Auch in Berlin kommt zur natürlichen Radioaktivität , die ohnehin in der Umwelt vorhanden ist, die künstliche, die vom Menschen verursachte Strahlenbelastung hinzu. Radioaktive Stoffe sind in erheblicher Menge bei den über 600 oberirdischen Tests von Kernwaffen in den Jahren zwischen 1945 und 1980 freigesetzt und verbreitet worden (“Fallout”). Sie konnten auch in Berlin nachgewiesen werden. Ein weiterer messbarer Anstieg der Umweltradioaktivität war in Berlin nach dem Unfall im ukrainischen Kernkraftwerk Tschernobyl am 26. April 1986 zu verzeichnen. Radioaktive Stoffe wurden durch den Brand bei diesem Unglück hoch in die Atmosphäre gerissen. Vom 05. bis 09. Mai des Jahres 1986 zog eine Fahne mit Luft aus dem Unfallgebiet über Berlin. Zu Ablagerungen kam es vor allem dort, wo Regen radioaktive Stoffe aus der Luft niederschlug (Washout). In Berlin regnete es in der ersten Maiwoche nicht. Die Belastung blieb sowohl absolut als auch im Vergleich zu anderen deutschen Regionen sehr gering. Die Aktivität der in Berlin produzierten Lebensmittel (z.B. Rohmilch) ist ein Abbild der örtlichen Umweltbelastung. Die Aktivität der in Berlin konsumierten Lebensmittel (die aus allen Weltteilen kommen können), ist ein Abbild der Verbreitung der radioaktiven Stoffe. Zur Untersuchung dient die Gesamtnahrung, die eine Person an einem Tag an Getränken und Speisen verzehrt. Es wird dazu ein Personenkreis ausgewählt, für den die Verpflegung überschaubar ist (z.B. Krankenhauspatienten oder Häftlinge). Für diese beiden Medien (produzierte und konsumierte Lebensmittel) liegen Messreihen seit etwa 50 Jahren vor. Die Proben werden auf ihre Caesium-Aktivität hin untersucht. Da der radioaktive Stoff Caesium (Cs-137) eine Halbwertzeit von 30 Jahren aufweist und bei allen Kernspaltungen gebildet wird, eignet er sich für solche Langzeituntersuchungen. Die Belastung der Gesamtnahrung war nach dem Tschernobyl-Unfall in etwa so hoch wie 1965/66. Dieser geringe Anstieg erklärt sich dadurch, dass die räumliche Verbreitung der Radioaktivität auf Teile Europas und Asiens beschränkt war. Die Kernwaffenversuche belasteten die gesamte Erdoberfläche mit radioaktiven Stoffen. Dementsprechend waren Produkte aus allen Anbaugebieten betroffen. Die Gesamtnahrung setzt sich aus Einzellebensmitteln vieler Ursprungsgebiete zusammen. Der Tschernobyl-Effekt wurde dadurch teilweise ausgemittelt. Den Bericht zur radiologischen Situation in Berlin 25 Jahre nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl finden Sie hier: Während in den meisten Lebensmitteln wie, Milch, Gemüse, Obst und Fleisch der Gehalt an Caesium inzwischen weit unterhalb von einem Becquerel pro Kilogramm bzw. pro Liter liegt, können Lebensmittel aus Waldgebieten wie Pilze, Wildfleisch, Wildbeeren und selbst Teichfisch auch heute noch deutlich höhere Aktivitäten aufweisen. Sie sind damit praktisch die einzigen Lebensmittel, deren Aktivität eventuell noch auffällt. Pilze können große Flächen des Waldbodens durchwurzeln und haben die Eigenschaft, Caesium einzusammeln und in sich anzureichern. Diese Pilze sind Teil der Nahrung des Wildes. In Maronenröhrlingen aus Berlin wurden in den vergangenen Jahren noch Caesium Aktivitäten von bis zu 150 Bq/kg gemessen, in Steinpilzen bis zu 90 Bq/kg. Zum Vergleich, in den höher kontaminierten Regionen Deutschlands wurden für Maronenröhrlinge noch bis zu mehreren 1000 Bq/kg und für Steinpilze bis zu mehreren 100 Bq/kg gemessen. In Proben von Rehfleisch aus Berlin wurden Werte zwischen 7 und 90 Bq/kg gemessen. Die Werte sind allmählich fallend. Bei Wildschweinen hingegen ist keine kontinuierliche Abnahme der radiologischen Belastung festzustellen. Das liegt daran, dass Wildschweine bei ihrer Nahrungsaufnahme neben Pflanzen auch Erde zu sich nehmen und sich gern von Hirschtrüffeln ernähren, einer besonders belasteten Pilzart. Gelegentlich findet man daher sogar einen Anstieg der Aktivität in Wildschweinfleisch. Orientiert man sich an dem für die Einfuhr in die EG festgelegten Grenzwert von 600 Bq/kg Caesium, liegen die Messwerte für Pilze- und Wildproben aus Berlin weit unter dieser Grenze. Der Gehalt eines Umweltmediums an radioaktivem Caesium nimmt dennoch aus zwei Gründen ständig ab: Zum einen zerfallen die Atome mit einer praktisch nicht beeinflussbaren Geschwindigkeit, so dass sich die Menge alle 30 Jahre halbiert, zum anderen nimmt das Caesium am allgemeinen Stoffwechsel teil und örtliche erhöhte Konzentrationen verteilen sich und verflachen allmählich. Das Ergebnis der Pilzuntersuchungen ist nun, dass die Konzentrationen in Deutschland so weit gesunken sind, dass der Genuss aus radiologischer Sicht nicht mehr bedenklich erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Pilze kein häufig verzehrtes Lebensmittel sind und, dass sie ebenso wie Caesium auch andere Stoffe wie z.B. giftige Schwermetalle in sich anreichern und daher im allgemeinen vom Verzehr großer Mengen abgeraten wird. Der Einfluss der zivilisatorisch bedingten Strahlenbelastung durch kerntechnische Anlagen, Atombombenversuche und den Reaktorunfall in Tschernobyl wird in der Bundesrepublik Deutschland flächendeckend überwacht. Auch die Strahlenmessstelle des Landes Berlin ist in dieses überwachungsprogramm eingebunden. Die hauptsächliche Strahlenbelastung von Personen, nämlich im Durchschnitt fast die Hälfte, rührt von medizinischen Anwendungen her. Von Mensch zu Mensch schwankt dies, je nach dem ob der bzw. diejenige schon einmal geröntgt wurde oder ob eine Radiotherapie angesetzt war. Durchschnittlich ein Viertel der Belastung rührt von dem natürlichen radioaktiven Gas Radon her, das überall (aber im unterschiedlichen Maß – in Berlin dank der “sandigen“ Geologie nur in geringer Menge) aus dem Boden strömt. Ein weiteres Viertel ist etwa zu gleichen Teilen auf natürliche radioaktive Stoffe in der Nahrung, auf die Höhenstrahlung (aus dem Weltall) und die Bodenstrahlung (von natürlichen radioaktiven Stoffen im Erdboden) zurückzuführen. In Berlin ist wegen der geologischen Verhältnisse die natürliche radiologische Belastung sehr gering. Das gilt dank der Gunst des Wetters 1986 auch für die unfallbedingte Belastung. Die zusätzliche Dosisbelastung der Berliner Bevölkerung im Zeitraum nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl betrug weniger als 5 % der mittleren Strahlenexposition durch natürliche Radionuklide – das ist etwa soviel wie die Zusatzbelastung durch die Höhenstrahlung bei einem Transatlantikflug. Am 11. März kam es in Japan in Folge eines schweren Erdbebens und des nachfolgenden Tsunami im Atomkernkraftwerk (AKW) Fukushima II zu einem Unfall. Radioaktivität trat zeitweise aus, da die AKW-Blöcke von der Energiezufuhr abgeschnitten waren und dadurch nicht ausreichend gekühlt werden konnten. In den Medien wurden immer wieder Vergleiche zum Tschernobylunfall von 1986 gezogen. Die beiden Unfälle unterscheiden sich jedoch grundlegend, insbesondere da in Japan kein Brand radioaktive Stoffe in die oberen Luftschichten verbracht hat. Diese Gedankenverbindung hat viele Menschen in Deutschland und ganz Europa verunsichert. Dies spiegelte sich deutlich an Meldungen über steigende Verkaufszahlen von Strahlenmessgeräten und Jodtabletten. Problematisch ist, dass eine zuverlässige Ermittlung der Messdaten ohne Fachwissen nicht möglich ist. Besonders gefährlich ist der Trend Jodtabletten ohne medizinische Notwendigkeit einzunehmen, da dies gesundheitliche Schäden hervorrufen kann. Vor einer vorsorglichen Jodeinnahme muss daher gewarnt werden. Weitergehende Informationen zum Jod erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit . Die Entfernung zu Deutschland und die vorherrschenden Wetterbedingungen führten dazu, dass Europa nicht durch in Japan freigesetzte Radioaktivität gefährdet ist. Radioaktivität ist nicht in gesundheitsbedenklicher Konzentration in Deutschland angekommen. Das System zur überwachung des Vertrages über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser kann selbst geringfügige änderungen bzw. Erhöhungen der Radioaktivität in der Umwelt registrieren. Radioaktive Stoffe aus Japan können inzwischen in geringsten Spuren an deutschen Feinmessstellen nachgewiesen werden. Die Konzentration ist allerdings so gering, dass nach bisherigem Kenntnisstand keine Erhöhung der Umweltradioaktivität zu verzeichnen sein wird. Die Messergebnisse können auf der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz eingesehen werden.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Gesetze, welche den Umgang mit radioaktiven Stoffen bestimmen und regeln, sowie über die, die der Gefahrenabwehr und dem Gesundheitserhalt der Menschen dienen sollen. Desweiteren finden Sie hier die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Berliner Personendosismessstelle als auch für die Aufsicht über kerntechnische Anlagen und die Überwachung der Umweltradioaktivität. Gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nr. 14 des Grundgesetzes sind die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, der Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe Gegenstand der Bundesgesetzgebung. Die Ausführung der Gesetze obliegt daher ebenfalls dem Bund. Gemäß Artikel 87c des Grundgesetzes kann der Bund aber die Bundesländer beauftragen, Teile der Durchführung der gesetzlichen Aufgaben zu übernehmen (“Auftragsverwaltung des Bundes”). Das Atomgesetz (AtG) ist 1959 erlassen worden. Es regelt vor allem die Angelegenheiten der kerntechnischen Einrichtungen, der Kernreaktoren, Brennelementfabriken und anderer Einrichtungen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird. . In der gegenwärtig in Kraft befindlichen Fassung enthält es auch die Vorschriften zum sogenannten Atomausstieg. Das Atomgesetz ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung weiterer atomrechtlicher Fragen. Es gibt zur Zeit folgende neun Verordnungen zum Atomgesetz: Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV) , regelt das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Kernanlagen. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) , regelt vor allem den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die nicht Kernbrennstoffe sind und darüber hinaus die Angelegenheiten des Strahlenschutzes. Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (AtZüV)* , regelt, wie die Zuverlässigkeit der in kerntechnischen Einrichtungen beschäftigten Personen überprüft wird. Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) , regelt die Stellung des Sicherheitsbeauftragen in einer Kernanlage und das Verfahren bei der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses in so einer Anlage. Atomrechtliche Deckungsvorsorgeverordnung (AtDeckV) , regelt die Deckungsvorsorge (die Haftpflichtversicherung) für Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Atomrechtliche Kostenverordnung (AtKostV) , regelt die Gebühren und Kosten für Amtshandlungen nach dem Atomgesetz. Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)* , regelt die von den Abfallerzeugern bereits jetzt zu erhebenden Kosten für Planung, Errichtung und Betrieb von Endlagern für radioaktive Stoffe. Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV) , regelt die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Kernbrennelemente. Die Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV), die den Schutz des möglichen Standortes Gorleben für ein Endlager vor störenden Eingriffen in den Untergrund regelte, trat außer Kraft. Das Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) wurde 1986 erlassen, weil sich anlässlich des Tschernobyl-Ereignisses herausstellte, dass das bis dahin vorliegende Recht – auch das Recht der EU – keinen Ansatzpunkt für Maßnahmen gegen die Auswirkungen eines Störfalls in einer außereuropäischen Anlage enthielt. Den Auswirkungen des Ereignisses im Inland wurde daher uneinheitlich und unkoordiniert begegnet. Es ist im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) aufgegangen. Das Strahlenschutzgesetz regelt für solche Fälle zwei Aspekte: a) Tritt eine Lage mit erhöhter nicht nur örtlich begrenzter Umweltradioaktivität auf, können die zuständigen Ministerien Rechtsverordnungen für Maßnahmen ergreifen wie das Festlegen der Grenzkonzentration für Waren, die importiert/vermarktet/verarbeitet werden dürfen, das Aussprechen von Empfehlungen für Verhaltensweisen (Meiden bestimmter Lebensmittel oder dergleichen) und so weiter, b) als Grundlage dafür die Errichtung und den Betrieb eines umfassenden bundesweiten Messsystems, damit überhaupt genügend Daten verfügbar sind. Das Strahlenschutzgesetz schreibt daher den Aufbau und Betrieb eines Systems ( Integriertes Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität -IMIS- ) vor, mit dem die Radioaktivität in Umweltmedien laufend überwacht wird. Es gibt Bundesgesetze, die sich zwar in der Hauptsache nicht mit radioaktiven Stoffen oder Strahlenschutz beschäftigen, aber dennoch Grundlage für den Erlass weiterer Verordnungen zu dieser Thematik sind. Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) auf der Grundlage des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) enthält das grundsätzliche Verbot der Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierender Strahlung und die Ausnahmeregelungen. Die Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) ist eine der Verordnungen auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes (AMG) . Sie regelt die Verkehrsfähigkeit radioaktiver oder mit ionisierender Strahlung behandelter Arzneimittel. Die Kaliumiodidverordnung (KIV) ist eine weitere Verordnung nach dem Arzneimittelgesetz. Sie regelt die Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, die erforderlich sind, damit im Notfall Kaliumiodid zur Blockierung der Schilddrüse [Iodblockade] gegen die Aufnahme radioaktiven Iods eingesetzt werden darf. Völlig getrennt und in das Rechtsgebiet “Transportrecht” eingefügt wurden in der Bundesrepublik die Vorschriften zum Transport radioaktiver Stoffe. Hier besteht das deutsche Recht im Wesentlichen auf der Übernahme von internationalem Recht. Eine Übersicht findet man beim Bundesamt für Sicherheit der nuklearen Entsorgung: 1C Transportrecht (Regelungen beim Transport radioaktiver Stoffe) 1F Recht der Europäischen Union
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hat 2016 die Zuständigkeit für das Thema „Strahlenschutzvorsorge“ übernommen. Sie ist damit auch zuständig für die Planung des Landes Berlin für den Fall, dass eine große kerntechnische Anlage havariert und es dadurch zu einer nicht unerheblichen Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umwelt kommt. In der näheren Umgebung einer havarierten kerntechnischen Anlage besteht immer eine sehr ernsthafte akute Gesundheitsgefährdung für die Bevölkerung, und dies ist je nach den Wind- und Wetterverhältnissen auch für die weitere Umgebung bis etwa 100 km Entfernung zu erwarten. Zum Schutz der Bevölkerung können die zuständigen Behörden in diesen hochbetroffenen Gebieten eine oder mehrere der drei Maßnahmen des Katastrophenschutzes ergreifen: Anordnung zum Verbleiben im Haus, Empfehlung zur Einnahme von Iodtabletten und Evakuierung. Die Erhöhung der Umweltradioaktivität nimmt mit zunehmender Entfernung vom Schadensort ab, eine deutliche Erhöhung der Umweltradioaktivität ist aber im Umkreis von hunderten von Kilometern möglich. Es muss jedoch auch in weniger betroffenen Gebieten das Ziel sein, dass die zusätzliche Belastung durch ionisierende Strahlung für die dort lebenden Menschen möglichst gering bleibt. Damit dies gelingt müssen die zuständigen Behörden die Situation fortlaufend beobachten, bewerten und die Bevölkerung informieren, so dass die Menschen die daraus abgeleiteten Verhaltensempfehlungen für sich umsetzen können. Diesem Ansatz ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bei der Überarbeitung der Planung gefolgt, die nun einprägsam als „Strahlenschutzvorsorgeplan“ bezeichnet wird: Dieser Plan präsentiert sich in der Textfassung nun nicht mehr als rein behördliche Notfallplanung, sondern es wurde zusätzlich eine leicht verständliche Broschüre für die Bürgerinnen und Bürger mit zahlreichen erklärenden Grafiken geschrieben. Denn gut verständliche Informationen ermöglichen, dass sich die Bürgerinnen und Bürger im Notfall bestmöglich schützen können. Der Strahlenschutzvorsorgeplan beschreibt das zugrunde gelegte Szenario. gibt grundlegende Informationen zur Ausbreitung von Schadstoffen in der Atmosphäre und zu den Belastungspfaden für Menschen. erläutert, wie mit Modellrechnungen und Messungen die radiologische Lage ermittelt und vorhergesagt wird. beschreibt das System des radiologischen Notfallschutzes in Deutschland, in dem Bund und Länder eng zusammenarbeiten. stellt dar, wie die Behörden im Ereignisfall arbeiten und gibt Rat, wie jede und jeder selbst die Aufnahme radioaktiver Substanzen vermeiden oder zumindest möglichst stark verringern kann.
Umstellung der Versorgung auf dezentrale Lagerung; Berichterstattung der Landesregierung im Innenausschuss
Die neue Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung) setzt die mit dem Strahlenschutzgesetz begonnene Novellierung des deutschen Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung fort und verbessert den bestehenden hohen Schutzstandard weiter. Die Verordnung enthält insbesondere konkretisierende Vorgaben zum beruflichen und medizinischen Strahlenschutz sowie zum Schutz der Bevölkerung. In der Notfall-Dosiswerte-Verordnung werden Dosiswerte festgelegt, die bei einem radiologischen Notfall als Kriterien für die Angemessenheit der wichtigsten frühen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung (Aufenthalt in Gebäuden, Einnahme von Jodtabletten, Evakuierung) dienen. Weitere Elemente des bestehenden Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung werden auf Grundlage des Atomgesetzes durch eine Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle fortgeführt. Darüber hinaus werden Anforderungen an den sicheren Betrieb sowie an erforderliche fachliche Kenntnisse der Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen an Menschen einsetzen, geregelt (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen – NiSV). Hierzu zählen Anwendungen von Lasern, intensivem Licht, Ultraschall und elektromagnetischen Feldern. Sie werden in der Kosmetik zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung, Faltenglättung, Zerstörung von Fettgewebe oder zur Entfernung von Tätowierungen eingesetzt. Die neue Strahlenschutzverordnung, die Notfall-Dosiswerte-Verordnung und die Atomrechtliche Entsorgungsverordnung traten am 31. Dezember 2018 in Kraft. Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen wird ganz überwiegend am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das StrlSchV.
