Reaktivschmelzklebstoffe (RHM) aus Polyurethan begegnen uns aufgrund ihrer herausragenden Eigenschaften zunehmend in Anwendungen wie im Verpackungs- und Automobilbereich bis hin zu technischen Textilien (prognostiziertes Marktwachstum 10-20 % auf ca. 100 kt/a). Als Hauptkomponente dient ein feuchtigkeitsvernetzendes PU-Prepolymer, das durch die Reaktion mit der Umgebungsfeuchte aushärtet. Die Hauptrohstoffe für die Herstellung des Prepolymers sind Polyole und Diisocyanate. Damit verbunden ist ein gravierender Nachteil dieser Klebstoffklasse: die Freisetzung gefährlichen Isocyanats (NCO) aus Resten von im Überschuss eingesetzten Monomeren oder infolge der Rückspaltung von Urethangruppen bei erhöhten Temperaturen wie sie bei der Verarbeitung oft gegeben sind. Die hoch reaktive NCO Gruppe birgt u.a. die Gefahr einer Sensibilisierung. Es besteht daher für diese Stoffklasse eine Kennzeichnungspflicht. Die derzeit alternativ verfügbaren RHM, liegen in ihrem Leistungsspektrum z. T. weit hinter den PU basierten zurück und konnten sich daher am Markt nicht behaupten. Ziel ist es, ein reaktives Schmelzklebstoffkonzept auf urethanfreier Basis (bezogen auf die Prepolymere und deren reaktive Endgruppen) zu erarbeiten.
Für alle besonders und streng geschützten Tiere bestehen grundsätzliche Verbote wie Besitz- und Vermarktungsverbote sowie für die heimischen Arten weiterhin Naturentnahme- und Störverbote. Zur Einhaltung dieser artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere die folgenden strengen Anforderungen zu erfüllen. Artenschutzrechtliche Anforderungen Rechtliche Grundlagen Nachweispflicht § 46 Absatz 1 bis 3 BNatSchG Meldepflicht § 7 Absatz 2 BArtSchV Kennzeichnungspflicht §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV Fotodokumentation bei Landschildkröten §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV, insbesondere § 13 Absatz 3 Buchführungspflicht § 6 BArtSchV Gemäß der allgemeinen Nachweispflicht von § 46 Bundesnaturschutzgesetz (1) (BNatSchG) ist jeder Halter u. a. von lebenden Tieren der besonders bzw. streng geschützten Arten verpflichtet, das Vorliegen einer Ausnahme vom Besitzverbot oder, falls eine Vermarktung vorangegangen ist, vom Vermarktungsverbot nachzuweisen, z.B. die Zucht oder die legale Einfuhr. Die Nachweispflicht gilt auch für tote Exemplare. (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Alle Halter lebender Wirbeltiere der besonders und der streng geschützten Arten haben ihren Tierbestand einschließlich aller laufenden Veränderungen in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby schriftlich anzuzeigen (s. Tierbestandsmeldungen ). Für alle Tiere der in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) genannten Arten obliegt dem Halter eine Kennzeichnungspflicht [s. Kennzeichnungspflicht und Anlage 6 BArtSchV - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden (37 KB, nicht barrierefrei)] Gemäß § 13 Absatz 1 und 3 Bundesartenschutzverordnung (1) (BArtSchV) ist die Fotodokumentation von individuellen Merkmalen eine Methode zur Kennzeichnung von Reptilien des Anhang A unter einem Körpergewicht von 200 g, bei Schildkröten unter 500 g. In der Anlage 6 BArtSchV sind die zu dokumentierenden Merkmale festgelegt. Bei Landschildkröten ist mindestens der Bauchpanzer wiederholt zu fotografieren [s. Kurzinformation - Fotodokumentation von Individualmerkmalen bei Landschildkröten (1,5 MB)]. Bei häufigem Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen der besonders bzw. streng geschützten Arten gilt die Pflicht zur Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches (s. Buchführungspflicht ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen kann durch Bußgeld geahndet werden. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Die Gesetze und Verordnungen können unter Punkt " Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen " eingesehen und ausgedruckt werden. (1) Quelle: Gesetze im Internet (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz) Letzte Aktualisierung: 28.10.2024
Reaktivschmelzklebstoffe (RHM) aus Polyurethan begegnen uns aufgrund ihrer herausragenden Eigenschaften zunehmend in Anwendungen wie im Verpackungs- und Automobilbereich bis hin zu technischen Textilien (prognostiziertes Marktwachstum 10-20 % auf ca. 100 kt/a). Als Hauptkomponente dient ein feuchtigkeitsvernetzendes PU-Prepolymer, das durch die Reaktion mit der Umgebungsfeuchte aushärtet. Die Hauptrohstoffe für die Herstellung des Prepolymers sind Polyole und Diisocyanate. Damit verbunden ist ein gravierender Nachteil dieser Klebstoffklasse: die Freisetzung gefährlichen Isocyanats (NCO) aus Resten von im Überschuss eingesetzten Monomeren oder infolge der Rückspaltung von Urethangruppen bei erhöhten Temperaturen wie sie bei der Verarbeitung oft gegeben sind. Die hoch reaktive NCO Gruppe birgt u.a. die Gefahr einer Sensibilisierung. Es besteht daher für diese Stoffklasse eine Kennzeichnungspflicht. Die derzeit alternativ verfügbaren RHM, liegen in ihrem Leistungsspektrum z. T. weit hinter den PU basierten zurück und konnten sich daher am Markt nicht behaupten. Ziel ist es, ein reaktives Schmelzklebstoffkonzept auf urethanfreier Basis (bezogen auf die Prepolymere und deren reaktive Endgruppen) zu erarbeiten.
Reaktivschmelzklebstoffe (RHM) aus Polyurethan begegnen uns aufgrund ihrer herausragenden Eigenschaften zunehmend in Anwendungen wie im Verpackungs- und Automobilbereich bis hin zu technischen Textilien (prognostiziertes Marktwachstum 10-20 % auf ca. 100 kt/a). Als Hauptkomponente dient ein feuchtigkeitsvernetzendes PU-Prepolymer, das durch die Reaktion mit der Umgebungsfeuchte aushärtet. Die Hauptrohstoffe für die Herstellung des Prepolymers sind Polyole und Diisocyanate. Damit verbunden ist ein gravierender Nachteil dieser Klebstoffklasse: die Freisetzung gefährlichen Isocyanats (NCO) aus Resten von im Überschuss eingesetzten Monomeren oder infolge der Rückspaltung von Urethangruppen bei erhöhten Temperaturen wie sie bei der Verarbeitung oft gegeben sind. Die hoch reaktive NCO Gruppe birgt u.a. die Gefahr einer Sensibilisierung. Es besteht daher für diese Stoffklasse eine Kennzeichnungspflicht. Die derzeit alternativ verfügbaren RHM, liegen in ihrem Leistungsspektrum z. T. weit hinter den PU basierten zurück und konnten sich daher am Markt nicht behaupten. Ziel ist es, ein reaktives Schmelzklebstoffkonzept auf urethanfreier Basis (bezogen auf die Prepolymere und deren reaktive Endgruppen) zu erarbeiten.
