Zur Umsetzung des Ziels, die Flächenneuinanspruchnahme auf 1,3 ha am Tag bis 2030 zu reduzieren, hat die die damalige Landesregierung im Januar 2021 das Projekt „Nachhaltiges Flächenmanagement“ beschlossen. Hierbei arbeiten Innen-, Umwelt- sowie Wirtschaftsministerium eng zusammen. Die Koordinierung liegt beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Ziel ist es das Unterstützungsangebot zum Flächensparen für Kommunen auszubauen, die Initiierung eines Landesnetzwerkes zum Thema sowie der Aufbau eines landesweit einheitlichen Flächenmanagement-Katasters (FMK). Auf Basis der Richtlinie „Netzwerk Flächenmanagement“ erhalten die Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein Fördermittel. Gefördert werden u.a. kommunale Flächenmanager*innen für einen Zeitraum von zwei bis maximal fünf Jahren. Darüber hinaus werden mit der Richtlinie „Maßnahmen Flächenmanagement“ verschiedene Aktivitäten gefördert, z.B. die digitale Erfassung von Flächen, die Visualisierung baulicher Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen oder Moderationsprozesse zur Beteiligung der Bevölkerung vor Ort. Der dritte Baustein ist die Förderung nach der Richtlinie „Aktiver Baulandfons SH“. Sie zielt auf kostenintensive Projekte zur (Wieder-) Nutzung von Flächen im Innenbereich. Damit sollen Wohnraum und gemischt genutzte Quartiere auf Flächen entstehen, die brachliegen oder bislang untergenutzt waren. Gefördert wird die Erstellung einer Potenzialanalyse sowie Umsetzung der Maßnahme durch zinsverbilligte Darlehen sowie einen Verlustausgleich finanzieller Defizite bei der Projektentwicklung.
Die Plattform Nachwuchsarchitekt*innen ruft 2022 zu einem Nachwuchswettbewerb unter dem Motto „(Um)Bauen ohne Flächenverbrauch in Berlin und Brandenburg“ auf. Dabei können bis zum 11. September 2022 Entwürfe eingereicht werden, die nicht älter als drei Jahre sind. „Geht das überhaupt - (Um)Bauen ohne zusätzlichen Flächenverbrauch?“ fragen die Initiator*nnen im Wettbewerbsaufruf. Gesucht wird damit nach wegweisender Planungs- und Umsetzungspraxis. Insbesondere im Kontext der Herausforderungen der Anpassung an den Klimawandel rücken die Anforderungen an eine flächensparende Siedlungsentwicklung stärker in den Vordergrund. Dabei geht es um das Flächensparen nach außen und im Innenbereich. Denn in den Städten werden künftig mehr Flächen für Versickerung und sowie ausreichend Grünflächen gebraucht, um Hitzebelastungen zu reduzieren. Darüber hinaus geht es – auch mit Blick auf die Mammutaufgabe Klimaschutz - auch um Fragen eines ressourcenarmen bzw. -sparenden Bauens und die Stärkung nachhaltiger Kreislaufkonzepte im Bausektor.
