Der kommunale Metadatenkatalog Sachsen-Anhalt ist eine Datenbank mit Metainformationen. Die Datenerfassung erfolgt dezentral, in der Metadatenerfassungskomponente der Software InGrid, über den Web-Browser. Folgende Informationen können, unterteilt nach 7 Objektklassen, erfasst werden: * Anwendung * Datenbank * Geodatensatz * Geodatendienst * Dokument * Organisationseinheit * Projekt Erfasst werden weiterhin Adressdaten von Einrichtungen, die Auskunft über die erfassten Umweltinformationen geben können. Strukturiert werden die Adressdaten nach: * Institutionen * Einheiten * Personen Die Daten können im Metadatenportal MetaVer.de, im Umweltinformationsnetz Sachsen-Anhalt (UINST), im Geoportal Sachsen-Anhalt, im Geoportal.de und im INSPIRE-Geoportal recherchiert werden.
Genehmigungsbescheide der im förmlichen Verfahren zu genehmigenden Anlagen (Anlagen der Verfahrensart G aus dem Anhang 1 der 4. BImSchV). Genehmigungsbedürftige Anlagen, die im Anhang 1 der 4. BImSchV in der Spalte d mit einem G gekennzeichnet sind. D.h. Anlagen, die im förmlichen Verfahren (Anlagen der Verfahrensart E und G aus dem Anhang 1 der 4. BImSchV) zu genehmigen sind. Dargestellt werden momentan nur Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Gewerbeaufsicht (keine Darstellung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich des LBEG und der unteren Immissionsschutzbehörden). im förmlichen Verfahren zu genehmigenden Anlagen (Anlagen der Verfahrensart E und G aus dem Anhang 1 der 4. BImSchV). In Artikel 24 der IE-Richtlinie wurden Regelungen über den Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren getroffen. Diese Regelungen wurden bei der Umsetzung der IE-Richtlinie in nationales Recht in einem Artikelgesetz berücksichtigt, durch das auch das BImSchG entsprechend geändert wurde. Seither sind der Genehmigungsbescheid sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts für Anlagen nach der Industrie-Emissionsrichtlinie im Internet öffentlich bekannt zu machen. Niedersachsen geht in dieser Kartendarstellung etwas weiter und veröffentlicht hier die Genehmigungsbescheide aller im förmlichen Verfahren zu genehmigenden Vorhaben (Anlagen der Verfahrensart G aus dem Anhang 1 der 4. BImSchV). Eingestellt ist immer der aktuelle Genehmigungsbescheid, der durch einen Nachfolgenden entsprechend abgelöst würde. Eine Genehmigungshistorie ist hier nicht vorgesehen. Sichtbar in der interaktiven Kartendarstellung sind bereits alle genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verfahrensart G. Eingestellt werden die aktuellen Genehmigungsbescheide seit Dezember 2014. Die Daten werden täglich aktualisiert.
Das Projekt "Erlanger Medientage zum Thema 'Medien und Umweltorganisation in Europa'" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Bundesstiftung Umwelt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Bürger fragen Journalisten.
Der Umweltdatenkatalog (UDK) ist ein Programm zum Erfassen, Recherchieren und Pflegen umweltrelevanter Daten der öffentlichen Verwaltungen. Er enthält sogenannte Metadaten ("Daten über Daten"), gibt also Auskunft darüber, "wer" "wo" über "welche" umweltrelevanten Daten verfügt. Der UDK soll für den Bürger und den Fachmann einen möglichst kompletten Überblick über Umweltinformationen geben, die von Behörden und Institutionen erhoben und gespeichert werden. Eine präzise Beschreibung der Daten und der Datenquelle soll den Zugang zu den eigentlichen Daten erleichtern. Der UDK trägt dazu bei, den Bürgern und Fachleuten den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt zu sichern und ist somit ein Informationsinstrument im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG bzw. des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes. Der UDK des Freistaates Sachsen ist für die Öffentlichkeit über das Portal MetaVer zugänglich.
Die Landesverwaltung und die Kommunalen Spitzenverbände in Sachsen-Anhalt sind übereingekommen, einen zentralen Metadatenkatalog einzusetzen. Er steht allen geodatenhaltenden Behörden und Stellen des Landes sowie den Kommunen zur Erfassung ihrer Metadaten kostenfrei zur Verfügung. Für den Metadatenkatalog wird die Software InGrid®Catalog eingesetzt. Die Metadaten können dezentral über das Internet erfasst und darüber auch online aktualisiert werden. Der einheitliche Metadatendienst umfasst neben dem Metadatenkatalog und der Erfassungskomponente verschiedene Funktionen für die Recherche nach Geodaten. Dem Ansatz verteilten Arbeitens und dem Grundsatz der einmaligen Pflege folgend müssen die Metadaten also nur einmal erfasst werden. Durch die Verwendung von sogenannten Metadatenbrokern können die Daten überall gefunden werden, auf Landes-, auf Bundes- und auf der Europaebene. Der Metadatenkatalog wird in einer Länderkooperation weiterentwickelt und auf der Plattform MetaVer veröffentlicht. MetadatenVerbund (MetaVer) ist ein gemeinsames Metadatenportal der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen-Anhalt. Der gemeinsame Betrieb der Metadatenkataloge wird durch die Freie und Hansestadt Hamburg organisiert, für den Inhalt der Kataloge sind aber die einzelnen Bundesländer verantwortlich. Der MetadatenVerbund (MetaVer) bietet mehrere Möglichkeiten, behördliche Informationen zu finden. Mit MetaVer können Sie zeitgleich in mehreren Katalogen nach Datensätzen, digitalen Karten, Anwendungen, Metadaten und Dokumenten recherchieren, die gängigen Internet-Suchmaschinen verborgen bleiben.
