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Daten von Pegeln an oberirdischen Gewässern-DE

Die Bundesanstalt für Gewässerkunde sammelt im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung über den Datenaustausch im Umweltbereich, Ziffer 12.02. Oberirdische Binnengewässer des Anhangs I., Wasserstands-, Abfluss- und Stammdaten ausgewählter Pegel von den Ländern. Die Bereitstellung der o.g. Daten durch die Länder dient der Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Aufgaben aus supra- und internationalen Übereinkommen und Verpflichtungen. Darüber hinaus hat der Bund die Aufgabe, ein Gesamtbild zu wasserrelevanten Aspekten über die Ländergrenzen hinweg zu erstellen, um die Informationsbedürfnisse erfüllen zu können. Dieser Metadatensatz beschreibt "Umweltüberwachungseinrichtungen (EnvironmentalMonitoringFacility)" als Objektart des INSPIRE Annex-Thema III "Umweltüberwachung".

Forstliche Umweltkontrolle (forstliches Umweltmonitoring) im Land Brandenburg

Das SG Forstliche Umweltkontrolle/Bodenkunde erbringt auf Ebene der hoheitlichen Zuständigkeit für den Wald Informationen für Politik und Forstwirtschaft zur nachhaltigen, ökonomisch erfolgreichen und ökologisch verträglichen Bewirtschaftung der Wälder. Voraussetzung einer qualifizierten und zeitnahen Politikberatung sind die zielgerichtete Analyse und Bewertung der Risiken und Potentiale für den Wald und die nachhaltige Forstwirtschaft. Herausforderungen des Klimawandels, die Luftverschmutzung und der sich ändernden Bewirtschaftungsansprüche an Wälder erfordern ein forstliches Umweltmonitoring im Sinne eines integrativen Waldmonitoring. Im Forstlichen Monitoring sind zugleich Landes-, Bundes- als auch Europäische Monitoringaufgaben beispielhaft integriert. Der Bundesrepublik Deutschland erwachsen aus internationalen Vereinbarungen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung (MCPFE), zum Klimaschutz (Klimarahmenkonvention, Kyoto-Protokoll), zum Schutz der biologischen Vielfalt (CBD) und zur Luftrein¬haltung (CLRTAP) vielfältige Berichtspflichten, die nur auf Grundlage eines forstlichen Umweltmonitoring erfüllt werden können. Die EU-weit etablierten Monitoringprogramme (EU Level I bzw. BZE/WZE und Level II) bieten eine wissenschaftlich fundierte Grundlage und die Infrastruktur für das Waldmonitoring. Sie werden im Rahmen eines aufzubauenden europäischen Waldmonitoring (European Forest Monitoring System EFMS) weiterentwickelt und mit anderen Erhebungen (z. B. BWI) abgestimmt und verknüpft. Die aus dem Waldmonitoring abgeleiteten Risikobewertungen und Anpassungsmaßnahmen für die Waldbewirtschaftung sind ein wichtiges Element moderner Dienstleistung für die forstliche Praxis und bilden unverzichtbare Entscheidungshilfen für die Forst- und Umweltpolitik. Das forstliche Monitoring zum Waldzustand liefert wichtige Grundlagen zu strategischen Entscheidungen zur Waldentwicklung. Schwerpunkte: - Erfassung der Dynamik der stofflichen (Wasser, Immission CO2, O3; Deposition N, Säure) und energetischen (Strahlung, Temperatur, Wind) Umwelteinwirkungen auf den Wald (Level II) - Erfassung ihrer Wirkungen auf den Zustand der Waldökosysteme (Pflanzenvitalität, Bodenzustand, Wasser-, Kohlenstoff- und Nährstoffhaushalt, Biodiversität) Level I, LWI, BZE und Level II - Abschätzung der Folgen für die nachhaltige Erfüllung der Waldfunktionen für die Gegenwart, Aufklärung ihrer kausalen Zusammenhänge und Entwurf von Szenarien zur Prognose. - Bodenzustanderfassung und Ableitung von Handlungsempfehlungen für den Waldbodenschutz - Erstellung periodischer Waldzustandsbericht - Kennzeichnung von Risikogebieten für die Forstwirtschaft (Wachstumsbedingungen, Waldbrand, Insekten, Stürme unter Einbeziehung verschiedener Klimaszenarien) zum zielgerichteten Einsatz von Haushaltsmitteln und Fördergeldern (Regionalisierung), - Ermittlung von Daten zur Abschätzung der Kohlendioxid-Speicherfähigkeit der Wälder sowie Veränderungen dieses Speichers bei bestimmten Nutzungsoptionen. - Bearbeitung bodenkundlicher Sonderstandorte und Ableitung von Handlungsempfehlungen für Waldentwicklung Gutachten für die Forstverwaltungen als TÖB bei Emittenten in Waldnähe (Biogasanlagen, Tierhaltungsstätten)

