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Kunststoffe in der Umwelt: Verkehr, Bau und Landwirtschaft größte Quellen

Erste systematische Schätzung zeigt: Etwa 151.200 bis 255.500 Tonnen Kunststoff bleiben pro Jahr in der Umwelt Eine Studie des Umweltbundesamts (UBA) hat erstmals systematisch den Verbleib von Kunststoffen in der Umwelt für Deutschland untersucht. Dies sind die Mengen, die nach ihrem Eintrag nicht durch Reinigungs- oder andere Maßnahmen wieder entfernt werden. Demnach verbleiben verkehrsbedingt etwa 133.000 bis 165.000 Tonnen Kunststoff pro Jahr in der Umwelt, vor allem verursacht durch Reifenabrieb. Der Baubereich verursacht einen jährlichen Verbleib von rund 9.000 bis 60.000 Tonnen, Landwirtschaft und Gartenbau kommen zusammen auf einen Verbleib von etwa 6.000 bis 22.000 Tonnen. Rund 650 bis 2.500 Tonnen verbleiben durch Littering, also achtloses Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen, in der Umwelt. Weitere Quellen sind Verbraucherprodukte wie Kleidung (Fasern) oder Farben und Lacke mit circa 900 bis 2.500 Tonnen sowie der Spiel-, Sport-, Freizeit- und Eventbereich (z.B. Granulate für Kunstrasenplätze, Spielgeräte) mit rund 1.800 bis 3.100 Tonnen. ⁠ UBA ⁠-Präsident Dirk Messner: „Etwa 90 Prozent der gelitterten Kunststoffabfälle können durch Reinigungsmaßnahmen wieder entfernt werden. Das Ziel muss jedoch sein, dass erst gar kein Müll in der Umwelt landet. Insgesamt steigt die Menge der achtlos weggeworfenen Abfälle nämlich weiterhin an. Mit der nationalen Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie zum 3. Juli 2021 werden jetzt sehr wirksame Impulse gegen das Littering von Kunststoffen gesetzt, zum Beispiel das Verbot von Geschirr und Besteck aus Einwegkunststoff oder die Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Auch die geplante Verpflichtung, Essen oder Getränke zum Mitnehmen ab 2023 auch in Mehrwegverpackungen anzubieten, ist sinnvoll und wird zu weniger Plastik in der Umwelt führen. Wir müssen uns jetzt viel stärker auch um die anderen Bereiche kümmern – den Reifenabrieb, die Einträge aus dem Baubereich oder aus Landwirtschaft und Gartenbau. So sollten zum Beispiel Grenzwerte für Reifenabrieb eingeführt werden. Das Umweltbundesamt unterstützt daher die Entwicklung von Messmethoden und deren Umsetzung auf EU-Ebene mit Untersuchungen im Rahmen eines eigenen Forschungsprojektes.“ Insgesamt, über die oben genannten Bereiche hinweg, stammt ein Großteil des Kunststoffeintrags aus Produkten, die zur umweltoffenen Anwendung hergestellt und dort eingesetzt werden – z.B. landwirtschaftliche Folien, Baufolien, Palisaden, Spiel- und Sportgeräte, Rankhilfen, Verbissschutz, Farben, Textilien oder Autoreifen. Im Laufe ihrer Nutzung können durch Abnutzung, Abrieb oder Zersetzung kleinere Kunststoffpartikel entstehen und in die Umwelt gelangen, aus der sie dann nicht wieder entfernt werden können. Von umweltoffen eingesetzten Kunststoffprodukten verbleiben etwa 150.500 bis 253.000 Tonnen in der Umwelt. Kunststoffe in der Umwelt sind ein großes Problem, da sie sich nicht oder nur sehr schlecht abbauen und sich dadurch in der Umwelt anreichern sowie einzelne Lebewesen wie auch ganze Ökosysteme stark beeinträchtigen können. Auch Produkte aus sogenannten biologisch abbaubaren Kunststoffen sind keine Alternative, da sie sich nur unter sehr speziellen Bedingungen abbauen, die in der Umwelt meist nicht gegeben sind. Für zielgerichtete und effektive Maßnahmen gegen Kunststoffeinträge ist die Kenntnis über Eintragsquellen, Eintragspfade und Eintragsmengen entscheidend. Wesentlich ist auch die Frage, ob bzw. wieviel der einmal eingetragenen Kunststoffe überhaupt wieder entfernt werden können. Das nun entwickelte Modell erlaubt erstmals eine objektive Einschätzung der Gesamtrelevanz der Thematik und zeigt Haupteintragsquellen auf. Bisher lagen Daten zu Kunststoffeinträgen in die Umwelt lediglich vereinzelt vor, meist im Zusammenhang mit gelitterten Abfällen und in Form von Stückzahlen. Zentrales Ziel des Vorhabens war daher die Entwicklung einer Methodik, mit der in einem zweiten Schritt die Masse an Kunststoffen abgeschätzt wurde, die in Deutschland auf verschiedenen Wegen in die Umwelt gelangen und dort dauerhaft verbleiben – also beispielsweise auch nach Reinigungs- oder Rückbaumaßnahmen. Die Studie zeigt aber auch weiteren Forschungsbedarf auf: Zum Teil bestehen erhebliche Datenlücken, so dass auf Basis zahlreicher Annahmen gerechnet werden musste. Die Ergebnisse sind dementsprechend mit Unsicherheiten behaftet, dies zeigt sich auch in den großen Spannbreiten der Werte. Die Datenlage sollte daher zukünftig verbessert und das Modell fortgeschrieben werden, um die Kenntnisse über Kunststoffeinträge in die Umwelt zu verbessern und passgenaue Maßnahmen zu entwickeln. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist folgendes zu beachten: Bei den umweltoffen verwendeten Kunststoffprodukten ergibt sich der Verbleib in der Umwelt aus Einträgen, die über die gesamte Nutzungsdauer von zum Teil Jahren bis Jahrzehnten (z.B. durch Abrieb, Verwitterung, Beschädigung) stattfinden sowie dadurch, dass die Produkte nach dem Ende ihrer Nutzung nicht immer vollständig wieder aus der Umwelt entfernt werden (z.B. durch Rückbau). Das heißt, zwischen dem Jahr des Inverkehrbringens und dem Eintreten des Verbleibs in der Umwelt liegt ein deutlicher zeitlicher Versatz. In dem hier verwendeten Modellierungsansatz wird dieser zukünftige Verbleib in der Umwelt in das Jahr der ursprünglichen Verwendung der Kunststoffprodukte vorgezogen. Bei den gelitterten Kunststoffabfällen ergibt sich der Verbleib dagegen aus den Einträgen innerhalb eines Jahres. Hier kann davon ausgegangen werden, dass Eintrag und Beginn des Verbleibs unmittelbar aufeinanderfolgen, also im gleichen Betrachtungszeitraum stattfinden.