Der Metadatenkatalog Sachsen-Anhalt ist eine Datenbank mit Metainformationen. Die Datenerfassung erfolgt dezentral, in der Metadatenerfassungskomponente der Software InGrid, über den Web-Browser. Folgende Informationen können, unterteilt nach 7 Objektklassen, erfasst werden: * Anwendung * Datenbank * Geodatensatz * Geodatendienst * Dokument * Organisationseinheit * Projekt (Der Katalog kann Metadaten mit OpenData-Kennzeichnung bereitstellen.) Erfasst werden weiterhin Adressdaten von Einrichtungen, die Auskunft über die erfassten Umweltinformationen geben können. Strukturiert werden die Adressdaten nach: * Institutionen * Einheiten * Personen Die Metadaten werden im Metadatenportal MetaVer.de, im Umweltinformationsnetz Sachsen-Anhalt (UINST), im Geoportal Sachsen-Anhalt, im Geoportal.de und im INSPIRE-Geoportal für die Suche bereitgestellt. Zusätzlich können Geodatensätze, Geodatendienste und Geoanwendungen über die Suche im Landesportal Sachsen-Anhalt recherchiert werden.
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin Datenschutzbeauftragter c/o Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin E-Mail: datenschutz@senmvku.berlin.de Datenschutzbeauftragte für die nachgeordneten Einrichtungen c/o Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin E-Mail: datenschutz-NE@senmvku.berlin.de Ihre Daten werden zur Bearbeitung Ihres Antrages / Ihrer Anfrage / Ihres Bescheides / Ihres Vertrages erhoben. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) verarbeitet bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben personenbezogene Daten. Zu den öffentlichen Aufgaben der SenMVKU gehört insbesondere auch die Öffentlichkeitsarbeit und dabei u.a. die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit im Rahmen des vorliegenden Internetauftritts. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist hier Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. e) DS-GVO in Verbindung mit der entsprechenden innerstaatlichen oder europäischen Aufgabennorm bzw. in Verbindung mit § 3 BlnDSG. Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sein sollte, dient zudem Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO in Verbindung mit der entsprechenden Rechtsvorschrift, aus der sich die rechtliche Verpflichtung ergibt, als Rechtsgrundlage. Soweit wir für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten eine Einwilligung der betroffenen Person einholen, dient Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. a) DS-GVO als Rechtsgrundlage. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist, dient im Einzelfall auch Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. b) DS-GVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind. Als zivilrechtliche Vertragspartei wird die SenMVKU insbesondere im Bereich der Personalgewinnung und Beschaffung tätig. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. d) DS-GVO als Rechtsgrundlage. Ihre Daten wurden uns von Ihnen zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Antrages / Ihrer Anfrage / Ihres Bescheides / Ihres Vertrages übermittelt. Es werden folgende personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet: Name, Kontaktdaten, Bankdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, beruflicher Werdegang, Familienstand, wirtschaftliche Verhältnisse, Geschlecht, Schulabschluss-/Ausbildungsnachweise. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Für die personenbezogenen Daten aus den Eingabemasken des Kontaktformulars und Feedbackformulars ist dies dann der Fall, wenn die jeweilige Konversation mit dem Nutzer beendet ist. Beendet ist die Konversation dann, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist. Wird auf Grund der Konversation ein Verwaltungsvorgang eingeleitet, gelten im Rahmen unserer Aktenführung dessen längere Aufbewahrungsfristen. Für die während des Absendevorgangs zusätzlich erhobenen personenbezogenen Daten gelten die gleiche Speicherdauer und Löschgründe. Sie haben gegenüber der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten: Recht auf Auskunft, Art. 15 DS-GVO Mit dem Recht auf Auskunft erhält der Betroffene eine umfassende Einsicht in die ihn angehenden Daten und einige andere wichtige Kriterien wie beispielsweise die Verarbeitungszwecke oder die Dauer der Speicherung. Es gelten die in § 24 BlnDSG geregelten Ausnahmen von diesem Recht. Recht auf Berichtigung, Art. 16 DS-GVO Das Recht auf Berichtigung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, unrichtige ihn angehende personenbezogene Daten korrigieren zu lassen. Recht auf Löschung, Art. 17 DS-GVO Das Recht auf Löschung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, Daten beim Verantwortlichen löschen zu lassen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die ihn angehenden personenbezogenen Daten nicht mehr notwendig sind, rechtswidrig verarbeitet werden oder eine diesbezügliche Einwilligung widerrufen wurde. Es gelten die in § 25 BlnDSG geregelten Ausnahmen von diesem Recht. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DS-GVO Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, eine weitere Verarbeitung der ihn angehenden personenbezogenen Daten vorerst zu verhindern. Dies ist beispielsweise zulässig, wenn der Betroffene die Daten für die Verfolgung anderer Rechte benötigt. Recht auf Widerspruch gegen die Erhebung, Verarbeitung und bzw. oder Nutzung, Art. 21 DS-GVO Das Recht auf Widerspruch beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, in einer besonderen Situation der weiteren Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen. Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DS-GVO Das Recht auf Datenübertragbarkeit beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, die ihn angehenden personenbezogenen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format vom Verantwortlichen zu erhalten und sie ggf. an einen anderen Verantwortlichen weiterzuleiten. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO steht dieses Recht aber nicht zur Verfügung, wenn die Datenverarbeitung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient. Recht auf Widerruf der Einwilligung, Art. 7 DS-GVO Soweit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf Grundlage einer Einwilligung erfolgt, kann der Betroffene diese jederzeit widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, Art. 77 DS-GVO Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht dem Betroffenen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat seines Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn der Betroffene der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DS-GVO verstößt. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DS-GVO. Zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Alt-Moabit 59-61 10555 Berlin Eingang: Alt-Moabit 60 Tel.: (030) 13889-0 E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de Hier finden Sie gesonderte Informationen der Fachbereiche zur Datenverarbeitung: Datenschutzerklärung der Personendosismessstelle Berlin der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Das BfS und das Umweltinformationsgesetz (UIG) Das deutsche Recht kennt eine Vielzahl von Informationsfreiheitsrechten. Sie sind entweder in speziellen Gesetzen oder Einzelvorschriften des Bundes und der Länder verbrieft. Dazu zählen unter anderem: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ( IFG ) – Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) , Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation des Bundes. Da sich die Mehrheit der an das BfS gerichteten Anfragen auf Umweltinformationen bezieht, erhalten Sie an dieser Stelle einen Überblick über Ihre Rechte nach dem UIG sowie über das dazu gehörige Antragsverfahren. Das Vorgehen bei Informationsanfragen nach anderen gesetzlichen Grundlagen ist dem hier vorgestellten Verfahren ähnlich. Ziel des UIG ist es, den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zu verbessern. Dadurch soll das Verwaltungshandeln an Transparenz gewinnen, die Kontrolle der Verwaltung durch den/die Bürger*in ermöglicht und somit der Umweltschutz gestärkt werden. Das UIG verschafft jeder Person unter den Voraussetzungen des Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen im Sinne des UIG verfügbar sind. Seine gesetzliche Pflicht nach § 10 UIG , die Öffentlichkeit aktiv über Umweltinformationen zu unterrichten, erfüllt das BfS sowohl durch seine Internetangebote als auch durch Publikationen . Das BfS informiert über seine rechtlichen Pflichten hinaus über seine Arbeit und sucht aktiv den Austausch mit den Bürger*innen. Wie wird das Informationsrecht nach dem UIG genutzt? Zunächst muss geklärt werden, ob es sich bei den benötigten Informationen um Umweltinformationen handelt. Umweltinformationen im Sinne des UIG sind generell alle Daten, die einen Bezug zur Umwelt aufweisen. Der Gesetzgeber hat sie in § 2 Absatz 3 UIG genau bestimmt. Hiernach sind Umweltinformationen solche Informationen, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen (Luft, Wasser, Boden, Landschaft etc. ) und ihre Wechselbeziehung, Faktoren (Stoffe, Energie, Lärm etc. ), die sich auf die Umweltbestandteile auswirken, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken (können) oder ihren Schutz bezwecken, Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige Analysen von den soeben genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten, oder den Zustand der menschlichen Gesundheit etc. beziehen. Der Begriff der Umweltinformation wird sehr umfassend interpretiert. Sofern Sie an Informationen ohne Umweltbezug interessiert sind, wird Ihr Antrag nach Maßgabe der dann jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage geprüft. Der Weg zu verfügbaren