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Sicherheit auf beiden Seiten des Rheins

Zentral bei jeder Diskussion um nukleare Entsorgung ist eine gute Informationslage aller Beteiligten. Grund genug für das Bundesamt BASE , am 9. Dezember eine öffentliche Informationsveranstaltung in Waldshut auszurichten – mit großer Resonanz. Rund 250 Interessierte kamen in die Stadthalle, um Fragen zum aktuellen Stand der Schweizer Suche nach einem Endlagerstandort zu stellen, u.a. zum Schutz des Grundwassers, möglichen Erdbebengefahren und auch Abgeltungen. Erst vor Kurzem hatte die Schweizer Nagra (Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle) ihre Festlegung auf den gewählten Standort Nördlich Lägern in unmittelbarer Nähe zur deutschen Grenze auf rund 30.000 Seiten, dem sogenannten Rahmenbewilligungsgesuch, offiziell beim Schweizer Bundesamt für Energie eingereicht. Diese Unterlagen werden nun sowohl von Schweizer als auch deutscher Seite intensiv gelesen und studiert – „safety first“, das gilt auf beiden Seiten des Rheines für das Tiefenlager sowie die entsprechende Verpackungsanlage für die Abfälle der Schweizer Kernenergienutzung. Christian Kühn, Präsident des BASE und Gastgeber des Abends in Waldshut, betonte denn auch: „In der Entsorgung nuklearer Abfälle hat Sicherheit überragende Bedeutung für Mensch und Umwelt – das gilt dies- und jenseits des Rheines. Bei der Standortauswahl in der Schweiz wird das BASE die deutschen Interessen in einem partnerschaftlichen Austausch mit den Nachbarn vertreten.“ Weitere Gäste auf dem Podium, im Publikum und als Gesprächspartner:innen waren auf deutscher Seite Thekla Walker, Umweltministerin des Landes Baden-Württemberg, der Landrat des Landkreises Waldshut, der Bürgermeister der Gemeinde Hohentengen, der Regierungspräsident aus Freiburg, der deutsche Botschafter in der Schweiz, eine Vertreterin der Escht (Expertengruppe Schweizer Tiefenlager) sowie aus der Schweiz der Regierungsrat des Kantons Aargau, Vertreter der Nagra, des Bundesamtes für Energie ( BFE ) und der Regionalkonferenz Nördlich Lägern. Die Schweiz geht mit ihrer etwaigen Festlegung eines Endlagerstandortes buchstäblich „an ihre Grenze“ – Das Ziel lautet daher: eine gutnachbarschaftliche Zusammenarbeit auch bei dieser Herausforderung eines Endlagers in Grenznähe. Die deutsche Seite hat dabei gesetzlich verbriefte Möglichkeiten der Mitsprache, die deutlich über bisher gewohnte internationale Standards hinausgehen. So werden deutsche Kommunen und Behörden etwa bei der Prüfung der Genehmigungsunterlagen wie Schweizer Kantone behandelt. Auch deutsche Bürger:innen sind aufgerufen, sich durch Stellungnahmen und Hinweise zu beteiligen und einzubringen. Ein entsprechendes grenzüberschreitendes Stellungnahmeverfahren wird es voraussichtlich 2028 geben. Klar ist aber auch: Eine tatsächliche politische Entscheidung auf Schweizer Seite dauert noch. Das Schweizer Parlament, so eine Einschätzung der Nagra, könnte im Jahr 2030 entscheiden, eine Volksabstimmung sich möglicherweise anschließen. 11.12.2024 Weiterführende Informationen zur Endlagersuche in der Schweiz Endlagersuche in der Schweiz