Regeln für Biozide noch lückenhaft

Zum Schutz der Umwelt: weniger Biozid Die Regelungen zum Einsatz von Bioziden sollen präziser und verbindlicher werden. Die Risiken dieser Substanzen, die zum Beispiel in Holz- oder Insektenschutzmitteln enthalten sind, wurden lange unterschätzt. Die bestehende EU-Biozid-Verordnung erfasst bisher nur das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, nicht aber, wie diese verwendet werden dürfen. Neue Regeln dafür könnten sich an den bestehenden Vorgaben für Pflanzenschutzmittel orientieren. In Deutschland befinden sich über 30.000 Produkte auf dem Markt. Sie dienen vor allem dazu, Schadorganismen außerhalb der Landwirtschaft zu bekämpfen. Auf einem internationalen Workshop in Berlin berät das UBA gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit am 31. März und 01. April 2014 mit Vertretern und Vertreterinnen der EU-Kommission, Behörden der EU-Mitgliedstaaten, Industrie und NGOs aus zwölf europäischen Ländern, wie man den Einsatz von Bioziden – falls er überhaupt erforderlich ist – dauerhaft umweltgerecht gestalten kann. Zu möglichen Maßnahmen gehören Verkaufsbeschränkungen für bestimmte Produkte oder Anwendungsverbote in besonders sensiblen Naturräumen wie Natur- und Wasserschutzgebieten. Biozide sind Substanzen, die schädliche Organismen wie beispielsweise Insekten, Schiffsbewuchs oder Schimmelpilze abwehren oder töten oder Materialien wie Holz vor schädlichen Organismen schützen sollen. Sie sind häufig giftig und beeinträchtigen nicht nur Schadorganismen, sondern auch Lebewesen im Boden oder in Gewässern. Sie gelangen bei ihrer Anwendung in die direkte Umgebung von Menschen und in die Umwelt. Deshalb bergen sie ein Risiko für Mensch und Umwelt. Die bestehende EU-Biozidverordnung VO 528/2012 regelt zwar, wie Biozide in Verkehr gebracht werden dürfen. Spezifische Anforderungen an ihre Verwendung fehlen aber. Dies bestätigt nun auch ein Forschungsvorhaben im Auftrag des ⁠ UBA ⁠, das die Hydrotox GmbH, Ökopol GmbH und das Öko-Institut e.V. durchgeführt haben. Um einen dauerhaft umweltgerechten Einsatz der Biozide zu garantieren, sollte die EU-Biozidverordnung weiterentwickelt werden, und zwar analog zur EU-Richtlinie 2009/128/EG für Pflanzenschutzmittel. Diese sieht einen Aktionsplan zur nachhaltigen Verwendung vor. Da die Wirkstoffe von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln teilweise identisch sind, kann man sich daran orientieren. Mögliche Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die mit der Verwendung von Bioziden verknüpft sind, könnten sich dadurch verringern oder gänzlich vermeiden lassen. Berücksichtigt werden muss, dass Biozide in sehr verschiedenen Bereichen eingesetzt werden: zum Beispiel zur Desinfektion, zum Schutz von Fassaden, um den Pflanzenbewuchs bei Schiffen zu verhindern und Nagetiere zu bekämpfen. Daher favorisiert das Umweltbundesamt produktspezifische Regelungen. In einer weiteren Studie für das UBA werden derzeit konkrete Vorschläge erarbeitet, um Risiken bei der Anwendung von Bioziden zu minimieren. In einem internationalen Workshop des Umweltbundesamtes in Berlin, an dem Experten aus zwölf Ländern am 31. März und 01. April 2014 teilnehmen, werden diese diskutiert und weiterentwickelt. In Anlehnung an die geltenden Regelungen für Pflanzenschutzmittel sollen unter anderem folgende Maßnahmen konkretisiert werden: Ein Schwerpunkt-Thema innerhalb des laufenden Vorhabens ist der Einsatz von Bioziden zum Schutz von Fassaden. Auch für diese Anwendung muss die Information der Anwenderinnen und Anwender von Bioziden vor Ort verbessert werden. Deshalb hat sich spontan eine Arbeitsgruppe mit Experten aus Forschung, Industrie, Nichtregierungsorgansiationen und Behörden gebildet und Merkblätter entwickelt. Darin erhalten verschiedene Anwendergruppen wie Architekten, Bauplaner, Maler und Heimwerker hilfreiche Tipps, wie man umweltschonend mit den Fassadenschutzmitteln umgehen und ihren Einsatz auch vermeiden kann.

