Anzahl der Proben: 7 Gemessener Parameter: Biozid, das in Antifouling-Mitteln eingesetzt wird Probenart: Schwebstoffe Feine mineralische oder organische Partikel in der Wasserphase, die nicht in Lösung gehen Probenahmegebiet: Koblenz (km 590,3) Mittelrhein oberhalb der Moselmündung in Koblenz am Deutschen Eck
Anzahl der Proben: 7 Gemessener Parameter: Biozid, das in Antifouling-Mitteln eingesetzt wird Probenart: Schwebstoffe Feine mineralische oder organische Partikel in der Wasserphase, die nicht in Lösung gehen Probenahmegebiet: Bimmen (km 865) An der deutsch-holländischen Grenze
Anzahl der Proben: 7 Gemessener Parameter: Biozid, das in Antifouling-Mitteln eingesetzt wird Probenart: Schwebstoffe Feine mineralische oder organische Partikel in der Wasserphase, die nicht in Lösung gehen Probenahmegebiet: Zehren (km 96) Nördlichste Probenahmefläche im Deutschen Oberlauf der Elbe
Anzahl der Proben: 7 Gemessener Parameter: Biozid, das in Antifouling-Mitteln eingesetzt wird Probenart: Schwebstoffe Feine mineralische oder organische Partikel in der Wasserphase, die nicht in Lösung gehen Probenahmegebiet: Blankenese (km 634) Probenahmefläche oberhalb der Elb-Mündung in die Deutsche Bucht
Anzahl der Proben: 7 Gemessener Parameter: Biozid, das in Antifouling-Mitteln eingesetzt wird Probenart: Schwebstoffe Feine mineralische oder organische Partikel in der Wasserphase, die nicht in Lösung gehen Probenahmegebiet: Saale bei Wettin Einzige Brassen-Probenahmefläche in der Saale
Anzahl der Proben: 7 Gemessener Parameter: Biozid, das in Antifouling-Mitteln eingesetzt wird Probenart: Schwebstoffe Feine mineralische oder organische Partikel in der Wasserphase, die nicht in Lösung gehen Probenahmegebiet: Saar, Staustufe Rehlingen Die Saar beim Austritt aus dem Saarländischen Verdichtungsraum
Erfolg für den Umweltschutz: Ab Januar 2017 darf Cybutryn nicht mehr auf Schiffsrümpfen verwendet werden Cybutryn, besser bekannt unter dem Handelsnamen Irgarol®, ist ab dem 31. Januar 2017 nicht mehr als Wirkstoff in Antifouling-Produkten zulässig. Dies hat die EU-Kommission bereits am 27. Januar dieses Jahres beschlossen. Antifouling-Wirkstoffe sollen Aufwuchs (Fouling) durch Einzeller, Algen und kleine Tiere – wie Seepocken oder Muscheln – auf Schiffsrümpfen verhindern, indem sich die Wirkstoffe langsam aus der Farbe lösen und ins umliegende Wasser gelangen. Dort schaden sie auch den lokalen Ökosystemen, zu denen Wasserpflanzen, Ruderfußkrebse und Algen gehören. Wenn im Frühjahr frisch gestrichene Bootskörper zu Wasser gelassen werden, gelangen auf diesem Weg besonders viele Biozide in die Gewässer. Das Umweltbundesamt ( UBA ) hat mit seiner kontinuierlichen fachlichen Begleitung maßgeblich zur Bewertung des Stoffes beigetragen und bereits im September 2007 vor der Anwendung des Stoffes gewarnt. Bei einem Gewässermonitoring, welches das UBA in den Jahren 2005 bis 2008 durchführte, fanden sich Cybutryn-Konzentrationen die im Bereich der Wirkungskonzentrationen lagen. In den künstlichen Teichen der Fließ- und Stillgewässersimulationsanlage des UBA, mit denen sich Ausschnitte aus Teichen, Seen und Flüssen modellhaft nachbilden lassen, konnte die ökotoxikologische Wirkung dieses Wirkstoffes auf Wasserpflanzen und Kleinstlebewesen in Binnengewässern nachgewiesen werden. Mit Cybutryn wird zum ersten Mal ein Wirkstoff der Produktart Antifouling aufgrund von unannehmbaren Umweltrisiken nicht genehmigt. Was müssen Bootsbesitzer und -käufer jetzt beachten? Restmengen von Antifouling-Produkten mit Cybutryn müssen vor dem Stichtag – 31. Januar 2017 – entsorgt werden. Das UBA rät zur Abgabe bei Problemstoffsammelstellen wie zum Beispiel Recyclinghöfen. Ob ein Antifouling-Produkt Cybutryn enthält, kann auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) recherchiert werden. Beim Bootskauf sollte nach der Antifouling-Beschichtung gefragt werden: Ab dem 02. März 2017 dürfen keine neuen Boote mehr verkauft werden, die mit Cybutryn beschichtet sind. Für Boote, die vor diesem Termin gekauft wurden, gelten dagegen keine Einschränkungen. Wer ein bereits behandeltes Boot besitzt, kann auch weiterhin europäische Gewässer befahren. Bootsbesitzer sollten generell so weit wie möglich auf biozidhaltige Antifouling-Anstriche verzichten, um die Ökosysteme in den Gewässern möglichst wenig zu belasten. Insbesondere in Seen und Flüssen können Bootsrümpfe auch ohne Antifouling-Wirkstoffe in gutem Zustand bleiben. Mittlerweile gibt es mehrere wirksame Antifouling-Beschichtungen auf dem Markt, die ohne Biozide auskommen. * Daten und Stichtage wurden am 20.05.2016 aktualisiert
