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Abwasserwärme

Die Nutzungspotenziale von Abwasserkanälen für die Wärmeversorgung von Gebäuden oder als Wärmequelle für die leitungsgebundene Wärmeversorgung sind gerade in urbanen Räumen groß. In der Analyse werden Möglichkeiten aufgezeigt, den Informationszugang insbesondere für Dritte zu verbessern. Das umfasst Anspruchsregelungen in den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder. Duldungsansprüche bzw. Gestattungen für die Abwasserwärmenutzung können die Abwasserwärmenutzung erleichtern. Das Papier schließt mit Handlungsempfehlungen für Bund, Länder und Kommunen. Veröffentlicht in Fact Sheet.

Umfang des Informationsanspruchs gegenüber dem BMU nach dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz hinsichtlich Daten, die der Bundesaufsicht nach dem Atom- und Strahlenschutzrecht vorliegen, sowie sensibler und sicherheitsrelevanter Daten nach der Störfall-Verordnung

In dem Gutachten werden Rechtsfragen aufgeworfen, analysiert und bewertet, die den Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und nachgeordnete Behörden im Geschäftsbereich,wie das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), auf den Gebieten des Atom- und Strahlenschutzrechts sowie des Rechts der Störfall-Verordnung (StörfallV) betreffen. In Bezug auf ihre Bedeutung für das Atom- und Strahlenschutz- sowie Störfallrecht wurde auf nachfolgende Problemfelder besonders eingegangen: - Begriffsbestimmungen, insbesondere Informationsbegriff - Anwendungsbereiche der verschiedenen Informationsgesetze in Bund und Ländern -Definition der informationspflichtigen Stellen - Fragen des Bund-Länder-Verhältnisses - Organisations-und Verfahrensfragen - Ausnahmetatbestände (Schutz öffentlicher Belange; Schutz privater Belange) - Kosten - Rechtsschutz - Weiterverwendung von Informationen - aktive Informationspflichten Den Abschluss des Gutachtens bildet eine Entscheidungshilfe, die als Muster für Handlungsempfehlungen für die Bearbeitung von Informationsanträgen gedacht ist. Wesentliche Kriterien für die Gestaltung der Entscheidungshilfe waren Übersichtlichkeit, Knappheit, Verständlichkeit und Rechtssicherheit. Die Entscheidungshilfe folgt einem dreistufigen Konzept. Auf einer ersten Stufe gibt sie dem Anwender Ratschläge für bestimmte Fragen und Probleme. Bei komplexeren Fragestellungen soll auf einer zweiten Stufe die im Hause für UIG/IFG-Fragen zuständige Organisationseinheit beteiligt werden. Zusätzlich kann der Anwender zu einzelnen Problemfeldern über entsprechende Links das Gutachten zu Rate ziehen. Auf einer dritten Stufe kann der Anwender weiterführende Fragestellungen mit Hilfe von in dem Gutachten zitierten weiterführenden Quellen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur vertieft bearbeiten.

Rechtsgutachten 'Vertraulichkeit und Nutzung von Stoffdaten aus Stoffdatenbanken des UBA'