Verbote, Ausnahmen, Befreiungen

Um die vorhandene Artenvielfalt zu sichern, weltweit und auch in Deutschland, die Lebensbedingungen für Tiere und Pflanzen zu erhalten und das weitere Aussterben von Arten zu verhindern, gibt es internationale und nationale Schutzvorschriften. Im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege , in der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten , und in verschiedenen EU-Richtlinien und internationalen Abkommen ist geregelt, welchen Schutzstatus eine Tier- oder eine Pflanzenart genießt. Man unterscheidet zwischen: nicht besonders geschützten Arten, besonders geschützten Arten und streng geschützten Arten, welche eine bedeutsame Gruppe der besonders geschützten Arten bilden. Je nachdem, welchen Schutzstatus eine Tier- oder Pflanzenart genießt, gelten unterschiedliche rechtliche Regelungen.So ist z.B. der Schutz von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten insbesondere in § 44 Abs. 1 BNatSchG geregelt: diese Arten – einschließlich ihrer unterschiedlichen Entwicklungsformen (Eier, usw.) sowie ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (z.B. Niststätten von Vögeln, Quartiere von Fledermäuse, auch Baumhöhlen) – müssen vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Neben den internationalen, den innerhalb der EU geltenden und den bundesrechtlichen Regelungen sind in den einzelnen Bundesländern ferner landesrechtliche Regelungen zu beachten. Die Schutzvorschriften sollen ein gutes Miteinander von menschlichem Wirken und tierischem und pflanzlichem Leben sicherstellen und spielen daher in einer Vielzahl von einzelnen Vorhaben in der Stadt eine Rolle. Wenn im Zusammenhang mit Bauvorhaben Baufeldberäumungen, Umbaumaßnahmen, Fassadenarbeiten o.ä. stattfinden sollen, ist es wahrscheinlich, dass dadurch Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten beeinträchtigt werden. Bei Vogelarten, die aufgrund ihrer Bindung an ihre angestammten Nistplätze diese über Jahre hinweg wiederkehrend nutzen (z.B. an Gebäuden brütende Arten wie Schwalben, Haussperlinge Mauersegler, Turmfalken, Hausrotschwänze), sind die Fortpflanzungsstätten (Nistplätze) auch dann geschützt, wenn sich die Tiere vorübergehend oder jahreszeitlich bedingt gerade nicht darin aufhalten, z.B. weil sie ihr Brutgeschäft noch nicht begonnen, dieses unterbrochen oder bereits abgeschlossen haben. Das gilt auch für die Quartiere gebäudenutzender Fledermäuse, da auch diese Tiere auf ihre angestammten Bereiche angewiesen sind. Baumhöhlen gehören ebenfalls zu solchen wiederkehrend genutzten, notwendigen Strukturen im Naturhaushalt, auf die bestimmte Vogel- oder auch Fledermausarten für ihr Überleben zwingend angewiesen sind. Die Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten dieser Arten sind daher ganzjährig geschützt und dürfen nicht ohne die notwendige behördliche Erlaubnis (Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG ) beschädigt bzw. beseitigt werden. Eine Beseitigung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn den Tieren z.B. durch Verhängen mit Bauplanen der Zugang zu ihren Nistplätzen bzw. Quartieren unmöglich gemacht wird. Die Strukturen sind dann zwar tatsächlich noch vorhanden, können aber ihre Funktion im Naturhaushalt nicht erfüllen, sind “aus Sicht der Tiere” also nicht mehr vorhanden. Selbstverständlich dürfen auch die Tiere selbst nicht gefangen, verletzt oder getötet werden. So muss z.B. ein eventuell gerade ablaufendes Brutgeschehen bis zum Ausflug der Jungvögel abgewartet werden, bis der Nistplatz beseitigt werden kann. Auch dürfen die Elternvögel während eines Aufzuchtgeschehens nicht durch Baumaßnahmen im Nestumfeld stark gestört werden. Sie würden sonst das Nest verlassen, das Gelege würde absterben oder die Jungvögel würden verhungern. Das Verbot erheblicher Störungen ( § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ), welches u.a. während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts- und Überwinterungszeit zu beachten ist, gilt für alle europäischen Vogelarten sowie für alle streng geschützten Arten, zu denen auch alle Fledermäuse gehören. Sofern in einem Einzelfall nachweislich besondere Gründe vorliegen, die eventuell höher zu bewerten sind als der Artenschutz, muss zunächst geprüft werden, ob vorab durch verbotsvermeidende Maßnahmen (Vermeidung, Minimierung, CEF-Maßnahmen) das Eintreten der Verbotstatbestände vermieden werden kann. Erst wenn diese Mittel nachweislich ausgeschöpft bzw. zusammen mit der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgearbeitet wurden, und sofern – nach einer adäquaten Kartierung – ein tragfähiges Ersatzkonzept erarbeitet wurde, kann für einen Antrag auf Ausnahme gemäß § 45 Abs. 5 BNatSchG oder einen Antrag auf Befreiung gemäß § 67 BNatSchG Aussicht auf Erfolg bestehen. Handelt es sich bei einer Baumaßnahme ausschließlich um eine Gebäudesanierung, kommt in Berlin bei Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand die Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zur Anwendung. Hinweise zur Gebäudesanierung Sofern Sie in einem Einzelfall einen Antrag auf Ausnahme oder Befreiung gemäß BNatSchG bzw. BArtSchV stellen möchten, senden Sie die Antragsunterlagen bitte an die folgende Adresse: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – III B 4 Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin E-Mail: Freilandartenschutz@SenMVKU.Berlin.de Dem Antrag sind bitte u.a. folgende Unterlagen beizufügen: genaue Vorhabenbeschreibung inklusive Kartendarstellung, Zeitplanung und Angaben dazu, welche wild lebenden Tiere (Arten, Anzahl der Individuen) der besonders geschützten Arten durch die Baumaßnahme (voraussichtlich) betroffen sein werden, Artenschutzfachbeitrag (erstellt durch eine nachweislich fachkundige Person) mit adäquater Kartierung, Ersatzkonzept und funktionierendem Maßnahmenkonzept aus Vermeidungs-, Minimierungs-, CEF- und gegebenenfalls FCS-Maßnahmen, detaillierte Antragsbegründung mit Darlegung der Ausnahmevoraussetzungen. Bitte berücksichtigen Sie für Ihre Antragstellung unbedingt den erforderlichen zeitlichen Vorlauf! Bei sehr vielen Anträgen ist die Sach- und Rechtslage nicht von Anfang an klar und eindeutig. Außerdem gibt es vorgeschriebene Beteiligungen an den Verfahren. Darüber hinaus liegt zu bestimmten Zeiten eine sehr hohe Anzahl von Anträgen vor. Aus diesen Gründen ist mit entsprechend längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Wenn Ihr Vorhaben zu einer bestimmten Zeit stattfinden soll, ist es deshalb dringend ratsam, den Antrag mindestens 6 bis 9 Monate vorher zu stellen. Wenn z.B. für eine Studien- oder Forschungsarbeit oder eine Lehrveranstaltung Insekten gefangen und untersucht werden sollen, ist zu beachten, dass das Nachstellen und Fangen (mit und ohne Hilfsmittel) besonders geschützter Tiere ohne die notwendige Erlaubnis ebenso wenig gestattet ist wie ein Verletzen oder Töten der Tiere (z.B. für eine genauere Artbestimmung oder Mitnahme als Belegexemplar). Auch hierfür finden sich die rechtlichen Grundlagen im BNatSchG und in der BArtSchV, und deshalb muss auch in solchen Fällen ein Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme gestellt werden. Im Rahmen der Antragsbearbeitung muss geprüft werden, ob das geplante Projekt z.B. den Zwecken der Forschung, Lehre oder Bildung dient (siehe § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG ). Daher muss der Antrag diesbezüglich gut begründet sein, und die Qualifikation der antragstellenden Person im Hinblick auf den Umgang mit den Insekten muss nachgewiesen werden. Auch nicht besonders geschützte Arten dürfen nicht mutwillig und ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt werden. § 39 BNatSchG zielt darauf ab, einen grundlegenden Schutz für alle Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten. Tiere werden aber nicht nur durch das Verbot eines Zugriffs geschützt, sondern wichtig ist auch, welche Methoden bei einem erlaubten Zugriff zur Anwendung kommen. § 4 BArtSchV führt in diesem Zusammenhang diverse Fang-, Lock- oder Tötungsmethoden auf, die grundsätzlich nicht angewendet werden dürfen (z.B. nicht selektive Schlingen Fallen, Haken, Klebstoffe, künstliche Lichtquellen, vergiftete oder betäubende Köder, u.a.). Ferner dürfen Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und nicht wild lebender Arten nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden, da ansonsten die heimische Tier- / Pflanzenwelt verfälscht würde ( § 40 BNatSchG ). Wie die Ausführungen zeigen, kann es in bestimmten Fällen zu Konflikten zwischen Vorhaben und dem Artenschutz kommen. Die Mitarbeitenden in den unteren und der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege arbeiten zusammen, um solche Konflikte weitgehend zu vermeiden oder, wenn das nicht möglich ist, wenigstens zu minimieren.

