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Gemeinsame Agrarpolitik, Informationsmanagement

Gemeinsame Agrarpolitik (GAP): - Politikfolgenabschätzung für die europäische und deutsche Agrarpolitik - ELER-Fachbegleitung (Koordinierung Gesamtbericht, Fachbegleitung der Förderbereiche Agrarumwelt- und - Klimamaßnahmen, Investitionsförderung in der Landwirtschaft, Ausgleichszulage) - Koordinierungs- und Unterstützungsaufgaben im Bereich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und Ausgleichszulage - Wirtschaftlichkeitsanalysen - Koordinierung „Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung“ für landwirtschaftliche Unternehmen in Sachsen (GQS-SN Hof-Check) - Markt- und Preisbeobachtung für Bereiche der Gemeinsamen Marktordnung - Analysen zur sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft Informationsmanagement: - Nutzerplattformen Agrarstatus, Datenbank Planungsrichtwerte, Agrobench - Vollzug des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführung der EU (INLB) und des Testbetriebsnetzes in Deutschland - Koordinierungsstelle Fernerkundung - Agrarstatistik, Indikatorenmanagement

Anlage 8 - Fortbildungsrahmenplan

Anlage 8 - Fortbildungsrahmenplan (zu § 21) Modul Eigenschutz im Seelotsdienst Handhabung und Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung wie Rettungsweste, Personal Locator Beacon , Notlicht, Kälteschutz, Anforderungen und Funktionalität von Arbeitskleidung Sicherheitsvorkehrungen beim Versetzvorgang, Besonderheiten bei Versetzprozessen in den Revieren Verfahren für das Überleben im Seenotfall Erste Hilfe Maßnahmen, Unterkühlung, Infektionsschutz an Bord Zeitrichtwert: 5 Tage/5 Jahre Modul Schifffahrtskunde und Manövrieren Nautische Brückenausrüstung und Brückeneinrichtung, insbesondere Radar, ECDIS , GNSS , AIS und UKW , automatische Steueranlagen, deren Handhabung, Funktionsweise, Möglichkeiten und Grenzen Technische Wetterentwicklung in der maritimen Automation sowie der nautischen Brückenausrüstung Fehler und Grenzen von Nautischer Brückenausrüstung unter Berücksichtigung von Erfahrungen im Revier Nutzen aller zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel in unterschiedlichen Situationen im Revier Einsatz und Gebrauch der revierspezifischen PPU Planung, Durchführung und Auswertung von Manöversituationen mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen im Revier unter Berücksichtigung von Wind und Strom mit und ohne Schlepperassistenz Berücksichtigen und Beurteilen von hydrodynamischen Effekten sowie Einflüsse durch Wind und Strom mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen Beurteilen der Vor- und Nachteile sowie Möglichkeiten des Einsatzes von unterschiedlichen Antriebskonzepten sowie Ruderarten Planung, Durchführung und Auswertung von Manöversituationen mit neuen zu erwartenden Wasserfahrzeugen Planung, Durchführung und Auswertung von Manöversituationen in neu gestalteten Fahrwasserabschnitten bzw. Hafenanlagen Zeitrichtwert: 8 Tage/5 Jahre Modul Notfallmanagement Planung, Durchführung und Auswertung von Not- und Störfällen sowie Grenzsituationen Notfallpläne von Seiten der Behörden, Lotsenbrüderschaften sowie schiffsseitige Notfallpläne Strategien zur Bewältigung von Not- und Störfällen Interne und externe Kommunikation in Not- und Störfällen Analyse und Auswertung möglicher Gefahrenlagen, Fallstudien, Fehlerkettenanalyse Tätigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, insbesondere des Havariekommandos und der Verkehrszentralen in Not- und Störfällen Aufgaben, Rechte und Pflichten des Lotsen im Bereich Notfallmanagement nach SeeLG , VV-WSV 2408, Seeunfalluntersuchungsgesetz Elemente aus der Notfallpsychologie, physische und psychische Belastbarkeit Verhalten von Kapitän/in und Besatzung in Not- und Störfällen Methoden der persönlichen psychischen Aufarbeitung eines Not- oder Störfalles Methoden und Strategien zur Selbsteinschätzung und Entscheidungsfindung in Notfallsituationen Veränderung der Wahrnehmung in Notfallsituationen Zusammenstellen von relevanten Daten bei Eintritt eines Not- oder Störfalles und Verfassen von Berichten Sicherer Umgang mit Presse und sozialen Medien Zeitrichtwert: 3 Tage/5 Jahre Modul Soziale Kompetenzen und Arbeitspsychologie Führungskompetenz und Führungsstile Rollenverteilung im Arbeitsumfeld Methoden und Strategien aus dem Bereich Konfliktmanagement Kommunikationsmodelle Konzepte zu Selbstbild/Fremdbild, Relevanz des persönlichen Erscheinungsbildes Umgangsformen, Umgang mit Anderen, interkulturelles Bewusstsein Konzepte zur sozialen und kooperativen Gruppenarbeit Fatigue Management Strategien Lifestyle Management Strategien Aktuelle Erkenntnisse aus den Bereichen Ernährung, Bewegung Konzepte und Strategien zu Resilienzerhöhung Methoden zur Selbsteinschätzung, " Information overload " (" frozen Pilot "), Informationsmanagement Konzepte und Strategien zu Zeit-/Stressmanagement Konzepte und Strategien zu Fehlermanagement Strategien zur Entscheidungsfindung Zeitrichtwert: 4 Tage/5 Jahre Modul Recht Analyse und Auswertung von Gesetzen und Rechtsvorschriften das Seelotswesen betreffend Aktuelle Informationen zum Revier von Seiten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Rechtliche Grundlagen sowie Aufgaben, Rechte und Pflichten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, insbesondere der Verkehrszentralen Systemkonzept maritime Verkehrssicherheit deutsche Küste, Hintergrund und Module Aufgaben und Dienste der Maritimen Verkehrssicherung Kommunikation mit Verkehrszentralen, Zusammenwirken der beteiligten Parteien an Land und an Bord im Revier Zeitrichtwert: 2 Tage/5 Jahre Modul Lotsdienst und Selbstverwaltung Durchführung der Landradarberatung nach standardisierter Syntax ( ISSUS "Hamburger Modell") Aufgaben bei der Radarberatung von Land Verwaltungsanordnung über die Benutzung der Radaranlagen der jeweiligen Verkehrszentrale Zuständigkeiten der Bediensteten der Verkehrszentralen im Rahmen der Radarberatung Kommunikation mit Verkehrszentralen und Verkehrsteilnehmern Datensicherung durch die Verkehrszentrale Selbstverwaltung der Lotsenbrüderschaft, insbesondere der Rechtsnatur, ihrer Aufgaben und Organisation sowie rechtliche Grundlagen Bestimmungen des inneren Dienstbetriebs Zeitrichtwert: 2 Tage/5 Jahre Modul Train the Trainer nach Anlage 4 Abschnitt 1 und Anlage 4 Abschnitt 2 Zeitrichtwert: je 4 Tage/5 Jahre Stand: 25. Februar 2023