Rechtsvorschriften im Bereich Strahlenschutz

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Gesetze, welche den Umgang mit radioaktiven Stoffen bestimmen und regeln, sowie über die, die der Gefahrenabwehr und dem Gesundheitserhalt der Menschen dienen sollen. Desweiteren finden Sie hier die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Berliner Personendosismessstelle als auch für die Aufsicht über kerntechnische Anlagen und die Überwachung der Umweltradioaktivität. Gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nr. 14 des Grundgesetzes sind die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, der Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe Gegenstand der Bundesgesetzgebung. Die Ausführung der Gesetze obliegt daher ebenfalls dem Bund. Gemäß Artikel 87c des Grundgesetzes kann der Bund aber die Bundesländer beauftragen, Teile der Durchführung der gesetzlichen Aufgaben zu übernehmen (“Auftragsverwaltung des Bundes”). Das Atomgesetz (AtG) ist 1959 erlassen worden. Es regelt vor allem die Angelegenheiten der kerntechnischen Einrichtungen, der Kernreaktoren, Brennelementfabriken und anderer Einrichtungen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird. . In der gegenwärtig in Kraft befindlichen Fassung enthält es auch die Vorschriften zum sogenannten Atomausstieg. Das Atomgesetz ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung weiterer atomrechtlicher Fragen. Es gibt zur Zeit folgende neun Verordnungen zum Atomgesetz: Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV) , regelt das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Kernanlagen. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) , regelt vor allem den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die nicht Kernbrennstoffe sind und darüber hinaus die Angelegenheiten des Strahlenschutzes. Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (AtZüV)* , regelt, wie die Zuverlässigkeit der in kerntechnischen Einrichtungen beschäftigten Personen überprüft wird. Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) , regelt die Stellung des Sicherheitsbeauftragen in einer Kernanlage und das Verfahren bei der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses in so einer Anlage. Atomrechtliche Deckungsvorsorgeverordnung (AtDeckV) , regelt die Deckungsvorsorge (die Haftpflichtversicherung) für Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Atomrechtliche Kostenverordnung (AtKostV) , regelt die Gebühren und Kosten für Amtshandlungen nach dem Atomgesetz. Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)* , regelt die von den Abfallerzeugern bereits jetzt zu erhebenden Kosten für Planung, Errichtung und Betrieb von Endlagern für radioaktive Stoffe. Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV) , regelt die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Kernbrennelemente. Die Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV), die den Schutz des möglichen Standortes Gorleben für ein Endlager vor störenden Eingriffen in den Untergrund regelte, trat außer Kraft. Das Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) wurde 1986 erlassen, weil sich anlässlich des Tschernobyl-Ereignisses herausstellte, dass das bis dahin vorliegende Recht – auch das Recht der EU – keinen Ansatzpunkt für Maßnahmen gegen die Auswirkungen eines Störfalls in einer außereuropäischen Anlage enthielt. Den Auswirkungen des Ereignisses im Inland wurde daher uneinheitlich und unkoordiniert begegnet. Es ist im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) aufgegangen. Das Strahlenschutzgesetz regelt für solche Fälle zwei Aspekte: a) Tritt eine Lage mit erhöhter nicht nur örtlich begrenzter Umweltradioaktivität auf, können die zuständigen Ministerien Rechtsverordnungen für Maßnahmen ergreifen wie das Festlegen der Grenzkonzentration für Waren, die importiert/vermarktet/verarbeitet werden dürfen, das Aussprechen von Empfehlungen für Verhaltensweisen (Meiden bestimmter Lebensmittel oder dergleichen) und so weiter, b) als Grundlage dafür die Errichtung und den Betrieb eines umfassenden bundesweiten Messsystems, damit überhaupt genügend Daten verfügbar sind. Das Strahlenschutzgesetz schreibt daher den Aufbau und Betrieb eines Systems ( Integriertes Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität -IMIS- ) vor, mit dem die Radioaktivität in Umweltmedien laufend überwacht wird. Es gibt Bundesgesetze, die sich zwar in der Hauptsache nicht mit radioaktiven Stoffen oder Strahlenschutz beschäftigen, aber dennoch Grundlage für den Erlass weiterer Verordnungen zu dieser Thematik sind. Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) auf der Grundlage des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) enthält das grundsätzliche Verbot der Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierender Strahlung und die Ausnahmeregelungen. Die Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) ist eine der Verordnungen auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes (AMG) . Sie regelt die Verkehrsfähigkeit radioaktiver oder mit ionisierender Strahlung behandelter Arzneimittel. Die Kaliumiodidverordnung (KIV) ist eine weitere Verordnung nach dem Arzneimittelgesetz. Sie regelt die Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, die erforderlich sind, damit im Notfall Kaliumiodid zur Blockierung der Schilddrüse [Iodblockade] gegen die Aufnahme radioaktiven Iods eingesetzt werden darf. Völlig getrennt und in das Rechtsgebiet “Transportrecht” eingefügt wurden in der Bundesrepublik die Vorschriften zum Transport radioaktiver Stoffe. Hier besteht das deutsche Recht im Wesentlichen auf der Übernahme von internationalem Recht. Eine Übersicht findet man beim Bundesamt für Sicherheit der nuklearen Entsorgung: 1C Transportrecht (Regelungen beim Transport radioaktiver Stoffe) 1F Recht der Europäischen Union

