Die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung beschreibt flächenhaft das natürliche Potential gegenüber einer Grundwassergefährdung durch das Eindringen von Schadstoffen von der Erdoberfläche durch den Boden und den tieferen Bereich der ungesättigten Zone bis zum Erreichen der Grundwasseroberfläche aus Sicht der geologisch-hydrogeologischen Naturraumausstattung. Unter Grundwasserüberdeckung werden dabei der Boden und der Gesteinskörper über dem obersten zusammenhängenden und für eine Grundwassergewinnung potenziell nutzbaren Grundwasserstockwerk verstanden (DIN 4049). Die vorliegende quantifizierende Methodik folgt einem zwischen den staatlichen Geologischen Diensten der Bundesrepublik Deutschland abgestimmten Konzept, welches sich den zunehmenden Interessenskonflikten im Zusammenhang mit der Nutzung natürlicher Ressourcen aus Sicht der angewandten Geowissenschaften stellt.
Die Gemeinde Wietzendorf ist eine von 8 Gemeinden und 3 Samtgemeinden im Landkreis Heidekreis, die Bebauungspläne führt. Die Planungshoheit für das Bauen liegt in den Händen der Gemeinden. Im Rahmen des Baugesetzbuches und der jeweiligen Landesbauordnung können diese zur Steuerung ihrer städtebaulichen Entwicklung rechtsverbindliche Satzungen (Bebauungspläne) erlassen. Die Landesbauordnungen bilden dabei die rechtlichen Grundlagen für weitergehende gestalterische Vorschriften (Festsetzungen) in den Bebauungsplänen. In § 1 BauGB sind Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung) definiert, nämlich „die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde … vorzubereiten und zu leiten“. Weiter heißt es, die Bauleitpläne sind „aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Gemeinde. Solange also die Beurteilung eines Bauvorhabens im Innenbereich problemlos nach § 34 BauGB möglich ist, kann auf einen Bebauungsplan verzichtet werden. Wenn aber Spannungen (z. B. Interessenskonflikte) zu befürchten sind, sich Spannungen häufen, oder wenn sich eine städtebaulich unerwünschte oder negative Tendenz abzeichnet, ist der Bebauungsplan das Instrument, die Entwicklung in bestimmte Bahnen zu lenken oder zu halten. Dabei sind die Ziele der Raumordnungsplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Siedlungserweiterungen (Neubaugebiete) unter Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen bzw. größere Vorhaben im Außenbereich können nur im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens umgesetzt werden. Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, entwickelt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung § 5 Feststellung der UVP-Pflicht § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben § 8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen § 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau § 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16 UVP-Bericht § 17 Beteiligung anderer Behörden § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung § 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens § 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 24 Zusammenfassende Darstellung § 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28 Überwachung Abschnitt 3 Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen § 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde § 32 Verbundene Prüfverfahren Teil 3 Strategische Umweltprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung § 33 Strategische Umweltprüfung § 34 Feststellung der SUP-Pflicht § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall § 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung § 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens § 40 Umweltbericht § 41 Beteiligung anderer Behörden § 42 Beteiligung der Öffentlichkeit § 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung § 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms § 45 Überwachung § 46 Verbundene Prüfverfahren Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen § 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen § 48 Raumordnungspläne § 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung § 50 Bauleitpläne § 51 Bergrechtliche Verfahren § 52 Landschaftsplanungen § 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung § 54 Benachrichtigung eines anderen Staates § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 57 Übermittlung des Bescheids § 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben § 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung § 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften § 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19) § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung § 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung § 67a Zulassung des vorzeitigen Baubeginns § 68 Überwachung § 69 Bußgeldvorschriften Teil 7 Schlussvorschriften § 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 72 Vermeidung von Interessenkonflikten § 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission § 74 Übergangsvorschrift Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6