Schnell, einfach, kompetent: Schon 1.400 Hersteller im Batteriegesetz-Melderegister

Ab 1. März 2010 drohen Nachzüglern Bußgelder Das Batteriegesetz-Melderegister ist erfolgreich angelaufen. Seit dem 1. Dezember 2009 haben über 1.400 Hersteller mit insgesamt mehr als 4.800 Marken ihre Marktteilnahme angezeigt. Das sind jedoch längst nicht alle vom Batteriegesetz betroffenen Hersteller. Das Umweltbundesamt (UBA) ruft Nachzügler dazu auf, die Anzeige schnell unter https://www.battg-melderegister.umweltbundesamt.de/battg/authenticate.do nachzuholen. Unternehmen, die unter das Batteriegesetz (BattG) fallen, dürfen Batterien in Deutschland nur dann in Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor im BattG-Melderegister ordnungsgemäß angezeigt haben. Geschieht dies nicht, sind Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro möglich. Der Ordnungswidrigkeitenvollzug beginnt am 1. März 2010. Ziel des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Batteriegesetzes ist, dafür zu sorgen, dass die Batteriehersteller ihre Verantwortung bei der Rücknahme und Entsorgung ihrer Produkte wahrnehmen. Hierzu schafft das Melderegister die notwendige Transparenz unter den Herstellern und Vertreibern und stärkt die Selbstkontrolle der Wirtschaft.Das ⁠ UBA ⁠ hat das BattG-Melderegister unbürokratisch als „E-Government-Lösung“ umgesetzt und online gestellt: So müssen die Hersteller im Sinne des Gesetzes ihre Marktteilnahme über das Online-Portal des UBA anzeigen. Dieser Vorgang ist kostenlos. Die Daten werden an das UBA übergeben, dort elektronisch archiviert und in Online-Akten geführt. Mit dem Aufbau des Ordnungswidrigkeitenvollzugs zum 1. März 2010 unterstützt das UBA die wettbewerbskonforme Ausgestaltung der Produktverantwortung für Batterien. Damit soll sichergestellt werden, dass wirklich alle verantwortlichen Hersteller und Vertreiber die ordnungsgemäße Entsorgung der Batterien übernehmen und Trittbrettfahrer chancenlos bleiben. Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre alten Batterien und Akkus weiterhin im Handel zurückgeben. Dieser sorgt für eine ordnungsgemäße und umweltfreundliche Entsorgung. Behälter für die unentgeltliche Rücknahme der Altbatterien stehen überall dort, wo man Batterien kaufen kann. Verbrauchte Batterien über den Hausmüll zu entsorgen, ist verboten, weil dies die Umwelt und Gesundheit mit Schadstoffen belasten kann. Zudem gehen wertvolle Rohstoffe verloren.

Mögliches Verbot von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen in der EU