Leitstellen für die Überwachung radioaktiver Stoffe in der Umwelt

Leitstellen für die Überwachung radioaktiver Stoffe in der Umwelt Die radioaktiven Stoffe in der Umwelt werden zum einen von den Ländern, zum anderen von Einrichtungen des Bundes überwacht. In diesem Zusammenhang wurden Leitstellen eingerichtet, die jeweils für die Überwachung bestimmter Umweltbereiche verantwortlich sind. Die Aufgaben der Leitstellen sind im Strahlenschutzgesetz bzw. der IMIS -Zuständigkeitsverordnung, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung radioaktiver Stoffe in der Umwelt ( AVV - IMIS ) und in der Strahlenschutzverordnung festgeschrieben. Der radioaktive Fallout durch die atmosphärischen Kernwaffenversuche in den 1950er und 1960er Jahren machte eine Überwachung der Belastung von Mensch und Umwelt durch Radioaktivität erforderlich. Wegen der Verpflichtungen durch den Artikel 35 des EURATOM -Vertrages von 1957 und der großtechnischen Nutzung der Kernenergie zur Energieproduktion wurde die Überwachung ausgeweitet und gesetzlich geregelt. Die radioaktiven Stoffe in der Umwelt werden zum einen von den Ländern, zum anderen von Einrichtungen des Bundes überwacht. Leitstellen: Einrichtungen des Bundes Gleichzeitig mit der amtlichen Überwachung wurden Leitstellen eingerichtet, die für bestimmte Umweltbereiche verantwortlich sind. Diese Leitstellen sind eingerichtet beim Bundesamt für Strahlenschutz , beim Deutschen Wetterdienst, bei der Bundesanstalt für Gewässerkunde, beim Max-Rubner-Institut, beim Bundesamt für Schifffahrt und Hydrographie, beim Thünen-Institut. Die Aufgaben Die Aufgaben der Leitstellen sind im Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG ) mit der IMIS -Zuständigkeitsverordnung ( IMIS -ZustV) und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) festgeschrieben. Dies sind unter anderem: Überprüfung der Messdaten, die im Rahmen der Umweltüberwachung ( AVV - IMIS ) nach StrlSchG sowie im Rahmen der Emissions- und Immissionsüberwachung ( REI ) nach StrlSchV erhoben werden (Datenerzeuger sind unter anderem die amtlichen Messstellen der Länder, Bundesinstitute sowie die unabhängigen Messstellen zur Überwachung kerntechnischer Einrichtungen und die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen), Zusammenfassung und Dokumentation der Daten der Umweltüberwachung nach StrlSchG sowie der Emissions- und Immissionsüberwachung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Dokumentation von Probenahme- und Analyseverfahren (Messanleitungen) , Vergleichsanalysen zur externen Qualitätskontrolle (Ringversuche, Messvergleiche), Beratung der zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder in fachlichen Fragen. Das BfS nimmt die Funktion einer Leitstelle in folgenden Bereichen wahr: Die Leitstellen des BfS Leitstelle Gesetzliche Grundlage Bemerkungen Leitstelle für Bodenoberflächen (In-situ-Gammaspektrometrie), Ortsdosis und Ortsdosisleistung ( ODL ) StrlSchG , IMIS -ZustV, AVV - IMIS , StrlSchV , REI ODL -Messnetz Leitstelle für Spurenanalyse StrlSchG , IMIS -ZustV, AVV - IMIS Spurenanalyse von radioaktiven Edelgasen (Krypton, Xenon) und luftstaubgebundenen Radionukliden Leitstelle für Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm, Abfälle und Abwasser aus kerntechnischen Anlagen StrlSchG , IMIS -ZustV, AVV - IMIS , StrlSchV , REI Leitstelle für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Bedarfsgegenstände StrlSchG , IMIS -ZustV Leitstelle für Fortluft aus kerntechnischen Anlagen StrlSchG , IMIS -ZustV, REI Leitstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung bei erhöhter natürlicher Radioaktivität (ENORM) StrlSchG , IMIS -ZustV, StrlSchV Natürliche Radioaktivität in Umweltmedien, wie zum Beispiel Böden, Baustoffen sowie in industriellen Rückständen (zum Beispiel bei der Gewinnung von Erdgas) Qualitätssicherung von Messergebnissen durch die Leitstellen Die Leitstellen prüfen die Messergebnisse auf ihre Plausibilität und übernehmen die Qualitätssicherung der Daten. Korrekte Messergebnisse sind eine maßgebliche Voraussetzung, um in einem nuklearen Ereignisfall mögliche radiologische Auswirkungen richtig einschätzen zu können und die richtigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen. Die Leitstellen entwickeln die anzuwendenden Probenahme- und Analyseverfahren, prüfen die Messdaten auf Plausibilität, führen Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch, bereiten die verfügbaren Daten auf und erstatten Bericht an entscheidungsbefugte Stellen. Ringversuche und Laborvergleichsanalysen und -messungen als externe Qualitätskontrolle Die Leitstellen organisieren regelmäßig Ringversuche bzw. Laborvergleichsuntersuchungen zur externen Qualitätskontrolle. Dazu versendet die verantwortliche Leitstelle standardisierte Proben mit bekannter Zusammensetzung an die teilnehmenden Institutionen. Die Proben werden von den Teilnehmern mit den von ihnen üblicherweise verwendeten Verfahren analysiert. Ergebnisse: Vergleich liefert Informationen über Qualität von Analyse- und Auswertungsmethoden In Fachgesprächen und Workshops werden die angewendeten Methoden und Verfahren sowie die Ergebnisse von Ringversuchen bzw. Laborvergleichsanalysen und -messungen mit den Teilnehmern diskutiert. Im Bedarfsfall unterstützt die jeweilige Leitstelle teilnehmende Institutionen bei der Einführung neuer Mess- oder Analyseverfahren. Internationale Zusammenarbeit Die Mitwirkung der Leitstellen des BfS in internationalen Arbeitsgruppen dient dem Erfahrungsaustausch, der Harmonisierung von Analyse- und Messverfahren im internationalen Rahmen, der Qualitätssicherung der verfügbaren Daten. Die internationale Zusammenarbeit beim Fukushima-Unfall hat gezeigt, wie wichtig qualitätsgesicherte Daten auch auf internationaler Ebene sind. Durch das internationale Messnetz der CTBTO konnte sowohl die Ausbreitung der freigesetzten Radioaktivität als auch ihre Abschwächung bei der Verteilung in der Atmosphäre genau beobachtet werden. Die Entscheider erhielten so frühzeitig zutreffende Prognosen auf zu erwartende radiologische Auswirkungen im jeweiligen Land – eine wichtige Voraussetzung, um über mögliche nationale Schutzmaßnahmen zu entscheiden. Stand: 22.07.2024

Ein Jahr Atomausstieg: Noch viele Aufgaben für nukleare Entsorgung

Mit der Abschaltung der letzten drei verbliebenen Atomkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 ist ein Jahr zuvor die kommerzielle Nutzung der Kernenergie beendet worden. Dazu sagt der Präsident des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ), Christian Kühn: „Der Atomausstieg hat dafür gesorgt, dass keine weiteren hochradioaktiven Abfälle mehr produziert werden. Voraussichtlich 27.000 Kubikmeter hochradioaktiver Abfälle bleiben nach der jahrzehntelangen Nutzung der Kernenergie zurück. Mit dieser festen Größenangabe kann – und muss – jetzt ein tiefengeologisches Endlager gesucht werden.“ Anders als viele andere Staaten hat Deutschland einen gesetzlich geregelten, wissenschaftsbasierten und transparenten Suchprozess festgelegt und durch einen Fonds, in den die Atomkraftwerksbetreiber einzahlen mussten, finanziell abgesichert. Dieser vertrauensbildende Prozess ist gefährdet, wenn der Atomausstieg und wider besseren Wissens die weltweit anerkannte Notwendigkeit der geologischen Tiefenlagerung infrage gestellt werden. „Deutschland ist durch den Atomausstieg sicherer geworden. Gleichzeitig zeigt die geringe Zahl der bereits vollständig zurückgebauten Reaktoren, wie aufwändig dieser Rückbau , die Zwischenlagerung und Endlagerung sind. Nukleare Sicherheit muss also noch für viele Jahrzehnte gewährleistet werden und bleibt eine Daueraufgabe“, so BASE -Präsident Kühn. Atomausstieg bereits 2011 beschlossen Der Ausstieg aus der Atomenergie resultiert aus einem Bundestagsbeschluss von 2011. Dieser Bundestagsbeschluss – kurz nach der Nuklearkatastrophe von Fukushima – fußte auf einer breiten, parteiübergreifenden Mehrheit. Gleichzeitig ermöglichte der Ausstieg erstmals eine sowohl von Atomkraftbefürwortern wie -gegnern gemeinsam getragene Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle . „Die Endlagersuche ist ein Mammutprojekt, das nur gelingen kann, wenn die Breite der Gesellschaft dafür eintritt. Behauptungen über andere und angeblich einfachere Optionen haben keine fachliche Basis und lenken davon ab, dass weiterhin ein Endlager in tiefen geologischen Schichten die einzige Entsorgungsmöglichkeit für die gefährlichen Stoffe ist“, so Kühn. Die Lagerung in tiefen und stabilen Formationen wird sowohl in Deutschland wie auch von fast allen anderen Staaten mit derartigen Abfällen als einzige langzeitsichere Alternative zum Umgang mit hochradioaktiven Hinterlassenschaften gesehen. Auch neue oder vermeintlich neue Reaktortechnologien erfordern derartige langzeitsichere Endlager . 11.04.2024

