Im Kreisgebiet wird die Jagd in Jagdbezirken ausgeübt. Die Fläche der jagdlich nutzbaren Fläche beträgt rund 32.000 Hektar. Die Grundeigentümer (Bund, Land, Kommunen, private Eigentümer) verwalten Jagdflächen, die über 75 Hektar groß sind. Die Grundstückseigentümer, die in einer sogenannten Jagdgenossenschaft zusammengeschlossen sind, verpachten die meisten der kleineren jagdlich nutzbaren Flächen an interessierte Jäger. Diese Jagdgenossenschaft unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Aufsicht durch die Kreisverwaltung.
Nach hamburgischem Landesrecht werden Veröffentlichungen durch Abdruck im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vorgenommen. Rechtsverbindlich ist deshalb ausschließlich die gedruckte Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes Teile I und II (Amtlicher Anzeiger). Eine Inhaltssuche kann nur über die Internetseite der <a href="http://www.luewu.de/anzeiger/">Firma Lütcke & Wulff</a> erfolgen.
Die Verwaltungsvorschrift „Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers am 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie der kreisfreien Stadt Trier (VV Wiederaufbau RLP 2021)“ vom 23. September 2021 (MinBl. S. 126), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. März 2024 (MinBl. S. 132), regelt das Förderverfahren zur Gewährung staatlicher Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Schäden aufgrund der Naturkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 für die Bereiche Unternehmen, Private, Wohnungswirtschaft, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und andere Einrichtungen sowie Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur. Die VV Wiederaufbau RLP 2021 soll an verschiedenen Stellen geändert und angepasst werden. Insbesondere ist eine Anpassung der Antragsfristen für Unternehmen sowie für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Die Europäische Kommission hat im November 2024 eine Verlängerung der Bewilligungsfristen für den Bereich Unternehmen und eine Verlängerung der Auszahlungsfristen für den Bereich Land- und Fortwirtschaft bis jeweils zum 31. Dezember 2026 sowie eine Verlängerung der Antragsfristen für beide Bereiche bis jeweils zum 30. Juni 2026 genehmigt. Die VV Wiederaufbau RLP 2021 ist entsprechend an die verlängerten Fristen anzupassen. Da die Änderungen, die sich aufgrund der Genehmigung der Europäischen Kommission ergeben, bis zum vierten Jahrestag der Naturkatastrophe in der VV Wiederaufbau RLP 2021 umzusetzen sind, sollen diese Änderungen bereits durch eine Vorgriffsregelung zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sollen einige Vorschriften redaktionell überarbeitet, zur Klarstellung ausführlicher gestaltet, ergänzt oder konkretisiert werden.
Das Rechtsamt ist im Bereich Stadtentwicklung zuständig für die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Wegerecht, dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Verkehrsanlagen, dem Bauordnungsrecht, dem Bauverwaltungsrecht, dem Gewässerausbau, dem Hochwasserschutz, dem Recht der Bauleit- und Landschaftsplanung, dem Bauberufsrecht und dem Bauvergabewesen. Durch das Rechtsamt wird die Funktion der Gewerbeaufsicht über die Unternehmen des Personen- und Güterkraftverkehrsgewerbes ausgeübt. Daneben nimmt das Rechtsamt Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechtsaufsicht über den Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen sowie folgende Körperschaften des öffentlichen Rechts wahr: Architektenkammer, Ingenieurkammer und in Hamburg bestehende Wasser- und Bodenverbände. Im Bereich Umwelt ist das Rechtsamt zuständig insbesondere auf den Gebieten des Naturschutz-, Gewässerschutz-, Grünanlagen-, Kleingarten-, Gentechnik-, Immissionsschutz, Abfall-, Schornsteinfeger-, Stoff-, Atom-, Bodenschutz- und Chemikalienrechts sowie des fachübergreifenden Umweltrechts. Das Rechtsamt bearbeitet grundsätzliche und spezielle Rechtsangelegenheiten des Senats und der Behördenleitung, berät die Ämter der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die Bezirksverwaltung und übt die ihm übertragenen Aufsichtsfunktionen aus. Dem Rechtsamt sind die VOB-Prüf- und Beratungsstelle Hamburg und die Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zugeordnet.
