Landesrecht Bundesrecht Informationsfreiheitsgesetz (mit Umweltinformationsrecht) Gesetz über Gebühren und Beiträge Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung – UGebO) Umweltgesetze und Verordnungen vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (Übersicht und Download) Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel (Umweltinformationsgesetz – UIG) Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG Kostenverordnung) Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Des Weiteren finden Sie spezielle Rechtsvorschriften zu folgenden Themen: Bodenschutz und Altlasten Elektromagnetische Felder Immissionsschutz / Industrie und Gewerbe Kreislaufwirtschaft Lärm Luft Strahlenschutz Wasser und Geologie Berliner Vorschrifteninformationssystem Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Gesetze im Internet (Bundesrecht) Rechtsvorschriften der EU
Geodaten können die Vollzugstätigkeit im Umweltbereich erleichtern, indem sie den Behörden einen einfacheren und schnelleren Zugriff auf bestimmte Informationen erlauben. Diese Handreichung gibt Vollzugsbehörden einen Überblick über wesentliche rechtliche Anforderungen dazu, welche Daten sich als Beweismittel eignen können und welche Abwägungen bei ihrer Nutzung vorzunehmen sind. Der Fokus liegt auf allgemein gültigen Normen, die in verschiedenen Bereichen des Umweltrechts angewendet werden. Sektorale Anforderungen können ergänzend hinzutreten.
Die Nutzungspotenziale von Abwasserkanälen für die Wärmeversorgung von Gebäuden oder als Wärmequelle für die leitungsgebundene Wärmeversorgung sind gerade in urbanen Räumen groß. In der Analyse werden Möglichkeiten aufgezeigt, den Informationszugang insbesondere für Dritte zu verbessern. Das umfasst Anspruchsregelungen in den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder. Duldungsansprüche bzw. Gestattungen für die Abwasserwärmenutzung können die Abwasserwärmenutzung erleichtern. Das Papier schließt mit Handlungsempfehlungen für Bund, Länder und Kommunen. Veröffentlicht in Fact Sheet.
Das BfS und das Umweltinformationsgesetz (UIG) Das deutsche Recht kennt eine Vielzahl von Informationsfreiheitsrechten. Sie sind entweder in speziellen Gesetzen oder Einzelvorschriften des Bundes und der Länder verbrieft. Dazu zählen unter anderem: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ( IFG ) – Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) , Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation des Bundes. Da sich die Mehrheit der an das BfS gerichteten Anfragen auf Umweltinformationen bezieht, erhalten Sie an dieser Stelle einen Überblick über Ihre Rechte nach dem UIG sowie über das dazu gehörige Antragsverfahren. Das Vorgehen bei Informationsanfragen nach anderen gesetzlichen Grundlagen ist dem hier vorgestellten Verfahren ähnlich. Ziel des UIG ist es, den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zu verbessern. Dadurch soll das Verwaltungshandeln an Transparenz gewinnen, die Kontrolle der Verwaltung durch den/die Bürger*in ermöglicht und somit der Umweltschutz gestärkt werden. Das UIG verschafft jeder Person unter den Voraussetzungen des Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen im Sinne des UIG verfügbar sind. Seine gesetzliche Pflicht nach § 10 UIG , die Öffentlichkeit aktiv über Umweltinformationen zu unterrichten, erfüllt das BfS sowohl durch seine Internetangebote als auch durch Publikationen . Das BfS informiert über seine rechtlichen Pflichten hinaus über seine Arbeit und sucht aktiv den Austausch mit den Bürger*innen. Wie wird das Informationsrecht nach dem UIG genutzt? Zunächst muss geklärt werden, ob es sich bei den benötigten Informationen um Umweltinformationen handelt. Umweltinformationen im Sinne des UIG sind generell alle Daten, die einen Bezug zur Umwelt aufweisen. Der Gesetzgeber hat sie in § 2 Absatz 3 UIG genau bestimmt. Hiernach sind Umweltinformationen solche Informationen, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen (Luft, Wasser, Boden, Landschaft etc. ) und ihre Wechselbeziehung, Faktoren (Stoffe, Energie, Lärm etc. ), die sich auf die Umweltbestandteile auswirken, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken (können) oder ihren Schutz bezwecken, Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige Analysen von den soeben genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten, oder den Zustand der menschlichen Gesundheit etc. beziehen. Der Begriff der Umweltinformation wird sehr umfassend interpretiert. Sofern Sie an Informationen ohne Umweltbezug interessiert sind, wird Ihr Antrag nach Maßgabe der dann jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage geprüft. Der Weg zu verfügbaren Umweltinformationen im BfS 1. Schritt: Antragstellung Sie können Ihren Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen mündlich oder schriftlich stellen. Sie können ihn auch per E-Mail an ePost@bfs.de senden. Beachten Sie hierbei bitte folgende Punkte: Je genauer Sie die gewünschte Umweltinformation beschreiben, desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet werden. Beschreiben Sie die Umweltinformation nicht oder nicht genau genug, werden Sie möglicherweise gebeten, Ihren Antrag zu präzisieren. Sie brauchen Ihren Informationsantrag nicht zu begründen. Gleichwohl kann eine Erläuterung Ihres Beweggrundes die Bearbeitung Ihres Antrags erleichtern, falls beispielsweise ein Ablehnungsgrund des §§ 8 und / oder 9 UIG Ihrem Informationswunsch ganz oder teilweise entgegensteht. In diesem Fall muss das BfS eine Interessenabwägung vornehmen, deren Ergebnis über den Umfang des Informationszugangs entscheidet. Dafür kann es wichtig sein, den Grund Ihres Antrags zu kennen. Mehr zu der Prüfung der Ablehnungsgründe erfahren Sie im "2. Schritt" . Benennen Sie die von Ihnen gewünschte Art des Informationszugangs: "Auskunftserteilung", "Akteneinsicht" oder "in sonstiger Weise" gemäß § 3 Absatz 2 UIG . Bitte bedenken Sie, dass der Zugang zu Umweltinformationen mit der Erhebung von Gebühren und Auslagen verbunden sein kann. Ihre Höhe richtet sich nach den Bestimmungen der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV). Einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort, die Herausgabe weniger Duplikate sowie die Ablehnung eines Antrags sind kostenlos. Für die übrigen Bekanntgabemaßnahmen der Umweltinformationen müssen grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die maximale Höhe der Gebühren darf dabei den Betrag von 500 € nicht überschreiten. Das BfS kann allerdings von der Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. Ob in Ihrem Fall Gebühren anfallen und Auslagen erhoben werden, können Sie vorab beim BfS erfragen. 2. Schritt: Antragsbearbeitung durch das BfS Sobald Ihr Antrag eingegangen ist, prüft das BfS , ob folgende Bedingungen erfüllt sind: Handelt es sich bei den gewünschten Informationen um Umweltinformationen? Wenn nicht, erfolgt die Prüfung Ihres Informationszugangsbegehrens nach der im Einzelfall maßgeblichen Regelung. Das jeweilige Verfahren gleicht in wesentlichen Zügen dem hier dargestellten. Ist der Antrag präzise genug formuliert? Sollte dies nicht der Fall sein, wird das BfS Sie bitten, Ihren Antrag zu spezifizieren. Sind die Umweltinformationen im BfS verfügbar? Die Verfügbarkeit der Umweltinformation setzt voraus, dass die Daten im BfS tatsächlich, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, vorhanden sind oder für das BfS bereitgehalten werden. Deshalb besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu Daten, die durch das BfS noch erstellt werden müssten. Steht ein Ablehnungsgrund der §§ 8 und 9 UIG dem Informationswunsch entgegen? Der Umfang Ihres Anspruchs auf Umweltinformationen kann durch die in §§ 8 und 9 UIG normierten Ablehnungsgründe beschränkt werden. In § 8 UIG finden sich Ablehnungsgründe, die dem Schutz öffentlicher Belange dienen. § 9 UIG dient dem Schutz "sonstiger Belange", worunter der Schutz natürlicher und juristischer Personen verstanden wird. Bezieht sich ein Antrag beispielsweise auf Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf "bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit", § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG , hätte, darf das BfS die gewünschte Umweltinformation grundsätzlich nicht bekannt geben. Es sei denn, es gelangt im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt den Schutzzweck des Ablehnungsgrundes. Bezieht sich ein Antrag auch auf personenbezogene Daten Dritter (Name, Anschrift, Telefonnummer etc. ), § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG , durch deren Bekanntgabe die Interessen Dritter erheblich beeinträchtigt würden, muss die betroffene Person zunächst angehört werden, ob sie sich durch die Bekanntgabe ihrer personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigt fühlt oder ihr zustimmt. Lehnt sie die Bekanntgabe ab, hat das BfS ihr Persönlichkeitsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe abzuwägen und die Entscheidung der betroffenen Person mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht der betroffenen Person der Rechtsweg offen. Die Bearbeitung Ihres UIG -Antrags erfolgt so schnell wie möglich. Das UIG sieht vor, jeden Antrag grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beantworten. Eine Ausnahme bilden qualitativ oder quantitativ komplexe UIG -Anträge, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beantworten sind. Dabei ist zu beachten, dass nach einer Präzisierung die Frist neu beginnt. Das BfS informiert Sie innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres UIG -Antrags über eine mögliche längere Bearbeitungszeit. Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere die Anhörungsverfahren die Bekanntgabe der Umweltinformationen verzögern können. 3. Schritt: Entscheidung über den Informationszugang Nach Abschluss der Antragsprüfung teilt Ihnen das BfS mit, ob beziehungsweise in welcher Art und Weise Sie Zugang zu den gewünschten Umweltinformationen erhalten können. Gegebenenfalls schließt sich ein Termin zur Einsichtnahme der Akten im BfS an. Mitteilung der Entscheidung Das BfS teilt Ihnen das Ergebnis der Prüfung Ihres UIG -Antrags mit. Dies ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Somit erhalten Sie entweder sogleich den Informationszugang im beschiedenen Umfang in Form von Kopien oder sonstigen Datenträgern und / oder eine Mitteilung über mögliche Termine der Akteneinsichtnahme im beschiedenen Umfang im BfS und / oder die Mitteilung über die (Teil-) Ablehnung Ihres Antrags. Sollten die beiden erstgenannten Fälle gebührenpflichtig sein, erhalten Sie gleichzeitig Kenntnis von der Kostenentscheidung. Akteneinsicht Haben Sie eine Akteneinsicht beantragt, vereinbart das BfS mit Ihnen einen Termin zur Durchführung der Akteneinsicht. An diesem Termin erhalten Sie Einsicht in den Akteninhalt in dem im Bescheid genannten Umfang. 4. Schritt: Rechtsschutz Soweit Ihnen das BfS den Zugang zu Umweltinformationen nicht in dem beantragten Umfang ermöglicht, können Sie Widerspruch gegen die Entscheidung erheben. Dieser ist gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung Ihres UIG -Antrags beim BfS zu erheben. Hieran schließt sich das Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls ein verwaltungsgerichtliches Verfahren an. Des Weiteren können Sie gemäß § 7a UIG in Verbindung mit § 12 IFG den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn Sie Ihr Recht auf Zugang zu Umweltinformationen als verletzt ansehen. Stand: 08.04.2024
Die Nutzungspotenziale von Abwasserkanälen für die Wärmeversorgung von Gebäuden oder als Wärmequelle für die leitungsgebundene Wärmeversorgung sind gerade in urbanen Räumen groß. In der Analyse werden Möglichkeiten aufgezeigt, den Informationszugang insbesondere für Dritte zu verbessern. Das umfasst Anspruchsregelungen in den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder. Duldungsansprüche bzw. Gestattungen für die Abwasserwärmenutzung können die Abwasserwärmenutzung erleichtern. Das Papier schließt mit Handlungsempfehlungen für Bund, Länder und Kommunen. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/
In dem Gutachten werden Rechtsfragen aufgeworfen, analysiert und bewertet, die den Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und nachgeordnete Behörden im Geschäftsbereich,wie das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), auf den Gebieten des Atom- und Strahlenschutzrechts sowie des Rechts der Störfall-Verordnung (StörfallV) betreffen. In Bezug auf ihre Bedeutung für das Atom- und Strahlenschutz- sowie Störfallrecht wurde auf nachfolgende Problemfelder besonders eingegangen: - Begriffsbestimmungen, insbesondere Informationsbegriff - Anwendungsbereiche der verschiedenen Informationsgesetze in Bund und Ländern -Definition der informationspflichtigen Stellen - Fragen des Bund-Länder-Verhältnisses - Organisations-und Verfahrensfragen - Ausnahmetatbestände (Schutz öffentlicher Belange; Schutz privater Belange) - Kosten - Rechtsschutz - Weiterverwendung von Informationen - aktive Informationspflichten Den Abschluss des Gutachtens bildet eine Entscheidungshilfe, die als Muster für Handlungsempfehlungen für die Bearbeitung von Informationsanträgen gedacht ist. Wesentliche Kriterien für die Gestaltung der Entscheidungshilfe waren Übersichtlichkeit, Knappheit, Verständlichkeit und Rechtssicherheit. Die Entscheidungshilfe folgt einem dreistufigen Konzept. Auf einer ersten Stufe gibt sie dem Anwender Ratschläge für bestimmte Fragen und Probleme. Bei komplexeren Fragestellungen soll auf einer zweiten Stufe die im Hause für UIG/IFG-Fragen zuständige Organisationseinheit beteiligt werden. Zusätzlich kann der Anwender zu einzelnen Problemfeldern über entsprechende Links das Gutachten zu Rate ziehen. Auf einer dritten Stufe kann der Anwender weiterführende Fragestellungen mit Hilfe von in dem Gutachten zitierten weiterführenden Quellen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur vertieft bearbeiten.