Umweltinformationen im BfS 1. Schritt: Antragstellung Sie können Ihren Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen mündlich oder schriftlich stellen. Sie können ihn auch per E-Mail an ePost@bfs.de senden. Beachten Sie hierbei bitte folgende Punkte: Je genauer Sie die gewünschte Umweltinformation beschreiben, desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet werden. Beschreiben Sie die Umweltinformation nicht oder nicht genau genug, werden Sie möglicherweise gebeten, Ihren Antrag zu präzisieren. Sie brauchen Ihren Informationsantrag nicht zu begründen. Gleichwohl kann eine Erläuterung Ihres Beweggrundes die Bearbeitung Ihres Antrags erleichtern, falls beispielsweise ein Ablehnungsgrund des §§ 8 und / oder 9 UIG Ihrem Informationswunsch ganz oder teilweise entgegensteht. In diesem Fall muss das BfS eine Interessenabwägung vornehmen, deren Ergebnis über den Umfang des Informationszugangs entscheidet. Dafür kann es wichtig sein, den Grund Ihres Antrags zu kennen. Mehr zu der Prüfung der Ablehnungsgründe erfahren Sie im "2. Schritt" . Benennen Sie die von Ihnen gewünschte Art des Informationszugangs: "Auskunftserteilung", "Akteneinsicht" oder "in sonstiger Weise" gemäß § 3 Absatz 2 UIG . Bitte bedenken Sie, dass der Zugang zu Umweltinformationen mit der Erhebung von Gebühren und Auslagen verbunden sein kann. Ihre Höhe richtet sich nach den Bestimmungen der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV). Einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort, die Herausgabe weniger Duplikate sowie die Ablehnung eines Antrags sind kostenlos. Für die übrigen Bekanntgabemaßnahmen der Umweltinformationen müssen grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die maximale Höhe der Gebühren darf dabei den Betrag von 500 € nicht überschreiten. Das BfS kann allerdings von der Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. Ob in Ihrem Fall Gebühren anfallen und Auslagen erhoben werden, können Sie vorab beim BfS erfragen. 2. Schritt: Antragsbearbeitung durch das BfS Sobald Ihr Antrag eingegangen ist, prüft das BfS , ob folgende Bedingungen erfüllt sind: Handelt es sich bei den gewünschten Informationen um Umweltinformationen? Wenn nicht, erfolgt die Prüfung Ihres Informationszugangsbegehrens nach der im Einzelfall maßgeblichen Regelung. Das jeweilige Verfahren gleicht in wesentlichen Zügen dem hier dargestellten. Ist der Antrag präzise genug formuliert? Sollte dies nicht der Fall sein, wird das BfS Sie bitten, Ihren Antrag zu spezifizieren. Sind die Umweltinformationen im BfS verfügbar? Die Verfügbarkeit der Umweltinformation setzt voraus, dass die Daten im BfS tatsächlich, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, vorhanden sind oder für das BfS bereitgehalten werden. Deshalb besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu Daten, die durch das BfS noch erstellt werden müssten. Steht ein Ablehnungsgrund der §§ 8 und 9 UIG dem Informationswunsch entgegen? Der Umfang Ihres Anspruchs auf Umweltinformationen kann durch die in §§ 8 und 9 UIG normierten Ablehnungsgründe beschränkt werden. In § 8 UIG finden sich Ablehnungsgründe, die dem Schutz öffentlicher Belange dienen. § 9 UIG dient dem Schutz "sonstiger Belange", worunter der Schutz natürlicher und juristischer Personen verstanden wird. Bezieht sich ein Antrag beispielsweise auf Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf "bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit", § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG , hätte, darf das BfS die gewünschte Umweltinformation grundsätzlich nicht bekannt geben. Es sei denn, es gelangt im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt den Schutzzweck des Ablehnungsgrundes. Bezieht sich ein Antrag auch auf personenbezogene Daten Dritter (Name, Anschrift, Telefonnummer etc. ), § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG , durch deren Bekanntgabe die Interessen Dritter erheblich beeinträchtigt würden, muss die betroffene Person zunächst angehört werden, ob sie sich durch die Bekanntgabe ihrer personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigt fühlt oder ihr zustimmt. Lehnt sie die Bekanntgabe ab, hat das BfS ihr Persönlichkeitsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe abzuwägen und die Entscheidung der betroffenen Person mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht der betroffenen Person der Rechtsweg offen. Die Bearbeitung Ihres UIG -Antrags erfolgt so schnell wie möglich. Das UIG sieht vor, jeden Antrag grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beantworten. Eine Ausnahme bilden qualitativ oder quantitativ komplexe UIG -Anträge, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beantworten sind. Dabei ist zu beachten, dass nach einer Präzisierung die Frist neu beginnt. Das BfS informiert Sie innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres UIG -Antrags über eine mögliche längere Bearbeitungszeit. Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere die Anhörungsverfahren die Bekanntgabe der Umweltinformationen verzögern können. 3. Schritt: Entscheidung über den Informationszugang Nach Abschluss der Antragsprüfung teilt Ihnen das BfS mit, ob beziehungsweise in welcher Art und Weise Sie Zugang zu den gewünschten Umweltinformationen erhalten können. Gegebenenfalls schließt sich ein Termin zur Einsichtnahme der Akten im BfS an. Mitteilung der Entscheidung Das BfS teilt Ihnen das Ergebnis der Prüfung Ihres UIG -Antrags mit. Dies ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Somit erhalten Sie entweder sogleich den Informationszugang im beschiedenen Umfang in Form von Kopien oder sonstigen Datenträgern und / oder eine Mitteilung über mögliche Termine der Akteneinsichtnahme im beschiedenen Umfang im BfS und / oder die Mitteilung über die (Teil-) Ablehnung Ihres Antrags. Sollten die beiden erstgenannten Fälle gebührenpflichtig sein, erhalten Sie gleichzeitig Kenntnis von der Kostenentscheidung. Akteneinsicht Haben Sie eine Akteneinsicht beantragt, vereinbart das BfS mit Ihnen einen Termin zur Durchführung der Akteneinsicht. An diesem Termin erhalten Sie Einsicht in den Akteninhalt in dem im Bescheid genannten Umfang. 4. Schritt: Rechtsschutz Soweit Ihnen das BfS den Zugang zu Umweltinformationen nicht in dem beantragten Umfang ermöglicht, können Sie Widerspruch gegen die Entscheidung erheben. Dieser ist gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung Ihres UIG -Antrags beim BfS zu erheben. Hieran schließt sich das Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls ein verwaltungsgerichtliches Verfahren an. Des Weiteren können Sie gemäß § 7a UIG in Verbindung mit § 12 IFG den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn Sie Ihr Recht auf Zugang zu Umweltinformationen als verletzt ansehen. Stand: 27.05.2025
Informationen zur Datenverarbeitung nach Artikel 13 und 14 EU-Datenschutz- Grundverordnung Im Folgenden werden die Handelnden/Beschäftigten der Dienststelle mit „Wir“ bezeichnet. Seit dem 25.05.2018 gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung. Dadurch bleiben schon bisher geltende wesentliche Datenschutzprinzipien wie „Zweckbindung“ (Verarbeitung per- sonenbezogener Daten nur für bestimmte Zwecke), „Datensparsamkeit“ (nur die erforderli- chen Daten sollen verarbeitet werden) und „Transparenz“ beibehalten, während Informati- onspflichten gemäß Art. 13 und Art. 14 EU-Datenschutz-Grundverordnung zum Teil noch ausgeweitet werden. Das Nähere folgt aus den vorgenannten Vorschriften. I. Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage(n) für die Verarbeitung Personenbezogene Daten der Betroffenen verarbeiten wir nur, soweit dies zur Bearbeitung Ihres Antrages und zur Erfüllung der hiermit verbundenen Aufgaben erforderlich ist. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentli- cher Gewalt erfolgt, ist Art. 6 Abs. 1 lit. e EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). II. Datenempfänger bzw. Kategorien von Datenempfängern: Name und Adresse von Zuwendungsempfängern, deren vertretungsberechtigten natürlichen Personen oder Ansprechpartnern, die sich aus den Antragsunterlagen bzw. den Nachwei- sen gem. den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ergeben, werden zum Zwecke der Überwachung der Verwendungsnachweisführung und - prüfung der Zuwendungsdatenbank des Bundes (ZWDB) zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus können Daten an mit gutachterlichen Tätigkeiten beauftragte Dritte übermit- telt werden, soweit dies zur Prüfung Ihres Antrages, sowie zu Zwecken der Evaluierung erforderlich ist. Auch im Übrigen werden Ihre Daten nur zu den unter Ziffer I. genannten Zwecken und nur soweit erforderlich an Dritte übermittelt. III. Grund für die Pflicht der betroffenen Personen zur Bereitstellung der Daten und der Folgen einer pflichtwidrigen Nichtbereitstellung Nach den aufgrund von § 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften können wir Zuwen- dungen nur gewähren, wenn die Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforde- rung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, mitgeteilt werden. Hierzu gehören insbesondere auch personenbezogene Daten. Ohne die Mitteilung der erforderlichen Daten kann Ihr jeweiliges Anliegen nicht oder n ur verzögert bearbeiten werden. IV. Dauer der Speicherung der Daten Ihre personenbezogenen Daten werden unverzüglich vernichtet bzw. gelöscht, sobald und soweit sie zu den genannten Zwecken nicht mehr benötigt werden. Ausnahmen gelten nur im Rahmen bestehender gesetzlicher Aufbewahrungsfristen. Seite 1 von 2 V. Automatisierte Einzelfallentscheidung Wir treffen keine Entscheidungen rein automatisiert, vielmehr stets durch unsere