Das BfS und das Umweltinformationsgesetz (UIG) Das deutsche Recht kennt eine Vielzahl von Informationsfreiheitsrechten. Sie sind entweder in speziellen Gesetzen oder Einzelvorschriften des Bundes und der Länder verbrieft. Dazu zählen unter anderem: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ( IFG ) – Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) , Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation des Bundes. Da sich die Mehrheit der an das BfS gerichteten Anfragen auf Umweltinformationen bezieht, erhalten Sie an dieser Stelle einen Überblick über Ihre Rechte nach dem UIG sowie über das dazu gehörige Antragsverfahren. Das Vorgehen bei Informationsanfragen nach anderen gesetzlichen Grundlagen ist dem hier vorgestellten Verfahren ähnlich. Ziel des UIG ist es, den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zu verbessern. Dadurch soll das Verwaltungshandeln an Transparenz gewinnen, die Kontrolle der Verwaltung durch den/die Bürger*in ermöglicht und somit der Umweltschutz gestärkt werden. Das UIG verschafft jeder Person unter den Voraussetzungen des Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen im Sinne des UIG verfügbar sind. Seine gesetzliche Pflicht nach § 10 UIG , die Öffentlichkeit aktiv über Umweltinformationen zu unterrichten, erfüllt das BfS sowohl durch seine Internetangebote als auch durch Publikationen . Das BfS informiert über seine rechtlichen Pflichten hinaus über seine Arbeit und sucht aktiv den Austausch mit den Bürger*innen. Wie wird das Informationsrecht nach dem UIG genutzt? Zunächst muss geklärt werden, ob es sich bei den benötigten Informationen um Umweltinformationen handelt. Umweltinformationen im Sinne des UIG sind generell alle Daten, die einen Bezug zur Umwelt aufweisen. Der Gesetzgeber hat sie in § 2 Absatz 3 UIG genau bestimmt. Hiernach sind Umweltinformationen solche Informationen, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen (Luft, Wasser, Boden, Landschaft etc. ) und ihre Wechselbeziehung, Faktoren (Stoffe, Energie, Lärm etc. ), die sich auf die Umweltbestandteile auswirken, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken (können) oder ihren Schutz bezwecken, Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige Analysen von den soeben genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten, oder den Zustand der menschlichen Gesundheit etc. beziehen. Der Begriff der Umweltinformation wird sehr umfassend interpretiert. Sofern Sie an Informationen ohne Umweltbezug interessiert sind, wird Ihr Antrag nach Maßgabe der dann jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage geprüft. Der Weg zu verfügbaren Umweltinformationen im BfS 1. Schritt: Antragstellung Sie können Ihren Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen mündlich oder schriftlich stellen. Sie können ihn auch per E-Mail an ePost@bfs.de senden. Beachten Sie hierbei bitte folgende Punkte: Je genauer Sie die gewünschte Umweltinformation beschreiben, desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet werden. Beschreiben Sie die Umweltinformation nicht oder nicht genau genug, werden Sie möglicherweise gebeten, Ihren Antrag zu präzisieren. Sie brauchen Ihren Informationsantrag nicht zu begründen. Gleichwohl kann eine Erläuterung Ihres Beweggrundes die Bearbeitung Ihres Antrags erleichtern, falls beispielsweise ein Ablehnungsgrund des §§ 8 und / oder 9 UIG Ihrem Informationswunsch ganz oder teilweise entgegensteht. In diesem Fall muss das BfS eine Interessenabwägung vornehmen, deren Ergebnis über den Umfang des Informationszugangs entscheidet. Dafür kann es wichtig sein, den Grund Ihres Antrags zu kennen. Mehr zu der Prüfung der Ablehnungsgründe erfahren Sie im "2. Schritt" . Benennen Sie die von Ihnen gewünschte Art des Informationszugangs: "Auskunftserteilung", "Akteneinsicht" oder "in sonstiger Weise" gemäß § 3 Absatz 2 UIG . Bitte bedenken Sie, dass der Zugang zu Umweltinformationen mit der Erhebung von Gebühren und Auslagen verbunden sein kann. Ihre Höhe richtet sich nach den Bestimmungen der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV). Einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort, die Herausgabe weniger Duplikate sowie die Ablehnung eines Antrags sind kostenlos. Für die übrigen Bekanntgabemaßnahmen der Umweltinformationen müssen grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die maximale Höhe der Gebühren darf dabei den Betrag von 500 € nicht überschreiten. Das BfS kann allerdings von der Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. Ob in Ihrem Fall Gebühren anfallen und Auslagen erhoben werden, können Sie vorab beim BfS erfragen. 