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Rainbow Warrior wird versenkt

Kurz vor ihrer Protestfahrt gegen erneute Atomversuche auf Moruroa versenkt der französische Geheimdienst die Rainbow Warrior im Hafen des neuseeländischen Auckland. Der portugiesische Fotograf Fernando Pereira ertrinkt in seiner Kabine. Zwei französische Agenten werden gefasst und von einem neuseeländischen Gericht verurteilt. Die Feindseeligkeit gegen Greenpeace wird in Frankreich so stark, dass die französische Sektion ihr Büro in Paris schliessen muss. Der Internationale Gerichtshof in Den Haag verurteilt Frankreich zur Zahlung von 15 Mio DM Schadensersatz

IWC schränkt wissenschaftlichen Walfang stärker ein

Auf der 65. Tagung der Internationale Walfangkommission (IWC) im slowenischen Portoroz, beschloss die IWC Japan muss sein umstrittenes wissenschaftliches Walfangprogramm den IWC-Wissenschaftlern vorlegen, die es auf seine Stichhaltigkeit prüfen, bevor es wieder aufgenommen werden kann. Der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag hatte am 31. März 2014 verkündet, dass das japanische Walfangprogramm in der Antarktis nicht für wissenschaftliche Zwecke stattfindet und ordnete an, dass alle Genehmigungen, aufgehoben werden müssen. Dennoch hatte die japanische Regierung angekündigt, dieses Programm wieder aufnehmen zu wollen. Neuseeland, neben Australien einer der Kläger vor dem IGH, reichte daraufhin für die IWC-Tagung eine Resolution ein, die das IGH-Urteil verankern sollte. Die nachgebesserte Resolution wurde mit 35 zu 20 Stimmen angenommen.

Walfang-Streit vor dem Internationalen Gerichtshof

Vom 26. Juni 2013 bis zum 16. Juli 2013 fanden die öffentlichen Anhörungen zum Walfang in der Anarktis am Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Am 31. Mai 2010 hatte Australien wegen der japanischen Walfangpraktiken eine Klage beim Internationalen Gerichtshof eingereicht.

Japanische Walfangflotte startet in die Antarktis

Trotz internationaler Proteste liefen am 1. Dezember 2015 ein Hauptschiff und drei Begleitboote der japanischen Walfangflotte mit Kurs auf Antarktis aus. Die Japanische Fischerei Behörde bezeichnete auf ihrer Internetseite den Walfang von 333 Zwergwalen bis März 2016 aus wissenschaftlichen Gründen notwendig. Japan beruft sich auf die Forschung, seit der kommerzielle Walfang von 30 Jahren weltweit verboten wurde. Mit der Wiederaufnahme des Walfangs setzt sich Japan auch über das Urteil des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag hinweg. Das höchste UN-Gericht hatte im März 2014 entschieden, dass die Wissenschaft nur ein Vorwand Japans für die Jagd aus kommerziellen Gründen sei.

Internationaler Gerichtshof verbietet japanischen Walfang in der Antarktis

Am 31. März 2014 verkündete der Internationale Gerichtshof in Den Haag im Fall Australien gegen Japan sein verbindliche Urteil, dass das japanische Walfangprogramm JARPA II in der Antarktis nicht für wissenschaftliche Zwecke stattfindet und ordnete an, dass alle Genehmigungen, die für JARPA II erteilt wurden, aufgehoben werden.

Zulaessigkeit der Lagerung und des Einsatzes von Atomwaffen, Atomwaffenversuchen

Das Projekt "Zulaessigkeit der Lagerung und des Einsatzes von Atomwaffen, Atomwaffenversuchen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Dresden, Juristische Fakultät, Lehrstuhl für Öffentliches Recht unter besonderer Berücksichtigung von Europa- und Völkerrecht durchgeführt. Untersucht werden die verschiedenen voelkerrechtlichen Vertraege, die die Lagerung und Tests von Atomwaffen verbieten und begrenzen. Weiterhin werden die Gutachten des Internationalen Gerichtshofes zum Atomwaffeneinsatz analysiert.