Beschäf- tigten. Der Einsatz von IT-Technik dient dabei nur der Arbeitserleichterung. VI. Profiling/Profilbildung Ihre personenbezogenen Daten werden nicht dazu verwendet, automatisiert Profile über Sie hinsichtlich bestimmter persönlicher Merkmale zu erstellen. VII. Rechte der betroffenen Personen bei der Datenverarbeitung Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung haben Sie das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten und ggf. ein Recht auf Be- richtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und unter bestimmten Voraussetzungen auf Widerspruch. Beruht die Datenverarbeitung auf Ihrer Einwilligung, so haben Sie das Recht , die Einwilli- gung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Ein eventueller Widerruf berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis dahin durchgeführten Datenverarbeitung. Wegen weiterer Details siehe Artikel 7 und 15 ff. EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie § 55 Bundesdatenschutzgesetz neue Fassung. VIII. Name und Anschrift des Verantwortlichen Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Am Propsthof 51 53121 Bonn E- Mail: GDWS@wsv.bund.de IX. Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten Herr Jochen Hinz Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Standort Kiel Kiellinie 247 24106 Kiel E-Mail: DSB.GDWS@wsv.bund.de X. Zuständige Aufsichtsbehörde Als betroffene Person haben Sie außerdem die Möglichkeit, sich erforderlichenfalls an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Graurheindorfer Str. 153, 53117 Bonn, Telefon + 49 (0)228 / 99 77 99 - 0, www.bfdi.de zu wenden. Seite 2 von 2
Radon-222 ist ein natürliches radioaktives Edelgas, welches durch den Zerfall von Uran-238 entsteht. Uran befindet sich in natürlicher Form in Böden und Gesteinen, aus denen sich Radon-222 lösen kann. Radon ist farblos, man kann es nicht riechen und schmecken. Es ist nicht entflammbar und ist nicht giftig, jedoch radioaktiv. Als Gas ist es ausgesprochen mobil, kann sich vom Entstehungsort aus in den Boden- und Gesteinsschichten verteilen und in die freie Atmosphäre austreten. Über undichte Fundamente gelangt es in Gebäude und kann sich dort anreichern. Ist eine Person länger oder häufig einer erhöhten Radon-222-Konzentration ausgesetzt, so steigert dies das Lungenkrebsrisiko. Bürger, die in Regionen mit erhöhten Radonkonzentrationen leben, können sich durch geeignete Verhaltens- und Vorsorgemaßnahmen vor gesundheitlichen Risiken schützen. In der Erdkruste sind radioaktive Stoffe, wie Uran, Thorium und das Mutternuklid des Radons, das Radium, enthalten. Geologische Prozesse, die in der Folge entstandenen geologischen Lagerungsbedingungen und die Eigenschaften der Radionuklide bestimmen die Konzentration der natürlichen radioaktiven Stoffe in den Gesteinen und im Boden. Im Norden und Osten von Sachsen-Anhalt wurden nur geringe Radonkonzentrationen in der Bodenluft gemessen, während die Messwerte vor allem im Südwesten erhöht sind. Dies liegt an den geologischen Gegebenheiten im Bereich des Harzes. Das Bundesamt für Strahlenschutz stellt in seinem Geoportal eine interaktive Karte von Deutschland zur Verfügung. Dort ist es möglich, die Radon-222-Konzentrationen in der Bodenluft einzublenden: https://www.imis.bfs.de/geoportal/ Tritt Radon aus dem Boden aus, wird es entweder im Freien in die Luft oder aber in Gebäuden freigesetzt. Während die Radonkonzentration im Freien durch Vermischen mit der Umgebungsluft nur wenige zehn Becquerel (Bq) pro Kubikmeter (m³) beträgt, ist sie in Wohnräumen in Deutschland im Durchschnitt drei- bis viermal höher, da das Radon unverdünnt aus dem Untergrund in das Gebäude eindringt. Es ist somit bestimmend für die durch das Radon verursachte Strahlenbelastung der Bewohner. Ausgehend von der Radonkonzentration in der Bodenluft liegt das Verhältnis von Radon in der Raumluft zu Radon in der Bodenluft bei circa 0,1 bis 0,5 Prozent, das heißt bei einer Aktivitätskonzentration in der Bodenluft von z. B. 100 kBq/m³ könnten Werte im Bereich von 100 bis 500 Bq/m³ in der Raumluft des Gebäudes auftreten. Das Radon gelangt durch undichte Stellen im Fundament oder in den Kellerräumen in das Haus und breitet sich dort über Treppenaufgänge, Kabelkanäle und Versorgungsschächte aus. Die Radonkonzentration in Gebäuden wird durch gebäudespezifische Einflussfaktoren bestimmt: das Radonangebot im Boden und seine Beschaffenheit, den Zustand des Gebäudes, einen möglichen Kamineffekt im Gebäude, das Lüftungsverhalten der Gebäudenutzer. Eine Prognose der Radon-222-Konzentration in der Raumluft zeigt diese Karte des Bundesamtes für Strahlenschutz: https://www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/radon/karten/innenraeume.html Radon-222 wird beim Atmen aufgenommen und zum größten Teil wieder ausgeatmet. Die ebenfalls radioaktiven Zerfallsprodukte