2. Schritt: Antragsbearbeitung durch das BfS Sobald Ihr Antrag eingegangen ist, prüft das BfS , ob folgende Bedingungen erfüllt sind: Handelt es sich bei den gewünschten Informationen um Umweltinformationen? Wenn nicht, erfolgt die Prüfung Ihres Informationszugangsbegehrens nach der im Einzelfall maßgeblichen Regelung. Das jeweilige Verfahren gleicht in wesentlichen Zügen dem hier dargestellten. Ist der Antrag präzise genug formuliert? Sollte dies nicht der Fall sein, wird das BfS Sie bitten, Ihren Antrag zu spezifizieren. Sind die Umweltinformationen im BfS verfügbar? Die Verfügbarkeit der Umweltinformation setzt voraus, dass die Daten im BfS tatsächlich, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, vorhanden sind oder für das BfS bereitgehalten werden. Deshalb besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu Daten, die durch das BfS noch erstellt werden müssten. Steht ein Ablehnungsgrund der §§ 8 und 9 UIG dem Informationswunsch entgegen? Der Umfang Ihres Anspruchs auf Umweltinformationen kann durch die in §§ 8 und 9 UIG normierten Ablehnungsgründe beschränkt werden. In § 8 UIG finden sich Ablehnungsgründe, die dem Schutz öffentlicher Belange dienen. § 9 UIG dient dem Schutz "sonstiger Belange", worunter der Schutz natürlicher und juristischer Personen verstanden wird. Bezieht sich ein Antrag beispielsweise auf Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf "bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit", § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG , hätte, darf das BfS die gewünschte Umweltinformation grundsätzlich nicht bekannt geben. Es sei denn, es gelangt im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt den Schutzzweck des Ablehnungsgrundes. Bezieht sich ein Antrag auch auf personenbezogene Daten Dritter (Name, Anschrift, Telefonnummer etc. ), § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG , durch deren Bekanntgabe die Interessen Dritter erheblich beeinträchtigt würden, muss die betroffene Person zunächst angehört werden, ob sie sich durch die Bekanntgabe ihrer personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigt fühlt oder ihr zustimmt. Lehnt sie die Bekanntgabe ab, hat das BfS ihr Persönlichkeitsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe abzuwägen und die Entscheidung der betroffenen Person mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht der betroffenen Person der Rechtsweg offen. Die Bearbeitung Ihres UIG -Antrags erfolgt so schnell wie möglich. Das UIG sieht vor, jeden Antrag grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beantworten. Eine Ausnahme bilden qualitativ oder quantitativ komplexe UIG -Anträge, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beantworten sind. Dabei ist zu beachten, dass nach einer Präzisierung die Frist neu beginnt. Das BfS informiert Sie innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres UIG -Antrags über eine mögliche längere Bearbeitungszeit. Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere die Anhörungsverfahren die Bekanntgabe der Umweltinformationen verzögern können. 3. Schritt: Entscheidung über den Informationszugang Nach Abschluss der Antragsprüfung teilt Ihnen das BfS mit, ob beziehungsweise in welcher Art und Weise Sie Zugang zu den gewünschten Umweltinformationen erhalten können. Gegebenenfalls schließt sich ein Termin zur Einsichtnahme der Akten im BfS an. Mitteilung der Entscheidung Das BfS teilt Ihnen das Ergebnis der Prüfung Ihres UIG -Antrags mit. Dies ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Somit erhalten Sie entweder sogleich den Informationszugang im beschiedenen Umfang in Form von Kopien oder sonstigen Datenträgern und / oder eine Mitteilung über mögliche Termine der Akteneinsichtnahme im beschiedenen Umfang im BfS und / oder die Mitteilung über die (Teil-) Ablehnung Ihres Antrags. Sollten die beiden erstgenannten Fälle gebührenpflichtig sein, erhalten Sie gleichzeitig Kenntnis von der Kostenentscheidung. Akteneinsicht Haben Sie eine Akteneinsicht beantragt, vereinbart das BfS mit Ihnen einen Termin zur Durchführung der Akteneinsicht. An diesem Termin erhalten Sie Einsicht in den Akteninhalt in dem im Bescheid genannten Umfang. 4. Schritt: Rechtsschutz Soweit Ihnen das BfS den Zugang zu Umweltinformationen nicht in dem beantragten Umfang ermöglicht, können Sie Widerspruch gegen die Entscheidung erheben. Dieser ist gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung Ihres UIG -Antrags beim BfS zu erheben. Hieran schließt sich das Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls ein verwaltungsgerichtliches Verfahren an. Des Weiteren können Sie gemäß § 7a UIG in Verbindung mit § 12 IFG den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn Sie Ihr Recht auf Zugang zu Umweltinformationen als verletzt ansehen. Stand: 27.05.2025