BASE-Forschungsprojekt „Bürgerdialog Kernenergie“ und dessen Bedeutung für das heutige Standortauswahlverfahren

Erstmals hat sich ein interdisziplinäres wissenschaftliches Forschungsprojekt systematisch mit dem „Bürgerdialog Kernenergie“ (1974-1983) auseinandergesetzt. Dieses Angebot kann als erste staatliche Reaktion auf den wachsenden Widerstand gegen kerntechnische Anlagen in der Bevölkerung gesehen werden. Die Ergebnisse des Projekts liegen nun vor – sie zeigen, dass es viel zu lernen gibt für die heutige Suche nach einem sicheren Endlagerstandort. In den 1970er Jahren befand sich die Bundesrepublik Deutschland im Umbruch. Viele Sektoren waren betroffen. Beim Thema Energieversorgung stand die Republik vor mehreren Problemen: Die Energiekrise verlangte nach Antworten jenseits von Öl, um Wachstum und Wohlstand zu sichern. Zugleich wurden Forderungen aus der Bevölkerung nach direkter politischer Teilhabe und Mitbestimmung immer lauter. Vor allem das Thema „Kernkraft“ löste deutschlandweit Diskussionen aus. Immer mehr Bürger:innen zeigten sich skeptisch gegenüber der Hochrisikotechnologie; Proteste gegen Kernkraft wurden häufiger. Die administrativ-politischen Entscheidungsträger sahen sich unter Druck gesetzt: Der Bau von Kernkraftwerken wurde von ihnen parteiübergreifend als die richtige Antwort auf Fragen der Energieversorgung betrachtet. Kerntechnische Anlagen zu planen und zu bauen, gestaltete sich jedoch regional und überregional als immer größere Herausforderung. Manches Vorhaben musste aufgrund heftigen und anhaltenden Protests eingestellt werden. Zielsetzung des „Bürgerdialogs“: Wissensvermittlung und Austausch Um hier gegenzusteuern, rief die Bundesregierung 1974 den „Bürgerdialog Kernenergie“ ins Leben. Im Rahmen dieses Angebots wurde die Öffentlichkeit über Vor- und Nachteile der Kernenergienutzung sowie den Standpunkt der Bundesregierung informiert. Bei der Erstellung entsprechender Veröffentlichungen und der Umsetzung direkter Diskussionsformate (Seminare, Workshops, Informationsveranstaltungen) ging es auch um den gemeinsamen Austausch. Explizit wurden auch Kritiker:innen der Kernenergie unter dem Leitprinzip „Rede-Gegenrede“ einbezogen. Später wurden auch Alternativen zur Kernenergie zum Gegenstand des Dialogs. Unter anderem wurden Fragen wie „Wie wollen wir in Zukunft leben?“ diskutiert. Das Forschungsprojekt des BASE untersucht mehrere Fragestellungen: Wie wurde der „Bürgerdialog Kernenergie“ konkret umgesetzt? Welche Erwartungen verbanden die unterschiedlichen Beteiligten und wie wurde er in der Zivilgesellschaft, den Medien und der Wissenschaft wahrgenommen? Zur Beantwortung dieser und weiterer Fragen begab sich das Projektteam – ein Verbund aus IZT - Institut für Zukunftsstudien und Technologiebewertung gemeinnützige GmbH , gemeinnützige DIALOGIK GmbH und Gorleben Archiv e.V. – in staatliche und nicht staatliche Archive. Die Wissenschaftler:innen analysierten die spärlich vorhandene Sekundärliteratur und führten Interviews mit Zeitzeugen. Darunter der ehemalige Bundesforschungsminister Volker Hauff oder Jo Leinen, ehemaliger Vorstandsprecher des Bundesverbands Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU). „Bürgerdialog Kernenergie“: Alibikampagne oder innovatives Partizipationsangebot? Die Ergebnisse der Forschungsarbeit zeigen: Der „Bürgerdialog“ kann durchaus als innovative Form der Partizipation gesehen werden. Alle gewünschten Ziele erreichte das Angebot aber nicht. Entgegen den Erwartungen seiner Initiator:innen führte er zum Beispiel nicht zur Abnahme des Widerstands. Vielmehr betrachteten die Kritiker:innen des Kernenergie-Ausbaus den „Bürgerdialog“ teilweise als „Alibikampagne“ mit dem Ziel, kerntechnischen Anlagen zum Bau zu verhelfen. Teils nutzen sie die bereitgestellten Ressourcen erfolgreich, um verstärkt Expertise aufzubauen und zu verbreiten Dennoch sollte der „Bürgerdialog“ nicht als gescheiterter Versuch einer „Akzeptanzbeschaffung“ verstanden werden. Den Initiator:innen ging es vor allem darum, mit Bürger:innen in den Austausch zu kommen und ein neues Dialoginstrument zu testen. Man wollte – wie Bundeskanzler Willy Brandt 1969 erklärt hatte – „mehr Demokratie wagen“. Die Relevanz, die der Bürgerdialog für die Bundesregierung hatte, zeigt sich auch darin, dass neben (geförderten) Veranstaltungen und Publikationen regelmäßige Gesprächskreise der Minister mit Vertreter:innen der Zivilgesellschaft durchgeführt wurden. In diesen wurde das Instrument „Bürgerdialog“ stetig diskutiert und weiterentwickelt. Der Abschlussbericht zum Forschungsprojekt „Bürgerdialog Kernenergie“ kann auf der Forschungsseite des BASE heruntergeladen werden. Erkenntnisse aus dem Bürgerdialog sind nutzbar für heutiges Standortauswahlverfahren Trotz zahlreicher Unterschiede zwischen „damals“ und „heute“ können vorliegende Erkenntnisse auch für das aktuelle Standortauswahlverfahren zur Suche eines Endlagers für hochradioaktive Stoffe genutzt werden. Viele im Laufe des „Bürgerdialogs“ thematisierte Kritikpunkte ( u.a. Intransparenz, Ressourcenungleichheit, mangelnder Zugang zu relevanten Informationen) – sind heute im Rahmen des Standortauswahlgesetzes geregelt. So werden relevante Dokumente im aktuellen Verfahren auf einer Informationsplattform zur Verfügung gestellt. Das Nationale Begleitgremium sowie die zukünftigen Regionalkonferenzen verfügen über Mittel, um eigene wissenschaftliche Gutachten in Auftrag zu geben. So können sie eigene Expertise in das als selbst hinterfragend und lernend angelegte Verfahren einspeisen. Durch diese Regelungen profitiert die jetzige Verfahrensarchitektur. Sie stellt also bereits ein Lernen dar – auch dank der Erfahrungen aus dem „Bürgerdialog Kernenergie“. 29.04.2024 Weitere Informationen zu Forschungsprojekt und Abschlussbericht Forschungsseite zum Forschungsprojekt "Bürgerbeteiligung Kernenergie" des BASE