Hier stehen folgende Antragsunterlagen als PDF-Dateien zum Download* bereit: 1. Zuwendungsantrag - RZWas 2016 (134 KB) 2. Antragstellerstammdaten 2025 (ELAISA) (533 KB) 3. Wasserversorgungsanlagen - RZWas 2016 Ausgaben je Wasserantei l (608 KB) Kostengliederung TW (144 KB) 4. Abwasseranlagen - RZWas 2016 Ausgaben je Abwasseranteil (89 KB) Kostengliederung AW (235 KB) 5. Baustandsbericht - RZWas 2016 Baustandsbericht zum Zahlungsantrag ELER - RZWas 2016 (60 KB) Baustandsbericht zum Zahlungsantrag Landesmittel und EFRE (62 KB) 6. Verwendungsnachweis - RZWas 2016 (44 KB) Zahlungsantrag/Verwendungsnachweis ELER Trinkwasser (FP 6303) Zahlungsantrag/Verwendungsnachweis ELER Abwasser (FP 6304) Verwendungsnachweis EFRE und Landesmittel 7. Bauausgabebuch nach RZWas 2016, Anlage 1 Pkt. 5.2 (34 KB) 8. Anlage Rechnungsblatt zum Zahlungsantrag (86 KB) 9. Eigenerklärung_ZWE_Umweltschutz (43 KB) 10. Formular_Prüfergebnis Kommunalaufsicht (33 KB) 11. Richtlinie - RZWas 2016 Richtlinie - RZWas 2016 Gemäß Nr. 15.1 RZWas 2016 sind Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) - lediglich für Vorhaben im Gebiet der Landkreise Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz und Saalekreis - verfügbar. Den Ablauf des Zuwendungsverfahrens für die ELER-Förderung kann dem Merkblatt Antragsaufruf, veröffentlicht auf ELAISA (Elektronischer Agrarantrag in Sachsen-Anhalt) unter Trinkwasser FP 6303 / Abwasser FP 6304 entnommen werden. Es ist sinnvoll, Investitionsvorhaben im Bereich der Abwasserbeseitigung vor der Ausführung auf ihre Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Wenn Fördermittel beantragt werden und die Kosten über 3.000 Euro pro Einwohner liegen, ist eine derartige Betrachtung vorzulegen. Eine einheitliche Dateneingabe und Datenerfassung soll das den Aufgabenträgern der öffentlichen Abwasserbeseitigung ermöglichen. Dazu bietet das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt den Abwasserzweckverbänden und Gemeinden eine Matrix an. Damit ist es dem Zweckverband und der Gemeinde möglich, die Auswirkungen von geplanten Investitionsmaßnahmen auf die Abwassergebühren abzuschätzen. Im kommunalen Bereich ist die Abwasserbeseitigung der größte und die Trinkwasserversorgung ein wesentlicher Einzelverbraucher von Energie. Daher ist es sowohl ökonomisch als auch ökologisch geboten, hier die energetischen Optimierungspotentiale zu erkennen und zu nutzen. Ziel muss es sein, durch die Aus- und Umrüstung die Energieeffizienz von Abwasseranlagen aber auch von Wasserversorgungsanlagen zu steigern. Durch die eingesparte Energie sinken die Kosten und der Kohlendioxidausstoß kann verringert werden. Für die Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von öffentlichen Trink- und Abwasseranlagen stehen in Sachsen-Anhalt für die Förderperiode 2021 bis 2027 Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Höhe von 50 Millionen Euro zur Verfügung. Wenn man die in der letzten Förderperiode erzielten Einsparungen einer Prognose zugrunde legt, kann damit voraussichtlich ab 2029 eine jährliche Energieeinsparung von 48.400 MWh erzielt werden. Das Landesverwaltungsamt hat die kommunalen Aufgabenträger am 18. Juni 2024 aufgefordert, Anträge einzureichen . Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Zuwendungen können an kommunale Unternehmen weitergegeben werden. Anträge können bis zum 30. September 2024 beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden. Die Gesamtkosten der jeweiligen Vorhaben müssen mehr als 200.000 Euro (brutto) betragen. Der Fördersatz beträgt einheitlich 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Gefördert werden a) bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz wie die Umrüstung von aerober Schlammstabilisierung auf Schlammfaulung, die Umgestaltung von Faulbehältern zur Optimierung der Gasproduktion, der Bau von Anlagen zur Verwertung der anfallenden Energien und b) der Austausch von Anlagen und Anlagenteilen zur Einsparung von Energie, die nachhaltig zu einer Kohlendioxidreduzierung führen. Nicht gefördert werden Anlagen zur Energiegewinnung, die keinen direkten Bezug zur Abwasserbeseitigung oder Wasserversorgung haben wie Windkraft- oder Solarstromanlagen. Antragsunterlagen Antragsaufruf zur Vergabe von Fördermitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Energieeffizienz von Trink- und Abwasseranlagen Anlage 1: Übersicht – Zwingend einzureichende Antragsunterlagen / erforderliche Angaben EFRE 2024 Anlage 2: Hinweisblatt – Energieeffizienz von wasserwirtschaftlichen Vorhaben Anlage 3: Auszug der brennstoffbezogenen CO2-Emissionsfaktoren Anlage 4: Formular – Ergebnis der Prüfung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde Anlage 5: Tool – Klimaverträglichkeitsprüfung von Infrastrukturinvestitionen Anlage 6: Erklärung zur Veröffentlichung der Förderung, Regelungen zum Datenschutz Anlage 7: Informationen der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF im Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) für Antragsteller bzw. Begünstigte (natürliche Personen) Anlage 8: Eigenerklärung des Zuwendungsempfängers für die Förderung von Vorhaben nach RZWas 2016 Anlage 9: Hinweise zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Anlage 10: Merkblatt mit Hinweisen zum förderunschädlichen Vorhabenbeginn Anlage 11: Informationen der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF im Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) für Auftragnehmer Anlage 12: Informationen der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF im Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) für Unterauftragnehmer Anlage 13: Vermeidung von Interessenkonflikten im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe Anlage 14: Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A -Ausgabe 2019- (Auftragswerteverordnung -AwVO) Anlage 15: Anwenderinformationen – Eigenerklärung Russland-Sanktionen