Was passiert bei einem Unfall im Kernkraftwerk? BfS informiert mit neuer Animation über nuklearen Notfallschutz Ausgabejahr 2019 Datum 12.12.2019 Was passiert bei einem Unfall in einem Kernkraftwerk? Der Film erklärt die Maßnahmen. Was ist, wenn in einem nahegelegenen Kernkraftwerk ein Unfall passiert? Nach einem Fernsehbericht über den Reaktorunfall in Fukushima ist das Mädchen Anna verunsichert. Doch ihr Vater ist Feuerwehrmann und weiß, was im Falle eines Unfalls passiert und wie gehandelt wird. Die Maßnahmen im Katastrophenschutz greifen ineinander, die Behörden auf Bundes- und Landesebene sowie die Einsatzkräfte vor Ort sind vorbereitet. Mit einem neuen Animationsfilm stellt das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) die Abläufe im nuklearen Notfallschutz anschaulich dar. Das Radiologische Lagezentrum des Bundes wird aktiviert In dem Film kommt es in dem fiktiven Kernkraftwerk Langenheim zu einem schwerwiegenden Unfall . Große Mengen radioaktiver Stoffe werden aus dem Kraftwerk freigesetzt und vom Wind in der Umwelt verteilt. Da die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet ist, lösen die Behörden Katastrophenalarm aus. Feuerwehr, Polizei und Rettungskräfte werden alarmiert, die Bevölkerung wird aufgerufen, Radio- und Fernsehgeräte eingeschaltet zu lassen. Das Bundesumweltministerium aktiviert das Radiologische Lagezentrum des Bundes , in dem auch das BfS eine zentrale Rolle einnimmt. BfS-Präsidentin Dr. Inge Paulini "Um die Bürgerinnen und Bürger bei Notfällen zu schützen, müssen wir dauerhaft vorbereitet sein" , erläutert BfS -Präsidentin Dr. Inge Paulini. "Der Atomausstieg ist zwar beschlossene Sache, aber Strahlung macht nicht an Grenzen halt. Das haben die Reaktorunfälle von Tschernobyl und Fukushima gezeigt. Gemeinsame Planung aller Akteure ist also auch weiterhin von entscheidender Bedeutung, um im Notfall wirkungsvoll handeln zu können. Innerhalb dieses Netzwerks ist das Bundesamt für Strahlenschutz dafür zuständig, die Radioaktivität zu messen und mit den Messungen anderer Behörden zentral in einem Lagebild darzustellen und zu bewerten. Auf dieser Basis können die Bundesregierung und die Behörden vor Ort entscheiden, welche konkreten Schutzmaßnahmen notwendig sind" , so Paulini weiter. Die Maßnahmen im Katastrophenschutz greifen ineinander In dem Animationsfilm verschlechtert sich die Situation im Kernkraftwerk und der Wind verbreitet radioaktive Stoffe in der Luft. Auf Basis des Lagebilds, das das BfS erstellt hat, ordnet der Katastrophenschutzstab Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung an: Die Menschen in dem betroffenen Gebiet werden aufgefordert, die vorsorglich verteilten Jodtabletten einzunehmen, in einigen Gebieten werden die Menschen in Sicherheit gebracht. Auch nachdem der Unfall vorbei ist und keine Radioaktivität mehr freigesetzt wird, müssen frische Lebensmittel wie Milch und Blattgemüse auf radioaktive Belastung überprüft und gegebenenfalls entsorgt werden. Der Film erklärt den Ablauf eines Unfalls und die Maßnahmen, die die Behörden daraufhin ergreifen, in Form einer ansprechenden Zeichentrickanimation und in leicht verständlicher Sprache. Der Animationsfilm ist ab sofort in der Mediathek auf der BfS -Internetseite und im Youtube-Kanal des BfS zu sehen. Weitere Informationen zum Thema nuklearer Notfallschutz finden Sie unter www.bfs.de/notfallschutz . Stand: 12.12.2019
Bekanntmachungen des BMUV RS-Handbuch (11/24) Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz – BMUV (ehemals Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - BMU ). Das BMUV veröffentlicht nach Beratungen mit den Ländern Bekanntmachungen. Diese enthalten die Auffassung der Bundesaufsicht zu allgemeinen Fragen der Reaktorsicherheit und des Strahlenschutzes. Sie dienen als Orientierung für die Landesbehörden, die Genehmigungen erteilen und die Aufsicht ausführen. Alphabetisches Stichwortverzeichnis für Kapitel 3 des RS-Handbuchs (PDF, 65 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Bekanntmachungen des BMUV Nummer des Dokuments Bezeichnung 3-0.1 Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2022 ( BAnz AT 15.03.2022 B3) 3-0.2 Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 22. November 2012 vom 29. November 2013 ( BAnz AT 10.12.2013 B4), geändert am 3. März 2015 ( BAnz AT 30.03.2015 B3) 3-1 Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke vom 21. Oktober 1977 ( BAnz . 1977, Nr. 206), fortgeschrieben und abgelöst durch Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 3. März 2015 und die Interpretationen hierzu vom 29. November 2013, die am 3. März 2015 geändert wurden ( vgl. 3-0.1 und 3-0.2 ) 3-2 Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal vom 24. Mai 2012 ( GMBl . 2012, Nr. 34, S. 611) Anpassung Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb , RdSchr. d. BMU vom 21. Mai 2013 (Aktenzeichen RS I 6 - 13831-1/1 und 13831-1/2) mit Anlage 1 Hinweise: Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals siehe Punkt 3-38 Inhalt der Fachkundeprüfung siehe Punkt 3-39 3-3 Richtlinie für den Fachkundenachweis von Forschungsreaktorpersonal vom 16. Februar 1994 ( GMBl . 1994, Nr. 11, S. 366) 3-4 Richtlinien über die Anforderungen an Sicherheitsspezifikationen für Kernkraftwerke vom 27. April 1976 ( GMBl . 1976, Nr. 15, S. 199) 3-5 Merkpostenaufstellung mit Gliederung für einen Standardsicherheitsbericht für Kernkraftwerke mit Druckwasserreaktor oder Siedewasserreaktor vom 26. Juli 1976 ( GMBl . 1976, Nr. 26, S. 418) 3-6 Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken gegen Druckwellen aus chemischen Reaktionen durch Auslegung der Kernkraftwerke hinsichtlich ihrer Festigkeit und induzierten Schwingungen sowie durch Sicherheitsabstände vom 13. September 1976 ( BAnz . 1976, Nr. 179) 3-7.1 Zusammenstellung der in atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für Kernkraftwerke zur Prüfung erforderlichen Informationen (ZPI) vom 20. Oktober 1982 ( BAnz . 1983, Nr. 6a) 3-7.2 Zusammenstellung der zur bauaufsichtlichen Prüfung kerntechnischer Anlagen erforderlichen Unterlagen vom 6. November 1981 ( GMBl . 1981, Nr. 33, S. 518) 3-8 Grundsätze für die Vergabe von Unteraufträgen durch Sachverständige vom 29. Oktober 1981 ( GMBl . 1981, Nr. 33, S. 517) 3-9.1 Grundsätze zur Dokumentation technischer Unterlagen durch Antragsteller/ Genehmigungsinhaber bei Errichtung, Betrieb und Stillegung von Kernkraftwerken vom 19. Februar 1988 ( BAnz . 1988, Nr. 56) 3-9.2 Anforderungen an die Dokumentation bei Kernkraftwerken vom 5. August 1982 ( GMBl . 1982, Nr. 26, S. 546) 3-10 Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ; Berichterstattung über besondere Vorkommnisse vom 30. März 2015 ( GMBl . 2015, Nr. 16, S. 306) 3-11 Sicherheitsanforderungen an Kernbrennstoffversorgungsanlagen von April 1997 und Juni 2004 BMU RS III 3 3-12 Bewertungsdaten für Kernkraftwerksstandorte vom 11. Juni 1975 (Umwelt 1975, Nr. 43) 3-13 Sicherheitskriterien für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in einem Bergwerk vom 20. April 1983 ( GMBl . 1983, Nr. 13, S. 220), in Überarbeitung 3-14 Auslegungsrichtlinien und -richtwerte für Jod-Sorptionsfilter zur Abscheidung von gasförmigem Spaltjod in Kernkraftwerken vom 25. Februar 1976 ( GMBl . 1976, Nr. 13, S. 168) 3-15.1 Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen vom 27. Oktober 2008 ( GMBl . 2008, Nr. 62/63, S. 1278) ersetzt durch Rahmenempfehlungen der SSK für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen ( vgl. 4-22 ) 3-15.2 Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden vom 13. Februar 2014 ( BAnz AT 18.11.2014 B5) die Bekanntmachung einer Empfehlung der Strahlenschutzkommissionmit mit der Anlage "Verwendung von Jodtabletten zur Jodblockade der Schilddrüse bei einem kerntechnischen Unfall " ( vgl. 3-250 ) 3-16 Empfehlungen zum Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für den Umgang mit Radionuklidquellen in Herzschrittmachern vom 27. September 1973 ( GMBl . 1973, Nr. , 28, S. 509), in dieser Form nicht mehr gültig, in Überarbeitung 3-17 Strahlenschutz in der Medizin - Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) vom 26. Mai 2011 ( GMBl . 2011, Nr. 44-47, S. 867), zuletzt geändert durch RdSchr. des BMUB vom 11. Juli 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 49, S. 1020) 3-18 Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 1 StrlSchV oder § 6 AtG für die Zwischenlagerung von abgereichertem bzw. natürlichem und angereichertem Uran in Form von Uranhexafluorid (UF 6 ); hier: Genehmigungsvoraussetzungen und Auflagen vom 15. Februar 1979 ( GMBl . 1979, Nr. 8, S. 91) 3-19 Richtlinie nach StrlSchV und RöV "Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte" vom 18. Dezember 2003 ( GMBl . 2004, Nr. 19, S. 350) - ersetzt durch die Richtlinie " Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht " ( RdSchr. des BMUV vom 3. August 2022 ( GMBl . 2022, Nr. 33, S. 748)). Die in der alten Richtlinie enthaltenen Fachkundeanforderungen gelten vorerst noch fort. Hinweis: Neue Richtlinie (ohne Anlagen) seit 1. November 2022 in Kraft getreten. Richtlinienmodul zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung ( GMBl . 