Klimaschutz ist auch ohne Kernenergie möglich

Klimaschutz ist auch ohne Kernenergie möglich Eine aktuelle Analyse im Auftrag des Umweltbundesamtes von globalen Klimaszenarien zeigt, dass Kernenergie nicht notwendig ist, um die Klimaziele gemäß dem Pariser Klimaschutzabkommen zu erreichen. Vielmehr ist der schnelle und zielgerichtete Ausbau der erneuerbaren Energien entscheidend, um Klimaschutz und Energiewende voranzubringen. Anlässlich der 28. Weltklimakonferenz in Dubai wird über eine Verdreifachung der Stromerzeugung aus Kernkraft gesprochen, die angeblich für den ⁠ Klimaschutz ⁠ unabdingbar sei. Das Factsheet „What is the role of nuclear energy in achieving climate targets in global scenarios?“ widerlegt diese Behauptungen wissenschaftlich. Wissenschaftler*innen des Öko-Institut e. V. werteten im Auftrag des Umweltbundesamtes zehn globale Klimaszenarien, die die Klimaziele gemäß dem Pariser Abkommen erreichen, sowie ein ⁠ Szenario ⁠ ohne konkrete Ziele mit Schwerpunkt auf der Rolle der Kernenergie. Insgesamt zeigen globale Klimaszenarien sehr unterschiedliche Ergebnisse in Bezug auf die zukünftige Rolle der Kernenergie. Im Ergebnis zeigt sich: Es ist nicht der Zubau der Kernenergie, der die Einhaltung der Klimaziele ermöglicht, sondern der ambitionierte Zubau erneuerbarer Energien. Auch Szenarien mit einer hohen Kernenergieerzeugung verfehlen die Klimaziele, wenn der Anteil der erneuerbaren Energien gering ist. Daher ist der Ausbau erneuerbarer Energien der entscheidende und vorrangige Faktor, um die Klimaziele zu erreichen. Die untersuchten globalen Klimaszenarien machen zudem sichtbar, dass Kernenergie nicht notwendig ist, um die Klimaziele gemäß dem Pariser Abkommen zu erreichen. Ausbauziele für Kernenergie unrealistisch Das Factsheet zeigt außerdem, dass vor allem eine Verdreifachung der heutigen Kernkraftwerkskapazitäten nicht realistisch ist. Eine solche Erhöhung der heutigen Kernenergiekapazität würde ungefähr das Doppelte der maximalen historischen Kapazität erfordern, die in einem einzigen Jahr ans Netz angeschlossen wurde. Im Durchschnitt müsste über 25 Jahre jedes Jahr mehr neue Kapazität hinzugefügt werden, als dies beim historischen Maximum im Jahr 1985 der Fall war. Aus diesen Zahlen wird deutlich, dass eine Verdreifachung der Atomkapazität bis 2050 weder realistisch ist noch erforderlich, um die Klimaziele gemäß dem Pariser Abkommen zu erreichen. Darüber hinaus sprechen weitere Gründe gegen die Nutzung der Kernenergie: Menschen und Umwelt sind durch den Uranabbau, den Betrieb der Atomanlagen, die Endlagerung und den Einsatz von Abfallprodukten aus der zivilen Nutzung in atomaren Waffen vielfältigen Gefahren ausgesetzt. Erneuerbare Energien deutlich vor der Kernenergie Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist in den letzten Jahren weltweit deutlich angewachsen und auch die analysierten Klimaszenarien zeigen eindrücklich deren Potenzial für die zukünftige Energieversorgung. Selbst in Szenarien, die der Kernenergie mehr Potenzial im Strommix zugestehen, spielt diese Technologie insgesamt eine untergeordnete Rolle. So steigt die Kernenergieerzeugung etwa im Modell „MESSAGEix-Globiom“ des International Institute for Applied Systems Analysis in Wien bis 2050 massiv an, macht aber trotzdem nur neun Prozent der Primärenergieversorgung im Jahr 2050 und 16 Prozent der gesamten Stromerzeugung weltweit aus. Dagegen liefern im selben Modell erneuerbare Energiequellen etwa 81 Prozent der Stromerzeugung. Das Factsheet zur Rolle der Kernenergie zum Erreichen der Klimaziele wurde im Projekt „Klimawirkung von Atomkraft auf Basis einer (empirischen) Analyse der THG-Emissionen entlang der gesamten Wertschöpfungskette“ entwickelt, das im September 2024 abschließende Ergebnisse vorlegt.