Coaching für blaugrüne Stadtentwicklung in Kommunen Grüne Fassade aus über 30.000 Hainbuchen, die eine gut 8 Kilometer lange Hecke auf dem Dach und der Fassade des Kö-Bogen-2 Hauses und damit die größte begrünte Fassade in Europa bilden. Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Deutschland Das neue Forschungsprojekt "Blue Green City Coaching (BGCC)" unterstützt kommunale Entscheider*innen, Potenziale und Grenzen von naturbasierten Lösungen (NbS) für die Klimaanpassung zu ermitteln. Im Fokus stehen dabei die Bewertung der NbS bei Klimafolgen wie Hitze und Dürre sowie der Einfluss von NbS auf die urbane Klimaresilienz kleinerer Großstädte und deren Umland. Naturbasierte Lösungen ( Nature-based Solutions , NbS) zählen laut einer Studie der Europäischen Umweltagentur zu den effizientesten Wegen, um die Folgen des Klimawandels – wie zunehmende Hitze und Trockenheit in vielen deutschen Städten und deren Umland – zu bewältigen. 1 Auch die nationale Wasserstrategie forciert die Umsetzung von naturbasierten Lösungen, insbesondere in Kombination und Synergie mit technischen Infrastrukturen. 2 Gleichzeitig gilt es, wichtige Fragen anzugehen und einige Hindernisse zu überwinden, um die vielseitigen Potentiale von NbS für die urbane Klimaanpassung in Deutschland noch besser auszuschöpfen. Hauptsächlich kommen derzeit blaugrüne Infrastrukturelemente zum Einsatz, dabei können wasserbezogene NbS vielfältige Formen und Ausgestaltungen annehmen: Auenstrukturen, Moore zum Wasserrückhalt in der Landschaft, urbane Gewässer, grüne Freiräume im urbanen Raum, de- und semizentrale Pflanzenkläranlagen sowie Dach- und Fassadenbegrünen. Folgende Punkte können für eine flächendeckende und vernetzte Umsetzung von NbS in deutschen Kommunen förderlich sein 3 : Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses von NbS und der Vorteile, die sie bringen können – inklusive klarer Definitionen; umfassende und transparente Beleuchtung von Bedenken, Fragen und möglichen Interessenskonflikten; Verständnis der potenziellen Synergien und Kompromisse im Zusammenhang mit NbS; NbS-kompatiblere institutionelle Strukturen und klare Zuständigkeiten. Im BMBF -Vorhaben „Leipziger BlauGrün“ werden bis Sommer 2025 mehrere Tools entwickelt, die an diese Anforderungen anknüpfen. Die siedlungswasserwirtschaftliche Modellierung abflussfreier Stadtquartiere mit Hilfe blaugrüner Infrastriukturen kann methodisch in jeder Stadt bei ausreichender Datenlage angewandt werden. Blaugrüne Investitionspotentialkarte, blaugrüne Bewertungssteckbriefe und blaugrüne Toolboxen sind ebenso wie die Bausteine einer blaugrünen Infrastrukturplanung grundsätzlich von Leipzig aus übertragbar auf andere deutsche Großstädte. Damit NbS ihre Rolle als zentrale Lösung in der Klimaanpassung einnehmen können, sind mehrere Faktoren von Bedeutung. So erfordert etwa das Ermitteln und Quantifizieren von Potenzialen und Grenzen von NbS für die Klimawandelanpassung einen handlungsorientierten Ansatz. Neben technischen und ökologischen Parametern sollten ebenfalls soziale und ökonomische Kriterien und Indikatoren einbezogen werden. Diese gilt es, wissensbasiert auszuwählen und praxisnah zu operationalisieren. Essentiell ist ferner die transparente Bewertung, in welchem Maße NbS zur Erreichung urbaner Klimareslilienz beitragen können. Das neue Forschungs- und Entwicklungsvorhaben „Blue Green City Coaching (BGCC) - Implementierung blaugrüner Infrastrukturen zur Klimaanpassung kleinerer deutscher Großstädte: Aufbau eines wissenschaftsbasierten und anwendungsorientierten Coachings für Entscheidungsträger*innen in Stadt- und Regionalplanung“ kann die blaugrüne Stadtentwicklung vorantreiben. Das Forschungsprojekt des Umweltbundesamtes wird vom BMUV aus Mitteln des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) gefördert und vom Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH – UFZ in Kooperation mit Fresh Thoughts und dem Deutschem Institut für Urbanistik umgesetzt. Es wird aktiv unterstützt vom Zentrum Klimaanpassung und dem Deutschen Städtetag. Das Projekt unterstützt kleinere deutsche Großstädte mit 100.000 bis 300.000 Einwohnern dabei, Risiko- und Potenzialanalysen von NbS durchzuführen und die Basis für gemeindeübergreifende Transformationsstrategien sowie integrierte Konzepte und Kooperationen zu schaffen. Ingesamt zehn Kommunen werden ab ca. Mitte 2025 bis Ende 2027 intensiv begleitet. Im Frühjahr 2025 wird es die Möglichkeit geben, sich dafür zu bewerben. Das Coaching stellt Praxisnähe her, schafft institutionalisierte Partizipation der Entscheidungsträger*innen in der Stadt und testet zugleich verschiedene Bewertungsmethoden für NbS. Konkret soll das BGCC Entscheidungsträger*innen befähigen, wissenschaftlich koordiniert anwendbare Implementierungsstrategien für blaugrüne Infrastrukturen (BGI) zu erstellen. Dabei werden Potentiale und Grenzen identifiziert und diese möglichst im interkommunalen Austausch und mit Hilfe der sozialwissenschaftlichen, juristischen und siedlungswasserwirtschaftlichen Expertise des Projektteams überwunden. Methodisch werden vorhandene Bewertungssysteme für die Effekte und Potentiale wasserbezogener NbS in einer Coaching-Toolbox gebündelt, um Stadtakteuren Argumente und praxisnahe Hilfestellungen für NbS-Potentiale an die Hand zu geben. Bei diesen in der Coaching-Toolbox enthaltenen Potentialen geht es neben finanziellen Anreizen beispielsweise um Monitoring von Biodiversität und Stadtklima mit vielfältigen Effekten