UBA und weitere Behörden übermitteln Beschränkungsvorschlag für PFASs an Europäische Chemikalienagentur Europäische Behörden, unter ihnen das Umweltbundesamt (UBA), haben heute einen gemeinsamen Vorschlag zur Beschränkung von PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht. Bei dem Vorschlag handelt es sich um einen der umfangreichsten seit Inkrafttreten der REACH-Verordnung in 2007. Für Deutschland haben neben dem UBA die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zusammen mit den niederländischen, dänischen, norwegischen und schwedischen Behörden den Vorschlag erarbeitet. Die offizielle Veröffentlichung des Vorschlages durch die ECHA ist für den 7. Februar 2023 vorgesehen. An diesem Tag ist auch eine hybride Pressekonferenz mit Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Behörden geplant. ⁠ PFAS ⁠ steht für Gruppe von mehreren tausend einzelnen Chemikalien. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie sehr stabil, sowie Wasser-, Schmutz-, und Fettabweisend sind. PFAS werden wegen ihrer einzigartigen Eigenschaften in verschiedensten Produkten wie Outdoor-Kleidung, Kochgeschirr, schmutzabweisenden Teppichen oder Nahrungsmittelverpackungen eingesetzt. Zudem kommen sie in einer Vielzahl von industriellen Prozessen zum Einsatz. Die Kehrseite des massiven Gebrauchs von PFAS: Diese Chemikalien sind so stabil, dass sie lange in der Umwelt verbleiben und sich in Nahrungsketten anreichern können. PFAS werden weltweit in Gewässern, Luft und Böden nachgewiesen. Auch im Blutserum von Menschen können sie vorkommen und gesundheitliche Effekte haben. Bislang gibt es nur wenig Möglichkeiten, PFAS zu umgehen. Bei Bekleidung wie Outdoorjacken gibt es bereits entsprechend beworbene Produkte. Statt einer beschichteten Pfanne funktioniert auch eine Eisen- oder Emaillepfanne. Diese sind sogar länger haltbar, weil sie kratzfest sind. Und Mehrweggeschirr aus Glas oder Porzellan statt beschichteter Einmal-Pappbecher ist ohnehin besser für die Umwelt. Auch bei Imprägniermitteln kann man anstelle PFAS-basierter Sprays auf natürliche Fette und Wachse zurückgreifen; bei Teppichen statt auf PFAS-Beschichtung auf die natürliche Schmutzabweisung von Wolle. Der Beschränkungsvorschlag der europäischen Behörden wurde unter ⁠ REACH ⁠, der EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien, ausgearbeitet. Aufgrund von bislang nicht kontrollierten Risiken im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Inverkehrbringen und der Verwendung von PFASs ist eine Maßnahme in der gesamten EU und dem europäischen Wirtschaftsraum erforderlich. In den vergangenen drei Jahren haben die Behörden der fünf Länder die PFASs, deren Verwendungen und die Risiken, die diese für Mensch und Umwelt darstellen, eingehend untersucht. Im Rahmen dessen wurden zwei öffentliche Konsultationen abgehalten, um von der Industrie Informationen zur Verwendung der Stoffe zu erhalten. Für den Tag der Veröffentlichung planen die Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Behörden eine Pressekonferenz, bei der die Inhalte des Beschränkungsvorschlags vorgestellt werden. Nächste Schritte: ECHAs wissenschaftliche Ausschüsse für Risikobeurteilung (RAC) und sozioökonomische Analyse (SEAC) werden in ihren Sitzungen im März 2023 zunächst darüber beraten, ob der eingereichte Beschränkungsvorschlag den rechtlichen Anforderungen nach REACH entspricht. Danach werden die Ausschüsse mit der wissenschaftlichen Prüfung des Vorschlags beginnen. Voraussichtlich am 22. März 2023 wird eine sechsmonatige öffentliche Konsultation starten. Eine Online-Informationsveranstaltung für Interessierte soll am 5. April 2023 stattfinden. Dort wird der Beschränkungsprozess erläutert und Hilfestellung zur Teilnahme an der Konsultation gegeben. Die Stellungnahmen von RAC und SEAC sollen laut ⁠ REACH-Verordnung ⁠ innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden. Mit Blick auf die Komplexität und den Umfang des Beschränkungsvorschlages wird dies eine große Herausforderung für die Ausschüsse darstellen. Sobald diese vorliegen, entscheidet die Europäische Kommission zusammen mit den EU-Mitgliedsstaaten über eine potentielle Beschränkung.

Fluorhaltige Feuerlöschschäume schützen - aber leider nicht die Umwelt

Umweltbundesamt, Brandschutzverband und Feuerwehren veröffentlichen Faltblatt zur umweltschonenden Verwendung Feuerwehren retten, bergen, löschen, schützen. Oft auch die Umwelt. Besonders effektiv lassen sich Brände von Chemikalien, Treibstoffen oder Kunststoffen mit fluorhaltigen Löschschäumen bekämpfen. Das verhindert, dass giftige Verbrennungsprodukte entstehen. Die in den Löschschäumen enthaltenen Chemikalien sind jedoch aus Umweltsicht nicht ohne: „Fluorhaltige Chemikalien sind extrem langlebig und werden über die Gewässer weltweit verbreitet. Einige Vertreter der Stoffgruppe haben zudem die Tendenz, sich im Körper anzureichern und dort giftig zu wirken. Wir sollten daher vermeiden, dass sie in die Umwelt gelangen. Klar ist aber auch, dass dieser Anspruch im Brandfall nur teilweise erfüllt werden kann; dort hat der akute Schutz menschlichen Lebens natürlich Vorrang“, so Dr. Klaus Günter Steinhäuser, Fachbereichsleiter „Chemikaliensicherheit“ im Umweltbundesamt (UBA). Ein neues Faltblatt gibt Feuerwehren und Betreiber stationärer Löschanlagen praktische Tipps, wie sich geeignete Löschmittel auswählen lassen und belastetes Löschwasser am besten entsorgt wird. Das gemeinsam von Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠), Deutschem Feuerwehrverband e.V (DFV) und Bundesverband Technischer Brandschutz e.V. (bvfa) entwickelte Faltblatt erscheint pünktlich zur Interschutz-Messe in Leipzig. Mit über 1000 Ausstellern und mehr als 100.000 Besuchern ist die Interschutz in Leipzig die wichtigste Messe für die Bereiche Rettung, Brand-/Katastrophenschutz und Sicherheit. Organisiert wird die Messe vom Bundesverband technischer Brandschutz e.V. (bvfa). Parallel zur Ausstellung findet vom 7. bis 12. Juni 2010 der 28. Deutsche Feuerwehrtag statt. Ein zentrales Messethema ist deshalb die Brandbekämpfung. Hintergrund: Fluorhaltige Löschschäume Im Jahr 2000 stellte die Firma 3 M, bis dahin einer der größten Hersteller fluorhaltiger Löschschäume fest, dass ihre Beschäftigten im Blut hohe Konzentrationen der Chemikalie ⁠ PFOS ⁠ (Perfluoroktansulfonsäure) aufwiesen. Das war für das Unternehmen der Anlass, die Produktion einzustellen und die marktführende Rolle aufzugeben. Weltweit wurden die Umweltbehörden aktiv. Heute steht ⁠ PFOS ⁠ auf der Liste der sogenannten persistenten organischen Schadstoffe („Persistent Organic Pollutants“, kurz POPs). POPs sind besonders gefährliche Chemikalien, die ein weltweites Problem darstellen und die die Vertragsstaaten des Stockholmer Abkommens - einer internationalen Übereinkunft über persistente organische Schadstoffe - aus dem Verkehr ziehen wollen. PFOS war bis dahin die wichtigste Fluorkomponente in Feuerlöschschäumen. Die Lager der Werkfeuerwehren der Chemischen Industrie und der Flughafenfeuerwehren waren gefüllt mit PFOS-haltigen Löschschäumen. Einige Feuerwehren habe die Mittel auch heute noch auf Lager. Seit 27. Juni 2008 vebietet die EU das Inverkehrbringen und Verwenden von PFOS; für bereits (gelagerte) Feuerlöschmittel auf Basis von PFOS gilt jedoch eine Aufbrauchfrist bis zum Juni 2011. Der neue Ratgeber „Fluorhaltige Schaumlöschmittel umweltschonend verwenden“ kann sich kostenlos heruntergeladen werden - eine gedruckte Fassung kann dort ebenfalls kostenlos bestellt werden. Dessau-Roßlau, den 10.06.2010