Organisation des BASE Hier finden Sie Informationen zur Organisationsstruktur des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. Organisationsstruktur Neben dem Präsidialbereich (PB) und der Verwaltung (Z) besteht das BASE aus folgenden fünf Fachabteilungen: Forschung/Internationales (F) Beteiligung (B) Aufsicht (A) Genehmigungsverfahren (G) Nukleare Sicherheit (N) Ebenfalls im BASE angesiedelt sind die Geschäftsstellen des kerntechnischen Ausschusses sowie die Geschäftsstelle der Reaktorsicherheit- und Entsorgungskommission. © BASE Eine junge Behörde Das BASE wurde formal 2014 gegründet und wurde mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung" am 30. Juli 2016 aufgebaut. Zwei Abteilungen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – für Genehmigungsverfahren bei Transporten und Zwischenlagern sowie der kerntechnischen Fachexpertise – wurden Anfang 2017 vom bisher zuständigen Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) übernommen. Die weiteren Abteilungen – für die Standortsuche eines neuen Endlagers für radioaktive Abfälle, die Beteiligung der Öffentlichkeit und für die Forschung – sowie die Verwaltung und der Präsidialbereich wurden dagegen neu aufgebaut, entsprechende Strukturen geschaffen und qualifiziertes Personal gewonnen. Der Aktenplan Der Aktenplan stellt den Ordnungsrahmen für das gesamte aktenrelevante Schriftgut des BASE dar. Gemäß Paragraf 11 Absatz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes ist er allgemein zugänglich zu machen, ohne jedoch konkrete Aktenbestände auszuweisen. Der Aktenplan BASE wird derzeit überarbeitet und für die Internetseite technisch aufbereitet. Sollten Sie Fragen haben, dann kontaktieren Sie uns gern . Dokumente Organigramm des BASE Herunterladen (PDF, 254KB, nicht barrierefrei)
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 115/08 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 115/08 Magdeburg, den 29. Mai 2008 Landtag verabschiedet Informationszugangsgesetz Hövelmann: Nur informierte Bürger können mitgestalten Sperrfrist: Beginn der Rede In der heutigen abschließenden Landtagsdebatte über den Entwurf eines Informationszugangsgesetzes erklärt Innenminister Holger Hövelmann (SPD) unter anderem: ¿In den letzten Jahren hat sich im Bewusstsein der Politiker aller Fraktionen die Überzeugung durchgesetzt, jedermann ein Recht auf umfassende Information über staatliches Handeln einzuräumen. Der Staat muss sich auch auf diesem Gebiet als Serviceeinrichtung für die Bürgerinnen und Bürger betrachten, die für ausreichende Informationsmöglichkeiten zu sorgen hat. Angesichts des Umfangs und der Qualität der vorhandenen amtlichen Informationen erfüllt ein allgemeines Recht auf Informationszugang, das unabhängig von persönlicher Betroffenheit besteht, die Wünsche der Menschen nach mehr Mitsprache beim Handeln der Verwaltung, nach mehr Transparenz und nach mehr bürgerschaftlicher Kontrolle. Sachkenntnisse sind die entscheidende Voraussetzung für eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen. Nur informierte Bürgerinnen und Bürger können an der Gestaltung der Gesellschaft mündig teilhaben. Daher müssen amtliche Informationen in größerem Umfang als bisher allgemein zugänglich sein. Im Interesse der Rechtseinheitlichkeit folgt das zur Verabschiedung anstehende Gesetz inhaltlich weitgehend dem Bundesgesetz. Ziel ist es, jedermann die Möglichkeit zu geben, von jedem Ort und zu jeder Zeit die Verwaltung zu kontrollieren. Bisher war der Zugang zu amtlichen Informationen generell vom Prinzip des Aktengeheimnisses geprägt. Akten der Verwaltung waren Außenstehenden grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn dies zur Wahrung ihrer jeweiligen Interessen erforderlich war. Jetzt kommt es zu einer grundlegenden Veränderung. Künftig werden amtliche Informationen frei zugänglich sein, es sei denn, dass besondere öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Der Informationszugang wird in der Regel ohne den vorherigen Nachweis eines besonderen Interesses gewährt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird künftig in Personalunion auch die Aufgabe des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit wahrnehmen. Er muss dabei die gegensätzlichen Prinzipien - Informationsfreiheit und Datenschutz - in Einklang bringen. Ich vertraue darauf, dass er hierbei die Bürgerinnen und Bürger sowie die auskunftspflichtigen Stellen in gleicher Weise in der Anwendung des Gesetzes unterstützt und damit zum Erfolg des Gesetzes beiträgt.