Im Forschungsbericht wird der potenzielle Beitrag von Entsiegelungsmaßnahmen zu den übergeordneten Zielen für nachhaltige Stadtentwicklung dargestellt. Dabei werden die Zusammenhänge von Klimawandelfolgen und Klimaanpassung mit natürlichen Prozessen, Bodenfunktionen und Entsiegelungsmaßnahmen beleuchtet (Kapitel 1). Die qualitativen und quantitativen Potenziale dauerhaft ungenutzter Flächen werden identifiziert und ausgewertet. Weiterhin erfolgt eine Untersuchung der aktuellen Herausforderungen bei der Umsetzung von Entsiegelungspotenzialen (Kapitel 2). Dabei liegt der Fokus auf Entsiegelungspotenzialen in urbanen Räumen, da hier der höchste Handlungsdruck in Bezug auf Klimaanpassung besteht. Darauf basierend werden Empfehlungen zur Bewertung und Priorisierung für die Umsetzung von Entsiegelungspotenzialen abgeleitet. Ein Kriterium ist der Versiegelungsgrad, um "Hotspots" der Versiegelung zu identifizieren und einzuschätzen, wo Entsiegelungsmaßnahmen priorisiert werden sollten. Weiterhin werden Rechtsvorschriften (Kapitel 3) sowie Förder- und Anreizinstrumente (Kapitel 4) für Entsiegelungsmaßnahmen identifiziert und analysiert. Der Fokus liegt in den Rechtsbereichen Bau- und Bodenschutzrecht, aber auch Regelungen aus (Ab-)Wasser-, Naturschutz- und Planungsrecht und anderen Rechtsbereichen werden auf ihr Potenzial als Treiber oder Hemmnis bei der Umsetzung von Entsiegelungspotenzialen untersucht. Bezüglich der Förderinstrumente liegt der Fokus auf Förderinstrumenten auf kommunaler und Landesebene, aber auch Förderprogramme auf Bundes- und EU-Ebene werden berücksichtigt. Basierend auf der Analyse werden Handlungsempfehlungen für die Verbesserung von Rechtsvorschriften und Förderrahmen abgeleitet, um die Umsetzung vorhandener Entsiegelungspotenziale zu unterstützen und die knappen Flächenpotenziale für Klimaanpassungsmaßnahmen zu mobilisieren (Kapitel 5). Quelle: Forschungsbericht
Im Juni 2021 ist das neue Gesetz zur Mobilisierung von Bauland in Kraft getreten. Damit soll es Kommunen zukünftig erleichtert werden, neuen Wohnraum zu schaffen. Die neuen Regelungen sollen den Gemeinden einen leichteren Zugriff auf Flächen im Innenbereich ermöglichen, ermöglichen aber zugleich die vereinfachte Schaffung von Baurecht auf der grünen Wiese. Bereits 2018 haben sich die regierenden Parteien im Koalitionsvertrag auf eine Verbesserung im Bereich der Aktivierung von Bauland geeinigt, um somit das bezahlbare Wohnen zu unterstützen. Dieses Ansinnen wurde im September 2018 auf einem Wohngipfel von Bund, Ländern und Gemeinden durch die dort beschlossene Wohnraumoffensive untermauert. Um eine aktive Liegenschaftspolitik durchzuführen und die Instrumente zur schnelleren Aktivierung von Bauland bereit zu stellen, wurde die Expertenkommission „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ (Baulandkommission) gegründet. In den ersten Empfehlungen der Kommission wurden bereits Änderungen für bauplanungsrechtliche Regelungen vorgeschlagen. Im Juni 2020 wurde dann ein neuer Referentenentwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes vorgestellt, welcher im November 2020 durch einen Regierungsentwurf, vom Bundeskabinett beschlossen, ergänzt wurde. Das Gesetz wurde im Juni 2021 vom Bundestag beschlossen, der hat den Bundestagsbeschluss zur Mobilisierung von Bauland am 28. Mai 2021 gebilligt. Zu den neuen Regelungen zählen u.a.: Das Gesetz ermöglicht sektorale Bebauungspläne, in denen für Gebiet im Sinne des § 34 BauGB Flächen festgesetzt werden können, auf denen ausschließlich Gebäude errichtet werden dürfen, deren Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für die Förderung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaues erfüllen (§ 9 Absatz 2d BauGB). Ein erweitertes Vorkaufsrecht gibt den Kommunen die Möglichkeit, auch auf Grundstücke zuzugreifen, die planungsrechtlich mit Wohngebäuden bebaut werden können (§ 24 Abs. 6 BauGB). Dies betrifft Grundstücke, die unbebaut oder nur zu einem vorläufigen Zweck bebaut sind. Die Gemeinde kann bei Vorliegen von städtebauliche Missstände von dem neuen Vorkaufsrechtstatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB Gebrauch machen. Ein besonderes Vorkaufsrecht kann nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geltend durch Satzung begründen, wenn brach liegenden Grundstücke vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut sollen und es sich um ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt handelt. Weiterhin soll die Anordnung von Baugeboten (§§ 175, 176 BauGB) erleichtert werden um die Wohnraumversorgung der Bevölkerung zu sichern. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde können Eigentümer verpflichtet werden, ihr Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn im Bebauungsplan Wohnnutzung zugelassen ist und wenn es sich um ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Die BauNVO wird in § 5a um die Kategorie „Dörfliches Wohngebiet“ (MDW) erweitert. Erleichtert werden soll dadurch das Nebeneinander von Wohnnutzungen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Gleichzeitig soll damit der Wohnbau in dörflichen Gebieten gefördert werden. Städtebauliche Entwicklungskonzepte zur Stärkung der Innenentwicklung (§ 176a BauGB sollen mit Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur Umsetzung von Maßnahmen die Innenentwicklung stärken. Ziel ist es hier, die bauliche Nutzbarmachung von unbebauten oder geringfügig bebauten Grundstücken zu forcieren. Der § 13b BauGB, der es ermöglicht, im vereinfachten Verfahren Bebauungspläne für sie Schaffung von Wohnbauland auf der grünen Wiese aufzustellen, wurde befristet bis zum 31.12.2022 wieder in Kraft gesetzt. Zahlreiche Verbände aus den Bereichen Umwelt und Planung sowie Bündnis 90/Die Grünen kritisieren diese Regelung und ihre Anwendungspraxis, die insbesondere in Gebieten ohne angespannte Wohnungsmärkte die einfache Schaffung von Wohnbauland in Form von Eigenheimen ermöglicht. Folgen sind weitere Flächeninanspruchnahme und Zersiedelung der Landschaft.
Mit einem Bodenschutzkonzept hat die Stadt Wetzlar in Kooperation mit dem hessischen Umweltministerium ein verwaltungsübergreifendes Projekt umgesetzt, das auf einer integrierten Betrachtung der Bodenfunktionen fußt. Ziel des Ende 2020 beschlossenen Konzeptes ist der verantwortungsvolle Umgang mit den Böden. Von zentraler Bedeutung sind in diesem Kontext fundierte Informationen. Sogenannte „Bodenfunktionsbewertungskarten“ informieren auch ohne Fachwissen über relevante Bodenfunktionen. Damit können diese Aspekte einfach und rechtssicher um Planungsprozess berücksichtigt werden. Dabei wurden u.a. Karten für die Klimafunktion, Filter- und Pufferfunktion, Ertragspotenzial oder Archivfunktion des Bodens erarbeitet. Zur Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes wurde ein umfangreicher Maßnahmenkatalog entwickelt. Dieser sieht u.a. Zielwerte zur Begrenzung der Außenentwicklung vor. Dieser sollte sich an dem hessischen Nachhaltigkeitsziel orientieren und beträgt für die Stadt 2,5 ha pro Jahr. Mit bodenbezogenen Festsetzungen in Bebauungsplänen wurden gleichsam wirkungsvolle Maßnahmen zur kleinräumigen Steuerung der Flächenneuinanspruchnahme erarbeitet. Auf Grundlage der verfügbaren Bodeninformationen lassen sich Vorgaben zur effizienteren Flächennutzung und zum Schutz besonders wertvoller Böden treffen. Das Ziel die Flächenneuinanspruchnahme zu reduzieren wird damit um dringend notwendige qualitative Ziele zum Bodenschutz erweitert. Darüber hinaus, so der Maßnahmenkatalog, sollen mit den Indikatoren die Bodenbelange auch in vereinfachten oder beschleunigten Verfahren (§§ 13, 13a und 13b BauGB) berücksichtig werden. Um die Ziele und Wirksamkeit der Maßnahmen zu evaluieren und zu steuern enthält das Bodenschutzkonzept ein mehrstufiges Controllingkonzept. Auf Grundlage von Flächen-, Maßnahmen- und Prozessindikatoren sollen die Ziele fortlaufend kontrolliert und in regelmäßigen Bodenschutzberichten veröffentlicht werden. Für ein Flächenmonitoring werden die Flächenindikatoren „Jährliche Entwicklung der Siedlungs- und Verkehrsfläche“, „Relation Siedlungsflächenzuwachs Innenbereich zu Außenbereich je Jahr“, „Anteil und Bodenfunktionsbewertung neu bebauter Böden je Jahr“, „Anteile Versiegelung (Belagsarten) und Entsiegelung je Jahr“, „Prozentsatz der Schließung von Baulücken je Jahr“ ins Auge gefasst. Für eine derart ausgefeilte Erfassung von Veränderungen in der Flächennutzung bedarf jedoch noch einiger Voraussetzungen. Hierzu zählen entsprechender Flächenbilanzierungen sowie eine Fortentwicklung des Katasters der Versiegelung und der Baulücken.