Menschen in Europa teilweise bedenklich hoch mit Schadstoffen belastet

Europäische Human-Biomonitoring-Initiative zieht Bilanz Die Menschen in Europa sind teilweise bedenklich hoch mit Schadstoffen belastet. Das ist das Fazit der vom UBA koordinierten europäischen Human-Biomonitoring-Initiative HBM4EU, das vom 27.-28. April auf der internationalen Abschlusskonferenz des Projekts in Brüssel vorgestellt wird. So wurden Weichmacher in allen untersuchten Kindern und Jugendlichen gefunden, auch polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), die zum Beispiel in beschichteten Pfannen verwendet werden, sind in teilweise zu hohen Mengen im Blut vorhanden. Für viele der untersuchten Substanzen, so die Initiative, besteht seitens der Politik daher weiterhin Handlungsbedarf. HBM4EU erhob erstmals vergleichbar und nachvollziehbar Daten über die Belastung der EU-Bevölkerung mit wichtigen Chemikalien. Die Europäische Union (EU) regelt die Verwendung und das Inverkehrbringen von Chemikalien. Daher müssen Daten auf EU-Ebene vergleichbar erhoben, aus- und bewertet werden. Nur so können europäische Institutionen effektive Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt treffen und die Bevölkerung über Belastungsursachen und mögliche Vermeidungsmöglichkeiten informieren. Seit 2017 bündelt, erhebt und bewertet die Initiative Human- Biomonitoring HBM4EU Daten auf europäischer Ebene. Im Rahmen der internationalen Abschlusskonferenz des Projekts vom 27.-28. April in Brüssel präsentiert HBM4EU nun erstmals in zusammengefasster Form die Belastungsdaten für die wichtigsten Schadstoffe und auch, welchen Beitrag die Daten für die Chemikalienpolitik liefern können. Weichmacher: Es wurden bedenklich hohe Belastungen mit Weichmachern in der europäischen Bevölkerung nachgewiesen, obwohl diese bereits streng reguliert sind. In allen untersuchten Kindern und Jugendlichen wurden fortpflanzungsschädigende Weichmacher gefunden. Insgesamt konnte zwar eine Abnahme der mittleren Belastung mit regulierten Weichmachern beobachtet werden, allerdings ist die Belastung  mit der Summe aller Weichmacher bei ca. 17 Prozent immer noch zu hoch. Gleichzeitig ist die Belastung mit Stoffen, die die „alten“ Weichmacher ersetzt haben, angestiegen. ⁠ PFAS ⁠: Perfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) wurden im Blut aller untersuchten Jugendlichen aus Europa nachgewiesen. Bis zu einem Viertel der Jugendlichen ist mit Konzentrationen belastet, bei denen gesundheitliche Wirkungen nicht mehr mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Bei den Belastungen handelt es sich vorwiegend um bereits verbotene, jedoch äußerst langlebige Verbindungen. Diese Daten, so HBM4EU, unterstreichen die Notwendigkeit PFAS grundsätzlich zu verbieten, insbesondere da eine Vielzahl der Ersatzstoffe ähnliche problematische Eigenschaften aufweist wie die bereits regulierten PFAS. Nur in wenigen Bereichen, in denen PFAS noch unersetzlich sind, sollten sie weiter verwendet werden dürfen. Mischungen: Ein weiterer Untersuchungsschwerpunkt von HBM4EU lag auf der Untersuchung von Chemikaliengemischen. Im ⁠ Monitoring ⁠ wurde eine Vielzahl von Industriechemikalien im Körper nachgewiesen. Die Bewertung der Auswirkungen dieses Chemikaliencocktails auf die Gesundheit ist Bestandteil aktueller Forschungen. HBM4EU hat typische Mischungen und Mischungseffekte untersucht. Dabei zeigte sich, dass die aktuelle Chemikalienbewertung weiterentwickelt werden muss, um die gleichzeitige Belastung durch viele Chemikalien angemessen berücksichtigen zu können. HBM4EU zeigt: Das Human-Biomonitoring hat sich als sehr gute Methode zur Erfassung der Schadstoffbelastung etabliert. HBM4EU hat mit seinen Ergebnissen den Grundstein gelegt, in der EU ein langfristiges, nachhaltiges Human Biomonitoring zu etablieren. HBM4EU endet im Juni 2022nach einer Laufzeit von fünfeinhalb Jahren. Die Arbeit wird fortgeführt in der Europäischen Partnerschaft für Risikobewertung von Chemikalien (PARC), welche mit einer Laufzeit von sieben Jahren unter „Horizon Europe“ von der Europäischen Kommission gefördert wird. Vom 27.-28. April 2022 findet in Brüssel die internationale Abschlusskonferenz von HBM4EU statt. Auf der zweitägigen Veranstaltung werden die Ergebnisse des Projekts vorgestellt und gemeinsam über die Rolle des europäischen Human-Biomonitorings in der Chemikalienpolitik diskutiert. Das Thema der Konferenz „Science and policy for a healthy future“" unterstreicht die wichtige Rolle, die HBM4EU bei der Verknüpfung von Wissenschaft und Gesundheit, Umwelt und Chemikalienpolitik spielt, um die menschliche Gesundheit wirksamer zu schützen. Korrektur: Aus der ursprünglichen Meldung wurde der fehlerhafte Halbsatz "z. B. in Feuerlöschschäumen." im Absatz PFAS, letzter Satz, gestrichen.

