang 49 AbwV ), sind nach § 4 Abs. 1 IndV anzeigepflichtig . Die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Abwasserbehandlungsanlagen unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 3 BWG. Einleitungen aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen zur Entwässerung von Betankungsflächen unterliegen nicht der IndV. Die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Abwasserbehandlungsanlagen ist jedoch nach § 38 Abs.1 BWG genehmigungspflichtig. Sofern die Anlage über eine gültige Bauartzulassung verfügt, besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 3 BWG. 1. Terminplanung Bei turnusmäßigen Entleerungen immer prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt auch die vorgeschriebene Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung gleich mit veranlasst werden kann, denn die Prüfung erfordert eine Innenbesichtigung bei geleerter und gereinigter Anlage. So sparen Sie Kosten. 2. Genehmigung/Anzeige Rechtzeitig – 3 Monate vor Inbetriebnahme der Einleitung bzw. vor Ablauf der Genehmigung – beim örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt die Genehmigung/Verlängerung der Genehmigung beantragen bzw. bei Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung eine Anzeige mit einem eingeführten Vordruck einreichen. Bei anzeigepflichtigen Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung ist mit der Anzeige auch der Prüfbericht einer sachverständigen Stelle zur Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. wiederkehrende Prüfung nach fünf Jahren (Generalinspektion) beim Umwelt- und Naturschutzamt einzureichen. Formulare für Prüfberichte zur Generalinspektion verschiedener Abwasserbehandlungsanlagen (z.B. Leichtflüssigkeitsabscheider) zur Verwendung durch die Sachverständigen bzw. Fachkundigen finden Sie hier. Formulare
Landesrecht Bundesrecht Europarecht Berliner Wassergesetz (BWG) Berliner Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Berliner Abwasserabgabengesetz – AbwAGBln) Verordnung über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – IndV) Verordnung über die Erlaubnisfreiheit für das schadlose Versickern von Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV) Eisflächenverordnung Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) aktuelle Bekanntmachung der EU-Badestellen Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts 2009 (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung -AbwV) Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) Hochwasser-Risikomangement-Richtlinie (HWRM-RL)
Bekanntmachungen im Amtsblatt Auflistung
Grundwasserschutz/Wasserschutzgebiete Wasserschutzgebiete Grundsatzfragen des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen Grundsatzangelegenheiten der Indirekteinleiterverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AWSV) Zulassung der Trinkwassergewinnung für die öffentlichen Trinkwasserversorgung Abwasserbeseitigung Grundwasserschutz Auskünfte kann Ihnen Herr Dr. Baumgarten unter der Rufnummer (030) 9025-2055 geben. Schutz der oberirdischen Gewässer Reinhaltung der Oberflächengewässer und Gefahrenabwehr Anlagen in und an oberirdischen Gewässern Niederschlagswasserbewirtschaftung (Einleitung und Versickerung) außerhalb von Wasserschutzgebieten Einleitung von Abwasser und Kühlwasser in Oberflächengewässer und Überwachung Abwasserabgabe Auskünfte kann Ihnen Herr Völkel unter der Rufnummer (030) 9025-2083 geben. Grundwasserbenutzungen Baumaßnahmen im Grundwasser Zulassung von Brunnen Einleiten und Einbringen von Stoffen in das Grundwasser Erdwärmenutzungen Grundwasserentnahmeentgelt Wassersicherstellungsgesetz Auskünfte kann Ihnen Herr Dr. Wedewardt unter der Rufnummer (030) 9025-2120 geben. Referatsleiterin Gewässerschutz (Wasserbehörde): Frau Hähnel Telefon (030) 9025-2058. Weiterführende Informationen finden Sie im Themenbereich Wasser und Geologie
Auf den folgenden Seiten finden Sie Veröffentlichungen und amtliche Bekanntmachungen , die hier zusätzlich zu den Veröffentlichungen im Amtsblatt von Berlin auf der Grundlage des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes nachzulesen sind. Weitere Informationen Der gesamte Text der Veröffentlichung steht als Download im pdf-Format zur Verfügung. Die Einstellzeiten sind zum Teil abhängig von Fristangaben der Veröffentlichung im Veröffentlichungstext. Sofern keine gesonderten Fristen vorhanden sind, bleiben diese etwa vier Wochen online. Informationen zu anerkannten sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung: Weitere Informationen Ferner werden Genehmigungs- und Überwachungsdaten für Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind und unter anderem auch der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, veröffentlicht. Weitere Informationen Außerdem ist hier der Überwachungsplan nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) einsehbar. Der Überwachungsplan dient dem Ziel, eine einheitliche Verfahrensweise bei der störfallrechtlichen Überwachung von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu gewährleisten. Weitere Informationen
Das Projekt "Pilotuntersuchung zur Bildung von natürlichen Organohalogenverbindungen in kommunalen Kläranlagen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Heidelberg, Institut für Umwelt-Geochemie.