Das Projekt "Rechtsgutachten 'Vertraulichkeit und Nutzung von Stoffdaten aus Stoffdatenbanken des UBA'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Hochschule Darmstadt, Fachbereich Gesellschaftswissenschaften und Soziale Arbeit, Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse sofia e.V. durchgeführt. 1997 wurde von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Siederer im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) des Rechtsgutachten 'Vertraulichkeit und Nutzung von Stoffdaten aus Stoffdatenbanken des Umweltbundesamtes - Rechtsgutachten und praktischer Leitfaden' (UBA-Text 42/97) erstellt. Der UBA-Text 42/97 besteht aus zwei Teilen: einem rechtlichen Gutachten und einer hierauf aufbauenden Arbeitsanleitung für die praktische Arbeit der Mitarbeiter des Umweltbundesamtes. Inhalt des Rechtsgutachtens ist die Behandlung von vertraulichen Stoffdaten aus den Bereichen des Pflanzenschutzes, der Alt- und Neustoffe, der Entwesungs- und Entseuchungsmittel, der Holzschutzmittel, der Wasch- und Reinigungsmittel, der Farben und Lacke und der Textilhilfsmittel. Auch die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wurden in diesem Zusammenhang berücksichtigt. Die Arbeitsanleitung trifft allgemeine Festlegungen über die Behandlung vertraulicher Stoffdaten in den jeweiligen Vollzügen. Es werden bei der Verarbeitung von Stoffdaten im Hinblick auf die Vertraulichkeit zwei Fragestellungen unterschieden. 1. Handelt es sich bei bestimmten Angaben um vertrauliche Informationen? Woraus ergibt sich die Vertraulichkeit? 2. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Einstufung als vertraulich für die weitere Behandlung der Informationen? Dürfen diese insbesondere an andere Behörden oder private Dritte übermittelt werden? Aufgrund neuer bzw. geänderter Gesetze ist eine Überarbeitung des Gutachtens notwendig. Es haben sich im Rahmen der praktischen Vollzugsarbeit viele Fragen ergeben, deren Beantwortung in die Erweiterung des Gutachtens einbezogen werden sollte. Insbesondere wird in dem Gutachten von 1997 die Frage der vollzugsübergreifenden Nutzung von Daten nicht abgedeckt. Folgende Gesetze wurden seit 1997 geändert oder neu erlassen und müssen bei der Überarbeitung des Gutachtens berücksichtigt werden: - Das Umweltinformationsgesetz (UIG) wurde durch Gesetz vom 22.12.2004 geändert. Außerdem sollten das Informationsfreiheitsgesetz (1 FG) und das Verbraucherinformationsgesetz eingearbeitet werden. - Die Biozide wurden durch Gesetz vom 20.06.2002 in das Chemikaliengesetz aufgenommen. - Das Bundesseuchengesetz wurde am 20.07.2000 durch das Infektionsschutzgesetz ersetzt. - Das Chemikalienrecht wurde durch die REACH-VO vom 18.12.2006 grundlegend geändert. - Das Arzneimittelrecht wurde im 1997er Gutachten nicht behandelt. Die Verwendung vertraulicher Daten im Arzneimittelbereich müsste daher neu aufgenommen werden. - Die Umsetzung der Regelungen aus der Europäischen Pflanzenschutzrichtlinie 91/414/EWG in das deutsche Pflanzenschutzgesetz erfordert eine Überarbeitung der Teile des Gutachtens, die sich hierauf beziehen. - Im Bereich der Wasch- und Reinigungsmittel ist durch die Europäische Detergenzverordnung 648/2004/EG Überarbeitungsbedarf entstanden. - Fragestellungen aus dem Bereich der wassergefährdeden Stoffe sind bisher nicht erfasst.

Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG); Analyse der Anwendung der Regelungen des UIG und Erschließung von Optimierungspotentialen für einen ungehinderten und einfachen Zugang zu Umweltinformationen

Das Projekt "Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG); Analyse der Anwendung der Regelungen des UIG und Erschließung von Optimierungspotentialen für einen ungehinderten und einfachen Zugang zu Umweltinformationen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Unabhängiges Institut für Umweltfragen UfU - e.V. durchgeführt. Das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) ist seit mehr als 20 Jahren und seine Neufassung seit mehr als 10 Jahren in Kraft. Mit ihm setzt Deutschland auf Bundesebene die Vorgaben der Aarhus-Konvention und der Umweltinformationsricht-linie der EU um. Ein ungehinderter Zugang zu Umweltinformationen ist Voraussetzung für die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Entscheidungsprozessen und ein wesentlicher Baustein einer transparenten und bürgerfreundlichen Umweltverwaltung. Anders als das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das den Zugang zu anderen amtlichen Informationen regelt, wurde das UIG des Bundes noch nicht umfassend evaluiert. Vorliegende Studien deuten darauf hin, dass die Bearbeitung von UIG-Anträgen in der Praxis partiell weiterhin Schwierigkeiten verursacht. Eine Untersuchung und Bewertung der Wahrnehmung der aktiven Informationspflichten aus dem UIG durch Bundesbehörden fehlt bisher ganz. Mit der Evaluation soll untersucht werden, ob die gesetzlichen Ziele des UIG in der Praxis erreicht werden und welche sonstigen Wirkungen das Gesetz hat. Mögliche Schwachstellen im Vollzug des UIG sollen identifiziert und Vorschläge zur Abhilfe unterbreitet werden. Die unter Anwendung rechts- und sozialwissenschaftlicher Methoden vorzunehmende Untersuchung soll den gesamten Regelungsbereich des UIG abdecken, d. h. neben dem Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag auch untersuchen, ob Behörden in ausreichender Weise ihre Pflicht zur aktiven Informationsverbreitung wahrnehmen. Die vorhandenen Ergebnisse rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschungen zum UIG des Bundes und zu anderen Gesetzen über den Zugang zu amtlichen Informationen in Deutschland (UIGs der Länder, IFG des Bundes und der Länder, Verbraucherinformationsgesetz) sind dafür auch mit Blick auf die Schnittstellen zum UIG (Synergien, Zielkonflikte) auszuwerten und ggf. zu aktualisieren.