Änderung im ElektroG: Recycling von mehr Elektrogeräten

Registrierung für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten ab 1. Mai möglich Ab dem 15. August 2018 werden nahezu alle elektrischen und elektronischen Geräte vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz umfasst (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten; kurz: ElektroG). Damit soll sichergestellt werden, dass mehr Altgeräte im Recycling landen. Nun müssen sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Hersteller von bislang noch nicht betroffenen Geräten registrieren und sich an den Entsorgungskosten beteiligen, beispielsweise Hersteller von Bekleidung und Möbeln mit elektrischen Funktionen. Ein weiteres Beispiel von Produkten, die bislang noch nicht erfasst waren, sind etwa Schuhe mit dauerhaft und fest eingebauter elektronischer Dämpfung oder mit Leuchtmitteln. Nicht betroffen sind nur explizit im Gesetz genannte Ausnahmen, z. B. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum. Ab 1. Mai 2018 können Hersteller, die zukünftig neu unter die Vorschriften des ElektroG fallen, Registrierungsanträge bei der zuständigen stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) stellen. Auch für bereits registrierte Hersteller werden Umstellungen notwendig. Jede bereits erteilte Registrierung mit einer Geräteart wird durch die stiftung ear automatisch in eine festgelegte Nachfolgegeräteart überführt. Registrierte Hersteller müssen aber überprüfen, ob trotz automatischer Überführung die Registrierung weiterer Gerätearten notwendig wird. Dafür ist eine gesetzliche Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen. Weiterführende Informationen finden sich auf der Internetpräsenz der zuständigen stiftung ear unter https://www.stiftung-ear.de/elektrog-2018/ . Das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) wird auch die Einhaltung der neuen gesetzlichen Regelungen konsequent überwachen. Bereits in der Vergangenheit wurden durch einen effektiven Ordnungswidrigkeitenvollzug gegen sogenannte Trittbrettfahrer viele Hersteller dazu angehalten, ihren Herstellerpflichten nach dem ElektroG nachzukommen. Dies zeigt auch die stetig gestiegene Anzahl registrierter Hersteller bei der stiftung ear. Auch in Zukunft wird das UBA bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen nicht ordnungsgemäß registrierte Unternehmen in Deutschland einleiten. Neben der Möglichkeit, Anzeige wegen einer nicht ordnungsgemäßen Registrierung beim UBA zu erstatten, können Hersteller nicht registrierte Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abmahnen.