2023, Nr. 46, S. 1005) 3-20 Strahlenschutzkontrolle mittels biologischer Indikatoren: Chromosomenaberrationsanalyse beim Institut für Strahlenhygiene des Bundesgesundheitsamtes vom 9. März 1983 ( GMBl . 1983, Nr. 10, S. 176) 3-21 Richtlinie für den Fachkundenachweis von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (Zwischenlager) vom 11.9.2019 – S I 6 – 138317/4 ( GMBl . 2019, Nr. 36, S. 689) 3-22 Merkpostenliste für die Durchführung einer Bewertung des aktuellen Sicherheitsstatus der Anlage für die Nachbetriebsphase mit Anschreiben des BMUB vom 2. Oktober 2014 3-23 Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) - ( RdSchr. des BMUV vom 06.09.2023 S II 5 – 1563/002-2021.0001 ) - Erneute Veröffentlichung des Rundschreibens zur Fehlerbehebung in der dazugehörigen Richtlinie ( GMBl . 2024, Nr. 29-32, S. 586) 3-24 Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen vom 4. Februar 2004 ( GMBl . 2004, Nr. 27, S. 530), geändert am 7. September 2012 ( GMBl . 2012, Nr. 47/48, S. 919) 3-25 Grundsätze zur Entsorgungsvorsorge für Kernkraftwerke vom 19. März 1980 ( BAnz . 1980, Nr. 58) 3-26 entfällt 3-27 Richtlinie über die Gewährleistung der notwendigen Kenntnisse der beim Betrieb von Kernkraftwerken sonst tätigen Personen vom 30. November 2000 ( GMBl . 2001, Nr. 8, S. 153) 3-28 Kriterien zur Standortvorauswahl für Wiederaufarbeitungsanlagen vom 15. Januar 1981 ( GMBl . 1981, Nr. 5, S. 56) 3-29 Regelung der Rechtssetzungskompetenz bei der Beförderung radioaktiver Stoffe ( Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe ) ( BMU RS II 1, Stand März 1993) 3-30 Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene (SEWD-Richtlinie Beförderung Straße/Schiene) und zu den Lastannahmen zur Auslegung bei der Beförderung von Kernbrennstoffen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (Lastannahmen Kernbrennstofftransporte) vom 28. März 2018 ( GMBl . 2018, Nr. 23, S. 437) Durch die Bekanntmachung zur Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene vom 9. August 2024 ( GMBl . 2024, Nr. 36, S. 776) wurde die obige SEWD-Richtlinie Beförderung Straße/Schiene aufgehoben 3-30.1 Bekanntmachung zu den „Lastannahmen zur Auslegung kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter ( Lastannahmen Anlagen )“ einschließlich des Anhangs „Darstellung des Aufbaus und Evaluationsprozesses der Lastannahmen“ vom 10. Januar 2024 ( GMBl . 2024, Nr. 21, S. 415-421) 3-31 Richtlinie für das Sicherungspersonal bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene (Sicherungspersonal-Richtlinie Straße/Schiene) vom 15 Mai 2018 ( GMBl . 2018, Nr. 32, S. 438), Bekanntmachung des BMU vom 28. März.2018 RS I 6–15314/2 3-32 entfällt 3-33.1 Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Abs. 3 StrlSchV (Störfall-Leitlinien) vom 18. Oktober 1983 ( BAnz . 1983, Nr. 245a), fortgeschrieben und abgelöst durch Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 3. März 2015 und die Interpretationen hierzu vom 29. November 2013, die am 3. März 2015 geändert wurden ( vgl. 3-0.1 und 3-0.2 ) 3-33.2 Störfallberechnungsgrundlagen für die Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit DWR gemäß § 28 Abs. 3 StrlSchV vom 18. Oktober 1983 ( BAnz . 1983, Nr. 245a), Fassung des Kapitels 4 "Berechnung der Strahlenexposition " vom 29. Juni 1994 ( BAnz . 1994, Nr. 222a), Neufassung des Kapitels 4 "Berechnung der Strahlenexposition " gemäß § 49 StrlSchV vom 20. Juli 2001 verabschiedet auf der 186. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 11. September 2003, veröffentlicht in der Reihe "Berichte der Strahlenschutzkommission ", Heft 44, 2004 3-34 Rahmenrichtlinie über die Gestaltung von Sachverständigengutachten in atomrechtlichen Verwaltungsverfahren vom 15. Dezember 1983 ( GMBl . 1984, Nr. 2, S. 21) 3-35 Merkposten zu Antragsunterlagen in den Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen vom 12. November 2003 ( GMBl . 2004, Nr. 1, S. 9), geändert durch RdSchr. des BMUB vom 22. September 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 68, S. 1411), (siehe 3-104 ) 3-36 Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Strahlenexposition infolge von Störmaßnahmen oder sonstiger Einwirkungen Dritter (SEWD) auf kerntechnische Anlagen und Einrichtungen - SEWD-Berechnungsgrundlage vom 28. Oktober 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 64, S. 1315) 3-37 Empfehlung über den Regelungsinhalt von Bescheiden bezüglich der Ableitung radioaktiver Stoffe aus Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktor vom 8. August 1984 ( GMBl . 1984, Nr. 21, S. 327) 3-38 Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals vom 17. Juli 2013 ( GMBl . 2013, Nr. 36, S. 712) Anpassung Erhaltung der Fachkunde des Kernkraftwerkspersonals in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb , RdSchr. d. BMUB vom 23. Januar 2014 (Aktenzeichen RS I 6 - 13831-1/3) mit Anlage 3-39 Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung vom 24. Mai 2012 ( GMBl . 2012, Nr. 30, S. 905) Anpassung Inhalt der Fachkundeprüfung des Kernkraftwerkspersonals in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb , RdSchr. d. BMU vom 21. Mai 2013 (Aktenzeichen RS I 6 - 13831-1/1 und 13831-1/2) mit Anlage 2 3-40 Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde ( Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung ) vom 21. Juni 2004 ( GMBl . 2004, Nr. 40/41, S. 799), Änderung vom 19. April 2006 ( GMBl . 2006, Nr. 38, S. 735) 3-41 Richtlinie für das Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung von Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten in Kernkraftwerken vom 1. Juni 1978 ( GMBl . 1978, Nr. 22, S. 342), in Überarbeitung 3-42.1 Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen Teil 1: Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition (§§ 40, 41, 42 StrlSchV ; § 35 RöV ) vom 8. Dezember 2003 ( GMBl . 2004, Nr. 22, S. 410) 3-42.2 Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen Teil 2: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) (§§ 40, 41 und 42 StrlSchV ) vom 12. Januar 2007 ( GMBl . 2007, Nr. 31/32, S. 623), Anhänge 1 bis 6 , Anhang 7.1 , Anhang 7.2 , Anhang 7.3 , Anhang 7.4 Hinweis: hiermit wird die Richtlinie über Anforderungen an Inkorporationsmessstellen vom 30. September 1996 ( GMBl . 1996, Nr. 46, S. 996) aufgehoben und ersetzt. 3-42.3 Empfehlung für die Anwendung der Richtlinie zur Inkorporationsüberwachung in der Nuklearmedizin vom 5. Januar 2009 ( GMBl . 2009, Nr. 12-14, S. 266) 3-43.1 Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktor : Teil 1 : Die während der Planung der Anlage zu treffende Vorsorge - IWRS I vom 10. Juli 1978 ( GMBl . 1978, Nr. 28, S. 418), in Überarbeitung 3-43.2 Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei Tätigkeiten der Instandhaltung, Änderung, Entsorgung und des Abbaus in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen: Teil 2: Die Strahlenschutzmaßnahmen während des Betriebs und der Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung - IWRS II vom 17. Januar 2005 ( GMBl . 2005, Nr. 13, S. 258) 3-44 Kontrolle der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen aus Kernkraftwerken vom 5. Februar 1996 ( GMBl . 1996, Nr. 9/10, S. 247) 3-45 Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 1 StrlSchV zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung vom 14. November 1991 ( GMBl . 1992, Nr. 6, S. 120) 3-46.1 Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 StrlSchV zur Beförderung radioaktiver Stoffe für Durchstrahlungsprüfungen im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung vom 29. Mai 1978 ( GMBl . 1978, Nr. 21, S. 334) 3-46.2 Merkblatt für die Beförderung radioaktiver Stoffe für Durchstrahlungsprüfungen im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung vom 20. November 1981 ( GMBl . 1982, Nr. 2, S. 22) 3-47 Mustergenehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen gemäß § 15 Strahlenschutzverordnung ( Mustergenehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen ) RdSchr. des BMUB vom 16. Mai 2017 Aktenzeichen RS II 3 - 15509/8 3-48 Richtlinie für die Bauartzulassung von Ionisationsrauchmeldern (IRM) vom 15. Februar 1992 ( GMBl . 1992, Nr. 8, S. 150) 3-49 Interpretationen zu den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke; Einzelfehlerkonzept - Grundsätze für die Anwendung des Einzelfehlerkriteriums vom 2. März 1984 ( GMBl . 1984, Nr. 13, S. 208), fortgeschrieben und abgelöst durch Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 3. März 2015 und die Interpretationen hierzu vom 29. November 2013, die am 3. März 2015 geändert wurden ( vgl. 3-0.1 und 3-0.2 ) 3-50 Interpretationen zu den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke vom 17. Mai 1979 ( GMBl . 1979, Nr. 14, S. 161) zu Sicherheitskriterium 2.6: Einwirkungen von außen zu Sicherheitskriterium 8.5: Wärmeabfuhr aus dem Sicherheitseinschluss fortgeschrieben und abgelöst durch Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 3. März 2015 und die Interpretationen hierzu vom 29. November 2013, die am 3. März 2015 geändert wurden ( vgl. 3-0.1 und 3-0.2 ) 3-51 Interpretationen zu den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke vom 28. November 1979 ( GMBl . 