Polonium, Blei oder Wismut werden jedoch in den Atmungsorganen abgelagert. Untersuchungen bei größeren Bevölkerungsgruppen lassen darauf schließen, dass ein Zusammenhang zwischen der Radon-Exposition und dem Lungenkrebsrisiko besteht. Allerdings dürfen für eine Bewertung der Gefährdung andere Faktoren wie Rauchen, Feinstaub und weitere Schadstoffe nicht außer Acht gelassen werden. So zeigen Studien, dass das auf Radon basierende Lungenkrebsrisiko durch gleichzeitiges Rauchen erhöht wird - die meisten radonbedingten Lungenkrebsfälle treten bei Rauchern auf. Somit wird die Frage zur Festlegung der Höhe eines Referenzwerts der Radonkonzentration in Wohnräumen in Fachkreisen unterschiedlich bewertet. Der in Deutschland gesetzlich festgelegte Referenzwert liegt bei 300 Becquerel pro Kubikmeter, doch auch darunter ist eine weitere Verringerung sinnvoll. Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) ist durch das Strahlenschutzgesetz beauftragt, sogenannte Radonvorsorgegebiete in Sachsen-Anhalt festzulegen. Radonvorsorgegebiete sind Gebiete nach § 121 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes. Für diese Gebiete wird erwartet, dass die über ein Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den gesetzlichen Referenzwert überschreitet. Der Referenzwert liegt für Aufenthaltsräume und Räume mit Arbeitsplätzen bei 300 Bq/m³. Das damalige Umweltministerium legte zum 30. Dezember 2020 die folgenden Gemeinden als Gebiete nach § 121 Strahlenschutzgesetz (Radonvorsorgegebiete) fest: Im Landkreis Mansfeld-Südharz : Allstedt Arnstein Goldene Aue Hettstedt Lutherstadt Eisleben Mansfeld Mansfelder Grund – Helbra Sangerhausen Südharz Im Landkreis Harz : Falkenstein Harzgerode Ilsenburg Oberharz am Brocken Thale Wernigerode Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete in Sachsen-Anhalt basiert auf: der wissenschaftlichen Auswertung geologischer Daten, der Prognosekarte des geogenen Radonpotenzials 2020 des Bundesamtes für Strahlenschutz, Messwerten der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Bodenluft, Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von Innenräumen und auf der Betrachtung weiterer örtlicher Faktoren. Die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der aus der Festlegung folgenden Pflichten ist das Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt. Geogenes Radonpotenzia l Das Bundesamt für Strahlenschutz hat eine Karte von Deutschland erstellt, welche das sogenannte „geogene Radonpotenzial“ in einem 10 x 10 km²-Raster abbildet. Diese Karte stellt das Ergebnis von Modellrechnungen dar, welche unter anderem geologische Daten, Daten zur Bodenpermeabilität, Messdaten in der Boden- und Raumluft, sowie Gebäudeeigenschaften einbeziehen. Diese Prognose betrachtet alle bis zum 30. Juni 2020 eingegangenen, mittels aktiver Messtechnik gewonnenen Bodenluftmessdaten. Die Methodik dieser Prognose entspricht annähernd einer älteren Modellierung des Bundesamtes für Strahlenschutz, die in einem Bericht von 2019 erläutert wird. Die aktuelle Prognose des Radonpotenzials nutzt jedoch eine abweichende Interpolationsmethode und die dominierende Geologie von jedem Rasterfeld als Prädiktor. Für die Prognose wurde die Modellierung mit Innenraummessungen verknüpft. Bei Fach-, Berufsverbänden oder ähnlichen Einrichtungen zu Radonfachleuten Ausgebildete können sich in die Liste ausgebildeter Radonfachleute eintragen lassen. Der Antrag ist unter dem Betreff "Radonfachleute" zu richten an: strahlenschutz(at)mwu.sachsen-anhalt.de Mit Ihrem Antrag auf Aufnahme in die Liste geben Sie gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Datenschutz-Grundverordnung Ihre Einwilligung, dass Ihr Name, Ihre E-Mail-Adresse und Ihre Telefonnummer (personenbezogene Daten) in der beim Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) geführten Liste gemeinsam mit weiteren Radonfachleuten aufgenommen und diese Liste im Internet auf der Homepage des MWU veröffentlicht wird. Datenschutzhinweise Sie sind nicht zur oben genannten Einwilligung verpflichtet. Ohne Ihre Einwilligung können Ihre personenbezogenen Daten nicht in die Liste aufgenommen und im Internet veröffentlicht werden. Zudem können Sie Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, wie sie für die Verarbeitungszwecke, für die sie erhoben wurden, notwendig sind, längstens jedoch 30 Jahre. Die personenbezogenen Daten werden unverzüglich gelöscht, soweit Sie Ihre Einwilligung widerrufen. Weiterhin steht Ihnen gegenüber dem Verantwortlichen ein Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, Leipziger Straße 58, 39112 Magdeburg; der behördliche Datenschutzbeauftragte des Ministeriums ist erreichbar unter der E-Mail-Adresse Datenschutz(at)mwu.sachsen-anhalt.de. Zudem besteht für Sie ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde in einem der EU-Mitgliedstaaten. In der