Einführung

Biologische Vielfalt steht für den Reichtum an Leben auf der Erde. Sie umfasst die Vielfalt der Ökosysteme samt ihren Tier- und Pflanzenarten und die genetische Vielfalt innerhalb der Arten. Diese außergewöhnliche Vielfalt ist unsere Lebensversicherung – das Funktionieren der Ökosysteme ist die Voraussetzung dafür, dass wir mit Nahrung, Wasser, sauberer Luft und Rohstoffen versorgt sind. In der Regel gilt: Je größer die biologische Vielfalt, desto besser die Anpassungsfähigkeit von Arten und Ökosystemen an sich verändernde Umweltbedingungen. Nur so können die Leistungen der Ökosysteme für uns Menschen bestehen bleiben. Auch und insbesondere in der Stadt, sind wir auf diese und weitere Funktionen angewiesen, denn Ökosysteme in Form von Stadtgrün regulieren das Klima und sind für das seelische Wohlbefinden unerlässlich. In einer Großstadt wie Berlin hängt die Biodiversität von den Qualitäten vieler urbaner Lebensräume wie Gärten, Parks und Straßenräume ab. Biologische Vielfalt ist dynamisch und derzeit von vielen Veränderungen negativ beeinflusst. In den vergangenen 50 Jahren sind die Bestände von Wirbeltieren um fast 70% zurückgegangen und es wird immer mehr darüber bekannt, wie sehr Insekten betroffen sind. Der Handlungsbedarf ist groß. Im Vergleich zu intensiv genutzten Agrarlandschaften sind nun Städte mit ihren vielfältigen Grünflächen und urbanen Naturlandschaften zu Orten einer hohen Biodiversität geworden. Städte wie Berlin haben eine große Verantwortung und müssen ihren Teil beitragen. Bereits 2012 hat der Berliner Senat die Strategie zur Biologischen Vielfalt beschlossen, an deren Umsetzung kontinuierlich gearbeitet wird. Sie bezieht sich auf das internationale „Übereinkommen über die biologische Vielfalt“, das bereits 1992 in Rio de Janeiro beschlossen wurde sowie auf die deutsche Antwort – die 2007 aufgestellte „Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt“. Die Berliner Strategie wurde in einem breiten Abstimmungsprozess mit vielen Akteuren aus Wissenschaft und Wirtschaft, Verbänden und Vereinen, Politik und Verwaltung und weiteren Akteuren diskutiert und festgelegt. Sie formuliert 38 Ziele, die nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten vier Themenfeldern zugeordnet werden: Arten und Lebensräume, Genetische Vielfalt, Urbane Vielfalt und Gesellschaft. Damit hat die Berliner Strategie die biologische Vielfalt über den bewährten Naturschutz hinaus zum Thema für die gesamte Stadt gemacht. Sie schafft eine Orientierung, bietet vielen laufenden Aktivitäten Rückenwind und setzt neue Impulse. Die Förderung biologischer Vielfalt wird langfristig in verschiedene Planungsprozesse integriert und so von vornherein mitgedacht. Mit planerischen Vorgaben aus dem Landschafts- und Artenschutzprogramm einschließlich der gesamtstädtischen Ausgleichskonzeption und Konkretisierungen mit dem Ökokonto wird dies ganzheitlich angegangen. Beispielhaft können hier Maßnahmen aus dem Nachnutzungskonzept zu Flughafen Tegel und Tegeler Stadtheide sowie dem Schumacher Quartier genannt werden. Weitere Schlaglichter für die Umsetzung der Strategie zur biologischen Vielfalt sind: Die Pflege von urbanen Offenlandschaften wie das Tempelhofer Feld, die Förderung spontan gewachsener Natur wie im Park am Gleisdreieck, die Anlage dutzender neuer Blühwiesen mit speziell für Wildbienen abgestimmtem Saatgut machen die Stadt strukturreicher und wohnlicher für alle Lebewesen. Im neuen Schumacher Quartier soll nicht nur Wohnraum für 10.000 Menschen, sondern auch gleich für Tierarten, wie Mauersegler und Turmfalke, gebaut werden. Seltene Pflanzen, wie die Wiesen-Küchenschelle, konnten durch den Florenschutz erfolgreich ausgewildert werden. Durch die Maßnahmen des Artenhilfsprogramms für Fledermäuse übernachten das Große Mausohr und die Fransenfledermaus wieder häufiger bei uns. Auch die Umweltbildung ist von großer Bedeutung. Die seit 2019 eingesetzten Stadtnatur-Rangerinnen und -Ranger leisten wichtige Beiträge für den Naturschutz und vermitteln zwischen Mensch und Natur. In der Rubrik Berliner Beispiele werden eine Reihe solcher Vorhaben vorgestellt, weitere folgen. Der Rückgang der biologischen Vielfalt ist ein komplexes Thema. Seit der Aufstellung der Berliner Strategie 2012 ist viel passiert. Zahlreiche Maßnahmen wurden erfolgreich umgesetzt, um die biologische Vielfalt zu stärken. Durch das massive Arten- und Populationensterben von Insekten, Amphibien, Vögeln und anderen Tier- und Pflanzenarten, den fortschreitenden Klimawandel und den hohen Flächenverbrauch sind jedoch auch die Herausforderungen in den vergangenen Jahren weiter gestiegen. Mehr darüber erfahren Sie in der Broschüre. Die guten Beispiele zeigen, mit welchem Nachdruck sich Berlinerinnen und Berliner, Initiativen, Verbände, einzelne Verwaltungsbereiche und einige Unternehmen einsetzen. Sie zeigen jedoch auch, dass noch Potenziale für ihre Förderung bestehen. Es wird deutlich, dass mehr ‚Wildnis‘ in der Stadt nicht nur wünschenswert, sondern auch möglich ist. Dennoch ist der Handlungsbedarf weiterhin sehr hoch, um dem Rückgang der Arten entgegenzuwirken. Der Klimawandel hat die Pflege der Biotopstrukturen und Stadtbäume vor neue Herausforderungen gestellt. Der Wasserzulauf vieler Kleingewässer ist in den letzten Jahren drastisch zurückgegangen. Stetig steigender Nutzungsdruck auf die Flächen erfordert neue Herangehensweisen, um Stadtwachstum und biologische Vielfalt miteinander zu vereinbaren. Die aktuelle EU-Biodiversitätsstrategie betont die Bedeutung der Städte und fordert sie dazu auf, ehrgeizige Begrünungspläne auf den Weg zu bringen. Daher ist es wichtig, die Diskussion zur Berliner Strategie weiter zu führen. Welche Themen haben sich bewährt, was muss weiterentwickelt werden? Wie wird das Leben von Mensch und Natur in der wachsenden Stadt zukunftsfähig gestaltet? Wie können sich Menschen und Tiere gemeinsam wohlfühlen? Welche Verantwortung haben die Unternehmen, wie wird die Umweltbildung weiterentwickelt? Auf den folgenden Seiten erfahren Sie Hintergründe und weitere Informationen zu der Berliner Strategie: Bild: Christo Libuda (Lichtschwärmer) Biologische Vielfalt – globaler Kontext Die Berliner Strategie steht im Kontext einer weltumspannenden Aufgabe. Aktuelle Entwicklungen zeigen auf, wie groß der Handlungsbedarf ist. Städte spielen bei der Förderung der biologischen Vielfalt eine wichtige Rolle. Weitere Informationen Bild: bgmr Landschaftsarchitekten Berlin – Hotspot urbaner Biodiversität Berlin als grüne Metropole weist eine hohe Artenvielfalt auf. Biologische Vielfalt und menschliches Wohlbefinden in der Stadt bauen beide auf der Qualität des Stadtgrüns und dessen Ausstattung auf. Weitere Informationen Bild: Stiftung Naturschutz Berlin Berliner Strategien und Maßnahmen für eine gute Nachbarschaft von Mensch, Tier und Grün In Berlin gibt es unzählige Aktivitäten zur Förderung der biologischen Vielfalt. Das Berliner Stadtgrün ist Grundgerüst für das Vorkommen von Tieren und Pflanzen, deshalb soll es vielfältiger werden. Andere Maßnahmen richten sich konkret an die Bedürfnisse der Tiere in der Stadt. Weitere Informationen

Internationale Abkommen in der EU-Lieferkettenrichtlinie

Das Kurzgutachten untersucht, inwieweit sich rechtliche Bedenken gegen Verweise auf internationale Abkommen bezüglich Sorgfaltspflichten in der sog. EU-Lieferkettenrichtlinie (2024/1760, Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) daraus ergeben, dass diese zum Teil nicht von allen EU-Mitgliedstaaten, der EU und nicht von allen „Gaststaaten“ ratifiziert worden sind.  Nach dem Gutachten ist die Richtlinie gemessen am Unionsverfassungsrecht mit dem EU-Primärrecht sowie die verwendete Verweisungstechnik mit dem unionsverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar. Zudem besteht für die EU ein ausreichender Anknüpfungspunkt zur Rechtfertigung der extraterritorialen Wirkungen der CSDDD. Auch die in der Richtlinie verwendete Verweisungstechnik verstößt nicht gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot. Veröffentlicht in Texte | 170/2024.