Wolfsmonitoring Sachsen-Anhalt

18.05.2022 Wolfsmonitoring Sachsen-Anhalt Wolfskompetenz- zentrum Iden (WZI) Der Wolf polarisiert, aber: es gibt klare Regeln! Der Wolf wird durch internationale Rechtsvorschriften streng geschützt: • Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) Anhang II • EG Verordnung 338/97Anhang A • FFH Richtlinie 92/43/EWGAnhang II; prioritäre Art, Anhang IV • Berner KonventionAnhang II Der rechtliche Status des Wolfes und die vom Europäischen Gerichtshof dazu ergangenen Urteile schützen die Tierart Wolf auf der gesamten Landesfläche. Die Ausweisung bestimmter vom Wolf freizuhaltender Gebiete, die Festlegung eines Zielbestandes oder eine Bestandsregulierung sind daher unzulässig. Die Tötung eines Wolfes stellt eine strafbare Handlung nach § 71 Absatz 1 und § 71a BNatSchG sowie § 329 Absatz 3 StGB dar. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen kann die strafbare Handlung zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG führen und den Entzug des Jagdscheines nach sich ziehen. Management heißt nicht: Schießen! sondern Prävention von Mensch und Nutztier!!! Ziel gemäß FFH-RL: Ausbreitung im ursprünglichen Artareal aus eigener Kraft! 18.05.2022 Wolf Monitoring Gliederung 1. 2. 3. 4. 18.05.2022 Biologie und Ökologie Monitoring, Aufgaben und Umsetzung Der Wolf in Europa und Deutschland Entwicklung des Wolfsbestandes in ST Wolf Monitoring

Redebeitrag von Innenminister Dr. Püchel zum Antrag der Fraktion der PDS "Aufenthaltsrechtsregelungen für Kosovo-Albanerinnen und Kosovo-Albaner in der aktuellen Situation", TOP 39 der Landtagssitzung am 28./29. Juni 2001

