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Entwurf einer Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Um den Endverbraucher beim Erwerb von Lebensmitteln tierischen Ursprungs über die Haltung der Tiere, von denen die Lebensmittel stammen, zu informieren, hat der Bundesgesetzgeber das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220) erlassen. Diese verpflichtende Kennzeichnung von tierischen Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere stellt einen Baustein der Transformation der landwirtschaftlichen Tierhaltung hin zu tierschutzgerechteren und umweltschonenderen Verfahren dar und gilt zunächst für frisches Fleisch von in Deutschland gehaltenen Mastschweinen. Weitere Tier- und Produktarten sowie Bereiche sollen folgen, wie beispielsweise die Rinderhaltung, die Haltung von Sauen und Ferkeln, verarbeitete Produkte und die Außer-Haus-Verpflegung. Für diese bundesgesetzliche Regelung bedarf es des Erlasses einer Landesregelung, die insbesondere die für die Umsetzung des Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt.

Anforderungen an die Halter geschützter Tiere

Für alle besonders und streng geschützten Tiere bestehen grundsätzliche Verbote wie Besitz- und Vermarktungsverbote sowie für die heimischen Arten weiterhin Naturentnahme- und Störverbote. Zur Einhaltung dieser artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere die folgenden strengen Anforderungen zu erfüllen. Artenschutzrechtliche Anforderungen Rechtliche Grundlagen Nachweispflicht § 46 Absatz 1 bis 3 BNatSchG Meldepflicht § 7 Absatz 2 BArtSchV Kennzeichnungspflicht §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV Fotodokumentation bei Landschildkröten §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV, insbesondere § 13 Absatz 3 Buchführungspflicht § 6 BArtSchV Letzte Aktualisierung: 19.12.2025

Umweltschutzanforderungen zur Verbesserung der Luftqualität in Berlin bei der Vergabe von Bauleistungen

Bei Vergabe von Bau- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber des Landes Berlin wird ein umweltfreundliches Beschaffungswesen durch den Senat angewandt, das Umweltschutzanforderungen berücksichtigt. Diese sind auf der Grundlage des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes in der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt VwVBU geregelt. Die im Folgenden aufgeführten Umweltschutzanforderungen unterstützen die Maßnahmen/Projekte des Luftreinhaltplans mit dem Ziel, den Schadstoffausstoß aus Dieselmotoren im Bausektor zu mindern, um die Luftqualität in Berlin zu verbessern. Fahrzeuge, die zur Erbringung von Transportleistungen eingesetzt werden, müssen mindestens die Kriterien der grünen Plakette für die Umweltzone erfüllen (Beschaffungsbeschränkung in I. 4 Nr. 7 VwVBU). Dies gilt unabhängig davon, ob die Baustelle in der Berliner Umweltzone liegt oder das Fahrzeug unter die generelle Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach Anhang 3 Nr. 7 (z.B. Fahrzeuge beim Einsatz zum Straßenbau) der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) fällt. Bei der Beschaffung von Baumaschinen durch die öffentliche Hand müssen Baumaschinen Mindeststandards einhalten. Maschinen mit Dieselmotor müssen zudem stets mit einem Partikelfilter ausgestattet sein. Auch im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen müssen die Baumaschinen, die auf den Baustellen eingesetzt werden, verbindliche Umweltanforderungen einhalten. Sofern die geforderten Abgasstandards nicht erreicht werden, muss mit einem Partikelfilter nachgerüstet werden. Die Umweltschutzanforderungen für Baumaschinen werden bei der Ausschreibung von Bauleistungen im Rahmen der Leistungsbeschreibung gefordert. Bieter müssen sich zur Einhaltung dieser Anforderungen verpflichten, spätere Verstöße können als Vertragsverletzung geahndet werden. Die Umweltstandards sind in der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) Blatt 30 geregelt. Auszug aus Anhang 1 der VwVBU: Leistungsblatt 30: Beschaffung und Verwendung von Baumaschinen CPV 430 Die Regelungen gelten auf allen Baustellen der öffentlichen Hand Berlin, die unter das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz fallen. Weitere Hinweise für Vergabestellen gibt der Leitfaden für Vergabestellen zu den Umweltstandards für Baumaschinen . Die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen muss vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und der Bauleitung nachgewiesen werden. Einzelheiten dazu werden in der Leistungsbeschreibung und bei Vertragsabschluss festgelegt. In der Regel ist der Nachweis erst auf der Baustelle bei Beginn der Auftragsausführung oder der erstmaligen Verbringung der Baumaschine(n) auf die Baustelle erforderlich. Damit wird berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots meist noch nicht abschließend festgelegt werden kann, welche konkreten Maschinen tatsächlich eingesetzt werden. Der Nachweis kann auf verschiedene Weise geführt werden: Plakette für Baumaschinen Die einfachste Form des Nachweises ist die Kennzeichnung der Baumaschine mit einer der farbigen Plaketten, welche die für die Umwelt zuständige Senatsverwaltung Berlins zu diesem Zweck eingeführt hat. Hierbei handelt es sich um Umweltzeichen im Sinne von § 7a Abs. 5 Satz 1 VOB/A bzw. § 2 Satz 2 Vergabeverordnung (VgV) i. V. m. § 7a EU Abs. 6 Nr. 1 VOB/A. Bei Verwendung dieser Umweltzeichen bedarf es keiner weiteren Nachweise wie zum Beispiel Dokumente zur Maschine. Weitere Informationen Anderweitige Umweltzeichen Anerkannt werden kann auch das Umweltzeichen „Blauer Engel für Baumaschinen – weil lärmarm und emissionsarm“ (RAL-UZ 53 ab Februar 2015). Auch damit entfallen weitere Nachweise. Andere geeignete Nachweise Für Maschinen, die nicht mit einer Plakette für emissionsarme Baumaschinen gekennzeichnet sind, sind auf der Baustelle für diesen Zweck folgende Dokumente mitzuführen und zudem als Kopie bei der Bauleitung abzugeben: zu jeder Maschinen ein ausgefülltes Technischen Datenblatt, für jede Maschine einen Nachweis der Einhaltung der Umweltstandards, z.B. eine Bescheinigung des Baumaschinenherstellers, Lieferschein, Gutachten eines technischen Dienstes oder die Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein, bei nachgerüsteten Maschinen die Bescheinigung über den Einbau eines Partikelfiltersystems und Nachweis, dass es sich um einen zertifizierten Filter handelt. Umweltverträgliche Beschaffung