Leseprobe LSA VERM 2022/1 OZG-Umsetzung in der Geoinformationsverwaltung

7 Stefan Wimmler, Patrick Dürrwald OZG-Umsetzung in der Geoinformationsverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt LSA VERM 1/2022 OZG-Umsetzung in der Geoinformationsverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt Von Stefan Wimmler und Patrick Dürrwald, Magdeburg Zusammenfassung Die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen hält Einzug in die Verwaltungsabläufe der Geoinformationsverwaltung des Landes Sachsen- Anhalt. Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes werden die notwendigen Schritte beschrieben, die es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen sollen, ihre Anliegen digital zu beantragen und welche weiteren Arbeiten notwendig sind, um einen durchgängigen digitalen Workflow zu erreichen. 1 Einführung Wer kauft nicht gern auf namhaften Internetplattformen ein? Egal, was benötigt wird, der erste Blick gilt häufig Internetanbietern. Dabei stellt sich nahezu niemand mehr die Frage, welchen Weg das Wunschprodukt nehmen wird.Vielmehr geht es darum, mit geringstmöglichem Aufwand in kurzer Zeit die Ware zu bekommen. Es ist also von der Produktrecherche bis zur Bezahlung der Ware alles geregelt und wird binnen weniger Werktage geliefert. Was für die Einkäufe im täglichen Leben längst zur Selbstverständlichkeit geworden ist, mutet bei Behördengängen oft noch etwas befremdlich an. Einen neuen Perso- nalausweis, eine Genehmigung zum Fällen eines Baumes im Garten oder das Kin- dergeld für den Nachwuchs zu beantragen, erfordert aktuell noch das analoge Be- schaffen und das Ausfüllen von Formularen,Anlagen und Anfertigen von Kopien. Hat man alles vollständig zusammengestellt, ist schließlich die Einhaltung der korrekten Zustellung an die zuständige Stelle zu beachten. Oftmals zeigt sich, dass der persön- liche Gang zur entsprechenden Behörde unumgänglich ist. Beispiele, die daran erin- nern, dass Behördenkontakte dieser Art nicht mehr zeitgemäß sind, lassen sich schnell finden (siehe Abbildung 1). Dem wird nun zeitnah abgeholfen. Online-Diens- te der Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen werden die Antrag- stellungen, behördeninternen Abläufe und die Erstellung der Bescheide bzw. Über- sendung der Verwaltungsleistungen vollumfänglich und in automatisierter Form abbilden. Abb. 1: OZG-Notwendigkeit (BMI 2022) LSA VERM 1/2022 Stefan Wimmler, Patrick Dürrwald OZG-Umsetzung in der Geoinformationsverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt 2 8 Grundlagen für digitales Verwaltungshandeln Bereits im Jahr 2017 verabschiedete der Bund das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG). Das Gesetz verpflichtet sämtliche Behörden bis Ende 2022 dazu, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu knüpfen. Insgesamt wurden etwa 600 Ver- waltungsleistungen als OZG-Leistungen identifiziert. Die OZG-Leistungen wurden dabei untergliedert in Leistungen des Bundes, der Länder und der Kommunen. Der OZG-Umsetzungskatalog hat die OZG-Leistungen in 35 Lebens-, 17 Unterneh- menslagen und 14 übergeordnete Themenfelder gebündelt – z. B. „Mobilität und Reisen“, „Unternehmensführung & -entwicklung“, "Familie & Kind" und „Bauen & Wohnen“ [vgl. BMI 2022]. Um den Zuständigkeitsbereich der Länder zu definieren, wurde ein sogenanntes „Digitalisierungsprogramm Föderal“ eingerichtet. Dabei ha- ben Bund und Länder eine Arbeitsteilung vereinbart (siehe Abbildung 2). Der Bund schafft überregionale Voraussetzungen, wie z. B. Software-Beschaffungen oder den Personaleinsatz für die Grundvoraussetzungen. Die Länder und die Kommunen übernehmen dann den Vollzug bis hin zum Einsatz des Online-Dienstes. Oft sieht die Regelung weiterhin vor, dass ein Bundesland die Federführung für einen Bereich, das sogenannte Themenfeld bekommt. So übernahm Sachsen-Anhalt die Federführung für das Themenfeld „Bildung“, Mecklenburg-Vorpommern hingegen begleitet das Themenfeld „Bauen & Wohnen“, was für Leistungen mit Bezug zu Vermessungen noch wesentlich sein wird. Ziel ist es, dass das federführende Bundesland Ergebnisse liefert, die durch alle anderen Bundesländer nachnutzbar sind. So soll der Entwick- lungsaufwand Nachnutzender minimiert und der Zeitrahmen eingehalten werden. Es ist jedoch stets zu beachten, dass eine Anpassung der Arbeitsergebnisse des Fe- derführenden an das jeweilige Landes-/Kommunalrecht erfolgen muss. Dieses Digi- talisierungsprogramm wird nicht nur daran gemessen, ob die Verwaltungsleistungen im zeitlichen Rahmen zur Verfügung stehen, sondern auch daran, dass eine praktika- ble und leicht verständliche Nutzung durch die Bürgerinnen und Bürger gegeben ist. Abb. 2: OZG-Themenfelder (BMI 2022) 9 2.1 Stefan Wimmler, Patrick Dürrwald OZG-Umsetzung in der Geoinformationsverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt LSA VERM 1/2022 Föderales Informationsmanagement Um eine solche Mammutaufgabe bewältigen zu können, sind Standardisierungsmaß- nahmen notwendig. Der Standard für Verwaltungsleistungen ist das Föderale Infor- mationsmanagement (FIM). FIM stellt leicht verständliche Bürgerinformationen zur einheitlichen Beschreibung der Verwaltungsleistungen, strukturierte Datenfelder für die digitalen Formulare und standardisierte Prozesse für die einzelnen Verwaltungs- aufgaben bereit. Der Dialog der Behörden mit den Bürgerinnen und Bürgern, insbe- sondere was Gesetzes- und Verordnungstexte betrifft, soll in eine bürgernahe Be- hördensprache überführt werden. Es werden Standards geschaffen, die einen unkomplizierten Vollzug von Verwaltungsleistungen ermöglichen. Zu vergleichen ist das mit der Einrichtung eines Baukastens. Der FIM-Baukasten liefert Grundlagen für die Antrags- und Verfahrensgestaltung, die für die Nutzenden verständlich und ein- fach handhabbar sind. Die bereitgestellten FIM-Informationen sind durch Verwaltun- gen, deren Dienstleister und sonstige Dritte nachnutzbar und anpassbar.Wenn nun Behörden die gewonnenen Erkenntnisse über die den Verwaltungsebenen zugeord- neten FIM-Strukturen in den FIM-Baukasten einfügen, sparen andere Behörden, die vor der gleichen Digitalisierungsaufgabe stehen, eigenen Entwicklungsaufwand. Der FIM-Baukasten besteht aus den drei Bereichen Leistungen, Datenfelder und Prozesse (siehe Abbildung 3). Die Leistungen definieren: Was ist eine Verwaltungs- leistung? Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es? Welche Einrichtungen bzw. Orga- nisationen sind an dieser Leistung beteiligt? Dabei liegt der Fokus auf der „Überset- zung“ der gesetzlichen Vorgaben in eine leicht verständliche Sprache. Die Datenfelder oder auch Formularfelder konkretisieren alle Daten (Name, Adresse, Telefon, Fachdaten etc.), die zwingend benötigt werden, um eine Leistung abzurufen. Mit FIM werden die Datenfelder standardisiert und sind damit universell verwendbar. Der Baustein Prozesse beschreibt den Ablauf sowie die erforderlichen Bearbei- tungs- und Prüfschritte, die rechtlich vorgegeben sind. Mögliche Optimierungspo- tentiale können hier identifiziert werden. [vgl. fim-portal.de 2022] Abb. 3: FIM-Baukasten (IT- Planungsrat 2012)