Nach Abschluss der Privatisierung des Treuhandwaldes wird fast die Hälfte (46 %) des sächsischen Waldes privaten Waldeigentümern gehören. Sachsen kann somit durchaus als Land des Privatwaldes bezeichnet werden. Demgegenüber sind 39 % der Waldfläche im Eigentum des Freistaates Sachsen, die übrigen Flächenanteile entfallen auf Körperschaften, darunter auch Kirchen, und den Bund. Der Freistaat Sachsen unterstützt private und körperschaftliche Waldbesitzer entsprechend Sächsischem Waldgesetz.
Das Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) als Fischereibehörde ist Hoheitsbehörde für alle Vollzugsaufgaben des Sächsischen Fischereigesetzes (SächsFischG). 1. Aufgaben als Hoheitsbehörde - Erteilung von sach- und standortbezogenen Einzelgenehmigungen, Erlaubnissen und Verbotsbefreiungen - Durchführung von Anzeige- und Genehmigungsverfahren für Fischereipachtverträge - Vorbereitung, Durchführung, Auswertung der staatlichen Fischereiprüfung - Erteilung von Fischereischeinen und Verwaltung der Fischereischeinausgabe - Organisation und Durchführung der staatlichen Fischereiaufsicht einschließlich Bestellung und Anleitung - Durchführung fischereilicher Ordnungswidrigkeitenverfahren - Ausweisung von Fischereibezirken - Führung des Fischereirechtsverzeichnisses für selbständige FR als öffentliches Register 2. Aufgaben als Fachbehörde - fischereiliche Zustandserfassung und -bewertung von Gewässern - fischereifachliche Begleitung und Mitwirkung bei Verfahren nach FFH-RL und WRRL der EU - Durchführung und fachliche Begleitung von Wiedereinbürgerungs- und Besatzprogrammen z.B. Lachs - fischereifachliche Geeignetheitsbewertung und Abnahme von Fischwanderhilfen zur Sicherung des Geeignetheitsgebotes - fischereifachliche Geeignetheitsbewertung von Wasserbaumaßnahmen - Durchführung der Fischartenkartierung im Freistaat Sachsen, Führung Fischartenkataster - fischereifachliche Begleitung bei Erstellung und Führung der Querbauwerksdatenbank - fischereifachliche Beurteilung von Förder- und Entschädigungsanträgen 3. Aufgaben als Träger öffentlicher Belange - Erarbeitung von Stellungnahmen in Raumordnungs-, Bergbausanierungs-, Regionalplanungs-, Flurneuordnungs-, Wasserrechts- und Naturschutzrechtsverfahren mit fischereilicher Betroffenheit 4. Einzelaufgabenzuweisung an Referat Fischerei / Überbetriebliche Ausbildung - bundesweite Fischwirtausbildung (Überbetriebliche Lehrgänge) und Fortbildung (Meister-, Fachlehrgänge), - angewandten Forschung (Lehr- und Versuchsteichanlage) - fischereifachliche Beratung (Unternehmen, Verbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts)
Downloaddienst Web Feature Service (WFS) Jagdrecht Stadt Bremen. Jagdbezirke: Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG) vgl. § 4 BJagdG. Die beiden Gesetze regeln auch, wie die Flächen zu berechnen sind, was einbezogen wird und wie die Reviergrenzen, z.B. an einer Straße, festgelegt werden. Das Jagdrecht (unabdingbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden) darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. 1.) Eigenjagd(bezirk): Ein solcher besteht, wenn die zusammenhängende Grundfläche (land- forst-, fischereiwirtschaftl. nutzbar) mind. 75 Hektar beträgt und im Eigentum einer Person o. Personengemeinschaft steht (§ 7 BJagdG). 2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk): Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht immer dann, wenn die Größe eines Eigenjagdbezirkes (75 Hektar, innerhalb einer Gemeinde) nicht erreicht wird, da sich diese Bezirke zusammenschließen müssen. Es können auch Eigenjagdbezirke auf Wunsch aufgenommen werden. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk muss mind. 250 Hektar (inkl. befriedeter Bereiche) umfassen. Alle Eigentümer sind Mitglied in der entsprechenden Jagdgenossenschaft (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), der auch die Ausübung des Jagdrechts zusteht, vgl. Art. 9 LJagdG zu § 8 BJagdG. Befriedete Bezirke: Befriedete Flächen sind dort gegeben, wo kraft Gesetzes die Jagd nicht ausgeübt wird, der Bereich also befriedet ist. Dies ist z.B. bzgl. Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auf Friedhöfen oder in Schaugehegen, etc. in Bremen der Fall. Lehnt ein Grundstückseigentümer aus ethischen Gründen die Jagd ab, kann er ebenfalls einen Antrag auf Befriedung stellen. Die untere Jagdbehörde kann entspr. Flächen „befrieden“. (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd: Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, in befriedeten Bezirken (z.B. Friedhöfe) oder auf Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, die aber -auf Antrag o. von Amts wegen- befriedet wurden, ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann durch die untere Jagdbehörde gestattet werden (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung: Dass die Jagd auf befriedeten Flächen nicht ausgeübt wird, ist der Regelfall. 3.) Sonderflächen der Jagdbezirke: Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit. Hier sind lediglich befriedete Bezirke (siehe dort) besonders hervorgehoben.