¿ Hintergrund: Das Gesetz tritt voraussichtlich am 1. Oktober 2008 in Kraft. Im Interesse der Rechtseinheitlichkeit übernimmt das Gesetz inhaltlich weitgehend Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes. Es gilt für die Behörden des Landes, aber auch für die mittelbare Landesverwaltung, insbesondere für die Gemeinden und Landkreise. Damit erhalten die Bürgerinnen und Bürger erstmals ein allgemeines Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden unseres Landes. Bisher waren hier grundsätzlich nur Umwelt- und Verbraucherinformationen allgemein zugänglich. Die neue Serviceleistung wird allerdings nicht kostenlos sein. Es werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/5516/5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 123/07 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 123/07 Magdeburg, den 24. Mai 2007 Innenstaatssekretär Erben: Sachsen-Anhaltisches Informationsfreiheitsgesetz soll mehr Information der Bürgerinnen und Bürger und Transparenz der Verwaltung bringen Innenstaatssekretär Rüdiger Erben (SPD) informierte die Öffentlichkeit heute über das geplante sachsen-anhaltische Informationsfreiheitsgesetz: ¿Bisher war der Informationszugang in Sachsen-Anhalt nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich, so dass Akten der Verwaltung des Landes Außenstehenden grundsätzlich nicht zugänglich waren. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen nun amtliche Informationen grundsätzlich voraussetzungslos frei zugänglich sein. Ausnahmen gibt es nur bei besonderen öffentlichen oder privaten Belangen.¿ Nach den Plänen des Innenministeriums soll jede Bürgerin und jeder Bürger auf Antrag Anspruch auf den Zugang zu amtlichen Informationen haben. Adressaten sind insbesondere Landesbehörden und die Kommunen. Diese Stellen müssen grundsätzlich Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Für den Zugang zu amtlichen Informationen werden Gebühren und Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. Als amtliche Information ist jede Aufzeichnung zu verstehen, die amtlichen Zwecken dient, und zwar unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die Information kann verweigert werden: - zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (u. a. bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, bei laufenden strafrechtlichen, ordnungswidrigkeitsrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Ermittlungen, bei sicherheitsempfindlichen Anfragen oder wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stellen erheblich beeinträchtigt würde) - zum Schutz des behördlichen Endscheidungsprozesses (beispielsweise zu Arbeiten und Beschlüssen zur Vorbereitung von Behördenentscheidungen) - zum Schutz personenbezogener Daten - zum Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Weiterer zeitlicher Ablauf: Nach der am 22. Mai 2007 erfolgten ersten Vorlage im Kabinett erfolgt nun die Anhörung. Die endgültigen Kabinettbefassung soll noch im Juli 2007 erfolgen, so dass der Gesetzentwurf noch vor der Sommerpause dem Landtag zur Beratung übersandt werden könnte. Nach derzeitigem Zeitplan soll das Gesetz noch im Jahr 2007 in Kraft treten. Impressum: Verantwortlich: Klaus-Peter Knobloch Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5508/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