Ursprungsgebiet gebietseigenen Saatguts

Die Ursprungsgebiete bzw. Vorkommensgebiete gebietseigenen Saat- und Pflanzguts in Baden-Württemberg entsprechen den in § 2 Ziff. 6 der Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) definierten Ursprungsgebieten. Saat- und Pflanzgut wird nur dann als gebietseigen eingestuft wenn es innerhalb dieser Ursprungsgebiete gewonnen wird. Herkunftsnachweise für gebietseigenes Saat- und Pflanzgut sowie die Kennzeichnungspflicht nach der ErMiV müssen immer auf diesen Ursprungs- bzw. Vorkommensgebieten basieren.

WFS Ursprungsgebiet gebietseigenen Saatguts

Die Ursprungsgebiete bzw. Vorkommensgebiete gebietseigenen Saat- und Pflanzguts in Baden-Württemberg entsprechen den in § 2 Ziff. 6 der Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) definierten Ursprungsgebieten. Saat- und Pflanzgut wird nur dann als gebietseigen eingestuft wenn es innerhalb dieser Ursprungsgebiete gewonnen wird. Herkunftsnachweise für gebietseigenes Saat- und Pflanzgut sowie die Kennzeichnungspflicht nach der ErMiV müssen immer auf diesen Ursprungs- bzw. Vorkommensgebieten basieren. Bitte beachten Sie folgende Hinweise zu Vollständigkeit und Qualität der bereitgestellten Daten: aufgrund von Ungenauigkeiten bei der Erfassung von Fachobjekten kommt es vereinzelt zu nicht validen Geometrien gemäß OGC-Schema-Validierung. Da GIS-Server wie ArcGIS-Server, GeoServer oder UMN MapServer immer genauere Datengrundlagen verwenden/verarbeiten müssen, wird auch die Prüfroutine immer weiterentwickelt und mahnt im Toleranzbereich als auch in der topologischen Erfassung Ungenauigkeiten (bspw. durch Dritt-Software) an. Dies führt dazu, dass Geometrien nicht mehr dargestellt beziehungsweise erfasst werden können. Zu den beanstandeten Geometriefehlern gehören u.a. Selbstüberschneidungen (Selfintersections) oder doppelte Stützpunkte. Die LUBW kann daher keine Garantie für die Vollständigkeit und Stabilität des Download-Dienstes (WFS) geben. Bitte prüfen Sie daher im Bedarfsfall die Vollständigkeit anhand der ebenfalls angebotenen Darstellungsdienste (WMS).

Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten

Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Für “besonders geschützte Arten” gelten je nach Schutzstatus spezielle Vorschriften und rechtliche Regelungen, die auch bei Erwerb und Haltung dieser Arten zu beachten sind. Nach internationalem Recht zu schützenden Arten wie Affen, Papageien, Greifvögeln, Schildkröten, Schlangen oder Orchideen sind auch heimische Arten wie Fledermäuse, Eichhörnchen, Waldvögel, zahlreiche Wirbellose (z.B. Spinnen und Krebse) und Pflanzen geschützt. Auch Entwicklungsformen sowie Teile und Erzeugnisse dieser Arten unterliegen den Schutzvorschriften , wie z.B. Eier, Kaviar, Produkte aus Elfenbein, Reptilledererzeugnisse, Pelze, Präparate und vieles mehr. Eine Liste aller besonders geschützten Arten kann im Internet unter der Adresse www.wisia.de eingesehen werden. Sie wird regelmäßig durch das Bundesamt für Naturschutz aktualisiert. Vermarktung (Art. 8 EG-Artenschutzverordnung und § 45 BNatSchG) Nachweispflicht für legale Herkunft (§ 46 BNatSchG) Buchführungspflicht (§ 6 BArtSchV) Meldepflicht (§ 7 Abs. 2 BArtSchV) Kennzeichnungspflicht (§ 12 bis 15 BArtSchV) Viele der für den Handel relevanten Arten sind in den Anhängen A und B der EG-Artenschutzverordnung aufgeführt. Für sie gelten EU-weit die gleichen Vermarktungsvorschriften. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind nur bei Vorliegen der vorgeschriebenen Bescheinigung (sogenannte EG-Vermarktungsgenehmigung) erlaubt. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang B der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft durch geeignete Dokumente oder Belege nachgewiesen werden kann (z.B. Vorerwerb, ordnungsgemäße Einfuhr oder Nachzucht, siehe auch Nachweispflicht für legale Herkunft ). Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang IV der FFH-Richtlinie und in der Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung genannten Arten ist in der Bundesrepublik nur erlaubt, wenn diese nachweislich aus Gefangenschaftsnachzuchten von legalen Elterntieren stammen. Im Rahmen der freien Beweisführung ist die Nachzucht nachzuweisen. Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten immer vor dem Kauf eines geschützten Exemplars an die zuständige Naturschutzbehörde. Formular für die Vermarktungsgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen gemäß EG-Artenschutzverordnung Weitere Informationen zur Vermarktung in der Dienstleistungs­datenbank Wer Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, muss der zuständigen Behörde auf Verlangen die legale Herkunft und damit den rechtmäßigen Besitz der Exemplare nachweisen . Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, können die Exemplare eingezogen werden. Nachweise sind vom jeweiligen Besitzer zu erbringen. Abhängig von der jeweiligen Einstufung der Tiere und Pflanzen in eine der verschiedenen Schutzkategorien sind für den Nachweis verschiedene Dokumente/Belege erforderlich. *) Eine Ausnahme existiert für sogenannte “Antiquitäten”. Dies sind verarbeitete Gegenstände (z.B. Schmuckstücke, Dekorations-, Kunst-, Gebrauchsgegenstände oder Musikinstrumente) aus Arten des Anhanges A, die vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der EG-Artenschutzverordnung (vor dem 03.03.1947) bearbeitet und erstmals erworben wurden. Diese können ohne EG-Vermarktungsgenehmigung verkauft oder gekauft werden. Im Rahmen der freien Beweisführung muss diese Tatsache jedoch nachgewiesen werden, z.B. durch ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen (z.B. WA-Sachverständigen oder IHK-Sachverständigen ), einem Auszug aus einem Kunstkatalog usw. Bezüglich der Ein- und Ausfuhr von Antiquitäten siehe www.bfn.de Wer besonders geschützte Tiere oder Pflanzen ohne die entsprechenden Nachweise besitzt, zum Kauf anbietet, verkauft oder kauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer gewerbsmäßig Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, muss ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung führen, nach folgendem Muster: Bei Teilen und Erzeugnissen, deren Verkaufspreis unter 250 € liegt, braucht der Name und die Anschrift des Käufers nicht eingetragen werden. Jeder Händler ist verpflichtet, die Legalität der Exemplare durch entsprechende Dokumente/Nachweise zu prüfen und das Vorliegen der entsprechenden Nachweise im Aufnahmebuch zu vermerken und diese Unterlagen an den Käufer weiterzugeben. Die Bücher müssen unveränderlich sein (keine computergestützte Buchführung) und sind nach dem Ende eines Kalenderjahres für mindestens fünf weitere Jahre aufzubewahren. Wer ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder es der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, handelt ordnungswidrig. Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach dem Beginn der Haltung den Bestand der Tiere schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Abgang. Unverzüglich bedeutet, dass spätestens acht Tage nach dem Beginn der Haltung, der festgestellten Nachzucht, des eingetretenen Verlustes (Tod/entflogen) oder nach der Abgabe an Dritte, diese Meldung abgeschickt werden muss. Im Land Berlin sind die Meldungen an die bezirklichen Umwelt- und Naturschutzbehörden zu richten. Die Meldung ist über diese Online-Formulare möglich. Die Meldung muss Angaben enthalten zu Art, Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft oder Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Der Meldung sind die Dokumente (z.B. EG-Bescheinigungen) oder sonstige Nachweise (Nachzuchtbescheinigung, Kaufbeleg) zum Nachweis des legalen Besitzes im Original beizulegen. Die Meldepflicht gilt sowohl für den Abgebenden als auch für den Übernehmenden, d.h. der Abgebende meldet den Abgang aus seinem Bestand und der Übernehmende meldet den Zugang bei der jeweils für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde. Nichtmeldung, nicht rechtzeitige oder unvollständige Meldungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Tiere , die in Anlage 5 BArtSchV aufgeführt sind (z.B. einige Sittiche, Fasane, Schlangen u.a.), müssen nicht gemeldet werden. Sie sind aber besonders geschützt und unterliegen der Nachweis- und der Buchführungspflicht. Für den gewerblichen Handel (z.B. Zoohandlungen) besteht anstelle der Meldepflicht die Buchführungspflicht . Auf der Grundlage der EG-Artenschutzverordnung und der Bundesartenschutzverordnung ist die Kennzeichnung bestimmter Tierarten vorgeschrieben. Die Kennzeichnung dient der Identitätskontrolle. Mit ihrer Hilfe soll der illegale Handel mit geschützten Arten verhindert werden. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der kennzeichnungspflichtigen Arten ist Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen. Die Kennzeichnungspflicht (Ringe, Dokumentation oder Transponder) gilt auch für Tiere, die eine CITES-Bescheinigung (blau) oder EG-Bescheinigung ohne Kennzeichnungen haben oder für Nachzuchten, für die noch keine EG-Bescheinigung beantragt wurde. Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sind im Land Berlin bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu beantragen. Alle Tiere der in Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung aufgeführten besonders geschützten Arten unterliegen dieser Kennzeichnungspflicht. Sie sind nach den dort festgeschriebenen Methoden zu kennzeichnen. Hierbei gilt: Gezüchtete Vögel sind mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen (Ringgrößen gemäß Anlage 6). Nur wenn dieses aus individuellen Gründen nicht möglich ist, kann auf begründeten Antrag eine andere Kennzeichnungsmethode durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Andere (nicht gezüchtete) Vögel sind vorrangig nach Wahl des Halters mit einem offenen Ring (Ringgrößen gemäß Anlage 6) oder einem Transponder zu kennzeichnen. Weitere Kennzeichnungsmethoden bedürfen der Genehmigung. Säugetiere müssen mit einem Transponder gekennzeichnet werden. Nach Genehmigung sind die Dokumentation oder sonstige Kennzeichen (z.B. Tätowierung, molekulargenetische Untersuchungen) zulässig. Reptilien sind vorrangig nach Wahl des Halters mit Transpondern zu kennzeichnen oder mittels Dokumentation individualisierbar zu machen. Andere Kennzeichnungsmethoden dürfen nur nach Genehmigung erfolgen. Das Kennzeichen (Ring oder Mikrochip) muss sich immer am/im Tier befinden, da dieses Tier sonst nicht dem entsprechenden Dokument zugeordnet werden kann und so die Identität nicht mehr gewährleistet ist. Die Kennzeichnung mit Transponder ist nur dann möglich, wenn das Tier mehr als 200 g (bei Schildkröten 500 g) wiegt. Der Transponder darf nur von einem Tierarzt implantiert werden. Der Verlust oder die Entfernung eines Kennzeichens ist sofort der zuständigen Behörde zu melden. Die notwendige Entfernung eines Kennzeichens aus medizinischen Gründen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Die Darstellung ist um eine Beschreibung des Tieres mit Angaben zur Größe, Gewicht, Geschlecht und Alter zu ergänzen. Ebenso sollen vorhandene Besonderheiten beschrieben werden. Die Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Die Anlage 6 BArtSchV enthält bei einigen Tieren in der Spalte Dokumentation zusätzlich Angaben zu Fußnoten. Die Fußnoten geben an, welches Körpermerkmal/-teil in der Dokumentation dargestellt werden soll (z.B. bei Schildkröten und Madagaskar-Boas). Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (z.B. nicht oder nicht richtige Kennzeichnung, Veränderung, Entfernung, Nichtvorlage der Dokumentation usw.) Zur Identifizierung/Kennzeichnung von besonders geschützten Reptilien insbesondere Landschildkröten des Anhanges A der EG-Artenschutzverordnung ist neben der Kennzeichnung mittels Transponder die Fotodokumentation zulässig. Beispiele und Hilfen zur Anfertigung von Fotodokumentationen gibt die Broschüre der DGHT “Fotodokumentation von geschützten Reptilien” von Caroline Bender. Die Kennzeichnung der in Anlage 6 BArtSchV aufgeführten Tiere darf nur mit den Kennzeichen (Ringen und Transpondern) erfolgen, die von der Ringausgabestelle eines der folgenden zugelassenen Verbänden ausgegeben werden: BNA – Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., Postfach 1110, 76707 Hambrücken, Tel.: (07255) 2800 BNA ZZF – Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V., Postfach 6164, 65051 Wiesbaden, Tel.: (0611) 447553-0 ZZF