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 097/01 Magdeburg, den 29. Juni 2001 Redebeitrag von Innenminister Dr. Püchel zum Antrag der Fraktion der PDS "Aufenthaltsrechtsregelungen für Kosovo-Albanerinnen und Kosovo-Albaner in der aktuellen Situation", TOP 39 der Landtagssitzung am 28./29. Juni 2001 Es gilt das gesprochene Wort! Bereits im letzten September haben wir hier im Landtag auf Antrag der PDS-Fraktion über die Rückführung von Kosovo-Albanern debattiert. In der Folge begrüßte der Landtag in einer Entschließung am 14. Dezember 2000 die von meinem Hause vorgesehenen Regelungen zur Rückführung der Flüchtlinge. In dem heute uns vorliegenden Antrag steht die Rückkehr der Kosovo-Flüchtlinge erneut im Mittelpunkt. Eines will ich an dieser Stelle deutlich sagen, die Beachtung humanitärer Grundsätze in der Flüchtlingspolitik ist ein Anliegen, das die Landesregierung im Rahmen ihrer liberalen Ausländerpolitik seit Jahren verfolgt. Diese Grundsätze werden in Abstimmung mit den anderen Bundesländern natürlich auch bei der Rückführung der kosovarischen Flüchtlinge angewendet. Die Innenminister haben sich anlässlich ihrer diesjährigen Frühjahrs-IMK in Schierke in Fortsetzung ihrer bisherigen Beschlüsse auf aufenthaltsrechtliche Regelungen für Ausreisepflichtige aus Jugoslawien einschließlich des Kosovo verständigt. Auf dieser Grundlage wurde mit Erlass meines Hauses vom 30. Mai diesen Jahres die Rückführung von Kosovo-Albanern geregelt. Bei der eingangs erwähnten Debatte im September letzten Jahres hatte ich auf die Schwerpunkte bei der Rückführung hingewiesen. Sie gelten im Wesentlichen unverändert fort. Zur Erinnerung will ich sie noch einmal kurz nennen: Alle Kosovo-Albaner ohne ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland haben sich auf eine freiwillige Rückkehr vorzubereiten. Die freiwillige Rückkehr hat Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung. Die freiwillige Rückkehr wird insbesondere im Rahmen der Programme REAG ( Unterstützung des Rücktransportes ) und GARP ( sog. Starthilfe vor Ort ) gefördert, die im Prinzip von Bund und Land jeweils zur Hälfte finanziert werden. Zurückgeführt werden nur Albaner aus dem Kosovo. Andere Volksgruppen, zum Beispiel Serben, Roma und Ashkali, immerhin eine Gruppe von rund 1000 Personen bei einer Anzahl von circa noch 2300 kosovarischen Flüchtlingen einschließlich Asylbewerbern, bleiben vorerst bis zum 30. November ausgenommen. Unbeschadet des Vorrangs der freiwilligen Ausreise sind, sofern die Ausreisepflicht nicht beachtet wird, Maßnahmen zur zwangsweisen Rückführung einzuleiten. Von der Rückkehrpflicht sind bestimmte Personengruppen vorerst ausgenommen, zum Beispiel traumatisierte Personen, Zeugen vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag, Familien unterschiedlicher Ethnien, Auszubildende und unbegleitete Minderjährige. Neben diesen Personengruppen räumt der Beschluss der IMK auch erwerbstätigen Kosovo ¿ Albanern unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht ein. Anrede, wie Sie alle wissen, habe ich in diesem Jahr den Vorsitz der Innenministerkonferenz inne. Nicht zuletzt in dieser Eigenschaft habe ich mich nachhaltig und wiederholt für eine Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Regelungen für ausreisepflichtige Kosovo-Albaner sowie der Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina eingesetzt. Die Verhandlungen mit meinen Kollegen gestalteten sich schwierig. Waren meine Bemühungen anlässlich der IMK im November letzten Jahres zunächst noch erfolglos, so zeichnete sich bereits im Februar diesen Jahres ein erster Erfolg ab. Auf einer von mir einberufenen Sondersitzung der Innenminister am 15. Februar 2001 konnten wir uns auf ein Bleiberecht für Erwerbstätige aus Bosnien und Herzegowina einigen. In der Folge ist es auf der Tagung im Mai auf dem Brocken gelungen, diese Regelungen auch auf die kosovarischen Flüchtlinge auszudehnen. Ich werte dieses Ergebnis als einen außerordentlichen Erfolg. Aufgrund dieser Beschlusslage können Ausreisepflichtige, die sich unter anderem seit mindestens 6 Jahren in Deutschland aufhalten und seit 2 Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, ein Aufenthaltsrecht erhalten. Damit wird den Flüchtlingen, die sich sozial und wirtschaftlich in Deutschland integriert haben und die im Falle einer Rückkehr eine eigenständig geschaffene Lebensgrundlage aufgeben müssten, eine Möglichkeit des Verbleibs eingeräumt. An dieser Stelle möchte ich betonen, dass für weitergehende Regelungen im Rahmen der IMK kein Verhandlungsspielraum besteht. Ein erneuter Vorstoß in der IMK im Sinne des vorliegenden Antrages der PDS-Fraktion hätte keinerlei Aussicht auf Erfolg. Ich verkenne nicht, dass nur ein Teil der kosovarischen Flüchtlinge in Deutschland aufgrund der Beschlusslage der IMK ein Aufenthaltsrecht erhalten wird. Auch meinen Ministerkollegen war dieser Umstand bewusst. Jedoch stellt