auf die Stadtgesundheit; dazu zählen unter anderem die Verringerung der Anzahl von Hitzetoten, eine erhöhte Lebenserwartung und verringerte Gesundheitskosten. Ein Forschungsschwerpunkt von BGCC bezieht die Perspektive des Stadtumlandes ein. Es wird dabei analysiert, ob die Einführung von wasserbezogenen NbS für die Klimaresilienz in der Stadt zu Wasserkrisen und Nutzungskonflikten zwischen Stadt und Umland führt. Der Fokus liegt dabei auf lokalem Rückhalt des Regenwassers zur Linderung der Klimafolgen wie Hitze, Dürre und Starkregen . Abschließend analysieren sozialwissenschaftliche Expert*innen des Projektteams systematisch die Umsetzungspotenziale und -hemmnisse und bündeln die Ergebnisse. Als Kernprodukt von BGCC entsteht das “BG-Coaching-Handbook”, welches die Toolbox-Inhalte als Handlungsanleitung für die Infrastrukturplanung auch für andere Kommunen replizierbar macht. Die bis Ende 2027 dauernde Projektlaufzeit des BGCC unterteilt sich in vier Phasen. Die erste Projektphase zielt darauf ab, die Coaching-Toolbox zu Abläufen, zur Methodik und zu Vermittlungsinhalten des Coachings zu entwickeln. Zu diesem Zweck werden Synergien eigener Planungstools und vorhandener NbS-Konzepte geschaffen. Gegenstand der zweiten Phase mit Beginn Frühjahr 2025 ist der Bewerbungsprozess von Großstädten mit bis zu 300.000 Einwohnern für das Schwammstadt-Coaching. Phase drei umfasst die systematische Beratung und Begleitung der ausgewählten Kommunen zur Implementierung blaugrüner Infrastrukturen auf Basis der in der ersten Phase entwickelten Toolbox. Das Coaching befähigt teilnehmende Städte, kurz-, mittel- und langfristige Handlungserfordernisse, Ressourcenbedarfe und Voraussetzungen einer klimaangepassten und wassersensiblen Stadtentwicklung zu bestimmen. Zum Abschluss des Foschungsvorhabens werden in der vierten Phase die entwickelte Coaching-Toolbox sowie die Inhalte der Implementierungsstrategien evaluiert und optimiert. Die gewonnenen Erkenntnisse fließen in die Erstellung des Coaching Handbooks sowie in Fachpublikationen ein. Auf diese Weise stellt das BGCC sicher, dass die Erkenntnisse aus der systematischen Unterstützung der teilnehmenden Städte zukünftig auch anderen Kommunen zugutekommen und die Weichen für den gezielten Einsatz von NbS im Rahmen der Klimaanpassung in ganz Deutschland stellen können. Autor*innen: Nike Sommerwerk (Fresh Thoughts), Frank Hüesker (UFZ), Andreas Huck ( UBA ) Kontakt: frank [dot] hueesker [at] ufz [dot] de Dieser Artikel wurde als Schwerpunktartikel im Newsletter Klimafolgen und Anpassung Nr. 93 veröffentlicht. Hier können Sie den Newsletter abonnieren. 1 https://www.eea.europa.eu/publications/nature-based-solutions-in-europe 2 www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Binnengewaesser/BMUV_Wasser... 3 https://wedocs.unep.org/bitstream/handle/20.500.11822/40822/nature_based_solutions_Summary.pdf?sequence=1&isAllowed=y
Mit dem Erhalt Ihrer Förderzusage werden Sie dazu verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen vergaberechtliche Bestimmungen einzuhalten. Welchen Umfang diese für Ihr bewilligtes Projekt haben, ist von mehreren Faktoren abhängig. Bei einer Förderzusage handelt es sich entweder um einen Zuwendungsbescheid oder eine Verwaltungsvereinbarung. Hier gelten teilweise unterschiedliche Anforderungen: Verwaltungsvereinbarung Bei Verwaltungsvereinbarungen gibt es neben dem einzuhaltenden öffentlichen Vergaberecht keine weiteren förderbezogenen vergaberechtlichen Vorgaben. Es sind daher die landesrechtlichen Bestimmungen zur Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen (Vergaberecht) zu beachten. Dies sind insbesondere § 55 LHO und die zugehörigen Ausführungsvorschriften (AV). Bei der Vergabe von Bauleistungen ist außerdem die Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau – ABau ) anzuwenden, soweit nichts Abweichendes in Ihrer Verwaltungsvereinbarung bestimmt ist. Zu beachten sind zudem Rundschreiben mit Bezug zur öffentlichen Auftragsvergabe der Berliner Verwaltung. Zuwendungsbescheid Mit dem Erhalt des Zuwendungsbescheides sind Sie als Zuwendungsempfänger:innen verpflichtet, die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P, AV § 44 LHO Anlage 2) einzuhalten. Die ANBest-P beinhalten insbesondere auch Vorgaben zur Auftragsvergabe. Bitte beachten Sie jedoch, dass in jedem Fall die Bestimmungen Ihres Zuwendungsbescheides maßgeblich sind, die ggf. von den ANBest-P abweichen können. In einigen Fällen gelten vereinfachte Vergaberegeln für Zuwendungsempfänger:innen in privater Rechtsform. Allgemeine Informationen zum Vergaberecht sowie Kontaktdaten zu Ansprechpartner:innen erhalten Sie beim Berliner Vergabeservice unter folgendem Link: Vergabeservice des Landes Berlin Im Folgenden geben wir Hinweise zu häufig gestellten Fragen und Themenbereichen: Vereinfachte Vergaberegeln Nationale und EU-Schwellenwerte Vergabe freiberuflicher Leistungen Finanzkorrekturen bei Vergabeverstößen Binnenmarktrelevanz Diese gelten im Allgemeinen für bestimmte Zuwendungsempfänger:innen in privater Rechtsform , sofern die vereinfachten Vergaberegeln im Zuwendungsbescheid verankert sind: Bis 100.000 € bewilligter Fördersumme gilt: Es sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Angebote, Verhandlungen, Auswahl und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Bei einem Fördersatz bis 50 %, unabhängig von der Fördersumme, gilt: Auch hier reicht es aus, mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern und die Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Angebote, Verhandlungen, Auswahl und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Bei einer Förderung von über 100.000 € und einem Fördersatz über 50 % sind die nationalen Vergabevorschriften zu beachten. Die EU-Schwellenwerte sind nicht einschlägig. Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Einholung von drei Angeboten beschafft werden (Direktauftrag). Die Begünstigten sollen zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Aufträge werden unter Ausschluss von Interessenkonflikten an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben. Öffentliche Auftraggeber:innen müssen grundsätzlich EU- oder nationales Vergaberecht einhalten. Die möglichen öffentlichen Auftraggeber:innen sind abschließend in § 99 GWB definiert. Eine Übersicht entsprechender Schwellenwerte und Wertgrenzen (alle Angaben ohne Umsatzsteuer) finden Sie hier: Übersicht zu den EU-Schwellenwerten für europaweite Vergaben (werden alle 2 Jahre aktualisiert) Auftragsart ab 01.01.2020 ab 01.01.2022 ab 01.01.2024 Vergabe von Bauleistungen ab 5.350.000 € ab 5.382.000 € ab 5.538.000 € Liefer- und Dienstleistungsauftrage außerhalb der Sektorenbereiche ab 214.000 € ab 215.000 € ab 221.000 € Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektorenbereich, Verteidigung/ Sicherheit) ab 428.000 € ab 431.000 € ab 443.000 € Hinweis zur Auftragswertberechnung für Planungsleistungen: Zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes im Falle von Bau- und Planungsleistungen für die Ermittlung des einschlägigen EU-Schwellenwertes, gelten bei Planungsleistungen grundsätzlich dieselben Regeln zur Auftragswertberechnung wie für sonstige Dienstleistungen. ( Rundschreiben SenStadt V M Nr. 03/2023 ) Übersicht zu den nationalen Wertgrenzen nach VOB oder UVgO seit dem 14.02.2020 Zulässigkeit der Vergabeart / Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO (ausgenommen freiberufliche Leistungen) Bauleistungen nach VOB/A für Hochbauleistungen Bauleistungen nach VOB/A für alle anderen Bauleistungen Öffentliche Ausschreibung ab 100.000 € bis EU-Schwellenwert ab 200.000 € bis EU-Schwellenwert ab 500.000 € bis EU-Schwellenwert beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 € bis 200.000 € bis 500.000 € Verhandlungsverfahren ohne Teilnamewettbewerb (UVgO)* oder freihändige Vergabe (VOB/A)* bis 10.000 € bis 20.000 € bis 50.000 € Direktvergabe** (Sonderform der freihändigen Vergabe) bis 1.000 € dürfen Aufträge ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens als Direktauftrag über den Einzelhandel, einschließlich Internethandel, abgewickelt werden. bis 5.000 € kann unter der Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Bauleistung ohne Vergabeverfahren direkt vergeben werden. Zwischen den Auftragnehmern soll gewechselt werden. wie Hochbauleistungen (Alle Angaben ohne MwSt.) *Dem Verhandlungsverfahren bzw. der freihändigen Vergabe muss stets die Einholung von mindestens drei Angeboten vorausgehen. **Bei der Direktvergabe ist ein formloser Preisvergleich ausreichend. Das Ergebnis des formlosen Preisvergleichs ist aktenkundig zu machen. Freiberufliche Leistungen sind im Rahmen von § 50 UVgO grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. In der Regel sollten mindestens 3 Angebote eingeholt werden. Der Vergabeprozess ist zu dokumentieren. Ein formloser Preisvergleich ist bei freiberufliche Leistungen der Architekten und Ingenieuren mit einem voraussichtlichen Auftragswert kleiner 5.000 € (ohne Umsatzsteuer) und bei allen anderen freiberuflichen Leistungen mit einem voraussichtlichen Auftragswert kleiner 1.000 € (ohne Umsatzsteuer) ausreichend. Das Ergebnis des formlosen Preisvergleichs ist zu dokumentieren. Bei Verstößen gegen das allgemeine Vergaberecht ist mit einer Finanzkorrektur bis zu 100 % der beanstandeten Ausgaben zu rechnen. Die Vorgaben zur Verfahrensweise bei Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit Vergabeverstößen erlässt die Berliner EFRE-Verwaltungsbehörde (Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe). Die Vorgaben gehen auf entsprechende Leitlinien der Europäischen Kommission zurück, die für das Land Berlin übernommen werden. Die EU-Kommissionsbeschlüsse zu den Leitlinien und Informationsschreiben der EFRE-Verwaltungsbehörden an die Mittelgeber sind auf der Berliner EFRE-Webseiteim sogenannten „ Handbuch für ZGS “ (zwischengeschalteten Stellen) für die Förderperiode 2021-2027 in Berlin veröffentlicht. Hier finden Sie unter anderem die Vorgaben zur Verfahrensweise bei Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit Vergabeverstößen. Öffentliche Auftraggeber:innen oder solche, die diesen per Zuwendungsbescheid gleichgestellt sind, können Aufträge, deren Auftragswerte unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen, grundsätzlich nach nationalem Vergaberecht vergeben. Die EU-Kommission geht jedoch davon aus, dass auch Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte für Bieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten interessant sein könnten, also ein „grenzüberschreitendes Interesse“ (Binnenmarktrelevanz) an der Teilnahme am Wettbewerb bestehen kann. Im Unterschwellenbereich ist daher die Binnenmarktrelevanz eines Auftrags nach den Kriterien der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (2006/C 179/02)“ zu prüfen. In diesem Zusammenhang muss in erster Linie festgestellt werden, ob es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, die