Artenschutz

Berlin verfügt über eine hohe Vielfalt an Lebensräumen. Hierzu gehören Relikte der ursprünglichen Naturlandschaft (z. B. Moore), der historischen Kulturlandschaft (z. B. Magerrasen) und auch typisch urbane Lebensräume wie Bebauungsflächen, Grünanlagen und Stadtbrachen. Diese reichhaltige Lebensraumausstattung ist eine wesentliche Voraussetzung für den hohen Reichtum Berlins an unterschiedlichen Tier- und Pflanzenarten. Viele Lebensräume haben auch eine hohe ästhetische und kulturhistorische Bedeutung. So prägen beispielsweise Gewässerlandschaften und bedeutende historische Parkanlagen das Berliner Stadtbild ebenso wie herausragende Bauwerke. Die Bilanzen “Roter Listen” und andere Untersuchungen veranschaulichen jedoch, dass viele Arten in Berlin gefährdet sind. Dies liegt häufig an einem schlechten Zustand ihrer Lebensräume, sodass weitere Bemühungen zur Erhaltung der Lebensraum- und Artenvielfalt Berlins unerlässlich sind. Aufgrund der globalen Verflechtungen – Tier- und Pflanzenarten breiten sich aus oder wandern, sie werden verschleppt und gehandelt – hat man seit einigen Jahrzehnten erkannt, dass zur Erhaltung der Artenvielfalt globales Handeln notwendig ist. Entsprechend finden sich die wesentlichen Rechtsgrundlagen des Artenschutzes im Völkerrecht und im EU-Recht. Umgesetzt werden die internationalen Vereinbarungen zum Artenschutz im Bundesnaturschutzgesetz und im Berliner Naturschutzgesetz. Wichtige Aspekte des Artenschutzes werden auf den Folgeseiten behandelt. Bild: Förderverein Naturpark Barnim Die „besonders geschützten“ und die „streng geschützten“ Arten Im Naturschutzrecht gibt es zahlreiche Regelungen für besonders geschützte Arten. Ein Teil der besonders geschützten Arten ist zusätzlich streng geschützt, und für diese gibt es einzelne weitergehende Regelungen. Weitere Informationen Bild: Christina Meier Invasive Tier- und Pflanzenarten – Neobiota in Berlin Im Zuge der Globalisierung gelangen zunehmend Tier- und Pflanzenarten aus ihren ursprünglichen Verbreitungsgebieten in neue Länder und Ökosysteme. Gelingt es einer Art, sich zu etablieren und auszubreiten, kann daraus in der neuen Umgebung eine Schädigung für Mensch, Natur und Wirtschaft erwachsen. Weitere Informationen Bild: Florian Möllers Freilandartenschutz: Tiere und Pflanzen in Berlin Viele Menschen sind erstaunt über die große Artenvielfalt der Millionenstadt Berlin. In den Roten Listen sind über 7.000 in Berlin frei lebende Tier- und Pflanzenarten dokumentiert, von den dort untersuchten Artengruppen wohlgemerkt. Weitere Informationen Bild: Kai Kretschmann / piclease Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten Tiere und Pflanzen werden der Natur entnommen, zur Ware gemacht; als Käfigvogel eingesperrt, als exotische Schlange im heimischen Terrarium bestaunt oder zur Handtasche verarbeitet mit sich herumgetragen. Weitere Informationen Bild: Max Ley Artenlisten – Rote Listen der gefährdeten Pflanzen, Tiere und Pilze von Berlin Für die – auch gesetzlich vorgeschriebene – Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt Berlins sind Rote Listen unentbehrliche und zugleich auch allgemein akzeptierte Arbeitsmittel. Weitere Informationen