Informationsmanagement Langzeitdokumentation

Daten und Dokumente, die für die Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Abfälle bedeutsam sind oder werden können, müssen über Jahrhunderte hinaus sicher aufbewahrt werden. Auch in ferner Zukunft müssen die Menschen in der Lage sein, die sicherheitstechnische Bedeutung der tief unter der Erde liegenden Endlager zu verstehen. Auf der Grundlage umfassender Informationen sollen sie im Fall einer Rückholung während des Endlagerbetriebs oder einer Bergung nach der Stilllegung des Endlagers eigenständig entscheiden können, wie sie mit den radioaktiven Abfällen umgehen. Eine Aufgabe des BASE Im Jahr 2016 forderte die „Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe“ – die Endlagerkommission – in ihrem Abschlussbericht, dass eine zentrale staatliche Stelle für den langfristigen Erhalt des Wissens verantwortlich sein soll. Langzeitdokumentation ist eine zentrale Sicherheitsmaßnahme, die getrennt von den Betreibern kerntechnischer Anlagen wahrzunehmen ist. Mit dem 2017 in Kraft getretenen Standortauswahlgesetz ( StandAG ) wurde diese Aufgabe gesetzlich geregelt und dem BASE übertragen. Einzelheiten wird eine Rechtsverordnung festlegen, die momentan vom Bundesumweltministerium mit der fachlichen Unterstützung des BASE ausgearbeitet wird. Bereits heute bereitet das BASE die Übermittlung relevanter Daten und Dokumente vor und wirkt in nationalen und internationalen Gremien mit. Ein BASE -Forschungsvorhaben beschäftigt sich mit der Langzeitbeständigkeit von Papier und digitalen Speichermedien. Sobald die Rechtsverordnung nach §38 StandAG in Kraft tritt, kann das BASE mit der Umsetzung der Langzeitdokumentation beginnen. Unterschiedliche Datenträger an verschiedenen Orten Es gilt eine lückenlose und dauerhafte Verfügbarkeit wichtiger Informationen zu gewährleisten. Dafür müssen schon heute Schritte zur systematischen Zusammenstellung und dauerhaften Aufbewahrung der Daten unternommen werden. Eine zentrale Maßnahme ist die redundante Speicherung der Daten auf unterschiedlichen Trägermaterialien an verschiedenen, datentechnisch nicht miteinander verbundenen und hinreichend voneinander entfernten Orten. Forschung im BASE Forschung hinterfragt bestehendes Wissen, Konzepte und Methoden, untersucht offene Fragen und schließt Wissenslücken. Für das BASE ist Forschung ein wesentliches Instrument, um Sicherheit in der nuklearen Entsorgung weiterzuentwickeln. Forschung zur Langzeitbeständigkeit von Papier Labest Papier In Kooperation mit der TU Darmstadt wurde im Forschungsvorgaben "Labest Paper" ab Juni 2020 bis Dezember 2022 untersucht, wie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit typischen, eventuell vorhandenen Schäden an Papierdokumenten umgegangen werden kann und welche Art von Papier in Verbindung mit welchen Schreib- und Druckstoffen zur Gewährleistung einer dauerhaften Unversehrtheit geeignet ist. Sowohl für bereits vorhandene als auch künftig zu erzeugende Informationen über Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Abfälle ist gemäß § 38 StandAG diese dauerhafte Unversehrtheit zu gewährleisten. Mehr Anzeigen Weniger Anzeigen Je nach Zusammensetzung und Lagerungsbedingungen können papierene Dokumente eine vergleichsweise lange Les- und Haltbarkeit von einigen Jahrhunderten erreichen. Damit stellt Papier ein geeignetes Medium zur Überlieferung von Informationen über lange Zeiträume dar. Forschungsvorhaben: Labest Paper 10.07.2023 Je nach Zusammensetzung und Lagerungsbedingungen können papierene Dokumente eine vergleichsweise lange Les- und Haltbarkeit von einigen Jahrhunderten erreichen. Damit stellt Papier ein geeignetes Medium zur Überlieferung von Informationen über lange Zeiträume dar. Forschungsvorhaben: Labest Paper 10.07.2023 Ein breites Fundament Der Umfang der zu dokumentierenden Daten und Dokumente wird so weitreichend wie möglich angesetzt: Sämtliche Informationsbestände der Betreiber von kerntechnischen Anlagen und staatliche Stellen werden davon erfasst. Dazu zählen sämtliche Daten und Dokumente zur Geschichte des Standorts Gorleben, zur unmittelbaren Vorgeschichte des Standortauswahlverfahrens, die Beratungen der Endlagerkommission, sämtliche weiteren Schritte im Standortauswahlverfahren einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung. Hinzu kommen die Informationsbestände hinsichtlich der Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle. Schritt für Schritt wird das BASE so die Funktion des „Langzeitgedächtnisses“ für die nukleare Entsorgungssicherheit in Deutschland übernehmen. Kein neues Thema Im Bereich der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle ist eine Langzeitdokumentation bereits seit Jahrzehnten vorgesehen. Die Reaktorsicherheitskommission ( RSK ) hat 1983 formuliert, dass die wesentlichen Daten über die Lage, die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers sowie die eingelagerten Abfälle vollständig an räumlich getrennten Orten geschützt aufzubewahren sind. Auch im Planfeststellungsbeschluss zum Endlager Konrad von 2002 ist festgelegt, dass eine Dokumentation zur Errichtung, zum Betrieb und zur Stilllegung des Endlagerbergwerks zu erstellen und an räumlich getrennten Orten aufzubewahren ist. Gesetzliche Grundlage Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz – StandAG): § 38 Dokumentation, Verordnungsermächtigung (1) Daten und Dokumente, die für die End- und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle bedeutsam sind oder werden können (Speicherdaten), werden vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung dauerhaft gespeichert. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu den Speicherdaten und zu ihrem Inhalt, Verwendungszweck, Umfang, ihrer Übermittlung, Speicherung und Nutzung zu bestimmen. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten, nach denen die Inhaber von Speicherdaten diese vollständig und kostenfrei dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung oder einer von diesem bestimmten Stelle zur Verfügung stellen. Sie kann eine Regelung enthalten, nach der die Inhaber von Speicherdaten diese über die zuständigen Behörden der Länder der in Satz 2 genannten Behörde oder von dieser bestimmten Stelle zur Verfügung stellen. Zudem soll sie festlegen, wie die dauerhafte Unversehrtheit der Daten gesichert wird. Weitere Informationen Vortragsfolien der BASE-Infoveranstaltung zur Langzeitdokumentation (Januar 2023) PDF, 2 MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm

]>Verordnung (EU) 2019/ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung d