Aufgrund der EU-Richtlinie 2003/89/EG müssen allergene Zutaten in Lebensmitteln unabhängig von der enthaltenen Menge gekennzeichnet werden. Um zufällige Beimischungen allergener Zutaten (cross contact) von deren absichtlich erfolgter Zugabe abgrenzen zu können, wird weltweit an der Einführung von Schwellenwerten gearbeitet. Seit 2002 gilt in der Schweiz bereits ein derartiger Grenzwert. Die Kontrolle der Kennzeichnungspflicht ist Aufgabe der Lebensmittelüberwachung. Diese benötigt hierfür jedoch Nachweissysteme zur Ermittlung des Gehalts an allergenen Zutaten in Lebensmitteln. Im Rahmen des Vorgängerprojekts wird die methodische Basis der Quantifizierung erarbeitet und es werden quantitative molekularbiologische Nachweissysteme auf Basis der Real-time PCR zur Bestimmung des Gehalts an Sellerie und Lupinen in Lebensmitteln etabliert. Ziel des Folgeprojektes ist die Entwicklung quantitativer Nachweisverfahren für weitere allergene Zutaten, um die Grundlage für die Überwachung zukünftiger Schwellenwerte zu schaffen.
Reaktivschmelzklebstoffe (RHM) aus Polyurethan begegnen uns aufgrund ihrer herausragenden Eigenschaften zunehmend in Anwendungen wie im Verpackungs- und Automobilbereich bis hin zu technischen Textilien (prognostiziertes Marktwachstum 10-20 % auf ca. 100 kt/a). Als Hauptkomponente dient ein feuchtigkeitsvernetzendes PU-Prepolymer, das durch die Reaktion mit der Umgebungsfeuchte aushärtet. Die Hauptrohstoffe für die Herstellung des Prepolymers sind Polyole und Diisocyanate. Damit verbunden ist ein gravierender Nachteil dieser Klebstoffklasse: die Freisetzung gefährlichen Isocyanats (NCO) aus Resten von im Überschuss eingesetzten Monomeren oder infolge der Rückspaltung von Urethangruppen bei erhöhten Temperaturen wie sie bei der Verarbeitung oft gegeben sind. Die hoch reaktive NCO Gruppe birgt u.a. die Gefahr einer Sensibilisierung. Es besteht daher für diese Stoffklasse eine Kennzeichnungspflicht. Die derzeit alternativ verfügbaren RHM, liegen in ihrem Leistungsspektrum z. T. weit hinter den PU basierten zurück und konnten sich daher am Markt nicht behaupten. Ziel ist es, ein reaktives Schmelzklebstoffkonzept auf urethanfreier Basis (bezogen auf die Prepolymere und deren reaktive Endgruppen) zu erarbeiten.
In die Umweltzone Berlin dürfen nur schadstoffarme Fahrzeuge um die Luftbelastung durch Dieselruß (Feinstaub) und Stickoxide zu reduzieren. Diese Fahrzeuge müssen mit einer grünen Plakette gekennzeichnet sein. Für Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß gilt ein Verkehrsverbot. Die Umweltzone Berlin liegt in der Innenstadt innerhalb des inneren S-Bahnringes (“Großer Hundekopf”). Zum Befahren der Umweltzone ist die grüne Plakette erforderlich. Luftreinhalteplan, 2. Fortschreibung (2019) Plan zum Download und Maßnahmen Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Weitere Informationen zur Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen in der Dienstleistungsdatenbank mehr
Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) beschlossen. Mit der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung wird nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung und dem Gesetzentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen eine weitere Maßnahme der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, Seite 1) umgesetzt. Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung setzt Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 ins deutsche Recht um. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ab dem 3. Juli 2024 Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 haben die EU-Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung tragen. Von der Kennzeichnungspflicht auf den Verpackungen umfasst sind Hygieneeinlagen (Binden), Tampons, Tamponapplikatoren sowie Feuchttücher, die beispielsweise für die Körper- und Haushaltspflege genutzt werden. Weiterhin sind die Verpackungen von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern und von kunststoffhaltigen Filtern zur Verwendung in Tabakprodukten zu kennzeichnen. Auch Einweggetränkebecher aus Kunststoff müssen künftig auf dem Becher selbst gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung soll die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen, dass die genannten Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat. Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel. Die Europäische Kommission hat Vektorgraphiken für die Kennzeichnung der Produkte veröffentlicht. Die Druckvorlagen zu den Vektorgraphiken sind am Ende der Seite unter „Weitere Informationen“ aufgeführt. Die EWKKennzV trägt zu den Zielen der Richtlinie (EU) 2019/904 bei, den Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff zu reduzieren, die Ressource "Kunststoff" besser zu bewirtschaften und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen. Diese Zielsetzung entspricht in vollem Umfang dem 5-Punkte-Plan des Bundesumweltministeriums für weniger Plastik und mehr Recycling und der Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle (Bundesrat-Drucksache (BR-Drs.) 343/19 (Beschluss)). Die Verordnung wurde dem Deutschen Bundestag zur Befassung zugeleitet. Anschließend hat der Bundesrat der Verordnung mit einer redaktionellen Maßgabe zugestimmt. Die geänderte Verordnung wurde am 12. Mai vom Kabinett beschlossen und dem Bundestag zur abschließenden Beteiligung zugeleitet. Die Regelungen der Kennzeichnung sind in allen EU-Staaten einheitlich am 3. Juli 2021 in Kraft getreten. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das EWKKennzV.