Am 9. Juni 2020 wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vorgelegt. Die Novellierung des Baurechts soll erfolgen, um Kommunen bei der Aktivierung von Bauland und zur Sicherung bezahlbaren Wohnens zu unterstützen. Einfließen sollen die Ergebnisse der Beratungen in der Kommission für „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ (Baulandkommission), die seit Sommer 2019 vorliegen. Vorgesehen ist eine Reihe von bauplanungsrechtlichen Änderungen, die vorrangig auf das Bauen im Innenbereich zielen. Hier geht es um die effizientere Nutzung verfügbaren Baulands, die Realisierung bezahlbaren Wohnens in § 34-Gebieten und die Stärkung kommunaler Vorkaufsrechte. Weiterhin soll die Anwendung des Baugebots erleichtert werden. Neu geregelt werden sollen Ersatzzahlungen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich, um insbesondere in Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten den Wohnungsneubau zu vereinfachen. Auf eine vereinfachte Ausweisung von Bauland im Außenbereich zielt eine Verlängerung der Befristung von § 13 b (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) und eine Öffnung des § 35 (Bauen im Außenbereich) in Bezug auf den Bau von fünf anstatt bislang drei zulässigen Wohnungen auf alten Hofstellen. Weiterhin ist die Einführung einer neuen Kategorie „dörfliches Wohngebiet“ in der BauNVO vorgesehen. Diese und weitere im Entwurf enthaltene Regelungen wurden inzwischen von verschiedenen Verbänden teils kritisch kommentiert. Das betrifft u.a. die Anwendung und die Wirkungen des § 13 b in Bezug im Hinblick auf die Schaffung bezahlbaren Wohnraums und die Inanspruchnahme neuer Flächen sowie den praktischen Mehrwert einer weiteren Baunutzungskategorie.
Der Beirat für Raumentwicklung hat im Januar 2019 Empfehlungen zum Flächensparen beschlossen. Auf Basis seiner Arbeitsgruppe „Siedlungsentwicklung – Flächen sparen“ gab er eine Reihe von Empfehlungen an den Bund sowie an Länder und Kommunen ab. Die Empfehlungen an den Bund umfassen eine Vereinheitlichung der Datengrundlage. Künftig solle zwischen der reinen „Umnutzung“ von Landschaft ohne ökologische Einbußen und der tatsächlichen und die Umwelt belastenden Versiegelung von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke differenziert werden. Empfohlen wird auch eine Abgrenzung zwischen Wohn- und Gewerbeflächen und Verkehrsflächen. Zudem solle dargestellt werden, inwieweit Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen in die Statistik der Flächenneuinanspruchnahme eingehen. Weiterhin sollte die bevorstehende Grundsteuerreform eine baulandmobilisierende Komponente enthalten, um insbesondere bebaubare, aber unbebaute Grundstücke im Innenbereich in eine bauliche Nutzung zu bringen. Empfohlen wird die Erweiterung der allgemeinen und besonderen Vorkaufsrechte der Städte und Gemeinden nach §§ 24, 25 BauGB.; ein Gemeinwohlgrund solle künftig auch dann vorliegen, wenn Kommunen eine unbebaute, aber aus Spekulationszwecken vorgehaltene Baulücke der Bebauung für Wohnzwecke zuführen wollen. Weiterhin wird eine praxisgerechte Weiterentwicklung des Bau-, Instandsetzungs- sowie Entsiegelungsgebots nach den §§ 176, 177 und 179 BauGB empfohlen. Eine über den § 17 Abs. 2 BauNVO hinausgehende Flexibilisierung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung soll ebenfalls in Betracht gezogen werden. Im Falle einer Verlängerung der Regelung des § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) wird