Das Projekt "Pilotprojekt zur Dichtheitspruefung und Sanierung von Grundstuecksentwaesserungsleitungen auf Chemischreinigungsgrundstuecken" wird/wurde gefördert durch: Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen. Es wird/wurde ausgeführt durch: Landeshauptstadt Düsseldorf, Der Oberstadtdirektor, Umweltamt.Gesamtziel des Pilotprojektes: Aus Sicht des Grundwasserschutzes stellen chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) die bedeutendste Stoffgruppe im Stadtgebiet von Duesseldorf dar. CKW sind gesundheitsgefaehrdend, teilweise krebserregend und umweltgefaehrdend. Eine Branche, die bereits mehrfach als Verursacher grossflaechiger CKW-Grundwasserverunreinigungen ermittelt wurde, sind Chemischreinigungen. Die bisher im Rahmen des wasser- und abfallrechtlichen Vollzuges bei Chemischreinigungen in Duesseldorf gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass bei diesen Betrieben trotz der gegebenen Regelungsdichte insbesondere im wasser- und abfallrechtlichen Bereich erhebliche Missstaende vorliegen. Teilweise sind daraus bereits Boden- und Grundwasserverunreinigungen entstanden, deren Beseitigung im Einzelfall Kosten in Millionenhoehe verursacht, die die Leistungsfaehigkeit der Betreiber aber auch der Grundstueckseigentuemer in der Regel erheblich uebersteigen. Nach den bisher gewonnenen Erkenntnissen zeichnet sich ab, dass eine der Hauptursachen fuer Boden- und Grundwasservernnreinigungen chlorierte Kohlenwasserstoffe im Abwasser in Verbindung mit schadhaften Grundstuecksentwaesserungseinrichtungen sein koennten. Die Stadt Duesseldorf beabsichtigt daher, auf allen Grundstuecken mit bestehenden Chemischreinigungen neben der im Rahmen des Indirekteinleitervollzuges erfolgenden Ueberpruefung der CKW-Gehalte im Abwasser - sowohl an der Anfallstelle als auch am Uebergabeschacht - den Zustand und die Dichtheit der Grundstuecksentwaesserungsleitungen in einem ersten Untersuchungsschritt zu ueberpruefen. In Abhaengigkeit der festgestellten Schadensbilder und des Schadensumfangs soll in einem zweiten Schritt die exemplarische Sanierung schadhafter Grundstuecksentwaesserungsleitungen bei Chemischreinigungen durchgefuehrt werden. Fuer die Zustandserfassung und insbesondere die Dichtheitspruefung sowie die spaeter vorgesehene Sanierung liegen weder praktische Erfahrungen vor, noch existieren Standardverfahren.
Das Projekt "Sulfatentfernung aus Abwaessern" wird/wurde ausgeführt durch: Resma.Entwicklung eines Verfahrens zur Abtrennung von Sulfatgehalten aus Abwaessern auf Werte kleiner 400 - 600 mg/l gemaess Indirekteinleitervorschrift durch eine kombinierte Faell-/Ionenaustauschtechnologie.
Das Projekt "Schwermetalle in den Abwaessern der Brennerei und Untersuchungen zur Eliminierung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Versuchs- und Lehranstalt für Spiritusfabrikation und Fermentationstechnologie in Berlin.Im Rahmen des Forschungsvorhabens wurden die Schwermetallgehalte verschiedener Brennereirohstoffe ermittelt. Am Beispiel einer melasseverarbeitenden Brennerei wurde der Weg der Schwermetalle vom Rohstoff ueber die einzelnen Verarbeitungsschritte, Gaerung, Destillation bis hin zur Schlempe bilanziert. Der Einfluss von vier ausgewaehlten Schwermetallen auf die Stoffwechselaktivitaet der Brennereihefe Saccharomyces cerevisiae wurde in Laborexperimenten bestimmt. Den Abschluss der Untersuchungen bildete die Entwicklung eines biologischen Verfahrens, das die Abtrennung von Schwermetallen aus dem organisch hoch belasteten Brennereiabwasser - Melasseschlempe - ermoeglicht. Die Bilanzierung zeigte, dass die im Brennereiabwasser detektierten Schwermetallkonzentrationen primaer auf die eingesetzten Rohstoffe zurueckzufuehren sind. Eine Ueberschreitung der gesetzlichen Grenzwerte nach der Indirekteinleiterverordnung konnte dabei fuer die Metalle Blei, Kupfer, Kobalt, Nickel und Zink beobachtet werden. Ein negativer Einfluss der detektierten Schwermetalle auf den adaptierten Produktionsstamm Saccharomyces cerevisiae konnte nicht nachgewiesen werden. Die Abtrennung der Schwermetalle aus dem Brennereiabwasser wurde durch biologisch induzierte Sulfid-Faellung realisiert. Die Untersuchungen wurden an einer anaeroben Abwasserreinigungsanlage mit einem Gesamtvolumen von 0,2 m3 durchgefuehrt. Bereits in der ersten, hydrolytischen Stufe fand eine quantitative Reduktion von Sulfat zu Sulfid statt. Um eine Hemmung der methanogenen Bakterien der zweiten Stufe zu verhindern, wurde ueberschuessiger Schwefelwasserstoff durch eine mit Kohlendioxid im Gegenstrom betriebene Strippingstufe ausgetrieben. Die Abtrennung des schwermetallsulfidhaltigen Ueberschussschlammes erfolgte durch zweistufige Sedimentation mit Rueckfuehrung. Hierbei fielen je 100 m3 Abwasser etwa 1,3 m3 Ueberschussschlamm an. Die Schwermetallkonzentrationen im Klarlauf wurden dabei im Durchschnitt um einen Faktor 10 im Vergleich zum unbehandelten Abwasser reduziert und die gesetzlichen Grenzwerte zum Teil deutlich, mindestens jedoch um den Faktor 2, unterschritten.