,., Schleswig-Holstein Der echte Norden ·,1,1-, t r.: -7 ___SH ~ J --- ·' ' 1, , . tc.,. ,__ Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche 220 Flintbek Räume I Hamburger Chaussee 25 1 2f BGE 'mbH Bereich Standortauswahl Schleswig-Holstein Landesamt für Landwirtschaft, Umweh und ländliche Räum e - ? ,, Auu. 20m Ihr Zeichen: / Ihre Nachricht vom : 06.08.2019/ Mein .Zeichen: LLUR 6/ Meine Nachricht vom: / i ü ri1 ,· l KO. lt n: Eschenstraße 55 31224 Peine ' Geologischer Dienst an I von Poststelle 21. AuQ. 2019 Bereich Standortauswahl 19.08.2019 Erweiterte Datenabfrage 3D-Modelle Sehr geehrte Frau - mit Schreiben (per mail) vom 06.08.2019 bitten Sie um Übermittlung folgender Daten: • Das flachendeckende StörTief-Modell in einem mit GOCAD lesbaren Dateiformat. • Das Teilmodell Schleswig-Hoisteins des TUNS-Projekts in einem mit GOCAD lesbaren Dateiformat, bzw. die Erteilung der Erlaubnis, diesen Arbeitsstand von der BGR anzufordern. • · Die zur Erstellung der 3D-Modelle (Basismodell, ~törTief und TUNB) genutzten Bohrungen und die dazugehörigen Bohrmarker als GOCAD-Objekte: Mit der beiliegenden DVD übersende ich Ihnen das 3D-Strukturmodell SH, .das im Rahmen des Forschungsprojektes „GeotlS-StörTief" 2016 entstand, im gewünschten Datenformat. Ich bitte zu beachten, dass aufgrund des thematischen Schwerpunktes des Projektes, der auf tiefreichenden Störungszonen und geothermischen Reservoirkom„ plexen des Glückstadt Grabens lag, Scheitelstörungen über Salzstrukturen im .Bereich Kreide/Tertiär und tertiäre Grenzflächen - jünger 0. Paläozän nicht modelliert wurden (siehe hierzu auch Projektbericht, Abb. A4, AB). Insofern ist das Störungsinventar in diesem Modell nicht vollständig. Die im Projekt verwendeten Bohrdaten der Kyv-ln.dustrie im GOCAD Format sowie die . lithostratigraphischen f\!Jarker an den Bohrpfaden sind ebenfalls in der Datenlieferung enthalten. Weitere Informationen zu den Daten können Sie den erläuternden Textdokumenten der DVD entnehmen. Von einer Übermittlung des in Bearbeitung befindlichen Modells im Rahmen des TUNB- Projektes sehe ich ab, da die Daten (noch) nicht konsistent sind und Änderungen der bestehenden Modellgeometrien wahrscheinlich sind._ ' Ich weise darauf hin, dass die beigefügten Fachdaten nur für die Zwecke Ihrer gesetz- lichen Aufgaben gemäß Standortauswahlgesetz zur Verfügung gestellt werden. Die Daten können personenbezogene Paten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, Telefon: 04347 704-0 / Telefaxl_ _ _ _ / Internet: www.llur.schleswig-holstein.de E-Mail: poststelle-flintbek@llur.landsh.de / Erreichbarkeit: Buslinie: 501 , 502, Haltestelle „Konrad-Zuse-Ring" . Kein Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente -2- die der Vertraulichkeit unterliegen. Bei Auskunftsbegehren Dritter oder bei Zugänglichmachung der Daten für Dritte sind insbesondere die gesetzlichen Vorgaben des .Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz des Bundes), der Datenschutz-Grundverordnung VO (EU) Nr. 2016/679, des Bundesdatenschutzgesetzes und ggf. des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Geschäftsgeheimnis-Schutzgesetzes) Ihrerseits zu beachten. · Nach hiesiger Rechtsauffassung ist für eine Weitergabe insbesondere der Fachdaten der Kohlenwasserstoffindustrie an Dritte die Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers erforderlich. Dieser kann aus den Nachweisdaten der Bohrungen recherchiert werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die Rechteinhaber internationale Firmen oder Konsortialpartner sein können. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Daten Dritter wird nicht übernommen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß Anlagen 1 DVD: • 3D-Strukturmodell SH 2016 - GeotlS-StörTief,(Modellflächen im GOCADFormat), Forschungsbericht, Erläuterungen (siehe README - StM2016_StörTief.pdf) • Bohrungsgeometrien der KW-Industrie mit lithostratigraphischen Markern (im GOCAD Format) /
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