empfohlen, das Erfordernis des Bebauungsplans zur Deckung eines dringenden Wohnraumbedarfs nachweisen zu lassen. Hierfür sollten Kriterien zur Bestimmung der Dringlichkeit, z.B. eine aktualisierte regionale Bevölkerungs- und Zuwanderungsprognose, herangezogen werden. Bund, Ländern und Kommunen wird empfohlen, die bestehenden Instrumente der Raumordnung und der Landesplanung sowie des Städtebaurechts anzuwenden, um die flächenpolitischen Ziele des Bundes zu erreichen. Zugleich sollen Flächen zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum für Industrie und Gewerbe sowie die Energieerzeugung gesichert werden. In diesem Zusammenhang sollen Brachflächen und Baulücken im Innenbereich stärker genutzt werden. Zur Belebung von Ortskernen und zur Reaktivierung von Brachen sollte es Familien oder Privaten zum Zwecke des Wohnungsbaus ermöglicht werden, von der Grunderwerbsteuer freigestellt zu werden oder zumindest einen hohen Freibetrag gewährt zu bekommen. Im Städtebaurecht und in Form von Förderanreizen sollte der Vorrang der Innen- vor der Außenentwicklung gestärkt werden. Ökonomische Ansätze zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sollten weiter untersucht werden, ein umfassender Flächenhandel wird jedoch kritisch betrachtet. Zu prüfen sei statt dessen ein kommunaler Kompensationsflächenpool für Ausgleichsmaßnahmen. Stärkeres Gewicht in der Vollzugspraxis sollte der raumordnungsrechtliche Grundsatz eines Ausgleichs räumlicher und struktureller Ungleichheiten zwischen den Regionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 ROG) gegenüber dem Grundsatz der räumlichen Konzentration auf vorhandene Siedlungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 und 4 ROG) mit ausreichender Infrastruktur und auf zentrale Orte erhalten. Hiermit könne dem Anspruch an die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse Rechnung getragen werden. Staatliche Einrichtungen von Bund und Ländern, Behörden sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen sollten in Verbindung mit passfähigen Unternehmen verstärkt in ländliche Räume - insbesondere solche mit starkem demografischem Handlungsbedarf - verlegt werden. Mit dem Ziel der Steigerung der Attraktivität strukturschwacher ländlicher Räume besonders für junge Fachkräfte und Familien mit Kindern sei ein guter und schneller ÖPNV, Schnellbahnverbindungen, Kindergärten, Bildungsangebote, Gesundheitsversorgung sowie ein gutes Kultur- ,Sport und Freizeitangebot zu schaffen. Außerdem bedürfe es des Ausbaus der digitalen Infrastruktur. Die Städtebauförderung müsste ausgebaut werden, um attraktive Innenstädte und Ortskerne zu fördern. Erforderlich sei eine Aufstockung von 790 Millionen auf eine Milliarde Euro jährlich. Hiermit könne die Innenentwicklung forciert und eine Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme erreicht werden. Mit einer verstärkten Dezentralisierung und der Schaffung von öffentlichen sowie privaten Arbeitsplätzen in ländlichen Räumen mit bezahlbarem Wohnen sollten Pendlerströme reduziert werden. Der Beirat für Raumentwicklung berät auf der Grundlage von § 23 Raumordnungsgesetz das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung. Er setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern gesellschaftlich relevanter Gruppen und der Wissenschaft zusammen. Alle Empfehlungen des Beirats zum Thema Flächensparen sind in einem Papier zusammengefasst worden.