10 Jahre Standortauswahlgesetz: eine Zwischenbilanz

Zehn Jahre nach Verabschiedung des ersten Standortauswahlgesetzes ( StandAG ) hat die Endlagersuche erste Fortschritte erzielt. Mit Abschaltung der letzten Atomkraftwerke im April 2023 kann außerdem von einem Mehr an Sicherheit in Deutschland gesprochen werden. Die dauerhafte Sicherheit der hochradioaktiven Hinterlassenschaften ist damit aber noch nicht geklärt, denn ein konkreter Standort für das Endlager muss noch gefunden werden. Welche Fortschritte wurden bisher erreicht? Der im Jahr 2011 beschlossene Atomausstieg hat dazu geführt, dass parteiübergreifend gemeinsam an einer Lösung der nuklearen Entsorgung gearbeitet werden konnte. Geprägt von den Erfahrungen aus den jahrzehntelangen Auseinandersetzungen insbesondere um das Erkundungsbergwerk Gorleben wurden in der pluralistisch zusammengesetzten Endlagerkommission, die von 2014 bis 2016 im Deutschen Bundestag tagte, aus positiven Erfahrungen aber auch Fehlern in der Vergangenheit Empfehlungen abgeleitet. Die Ansprüche an eine dauerhaft sichere Entsorgung und ein faires, nachvollziehbares Verfahren auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse wurden als Grundsätze formuliert. Die Endlagersuche wird von dem neu gegründeten Unternehmen Bundesgesellschaft für Endlagerung ( BGE) mbH umgesetzt und durch die Aufsichtsbehörde Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ) beaufsichtigt. Daneben wurde ein Entsorgungsfonds eingerichtet, in den die Energieversorgungsunternehmen ihre Rückstellungen für die Zwischen- und Endlagerung eingezahlt haben. Die Verantwortung für die Zwischen- und Endlagerung liegt somit vollständig in der Hand des Bundes. Die Einbindung der Zivilgesellschaft hat mit dem Nationalen Begleitgremium ( NBG ) ein wichtiges Format erhalten. Das NBG vermittelt zwischen der Öffentlichkeit und den verantwortlichen Akteuren. Das Einsetzen dieser neuen Institution hat sich bewährt. Nach dem Start der Endlagersuche im Jahr 2017 hat das mit der Suche beauftragte Unternehmen BGE mbH im September 2020 einen ersten Meilenstein veröffentlicht: Im Zwischenbericht Teilgebiete wurden Regionen benannt, die grundsätzlich für ein Endlager geeignet erscheinen. Diese umfassen noch 54 Prozent der Fläche Deutschlands. Die Öffentlichkeitsbeteiligung an diesem Zwischenschritt hat das BASE trotz gleichzeitiger Corona-Krise erfolgreich durchgeführt. Mehrere Tausend Personen nahmen an den Terminen der Fachkonferenz Teilgebiete teil und konnten sich aktiv in das Verfahren einbringen. Im April 2023 wurden die letzten kommerziellen Atomkraftwerke in Deutschland abgeschaltet. Auch dies ist ein wichtiger Meilenstein bei der Endlagersuche. Denn damit einher geht eine belastbare Kalkulation für die Abfallmengen, die für das Endlager einzuplanen sind. Dies schafft Planungssicherheit und erhöht das Vertrauen , dass mit der Lösung der Entsorgungsfrage nicht über das Pro und Contra der Nutzung der Kernenergie mitverhandelt wird. Was ist bisher noch nicht erreicht worden? Der 2020 veröffentlichte Zwischenbericht der BGE mbH weist noch sehr viele und große Gebiete Deutschlands aus. Dadurch, dass die Hälfte der Fläche Deutschlands weiter im Verfahren ist, entsteht relativ wenig regionales Interesse, das aber für die regionale Beteiligung wichtig ist. Und ein zentraler Schritt für den Fortschritt des Verfahrens, nämlich die Reduzierung auf wenige näher zu untersuchende Standortregionen , steht weiter aus. Bei der Verabschiedung des Gesetzes ging man davon aus, dass die Einengung des Suchraums in der ersten Phase des Verfahrens von der sogenannten „weißen Landkarte“ über Teilgebiete bis hin zu Standortregionen in wenigen Jahren vonstattengeht. Dieses Ziel sowie das im Gesetz festgelegte Ziel, einen Standort im Jahre 2031 zu benennen, werden deutlich verfehlt werden, wie das mit der Suche nach einem Endlager beauftragte Unternehmen, die BGE mbH , im Herbst 2022 mitgeteilt hat. Das Unternehmen spricht aktuell von einem Zielkorridor zwischen 2046 und 2068. Dem Verfahren fehlt somit ein sichtbarer und kontinuierlicher Fortschritt, der die Aufmerksamkeit für das Thema erhält und die Ernsthaftigkeit einer zeitnahen Errichtung eines dauerhaft sicheren Endlagers in Deutschland unterstreicht. Es stellt sich die Frage, ob der Anspruch an Generationengerechtigkeit und Sicherheit aktuell erfüllt wird. Welche Schritte stehen nun bevor? Das BASE erwartet von dem beauftragten Unternehmen BGE mbH möglichst zeitnah den Vorschlag für die Eingrenzung auf wenige Standortregionen , die näher untersucht werden sollen. Denn eine zeitliche Verlagerung der Festlegung von Standortregionen , und in der Konsequenz auch eines Endlagerstandortes, hat Auswirkungen auf unterschiedliche Bereiche der nuklearen Sicherheit. Gleichzeitig sollten das Verfahren und die bisher gemachten Erfahrungen mit den verantwortlichen Akteuren reflektiert werden. Das BASE hat den Bericht der BGE mbH von Herbst 2022 analysiert und mit einer Stellungnahme Empfehlungen für das weitere Vorgehen veröffentlicht. Dabei sollten auch Wechselwirkungen zu anderen Bereichen der nuklearen Entsorgung und der Finanzierung berücksichtigt werden, um Schlussfolgerungen für das weitere Verfahren zu ziehen. Verschiebungen müssen so weit wie möglich vermieden werden. Zu den Wechselwirkungen gehört die notwendige Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle. Bei einer verlängerten Zwischenlagerung müssen die jeweils aktuellen Sicherheitsstandards zum Schutz von Mensch und Umwelt gelten. Daher müssen rechtzeitig Auswirkungen einer verlängerten Lagerung überprüft und klare Zeithorizonte definiert werden. Was braucht es langfristig? Damit das Verfahren gelingen kann, braucht es: einen gemeinsam getragenen Willen in Gesellschaft und Politik, Verantwortung zu übernehmen jahrzehntelange Aufmerksamkeit für die Hinterlassenschaften einer Technologie, die nicht mehr praktiziert wird. Das Wissen um diese Technologie muss aufrechterhalten werden. Dies betrifft sowohl den Know how-Erhalt als auch das kollektive Gedächtnis – beides ist für ein wissenschaftliches Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit vonnöten. klare Strukturen und ein belastbares, zeitliches Ziel, bis wann ein dauerhaft sicherer Standort für ein Endlager in Deutschland gefunden werden kann. Bei der Suche muss die Sicherheit im Vordergrund stehen. Das Verfahren darf andererseits nicht zu lange dauern, denn auch Zeit kann zu einem Risikofaktor werden. Deshalb ist die Benennung einer klaren Zielmarke notwendig, um das Verfahren in einem mit Blick auf die Sicherheit vertretbaren Zeitrahmen erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Die Vorhabenträgerin BGE mbH hat das Jahr 2046 als Best-Case-Szenario genannt. Allerdings zeigen unsere Analysen, dass dieses Datum nicht erreicht werden kann, wenn die Suche unhinterfragt weitergeführt wird. Alle involvierten Akteure im Verfahren sollten ihre Planungen auf das Datum 2046 ausrichten . Anpassungen des Verfahrens sind ernsthaft zu diskutieren. Nur so werden wir unserer Verantwortung gegenüber den nachfolgenden Generationen gerecht. Das BASE hat deshalb Gespräche mit den relevanten Akteuren in der nuklearen Entsorgung aufgenommen. 25.07.2023 Weitere Informationen BASE nimmt Stellung zu Zeitperspektive im Endlagersuchverfahren Wolfram König fordert im dpa-Gespräch die Festlegung eines Endlagerstandortes bis 2046