Antifouling für Sportboote belastet Gewässer Das Wasser in deutschen Freizeithäfen ist teilweise stark belastet und gefährdet die natürliche Flora und Fauna der Gewässer. Auffällig sind die Schadstoffkonzentrationen so genannter Antifouling-Wirkstoffe. Diese übersteigen laut Stichproben des Umweltbundesamts (UBA) vielfach die Umweltqualitätsnorm der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Die Antifouling-Wirkstoffe stammen im Wesentlichen aus den Schutzanstrichen für Sport- und Freizeitboote, die den Aufwuchs kleiner Tiere und Algen auf den Bootsrümpfen verhindern sollen. Die Stoffe können von der Schiffshaut ins Wasser übergehen und dort weiter auf Wasserpflanzen und -tiere einwirken. Das Umweltbundesamt rät dazu, Anstriche mit Antifouling-Wirkstoffen, insbesondere im Süßwasser, möglichst ganz zu vermeiden. Auf dem Ratzeburger See dürfen bereits seit Jahren Sportboote mit Antifouling-Anstrichen nicht mehr fahren. Mit seiner Untersuchung legt das Umweltbundesamt erstmalig eine gesamtdeutsche Übersicht zu Sport- und Freizeithäfen vor. Antifouling-Wirkstoffe werden in den Beschichtungen für Sportbootrümpfe vielfach eingesetzt. Sie wirken wie ein Pestizid und verhindern bei Booten den Aufwuchs von Algen, kleinen Muscheln und Krebsen. In der Regel sind diese Beschichtungen im ein- bis zwei-jährigen Rhythmus zu erneuern, da sich die Wirkstoffe mit der Zeit auswaschen. Eine besonders große Menge an Wirkstoffen gelangt in die Hafenbecken, wenn frisch gestrichene Bootskörper zu Wasser gelassen werden. Antifouling-Wirkstoffe können sich auch außerhalb der Sportboothäfen anreichern und die Fauna und Flora der Gewässer direkt schädigen. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist in Deutschland hoch, denn fast 80 Prozent der deutschen Binnensportboothäfen sind zum angrenzenden Gewässer offen bzw. sind Bestandteil desselben. Das UBA ließ daher 50 Sportboothäfen von Flensburg bis zum Bodensee auf alle derzeit erlaubten Antifouling-Wirkstoffe stichprobenartig untersuchen. Im Visier stand dabei der Wirkstoff Cybutryn, der unter dem Handelsnamen Irgarol bekannt ist. In Antifouling-Anstrichen kommt er häufig vor. Irgarol ist ein Biozid kann unter anderem die Photosynthese von Pflanzen hemmen. Da sich Irgarol nur sehr langsam in der Umwelt abbaut, ist es in Gewässern lange wirksam. Bei der einmaligen Messung im Sommer 2013 lagen die Konzentrationen von Irgarol an 35 von 50 Sportboothäfen über der Umweltqualitätsnorm , den die EU- Wasserrahmenrichtlinie für diesen Stoff vorsieht. Der darin festgelegte Wert von 0,0025 Mikrogramm pro Liter darf im Jahresdurch-schnitt nicht überschritten werden. An fünf Standorten lagen die Messwerte sogar über der zulässigen Höchstkonzentration der Umweltqualitätsnorm für Irgarol. Diese beträgt 0,016 Mikrogramm pro Liter und darf nie überschritten werden. Ein Fünftel der untersuchten Standorte wies zudem erhöhte Kupfer- und Zinkkonzentrationen auf. Das Ergebnis bestätigt andere Untersuchungen, bei denen sich der Stoff sowohl in Küsten- als auch in Binnengewässern bereits in wirkungsrelevanten Konzentrationen nachweisen ließ. Eigene Untersuchungen des UBA haben gezeigt, dass für einen Teil der gemessenen Umweltkonzentrationen bereits negative Folgen für Wasserorganismen eintreten können. Das UBA rät generell davon ab, im Privatbereich Antifouling-Anstriche zu verwenden. Insbesondere an vielen Süßwasserstandorten können Bootsrümpfe auch ohne Antifouling-Wirkstoffe in einem guten Zustand bleiben. Wer solche Schutzanstriche dennoch verwenden möchte, sollte darauf achten, dass sich die darin enthaltenen Wirkstoffe schnell in der Umwelt abbauen. Mehrere