Geodatennutzung im Umweltvollzug – Teil 2

Geodaten können die Vollzugstätigkeit im Umweltbereich erleichtern, indem sie den Behörden einen einfacheren und schnelleren Zugriff auf bestimmte Informationen erlauben. Diese Handreichung gibt Vollzugsbehörden einen Überblick über wesentliche rechtliche Anforderungen dazu, welche Daten sich als Beweismittel eignen können und welche Abwägungen bei ihrer Nutzung vorzunehmen sind. Der Fokus liegt auf allgemein gültigen Normen, die in verschiedenen Bereichen des Umweltrechts angewendet werden. Sektorale Anforderungen können ergänzend hinzutreten.

Abwasserwärme

Die Nutzungspotenziale von Abwasserkanälen für die Wärmeversorgung von Gebäuden oder als Wärmequelle für die leitungsgebundene Wärmeversorgung sind gerade in urbanen Räumen groß. In der Analyse werden Möglichkeiten aufgezeigt, den Informationszugang insbesondere für Dritte zu verbessern. Das umfasst Anspruchsregelungen in den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder. Duldungsansprüche bzw. Gestattungen für die Abwasserwärmenutzung können die Abwasserwärmenutzung erleichtern. Das Papier schließt mit Handlungsempfehlungen für Bund, Länder und Kommunen. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/

Rechtsvorschriften im Bereich Umwelt

Landesrecht Bundesrecht Informationsfreiheitsgesetz (mit Umweltinformationsrecht) Gesetz über Gebühren und Beiträge Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung – UGebO) Umweltgesetze und Verordnungen vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (Übersicht und Download) Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel (Umweltinformationsgesetz – UIG) Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG Kostenverordnung) Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Des Weiteren finden Sie spezielle Rechtsvorschriften zu folgenden Themen: Bodenschutz und Altlasten Elektromagnetische Felder Immissionsschutz / Industrie und Gewerbe Kreislaufwirtschaft Lärm Luft Strahlenschutz Wasser und Geologie Berliner Vorschriften­informationssystem Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Gesetze im Internet (Bundesrecht) Rechtsvorschriften der EU

Karriere/Rechtsreferendariat: Rechtsreferendariat im HLNUG Kontakt aufnehmen

Wir bieten Juristinnen und Juristen die Möglichkeit, die viermonatige Verwaltungsstation ihres Rechtsreferendariats bei uns zu absolvieren. Dabei erhalten sie einen Einblick in das breite Tätigkeitspektrum unseres Hauses und die vielfältigen Umweltmedien. Sie haben die Gelegenheit, umweltrelevante Bereiche näher kennen zu lernen und bei der Beantwortung der rechtlichen Fragen und der Erstellung von rechtlichen Gutachten mitzuwirken. neben klassischen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten auch damit in Zusammenhang stehende Fragen zu den Informationsfreiheitsgesetzen, zum Datenschutz und zum Zivilrecht, etwa in Kooperationsverträgen, zu beantworten, sowie einzelne Bereiche aus dem Umweltrecht näher kennen zu lernen. darüber hinaus auch teilweise beamtenrechtliche, arbeitsrechtliche oder datenschutzrechtliche Fragestellungen zu bearbeiten. uns zu etwaigen Gerichtsterminen zu begleiten, die Sie dann auch vor- und nachbereiten können. nach Möglichkeit an Außenterminen mit den Fachabteilungen teilzunehmen. Dabei möchten wir darauf hinweisen, dass das HLNUG nur in wenigen Bereichen Vollzugsbehörde ist und damit klassische Themen mit Relevanz für das zweite Staatsexamen wie Klagen, Widerspruchsverfahren, etc. selten Gegenstand der Ausbildung sind. Ein gewisses technisches Verständnis und Interesse an umweltrechtlichen Fragestellungen sind von Vorteil, aber nicht Bedingung. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns, wenn Sie mit den Ausbilderinnen in unserem Haus unmittelbar Kontakt aufnehmen. Dazu schicken Sie bitte Ihren Lebenslauf, ein Anschreiben und den Nachweis über das bestandene erste Staatsexamen mit Note an: Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Personaldezernat Rheingaustraße 186 65203 Wiesbaden Rechtsreferendariat Telefonisch steht Ihnen Frau Johanna Euen (Tel.: 0611 6939 741) zur Verfügung. Fragen? Melden Sie sich gerne. Johanna Euen Tel.: 0611-6939 741