25.6.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/115 VERORDNUNG (EU) 2019/1010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, 192 Absatz 1 und 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Um dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollten unter Berück­ sichtigung der Ergebnisse des Berichts der Kommission vom 9. Juni 2017 über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung und der begleitenden Eignungsprüfung im Hinblick auf die Berichterstattung über die EU- Umweltpolitik und deren Überwachung vom 9. Juni 2017 (gemeinsam im Folgenden „Fitness-Check zur Bericht­ erstattungs-Eignungsprüfung“) Änderungen mehrerer Rechtsakte der Union mit Bezug zur Umwelt vorgenommen werden. (2)Diese Verordnung zielt darauf ab, das Informationsmanagement zu modernisieren und in ihrem Anwendungs­ bereich eine kohärentere Vorgehensweise bei den Gesetzgebungsakten sicherzustellen, indem die Berichterstattung mit Blick auf den Abbau des Verwaltungsaufwands vereinfacht, die Datenbank im Hinblick auf künftige Bewer­ tungen verbessert und die Transparenz zum Wohl der Öffentlichkeit erhöht wird, wobei stets den Umständen Rechnung zu tragen ist. (3)Die Datenzugänglichkeit sollte gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand für alle Akteure und insbesondere nichtstaatliche Akteure, wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering wie möglich bleibt. Dies erfordert eine aktive Verbreitung auf nationaler Ebene im Einklang mit den Richtlinien 2003/4/EG (3) und 2007/2/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsbestimmungen, damit die geeignete Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung von Daten durch die Behörden sichergestellt ist. (1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 99. (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2019. (3) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26). (4) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). L 170/116 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.6.2019 (4)Die Daten und das Verfahren für deren vollständige und fristgerechte Meldung durch die Mitgliedstaaten sind für die Kommission von entscheidender Bedeutung für die Überwachung, Überprüfung und Beurteilung der Leistungs­ fähigkeit der Rechtsetzung im Hinblick auf die von der Kommission verfolgten Ziele, um eine Grundlage für eine künftige Bewertung der Rechtsvorschriften gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) zu schaffen. Mehrere Gesetzgebungsakte im Umweltbereich sollten im Hinblick auf ihre künftige Bewertung auf der Grundlage der während der Umsetzung gesammelten Daten, möglicherweise ergänzt durch zusätzliche wissenschaftliche und analytische Daten, um einige Bestimmungen erweitert werden. In diesem Zusammenhang besteht ein Bedarf an einschlägigen Daten, die eine bessere Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Hinblick auf Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert er­ möglichen; daher muss sichergestellt werden, dass geeignete Berichterstattungsmechanismen vorhanden sind, die auch den Entscheidungsträgern sowie der allgemeinen Öffentlichkeit als Indikatoren für diesen Zweck dienen können. (5)Es ist notwendig, die in den Artikeln 10 und 17 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (6) festgelegten Bericht­ spflichten zu ändern. Die Berichtspflicht gegenüber der Kommission sollte vereinfacht werden, und zugleich sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten, wobei die erforderlichen Informationen gemäß den Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG — insbesondere in Bezug auf Zugang der Öffentlichkeit, gemeinsame Nutzung von Daten und Dienstleistungen — in leicht zugänglicher Form elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Da es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen, damit die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen. (6)Im Einklang mit der Bewertung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vom 13. Dezember 2016 müssen die Berichterstattungsfristen für Lärmkarten und Aktionspläne optimiert werden, damit genügend Zeit für die Konsultation der Öffentlichkeit zu Aktionsplänen bleibt. Zu diesem Zweck sollte die Frist für die Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne nur einmal um ein Jahr verlängert werden, sodass der Termin für die vierte Runde der Aktionspläne nicht der 18. Juli 2023, sondern der 18. Juli 2024 ist. Ab der vierten Runde haben die Mitgliedstaaten also etwa zwei Jahre Zeit zwischen der Erstellung der Lärmkarten und dem Abschluss der Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne und nicht wie bisher ein Jahr. Für die darauffolgenden Runden der Aktionspläne gilt dann wieder der Fünfjahreszyklus für die Überprüfung oder Über­ arbeitung. Darüber hinaus sollte die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege erfolgen, um die Ziele der Richtlinie 2002/49/EG besser erreichen zu können und eine Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen auf Unionsebene zu schaffen. Außerdem muss die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Anforde­ rung, dass verständliche, exakte und vergleichbare Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, gestärkt werden; dabei ist diese Verpflichtung an andere Gesetzgebungsakte der Union wie z. B. an die Richtlinie 2007/2/EG anzugleichen, ohne dass praktische Anforderungen dupliziert werden. (7)Die Union ist entschlossen, die Faktengrundlage der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in transparenter Weise zu stärken, wie von der zu jener Richtlinie tätigen Expertengruppe der Kommission bereits vorbereitet. Damit vergleichbare Fakten leichter bereitgestellt werden können, sollte die Kommission Leit­ linien erstellen, die eine