1980, Nr. 5, S. 90) zu Sicherheitskriterium 2.2: Prüfbarkeit zu Sicherheitskriterium 2.3: Strahlenbelastung in der Umgebung zu Sicherheitskriterium 2.6: Einwirkungen von außen zu Sicherheitskriterium 2.7: Brand- und Explosionsschutz ergänzende Interpretation zu Sicherheitskriterium 4.3: Nachwärmeabfuhr nach Kühlmittelverlusten fortgeschrieben und abgelöst durch Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 3. März 2015 und die Interpretationen hierzu vom 29. November 2013, die am 3. März 2015 geändert wurden ( vgl. 3-0.1 und 3-0.2 ) 3-52.1 Erläuterungen zu den Meldekriterien für Meldepflichtige Ereignisse gemäß Anlage 1 (Stand 04/2022) Erläuterungen zu den Meldekriterien für Meldepflichtige Ereignisse gemäß Anlage 2 der AtSMV (Stand 11/2007) Erläuterungen zu den Meldekriterien für Meldepflichtige Ereignisse gemäß Anlage 3 der AtSMV (Stand 03/2007) Erläuterungen zu den Meldekriterien für Meldepflichtige Ereignisse gemäß Anlage 4 der AtSMV (Stand 07/2021) Erläuterungen zu den Meldekriterien für Meldepflichtige Ereignisse gemäß Anlage 5 der AtSMV (Stand 04/2013) Erläuterungen zu den Meldekriterien für Meldepflichtige Ereignisse gemäß Anlage 6 der AtSMV (Stand 07/2021) Erläuterungen zu den Meldekriterien für Meldepflichtige Ereignisse gemäß Anlage 7 der AtSMV (Stand 12/2018) Zusammenstellung von in den Meldekriterien der AtSMV verwendeten Begriffen (Stand 04/2015) 3-52.2 Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses in Anlagen nach § 7 AtG zur Spaltung von Kernbrennstoffen (Meldeformular, Stand 01/20) 3-52.3 Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses in Anlagen nach § 7 AtG der Kernbrennstoffver- und -entsorgung (Meldeformular, Stand 01/20) 3-52.4 Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses bei der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen und verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen nach § 6 AtG (Meldeformular, Stand 01/20) 3-53 Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung des verantwortlichen Schichtpersonals in Forschungsreaktoren vom 14. November 1997 ( GMBl . 1997, Nr. 42, S. 794) 3-54.1 Rahmenempfehlung für die Fernüberwachung von Kernkraftwerken vom 12. August 2005 ( GMBl . 2005, Nr. 51, S. 1049) 3-54.2 Empfehlung zur Berechnung der Gebühr nach § 5 AtKostV für die Fernüberwachung von Kernkraftwerken (KFÜ) vom 21. Januar 1983 ( GMBl . 1983, Nr. 8, S. 146) 3-55.1 Musterbenutzungsordnung der Landessammelstellen für radioaktive Abfälle in der Bundesrepublik Deutschland vom 17. März 1981 ( GMBl . 1981, Nr. 11, S. 163) 3-55.2 Grundsätzliche Konzeption für den Ausbau der Landessammelstellen für radioaktive Abfälle vom 26. Oktober 1981 ( GMBl . 1981, Nr. 32, S. 511) 3-56 Bekanntmachung über die Anwendung der deutschen Fassung der Internationalen Nuklearen und Radiologischen Ereignis-Skala (INES) in kerntechnischen Einrichtungen sowie im Strahlenschutz außerhalb der Kerntechnik - Deutsches INES-Handbuch vom 20. Februar 2015 ( BAnz AT 30.03.2015 B1) 3-57.1 Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen (OSD-Richtlinie) vom 4. Juli 2008 ( GMBl . 2008, Nr. 39, S. 810) 3-57.2 entfällt 3-57.3 Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter vom 6. Dezember 1995 ( GMBl . 1996, Nr. 2, S. 32) ( ohne Wortlaut ) 3-58.1 Richtlinie zur Abwicklung von Ausgleichsansprüchen nach § 38 Abs. 2 AtG nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl (Ausgleichsrichtlinie) vom 21. Mai 1986 ( BAnz . 1986, Nr. 95) 3-58.2 Richtlinie für Entschädigung unter Billigkeitsgesichtspunkten wegen Einbußen bei bestimmten Gemüsearten ( Billigkeitsrichtlinie Gemüse ) vom 2. Juni 1986 ( BAnz . 1986, Nr. 105) 3-58.3 Richtlinie für eine allgemeine Entschädigungsregelung unter Billigkeitsgesichtspunkten für Schäden infolge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl (Allgemeine Billigkeitsrichtlinie) vom 24. Juli 1986 ( BAnz . 1986, Nr. 140) 3-59 Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, die nicht an eine Landessammelstelle abgeliefert werden vom 16. Januar 1989 ( BAnz . 1989, Nr. 63a), letzte Ergänzung vom 14. Januar 1994 ( BAnz . 1994, Nr. 19) Hinweis: Inhaltlich ersetzt durch Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle vom 19. November 2008 [ vgl. 3-60] aber offiziell nicht zurückgezogen 3-60 Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle vom 19. November 2008 ( BAnz . 2008, Nr. 197) 3-61 Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen vom 20. Februar 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 13, S. 289) 3-62 Richtlinie über Maßnahmen für den Schutz von Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs und sonstigen kerntechnischen Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen zugangsberechtigter Einzelpersonen vom 28. Januar 1991 ( GMBl . 1991, Nr. 9, S. 228) 3-63 Richtlinie für den Schutz von radioaktiven Stoffen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter bei der Beförderung 3-63.1 Richtlinie für den Schutz von radioaktiven Stoffen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter bei der Beförderung vom 4. Dezember 2003 ( GMBl . 2004, Nr. 12, S. 238) ( ohne Wortlaut ) 3-63.2 Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter beim Umgang mit und der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen (SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe - SisoraSt) Revision 2, RdSchr. des BMUV vom 7.September 2022 ( GMBl . 2022, Nr. 36, S. 828) ( ohne Wortlaut ) 3-63.3 Leitfaden für die IT-Sicherheit beim Umgang mit und der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen vom 4. Februar 2022 ( GMBl . 2022, Nr. 3, S. 53) 3-64 Anforderungen an das Sicherungspersonal bei Beförderung von radioaktiven Stoffen vom 4. Juni 1996 ( GMBl . 1996, Nr. 29, S. 621 und Nr. 33, S. 673) 3-65 Anforderungen an Lehrgänge zur Vermittlung kerntechnischer Grundlagenkenntnisse für verantwortliches Schichtpersonal in Kernkraftwerken - Anerkennungskriterien vom 19. November 2014 3-66 entfällt 3-67 Richtlinie über Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz - und Röntgenverordnung vom 10. Dezember 2001 ( GMBl . 2002, Nr. 6, S. 136) 3-68 Sicherungsmaßnahmen für den Schutz von kerntechnischen Anlagen mit Kernmaterial der Kategorie III vom 20. April 1993 ( GMBl . 1993, Nr. 20, S. 365) ( ohne Wortlaut ) 3-69.1 Richtlinie für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz Teil I: Messprogramm für den Normalbetrieb ( Routinemessprogramm ) vom 28. Juli 1994 ( GMBl . 1994, Nr. 32, S. 930), in Überarbeitung 3-69.2 Richtlinie für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenvorsorgegesetz Teil II: Messprogramm für den Intensivbetrieb ( Intensivmessprogramm ) vom 19. Januar 1995 ( GMBl . 1995, Nr. 14, S. 261), in Überarbeitung 3-70 entfällt 3-71 Richtlinie für die Fachkunde von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Herstellung von Brennelementen für Kernkraftwerke vom 30. November 1995 ( GMBl . 1996, Nr. 2, S. 29) 3-72 entfällt 3-73 Leitfaden zur Stilllegung , zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes vom 16. September 2021 ( BAnz . AT 23.11.2021 B2) 3-74.1 Leitfäden zur Durchführung von Periodischen Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ) für Kernkraftwerke in der Bundesrepublik Deutschland, in Überarbeitung Grundlagen zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke Leitfaden Sicherheitsstatusanalyse Leitfaden Probabilistische Sicherheitsanalyse Bekanntmachung vom 18. August 1997 ( BAnz . 1997, Nr. 232a) 3-74.2 Leitfaden zur Durchführung von Periodischen Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ) für Kernkraftwerke in der Bundesrepublik Deutschland, in Überarbeitung Leitfaden Deterministische Sicherungsanalyse Bekanntmachung vom 25. Juni 1998 ( BAnz . 1998, Nr. 153) 3-74.3 Leitfaden zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 19a des Atomgesetzes Leitfaden Probabilistische Sicherheitsanalyse Bekanntmachung vom 30. August 2005 ( BAnz . 2005, Nr. 207) 3-75 Merkpostenliste für die Sicherung sonstiger radioaktiver Stoffe und kleiner Mengen Kernbrennstoff gegen Entwendung aus Anlagen und Einrichtungen vom 3. April 2003, Rdschr. des BMU vom 10. Juli 2003 - RS I 6 13151-6/.18 3-76 Richtlinie zur Sicherung von Zwischenlagern gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) - SEWD-Richtlinie Zwischenlager vom 4. Februar 2013 ( GMBl . 2013, Nr. 17, S. 379) ( ohne Wortlaut ) 3-77 Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sowie über Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen ( Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung ) vom 21. November 2011 ( GMBl . 2011, Nr. 52/53, S. 1039), geändert am 23. Juni 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 44/45, S. 918) Rundschreiben des BMUB hierzu vom 15. Mai 2014 mit Beschlüssen zum Erwerb der praktischen Erfahrung für die Fachkundegrupp R 2.2 "Röntgenstreuung und -analyse ausschließlich für handgehaltene Röntgenfluoreszensanalysatoren (tragbare RFA), Aktenzeichen: RS II 3 - 11 603/2 3-78 Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung – Sachverständigen-Prüfrichtlinie ( SV-RL ) vom 1. Juli 2020, ( GMBl. 2020, Nr. 27, S. 562), zuletzt geändert durch das Rundschreiben des BMUV vom 22.04.2024 – SII 3 – 1514/003 ( GMBl . 2024 Nr. 20, S. 403) Hinweis : Die Richtlinie ist eine Neufassung der grundlegend überarbeiteten Richtlinie aus dem Jahr 2009. 