Ziele zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme für Siedlung und Verkehr sind schon seit langem verabschiedet, daran anknüpfende Strategien entwickelt und ausgereifte Instrumente erprobt und im Einsatz. Trotz der zahlreichen Aktivitäten in Politik, Forschung und Praxis müssen jedoch weitere Anstrengungen erfolgen, um das für das Jahr 2020 formulierte 30 ha-Ziel noch zu erreichen. Erforderlich ist ein konsistentes, abgestimmtes Aktionsprogramm für die wichtigen Akteure in Bund, Ländern und Kommunen. Dieses wurde im Rahmen des Forschungsvorhabens „Aktionsplan Flächensparen“ erarbeitet. Im Fokus stand die institutionelle und instrumentelle Aufbereitung und Weiterentwicklung von Maßnahmen zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme im Hinblick auf deren Umsetzung in der Gesetzgebung, im Verwaltungsvollzug und im Bereich privater Akteure beim Flächenmanagement. In einem durch das Umweltbundesamt (UBA) geförderten Forschungsvorhabens wurden im Dialog mit Stakeholdern Vorschläge zur Strukturierung des weiteren Vorgehens zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme erarbeitet. Hierfür wurden die zahlreich vorhandenen Forschungsergebnisse, Praxiserfahrungen und politischen Initiativen zum Flächensparen zusammengestellt und analysiert. Aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen wurde ein politikfähiger Aktionsplan Flächensparen entwickelt. Hierzu wurden vorhandene und neue Instrumente und Maßnahmen zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme hinsichtlich ihres Beitrages zu den Flächensparzielen, ihrer Praktikabilität und der vorliegenden Umsetzungserfahrungen aufbereitet und analysiert. Die Ergebnisse wurden an-schließend unter Berücksichtigung der Arbeiten bei Bund und Ländern in diesem Aktionsplan Flächensparen zusammengeführt und gebündelt. Der Aktionsplan Flächensparen bündelt im Kern Empfehlungen in drei Aktionsfeldern. Im Mittelpunkt des Aktionsfelds „Kontingentierung einführen“ steht die Operationalisierung flächenpolitischen Ziele und deren Übersetzung in Maßnahmen und Prozesse in erster Linie seitens Bund und Ländern. Empfohlen wird ein Kontingentierungssystem, das verbindlich bis in die kommunale Bauleitplanung wirkt. Bund und Länder sollten in einen Dialog treten, um nach einem als gerecht empfundenen Schlüssel das Flächenkontingent (derzeit 30 Hektar pro Tag) auf die Länder zu verteilen. Hierfür bieten sich sowohl der Handel mit Flächenzertifikaten (umweltökonomischer Ansatz) als auch die Raumordnung (regulatorischer Ansatz) an. Im Aktionsfeld „Innenentwicklung stärken!“ geht es darum, die zahlreichen vorhandenen Instrumente konsequente einzusetzen und - wo notwendig - zielgerichtet weiterzuentwickeln und zu ergänzen. Dabei sind vor allem ökonomisch wirksame Anreize und Förderkulissen neu zu justieren. Geprüft werden sollten zudem bspw. Nachsteuerungen, um den Zwischenerwerb von Kommunen im Innenbereich von der Grunderwerbsteuer zu befreien sowie die Weiterentwicklung der Grundsteuer B in Richtung einer Bodenwertsteuer. Grundlegende Mobilisierungshemmnisse sollten durch geeignete Anreize, vor allem veränderte rechtliche und fiskalische Rahmenbedingungen der Kommunen, überwunden werden. Gemeinden sollen leichter auf Bestandsflächen zugreifen können, um mit Bauland auf der „grünen Wiese“ konkurrieren zu können. Hierfür bedarf es entsprechendes Know how, Personal und Finanzierungsmöglichkeiten für Mobilisierungsmaßnahmen wie Eigentümeransprache, Überplanung, Zwischenerwerb, Vermarktung und Baureifmachung von bebauten bzw. unbebauten