Genehmigungsbescheide der im förmlichen Verfahren zu genehmigenden Anlagen (Anlagen der Verfahrensart G aus dem Anhang 1 der 4. BImSchV). Genehmigungsbedürftige Anlagen, die im Anhang 1 der 4. BImSchV in der Spalte d mit einem G gekennzeichnet sind. D.h. Anlagen, die im förmlichen Verfahren (Anlagen der Verfahrensart E und G aus dem Anhang 1 der 4. BImSchV) zu genehmigen sind. Dargestellt werden momentan nur Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Gewerbeaufsicht (keine Darstellung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich des LBEG und der unteren Immissionsschutzbehörden). im förmlichen Verfahren zu genehmigenden Anlagen (Anlagen der Verfahrensart E und G aus dem Anhang 1 der 4. BImSchV). In Artikel 24 der IE-Richtlinie wurden Regelungen über den Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren getroffen. Diese Regelungen wurden bei der Umsetzung der IE-Richtlinie in nationales Recht in einem Artikelgesetz berücksichtigt, durch das auch das BImSchG entsprechend geändert wurde. Seither sind der Genehmigungsbescheid sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts für Anlagen nach der Industrie-Emissionsrichtlinie im Internet öffentlich bekannt zu machen. Niedersachsen geht in dieser Kartendarstellung etwas weiter und veröffentlicht hier die Genehmigungsbescheide aller im förmlichen Verfahren zu genehmigenden Vorhaben (Anlagen der Verfahrensart G aus dem Anhang 1 der 4. BImSchV). Eingestellt ist immer der aktuelle Genehmigungsbescheid, der durch einen Nachfolgenden entsprechend abgelöst würde. Eine Genehmigungshistorie ist hier nicht vorgesehen. Sichtbar in der interaktiven Kartendarstellung sind bereits alle genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verfahrensart G. Eingestellt werden die aktuellen Genehmigungsbescheide seit Dezember 2014. Die Daten werden täglich aktualisiert.
Der Umweltdatenkatalog (UDK) ist ein Programm zum Erfassen, Recherchieren und Pflegen umweltrelevanter Daten der öffentlichen Verwaltungen. Er enthält sogenannte Metadaten ("Daten über Daten"), gibt also Auskunft darüber, "wer" "wo" über "welche" umweltrelevanten Daten verfügt. Der UDK soll für den Bürger und den Fachmann einen möglichst kompletten Überblick über Umweltinformationen geben, die von Behörden und Institutionen erhoben und gespeichert werden. Eine präzise Beschreibung der Daten und der Datenquelle soll den Zugang zu den eigentlichen Daten erleichtern. Der UDK trägt dazu bei, den Bürgern und Fachleuten den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt zu sichern und ist somit ein Informationsinstrument im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG bzw. des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes. Der UDK des Freistaates Sachsen ist für die Öffentlichkeit über das Portal MetaVer zugänglich.
Die Landesverwaltung und die Kommunalen Spitzenverbände in Sachsen-Anhalt sind übereingekommen, einen zentralen Metadatenkatalog einzusetzen. Er steht allen geodatenhaltenden Behörden und Stellen des Landes sowie den Kommunen zur Erfassung ihrer Metadaten kostenfrei zur Verfügung. Für den Metadatenkatalog wird die Software InGrid®Catalog eingesetzt. Die Metadaten können dezentral über das Internet erfasst und darüber auch online aktualisiert werden. Der einheitliche Metadatendienst umfasst neben dem Metadatenkatalog und der Erfassungskomponente verschiedene Funktionen für die Recherche nach Geodaten. Dem Ansatz verteilten Arbeitens und dem Grundsatz der einmaligen Pflege folgend müssen die Metadaten also nur einmal erfasst werden. Durch die Verwendung von sogenannten Metadatenbrokern können die Daten überall gefunden werden, auf Landes-, auf Bundes- und auf der Europaebene. Der Metadatenkatalog wird in einer Länderkooperation weiterentwickelt und auf der Plattform MetaVer veröffentlicht. MetadatenVerbund (MetaVer) ist ein gemeinsames Metadatenportal der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen-Anhalt. Der gemeinsame Betrieb der Metadatenkataloge wird durch die Freie und Hansestadt Hamburg organisiert, für den Inhalt der Kataloge sind aber die einzelnen Bundesländer verantwortlich. Der MetadatenVerbund (MetaVer) bietet mehrere Möglichkeiten, behördliche Informationen zu finden. Mit MetaVer können Sie zeitgleich in mehreren Katalogen nach Datensätzen, digitalen Karten, Anwendungen, Metadaten und Dokumenten recherchieren, die gängigen Internet-Suchmaschinen verborgen bleiben.