3-79 Schadensvorsorge außerhalb der Auslegungsstörfälle , RdSchr. des BMU vom 15. Juli 2003 RS I 3 - 10100/0 3-80 Entschließung des Länderausschusses für Atomkernenergie zur Abstimmung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen mit länderübergreifender Wirkung, RdSchr. des BMUV vom 8. Juli 2022 und 10. August 2022 S II 1 - 1710/000-2022.0001 3-81 entfällt (s. 3-80) 3-82 Richtlinie für die Überwachung der Strahlenexposition bei Arbeiten nach Teil 3 Kapitel 2 StrlSchV , Bekanntmachung des BMU vom 15. Dezember 2003 ( GMBl . 2004, Nr. 22, S. 418) 3-83 Durchführung der Strahlenschutzverordnung ; Muster zur Anzeige von Arbeiten nach § 95 Abs. 2 StrlSchV vom 20. April 2006 ( GMBl . 2006, Nr. 38, S. 747) 3-84 Vollzug der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung ; hier: Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen vom 23. Juni 2015 ( GMBl . 2015, Nr. 51, S. 1026) 3-85 Vollzug der Röntgenverordnung , hier: Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) - Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung vom 23. Juni 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 44/45, S. 918) 3-86 Richtlinie zu Aufzeichnungspflichten nach den §§ 18, 27, 28 und 36 der Röntgenverordnung und Bekanntmachung zum Röntgenpass vom 31. Juli 2006 ( GMBl . 2006, Nr. 53, S. 1051) 3-87 Durchführung der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) und Röntgenverordnung ( RöV ); hier: Strahlenschutz in der Tierheilkunde vom 25. September 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 76/77, S. 1581) 3-88 Durchführung der Röntgenverordnung ( RöV ), hier: Beschlüsse des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 22. Oktober 2001 ( GMBl . 2001, Nr. 55, S. 1136) Hinweis: Festlegungen für Kardiologische Röntgeneinrichtungen in der pädiatrischen Radiologie, Mammographie, Konstanzprüfung von CT sowie Abnahmeprüfungen von Bildwiedergabegeräten, digitalen Röntgeneinrichtungen und digitalen Dental-Röntgeneinrichtungen 3-89 Durchführung der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ); Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 66 Abs. 2 StrlSchV vom 11. Juni 2002 ( GMBl . 2002, Nr. 30, S. 620) 3-90 Durchführung der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ); hier: Überprüfung von Vorrichtungen zur Bestrahlung von Blut, Blutprodukten und biologischen Materialien auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz vom 2. August 2001 ( GMBl . 2001, Nr. 36, S. 724) 3-91 Durchführung der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ); Prüfungen nach § 66 Abs. 2 StrlSchV an Anlagen und Bestrahlungsvorrichtungen gemäß Nr. 3.3 und 4.1 der Rahmenrichtlinie zur Überprüfung nach § 66 Abs. 2 StrlSchV vom 11. Juni 2002 ( GMBl . 2002, S. 620) vom 13. Oktober 2004 ( GMBl . 2004, Nr. 55-57, S. 1089), geändert am 7. Juli 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 49, S. 1006) 3-92 Durchführung der Röntgenverordnung ; Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 ( GMBl . 2006, Nr. 22, S. 414), geändert am 27. Juni 2012 ( GMBl . 2012, Nr. 40, S. 724), korrigiert am 28. November 2012 ( GMBl . 2012, Nr. 61, S. 1204) Rundschreiben des BMUB hierzu vom 17. Juli 2014 mit Kursanforderungen auf den Anwendungsgebieten der Teletherapie, Brachytherapie oder Röntgentherapie 3-93 Abgabe radioaktiver Stoffe nach Transportvorgängen - § 69 Abs. 4 StrlSchV - RdSchr. d. BMU vom 15. Dezember 2006 (Aktenzeichen: RS II 3 - 15260/9) 3-94 Vollzug der Röntgenverordnung ; hier: Erzeugung von Panoramaschichtaufnahmen aus DVT-Datensätzen vom 7. Mai 2010 ( GMBl . 2010, Nr. 43, S. 916) 3-95 Durchführung der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung ; hier: M essung der Personendosis mit elektronischen Personendosimetern in gepulsten Feldern vom 6. Oktober 2008 ( GMBl . 2010, Nr. 61, S. 1240), geändert am 29. Juli 2011 ( GMBl . 2012, Nr. 6, S. 97) 3-96 Teilkörperdosimetrie in der Nuklearmedizin vom 4. März 2015 ( GMBl . 2015, Nr. 22, S. 437) Hinweis: ersetzt das RdSchr. d. BMU vom 15. September 2009 zur Betadosimetrie an RSO-Arbeitsplätzen 3-97 Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ; hier: Verwendung des Dosimeters BE-FILM-GD02 als amtliches Dosimeter vom 21. November 2011 ( GMBl . 2011, Nr. 2, S. 22) 3-98 Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ; hier: Verwendung des Dosimeters AWST-OSL-GD01 als amtliches Dosimeter vom 25. Juli 2011 ( GMBl . 2012, Nr. 6, S. 97) 3-99 Richtlinie für den Schutz von IT -Systemen in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen der Sicherungskategorien I bis III 3-99.1 Bekanntmachung zu der "Richtlinie für den Schutz von IT -Systemen in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen der Sicherungskategorien I und II gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter ( SEWD-Richtlinie IT )", zu den "Lastannahmen zur Auslegung kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter mittels IT -Angriffen ( IT -Lastannahmen )" und zu den "Erläuterungen für die Zuordnung der IT -Systeme von Kernkraftwerken zu IT -Schutzbedarfsklassen ( Erläuterungen )" vom 8. Juli 2013 ( GMBl . 2013, Nr. 36, S. 711) ( ohne Wortlaut ) 3-99.2 Bekanntmachung zu der "Richtlinie für den Schutz von IT -Systemen in kerntechnischen Anlagen und bei Tätigkeiten der Sicherungskategorie III sowie der umsichtigen Betriebsführung gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter“ ( SEWD-Richtlinie IT SK III) vom 21. September 2020 ( GMBl . 2020, Nr. 45, S. 977) ( ohne Wortlaut ) 3-100 Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ; hier: Verwendung des Dosimeters BE-TLD-TD-BETA-PHOTONEN als amtliches Dosimeter vom 8. August 2013 ( GMBl . 2013, Nr. 60/61, S. 1232) 3-101 Vollzug der Röntgenverordnung ; hier: Mustergenehmigungen für den ortsveränderlichen Betrieb von Röntgeneinrichtungen vom 13. März 2013 ( GMBl . 2014, Nr. 7, S. 150) Mustergenehmigungen für handgehaltene Röntgenfluoreszenzgeräte (RFA) Röntgeneinrichtungen im Rahmen der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse Röntgenblitzgeräte 3-102 Vollzug der Strahlenschutzverordnung ; hier: Mustergenehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV im Rahmen der Demontage medizinischer Beschleuniger vom 18. Juni 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 42, S. 891) 3-103 Vollzug der Strahlenschutzverordnung ; hier: Prüfungen nach § 66 Absatz 2 StrlSchV an medizinischen Elektronenbeschleunigern vom 7. Juli 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 49, S. 1006) 3-104 Vollzug der Strahlenschutzverordnung ; hier: Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 11 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) für medizinische Linearbeschleuniger vom 22. September 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 68, S. 1411) 3-105 Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ; hier: Verwendung des Dosimeters "BE-TLD-TD-PHOTONEN 02" als amtliches Personendosimeter vom 5. November 2014 ( GMBl . 2015, Nr. 3/4, S. 84) 3-106 Vollzug der Strahlenschutzverordnung ; hier: Strahlenschutzmaßnahmen bei der Anwendung von Xofigo vom 18. Dezember 2015 ( GMBl . 2016, Nr. 8, S. 177) 3-107 Vollzug der Strahlenschutzverordnung ; hier: Zustimmung zur Verwendung des Albedodosimeters AWST-TL-GD4 des Helmholtz Zentrums München als amtliches Personendosimeter für Neutronenstrahlung vom 28. November 2013 ( GMBl . 2015, Nr. 27, S. 546) 3-108 Vollzug der Strahlenschutz - und Röntgenverordnung ; hier: Zustimmung zur Verwendung des Albedodosimeters AWST-TL-GD4 des Helmholtz Zentrums München als amtliches Personendosimeter für Photonenstrahlung vom 19. Mai 2015 ( GMBl . 2015, Nr. 27, S. 546) 3-109 Rundschreiben des BMUB vom 29. Juli 2016 zum Vollzug der Röntgenverordnung - Verwendung der gesetzlichen Messgrößen nach Ablauf der Übergangsfrist des §45 Absatz 12 RöV (Aktenzeichen RS II 3 - 11602/15) 3-110 Vollzug der Strahlenschutzverordnung ; hier: Mustergenehmigung zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der Gammaradiographie nach § 7 StrlSchV vom 31. Oktober 2016 ( GMBl. 2016, Nr. 52, S. 1030) 3-111 Mustergenehmigung nach § 3 Abs. 4 Röntgenverordnung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie ( Mustergenehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie ), RdSchr. des BMUB vom 3. Februar 2014 Aktenzeichen RS II 3 - 11602/0 3-112 Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen zur Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSV ) Gemeinsame Richtlinie des Bundes und der Länder vom 27. Februar 2024 ( BAnz AT 07.03.2024 B5) 3-113 bis 3-149 entfällt 3-150 Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle in Behältern , Empfehlung der Entsorgungskommission, revidierte Fassung vom 10.06.2013 ( BAnz AT 22.01.2014 B3) mit den Erläuterungen der Änderungen 3-151 ESK-Leitlinien für die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung , Empfehlung der Entsorgungskommission, revidierte Fassung vom 09.12.2021 ( BAnz AT 19.08.2022 B4). 3-152 ESK-Leitlinien zur Durchführung von periodischen Sicherheitsüberprüfungen und zum technischen Alterungsmanagement für Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle , Empfehlung der Entsorgungskommission vom 13.03.2014 ( BAnz AT 23.09.2014 B1). 