Internationale Zusammenarbeit im radiologischen Notfallschutz

Internationale Zusammenarbeit im radiologischen Notfallschutz Weltweit arbeiten Länder im radiologischen Notfallschutz zusammen. Deutschland kooperiert sowohl bilateral mit Nachbarländern als auch europaweit und weltweit. Geregelt sind Schnellinformationsverfahren innerhalb der europäischen Union und der internationalen Staatengemeinschaft sowie Verfahren für gegenseitige Hilfeleistungen. Über gemeinsame Plattformen tauschen die Kooperationspartner*innen europaweit und weltweit radiologischen Messdaten permanent aus. Um einen radiologischen Notfall zu bewältigen, ist die länderübergreifende Zusammenarbeit im Notfallschutz wichtig – denn von Ländergrenzen lässt sich ionisierende Strahlung nicht stoppen. Aus vergangenen Katastrophen wie etwa dem Unfall von Tschornobyl (russ.: Tschernobyl) haben viele Länder gelernt und sich auf europaweiter und internationaler Ebene zum frühzeitigen, kontinuierlichen und verlässlichen Informations- und Datenaustausch bei einem Unfall verpflichtet. Diese Verpflichtungen sind in verschiedenen Vereinbarungen und Verträgen sowohl multilateral (zwischen vielen Ländern) als auch bilateral (zwischen zwei Ländern) festgehalten. Deutschland kooperiert bilateral, europaweit und weltweit Deutschland arbeitet im radiologischen Notfallschutz bilateral mit seinen Nachbarländern zusammen und kooperiert zudem multilateral auf europäischer und auf internationaler Ebene mit weiteren Ländern. Die dieser Zusammenarbeit zugrundeliegenden Vereinbarungen und Verträge werden von den jeweiligen Regierungen der beteiligten Länder unterschrieben. Auf deutscher Seite der Abkommen sind je nach Ebene unterschiedliche Behörden beteiligt: Auf internationaler Ebene sind das vor allem Bundesbehörden, auf bilateraler Ebene sind grenznah auch kommunale Behörden beteiligt. Betreiber von kerntechnischen Anlagen wie zum Beispiel Kernkraftwerken sind in Deutschland keine Vertragspartner dieser internationalen Abkommen, jedoch über gesetzliche Vorgaben dazu verpflichtet, bestimmte Meldeanforderungen und Aufgaben im radiologischen Notfallschutz zu erfüllen. Multilaterale Abkommen der IAEA mit deutscher Beteiligung Mit Stand November 2024 sind an der Internationalen Atomenergie-Organisation (International Atomic Energy Agency, IAEA ) 180 Mitgliedstaaten und verschiedene weltweit aktive Organisationen wie etwa die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation, WHO ) oder die Weltorganisation für Meteorologie (World Meteorological Organisation, WMO) beteiligt. Die IAEA ist eine autonome wissenschaftlich-technische Organisation innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und hat ihren Sitz in Wien. Angebote der IAEA Für den radiologischen Notfallschutz bietet die IAEA ihren Mitgliedsstaaten unter anderem ein rund um die Uhr besetztes Notfallzentrum ( Incident and Emergency Center , IEC), ein passwortgeschütztes Web-System für den Austausch von dringenden Meldungen ( Unified System für Information Exchange in Incidents and Emergencies , USIE) und radiologischen Messdaten (International Radiation Monitoring Information System, IRMIS) sowie den technischen Austauschstandard IRIX ( International Radiological Information Exchange ), der vom BfS mitentwickelt wurde und auch im deutschen integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt (kurz IMIS ) genutzt wird, sowie Trainings und Symposien zur Verbesserung von Informations-Austausch und internationaler Zusammenarbeit an und stellt Leitlinien und Guides zu unterschiedlichen Aspekten des radiologischen Notfallschutzes zur Verfügung. Multilaterale Abkommen der IAEA zum radiologischen Notfallschutz Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung Übereinkommen über die Unterstützung Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen Im "Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen" ( Convention on Early Notification of a Nuclear Accident ) vom 28. September 1986 verpflichten sich Mitgliedstaaten der IAEA zur zeitnahen Information der IAEA bei einem radiologischen Notfall mit Austritt von Radioaktivität bei dem möglicherweise andere Staaten in Mitleidenschaft gezogen werden. Bislang wurde das Abkommen von 127 Mitgliedsstaaten ratifiziert. Deutschland stimmte dem Übereinkommen im Mai 1989 zu. Übereinkommen über die Unterstützung Übereinkommen über die Unterstützung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen Im "Übereinkommen über die Unterstützung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen" ( Convention on Assistance in the Case of a Nuclear Accident or Radiological Emergency ) vom 26. September 1986 ist vereinbart, dass Mitgliedstaaten der IAEA bei einem radiologischen Notfall andere Mitgliedsstaaten um Hilfe bitten können. Bislang wurde das Abkommen von 122 Mitgliedsstaaten der IAEA ratifiziert. Deutschland stimmte dem Übereinkommen im Oktober 1989 zu. Auf Grundlage dieses Übereinkommens gründete die IAEA im Jahr 2000 das Netzwerk RANET ("Response and Assistance Network"), mit dessen Hilfe sich beteiligte Mitgliedsstaaten der IAEA gegenseitig in einem radiologischen