Liegenschaftskataster © GeoBasis-DE / LVermGeo ST Das Liegenschaftskataster ist das öffentlich-rechtliche Register, das alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) des Landesgebietes nachweist, darstellt und beschreibt. Das Liegenschaftskataster dient vor allem der Sicherung des Grund- eigentums, dem Grundstücksverkehr und der Ordnung von Grund und Boden. Funktionen des Liegenschaftskatasters: • Es ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung und weist die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung sowie flurstücksbezogene Hinweise auf Baulasten nach. • Es übt Basisfunktionen für andere Bereiche aus. Es soll den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft gerecht werden und Bedürfnisse der Landes- und Bauleitplanung, der Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und Naturschutzes berücksichtigen. Die Nachweise des Liegenschaftskatasters sind das Liegenschaftsbuch (be- schreibender Teil) und die Liegenschaftskarte (darstellender Teil). Weiterer Bestandteil des Liegenschaftskatasters ist die Sammlung der Vermessungs- zahlen (vermessungstechnisch-verfahrensrechtlicher Teil). N E © LVermGeo ST Liegenschaftsbuch Die kleinste Buchungseinheit ist das Flurstück. Mehrere Flurstücke werden zu einer Flur, mehrere Fluren wiederum zu einer Gemarkung zusammengefasst. Das Liegenschaftsbuch enthält zu jedem Flurstück des Landes die beschreibenden und bezeichnenden Daten sowie Eigen- tums- und Grundbuchangaben, die übereinstimmend mit dem Grundbuch geführt werden. Liegenschaftskarte Die Liegenschaftskarte ist die maßstäblich verkleinerte Darstellung der Liegenschaften im Maßstab 1:1 000 und liegt in Sachsen-Anhalt flächendeckend digital vor. Die Liegenschaftskarte stellt die geometrischen und bezeichnenden Daten sowie die beschreibenden Daten zu den Flur- stücken und Gebäuden grafisch dar. Sie wird im amtlichen Bezugssystem ETRS89/UTM geführt. Die Führung des Liegenschaftskatasters mit den raumbezogenen und den nicht raumbezogenen Daten erfolgt im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem - ALKIS®. Neben den Daten zu den Liegenschaften werden auch Daten anderer Stellen nachrichtlich geführt, z. B. aus Justiz-, Finanz- und Agrarstrukturverwaltungen sowie von den kommunalen Gebiets- körperschaften. 38 Liegenschaftskataster Daten im ALKIS® Bezeichnende DatenGeometrische Daten GemarkungsnameAngaben über Flurstücksgrenzen und Grenzmarken FlurnummerAngaben über Gebäudegrundrisse Flurstücksnummer Beschreibende DatenGrundbuchangaben LagebezeichnungGrundbuchkennzeichen Flächeninhalt des FlurstückesBuchungsart Tatsächliche Nutzunglaufende Nummer des Grundstücks im Bestandsverzeichnis Bodenschätzungsergebnisse und weitere Klassifizierungen Öffentlich-rechtliche Festlegungen Zugehörigkeit zu Gebietskörperschaften Vermerke zu streitigen Grenzen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften Eigentumsangaben Namen der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten mit ergänzenden Angaben Inhaber der im Grundbuch eingetragenen grundstücksgleichen Nutzungsrechte an staatlichen oder genossenschaftlichen Lie- genschaften mit ergänzenden Angaben Auszüge aus dem Liegenschaftskataster Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind als Präsentationsausgaben und als Datensätze erhältlich. Die ALKIS®-Präsentationsausgaben im AdV-Standard werden im Zuge der Benutzung des Liegenschaftskatasters gemäß § 13 VermGeoG LSA abgegeben. Für Auszüge aus der Liegenschaftskarte ist in Sachsen-Anhalt der Maßstab 1:1 000 fest- gelegt. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind Auszüge mit einer Gewährleistungsfunktion (amtliche Auszüge). Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem nach §§ 19 bis 21 VermGeoG LSA haben keine Gewährleistungsfunktion. Sie werden als LSA-Ausgaben mit weiteren Wahlmöglichkeiten hinsichtlich verschiedener Kombinationen amtlicher, histori- scher und zusätzlicher Daten des Liegenschaftskatasters bereitgestellt. Weiterhin sind Maßstabsänderungen (z. B. Maßstab 1:500 oder 1:2 000), reduzierter bzw. erweiterter Inhalt (z. B. Liegen- schaftsdarstellung mit Punktnummern) oder kombinierte Geobasisdaten (z. B. Liegenschaftsdarstellung mit hinterlegtem Digitalen Orthophoto) möglich. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster - ALKIS®-Präsentationsausgaben € / Ausgabe Liegenschaftskarte optional mit Bodenschätzungsangaben (bis einschließlich DIN A3)20,00 Liegenschaftskarte optional mit Bodenschätzungsangaben (größer DIN A3 bis einschließl. DIN A0)40,00 Flurstücksnachweis optional mit Bodenschätzungsangaben Flurstücks- und Eigentümernachweis optional mit Bodenschätzungsangaben 20,00 Grundstücksnachweis Bestandsnachweis 20,00 Die angegebene Gebühr bezieht sich jeweils auf die Benutzung des Liegenschaftskatasters nach § 13 Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA). Download über Geodatenportal€ / Ausgabe DIN A4 / DIN A3kostenfrei20,00 DIN A2 / DIN A1 / DIN A0kostenfrei40,00 Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem - ALKIS®-Präsentationsausgaben Liegenschaftskarte mit Maßstabsumbildung, mit hinterlegtem Luftbild, mit Punktnummern und weitere Liegenschaftsbeschreibung Flurstücksübersicht, Flurstücks- und Eigentümerübersicht, Grundstücksübersicht20,00 Bestandsübersicht20,00 39 Liegenschaftskataster © LVermGeo ST Online über Geodatenportal€ / angefangene 200 Flurstücke Flurstückekostenfrei68,00 Gebäudekostenfrei68,00 Tatsächliche Nutzungkostenfrei68,00 Bodenschätzungkostenfrei68,00 Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem - ALKIS®-Datensätze - Basisbeträge Eigentümer 68,00 höchstens 1 300,00 Online über Geodatenportal€ / Ausgabe landesweites Gemeinde- und Gemarkungsverzeichnis in beschreibender Ausprägungkostenfrei20,00 Gemarkungs- und Flurübersicht eines Landkreises in darstellender Ausprägungkostenfrei20,00 aus ALKIS® abgeleitete Präsentationsausgaben € / angefangene 200 Objekte aus ALKIS® abgeleitete Datensätze Flurstück ohne Flurstücksnummerkostenfrei68,00 Gebäude ohne Angaben zum Punktort und ohne besondere Gebäudepunktekostenfrei68,00 Sammlung der Vermessungszahlen Die Sammlung der Vermessungszahlen beinhaltet das Vermessungszahlenwerk und die Sammlung der Dokumente über die Veränderung. Auf Antrag werden Auszüge und Auskünfte aus der Sammlung der Vermessungszahlen an die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure des Landes sowie an andere behördliche Vermessungsstellen abgegeben. Andere Stel- len oder Personen können Vermessungszahlen erhalten, wenn eine sachgerechte Verwendung gewährleistet wird. 40 Auszüge aus der Sammlung der Vermessungszahlen€ / Antrag Sockelbetrag einschließlich einer grafischen Grundlage74,00 zuzüglich Erhöhungsbetrag je Grenz- und Gebäudepunkt0,80
AK "Endlagersuche für radioaktiven Abfall in Deutschland - Zur Rolle von Raumplanung und Raumentwicklung" Leitung Geschäftsführung ARL Vahrenwalder Straße 247 · 30179 Hannover Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) Geschäftsstelle der ARL formlos per Email (dialog@base.bund.de) Vahrenwalder Straße 247 30179 Hannover www.arl-net.de Datum 03.12.2024 „Auf dem Weg zu den Regionalkonferenzen – Konzept für die Beteiligung in Phase I der Endlagersuche“ Hier: Stellungnahme des ARL-Arbeitskreises Endlagersuche Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) hat am 26.09.2024 die Konsultations- fassung zum Konzept „Auf dem Weg zu den Regionalkonferenzen – Konzept für die Beteiligung in Phase I der Endlagersuche“ veröffentlicht. Im Beteiligungskonzept werden Maßnahmen vorgestellt, welche zu ei- nem gelingenden Start der Regionalkonferenzen beitragen sollen. Das Konzept stellt eine grundsätzlich nachvollziehbare Vorgehensweise dar. Es setzt sich aus einem vielfältigen Maßnahmenbündel zusammen und adressiert