Effizient heizen und Wasser erwärmen

Gemeinsame Pressemitteilung des Umweltbundesamtes und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Neue EU-Verordnungen für umweltfreundliche Heizungen Am 26. September 2015 werden vier EU-Verordnungen über Heizgeräte und Warmwasserbereiter wirksam. Die Verordnungen geben schrittweise Grenzwerte für die Energieeffizienz und die Schadstoffemissionen vor und führen die Energieverbrauchskennzeichnung verpflichtend ein. Maria Krautzberger, Präsidentin des Umweltbundesamtes (UBA), begrüßt die neuen Regelungen: „Erstmals gelten nun ambitionierte Anforderungen für die umweltgerechte Gestaltung von Heizgeräten und Warmwasserbereitern. Sie sind ein zentrales Element einer wirkungsvollen europäischen Energiesparpolitik.“ Und Professor Dr. Ulrich Panne, Präsident der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) unterstreicht, wie wichtig diese Verordnungen für die Energiewende sind: „Diese Rechtsgrundlage hilft, Energie einzusparen. Die BAM hat sich im Verfahren für technische Anforderungen eingesetzt, die anspruchsvoll aber von der Industrie durchaus umsetzbar sind." Die Europäische Kommission erwartet, dass die Verordnungen rund ein Viertel des EU-Ziels für 2020 zur Einsparung von Primärenergie erschließen. Unter die neuen Verordnungen fallen sowohl Großanlagen als auch Anlagen wie sie in Einfamilienhäusern genutzt werden. Für Heizgeräte von Zentralheizungen und Warmwasserbereiter bis 400 Kilowatt (kW) Nennleistung sowie Warmwasserspeicher bis 2.000 Liter Speichervolumen gelten nun beim Inverkehrbringen in der EU Mindestanforderungen an deren Energieeffizienz. Danach sind von den klassischen Heizkesseln bis auf wenige Ausnahmen nur noch Brennwertkessel zulässig. Auch Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und Warmwasserbereiter müssen Mindest-Energieeffizienz-Werte erfüllen. Für Wärmepumpen gelten zusätzlich Anforderungen an die Schallemissionen. Gleichzeitig  regeln die Verordnungen, dass Heizgeräte und Warmwasserbereiter bis 70 kW Nennleistung und Warmwasserspeicher bis 500 Liter Speichervolumen, also typische Geräte in Einfamilienhäusern mit den bereits von Haushaltsgeräten bekannten Energieeffizienzklassen gekennzeichnet werden. In Kombination mit Solaranlagen oder weiteren Heizgeräten, muss diese “Verbundanlage” zukünftig eine zusätzliche Kennzeichnung erhalten. Die EU-Kommission stärkt damit die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher: Geräte mit hohen Energieverlusten werden nicht mehr erhältlich sein. Geräte, die die Mindestanforderungen erfüllen, müssen mit einheitlichen Informationen gekennzeichnet werden, darunter die Energieeffizienzklasse oder die Energieverbrauchskennzeichnung von Geräten und Verbundanlagen – auch im Internet. Der Markt für Wärmeerzeuger in Deutschland umfasste im Jahr 2014 rund 680.000 Anlagen. Davon waren 590.000 Gas- und Ölkessel, von denen wiederum etwa vier Fünftel bereits Brennwerttechnik nutzt. Auf Raumwärme und Warmwasser entfallen rund 35 Prozent des Endenergieverbrauchs in Deutschland. Ab dem 01.01.2016 sollen in Deutschland auch alte Gas- und Öl-Heizkessel eine Energieverbrauchskennzeichnung erhalten. Dabei handelt es sich um einen Teil des “Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz” der Deutschen Bundesregierung. Eine Entscheidung des Bundestages über die Kennzeichnung von Altanlagen steht aber noch aus. Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG und die Energieverbrauchskennzeichnungs-Richtlinie 2010/30/EU sind Teil der der “integrierten Produktpolitik” der EU-Kommission, die die Umweltwirkungen von Produkten verringern soll. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und das Umweltbundesamt hatten zusammen an Rechtsetzungsverfahren mitgewirkt.

Nationaler Emissionshandel: Zertifikateverkauf startet Oktober 2021

Der erste Verkaufstermin für Zertifikate im nationalen Brennstoffemissionshandel (nEHS) ist für den 5. Oktober 2021 vorgesehen. Dies zeigt der von der European Energy Exchange (EEX) in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt (UBA) veröffentlichte Zeitplan. Die Verkaufstermine an der European Energy Exchange (EEX) finden ab dann zweimal wöchentlich, Dienstag und Donnerstag statt für jeweils sechs Stunden von 9:30 Uhr bis 15:30 Uhr MEZ. Der letzte Verkaufstermin 2021 wird voraussichtlich der 7. Dezember sein. Weitere Einzelheiten sind dem Verkaufskalender der EEX zu entnehmen. Mit dem nEHS gilt in Deutschland seit 1. Januar 2021 ein CO 2 -Preis für die Sektoren Wärme und Verkehr auf nationaler Ebene. Für jede Tonne CO 2 , die bei der Verbrennung von Brennstoff freigesetzt werden kann, muss ein Emissionszertifikat („nEHS-Zertifikat“) erworben und im Register für den Nationalen Emissionshandel (nEHS-Register) bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im ⁠ UBA ⁠ abgegeben werden. Im Rahmen des nEHS gilt zunächst eine gesetzlich festgelegte Festpreisphase bis 2025. Der Festpreis für ein nEHS-Zertifikat und damit für eine Tonne CO 2 startet in diesem Jahr mit 25 Euro, wird bis 2025 schrittweise auf 55 Euro ansteigen und ab 2026 in ein Auktionsverfahren übergehen. Während der Festpreisphase ist die Anzahl der verfügbaren nEHS-Zertifikate unbegrenzt. Im nEHS sind alle Brennstoffe des Energiesteuergesetzes einbezogen: Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und ab 2023 auch Kohle. Zur Teilnahme am nEHS verpflichtet sind Unternehmen und Organisationen, die solche Brennstoffe in Verkehr bringen, z. B. Erdgasversorger oder Unternehmen der Mineralölindustrie. Die direkte Zulassung für den Verkauf an der EEX ist seit 9. August 2021 unter http://www.nehs-zulassung.com möglich. Ein indirekter Zugang zum Verkauf wird über verschiedene Intermediäre angeboten, die auf der nEHS-Website der EEX veröffentlicht sind. Voraussetzung für den Erwerb der nEHS-Zertifikate an der EEX ist die rechtzeitige Kontoeröffnung im nEHS-Register. Um nEHS-Zertifikate für das laufende Jahr an der EEX zu erwerben, ist also bereits in diesem Jahr ein Konto im nEHS-Register nötig. Anträge zur Kontoeröffnung müssen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im UBA gestellt werden. Die DEHSt empfiehlt allen BEHG-Verantwortlichen dringend, rechtzeitig ihren Antrag zu stellen, um in diesem Jahr am Verkaufsverfahren teilnehmen zu können. Die DEHSt im UBA ist für den Vollzug des nEHS zuständig und hat die EEX mit der Veräußerung der nEHS-Zertifikate beauftragt.