Willingmann fordert beschleunigten Bau wasserstofffähiger Gaskraftwerke

Am Samstag werden in Deutschland die letzten drei Atomkraftwerke Isar 2, Neckarwestheim 2 sowie Emsland wie geplant vom Netz genommen. Sachsen-Anhalts Energieminister Prof. Dr. Armin Willingmann begrüßt den Vollzug des bereits 2011 vom Bundestag mit breiter Mehrheit beschlossenen Atomausstiegs, fordert aber den Bund auf, nun auch den Bau wasserstofffähiger Gaskraftwerke zu beschleunigen. „Atomkraft war auch in hoch entwickelten Ländern immer riskant und teuer. Sie ist inzwischen für die Absicherung der Energieversorgung in Deutschland nicht notwendig und hat auch aufgrund der europäischen Regulatorik auf den Strompreis keine signifikant bremsende Wirkung. Deshalb ist es nur konsequent, den nach der Fukushima-Katastrophe gefassten Beschluss des Bundestages aus der Regierungszeit von Kanzlerin Angela Merkel umzusetzen und jetzt aus der Atomkraft auszusteigen“, erklärte Willingmann am Freitag. „Wir werden noch Jahrzehnte mit der Frage befasst sein, wo der radioaktive Müll aus 60 Jahren Nutzung der Kernkraft dauerhaft in Deutschland entsorgt wird. Zugleich erwarte ich, dass Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck zeitnah darlegt, wie der Zubau wasserstofffähiger Gaskraftwerke – die für unsere Industriegesellschaft unverzichtbar sind – beschleunigt werden soll.“ Willingmann verwies in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundeskanzlers vom 17. Oktober 2022. Olaf Scholz hatte mittels seiner Richtlinienkompetenz nicht nur die Diskussion um die Laufzeitverlängerung der am Netz verbliebenen Atomkraftwerke beendet. Der Kanzler kündigte in seinem Schreiben an die Bundesminister Habeck, Lemke und Lindner zugleich an, dass die Bundesregierung die Voraussetzung für den Zubau neuer, wasserstofffähiger Gaskraftwerke schaffen werde. „Das war keine Floskel! Auch wenn wir unseren Strombedarf aktuell ohne Atomkraft decken können, dürfen wir nicht außer Acht lassen, dass wir in den kommenden Jahren nach dem Ende der Steinkohle-Förderung in Deutschland auch aus der energetischen Nutzung der Braunkohle aussteigen wollen, zugleich aber der Strombedarf beispielsweise durch die Elektrifizierung des Verkehrs weiter steigt“, so Willingmann. „Deshalb teile ich die Auffassung des Bundeskanzlers, dass wir flexibel steuerbare und zugleich wasserstofffähige Gaskraftwerke benötigen, die zum Einsatz kommen, wenn der Wind nicht weht und die Sonne nicht scheint. Hierfür müssen jetzt die Weichen gestellt werden.“ Das Bundeswirtschaftsministerium hatte jüngst angekündigt, eine Kraftwerksstrategie vorlegen zu wollen. Ersten Überlegungen zufolge sollen durch Modernisierung älterer Gaskraftwerke und Ersatz von Kohleanlagen bis zu 25 Gigawatt an steuerbaren Kraftwerken gebaut werden. Branchenverbände gehen aktuell davon aus, dass durch den Atom- und Kohleausstieg bis 2031 mindestens 15 Gigawatt an gesicherter Leistung wegfallen. „Wir werden hierzu mit dem Bundeswirtschaftsministerium im Austausch bleiben und das Thema auch bei der Energieministerkonferenz im September 2023 in Wernigerode wieder auf die Agenda setzen“, erklärte Willingmann. Der Minister ist in diesem Jahr der Konferenzvorsitzende. Der Anteil von Atomstrom am deutschen Energiemix lag im Januar und Februar 2023 lediglich bei vier Prozent, im Jahr 2022 bei maximal 6,5 Prozent. Berechnungen des Öko-Instituts zufolge führte der „Streckbetrieb“ der verbliebenen Kernkraftwerke lediglich zu einer Senkung des Strompreises von 0,5 bis 0,8 Prozent, das IFO-Institut hatte zuvor mit einem positiven Preiseffekt von vier Prozent kalkuliert. Die Verbraucherzentralen gehen davon aus, dass sich die Strompreise trotz des Atomausstiegs weiter entspannen. Sie rechnen mit Preisen leicht oberhalb der 30-Cent-Marke. Aktuell sind ausreichend Kraftwerkskapazitäten in Deutschland vorhanden, um die Stromversorgung sicherzustellen. So lag die maximale Stromlast zuletzt mit 80 Gigawatt deutlich unterhalb der verfügbaren gesicherten Kapazität der Gas- und Kohlekraftwerke von 100 Gigawatt. Diese Ausgangslage hat dazu geführt, dass Deutschland in erheblichen Umfang die durch den Ausfall von französischen Kernkraftwerken eingetretene Energieknappheit im Nachbarland Frankreich auffangen musste und konnte. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn, Mastodon und Twitter.