Quantitative molekularbiologische Bestimmung allergener Zutaten in Lebensmitteln mittels Real-time PCR (Folgeprojekt)

Aufgrund der EU-Richtlinie 2003/89/EG müssen allergene Zutaten in Lebensmitteln unabhängig von der enthaltenen Menge gekennzeichnet werden. Um zufällige Beimischungen allergener Zutaten (cross contact) von deren absichtlich erfolgter Zugabe abgrenzen zu können, wird weltweit an der Einführung von Schwellenwerten gearbeitet. Seit 2002 gilt in der Schweiz bereits ein derartiger Grenzwert. Die Kontrolle der Kennzeichnungspflicht ist Aufgabe der Lebensmittelüberwachung. Diese benötigt hierfür jedoch Nachweissysteme zur Ermittlung des Gehalts an allergenen Zutaten in Lebensmitteln. Im Rahmen des Vorgängerprojekts wird die methodische Basis der Quantifizierung erarbeitet und es werden quantitative molekularbiologische Nachweissysteme auf Basis der Real-time PCR zur Bestimmung des Gehalts an Sellerie und Lupinen in Lebensmitteln etabliert. Ziel des Folgeprojektes ist die Entwicklung quantitativer Nachweisverfahren für weitere allergene Zutaten, um die Grundlage für die Überwachung zukünftiger Schwellenwerte zu schaffen.