insgesamt ein grenzüberschreitendes Interesse untermauern, wozu die folgenden Gesichtspunkte zählen: der Auftragsgegenstand, der geschätzte Wert, die technischen Anforderungen des Auftrags, die geographische Lage des Orts der Leistungserbringung, der Nachweis von Angeboten aus anderen Mitgliedstaaten oder Interessensbekundungen von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Das Ergebnis der Einzelfallprüfung ist zu dokumentieren. Im Falle einer festgestellten Binnenmarktrelevanz sind die Vergabeverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Binnenmarktrelevanz durchzuführen. Das heißt, es ist europäisches Primärrecht zu beachten, welches u. a. die Einhaltung von EU-Grundfreiheiten, wie der freie Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit, vorgibt. Vergaberechtlich sind hieraus die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und der gegenseitigen Anerkennung abzuleiten. Zur Erfüllung der Transparenz können Begünstigte auch im Bescheid verpflichtet werden, ab einem festgelegten Auftragswert auf einem vorgegebenen Internetportal über die Absicht der Auftragsvergabe zu informieren. Zum BENE 2-Förderportal
Auf dem 2. Bundeskongress stehen die steigenden Nutzungsansprüche und die unterschiedlichen Entwicklungsvorstellungen einzelner Fachpolitiken wie Energie, Umwelt, Wohnen, Wirtschaft und insbesondere Landwirtschaft, Siedlung oder Mobilität an die vorhandene Fläche im Mittelpunkt. Ob in städtischen Zentren oder ländlichen Gebieten – der Wettbewerb um Flächen ist intensiver geworden, und die Regionen stehen vor wachsenden Aufgaben. Der Kongress bietet Gästen aus Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Praxis eine Plattform, um Ideen auszutauschen, innovative Lösungen zu diskutieren und Best Practices zu teilen. Vielfältige Formate wie Keynotes, Diskussionsrunden, eine Ausstellung und Exkursionen in und um Pforzheim schaffen Raum für Information, Diskussion, Partizipation, Austausch und Vernetzung. Sie sind herzlich zum Tag der Regionen in Pforzheim eingeladen, um gemeinsam an zukunftsfesten Lösungen für die Herausforderungen der Flächennutzung von Morgen zu arbeiten. Weitere Informationen sind auf der BMWSB-Webpage veröffentlicht. Auch Stadt-Land-Plus ist mit der Session: "Stadt-Land-Plus": Flächenkonflikte in regionaler Verantwortung lösen , dabei.
Bild: Barczewski Dieser Förderaufruf nimmt Bezug auf Modul 1 der Rahmenbekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Förderung von Projekten zum Thema „Transformationscluster Soziale Innovationen für nachhaltige Städte“ vom 2. November 2023. Ziel des Förderaufrufs ist es, Vorhaben zu fördern, die das Potential Sozialer Innovationen für eine nachhaltige und klimafreundliche Bestandserneuerung von Wohngebäuden, Umnutzungen von Nichtwohngebäuden sowie eine effiziente und suffiziente Flächennutzung in bestehenden Stadtquartieren und Siedlungsbereichen in Transformationsclustern erforschen und erschließen. Städtische Siedlungsgebiete sind die Hauptemittenten von Treibhausgas- und anderen umwelt- und gesundheitsschädlichen Emissionen sowie für einen erheblichen Teil der Flächenversiegelung, gerade auch im Stadtumland ursächlich. Der Gebäudesektor ist dabei einer der entscheidenden Treiber dieser Entwicklung. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2030 die CO2-Emissionen im Gebäudesektor um weitere 40 Prozent zu reduzieren und die Flächeninanspruchnahme auf unter 30 ha pro Tag neuversiegelte Fläche zu begrenzen. Die gesetzten Klimaschutz- und Nachhaltigkeitsziele sind nur erreichbar, wenn es gelingt, den Gebäudebestand möglichst zügig und unter Nutzung kreislauffähiger Materialen nachhaltig und klimafreundlich zu sanieren sowie durch eine effiziente und suffiziente Nutzung bestehender Gebäude weitere Flächenversiegelung zu minimieren. Dieser Umbau muss finanzierbar und sozialverträglich sein. Es bedarf Konzepte, die Lösungen für die nachhaltige Erneuerung des Gebäudebestands und Nutzung von Flächen mit Lösungen für die in vielen Städten existierende Wohnungsknappheit und hohen Wohnkosten verbinden und die dazu beitragen, die Lebensqualität in Städten und Stadtquartieren zu verbessern. In den Transformationsclustern soll erforscht und erprobt werden, inwiefern Soziale Innovationen hier neue Möglichkeiten eröffnen und wirksam transformative Potentiale entfalten können. Gefordert sind Forschungsdesigns, die Fragen nachhaltiger und klimafreundlicher Bestandserneuerung, Umnutzungen und reduzierten Flächenverbrauchs mit Lösungen für soziale Anliegen wie Bezahlbarkeit, Teilhabe, Durchmischung und Zusammenhalt im Quartier verknüpfen und sozial-innovative Lösungsansätze die helfen, Ziel- und Transformationskonflikte zu bewältigen. Von besonderem Interesse ist die Erforschung, die Erprobung und der Transfer Sozialer Innovationen in den untenstehend aufgeführten Handlungsfeldern. Darüber hinaus können Soziale Innovationen in weiteren Handlungsfeldern untersucht werden, sofern sie zu einer nachhaltigen und klimafreundlichen Gebäudebestandserneuerung, Umnutzungen sowie zu einer effizienten und suffizienten Flächennutzung in bestehenden Stadtquartieren und Siedlungsbereichen beitragen und zugleich soziale und ökonomische Herausforderungen zu bewältigen helfen. Sozial-innovative Finanzierungs- und Betreibermodelle Ökonomische Abwägungen und komplexe Regelwerke und Prozesse verhindern häufig eine zügige Gebäudesanierung und effiziente Flächennutzung. Um Finanzierungslücken zu schließen und