Strahlenschutz Verantwortung des Ministeriums Radioaktivität und Strahlung Atom- und Strahlenschutzrecht Rechtsquellen Zuständig­keiten im Atom- und Strahlen­schutz­recht

Das Ministerium arbeitet in Beratungsgremien des Bundes und der Länder zum Atom- und Strahlenschutzrecht mit. Es trägt Verantwortung bei der Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren. Es ist verantwortlich für die Durchführung von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren nach dem Atomgesetz einschließlich Aufsichtsmaßnahmen und für die Überwachung des Transports radioaktiver Stoffe . Weiterhin muss die Sicherstellung radioaktiver Stoffe in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden gewährleistet sein. Die Überwachung der Verwertung radioaktiver Reststoffe und der geordneten Beseitigung radioaktiver Abfälle ( Landessammelstelle ) ist ein weiteres Aufgabengebiet. Radioaktivität ist in unserer Umwelt allgegenwärtig. Radioaktive Stoffe sind zum einen natürlichen Ursprungs - natürliche Radionuklide sind in der Erdkruste vorhanden -, zum anderen wird Radioaktivität künstlich erzeugt und freigesetzt, zum Beispiel durch oberirdische Kernwaffenversuche oder den Betrieb von Kernkraftwerken. Ferner können radioaktive Stoffe durch Anwendung in Medizin, Forschung und Technik in die Umwelt gelangen. Neben den natürlichen Strahlenquellen - vor allem Radon und dessen Folgeprodukte - bilden vor allem die künstlichen Strahlenquellen aus dem Bereich der Medizin die Ursache für die Strahlenbelastung des Menschen. Die mittlere jährliche Strahlenexposition durch die medizinische Anwendung ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe liegt bei etwa 1,9 Millisievert (mSv) pro Jahr, das ist die gleiche Größenordnung wie die natürliche Strahlenexposition. Der Hauptanteil wird dabei durch die Röntgendiagnostik verursacht. Die weiteren Beiträge zur zivilisatorischen Strahlenbelastung sind gering. Um Mensch und Umwelt vor den Gefahren der Kernenergienutzung und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu schützen, gibt es in Deutschland ein umfangreiches gesetzliches Regelwerk. Hauptaufgabe des Atomgesetzes ist die sichere und geordnete Beendigung der Nutzung der Kernenergie zu gewerblichen Zwecken und der Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Das Strahlenschutzrecht trifft Regelungen zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung radioaktiver Strahlung bei bestimmten, im Gesetz näher beschriebenen Freisetzungsszenarien. Gesetz über die fried­liche Ver­wen­dung der Kern­ener­gie und den Schutz gegen ihre Ge­fahren ( Atom­gesetz ) In Sachsen-Anhalt gibt es zwar keine kerntechnischen Anlagen, allerdings fallen Planfeststellungsverfahren für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) betreffend unter das AtG. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung ( Strahlenschutzgesetz – StrlSchG ) Das StrlSchG enthält insbesondere Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen, z. B. Röntgengeräten, für den Einsatz radioaktiver Stoffe, für den Schutz vor natürlicher Radioaktivität sowie für das Notfallmanagement im Falle eines radiologischen Störfalls. Ver­ord­nung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen ( Strahlen­schutz­ver­ordnung - StrlSchV) Die StrlSchV enthält nähere Anwendungsvorschriften im Umgang mit dem Strahlenschutzgesetz. Dem Bund steht gemäß Grund­gesetz die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts zu. Der Bund hat hiervon mit dem Atomgesetz, dem Strahlenschutzgesetz und weiteren Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht. Die Länder führen die Gesetze in Bundesauftragsverwaltung aus. Dem Bund stehen damit weitgehende Aufsichtsrechte zu. Im Einzelfall kann er den Ländern Weisungen erteilen. Auf Landesebene obliegt dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) als oberster Landesbehörde die Genehmigungs- und Aufsichtskompetenz für kerntechnische Anlagen. Da es sich beim ERAM jedoch nicht um eine kerntechnische Anlage handelt, hat das MWU hier keine Aufsichtsbefugnis, die Aufsicht wird vielmehr vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) wahrgenommen. Das MWU ist jedoch Planfeststellungsbehörde für förmliche Verwaltungsverfahren beim ERAM, hier insbesondere für die Genehmigung zur Stilllegung des ERAM. Die Zuständigkeiten für den Strahlenschutz sind zwischen dem Landesamt für Verbraucherschutz und dem MWU aufgeteilt. Das Landesamt für Verbraucherschutz ist für Genehmigungen im Umgang mit Geräten und radioaktiven Stoffen im Bereich des Verbraucher-- und Arbeitsschutzes zuständig, das MWU für die Mitarbeit im bundesweiten Integrierten Mess- und Informationssystem (IMIS). Die Messaufgaben im IMIS erledigt dabei das Landesamt für Umweltschutz. Die jeweilige Zuständigkeit der Landesbehörden ist in der Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht ( At-ZustVO ) geregelt.

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl I Seite 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist Zweck dieses Gesetzes ist, die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen, zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird, die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten. Verfassung und Gesetze Gesetze zur Änderung des Atomgesetzes Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das AtG.

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