Notfall spezielle Unterstützung in Form von Personal und Equipment bereitstellen. Deutschland ist seit 2013 offiziell an RANET beteiligt. Multilaterale Abkommen in Europa Auf europäischer Ebene existieren verschiedene multilaterale Abkommen zur länderübergreifenden Zusammenarbeit im internationalen Notfallschutz. ECURIE Mit dem Beschluss für ein „System der Europäischen Gemeinschaft für den Informationsaustausch in radiologischen Notsituationen“ (European Community Urgent Radiological Information Exchange, kurz: ECURIE) haben sich alle Staaten der Europäischen Union sowie die Schweiz und Nord Mazedonien zur länderübergreifenden Zusammenarbeit in einem radiologischen Notfall verpflichtet. Rechtliche Grundlagen dafür sind die EU Euratom Treaty von 1957, die EU Council Decision 87/600 von 1987 und die EU BSS ( Basic Safety Standards ) Directive 2013/59/EURATOM von 2013. Umgesetzt wird ECURIE u.a. mithilfe eines europäischen Meldesystems Web-ECURIE und einer Austausch-Plattform für radiologische Daten ( European Radiological Data Exchange Platform , kurz: EURDEP), die das BfS mitentwickelt hat. Die Plattformen Web-ECURIE und EURDEP sind mit den Systemen der IAEA gekoppelt. In EURDEP sind 39 Staaten verbunden (Stand 2024) – neben den EU -Mitgliedsstaaten auch Länder außerhalb der Europäischen Union, die als sogenannte "informelle Partner" ohne rechtliche Verpflichtung die Plattform nutzen. Mitgliedsstaaten von ECURIE verpflichten sich im Falle eines radiologischen Notfalls die Europäische Kommission und betroffene Nachbarstaaten frühzeitig über relevante Daten und für die Öffentlichkeit wichtige Informationen zu unterrichten – zum Beispiel darüber, welche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerungen getroffen wurden oder welche Messdaten vorliegen, Meldungen (zum Beispiel im Rahmen der Alarmierungspflicht bei radiologischen Notfällen) mithilfe der Online-Melde-Plattform Web-ECURIE auszutauschen, um so u.a. die Alarmierungspflicht der Europäischen Kommission gegenüber den nationalen Behörden in den Mitgliedsstaaten zu erfüllen und wesentliche Änderungen in Echtzeit nachvollziehbar mitzuteilen, ihre Messdaten, insbesondere Messungen der Gamma-Ortsdosisleistung ( ODL ), permanent auf der gemeinsamen Plattform EURDEP als Teil der Webplattform zur Überwachung der Umweltradioaktivität (Radioactivity Environmental Monitoring Online, kurz: REMon) auch für die Öffentlichkeit sichtbar zu machen, die Verfügbarkeit der nationalen Kontaktpartner – in Deutschland sind dies das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) als nationales Fachlagezentrum für den Bevölkerungsschutz in Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums sowie als fachlicher Kontaktpartner das Bundesumweltministerium mit seinem Radiologischen Lagezentrum des Bundes - rund um die Uhr zu gewährleisten, gemeinsame Übungen durchzuführen und sich gegenseitig beim radiologischen Notfallschutz zu unterstützen und fachlich zusammenzuarbeiten. Zusammenarbeit im Ostseerat Ein weiteres multilaterales Abkommen haben an die Ostsee angrenzende Staaten abgeschlossen, die sich im Ostseerat (Council of Baltic Sea States, CBSS), einem zwischenstaatlichen politischen Forum für regionale Zusammenarbeit, zusammengeschlossen haben. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit verpflichten sich die Mitgliedsstaaten des Ostseerates unter anderem, sich gegenseitig die Messergebnisse ihrer Ortsdosisleistungsmessnetze und die Ergebnisse ihrer Luftaerosolmessungen automatisiert zur Verfügung zu stellen. Bilaterale Abkommen mit deutschen Nachbarstaaten Um gemeinsam radiologische Ereignisse in grenznahen kerntechnischen Anlagen bewältigen zu können, hat Deutschland zusätzlich zu internationalen und multilateralen Abkommen mit 8 seiner Nachbarländern Belgien, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Österreich, Polen, Schweiz und Tschechische Republik bilaterale Abkommen für die Regelung zum Informationsaustausch über grenznahe nukleare Einrichtungen geschlossen. In diesen bilateralen Abkommen ist üblicherweise eine kürzere Zeitbasis für die Alarmierung und den Austausch der Daten und Information vereinbart als in den multilateralen Abkommen zur Zusammenarbeit im radiologischen Notfallschutz. Die bilateralen Abkommen mit den acht Nachbarstaaten bestehen zum Teil schon sehr lange und beinhalten mandatierte, themenspezifische Arbeitsgruppen, die sich mindestens jährlich für den direkten Austausch und die Diskussion von Vorkommnissen, nationalen Regeländerungen, wissenschaftlichen, technischen und politischen Entwicklungen für den Notfallschutz, Strahlen- und Arbeitsschutz austauschen. Auf deutscher Seite sind in den Kommissionen Vertreter von Bund sowie lokaler und regionaler Behörden der dem Nachbarstaat angrenzenden Bundesländer beteiligt. Die bilaterale Zusammenarbeit wird in regelmäßigen, gemeinsamen Übungen geprobt. Medien zum Thema Mehr aus der Mediathek Strahlenschutz im Notfall Auch nach dem Ausstieg Deutschlands aus der Kernkraft brauchen wir einen starken Notfallschutz. Wie das funktioniert, erklärt das BfS in der Mediathek. Stand: 19.12.2025