dieser Beschluss den einzig möglichen Kompromiss dar, mit dem die verschiedenen Auffassungen der Länder "unter einen Hut gebracht" wurden. Anrede, der Antrag der PDS verfolgt das Ziel, über die bisherigen aufenthaltsrechtlichen Regelungen hinauszugehen und auch den ausreisepflichtigen Flüchtlingen ein ¿ zumindest vorübergehendes - Aufenthaltsrecht einzuräumen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit sichern können. Eine solche humanitäre Regelung hätte zur Folge, dass dem Land und nach Ablauf der zweijährigen Erstattungsfrist den Kommunen erhebliche zusätzliche Kosten entstehen würden. Im übrigen bedürfte eine solche Regelung ¿ außerhalb der IMK-Beschlüsse ¿ des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern. Bereits jetzt tragen Land und Kommunen die Kosten in den Fällen, in denen aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt wird und Sozialhilfebedürftigkeit besteht. Unabhängig von einer weiteren erheblichen Kostenbelastung für Land und Kommunen besteht aber auch keine Notwendigkeit für eine solche Entscheidung. Denn ¿ wie auch der UNHCR betont ¿ ist eine sichere Rückkehr der ehemaligen Flüchtlinge gewährleistet. Zur arbeitsrechtlichen Seite ist zu bemerken, dass die Möglichkeit der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit gültiger Arbeitserlaubnis für alle Kosovo-Albaner bestand und nicht durch eine entsprechende Weisung meines Hauses eingeschränkt wurde. Auch erging zu keiner Zeit die Anweisung, nur auf einen Monat befristete Duldungen zu erteilen. Sollte dies in Einzelfällen geschehen sein, werden die Gründe dafür im Rahmen der Fachaufsicht geprüft. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass den Betroffenen dadurch erhebliche Nachteile entstanden sein könnten. Die Arbeitsverwaltung erteilt auch geduldeten ehemaligen Asylbewerbern Arbeitserlaubnisse, wenn im Rahmen einer Arbeitsmarktprüfung festgestellt wird, dass für die beabsichtigte Tätigkeit keine deutschen oder bevorrechtigten ausländischen Arbeitslosen zur Verfügung stehen. Die Arbeitslosenquote in den ostdeutschen Bundesländern ist zwar höher als in den westdeutschen. Aus diesem Ungleichgewichts kann jedoch ein Verbleib nicht hergeleitet werden. Anrede, Bund und Länder sind sich einig, dass eine gefahrlose Rückkehr in das Kosovo möglich und zumutbar ist und die Verhältnisse vor Ort auch eine Rückkehr zulassen. Angesichts der zwischenzeitlich erreichten Ergebnisse der zivilen Friedensimplementierung bestand hierüber in der Mai-IMK Einvernehmen. Die Rückführungen aus Deutschland erfolgen in Abstimmung des Bundesinnenministeriums und des Auswärtigen Amtes mit der UNMIK, dem UNHCR sowie der IOM. Im Frühjahr hatte ich in meiner Funktion als IMK-Vorsitzender die Gelegenheit, mit dem Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland, Herrn Wetterwald, insbesondere über die Rückführungspraxis zu sprechen. In diesem Gespräch wurde von ihm ausdrücklich die Rückführungspraxis der deutschen Seite gelobt. Ein Lob aus solchem Munde hat, glaube ich, besondere Bedeutung und ist Beleg für ein verantwortungsbewusstes Handeln der IMK. Die derzeitige Situation vor Ort gibt keinen Anlass, von Rückführungen Abstand zu nehmen. Das Auswärtige Amt hat mir bestätigt, dass die Rückkehrer durch die Auseinandersetzungen der mazedonischen Truppen mit den albanischen Rebellen nicht gefährdet sind. Der Flughafen in Pristina/Kosovo, der sowohl für zwangsweise als auch freiwillige Rückführungen angeflogen wird, ist sicher. Anrede, lassen Sie mich zum Schluss zusammenfassend noch einmal deutlich sagen - Sachsen-Anhalt hat sich stets dafür eingesetzt, Flüchtlinge, die sich in akuter Not befinden, aufzunehmen, solange es die Situation im Heimatland erfordert. Nach Beruhigung der Situation müssen sie allerdings in ihre Heimat zurückkehren. Nach übereinstimmender Auffassung von Bund und Ländern ist eine gefahrlose Rückkehr von Kosovo-Albanern möglich und zumutbar. Die medizinische und soziale Grundversorgung ist gewährleistet. Für einen weiteren Verbleib in Deutschland durch Einräumung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts oder durch Aussetzung der Abschiebung sehe ich daher keine Notwendigkeit. Es bestehen auch keine Aussichten, das erforderliche Einvernehmen der Länder und die Zustimmung des Bundes für eine Ausweitung der beschlossenen Regelungen zu erreichen. Somit besteht auch keine Veranlassung für entsprechende Initiativen des Landes. Insgesamt gesehen, sehe ich keine Notwendigkeit für den vorliegenden Antrag der PDS-Fraktion. Ich bitte Sie daher, diesen Antrag abzulehnen. Gern bin ich bereit, im Sinne des änderungsantrages der SPD-Fraktion um Innenausschuss über den Vollzug der durch die IMK beschlossenen Bleiberechtsregelungen zu berichten. Impressum: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@min.mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

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