Bestandsimmobilien. Vorhandene Finanzierungsengpässe könnten durch die verstärkte Bereitstellung von Mitteln der Städtebauförderung oder z.B. auch durch revolvierende Fonds für Grundstücksankäufe überwunden werden. Dreh- und Angelpunkt für die Mobilisierung von Innenentwicklungspotenzialen ist eine aktive Liegenschaftspolitik der Kommunen. Bund und Länder sollten die Kommunen deshalb bei der (Neu-)Initiierung einer solchen aktiven Liegenschaftspolitik unterstützen. z.B. durch die Bereitstellung von Anschubfinanzierungen für die Einrichtung kommunaler Liegenschaftsfonds, aber auch durch direkte Förderung des Grunderwerbs im Zusammenhang mit Maßnahmen des Stadtumbaus. Im Aktionsfeld „Fehlanreize abbauen!“ wird Bund und Ländern empfohlen, ökonomische Fehlanreize abbauen. Insgesamt sollten alle relevanten Förderprogramme systematisch auf ihre Vereinbarkeit mit flächenpolitischen Zielstellungen überprüft und Fehlanreize abgebaut werden. Insgesamt wird neben einem grundsätzlichen Umdenken der Strukturpolitik – in Verbindung mit einem entsprechenden Ein-satz von Fördermitteln –die Entwicklung und Diskussion von Visionen und Konzepten für qualitatives Wachstum im Schrumpfungsprozess für notwendig erachtet. Im Kontext gesellschaftlichen Debatten über nachhaltige Siedlungsentwicklung unter den Vorzeichen des demografischen Wandels sollte Flächenpolitik als ein integriertes Handlungsfeld verstanden werden. Die Widerstände auf allen Ebenen gegen das Flächensparen könnten dabei nur überwunden werden, wenn es gelingt, die Debatte in einen größeren Zusammenhang zu stellen. Eine konsequente Innenentwicklung und kompakte Siedlungsstrukturen sei nicht nur aus flächenpolitischen Gründen notwendig, sondern auch im Hinblick auf soziale, volkswirtschaftliche, baukulturelle, energetische und ökologische Ziele in einer Gesellschaft, die schrumpft, bunter und älter wird. Letztendlich ginge es um Lebensqualität in den Städten und Gemeinden. Der Aktionsplan Flächensparen ist Teil der vom Umweltbundesamt im Jahr 2018 herausgegebenen Veröffentlichung „Instrumente zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Aktionsplan Flächensparen“ (UBA-Texte 38/2018).
Ausgehend von einem Vorschlag der Arbeitsgruppe "Aktive Liegenschaftspolitik" im "Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen" zur Erweiterung des bestehenden Instrumentariums zur Baulandaktivierung aus dem 2016 wurde die Einführung einer Innenentwicklungsmaßnahme in einem Planspiel im Auftrag des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBSR) geprüft. Hierbei wurden die bereits bestehenden Instrumente des Besonderen Städtebaurechts (insbesondere Baugebot, Enteignung, Vorkaufsrecht, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, städtebauliche Sanierungsmaßnahme) berücksichtigt. Mit der Innentwicklungsmaßnahme soll mit dem Ziel der Mobilisierung der vorhandenen Baulandpotenziale per Satzung ein Gebiet mit den zu aktivierenden Grundstücken in einem Teilbereich einer Gemeinde als Innenentwicklungsmaßnahmengebiet festgelegt werden. Für die einzeln aufgeführten Aktivierungsgrundstücke in diesem Gebiet sollen entsprechende Baugebote gegründet werden. Am Planspiel waren die acht Kommunen Berlin, Bonn, Chemnitz, Hamburg, Köln, München, Stuttgart und Trier beteiligt. Ins gesamt sehen die am Planspiel beteiligten Kommunen in der Innenentwicklungsmaßnahme eine zweckmäßige Ergänzung des Städtebaurechts sowie ein wichtiges optionales Instrument zur Aktivierung von vorhandenen Baurechten im Innenbereich. Sie wird insbesondere für die Mobilisierung solcher Innenentwicklungspotenzialen