Der Metadatenkatalog Sachsen-Anhalt ist eine Datenbank mit Metainformationen. Die Datenerfassung erfolgt dezentral, in der Metadatenerfassungskomponente der Software InGrid, über den Web-Browser. Folgende Informationen können, unterteilt nach 7 Objektklassen, erfasst werden: * Anwendung * Datenbank * Geodatensatz * Geodatendienst * Dokument * Organisationseinheit * Projekt (Der Katalog kann Metadaten mit OpenData-Kennzeichnung bereitstellen.) Erfasst werden weiterhin Adressdaten von Einrichtungen, die Auskunft über die erfassten Umweltinformationen geben können. Strukturiert werden die Adressdaten nach: * Institutionen * Einheiten * Personen Die Metadaten werden im Metadatenportal MetaVer.de, im Umweltinformationsnetz Sachsen-Anhalt (UINST), im Geoportal Sachsen-Anhalt, im Geoportal.de und im INSPIRE-Geoportal für die Suche bereitgestellt. Zusätzlich können Geodatensätze, Geodatendienste und Geoanwendungen über die Suche im Landesportal Sachsen-Anhalt recherchiert werden.
Der kommunale Metadatenkatalog Sachsen-Anhalt ist eine Datenbank mit Metainformationen. Die Datenerfassung erfolgt dezentral, in der Metadatenerfassungskomponente der Software InGrid, über den Web-Browser. Folgende Informationen können, unterteilt nach 7 Objektklassen, erfasst werden: * Anwendung * Datenbank * Geodatensatz * Geodatendienst * Dokument * Organisationseinheit * Projekt Erfasst werden weiterhin Adressdaten von Einrichtungen, die Auskunft über die erfassten Umweltinformationen geben können. Strukturiert werden die Adressdaten nach: * Institutionen * Einheiten * Personen Die Daten können im Metadatenportal MetaVer.de, im Umweltinformationsnetz Sachsen-Anhalt (UINST), im Geoportal Sachsen-Anhalt, im Geoportal.de und im INSPIRE-Geoportal recherchiert werden.
<p>Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum</p><p>Der Konsum der privaten Haushalte ist für einen großen Teil der Ressourceninanspruchnahme und Umweltbelastungen verantwortlich. Um den notwendigen Strukturwandel in Richtung Nachhaltigkeit voranzutreiben, hat die Bundesregierung das Nationale Programm für nachhaltigen Konsum verabschiedet. Das Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum im Umweltbundesamt begleitet die Umsetzung des Programms.</p><p>Der Konsum von Produkten und Dienstleistungen ermöglicht den Konsumentinnen und Konsumenten, sich Bedürfnisse wie Essen, Wohnen, Mobilität und Unterhaltung zu erfüllen sowie individuelle Lebensformen zu entfalten. Konsum beeinflusst dabei jedoch in erheblichem Maße nicht nur die wirtschaftliche und soziale Situation der Menschen, sondern auch den Zustand der Umwelt. Die Spuren, die aktuelle Konsummuster weltweit hinterlassen, sind vielfältig: prekäre Arbeits- und Lebenssituationen in manchen Produktionsorten, Plastik-Inseln in der Größe von Kontinenten, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimawandel#alphabar">Klimawandel</a>, Artensterben. 2014 lag der Rohstoffkonsum im Bereich Konsum allein in Deutschland bei 797 Milliarden Tonnen. Die privaten Haushalte benötigten rund ein Viertel des gesamten Endenergieverbrauchs Deutschlands. Und durchschnittlich lagen die Treibhausgasemissionen in Deutschland bei 10,3 Tonnen pro Person und Jahr. Um die Klimaziele zu erreichen, müssen wir diesen Wert auf 1 Tonne pro Person und Jahr reduzieren.</p><p>Nachhaltiger Konsum bedeutet also heute so zu konsumieren, dass sowohl heutige als auch zukünftige Generationen ihre Bedürfnisse erfüllen können und dabei die Belastbarkeitsgrenzen der Erde nicht gefährdet werden.</p><p>Um dieses Ziel zu unterstützen, wurde von der Bundesregierung das<a href="https://nachhaltigerkonsum.info/massnahmen">Nationale Programm für nachhaltigen Konsum (NPNK)</a>geschaffen. Das Programm konkretisiert die<a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik/eine-strategie-begleitet-uns/die-deutsche-nachhaltigkeitsstrategie">Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie</a>im Bereich Konsum und stellt einen Weg dar, wie der notwendige Strukturwandel in Wirtschaft und Gesellschaft in Richtung <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/n?tag=Nachhaltigkeit#alphabar">Nachhaltigkeit</a> in Deutschland weiter vorangetrieben werden soll.