einheitliche Auslegung des in Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG definierten Begriffs „Umweltschaden“ ermöglichen. (8)Gestützt auf den Bericht der Kommission vom 20. Juli 2016 über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG und auf die begleitende Bewertung vom 10. August 2016 sollten die Mitgliedstaaten zwecks Vereinfachung der Um­ setzung der Richtlinie und Verringerung des mit der Überwachung durch die Mitgliedstaaten zusammenhängenden Verwaltungsaufwands nicht mehr verpflichtet sein, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht zu übermitteln, und die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat keinen zusammenfassenden Bericht mehr vorlegen müssen, da die Berichterstattungs-Eignungsprüfung den begrenzten Nutzen solcher Berichte bestätigt hat. Dennoch sollte die Kommission weiterhin alle fünf Jahre eine Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG vornehmen und diese Bewertung öffentlich zugänglich machen. (5) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. (6) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6). (7) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12). (8) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). 25.6.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/117 (9)Die Eignungsprüfung der Naturschutzvorschriften der EU (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie), d. h. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (10), durch die Kommission vom 16. Dezember 2016 ergab, dass gemäß der Richtlinie 2009/147/EG ein dreijähriger Berichts­ zeitraum vorgeschrieben ist. In der Praxis wurde ein sechsjähriger Berichterstattungszyklus wie bei der Richtlinie 92/43/EWG jedoch bereits für die Richtlinie 2009/147/EG angewandt, wobei ein ähnlicher Schwerpunkt auf aktuellen Informationen über den Zustand und die Tendenzen der Arten lag. Die Notwendigkeit einer Angleichung der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG rechtfertigt es, die Rechtsvorschriften an die gemeinsame Praxis anzupassen und für eine Zustandsbewertung alle sechs Jahre zu sorgen, wobei anerkannt wird, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen für einige potenziell bedrohte Arten durchführen müssen. Diese gemeinsame Praxis sollte auch die sechsjährliche Erstellung der Berichte über die Anwendung der Richtlinien erleichtern, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen müssen. Um eine Bewertung der politischen Fortschritte zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Belas­ tungen, denen sie ausgesetzt sind, die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG vorzulegen. (10)Um die Transparenz zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern ist es notwendig, die in den Artikeln 43, 54 und 57 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Es ist notwendig, eine zentrale, frei zugängliche durchsuchbare Datenbank für nicht­ technische Projektzusammenfassungen und die damit verbundenen rückblickenden Bewertungen zu errichten sowie der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Durchführungsbefugnisse umfassen die Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der nichttechnischen Projektzusammenfassungen und der damit ver­ bundenen rückblickenden Bewertungen sowie eines gemeinsamen Formats für die Einreichung von Informationen über die Umsetzung und statistische Daten und deren Inhalt. Es ist ebenfalls notwendig, die dreijährliche statis­ tische Berichterstattung der Kommission durch die Verpflichtung der Kommission zur Einrichtung und Unterhal­ tung einer dynamischen zentralen Datenbank und zur jährlichen Freigabe von statistischen Informationen zu ersetzen. (11)Entsprechend den Ergebnissen der REFIT-Bewertung der Kommission der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vom 13. Dezember 2017 ist es notwendig, die in der genannten Verordnung festgelegten Berichtspflichten zu ändern oder aufzuheben. Um die Kohärenz mit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu verbessern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Art, Format und Häufigkeit der gemäß der Ver­ ordnung (EG) Nr. 166/2006 bereitzustellenden Informationen festzulegen und das derzeit in der genannten Ver­ ordnung festgelegte Berichtsformat abzuschaffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden. Da es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen, damit die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen, wobei die Verwirklichung dieses Ziels u. a. durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 voranzubringen ist. Außerdem muss Artikel 11 (Vertraulichkeit) der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 geändert werden, um eine größere Transparenz bei der Berichterstattung an die Kommission zu gewährleisten. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission möglichst gering zu halten, ist es darüber hinaus notwendig, die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 16 und 17 jener Verordnung abzuschaffen, da diese Pflichten Informationen betreffen, die nur von begrenztem Wert sind oder den politischen Erfordernissen nicht entsprechen. (12)Um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zu verbessern und zu erleichtern, sollten die von den Mitglied­ staaten vorgelegten Daten über die Durchführung der genannten Verordnung von der Kommission durch einen (9) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). (10) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). (11) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33). (12) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1). (13) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (14) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). (15) Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).