unterschiedliche Zielgruppen. Von der Möglichkeit der Beratung machen wir seitens des Arbeitskreises „Endlagersuche für radioaktiven Abfall in Deutschland – Zur Rolle von Raumplanung und Raumentwicklung“ der ARL – Akademie für Raum- entwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft dankend Gebrauch. Wir beschäftigen uns im ARL-Arbeitskreis mit Fragen der Governance, mit Narrativen der Endlagerung, mit Fragen der Akzeptanz in Beteiligungsverfahren sowie raumplanerischen Instrumenten im Standort- auswahlverfahren (bspw. der Sozioökonomischen Potenzialanalyse, §16 StandAG). Wir bearbeiten diese Themen im breiteren Kontext der Rolle von Raumplanung und Raumentwicklung im Standortauswahlver- fahren. Basierend auf dem beruflichen Hintergrund und der wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen un- serer Arbeitskreismitglieder in Raumplanung und Regionalentwicklung respektive Öffentlichkeitsbeteili- gung in Planungsverfahren erlauben wir uns die nachfolgenden Anmerkungen und Anregungen. Hinsichtlich der Konzeptausarbeitung und Formatentwicklung für die Öffentlichkeitsbeteiligung regen wir an, der Richtschnur eines transparenten Verfahrens noch stärker Rechnung zu tragen, indem das Thema qualitätsvolle Dokumentation der Maßnahmen bzw. des Maßnahmenoutputs bereits früh mitgedacht und schriftlich (bspw. unter 5. Evaluation) aufgegriffen wird, NORD / LB Hannover SWIFT-BIC NOLA DE 2H IBAN DE10 2505 0000 0101 0595 58 USt-IdNr. DE 115650909 Seite 2 die Erfahrungen des Forums Endlagersuche und des Planungsteams Forum Endlagersuche zur Selbstorganisation (z. B. Antragsverfahren, Ressourcenbedarf) in die Regionalkonferenzen ein- fließen zu lassen und hierzu ein Übergangsformat zwischen Maßnahme 4.1 und den Regional- konferenzen zu ermöglichen, die Zielgruppe Junge Generation (vgl. Maßnahme 4.19) weiterreichend anzusprechen und eine Jugendbeteiligung auf Augenhöhe im Kontext von generationenübergreifenden Veranstaltungen zu verfolgen. Hierbei wird die emotionale Ansprache, die spielerische Ansprache sowie das An- treffen an Jugendorten sowie im digitalen Raum angeregt. zu klären, wie die nationale interessierte Öffentlichkeit (inkl. der Zwischenlagergemeinden jen- seits des Rates der Regionen) in das Fortschreiten des Verfahrens als Dialogpartner einbezogen wird, erste Foren des Austausches zwischen den verschiedenen Zielgruppen und dem Expert:innen- pool Endlagersuche (Kap. 4.11) früh vorzubereiten und dabei auch Expert:innen aus der Raum- planung einzubinden, die Verschränkung der dargestellten Beteiligungsmaßnahmen mit den gesetzlich nach dem Um- weltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) und im Kontext von Aarhus- und Espoo-Konvention (hier insbesondere dem Kiew Protokoll) vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligung bereits jetzt genauer zu definieren und auszugestalten. Dabei ist es, wie bereits von Neugebauer et al. 20221 beschrieben, von äußerster Bedeutung die Frage der Betroffenheit im Kontext des UVPGs und bei der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umwelt- prüfung (SUP) zu definieren und dabei der zugrundeliegenden Zielsetzung der EU-Richtlinie 2001/42/EG Rechnung zu tragen. Dies ist insbesondere im Kontext der angestrebten Beschleuni- gung im Verfahren von großer Relevanz. Die integrative und dialogische Ausgestaltung (Kap. 2 in BASE, Strategie für die Ausgestaltung der Beteili- gung bei der Endlagersuche, Mai 2024) ist bei all diesen Maßnahmen von besonderer Bedeutung und fördert die Bildung von Vertrauen. Im Konzept sind u.E. noch weitere Fragen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Fragen der Raument- wicklung, zu beachten, z.B. wie die Bedeutung unterschiedlicher Raumverständnisse und Raumbegriffe im Standortauswahl- verfahren, insb. zum Standortregionenbegriff, mit den jeweiligen Auswirkungen auf Betroffenheit und Akzeptanz berücksichtigt werden sollen, welche Rolle bereits bestehende Kooperationen und Netzwerke der Regionalentwicklung bei der Bildung der Regionalkonferenzen spielen sollen. Außerdem wird in der Zukunft u.E. zu beachten sein, wie sich das Konzept in den Kontext des Standort- auswahlverfahrens einfügt. Hierzu seien folgende Stichworte genannt: Rolle der Regionalkonferenzen bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Strategi- sche Umweltprüfung (vgl. § 39 UVPG), 1 Neugebauer, Last, Köppel (2022). 