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Entwurf eines Informationszugangsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 030/01 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 030/01 Magdeburg, den 1. März 2001 Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Entwurf eines Informationszugangsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt Fraktion der PDS, LT-Drs. 3/4253 TOP 8 der Landtagssitzung am 1. März 2001 Mit einem allgemeinen Informationszugangsrecht will die PDS die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz von Verwaltungsentscheidungen erhöhen, ein sehr sympathisches Anliegen. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die Möglichkeit haben, informiert und aktiv an der Gestaltung des Gemeinwesens teilzunehmen. Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz von Verwaltungsentscheidungen, eine umfassende Informiertheit und die Möglichkeit der aktiven Mitgestaltung unseres Gemeinwesens sind Errungenschaften, die wir uns im Herbst 89 erkämpft haben und die man nicht hoch genug schätzen kann. Außer Frage steht, dass die öffentliche Verwaltung großes Interesse daran hat, daran haben muss, dass ihr Handeln in der öffentlichkeit bekannt ist und vor allem auch von dieser akzeptiert wird. Die Verwaltung muss sich dieser Aufgabe ständig aufs Neue stellen und sie tut es auch! Denken Sie an die zunehmende Präsenz öffentlicher Stellen im Internet! In naher Zukunft wird der Bürger sogar in vielen Angelegenheiten auf elektronischem Wege interaktiv mit der Verwaltung in Verbindung treten können. Es stellt sich die Frage, ob wir ein allgemeines Informationszugangsgesetz überhaupt benötigen? Seit zum ersten Mal über die Einführung solch eines Gesetzes diskutiert wurde, wird diese Grundsatzfrage gestellt. Erste Erfahrungen mit einem allgemeinen Akteneinsichtsrecht liegen aus Brandenburg, Schleswig-Holstein und Berlin vor. Wie sehen diese aus? Diejenigen, für die das Recht vorrangig geschaffen wurde, also die einzelnen Bürgerinnen und Bürger, nehmen Rechte nach solchen Gesetzen in der Praxis kaum in Anspruch. Eine Vergleichszahl zur Veranschaulichung. Nach ersten Informationen liegt die Zahl aller Anträge von Brandenburger Bürgern nicht höher als die Zahl Kleiner Anfragen des Abgeordneten Gärtner allein zu meinem Geschäftsbereich im gleichen Zeitraum. Interessiert zeigen sich z.B. Wirtschaftsunternehmen, die Behördenverhalten in allen Einzelheiten auskundschaften wollen, um Erfahrungen für eigene unternehmerische Zwecke zu gewinnen. Die Verwaltung arbeitet, ein Beratungsunternehmen z.B. verdient daran. Auch Stellen, die keiner privilegieren will, z.B. Sekten oder radikale Gruppierungen, berufen sich ebenfalls auf ein allgemeines Informationszugangsrecht. Wenn man über die Einführung eines allgemeinen Akteneinsichtrechtes diskutiert, muss man über den Tellerrand dieses Gesetzes hinausschauen und prüfen, welche Auswirkungen es auf andere, schon existierende, Regelungen hat. In Sachsen-Anhalt ist der Zugang zu amtlichen Informationen bereits durch eine Vielzahl von Einzelvorschriften geregelt. Diese gewähren dem Einzelnen jeweils Zugang zu all den Informationen, die er für die Wahrnehmung seiner Rechte und für die Teilhabe an der staatlichen Gemeinschaft benötigt. Der Interessenlage des Einzelnen wird nach Bedarf Rechnung getragen. Der Informationszugang kann auf Verfahrensbeteiligte beschränkt werden (§ 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt) oder vom Nachweis eines berechtigten oder rechtlichen Interesses abhängig sein (z.B. nach dem Datenschutzgesetz oder dem Melderecht). Bestimmungen über die Auslegung von Plänen oder die Veröffentlichung eröffnen jedermann den Zugang zu amtlichen Informationen. In Umweltangelegenheiten gewährt das Umweltinformationsgesetz freien Zugang zu amtlichen Informationen . Aber auch ein allgemeines Informationszugangsrecht kann nicht ohne Beschränkungen auskommen. Denn bestimmte staatliche oder private Interessen müssen geschützt werden. Folgerichtig schließt auch der vorliegende Gesetzentwurf Informationsansprüche teilweise aus, insbesondere soweit es zum Persönlichkeitsschutz oder zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist. Damit aber verspricht Ihr Entwurf mehr, als er halten kann. Denn in der Praxis würde der bloße Wechsel in der Gesetzessystematik die Informationsmöglichkeiten der Bürger nicht nennenswert verbessern. Ein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz kann nicht einfach ¿ wie von der PDS vorgesehen - neben die bisherigen Regelungen zum Informationszugang gestellt werden. Es müssten all die Normen, die mit dem geänderten Regelungsansatz nicht vereinbar sind, aufgehoben oder geändert werden. Es ist deshalb unerlässlich, alle einschlägigen Vorschriften in Bund und Ländern zu erfassen und einzeln zu überprüfen. Anderenfalls müsste später der jeweilige Rechtsanwender das komplizierte Verhältnis zwischen allgemeinem Informationszugangsrecht, allgemeinem und besonderem Datenschutzrecht und den unzähligen weiteren Informationszugangsregelungen