Anreize zur Sanierung und effizienteren Flächennutzung zu setzen, spielen Finanzierung- und Betreibermodelle eine wichtige Rolle. Es soll erforscht und erprobt werden, welche sozial-innovativen Finanzierungsinstrumente und Betreibermodelle es ermöglichen, Finanzierungslücken zu schließen und Anreize zur Sanierung und effizienteren Flächennutzung setzen zu können und welche Erfolgsfaktoren für das Wirken sozial-innovativer Finanzierungs- und Betreibermodelle relevant sind. Mögliche sozial-innovative Finanzierungs- und Betreibermodelle können z.B. Bürgergenossenschaften, Baugruppen, neue privat oder zivilgesellschaftlich getragene Formen der Gemeinnützigkeit sowie neue Kooperationsformen/ Private-Public-Partnerships zwischen privaten, staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteuren im Bau- und Wohnungssektor sein. Ein wichtiger Forschungsgegenstand sind dabei auch die Rahmenbedingungen, die für die erfolgreiche Entfaltung neuer Finanzierungs- und Betreibermodelle erforderlich sind. Sozial-innovative Bodenpolitik Eine ökologische, wirtschaftliche und sozial tragfähige Bestandsentwicklung und Flächennutzung in Stadtquartieren und Siedlungsbereichen (z.B. durch innerstädtische Nachverdichtung oder Umnutzung) ist auf Verfügbarkeiten auf dem Bodenmarkt angewiesen. Es soll erforscht und erprobt werden, ob, wie und welche sozial-innovativen Instrumente der Bodenpolitik Kommunen, Wohnungswirtschaft, private Investoren und Zivilgesellschaft in die Lage versetzen, bezahlbaren und ressourcenschonenden Wohnraum im Bestand bereitzustellen und wie diese Instrumente weiterentwickelt werden können. Zentral ist dabei die Frage, wie klimaneutrales und nachhaltiges Wohnen ohne unerwünschte soziale Effekte (z.B. Verdrängung einkommensschwacher Bevölkerungsgruppen) realisiert werden kann. Mögliche sozial-innovative Instrumente für die Umsetzung einer nachhaltigen und gemeinwohlorientierten Bodenpolitik können u.a. Erbbaurechte, Vorkaufssatzungen, Bodenvorratspolitik, Community Land Trusts, Konzeptvergaben und Baugebote sein. Relevante sozial-innovative Institutionen sind z.B. kommunale Akteure, Organisationen oder Unternehmen, die Fonds zur Finanzierung von Grundstücken oder Gebäuden verwalten (siehe auch oben Finanzierungs- und Betreibermodelle). Sozial-innovative Wohnformen Die Art und Weise, wie wir wohnen, hat weitreichende ökologische und soziale Auswirkungen. Als Antwort auf neue Wohnwünsche und -bedürfnisse von Menschen entstehen zunehmend neue Wohnformen. Es soll erforscht werden, ob, wie und in welchem Umfang sozial-innovative Wohnformen maßgeblich auch zu einer nachhaltigen und flächeneffizienten bzw. suffizienten Bestandsentwicklung und -erneuerung beitragen können und dabei zugleich Antworten auf Herausforderungen wie demographische Entwicklung, Wohnraummangel, soziale Verdrängungseffekte oder Vereinsamung geben können. Es stellen sich unter anderem Fragen der Wohnflächenoptimierung, der Wohnraummobilität im Lebenszyklus, des Wohnraumtauschs und der Wohnraumvermittlung, des ressourcenschonenden Umbaus und energetisch sparsamen Betriebs von Wohnungen, des gemeinschaftlichen Wohnens auch in Stadtrandlagen, der Wiedernutzung leerstehender Wohnräume, wohnortnahe Office- und Desk-Sharing-Konzepte, Co-Working im Quartier oder neue sozialunternehmerischer Geschäftsmodelle für nachhaltiges Wohnen. Darüber hinaus sind folgende Querschnittsthemen von besonderem Interesse, die den Rahmen für eine erfolgreiche Umsetzung Sozialer Innovationen in oben genannten Bereichen setzen oder beeinflussen können und deshalb in den Vorhaben berücksichtigt werden sollten: Governance, institutionelle und regulatorische Rahmenbedingungen Eine Vielzahl an Akteuren mit unterschiedlichen, teils divergierenden Interessen ist auf dem Gebiet des Bau- und Wohnungswesens aktiv (z.B. kommunale Verwaltung mit unterschiedlichen Dezernaten, Unternehmen, Zivilgesellschaft). Die Entscheidungs- und Umsetzungsprozesse sind gegebenenfalls konfliktiv. Es soll erforscht werden, wie innovative Formen der Governance und veränderte Rahmenbedingungen dazu beitragen können, Fortschritte in der Gebäudebestandssanierung und in der Effizienz sowie Suffizienz der Flächennutzung zu erzielen und hierfür förderliche Sozialen Innovationen unterstützen können. Themenfelder, die hier adressiert werden können, sind u.a. Verwaltungsinnovationen, veränderte bzw. neue Instrumente des Bau- und Planungsrechts der Kommunen, Zertifizierungs- und Normierungsinstrumente, Mechanismen der Aushandlung und Beteiligung, Methoden der Zielgruppenansprache, Anreizmechanismen. Partizipation und Beteiligung Formalisierte Formen der Beteiligung haben bereits eine lange Tradition in der Stadtplanung. Es soll untersucht werden, inwiefern sozial-innovative Beteiligungsformen Lösungen für eine nachhaltige Bestandserneuerung und Flächennutzung beschleunigen können bzw. wie und welche Beteiligungsformen förderlich sind, um vielversprechenden Sozialen Innovationen den Weg aus der Nische in die Breite zu bereiten. Themenfelder, die hier adressiert werden können, sind die begleitende Erprobung und Erforschung von Beteiligungsmaßnahmen, die Umsetzungsprozesse ggf. beschleunigen können, die auf eine Erhöhung der Beteiligungsmotivation und Schließung von Wissenslücken insbesondere bisher wenig engagierter Bevölkerungsgruppen abzielen, oder solche, die helfen können, Interessenskonflikte bei Transformationen im Quartier oder stadtregional zu reduzieren. Internationale