als hilfreich eingeschätzt, deren Aktivierung bislang wegen der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer scheitert. Vorteile gegenüber dem Baugebot nach § 176 BauGB als grundstücksbezogenem Instrument biete die Innentwicklungsmaßnahme aufgrund der Bündelung einer Vielzahl von Aktivierungsgrundstücken zu einer gebietsbezogenen Maßnahme. Erleichterungen ergäben sich beim Nachweis der Anwendungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Prüfung der enteignungsrechtlichen Vorwirkung. eingeschätzt. Aus Sicht der Planungspraxis würden sich in zahlreichen Fällen die Anreize für einvernehmliche Lösungen erhöhen und zu der gewünschten baulichen Nutzung der Aktivierungsgrundstücke führen. Gleichwohl wurden mögliche Hemmnisse für die Anwendung in den Kommunen identifiziert, u.a. der nicht abschließend ermittelte personelle, zeitliche und finanzielle Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung einer Innentwicklungsmaßnahme sowie Risiken in Form von Rechtsmittelverfahren bei der Durchsetzung der Baugebote. Im Oktober 2018 wurde vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) der Abschlussbericht über die Ergebnisse des Planspiels herausgegeben.
Die Flächeninanspruchnahme im Stadt-Umland-Kontext schreitet voran – Böden werden abgegraben und versiegelt, natürliche Bodenfunktionen weichen einer baulichen Nutzung. Die Flächeninanspruchnahme verursacht zudem unvermeidbare Folgekosten u.a. für die Unterhaltung technischer und sozialer Infrastrukturen. Die Gefährdung natürlicher Böden ist ein zentrales Konfliktfeld in Stadtregionen. Vor diesem Hintergrund führt das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie im Rahmen von INTERREG CENTRAL EUROPE das Vorhaben „Land Use Management Agencies and Tools“ (LUMAT) durch. In diesem Vorhaben kooperieren in sieben Ländern 13 Projektpartner in sieben Pilotregionen. LUMAT verfolgt in seinem deutschen Beitrag das Ziel, ein integriertes Management von Flächen, Ressourcen und ökologischen Dienstleistungen im Stadt-Umland-Bereich von Leipzig zu erreichen. Durch Zusammenarbeit im Grünen Ring Leipzig werden Konzepte für ein integriertes Flächenmanagement im Stadt-Umland-Kontext entwickelt. In den 13 Gemeinden des Grünen Ring Leipzig wurden Brachflächen und geplante Neuversiegelungen erfasst bzw. neu kartiert und den jeweiligen räumlichen Kategorien und Lagen zugeordnet. Durch die Evaluierung ihrer Entwicklungspotenziale soll ein nachhaltigerer Umgang mit Boden und Fläche erreicht werden (z.B. für die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme). Die LUMAT-Arbeiten in Leipzig finden in enger Abstimmung mit dem interkommunalen Flächenmanagement des Grünen Rings Leipzig statt. Die im Projekt erarbeiteten Planungsstrategien und Tools werden im Grünen Ring Leipzig integriert und stehen Entscheidungsträgern für eine nachhaltigere Flächenplanung zur Verfügung. So wird gemäß dem Handlungskonzept des Grünen Ring Leipzigs auf die zielgerichtete Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen auf Brachflächen durch Entsiegelung und Begrünung hingearbeitet, um den Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen zu fördern. Brachflächen im Innenbereich sollen zudem durch Rückbau, Sanierung oder Entsiegelung für eine Nachnutzung revitalisiert werden.
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Bund | 134 |
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Type | Count |
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Förderprogramm | 96 |
Text | 37 |
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