Green IT - 6. Jahreskonferenz von BMU, UBA und BITKOM

Gemeinsame Pressemitteilung des Umweltbundesamtes (UBA), des Bundesumweltministeriums und dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. Achten Verbraucher beim Kauf von IT-Produkten auf Umweltschutzaspekte? Welche Bedeutung haben die einzelnen Wertschöpfungsstufen von IT-Produkten für den Umweltschutz? Was können Unternehmen bereits beim Design ihrer Produkte für die Wiederverwendung und das Recycling tun? Diesen Fragen ist man heute in Berlin auf der 6. Jahreskonferenz „Green IT Along the Value Chain“ nachgegangen, einer gemeinsamen Veranstaltung des Bundesumweltministeriums (BMU), des Umweltbundesamts (UBA) und des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM). Informations- und Kommunikationstechnik (kurz IKT) möglichst energie- und ressourceneffizient zu betreiben und einzusetzen, ist eine Grundidee und Zielrichtung hinter dem Schlagwort Green IT. Die diesjährige Konferenz zeigte über den gesamten Lebensweg von IKT wichtige Green IT-Handlungsfelder und Lösungsansätze auf. Eine Studie zu den Umweltauswirkungen der Herstellung von Notebooks, aktuelle Entwicklungen beim energieeffizienten Betrieb von Rechenzentren, beim Rohstoffeinsatz und bei Wiederverwendung und Recycling von IKT-Produkten rundeten das Konferenzprogramm ab. BITKOM-Präsident Prof. Dieter Kempf wies darauf hin, dass der Energie- und Rohstoffbedarf in der IKT ein wichtiger Faktor sei, der weiter optimiert werden müsse. „Der Energieverbrauch von IKT-Geräten in der Nutzungsphase ist bereits viel effizienter geworden. Zukünftig wird es vermehrt darum gehen, den Energie- und Rohstoffeinsatz in allen Stufen des Lebenszyklus‘ der Geräte zu betrachten“, sagte Kempf. Eine aktuelle Verbraucher-Umfrage im Auftrag des BITKOM ergab, dass Umwelteigenschaften beim Kauf von Hightech-Geräten eine große Rolle spielen: 85 Prozent der Befragten gaben an, ihnen seien Aspekte wie ein geringer Energieverbrauch und umweltfreundliche Materialien wichtig oder sehr wichtig. 81 Prozent würden für umweltfreundliche Eigenschaften einen höheren Anschaffungspreis zahlen; 56 Prozent der Befragten würden sogar einen Aufpreis von 5 Prozent und mehr bezahlen. Zur Methodik der Umfrage: Für die Angaben zu den Kaufkriterien von Hightech-Geräten befragte das Meinungsforschungsinstitut Forsa im Auftrag des BITKOM deutschlandweit 500 Personen. Alle Daten sind repräsentativ. Die Parlamentarische Staatsekretärin im Bundesumweltministerium, Ursula Heinen-Esser, hält eine stärkere Nutzung der Effizienzpotenziale im IKT-Bereich für unverzichtbar. Dabei betonte sie, dass neben der Energieeffizienz auch die Herstellung und die Entsorgung von IKT-Produkten von großer Bedeutung für den Umweltschutz sind: „Die aktuellen Studien zeigen, dass bereits beim Produktdesign mehr auf die Auf- und Nachrüstbarkeit der Geräte geachtet werden sollte. Mit dem Blauen Engel bieten wir Herstellern, Anwendern und Verbrauchern ein Umweltzeichen an, das die jeweils besten IKT-Produkte auszeichnet und dabei alle wichtigen Umweltaspekte berücksichtigt“, so Heinen-Esser. Sie hob auch die Fortschritte des Bundes bei der Umsetzung des Energieeinsparziels hervor, demnach der Energieverbrauch der Bundes-IT von 2009 bis 2013 um 40 Prozent reduziert werden soll. Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes, verwies darauf, dass stets der gesamte Produktlebenszyklus betrachtet werden müsse. Er hob hervor: „Der Rohstoffeinsatz für IKT-Produkte muss absolut gesenkt werden. Wir brauchen Produkte, die länger genutzt werden, mit mehr Wiederverwendung und besseren Verwertungsverfahren. Zur Produktqualität gehören neben neuen Funktionen auch Faktoren wie Zuverlässigkeit, Dauerhaftigkeit und Reparaturfreundlichkeit. Zum Beispiel sollten Akkus leicht entnehmbar sein.“ Eine Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes zeigte am Beispiel von Notebooks, dass bei der Herstellung der Geräte der Hauptteil an Klimagasen entsteht, so dass es aus Sicht des Klimaschutzes wichtig ist, IKT-Endgeräte möglichst lange zu nutzen. ⁠ BMU ⁠, ⁠ UBA ⁠ und BITKOM waren sich einig: Die Herausforderungen können nur von Politik, Wirtschaft und Anwendern gemeinsam gemeistert werden. So gibt es eine gemeinsame Initiative des Beschaffungsamtes des Bundesinnenministeriums, des BITKOM, des UBA und des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr.  In diesem Projekt werden Leitfäden für die produktneutrale und umweltfreundliche Beschaffung von IKT erarbeitet. Leitfäden zu PCs und Notebooks sind bereits veröffentlicht, derzeit wird an den Anforderungen zur umweltfreundlichen Beschaffung von Servern, Monitoren und Thin Clients gearbeitet. Dessau-Roßlau, 26.09.2012