Bei Vergabe von Bau- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber des Landes Berlin wird ein umweltfreundliches Beschaffungswesen durch den Senat angewandt, das Umweltschutzanforderungen berücksichtigt. Diese sind auf der Grundlage des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes in der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt VwVBU geregelt. Die im Folgenden aufgeführten Umweltschutzanforderungen unterstützen die Maßnahmen/Projekte des Luftreinhaltplans mit dem Ziel, den Schadstoffausstoß aus Dieselmotoren im Bausektor zu mindern, um die Luftqualität in Berlin zu verbessern. Fahrzeuge, die zur Erbringung von Transportleistungen eingesetzt werden, müssen mindestens die Kriterien der grünen Plakette für die Umweltzone erfüllen (Beschaffungsbeschränkung in I. 4 Nr. 7 VwVBU). Dies gilt unabhängig davon, ob die Baustelle in der Berliner Umweltzone liegt oder das Fahrzeug unter die generelle Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach Anhang 3 Nr. 7 (z.B. Fahrzeuge beim Einsatz zum Straßenbau) der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) fällt. Bei der Beschaffung von Baumaschinen durch die öffentliche Hand müssen Baumaschinen Mindeststandards einhalten. Maschinen mit Dieselmotor müssen zudem stets mit einem Partikelfilter ausgestattet sein. Auch im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen müssen die Baumaschinen, die auf den Baustellen eingesetzt werden, verbindliche Umweltanforderungen einhalten. Sofern die geforderten Abgasstandards nicht erreicht werden, muss mit einem Partikelfilter nachgerüstet werden. Die Umweltschutzanforderungen für Baumaschinen werden bei der Ausschreibung von Bauleistungen im Rahmen der Leistungsbeschreibung gefordert. Bieter müssen sich zur Einhaltung dieser Anforderungen verpflichten, spätere Verstöße können als Vertragsverletzung geahndet werden. Die Umweltstandards sind in der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) Blatt 30 geregelt. Auszug aus Anhang 1 der VwVBU: Leistungsblatt 30: Beschaffung und Verwendung von Baumaschinen CPV 430 Die Regelungen gelten auf allen Baustellen der öffentlichen Hand Berlin, die unter das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz fallen. Weitere Hinweise für Vergabestellen gibt der Leitfaden für Vergabestellen zu den Umweltstandards für Baumaschinen . Die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen muss vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und der Bauleitung nachgewiesen werden. Einzelheiten dazu werden in der Leistungsbeschreibung und bei Vertragsabschluss festgelegt. In der Regel ist der Nachweis erst auf der Baustelle bei Beginn der Auftragsausführung oder der erstmaligen Verbringung der Baumaschine(n) auf die Baustelle erforderlich. Damit wird berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots meist noch nicht abschließend festgelegt werden kann, welche konkreten Maschinen tatsächlich eingesetzt werden. Der Nachweis kann auf verschiedene Weise geführt werden: Plakette für Baumaschinen Die einfachste Form des Nachweises ist die Kennzeichnung der Baumaschine mit einer der farbigen Plaketten, welche die für die Umwelt zuständige Senatsverwaltung Berlins zu diesem Zweck eingeführt hat. Hierbei handelt es sich um Umweltzeichen im Sinne von § 7a Abs. 5 Satz 1 VOB/A bzw. § 2 Satz 2 Vergabeverordnung (VgV) i. V. m. § 7a EU Abs. 6 Nr. 1 VOB/A. Bei Verwendung dieser Umweltzeichen bedarf es keiner weiteren Nachweise wie zum Beispiel Dokumente zur Maschine. Weitere Informationen Anderweitige Umweltzeichen Anerkannt werden kann auch das Umweltzeichen „Blauer Engel für Baumaschinen – weil lärmarm und emissionsarm“ (RAL-UZ 53 ab Februar 2015). Auch damit entfallen weitere Nachweise. Andere geeignete Nachweise Für Maschinen, die nicht mit einer Plakette für emissionsarme Baumaschinen gekennzeichnet sind, sind auf der Baustelle für diesen Zweck folgende Dokumente mitzuführen und zudem als Kopie bei der Bauleitung abzugeben: zu jeder Maschinen ein ausgefülltes Technischen Datenblatt, für jede Maschine einen Nachweis der Einhaltung der Umweltstandards, z.B. eine Bescheinigung des Baumaschinenherstellers, Lieferschein, Gutachten eines technischen Dienstes oder die Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein, bei nachgerüsteten Maschinen die Bescheinigung über den Einbau eines Partikelfiltersystems und Nachweis, dass es sich um einen zertifizierten Filter handelt. Umweltverträgliche Beschaffung
Rheinland-pfälzische Umweltministerin fordert auf der 104. Umweltministerkonferenz klare Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel „Gentechnisch veränderte Lebensmittel essen oder nicht – das soll unsere Entscheidung bleiben. Deshalb setze ich mich auf der Umweltministerkonferenz dafür ein, dass gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel klar gekennzeichnet werden müssen. Nur so kann jeder entscheiden, ob er das essen will oder nicht“, so Umweltministerin Katrin Eder im Vorfeld der 104. Umweltministerkonferenz, die am Donnerstag und Freitag in Orscholz (Saarland) tagt. Rheinland-Pfalz brachte dazu eine Beschlussvorlage ein, dass die EU-Regelungen für Pflanzen, die mit bestimmten neuen genomischen Techniken (NGT) entstanden sind, nicht entschärft werden dürfen. Um solche Verfahren handelt es sich beispielsweise, wenn mit einer „Genschere“ das Genom einer Pflanze gezielt an einer bestimmten Stelle verändert wird. In der Natur ist es dagegen dem Zufall überlassen, an welcher Stelle ein bestimmtes Gen im Genom eingebaut wird. Die EU hat vor, dass aus sogenannten NGT-Pflanzen entstandene Lebens- und Futtermittel weder gekennzeichnet noch einer besonderen Prüfung unterzogen werden müssen bevor sie in die Natur freigesetzt werden. Es besteht die Gefahr, dass solche Pflanzen jedoch auch auf den Feldern von Bio-Bäuerinnen und -Bauern landen, ohne dass diese dafür verantwortlich sind. Ein wichtiger Grundsatz des ökologischen Landbaus ist die Gentechnikfreiheit. Durch das Vorhaben der Kommission wird die Einhaltung der Gentechnikfreiheit im ökologischen Landbau jedoch erschwert. „Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Bäuerinnen und Bauern dürfen nicht entmündigt werden. Jede und jeder hat ein Recht darauf zu wissen, was er oder sie isst. Dies geht nur, wenn Produkte entsprechend klar gekennzeichnet sind. Bäuerinnen und Bauern sollen sich frei entscheiden können, was auf ihrem Acker wächst. Es darf nicht an ihnen hängen bleiben, sich davor zu schützen. Es muss die Aufgabe derjenigen sein, die diese Pflanzen anbauen, dafür Sorge zu tragen, dass das nicht passiert. Deshalb sind EU-weite verbindliche praxistaugliche Koexistenz-Maßnahmen erforderlich“, so Katrin Eder. Die