Bundesrepublik Deutschland sind sowohl die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) als auch die Datenschutzbeauftragten der Länder Aufsichtsbehörden im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Aufsichtsbehörde im Land Sachsen-Anhalt ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg. Mit der Bekanntgabe der Radonvorsorgegebiete in Sachsen-Anhalt wurden viele Fragen an das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) gerichtet. Auf einer eigens eingerichteten FAQ-Seite sind alle Fragen und Antworten zum Thema Festlegung von Radonvorsorgegebieten übersichtlich zusammengestellt. zum FAQ -Festlegung von Radonvorsorgegebieten Durch die Festlegung besteht seit dem 31. Dezember 2020 in den Radonvorsorgegebieten eine Messpflicht für Arbeitsplatzverantwortliche nach § 127 Strahlenschutzgesetz. Innerhalb von 18 Monaten sind an allen Arbeitsplätzen im Keller und im Erdgeschoss Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Raumluft durchzuführen. Die Messungen sollen an repräsentativen Messorten über eine Dauer von 12 Monaten erfolgen. Mit der Messung der Radonkonzentration muss ein vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannter Anbieter beauftragt werden. Diese Anbieter werden in einer regelmäßig aktualisierten Liste bekannt gegeben: https://www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/radon/schutz/messen.html Es ist empfehlenswert, bei mehreren Anbietern ein Angebot für die Messungen einzuholen. Ergibt eine Messung eine Überschreitung des Referenzwertes, sind gemäß § 128 Strahlenschutzgesetz durch den Arbeitsplatzverantwortlichen unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Raumluft zu treffen. Der Erfolg der getroffenen Maßnahmen ist durch Messungen zu überprüfen. Zuständig für den Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen ist das Landesamt für Verbraucherschutz . Abhängig von der Überschreitung des Referenzwertes der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Raumluft sind organisatorische, technische oder bauliche Maßnahmen zur Senkung der Radon-222-Konzentration durchzuführen. Dies kann beispielsweise die regelmäßige Lüftung der betroffenen Räume, die Installation einer automatischen Lüftungsanlage oder die Abdichtung von Türen, Leitungen oder anderen Zugängen zwischen Aufenthaltsräumen und Räumen, in die Radon über das Fundament eindringen kann (z.B. Kellerräume), sein. Sollten sich nach Ergreifen dieser einfacheren Maßnahmen weiterhin erhöhte Messwerte (> 300 Bq/m³) ergeben, sollte zur weiteren Beratung ein fachkundiger Dienstleister hinzugezogen werden. Dieser hilft beim Auffinden versteckter Risse oder undichter Stellen und berät zu weiterführenden Maßnahmen, wie einer Versiegelung oder der Installation von Absaugvorrichtungen. Auch in Gebäuden, welche nicht in Radonvorsorgegebieten liegen, kann zum Beispiel aufgrund von Schäden im Gemäuer oder mangelnder Durchlüftung eine erhöhte Radon-222-Konzentration in der Raumluft auftreten. Obwohl dort keine gesetzlichen Pflichten für Arbeitsplatzverantwortliche bestehen, sollten dennoch Maßnahmen zum Gesundheitsschutz getroffen werden. Weiterführende Informationen über die Maßnahmen zum Schutz vor Radon bietet das Bundesamt für Strahlenschutz: https://www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/radon/schutz/massnahmen.html Nach § 123 Strahlenschutzgesetz sind bei der Errichtung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern bzw. erheblich zu erschweren. Diese Pflicht gilt für Neu- oder Umbauten von Arbeitsplatzverantwortlichen und privaten Bauherren. Im gesamten Landesgebiet von Sachsen-Anhalt sind zum Schutz vor Radon die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz einzuhalten. In den festgelegten Radonvorsorgegebieten ist gemäß § 154 der Strahlenschutzverordnung darüber hinaus mindestens eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen: Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration unter dem Gebäude Gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwischen Gebäudeinnerem und der Bodenluft Begrenzung von Rissbildungen in Wänden oder Böden und Auswahl diffusionshemmender Betonsorten Absaugung von Radon Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht verarbeiteter Materialien oder Konstruktionen. In den Jahren 2001 und 2002 hat das Bundesamt für Strahlenschutz insgesamt 1.670 Langzeitmessungen in bestehenden Wohnungen und Gebäuden in auffälligen Gebieten in Sachsen-Anhalt durchgeführt, wobei eine Weitergabe der bewerteten Ergebnisse an die Betroffenen erfolgte. Auch das Land Sachsen-Anhalt hat Messungen durchgeführt. In öffentlichen Räumlichkeiten mit Radonkonzentrationen von zum Teil über 400 Bq/m³ konnte bereits durch einfache Maßnahmen eine ausreichende Verringerung der Radonkonzentration erreicht werden.
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