Umweltrelevante Produktinformationen im E-Commerce - Chancen für nachhaltigen Konsum

Das Pilotprojekt hat die Informationsrealitäten und Handlungsbedingungen im E-Commerce untersucht und im Dialog mit Unternehmen Ansätze zur besseren Ausschöpfung der Handlungsmöglichkeiten sondiert. Für das Umweltzeichen „Der Blaue Engel“ wurde eine Online-Produktdatenbank entwickelt und im Einsatz durch Preisvergleichsmaschinen erprobt. Zudem wurde ein Rechtsgutachten zu den Handlungsmöglichkeiten des E-Commerce vorgelegt. Zur weiteren, systematischen Verbesserung der ökologischen Produktinformation im E-Commerce empfiehlt sich ein staatliches Engagement insbesondere in den Bereichen Datenzugang, Kapazitätsentwicklung, Definition von Qualitätsanforderungen und ⁠Monitoring⁠.

Umweltrelevante Produktinformationen im E-Commerce - Chancen für nachhaltigen Konsum (Anhang)

Das Pilotprojekt hat die Informationsrealitäten und Handlungsbedingungen im E-Commerce untersucht und im Dialog mit Unternehmen Ansätze zur besseren Ausschöpfung der Handlungsmöglichkeiten sondiert. Für das Umweltzeichen „Der Blaue Engel“ wurde eine Online-Produktdatenbank entwickelt und im Einsatz durch Preisvergleichsmaschinen erprobt. Zudem wurde ein Rechtsgutachten zu den Handlungsmöglichkeiten des E-Commerce vorgelegt. Zur weiteren, systematischen Verbesserung der ökologischen Produktinformation im E-Commerce empfiehlt sich ein staatliches Engagement insbesondere in den Bereichen Datenzugang, Kapazitätsentwicklung, Definition von Qualitätsanforderungen und ⁠Monitoring⁠.