3-153 bis 3-249 entfällt 3-250 Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden , Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 13/14.02.2014 (BAnz AT 18.11.2014 B5), mit der Anlage „Verwendung von Jodtabletten zur Jodblockade der Schilddrüse bei einem kerntechnischen Unfall“, Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 24./25. Februar 2011. [3-251] Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken, Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 13./14. Februar 2014 ( BAnz AT 21.05.2014 B4). 3-251 Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken , Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 13./14. Februar 2014 ( BAnz AT 21.05.2014 B4). 3-252 Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung stillgelegter Kernkraftwerke , Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 20./21. Oktober 2014 ( BAnz AT 13.05.2015 B4), ( vgl. 4-21 ) 3-253 Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen , Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 19./20. Februar 2015 ( BAnz AT 04.01.2016 B4). 3-254 Einführung von Dosisrichtwerten (Dose Constraints) zum Schutz vor beruflicher Strahlenexposition bei der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/EURATOM in das deutsche Strahlenschutzrecht, Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 11./12. Dezember 2014 ( BAnz AT 10.08.2015 B3). 3-255 bis 3-349 entfällt 3-350 Rahmenempfehlungen für die Planung von Notfallschutzmaßnahmen durch Betreiber von Kernkraftwerken , Empfehlung der Strahlenschutzkommission und der Reaktor-Sicherheitskommission, verabschiedet in der 242. Sitzung der SSK am 01./02. Juli 2010 und in der 429. Sitzung der Reaktor-Sicherheitskommission am 14. Oktober 2010, ersetzt durch Fassung von 2014 ( BAnz AT 13.05.2015 B5), ( vgl. 4-13 ) 3-351 Leitlinien für die Konditionierung von radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung (Konditionierungsleitlinien) vom 31.08.2021 ( BAnz AT 29.09.2021 B4) 3-352 Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde für die mit Sicherungsaufgaben betraute Person vom 5. Mai 2020 ( GMBl 2020 Nr. 19, S. 373) 3-353 Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung; hier: Verwendung des Dosimeters „MPA TL-DOS GD 01” als amtliches Ganzkörperdosimeter vom 28. September 2022 ( GMBl . 2022, Nr. 37, S. 839) 3-354 Bekanntmachung zu der "Richtlinie zur Sicherung sonstiger radioaktiver Stoffe in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter“ (SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe in Kerntechnischen Anlagen – SisoraK ) Revision 1.0 vom 1. Juli 2022 ( GMBl . 2022, Nr. 41, S. 937) (Richtlinie mit Anhang III) 3-355 Leitlinie Sicherungskultur - Teil 1 (Version 0.52) des BMUV vom 30.06.2023 (AZ: 1341/003-2021.0003) 3-356 Bekanntmachung zum Leitfaden zur Anwendung des kerntechnischen Regelwerks für Kernkraftwerke auf Forschungsreaktoren mittels eines abgestuften Ansatzes vom 10. Oktober 2023 ( BAnz AT 19.01.2024 B4) 3-357 Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde beim Betrieb von Laseranlagen vom 11. März 2024 ( GMBl 2024 Nr. 18, S. 378) 3-358 Leitfaden zur Durchführung von Periodischen Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ) für Forschungsreaktoren Bekanntmachung vom 22. August 2024 ( BAnz AT 22.08.2024 B3) Stand: 07.11.2024
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz: Unfall in Fukushima vom Ablauf her nicht mit Tschernobyl zu vergleichen Datum 19.03.2011 Interviewter Wolfram König, Präsident des BfS Interviewer Georg Ismar, Deutsche Presse-Agentur (dpa) Wolfram König, Präsident des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Quelle: BASE Der Präsident des Bundesamts für Strahlenschutz ( BfS ), Wolfram König, hat betont, der Atomunfall im japanischen Fukushima sei nach allen vorliegenden Erkenntnissen nicht mit der Katastrophe von Tschernobyl vergleichbar. Im Interview mit der Deutschen Presse-Agentur (im März 2011) erklärt König, was an Strahlenschutzmaßnahmen in Deutschland getan wird. Eine hochsensible Feinstspurenanalysen-Anlage auf dem Schauinsland bei Freiburg ist sogar in der Lage, das Aufschneiden von Brennelementen in der französischen Wiederaufarbeitungsanlage La Hague festzustellen. Wie bewerten Sie, auch wenn es aus der Ferne schwer ist, die Lage im Atomkomplex Fukushima? König : "Was mit allen Mitteln verhindert werden muss, ist, dass es zu einer unkontrollierten Freisetzung von Radioaktivität in großem Maße kommt. Dieses wäre der Fall, wenn das Containment, der Reaktordruckbehälter und der Sicherheitsbehälter zerstört würden." Was ist in einem solchen Fall zu tun? König : "Was genau zu tun ist, können nur die Experten vor Ort entscheiden. Die grundsätzliche Möglichkeit ist, als kurzfristige Maßnahme in entsprechenden Umkreisen um die Kraftwerke die Evakuierung vorzunehmen. Das ist ja auch bereits angeordnet worden. Und zweitens kann man in einem weiteren Umkreis durch die Ausgabe von Jodtabletten ein Schädigungspotenzial minimieren, das durch das freigesetzte radioaktive Jod entstehen kann, nämlich als Folge Schilddrüsenkrebs. Dieses ist möglich, in dem man mit nichtradioaktiven Jodtabletten die Schilddrüse so blockiert, dass sie die radioaktiven Jodteilchen nicht aufnehmen kann. Jod hat eine kurze Halbwertzeit von acht Tagen, so dass es eine Möglichkeit ist, hier auch präventiv in solch akuten Situationen tätig zu werden. Es gibt jedoch keinen Grund, hierzulande zusätzlich Jod zu sich zu nehmen. Dies ist gesundheitsschädlich." Was wurde für die Sicherheitsmaßnahmen aus Tschernobyl gelernt? König : "Kurz nach Bekanntwerden der Reaktorkatastrophe gab es vor 25 Jahren auch in Deutschland ein Durcheinander der Empfehlungen und Interpretationen der Gefährdung, die mit der radioaktiven Wolke aus Tschernobyl verbunden sei. Man hat als eine Konsequenz daraus ein umfassendes Messnetz installiert. Das BfS betreibt insgesamt rund 1.800 Messstationen, die online laufend einen Überblick geben, wie hoch die radioaktive Belastung in Deutschland ist. Die Messstellen finden Sie systematisch über das ganze Bundesgebiet verteilt." Wie helfen diese Stationen bei einem GAU? König : "Wenn es zu einem Unfall in einem Kernkraftwerk käme in Deutschland oder in einem unserer benachbarten Länder, können wir durch das Verschneiden von Wetterdaten, von topografischen Daten und den Kenntnissen über die Quelle eine sehr belastbare Prognose abgeben, wie sich so eine radioaktive Wolke bewegt und welche Belastungen damit einhergehen. Damit kann man den Katastrophenschutzbehörden, den Polizeibehörden und der Bevölkerung dann seriöse Empfehlungen geben für Schutzmaßnahmen. Das beginnt von entsprechenden Verzehrempfehlungen von Obst und angebautem Gemüse bis hin eben zu Evakuierungsempfehlungen und der Ausgabe von Jodtabletten." Wie läuft die europäische Zusammenarbeit ab? König : "Wir haben einen intensiven Austausch mit unseren Nachbarländern auf europäischer Ebene und wir haben eine weitere besondere Messeinrichtung, eine von insgesamt vier Anlagen in Europa und 60 Stationen weltweit. Das ist eine Feinstspurenanalyse auf dem Schauinsland bei Freiburg. Die Anlag misst radioaktive Edelgase. Sie ist Teil der Überprüfungseinrichtungen des Atomwaffenteststoppabkommens. Damit können weltweit radioaktive Stoffe aufgespürt werden, etwa aus Atombombentests. Aber wir können hier auch sehr genau Veränderungen der Radioaktivität in der Atmosphäre feststellen. Diese Anlage ist zum Beispiel so sensibel, dass wir bei einem Wiederaufarbeitungsvorgang im französischen La Hague rund 700 km entfernt von hier nachvollziehen können, wenn es dort zum Aufschneiden von Brennelementen kommt." Was ist der Unterschied zwischen Fukushima und Tschernobyl? König : "Meine Sorge gilt dem Schutz der Menschen vor Ort. Gleichwohl werden wir das, was in Tschernobyl passiert ist, in Japan nach dem jetzigen Kenntnisstand mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erleben: Dass große Mengen von radioaktiven Stoffen sehr weit in große Höhen geschleudert werden und sich dann über die gesamte Nordhalbkugel verteilen. In Tschernobyl gab es einen Brand des Reaktors. Dieser Reaktor war graphitmoderiert, das heißt hier hat es brennbares Material unmittelbar im Reaktorkern gegeben. Dieses Feuer hat dazu geführt, dass die Stoffe, die radioaktiven Partikel, sehr hoch in die Atmosphäre gebracht wurden. Ein solcher Brand ist in den japanischen Siedewasserreaktoren nicht möglich. Zweitens hatten wir in Japan bisher eine Wetterlage, die im Falle einer explosionsartigen Freisetzung des Reaktormaterials ein Aufsteigen der radioaktiven Stoffe in große Höhen nicht begünstigt. Aber gleichwohl ist natürlich in einem längeren Zeitraum dann damit zu rechnen, dass auch diese Partikel sich sehr verdünnt in der Atmosphäre verteilen. Dieses könnte man dann auch gegebenenfalls in der Messanlage Schauinsland analysieren." BfS-Präsident Wolfram König im Interview Bestehen Gefahren für Europa und Deutschland? (Interview mit BfS-Präsident König vom 19.03.2011, Neue Osnabrücker Zeitung) Stand: 19.03.2011