im Einzelfall klären. Das Ergebnis wäre nicht Transparenz, sondern Chaos und Verwirrung. Um dies zu vermeiden, hätte die einbringende Fraktion ein umfangreiches Artikelgesetz einbringen müssen, welches dieses alles bereits berücksichtigt. Die schon im Lande bestehenden Informationszugangsvorschriften ¿ einige habe ich genannt ¿ gehen allgemeineren Regelungen eines Informationszugangsgesetzes grundsätzlich vor. Es kann nicht Ihr Wille sein, meine Damen und Herren von der PDS-Fraktion, zwar den Grundsatz der Aktenöffentlichkeit zu statuieren, ihn andererseits aber durch bestehendes Recht weitgehend auszuhöhlen. Anrede, Regelungen über den Zugang zu Informationen, die öffentlichen Stellen vorliegen, sind weitgehend dem Verfahrensrecht zuzurechnen. Dieses Recht muss im Interesse der Anwenderfreundlichkeit und der Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger im Bund und in den Ländern im Kern übereinstimmen. Dies gilt für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, für die besonderen Verfahrensordnungen, z.B. die Abgabenordnung und das Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch. Aber auch für die unzähligen Regelungen zum Informationszugang in Fachgesetzen. Die Vorgehensweise in Bund und Ländern sollte gerade deshalb auch in dieser Frage abgestimmt sein . Ein Wort zum Verwaltungsaufwand. Allen muss klar sein, dass das Informationszugangsgesetz bei intensiver Anwendung einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen würde. Dagegen spricht, dass die Möglichkeiten in den drei Ländern in der Praxis bisher kaum genutzt wurden. Anrede, aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, des Geheimschutzes und des Gemeinwohls können und sollen nicht alle Informationen jedermann zugänglich sein. Bisher hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Interessen am Informationszugang bzw. -ausschluss durch bereichsspezifische Regelungen abstrakt vorweggenommen. Nun würde diese Abwägung in jedem Einzelfall von der Verwaltung getroffen werden müssen. Das wäre aufwendig und eine Abkehr von dem Grundsatz, die Verwaltung zu vereinfachen und zu verschlanken. Ein Beispiel dafür: Nach § 11 Abs. 1 sollen Informationen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind oder durch deren Offenbarung dem Betroffenen ein wesentlicher Schaden entstehen kann, frei zugänglich sein, wenn das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt. Ich frage Sie, wie soll die Behörde im Einzelfall feststellen, dass das Informationsinteresse eines Einzelnen mit dem überwiegenden Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit gleichzusetzen ist? Wer soll und wer kann, insbesondere in kleineren Verwaltungen, entscheiden, ob zu erwartende Nachteile für die Betroffenen hinzunehmen sind? Wer haftet für Fehler und in welchem Umfang? Ein Leckerbissen für Anwaltskanzleien, ein Beschäftigungsprogramm für Verwaltungen und Gerichte. Ein Weiteres: Soweit Informationen nicht allgemein zugänglich sein sollen, müssen sie abgeschottet werden. Dies mag bei automatisierter Verarbeitung verhältnismäßig einfach sein. Bei Aktenverarbeitung wäre die erforderliche Selektion nur mit erheblichem Aufwand zu leisten. Dies gilt besonders für all die Akten, die noch nicht unter Berücksichtigung eines möglichen allgemeinen Informationszugangsrechts strukturiert worden sind. Ich zitiere § 14 Abs. 1: "Soweit und solange Voraussetzungen für Einschränkungen der Informationsfreiheit nach den §§ 9 bis 12 nur bezüglich eines Teils der Informationen vorliegen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung." Dann müssten im Einzelfall umfangreiche Akten, die schon seit Jahren abgeschlossen sein können, Blatt für Blatt durchgesehen und mühselig die Informationen herausgefilter werden, die dem Antragsteller zugänglich gemacht werden dürfen. Anrede, die Durchführung des Gesetzes würde die Verwaltung mit erheblichen Kosten belasten. Dies gilt in besonderem Maße für die Kommunen, die den Großteil der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu erledigen haben. Es bedürfte einer Kostenausgleichsregelung im Sinne des Art. 87 Abs. 3 der Landesverfassung. Die Kosten würden wahrscheinlich nur zu einem Teil durch Gebühren und Auslagen zu decken sein. Eine Kostenregelung für den eigenen Wirkungskreis der Kommunen fehlt gänzlich. Im übrigen haben Erfahrungen mit dem Umweltinformationsgesetz und in anderen Ländern gezeigt, dass in diesem Bereich die Erhebung kostendeckender Gebühren ¿ sie betragen z.B. in Berlin zwischen 20 und 1000 DM - dem Bürger nicht vermittelbar ist. Fazit des Ganzen: Ob wir wirklich ein Informationszugangsgesetz benötigen, bleibt offen. Der Gesetzentwurf ist unausgegoren und wirft mehr Fragen auf, als er klärt. Auf die Einbringung des Entwurfs sollte verzichtet werden. Impressum: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@min.mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Innenstaatssekretär Erben: Sachsen-Anhaltisches Informationsfreiheitsgesetz soll mehr Information der Bürgerinnen und Bürger und Transparenz der Verwaltung bringen