Gleichstellung und Schutz vor Gewalt an Frauen: Gleichstellungsministerium und Stadt Halle (Saale) stärken Zusammenarbeit

Halle (Saale). Gleichstellungsministerin Petra Grimm-Benne und Landesgleichstellungsbeauftragte Sarah Schulze informierten sich heute in Halle (Saale) gemeinsam mit Bürgermeister Egbert Geier und der städtischen Gleichstellungsbeauftragten Daniela Suchantke zu den Themen Gleichstellung und Schutz vor Gewalt. In Halle (Saale) bietet das Frauenhaus gewaltbetroffenen Frauen Schutz. Das Land unterstützt das Frauenhaus jährlich mit rund 228.000 Euro und stellt zusätzlich 25.500 Euro für Investitionen und Dolmetschkosten bereit. Die Stadt Halle (Saale) stellte im Jahr 2024 rund 230.000 Euro zur Verfügung. Insgesamt stehen acht Plätze für Frauen und ebenso viele für ihre Kinder zur Verfügung. Nach einem Gespräch mit den Mitarbeiterinnen des kommunalen Frauen- und Kinderschutzhauses erklärte Ministerin Grimm-Benne: „Die alarmierenden Zahlen zu häuslicher Gewalt zeigen, dass Gewalt gegen Frauen erschreckenderweise Alltag ist. Es ist eine zentrale Aufgabe des Staates, Frauen vor Gewalt zu schützen. Jede Frau hat das Recht auf ein Leben in Freiheit und Sicherheit. Gut erreichbare Hilfsangebote sind daher unverzichtbar. Das Land setzt die Förderung des Frauenhauses verlässlich fort. Wir setzen uns dafür ein, dass Frauen und ihre Kinder künftig keine Eigenanteil auf ihrem Weg in ein gewaltfreies Leben leisten müssen.“ Bürgermeister Geier betonte: „Die Stadt unterstützt das Frauenhaus als kommunale Einrichtung finanziell. Die städtische Gleichstellungsbeauftragte leitet das Haus. Ich danke den Mitarbeiterinnen des Frauenhauses sehr herzlich für ihre Arbeit, die allen betroffenen Frauen und Mädchen mit großer Empathie und Professionalität zur Seite stehen.“ Zweite Station bildete ein Besuch des ESF-Projektes „Starke Migrantinnen – Starke Gesellschaft“ der AWO SPI Soziale Stadt und Land Entwicklungsgesellschaft mbH. Das Projekt unterstützt Frauen mit Migrationshintergrund und sicherem Aufenthaltstitel auf ihrem Weg in den Arbeitsmarkt. „Unser Arbeitsmarkt kann es sich nicht erlauben, Beschäftigungspotentiale ungenutzt zu lassen. Das Projekt leistet einen wichtigen Beitrag, um die beruflichen Chancen und die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Migrantinnen zu stärken. Der Ansatz, Frauen mit Migrationsgeschichte zur fördern und Hürden abzubauen ist integrations- und wirtschaftspolitisch der richtige Weg“, lobte die Ministerin. Jana Paulsen, Geschäftsführerin der AWO SPI GmbH, sagte: „Das Projekt trägt dazu bei, dass formal gering qualifizierte Frauen mit eigener Migrationserfahrung in einem stärkeren Umfang als bisher an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen und im Anschluss dauerhaft in den Arbeitsmarkt einmünden. Ziel ist, die Integration von Migrantinnen nachhaltig zu fördern.“ Gefördert wird das Projekt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus). Die Umsetzung findet in enger Zusammenarbeit mit dem Jobcenter Halle, der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Verband der Migrantenorganisationen Halle (VEMO e.V.) statt. Hintergrund: Die Landesregierung hat bereits 2024 mit dem Aktionsplan PROGRESS eine Strategie zur Umsetzung der Istanbul-Konvention beschlossen. Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, auch bekannt als Istanbul-Konvention, ist ein 2011 ausgearbeiteter völkerrechtlicher Vertrag. Es schafft verbindliche Rechtsnormen gegen Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt. Im Oktober 2017 wurde das Übereinkommen in Deutschland ratifiziert und trat am 1. Februar 2018 in Kraft. Die Istanbul-Konvention enthält als erstes Übereinkommen ihrer Art für Europa ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Das Land Sachsen-Anhalt fördert Frauenhäuser, Frauenschutzwohnungen und ambulanten Beratungsstellen, um betroffenen Frauen den Weg in ein gewaltfreies und selbstbestimmtes Leben aufzuzeigen. Im Jahr 2025 sind rund 7,7 Millionen Euro für das Hilfesystem in der Haushaltplanung des Landes eingeplant. Eine Übersicht über die Angebote mitsamt Kontaktdaten finden sich unter: https://www.gewaltfreies-sachsen-anhalt.de/ . Impressum: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4608 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de