Ressortforschungsplan 2024, Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) - Begleitforschung zur Erstellung neuer Produktverordnungen und horizontaler Verordnungen

Mit der neuen Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte wird der Rahmen der bestehenden Ökodesign-Richtlinie erweitert, so dass für nahezu alle Produktgruppen und Umweltwirkungen Mindestanforderungen für den europäischen Markt gesetzt werden können. Aktuell arbeitet die EU Kommission an einem Arbeitsprogramm für neue, nicht energieverbrauchsrelevante Produktgruppen (wie Bauprodukte, Textilien, mit hohem Ressourcenverrbrauch), das Ende 2023 vorliegen soll. In dem Forschungsprojekt sollen für diese neu zu regelnden Produktgruppen eigene Vorschläge zur Ausgestaltung der Regelungen, einschließlich horizontaler Regelungen, erarbeitet werden, die in den europäischen Prozess eingespeist werden können. Zum anderen sollen die Arbeiten der Kommission für diese neuen Produktgruppen sowie die Überarbeitungen bestehender Produtkgruppen kritisch begleitet werden. Schwerpunkte sollen dabei die ambitionierte Ausgestaltung der Materialeffizienzanforderungen (u.a. Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz, Haltbarkeit), der digitalen Produktpässe sowie der Pflichtkennzeichnung für die jeweiligen Produktgruppen sein.

Umweltzone

In die Umweltzone Berlin dürfen nur schadstoffarme Fahrzeuge um die Luftbelastung durch Dieselruß (Feinstaub) und Stickoxide zu reduzieren. Diese Fahrzeuge müssen mit einer grünen Plakette gekennzeichnet sein. Für Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß gilt ein Verkehrsverbot. Die Umweltzone Berlin liegt in der Innenstadt innerhalb des inneren S-Bahnringes (“Großer Hundekopf”). Zum Befahren der Umweltzone ist die grüne Plakette erforderlich. Luftreinhalteplan – 3. Fortschreibung Plan zum Download Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Weitere Informationen zur Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht finden Sie unter Umweltzonen in der Dienstleistungs­datenbank .

Artenschutzrechtliche Informationsschriften

Internationaler Artenschutz CITES – Umsetzung in Sachsen-Anhalt (PDF) November 2024 (Fachinformation) Tote geschützte Tiere  in Sachsen-Anhalt (PDF) Fachinformation Nr. 1/2015 Information zum Artenschutz für den Zoofachhandel (PDF) Fachinformation Nr. 3/2005; Überarbeitung: 2. Mai 2007 Kurzinformation "Fotodokumentation von Individualmerkmalen bei Landschildkröten" (PDF) Stand: 2025 Kurzinformation "Anzeigepflicht Tiergehege" (PDF) "Anzeigepflicht für Tiergehege an die Naturschutzbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte" Formular "Anzeige Tiergehege" (PDF) "Anzeige eines Tiergeheges gemäß § 43 (3) Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Kreises / der kreisfreien Stadt" Bescheinigungsantrag für EG-Vermarktungsbescheinigung (PDF) Stand: Mai 2007 Meldetabelle/Antrag auf EU-Bescheinigung (PDF) "Tierbestandsmeldung gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung" Stand: 2022 Herkunftsnachweis (PDF) "Herkunfts-und Zuchtnachweis" Stand: 2014 Zuchtprotokoll (PDF) Stand: 2024 "Zeugenbestätigung für die Zucht" (PDF) Stand: 2024 "Zeugenbestätigung für Altbesitz" (PDF) Stand: Mai 2007 Fotodokumentation (PDF) Stand: 2026 Schwarz-weißer Hintergrund für Fotodokumentation (PDF) Stand: Mai 2007 Anlage 5 - BArtSchV (PDF) - Meldepflichtbefreiung "Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung ausgenommene Arten" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil, Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2005 Anlage 6 - BArtSchV (PDF) - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden (zu § 12 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1, 6 und 9 und Abs. 2 Satz 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil, Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2005 Anlage 6 - BArtSchV (Auszug) (PDF) - Artenschutzrechtlich zu kennzeichnende Papageien des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 (Kennzeichnungspflicht gemäß §§ 12 ff. und Anlage 6 BArtSchV 2005) Stand: 25. Februar 2005 zurück zur Seite "Grundlagen" Letzte Aktualisierung: 20.01.2026

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