Belastung mit Chemikalien im Körper erstmals europaweit vergleichbar

HBM4EU-Inititative legt Beurteilungswerte für Phthalate, Cadmium und Bisphenol A vor – weitere werden folgen Die europäische Human-Biomonitoring Initiative HBM4EU, die vom Umweltbundesamt (UBA) federführend geleitet wird, hat neue Human Biomonitoring Beurteilungswerte für ausgewählte Phthalate, Cadmium und Bisphenol A abgeleitet. Das gab die Initiative zum Start ihres Jahrestreffens in Berlin bekannt. Maria Krautzberger, Präsidentin des UBA sagte: „Die Herstellung von Chemikalien steigt seit Jahren kontinuierlich an und führt oftmals auch zu einer erhöhten Belastung des Menschen. Die Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sind oft nicht abschätzbar. Ich bin froh, dass die HBM4EU-Initiative mit neuen Beurteilungswerten den Weg für eine bessere und europaweite gesundheitliche Bewertung der Belastung des menschlichen Körpers durch ausgewählte Umweltschadstoffe ebnet.“ In Deutschland legt die „Kommission Human-Biomonitoring“ beim ⁠ UBA ⁠ schon seit vielen Jahren toxikologisch begründete Beurteilungswerte für ausgewählte Schadstoffe in Deutschland fest. Damit lässt sich die Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Umweltschadstoffe einschätzen. Diese Erfahrungen konnte das UBA auch in die Europäische Human-Biomonitoring Initiative HBM4EU einbringen. Es ist erstmals gelungen, europaweite Werte, sogenannte „Human-Biomonitoring Guidance Values“ (HBM-GV), für einzelne Stoffe unter Beteiligung aller Partner in Europa abzuleiten. So liegen derzeit schon Beurteilungswerte für bestimmte Weichmacher vor (siehe Deliverable 5.2; https://www.hbm4eu.eu/deliverables/ ). Weitere werden im Laufe des Projektes generiert. Die Verwendung und das Inverkehrbringen von Chemikalien werden auf europäischer Ebene reguliert. Daher ist es wichtig, Daten auf EU-Ebene vergleichbar zu erheben und auszuwerten. Damit trägt HBM4EU dazu bei, dass die zuständigen europäischen Institutionen sinnvoll und begründet Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit treffen und die Bevölkerung über Belastungsursachen und mögliche Vermeidungsmaßnahmen informieren können. Die HBM4EU-Initiative arbeitet unter anderem daran, das Datenmanagement auf europäischer Ebene zu verbessern. Die Initiative konnte nun HBM-Daten auf europäischer Ebene umfassend bündeln. So liegen nun ⁠ Metadaten ⁠ aus 94 europäischen HBM-Studien und 37 harmonisierten Datensammlungen für sieben, für die Politikberatung prioritären Stoffen vor, darunter Aniline, Bisphenole, Cadmium und Chrom VI, Flammschutzmittel, Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (⁠ PAK ⁠), per- und polyfluorierte Chemikalien sowie Phtalatate und Hexamoll® DINCH. Die Datensammlung wird außerdem dazu genutzt, um Wissenslücken aufzuzeigen, damit neue harmonisierte Daten erhoben werden können. Ziel ist, weitere aussagekräftige Belastungsdaten und Indikatoren zur Politikberatung zu entwickeln. Vom 07.10.-11.10.2019 diskutieren die Partner der HBM4EU-Initiative unter anderem die Zukunft des Europäischen Human Biomonitorings. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich bereits im Juni 2019 im Umweltrat für eine Fortführung der HBM4EU-Initiative ausgesprochen. Sie baten die EU-Kommission die Human Biomonitoring Aktivitäten in Europa auch weiterhin unter dem neuen EU-Forschungsrahmenprogramm „Horizon Europe“ ab 2022 zu fördern. Human-Biomonitoring erklärt Als ein Werkzeug der gesundheitsbezogenen Umweltbeobachtung werden beim Human-Biomonitoring menschliche Körperflüssigkeiten oder -gewebe auf ihre Belastung mit Schadstoffen untersucht. Durch diese Untersuchung, angewandt an repräsentativen Gruppen der Allgemeinbevölkerung oder bestimmten Berufszweigen, kann die innere Schadstoffbelastung der Menschen, die aus verschiedenen Quellen wie z.B. Atemluft, Nahrung oder Alltagsgegenständen stammt, abgeschätzt und bewertet werden. HBM4EU Die europäische Human-Biomonitoring-Initiative (kurz: HBM4EU) ist ein Projekt im Rahmen des Förderprogramms „Horizont 2020“ der EU-Kommission. Mit einem Gesamtfinanzvolumen von etwa 74 Millionen Euro und 115 Partnern aus 28 Ländern (24 EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island, Israel und die Schweiz) startete das vom Umweltbundesamt geleitete Projekt Anfang 2017 und läuft planmäßig bis Ende 2021. Die Hauptziele der Initiative sind, Daten über die Belastung der Bevölkerung mit ausgewählten Substanzen zusammenzustellen und, wo nötig, zu erheben. Damit soll es leichter werden, Politik auf wissenschaftlicher Grundlage in Fragen der Chemikaliensicherheit und des Umweltschutzes zu beraten. Weitere Ziele sind die Harmonisierung der dafür notwendigen Prozesse in den Teilnehmerländern und die Entwicklung neuer Nachweismethoden. Das HBM4EU-Projekt wird im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Nr. 733032 des Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont 2020 der Europäischen Union finanziert.

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