1 Million Jahre in die Zukunft – Umweltprüfung für die Endlagersuche hochradi- oaktiver Abfälle in Deutschland. UVP-report 36 (2): 70-80, DOI 10.17442/uvp-report.036.09 Die ARL ist Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft Seite 3 Zeitliches Ineinandergreifen der Beteiligungsformate des BASE bspw. mit Nachprüfauftrag der Re- gionalkonferenz (vgl. §10 Abs. 5 StandAG) und Arbeitsschritte der BGE (bspw. Sozioökonomische Potenzialanalyse, vgl. §16 Abs. 1, Abs. 4 StandAG. Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass das vorliegende Konzept „Auf dem Weg zu den Standort- regionen“ u.E. noch nicht die Position des BASE hinsichtlich der Umsetzung der Anforderungen des § 10 Abs. 2 StandAG erläutert („Die Vollversammlung besteht aus Personen, die in den kommunalen Gebiets- körperschaften der jeweiligen Standortregionen oder unmittelbar angrenzenden kommunalen Gebietskör- perschaften nach dem Bundesmeldegesetz angemeldet sind …“). Die Umsetzung des § 10 Abs. 2 StandAG wirkt sich jedoch auf das formulierte Ziel „Gelingender Start der gesetzlichen Formate“ aus. Vor diesem Hintergrund ist zu fragen, ob die Formulierung „unmittelbar angrenzenden“ (im Zitat oben) bereits einen raumplanerisch hinreichenden Kreis umfasst. Auch im Hinblick auf die Berücksichtigung angrenzender kommunaler Gebietskörperschaften in den Regi- onalkonferenzen bestehen u.E. derzeit noch offene Fragen: Wie wirkt sich die Umsetzung aufgrund sehr unterschiedlicher Kreis- bzw. Gemeindegrößen auf die jeweilige Anzahl der Stimmberechtigten und damit die Größe der Regionalkonferenzen aus? Wie wird mit komplexen Zuschnitten von Landkreis- und Gemeindegrenzen umgegangen? Zur Erläuterung: Es gibt Landkreise oder Gemeinden, die als unmittelbare Nachbarn über einen schmalen Korridor andere nicht unmittelbar benachbarte Landkreise oder Gemeinden von der Beteiligung ausschließen würden, deren Gebiet jedoch teils näher an der Standortregion läge als das Gesamtgebiet des/der unmittelbar benachbarten Landkreises/Gemeinde. Wird die Umsetzung des § 10 Abs. 2 StandAG durch das BASE ebenfalls öffentlich konsultiert? Anzahl, Größe und Zuschnitt der durch die BGE vorzuschlagenden Standortregionen sowie Variationen der Größe wirken sich auf jegliche Betrachtungen zur Betroffenheit und Beteiligung in der Standortaus- wahl und in der zu integrierenden Strategische Umweltprüfung gemäß Anlage 5 Nr. 1.15 UVPG aus. Daher sollten die Ziele hinsichtlich Anzahl, Größe und Zuschnitt der Standortregionen zwischen den beteiligten Organisationen (BMUV, BGE, BASE) nach Möglichkeit frühzeitig geklärt werden. Solange hierzu Ungewiss- heiten bestehen, könnte die Umsetzung des § 10 Abs. 2 StandAG mit unterschiedlichen Annahmen ge- prüft werden. Und schließlich: Aus Sicht unseres Arbeitskreises in der ARL sollte das vorliegende Konzept „Auf dem Weg zu den Regionalkonferenzen“ auch Formate enthalten, die die Bevölkerung und Behörden der kommuna- len Gebietskörperschaften auf die Durchführung der Wahl der Vertreter:innen der Regionalkonferenzen vorbereitet. Zur Erläuterung: Die Vertreter:innen der Regionalkonferenzen nehmen gemäß § 3 Abs. 3 S. 4 StandAG die Aufgaben der Regionalkonferenzen nach § 10 Abs. 4 und 5 StandAG wahr. Bei der Wahl die Vertreter:innen der Regionalkonferenzen muss sichergestellt werden, dass ausschließlich Stimmberech- tigte gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 des StandAG teilnehmen. Diese Anforderung wird üblicherweise durch ein Wahlverfahren mit Wähler:innenverzeichnis sichergestellt, das einer Kommunalwahl gleicht. Wie Sie sehen, möchten wir durch unsere Stellungnahme sowohl das vorliegende Konzept kommentieren als auch Anregungen und Anknüpfungspunkte zum Weiterdenken geben. Sehr gern möchten wir mit Die ARL ist Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft
Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz werden in Sachsen-Anhalt eingesetzt, um Nutzungskonflikte an Grund und Boden in den ländlichen Räumen zu entflechten. Durch Planung und Realisierung von Wegebau-, Gewässerbau- und landschaftspflegerischen Maßnahmen bei gleichzeitiger Regelung der Eigentumsverhältnisse tragen Flurneuordnungsverfahren wesentlich zur ganzzeitlichen und nachhaltigen Entwicklung der ländlichen Räume in Sachsen-Anhalt bei. Die unterschiedlichen Zielsetzungen der Landwirtschaft, des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft und der Kommunen können im Rahmen eines Flurneuordnungsverfahrens gemeinsam behandelt und einer optimalen Lösung zugeführt werden. Konfliktlösungen werden damit oft schnell erreicht. Hierzu steht vom freiwilligen Landtausch bis zu Unternehmensflurbereinigung ein breit gefächertes Verfahrensangebot zur Verfügung, dass je nach Ausmaß der Nutzungskonflikte zielorientiert eingesetzt werden kann. Die Gesamtheit der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte eines Flurneuordnungsverfahrens bilden als Körperschaft des öffentlichen Rechts die sogenannten Teilnehmergemeinschaften. Die Teilnehmergemeinschaften wirken an vielen Verfahrensschritten eines Flurneuordnungsverfahrens mit. Dies führt zu wesentlichen Akzeptanzsteigerungen für Maßnahmen, die mit Flurneuordnungsverfahren umgesetzt werden. Flurneuordnungsverfahren werden in Sachsen-Anhalt durch finanzielle Mittel der Europäischen Union (EU), des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt gefördert. Die konkreten Fördertatbestände und die dazugehörigen Fördersätze können der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt in der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 (Richtlinie RELE) entnommen werden Für die Durchführung der Flurbereinigungsverfahren sind die vier regional zuständigen Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) zuständig. Das Landesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der oberen Flurbereinigungsbehörde wahr und das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten ist die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde. Im Verband der Teilnehmergemeinschaften Sachsen-Anhalt werden die Teilnehmergemeinschaften der Flurneuordnungsverfahren Sachsen-Anhalt vertreten. Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung) ist ein Arbeitsgremium der Agrarministerkonferenz (AMK) und beschäftigt sich mit Fragestellungen rund um die bundesweite nachhaltige ländliche Entwicklung und Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse.
Origin | Count |
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Bund | 513 |
Land | 115 |
Zivilgesellschaft | 1 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 484 |
Gesetzestext | 1 |
Kartendienst | 1 |
Text | 86 |
Umweltprüfung | 6 |
unbekannt | 48 |
License | Count |
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geschlossen | 111 |
offen | 507 |
unbekannt | 8 |
Language | Count |
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Deutsch | 350 |
Englisch | 338 |
Resource type | Count |
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Bild | 9 |
Datei | 1 |
Dokument | 32 |
Keine | 408 |
Unbekannt | 7 |
Webdienst | 6 |
Webseite | 187 |
Topic | Count |
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Boden | 422 |
Lebewesen & Lebensräume | 485 |
Luft | 324 |
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Wasser | 320 |
Weitere | 591 |