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 123/07 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 123/07 Magdeburg, den 24. Mai 2007 Innenstaatssekretär Erben: Sachsen-Anhaltisches Informationsfreiheitsgesetz soll mehr Information der Bürgerinnen und Bürger und Transparenz der Verwaltung bringen Innenstaatssekretär Rüdiger Erben (SPD) informierte die Öffentlichkeit heute über das geplante sachsen-anhaltische Informationsfreiheitsgesetz: ¿Bisher war der Informationszugang in Sachsen-Anhalt nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich, so dass Akten der Verwaltung des Landes Außenstehenden grundsätzlich nicht zugänglich waren. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen nun amtliche Informationen grundsätzlich voraussetzungslos frei zugänglich sein. Ausnahmen gibt es nur bei besonderen öffentlichen oder privaten Belangen.¿ Nach den Plänen des Innenministeriums soll jede Bürgerin und jeder Bürger auf Antrag Anspruch auf den Zugang zu amtlichen Informationen haben. Adressaten sind insbesondere Landesbehörden und die Kommunen. Diese Stellen müssen grundsätzlich Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Für den Zugang zu amtlichen Informationen werden Gebühren und Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. Als amtliche Information ist jede Aufzeichnung zu verstehen, die amtlichen Zwecken dient, und zwar unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die Information kann verweigert werden: - zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (u. a. bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, bei laufenden strafrechtlichen, ordnungswidrigkeitsrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Ermittlungen, bei sicherheitsempfindlichen Anfragen oder wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stellen erheblich beeinträchtigt würde) - zum Schutz des behördlichen Endscheidungsprozesses (beispielsweise zu Arbeiten und Beschlüssen zur Vorbereitung von Behördenentscheidungen) - zum Schutz personenbezogener Daten - zum Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Weiterer zeitlicher Ablauf: Nach der am 22. Mai 2007 erfolgten ersten Vorlage im Kabinett erfolgt nun die Anhörung. Die endgültigen Kabinettbefassung soll noch im Juli 2007 erfolgen, so dass der Gesetzentwurf noch vor der Sommerpause dem Landtag zur Beratung übersandt werden könnte. Nach derzeitigem Zeitplan soll das Gesetz noch im Jahr 2007 in Kraft treten. Impressum: Verantwortlich: Klaus-Peter Knobloch Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5508/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

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