Was ist radiologischer Notfallschutz? Textfassung des Videos " Was ist radiologischer Notfallschutz " Notfallschutz heißt, dass wir alle Vorbereitungen treffen, um bei einem Unfall, also einer Freisetzung von großen Mengen Radioaktivität in die Umwelt, die Dosis für die Menschen beschränken und soweit wie möglich auch minimieren können. Im Notfallschutz gibt es die Katastrophenschutzmaßnahmen. Das ist erstmal die Evakuierung als sehr einschneidende Maßnahme. Die etwas weniger drastische Maßnahme wäre das Verbleiben im Haus, Türen und Fenster schließen. Und die dritte Maßnahme, ganz wichtig für Kinder, Jugendliche und Schwangere, ist die Einnahme von Jodtabletten. Als Viertes gibt es dann noch die ganzen Maßnahmen im landwirtschaftlichen Bereich, um zu verhindern, dass über die Nahrungskette die Radioaktivität über die Nahrung in den Menschen gelangt. Die Entwicklung des Notfallschutzes ist gekennzeichnet durch Tschernobyl und Fukushima. Tschernobyl war der Startschuss für unser sogenanntes integriertes Mess- und Informationssystem. Das heißt, wir haben die Umweltüberwachung flächendeckend ausgedehnt. Wir überwachen die Radioaktivität in der Luft, im Boden, im Wasser, in der Nahrungskette , Futtermittel und so weiter und so fort. Das heißt, heutzutage sind wir natürlich viel besser aufgestellt, um gerade bei solchen Ereignissen ein umfassendes Bild zu geben und auch entsprechende Maßnahmen dann empfehlen zu können. Fukushima hat uns dazu veranlasst, den ganzen Notfallschutz nochmal zu überdenken und auf den Prüfstand zu stellen. Der wichtigste Punkt ist natürlich, dass das Ereignis in Fukushima in einem Reaktor passiert ist, der von seiner Bauart vergleichbar ist mit den europäischen Reaktoren. Die wichtigste Konsequenz, die wir erstmal für den Notfallschutz gezogen haben war, dass wir die ganzen Planungen an einem schwersten Unfall ausrichten. Dass wir da nicht sagen, bestimmte Ereignisse sind so unwahrscheinlich, dass wir sie nicht planen müssen. Was physikalisch möglich ist, das planen wir auch. Wir haben entsprechende Szenarien wie Fukushima durchgerechnet. Wir haben das auf verschiedene Wetterlagen und Standorte soweit durchgerechnet, dass wir dann im Schluss auch zu dem Ergebnis kamen, dass die Planungsradien für Katastrophenschutzmaßnahmen erheblich auszuweiten sind. Mit dem Abschalten der Kernkraftwerke im Inland ist es ja nicht getan. Damit ist die Radioaktivität nicht aus der Welt. Es gibt im Ausland immer noch Kernkraftwerke und Kernkraftwerke sind auch nicht die einzigen Quellen für Radioaktivität , die in die Umwelt freigesetzt werden könnte. Die Konsequenz ist, dass wir, egal, ob wir jetzt selber Kernkraftwerke betreiben oder nicht, hier ein flächendeckendes Messnetz brauchen, um die Umwelt auf Radioaktivität zu überwachen und im Ereignisfall geeignete Schutzmaßnahmen empfehlen zu können. Fukushima hat uns auch gezeigt, dass es nicht damit getan ist, die Menschen von der Strahlung zu schützen. Wenn man evakuiert, dann muss man auch einen Plan haben, wie die Leute wieder zurückkommen. Die Rückkehr zu normalen Lebensverhältnissen ist ein ganz wichtiger Punkt, der auch im Notfallschutz geplant werden muss. Das ist eine sehr komplexe gesellschaftliche Aufgabe. Wir als Strahlenschützer müssen dann auch kommunizieren, wo die Menschen wieder sicher wohnen können. Das ist im Moment auch international das große Thema. Strahlenschutz nach einem Notfall eben nicht nur für die Menschen, sondern auch mit den Menschen. Stand: 24.03.2015
Einnahme und Wirkung von Jodtabletten Bei einem nuklearen Unfall kann radioaktives Jod freigesetzt werden. Um zu verhindern, dass es sich in der Schilddrüse anreichert, sollte zum richtigen Zeitpunkt nicht-radioaktives Jod in Form einer hochdosierten Tablette aufgenommen werden (sogenannte Jodblockade). Die Einnahme von hochdosierten Jodtabletten schützt ausschließlich vor der Aufnahme von radioaktivem Jod in die Schilddrüse, nicht vor der Wirkung anderer radioaktiver Stoffe. Große Mengen Jod sind auch mit gesundheitlichen Risiken verbunden. Hochdosierte Jodtabletten (auch: "Kaliumjodidtabletten" ) zur Schilddrüsenblockade sollten nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch die zuständigen Behörden eingenommen werden. Bei einem Unfall in einem Kernkraftwerk kann es zur Freisetzung radioaktiver Stoffe – darunter auch radioaktivem Jod – kommen. Wird radioaktives Jod eingeatmet oder gelangt über Nahrung bzw. Getränke in den Körper, kann es sich in der Schilddrüse anreichern und die Entwicklung von Schilddrüsenkrebs befördern. Wenn Betroffene zum richtigen Zeitpunkt nicht-radioaktives Jod in Form von hochdosierten Jodtabletten (auch: "Kaliumjodidtabletten" ) einnehmen, können sie verhindern, dass sich radioaktives Jod in ihrer Schilddrüse anreichert: Die Schilddrüse wird mithilfe der Tabletten mit nicht-radioaktivem Jod gesättigt, so dass radioaktives Jod von der Schilddrüse zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr aufgenommen werden kann. Man spricht dabei von einer Jodblockade . Jodtabletten nur nach ausdrücklicher Aufforderung einnehmen Hochdosierte Jodtabletten sollten nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Katastrophenschutzbehörden eingenommen werden - und nur in der von den Behörden genannten Dosis . Da die Einnahme der hochdosierten Jodtabletten zu Nebenwirkungen führen kann, wird von einer Eigenmedikation dringend abgeraten. Grundsätzlich ist die einmalige Einnahme ausreichend. Weitere Tabletten sollten nur eingenommen werden, wenn die Katastrophenschutzbehörde dies empfiehlt. Der richtige Zeitpunkt ist entscheidend Die gewünschte Wirkung wird nur erreicht, wenn die Tabletten zum richtigen Zeitpunkt eingenommen werden. Werden Jodtabletten zu früh eingenommen, kann das nicht-radioaktive Jod schon wieder abgebaut sein, wenn radioaktives Jod aufgenommen wird. Der Schutz bestünde dann zu früh und wäre nicht ausreichend. Werden Jodtabletten zu spät eingenommen, kann radioaktives Jod zuvor bereits von der Schilddrüse aufgenommen worden sein. Der Schutz käme dann zu spät. Idealerweise werden Jodtabletten etwa eine Stunde vor dem Kontakt mit Luftmassen, die radioaktives Jod enthalten, eingenommen. Der richtige Zeitpunkt der Einnahme wird in einem Notfall von den Katastrophenschutzbehörden über die Medien bekannt gegeben. Regionale Empfehlungen zur Einnahme Ob in einer Region nach einem nuklearen Unfall dazu aufgefordert wird, hochdosierte Jodtabletten einzunehmen, hängt davon ab, ob radioaktives Jod mit der Luft in diese Region gelangen kann. Das ist wiederum davon abhängig, wieviel radioaktives Jod freigesetzt wird, wie weit der Unfallort entfernt liegt und wie die Wind- und Wetterverhältnisse sind. Beispielsweise werden im Umkreis von Kernkraftwerken im Fall eines nuklearen Unfalls hochdosierte Jodtabletten verteilt. Wie groß der Umkreis ist, richtet sich nach der Schwere eines Unfalls. Bei einem Unfall mit erheblicher Freisetzung von radioaktivem Jod kann es sein, dass für Erwachsene die Einnahme von Jodtabletten bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern und für Kinder in ganz Deutschland empfohlen wird. Jodtabletten für Personen bis 45 Jahre sinnvoll, auch Schwangere und Kinder Grundsätzlich sollten nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Katastrophenschutzbehörden in den betroffenen Gebieten alle Personen bis 45 Jahre hochdosierte Jodtabletten einnehmen, die Dosierung hängt vom Alter ab. Da die Schilddrüse insbesondere bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre besonders empfindlich ist, ist für Kinder und Jugendliche die Einnahme von Jodtabletten besonders wichtig. Bei Schwangeren dient die Einnahme von Jodtabletten insbesondere dem Schutz des ungeborenen Kindes. Personen über 45 Jahre wird von einer Einnahme von Jodtabletten zur Schilddrüsenblockade abgeraten. Für sie überwiegen die Risiken von Nebenwirkungen den Nutzen der Vermeidung eines erhöhten Risikos für Schilddrüsenkrebs. Jodtabletten riskant bei Schilddrüsenerkrankungen Die Einnahme der hochdosierten Jodtabletten ist auch mit gesundheitlichen Risiken verbunden. In Deutschland leidet ein nennenswerter Anteil der Erwachsenen an einer latenten Hyperthyreose, das heißt, an einer Überfunktion der Schilddrüse ohne Krankheitszeichen. Diese latente Hyperthyreose kann durch Einnahme hoher Dosen von Kaliumjodid in eine Hyperthyreose mit Krankheitszeichen übergehen. Die Krankheitszeichen können bis hin zu akutem Herz-Kreislauf-Versagen reichen. Weitere Nebenwirkungen, wie eine Überempfindlichkeit gegen Jod, sind bekannt. Personen, bei denen eine Schilddrüsenerkrankung bekannt ist, sollten Jodtabletten erst nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt einnehmen. Wo gibt es Jodtabletten? Für die Lagerung und Verteilung von hochdosierten Jodtabletten sind in Deutschland die Bundesländer zuständig. In der direkten Umgebung eines Kernkraftwerkes sind hochdosierte Jodtabletten je nach Bundesland entweder direkt an alle Haushalte vorverteilt oder sind zum Beispiel in Rathäusern oder Feuerwehrhäusern lokal gelagert. Darüber hinaus werden mehr als 180 Millionen hochdosierte Jodtabletten an verschiedenen Standorten im Land gelagert. Im Ereignisfall werden sie an Feuerwehrwachen, Rathäusern, Apotheken oder bekannten Wahllokalen an die Bevölkerung abgegeben. Die Bürger werden rechtzeitig durch Aufruf in den Medien aufgefordert, ihre Tabletten in diesen Ausgabestellen abzuholen. Über die Organisation und die geplanten Abläufe informieren Sie sich bitte bei Ihrer Katastrophenschutzbehörde . Stand: 14.02.2024