3. Gesetzliche Grundlagen für den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems Internationale Übereinkommen und Programme Gesetze, Übereinkommen, Programme und Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland Gesetze und Programme des Landes Sachsen-Anhalt

Zum Aufbau von Verbundsystemen gibt es zahlreiche Aktivitäten auf internationaler und nationaler Ebene sowie auf Landesebene. Die folgenden Tabellen stellen eine Auswahl an Gesetzen, Übereinkommen, Verträgen und Programmen dar, die die Grundlage für den Aufbau und die Entwicklung von Verbundsystemen bilden. 1979 Bonner Konvention 1979 EU-Vogelschutzrichtlinie 1992 FFH-Richtlinie 1992 Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity) 1998 EU-Biodiversitätsstrategie 2000 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 1992 Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) ”Aufbau eines ökologischen Verbundsystems in der räumlichen Planung” Entschließung der 21. MKRO 1992: Die MKRO hält es für erforderlich, ausgehend von größeren Gebieten, die der weitgehend ungestörten Erhaltung und Entwicklung von Fauna und Flora dienen sollen und raumordnerisch wie auch naturschutzrechtlich zu sichern sind, ein funktional zusammenhängendes Netz ökologisch bedeutsamer Freiräume aufzubauen. 1992 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 05.06.1992 über die biologische Vielfalt 1995 Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) Entschließung zur ”Integration des Netzes besonderer Schutzgebiete gemäß FFH-Richtlinie in die ökologischen Verbundsysteme der Länder” 2002 Bundesregierung: Unsere Strategie für eine nachhaltige Entwicklung 2002/ 2009 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 1994 Landschaftsprogramm Sachsen-Anhalts 1995 Landtagsbeschluss zur Entwicklung eines ökologischen Verbundsystems in Sachsen-Anhalt 1997 Programm zur Weiterentwicklung des ökologischen Verbundsystems in Sachsen-Anhalt 1997 Fließgewässerrogramm des Landes Sachsen-Anhalt 1998 Landesplanungsgesetz (LPlG) 2004/ 2010 Landesnaturschutzgesetz (NatSchG LSA) (1) (1) Quelle: Landesrecht Sachsen-Anhalt Letzte Aktualisierung: 15.04.2020

Fluorierte Treibhausgase, Kältemittel Webseite in Bearbeitung - mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/573 am 11. März 2024 Wissenswertes

Fluorierte Treibhausgase oder auch F-Gase genannt besitzen ein hohes Treibhauspotenzial und schädigen die Ozonschicht. Das Treibhauspotenzial von F-Gasen ist dabei bis zu 22.000-mal höher als von Kohlenstoffdioxid. Die Wirksamkeit von fluorierten Treibhausgasen sowie von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) wurde weltweit bestätigt und unterliegen internationalen Umweltabkommen (Kyoto-Protokoll, Montrealer Protokoll), deren völkerrechtlich verbindliche Vorgaben in europäischen Verordnungen und Richtlinien umgesetzt sind. Europäische Vorschriften Seit dem 1. Januar 2015 gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) über fluorierte Treibhausgase. Die Verwendung von F-Gasen ist bereits seit 2006 in einer Vorgängerverordnung geregelt. Die F-Gas-Verordnung ist ein Beitrag, um die Emissionen des Industriesektors bis zum Jahr 2030 um 70 Prozent gegenüber 1990 zu verringern. Sie setzt auf eine schrittweise Beschränkung der auf dem Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die sogenannte „Phase down“. Die Verordnung enthält Verwendungs- und Inverkehrbringungsbeschränkungen, Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung aber auch Rückgewinnung und Kennzeichnung. Mit der Verordnung soll außerdem ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen zu den F-Gasen geschaffen werden. Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 befindet sich derzeit in einem Reviewprozess und erfährt eine Überarbeitung, mit der neue Zielsetzungen aber auch Verbote einhergehen, siehe Entwurf zur derzeitigen Fassung . Weitere Informationen zum Inhalt der F-Gas-Verordnung erhalten Sie u.a. auf den Seiten des Umweltbundesamtes . Nationale Vorschriften Ergänzend zu den EU-Regelungen gilt in Deutschland seit 2008 die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase. Die Verordnung enthält neben chemikalien- und abfallrechtlichen Regelungen Konkretisierungen zu den Sachkunde- und Zertifizierungsvorschriften der EU-Verordnungen. Informationen zur Zertifizierung von Unternehmen, die am Kältemittelkreislauf tätig sind , können von der Webseite " Unternehmenszertifizierung, Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtung " entnommen werden.

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