und historische Perspektive Die Berücksichtigung der internationalen und historischen Perspektive bei der Untersuchung und Erprobung sozial-innovativer Ansätze verspricht zusätzliche Erkenntnisse. Die Untersuchung sozial-innovativer Beispiele im Bereich des Bauens und Wohnens in Ländern wie Österreich, Schweiz, Frankreich, Belgien, USA, England oder Niederlande (z.B. Community Land Trusts, multikultureller und genossenschaftlicher Wohnungsbau) oder aus der Vergangenheit, wie historische Formen des gemeinschaftlichen Wohnens und Arbeitens (z.B. Wohnhöfe aus der Reformära des frühen 20. Jahrhunderts, Beginenhöfe des Mittelalters und der Neuzeit, der frühe Werkswohnungsbau und Sozialsiedlungen seit dem späten Mittelalter) bzw. Wohnungsreformprojekte des Neuen Bauens (z.B. Bauhaus) kann wichtige Beiträge liefern und historisch bewährte Konzepte der Nachhaltigkeit für die heutige Debatte und aktuelle Problemlösungen fruchtbar machen. Wirkungen Für politische Entscheidungen sind Aussagen zur Wirkung von Sozialen Innovationen essentiell. Ein besonderer Fokus soll deshalb auf Ansätzen zur Wirkungsforschung liegen, um die transformativen Potentiale Sozialer Innovationen für eine nachhaltige Quartiersentwicklung künftig besser abschätzen und Förderinstrumente so zielgerichteter einsetzen zu können. Themen, die hier adressiert werden können, sind u.a. Ermittlung und Bewertung des Einsparpotenzials der untersuchten Sozialen Innovationen, beispielsweise von CO2 oder stofflicher Ressourcen sowie des Beitrags zu sozialen Zielen (z.B. sozialer Zusammenhalt). Darüber hinaus lassen sich die Entwicklung, Erprobung und Verankerung Sozialer Innovationen im sozial-räumlichen Gefüge auf ihre Erfolgsbedingungen hin untersuchen. Auf dieser Grundlage sollen im Rahmen dieses Querschnittthemas Leitfäden, Handreichungen oder stärker formalisierte Dokumente zur Qualitätssicherung entstehen (z.B. DIN SPEC). Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel fünf Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Verfahren Eine öffentliche Informationsveranstaltung zu inhaltlichen und administrativen Fragen wird voraussichtlich 15.12.2023 stattfinden. Weitere Details zur Veranstaltung werden unter https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/transformationscluster-soziale-innovationen-fuer-nachhaltige-staedte.php veröffentlicht. Das Verfahren ist zweistufig. In der ersten Verfahrensstufe sind bis spätestens 23.02.2024 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=SOEF&b=SOEF-TC ). In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten und ausgewählten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Für weitere Bestimmungen siehe Rahmenbekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Förderung von Projekten zum Thema „Transformationscluster Soziale Innovationen für nachhaltige Städte“ vom 2. November 2023. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Quelle: BMBF
§ 6 Unabhängigkeit der Prüfenden Vor Abnahme einer Prüfung haben die Prüfenden sicherzustellen, dass sie gegenüber den Prüflingen nicht von Interessenskonflikten betroffen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Prüfender bei entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen wäre. Im Übrigen gelten § 20 Absatz 4 und § 21 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Stand: 18. Mai 2023
§ 4 Zulassung von Ärzten (1) Soweit durch Rechtsvorschrift die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit durch einen zugelassenen Arzt vorgeschrieben ist, ist der Arzt durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Berufsgenossenschaft) hierfür zuzulassen, wenn er die für die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt und über die für die Untersuchung notwendige medizinische Ausstattung verfügt sowie unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. (2) Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet erteilt und kann verlängert werden. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Arzt die Zulassung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Arzt nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die für die Untersuchung notwendige medizinische Ausstattung, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann, auch in den Fällen der Sätze 3 und 4, anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahmegründe oder der Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit einer Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe binnen des bestimmten Zeitraums zu rechnen ist. (3) Die Berufsgenossenschaft kann sich bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens der Unterstützung fachkundiger Dritter bedienen. Satz 1 gilt insbesondere für die Entgegennahme der Anträge, die Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, die Mitwirkung bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, die Anhörung des Antragstellers und die Mitwirkung beim Führen eines Verzeichnisses der zugelassenen Ärzte. Die Berufsgenossenschaft hat durch angemessene Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Interessenkonflikte im Hinblick auf die Unterstützung durch fachkundige Dritte bei der Zulassung von Ärzten ausgeschlossen sind. (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von Ärzten zur Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit zu regeln. Stand: 21. März 2023
Origin | Count |
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Bund | 568 |
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