Computer sollen grün werden

Umweltschutz ist Schwerpunkt der diesjährigen CeBIT Umweltschutz ist Schwerpunkt der diesjährigen PC, Notebook und Handy bringen Riesenleistungen – ohne Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) wäre unser Alltag kaum noch zu bewältigen. Aber IKT verschlingt auch große Mengen an Energie: In Deutschland liegt der auf die IT und Unterhaltungselektronik entfallende Strombedarf derzeit bei ungefähr acht Prozent des gesamten Stromverbrauchs. Zudem ist die IT-Branche weltweit für rund zwei Prozent der CO2-Emissionen verantwortlich. „Die Hersteller müssen effizientere Geräte anbieten und die Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend informieren. Dann können diese die Energieeffizienz bei ihren Kaufentscheidungen auch berücksichtigen – das schont Umwelt und Geldbeutel”, so Prof. Dr. Andreas Troge, Präsident des Umweltbundesamtes (UBA). Ein wichtiges Instrument, welches Orientierung am Markt gibt, ist der Blaue Engel, der in diesem Jahr seinen 30. Geburtstag feiert. Der Blaue Engel kennzeichnet umweltschonende Geräte wie Computer, Drucker oder Kopierer. Dieses Jahr nimmt die Computerindustrie den Klimaschutz ins Visier – „Green IT” heißt ein Schwerpunkt der CeBIT. In unseren Privathaushalten verbrauchen besonders die älteren Geräte unverhältnismäßig viel Strom. Allerdings gehen neue Geräte ebenfalls nicht immer sparsam mit Energie um. Außerdem benötigen alle Geräte auch dann Strom, wenn sie ihre eigentliche Funktion nicht erfüllen, also im Leerlauf. Dabei geht es auch anders. Stromsparende Geräte erkennt man zum Beispiel an der Stromsparer-Plakette. Das ist ein Gütesiegel für Elektrogeräte, die im Stand-by, also Bereitschaftsbetrieb weniger als ein Watt Leistung aufnehmen und sich per Knopfdruck in einen Null-Watt-Zustand schalten lassen. „Zur Umweltfreundlichkeit gehört bei der EDV nicht nur das Energiesparen, sondern auch die Schonung natürlicher Ressourcen. Allein in Deutschland liegen mehrere Millionen nicht mehr genutzter Mobiltelefone in den Schubladen und damit beträchtliche Werte an Edelmetallen. Diese müssen wir verstärkt recyclen”, so Troge. Noch besser als das Recycling ist, Elektro- und Elektronik-Produkte langlebiger zu gestalten und länger zu nutzen. Gefragt sind hier vor allem die Hersteller, sie müssen vermehrt langlebige Produkte anbieten. Diese Geräte sollten sich außerdem kostengünstig reparieren und nachrüsten lassen. „Geräte, die kurz vor Ablauf der Garantiezeit funktionsuntüchtig werden, verärgern nicht nur die Verbraucherinnen und Verbraucher - sie belasten zusätzlich die Umwelt”, so Troge. In Kooperation mit BITKOM, dem Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums und dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr gibt es einen internetbasierten Leitfaden für produktneutrale Leistungsbeschreibungen. So soll ein Portal für produktneutrale und umweltfreundliche Beschaffung entstehen, das Beschaffungsverantwortliche praxisgerecht bei rechtskonformen Ausschreibungen unterstützt.

Neues Internetportal hilft Behörden beim Computer-Kauf

Gemeinsame Presseinformation mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern Wirtschaft und Verwaltung starten Projekt ITK-Beschaffung Wenn Behörden, Ämter und Ministerien moderne Technik einkaufen, müssen sie auf komplizierte Regeln achten. Europäisches und deutsches Recht verbieten bei öffentlichen Ausschreibungen zum Beispiel die Nennung von Markennamen. Bei der Bestellung von Informations- und Kommunikationstechnik ist das besonders knifflig, da hier oft bestimmte Marken gesucht werden. Eine Lösung bietet das neue Onlineportal http://www.itk-beschaffung.de/, das nun in Berlin von öffentlicher Hand und BITKOM gemeinsam gestartet wurde. In dem Portal finden Einkäufer stets verlässliche, verständliche und aktuelle Informationen für die produktneutrale Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik. Nicht nur die Verwaltung, auch Einkäufer aus Unternehmen und privaten Institutionen können sich hier informieren. „Dieses zukunftsweisende Projekt erleichtert den Einkauf von Informations- und Kommunikationssystemen enorm”, sagt Prof. August-Wilhelm Scheer, Präsident des Hightech-Verbands BITKOM. „Außerdem bringt es juristische Sicherheit für die Beschaffer.” Das Projekt http://www.itk-beschaffung.de/ ist eine gemeinsame Initiative des Beschaffungsamts des Bundesinnenministeriums und des Hightech-Verbands BITKOM. Als gleichberechtigte Partner beteiligt sind das Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr sowie das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠). Zunächst hilft die Internetseite bei der Beschaffung von Desktop-PCs. Das Angebot wird kurzfristig ausgebaut, es folgen Notebooks, Server und Multifunktionsgeräte. „Für die Einkäufer der öffentlichen Hand ist dieses Internetangebot eine große Hilfe”, so Roderich Egeler, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesinnenministeriums. „Wir erwarten eine größere Zahl von Angeboten auf unsere Ausschreibungen. Das Portal fördert also den Wettbewerb und sorgt so für Einsparungen. Wir können das Geld der Steuerzahler dadurch effizienter einsetzen.” Immer wichtiger bei der Ausschreibung von ITK-Produkten ist deren Umweltverträglichkeit. Das Portal berücksichtigt daher auch Aspekte wie niedrigen Energieverbrauch, einfache Wiederverwertbarkeit der Geräte oder geringe Lärmemissionen während des Betriebs. „Die Beschaffung energiesparender PCs durch die öffentliche Hand ist ein aktiver Beitrag zum ⁠ Klimaschutz ⁠ – und spart Kosten”, sagt der Präsident des Umweltbundesamtes Prof. Dr. Andreas Troge. „Zusätzlich lassen sich mit umweltgerechten PCs die Lärm- und andere Gesundheitsbelastungen am Arbeitsplatz reduzieren.” Ansprechpartner: BITKOM: Christian Hallerberg, Pressesprecher, Tel.: 030 2757-6119; E-Mail: c [dot] hallerberg [at] bitkom [dot] org Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Inneren: Frau Miliana Mongeville-Romic, Pressestelle, Tel. 0228 996 10-1210; miliana [dot] mongeville-romic [at] bescha [dot] bund [dot] de Umweltbundesamt: Martin Ittershagen, Pressesprecher, Tel.: 0340 2103-2122; E-Mail: martin [dot] ittershagen [at] uba [dot] de

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