europäische Länder haben bereits Anwendungsbeschränkungen oder Verbote von irgarolhaltigen Bootsanstrichen durchgesetzt, beziehungsweise ein generelles Anwendungsverbot für biozidhaltige Antifouling-Anstriche in Binnengewässern erlassen. Dazu zählen Dänemark, Schweden und Großbritannien. In Deutschland gelten bisher nur vereinzelt regionale Anwendungsverbote für diese Art von Anstrichen, zum Beispiel in Schleswig-Holstein am Ratzeburger See. Aktuelle Bestandszahlen von Sportbooten wurden durch das Umweltbundesamt anhand von Luftbildern erhoben. Insgesamt wurde bundesweit ein Gesamtbestand von ca. 206.000 Liegeplätzen in 3091 Sportboothäfen erfasst. Nicht eingerechnet wurden Kleinsthäfen unter sechs Booten und Einzelliegeplätze. Deren Anzahl wird auf max. 20.000 geschätzt. Die Zulassung von Unterwasserbeschichtungen mit biozidhaltigen Antifouling-Wirkstoffen unterliegt EU-weit der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Um solche Produkte zu vermarkten, müssen Hersteller oder Importeure ein zwei-stufiges Zulassungsverfahren erfolgreich abschließen: Erstens muss der im Biozid-Produkt enthaltene Wirkstoff auf EU-Ebene grundsätzlich für die vorgesehene Verwendung zugelassen werden. Zweitens muss das Biozid-Produkt selbst entweder im Mitgliedstaat oder auf Unionsebene zugelassen sein, bevor es in den Verkehr gebracht und verwendet werden darf. In der 1. Stufe ist daher ein umfangreiches Dossier zum Wirkstoff vorzulegen, in dem u.a. Stoffeigenschaften, Verhalten in der Umwelt und Wirkung auf Mensch und Organismen dokumentiert werden. Auf Grundlage dieses Dossiers führt ein EU-Mitgliedsstaat federführend eine Risikobewertung des Wirkstoffs durch. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet die EU-Kommission über die Zulassung des Wirkstoffs. Zentraler Bestandteil für den Umweltbereich ist u.a. ein Vergleich der erwarteten Umweltkonzentration im Wasser (z.B. in Sportboothäfen) mit den aus ökotoxikologischen Tests abgeleiteten Wirkungsschwellen an Organismen (z.B. Algen, Wasserflöhe oder Fische). Werden insgesamt die Risiken für Mensch und Umwelt als gering bewertet und erzielt der Wirkstoff seine bestimmungsgemäße Wirkung, so kann er prinzipiell in Antifouling-Produkten eingesetzt werden, die dann in der 2. Stufe national zugelassen werden müssen. Bisher ist noch kein Antifoulingprodukt zugelassen. Alle Antifoulings sind derzeit noch aufgrund von Übergangsregeln ungeprüft auf dem Markt.
Cybutryn, besser bekannt unter dem Handelsnamen Irgarol®, ist ab dem 27. Januar 2017 nicht mehr als Wirkstoff in Antifouling-Produkten zulässig. Dies hat die EU-Kommission bereits am 27. Januar 2016 beschlossen. Antifouling-Wirkstoffe sollen Aufwuchs (Fouling) durch Einzeller, Algen und kleine Tiere – wie Seepocken oder Muscheln – auf Schiffsrümpfen verhindern, indem sich die Wirkstoffe langsam aus der Farbe lösen und ins umliegende Wasser gelangen. Dort schaden sie auch den lokalen Ökosystemen, zu denen Wasserpflanzen, Ruderfußkrebse und Algen gehören. Wenn im Frühjahr frisch gestrichene Bootskörper zu Wasser gelassen werden, gelangen auf diesem Weg besonders viele Biozide in die Gewässer. Mit Cybutryn wird zum ersten Mal ein Wirkstoff der Produktart Antifouling aufgrund von unannehmbaren Umweltrisiken nicht genehmigt. Restmengen von Antifouling-Produkten mit Cybutryn müssen bis zum Stichtag – 27. Januar 2017 – entsorgt werden.
Grundwassermessstellen dienen der Überwachung des Grundwassers. Dieser Datensatz enthält die Messdaten der Messstelle Dp. Be.-Halb. GW 07. Wasserart: reines Grundwasser
Origin | Count |
---|---|
Bund | 21 |
Land | 1456 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 4 |
Messwerte | 1458 |
Text | 10 |
unbekannt | 3 |
License | Count |
---|---|
closed | 64 |
open | 1409 |
unknown | 3 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 1476 |
Englisch | 8 |
Resource type | Count |
---|---|
Archiv | 1404 |
Datei | 8 |
Dokument | 6 |
Keine | 58 |
Webseite | 1416 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 1460 |
Lebewesen & Lebensräume | 1467 |
Luft | 1467 |
Mensch & Umwelt | 1476 |
Wasser | 1471 |
Weitere | 1471 |