</p><p>Das Programm umfasst die sechs Konsumbereiche mit dem größten Potenzial für Umweltentlastungen: Mobilität, Ernährung, Wohnen und Haushalt, Büro und Arbeit, Bekleidung sowie Tourismus und Freizeit. Darüber hinaus werden auch übergreifende Handlungsansätze dargestellt, unter anderem Bildung, Verbraucherinformationen und Forschung.</p><p>Deutlich mehr Nachhaltigkeit ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Verantwortlich sind alle: öffentliche Hand, Handel, Industrie und jede und jeder Einzelne. Produzent*innen sind angehalten, ihre Produkte so langlebig, reparaturfreundlich, ressourcen- und energieeffizient wie möglich zu gestalten, um Konsument*innen nachhaltigen Konsum zu ermöglichen. Dafür muss die Politik die Rahmenbedingungen anpassen, Anreize schaffen, Innovationen fördern und den Strukturwandel begleiten. Das NPNK richtet sich ergänzend an die Nachfrageseite und die Auswirkungen des Konsums. Ziel ist, dass sich ein nachhaltiger Lebensstil als Standard durchsetzt und nachhaltiger Konsum im Mainstream ankommt.</p><p>Für die Begleitung des Programms hat die Bundesregierung 2017 das Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum (KNK) im Umweltbundesamt ins Leben gerufen. Da das NPNK ein Programm der Bundesregierung ist, geschehen auch dessen Umsetzung und die Arbeit des KNK unter Einbeziehung aller Bundesressorts sowie der entsprechenden nachgeordneten Stellen. Im KNK arbeitet die im <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> angesiedelte Geschäftsstelle daher eng mit den folgenden KNK-Partnern zusammen:</p><p>Das Thema nachhaltiger Konsum im öffentlichen Bewusstsein zu verankern, ist eine Kernaufgabe des KNK. Über ein<a href="https://nachhaltigerkonsum.info/">Webportal</a>bietet das KNK einen unabhängigen Zugang zu Informationen, aktuellen Meldungen rund um Aktivitäten der verschiedenen Ressorts in diesem Bereich sowie einen<a href="https://nachhaltigerkonsum.info/newsletter">Newsletter</a>. Des Weiteren gehören auch die Weiterentwicklung und Evaluierung des Programms, Politikberatung, Sammlung und Verbreitung guter Beispiele, fachwissenschaftliche Begleitung des Programms und die Koordination des Nationalen Netzwerk Nachhaltiger Konsum zu den Aufgaben des KNK.</p><p>Nachhaltiger Konsum und echter gesellschaftlicher Wandel können nur verwirklicht werden, wenn alle Akteure Verantwortung übernehmen. Das<a href="https://nachhaltigerkonsum.info/netzwerk">Nationale Netzwerk Nachhaltiger Konsum</a>unterstützt daher die Kooperation zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Politik, Handel, Medien, Bildungseinrichtungen und Zivilgesellschaft. Aktuell sind über 250 Akteure aller Konsum-Bedürfnisfelder im Netzwerk eingetragen.</p><p>Für Netzwerk-Akteure - aber auch für weitere Interessierte - veranstaltet das KNK regelmäßig Webseminare zu Fachthemen wie nachhaltiger Onlinehandel, Ecodesign oder CO2-Bilanzierung von Konsum für kommunale Klimaschutzakteure. Zusätzlich wird ein bis zwei mal pro Jahr das "Forum Nachhaltiger Konsum" zur Vernetzung angeboten. Eine Übersicht über kommende und die Dokumentationen vergangener Veranstaltungen finden sich<a href="https://nachhaltigerkonsum.info/netzwerk/veranstaltungen">hier</a>.</p>
Origin | Count |
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Bund | 77 |
Kommune | 1 |
Land | 41 |
Type | Count |
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Ereignis | 3 |
Förderprogramm | 38 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 40 |
Umweltprüfung | 3 |
unbekannt | 31 |
License | Count |
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geschlossen | 60 |
offen | 48 |
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Language | Count |
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Deutsch | 106 |
Englisch | 18 |
Resource type | Count |
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Weitere | 107 |