Das Projekt "Entwicklung eines Verfahrens zur effizienten Umsetzung der Indirekteinleiter-Verordnung (VGS) in Krankenhaeusern mit beispielhafter Umsetzung im Wilhelm-Griesinger-Krankenhaus" wird/wurde gefördert durch: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Berlin / Wilhelm-Griesinger-Krankenhaus. Es wird/wurde ausgeführt durch: Rode und Schulze.In Krankenhaeusern wird durch betriebliche Ablaeufe Wasser mit einer Vielzahl von gefaehrlichen Stoffen verunreinigt. Die Einleitung des Abwassers in die Kanalisation bedarf deshalb in Berlin einer wasserrechtlichen Genehmigung nach der Indirekteinleiterverordnung. Der Vollzug der Indirekteinleiterverordnung setzt eine eingehende Analyse und Bewertung der spezifischen Ausgangssituation im jeweiligen Krankenhausbetrieb voraus. Diese Aufgabe obliegt den Krankenhaeusern. Die Erfuellung dieser Aufgaben fuehrt wegen der Vielgestaltigkeit des Krankenhausbetriebes zu einer grossen Zahl von Daten. Es ist erfahrungsgemaess damit zu rechnen, dass die Daten mit individuell verschiedenem Detaillierungsgrad und in hoechst unterschiedlicher Art dokumentiert zur Beurteilung bei der Wasserbehoerde eingereicht werden. Im Gegensatz zu vielen anderen Herkunftsbereichen fehlt zudem eine Orientierung an Verwaltungsvorschriften: denn speziell fuer Krankenhaeuser existieren keine Verwaltungsvorschriften in denen Anforderungen an die Vermeidung und Behandlung von Abwasser nach dem Stand der Technik konkretisiert wuerden. Die anschliessende Beurteilung der Bestandsaufnahme der Krankenhaeuser, deren Plausibilitaetspruefung und die Beurteilung von Vermeidungs-, Sanierungs- und Eigenueberwachungskonzepten gestaltet sich fuer die Wasserbehoerde sehr aufwendig, wenn sie nicht sogar in einzelnen Faellen unmoeglich ist. Die Wasserbehoerde und die Vereinigung der Krankenhausdirektoren haben dies fruehzeitig erkannt und verfolgen nun gemeinsam das Ziel, den Aufwand fuer das VGS-Genehmigungsverfahren und die nachfolgende Ueberwachung zu optimieren. Dieses Ziel soll unter anderem durch eine Standardisierung der Bearbeitungsvorgaenge, die Festlegung von Anforderungen an das Ergebnis und seine Darstellung erreicht werden. Darueber hinaus soll durch eine krankenhausspezifische Klassifizierung von Gefaehrlichkeitspotentialen die Basis fuer einen prioritaetenorientierten Vollzug der Indirekteinleiterverordnung geschaffen werden. Im Falle der metallverarbeitenden Unternehmen wurde dies von der Wasserbehoerde bereits erfolgreich erprobt. Hier wurde durch ein praeventiv wirkendes Informationsfluss- und Datenmanagement der Aufwand fuer die Bearbeitung durch Antragsteller und Wasserbehoerde bereits wirksam verringert und die Datenqualitaet erhoeht. Auf Initiative des Arbeitskreises Krankenhausoekologie soll nun gemeinsam mit der Wasserbehoerde am Beispiel des Wilhelm-Griesinger-Krankenhauses (WGK) ein aehnliches Verfahren fuer die effiziente Umsetzung der VGS in Krankenhaeusern entwickelt und erprobt werden. Hierzu gehoeren die Standardisierung der Bestandsaufnahme, Vorgaben zur Prioritaetensetzung und von Leitlinien zur Entwicklung von Sanierungskonzepten, Optimierung der Pruefung der eingereichten Unterlagen und ein Konzept fuer die laufende Ueberwachung der Krankenhaeuser. Aufbauend auf diesen Erfahrungen soll ein Leitfaden erstellt werden.
Origin | Count |
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Bund | 9 |
Land | 10 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 8 |
Gesetzestext | 1 |
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License | Count |
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