rheinland-pfälzische Klimaschutzministerin weist zudem auf das Problem mit Patenten hin. Auf gentechnisch veränderte Pflanzen können Patente angemeldet werden. Diese Praxis blockiert allerdings die freie Nutzung und Weiterentwicklung von Sorten, was für die Aufrechterhaltung der genetischen Vielfalt entscheidend ist. Die Naturbewusstseinsstudie des Bundesamtes für Naturschutz (BfN), die alle zwei Jahre durchgeführt wird, kommt zum Ergebnis, dass es den Menschen wichtig ist, zu wissen, was auf ihrem Teller landet: 94 Prozent der Erwachsenen in Deutschland befürworten demnach eine Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel, die mit neuen gentechnischen Verfahren hergestellt wurden. Am Freitag werden die Umweltministerinnen und -minister sowie die Umweltsenatorinnen und -senatoren der Länder darüber entscheiden, ob der Antrag aus Rheinland-Pfalz so angenommen und entsprechend auch an die Agrarministerkonferenz weitergegeben wird. Hintergrund: Was ist der Unterschied zwischen „alten“ und „neuen“ genomischen Techniken? Die neuen Techniken beschreiben Techniken, die erst nach der Verabschiedung der EU-Regelungen über genetisch veränderte Organismen im Jahr 2001 entwickelt wurden. Die neuen Verfahren ermöglichen einen gezielteren und schnelleren Eingriff in das Genom als herkömmliche Züchtungsmethoden oder klassische gentechnische Verfahren, die vor 2001 entwickelt wurden. Zu den mit den neuen genomischen Techniken gewonnenen Pflanzen zählen auch solche, bei denen nur wenige Veränderungen am Erbgut vorgenommen werden. So kann man kaum nachweisen, ob die Pflanze mittels Gentechnik entstanden ist oder nicht. Deshalb sollen sie nicht unter das bestehende Gesetz zu gentechnisch veränderten Organismen fallen, so der Plan auf EU-Ebene. Dann würde aber auch die Risiko-Prüfung vor der Marktzulassung wegfallen und die Lebensmittel würden ohne Kennzeichnung im Supermarkt liegen. Bei Pflanzen, die mittels der vor 2001 entwickelten klassischen genomischen Methoden erzeugt wurden, kann es auch einen Gen-Transfer über Artgrenzen hinweg geben. Es werden also beispielsweise Gene von Bakterien in Pflanzen eingebaut, wie das etwa bei Mais der Fall ist. Für solche Pflanzen gilt weiterhin das bisherige strenge EU-Gentechnikrecht. Es erlaubt beispielsweise Gentechnik in Futtermitteln, nicht aber in Lebensmitteln und es braucht eine Risikoprüfung, ehe es auf den Markt kommt.
Origin | Count |
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Bund | 69 |
Land | 43 |
Zivilgesellschaft | 1 |
Type | Count |
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Ereignis | 3 |
Förderprogramm | 33 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 50 |
unbekannt | 24 |
License | Count |
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geschlossen | 61 |
offen | 48 |
unbekannt | 2 |
Language | Count |
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Deutsch | 109 |
Englisch | 10 |
Resource type | Count |
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Archiv | 2 |
Datei | 3 |
Dokument | 27 |
Keine | 58 |
Unbekannt | 8 |
Webdienst | 2 |
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Topic | Count |
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Lebewesen und Lebensräume | 84 |
Luft | 47 |
Mensch und Umwelt | 111 |
Wasser | 40 |
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