Ukraine: BfS verfolgt Lage in Kriegsregionen Keine Hinweise auf Freisetzung von radioaktiven Stoffen Ukraine Quelle: Benjamin ['O°] Zweig/Stock.adobe.com Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) beobachtet die Lage in der Ukraine angesichts des seit 24. Februar 2022 andauernden Krieges intensiv. Nach dem Vorstoß ukrainischer Truppen in die russische Region Kursk am 6. August 2024 nahm das BfS auch das Kernkraftwerk ( KKW ) Kursk mit in den Blick. Messwerte aus der Ukraine wie den Nachbarstaaten liefern keine Hinweise auf eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen . Das gilt auch nach einem durch einen Drohnenangriff ausgelösten Brand im stillgelegten Kernkraftwerk Tschornobyl (russ.: Tschernobyl) in der Nacht zum 14. Februar 2025. Die ukrainischen Kernkraftwerke sind immer wieder von Kampfhandlungen oder dadurch ausgelösten Stromausfällen betroffen. Auch die Zahl von Drohnenangriffen nahm zuletzt zu. Diese Zwischenfälle hatten bisher aber keine Auswirkung auf die radiologische Sicherheit. Das BfS überprüft täglich etwa 500 bis 600 Messwerte in der gesamten Ukraine und hat eine 24/7-Rufbereitschaft. BfS teilt die Sorge um sicheren KKW-Betrieb Das BfS teilt die Sorge um die Sicherheit der Kernkraftwerke in der Ukraine sowie in angrenzenden Gebieten, die durch Kampfhandlungen gefährdet sind. Auch die Internationale Atomenergie-Organisation IAEA ( International Atomic Energy Agency ) hatte mehrfach deswegen Bedenken geäußert. Nach Einschätzung des BfS stellen die Kampfhandlungen, die Stromversorgung sowie die Arbeitsbedingungen der Angestellten die größten Risikofaktoren dar. Außerdem muss alles dafür getan werden, die Kühlung aller sicherheitsrelevanten Systeme der Kernkraftwerke sicherzustellen. Seit 23. Januar 2023 überwachen Mitarbeitende der IAEA dauerhaft die Lage an allen ukrainischen KKW -Standorten. Für Deutschland wären die radiologischen Auswirkungen einer Freisetzung in der Ukraine begrenzt. Im schlimmsten Fall, also nur bei einem erheblichen Austritt von Radioaktivität und einer Wetterlage, die Luftmassen von der Ukraine nach Deutschland verfrachtet, könnten hierzulande für die Landwirtschaft festgelegte Radioaktivitäts-Höchstwerte überschritten werden. Dann würde eine Kontrolle von Futter- und Nahrungsmitteln erforderlich werden, gegebenenfalls auch eine Vermarktungssperre für kontaminierte Produkte. Ob bei einer Freisetzung aus dem Kernkraftwerk bei Kursk auch Situationen auftreten könnten, in denen weitergehende Schutzmaßnahmen in Deutschland notwendig wären, lässt sich auf Basis der aktuell verfügbaren Informationen zu der Anlage nicht abschließend bewerten. Neuesten Meldungen zufolge hat sich Folgendes ereignet: Ort / Datum Lage Tschornobyl (russ.: Tschernobyl) - 26.02.2025 Ukraine: Tschornobyl In der Nacht zum 14. Februar 2025 kam es nach einem Drohnenangriff zu einem Brand im Kernkraftwerk Tschornobyl (russ.: Tschernobyl), bei dem die zweite Schutzhülle des Kraftwerks, das sogenannte New Safety Confinement, beschädigt wurde. Entgegen erster Meldungen brachen in der Folge immer wieder Schwelbrände aus. Trotz der Beschädigungen gab es jedoch keine Hinweise, dass radioaktive Stoffe in die Umwelt gelangt sein könnten. Die Messwerte waren im Vergleich zu den Daten vor dem Brand nicht erhöht. Die zweite Schutzhülle wurde 2016 fertiggestellt und schirmt die erste Abdeckung von 1986 sowie den darunter befindlichen havarierten Block 4 des Kernkraftwerks ab. Nach der Einnahme und Besetzung des Kernkraftwerks durch russische Truppen am 24. Februar 2022 kam es in den ersten Monaten des Krieges rund um die dort befindlichen Anlagen immer wieder zu Zwischenfällen. Ende März 2022 gaben russische Streitkräfte die Kontrolle über das stillgelegte Kernkraftwerk Tschornobyl an ukrainisches Personal zurück. Russische Truppen haben sich seitdem vollständig aus der Sperrzone zurückgezogen. Berichte aus dem Frühjahr 2022 über russische Soldaten, die nach ihrem Aufenthalt in Tschornobyl mit Strahlenkrankheits-Symptomen in ein belarussisches Zentrum für Strahlenmedizin gebracht wurden, ließen sich nicht unabhängig überprüfen. Auf Basis der verfügbaren Informationen und der Kontaminationslage um Tschornobyl ist es aus Sicht des BfS aber unwahrscheinlich, dass die Soldaten eine entsprechend hohe Strahlendosis erhalten haben. Auch die IAEA konnte die Berichte nicht bestätigen. In den Sommermonaten treten in der Sperrzone rund um das stillgelegte Kernkraftwerk Tschornobyl immer wieder vereinzelt Waldbrände auf. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch radioaktive Stoffe aus dem Boden und der Biomasse in die Atmosphäre gelangen und eventuell geringe Spuren davon außerhalb der Sperrzone nachgewiesen werden. Aus der Erfahrung mit früheren Bränden in der Sperrzone ist aber bekannt, dass selbst bei großflächigen Waldbränden keine Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung außerhalb der Sperrzone besteht. Auf dem Gelände des 1986 havarierten Kernkraftwerks Tschornobyl befindet sich neben den spätestens seit dem Jahr 2000 stillgelegten Reaktorblöcken unter anderem auch eine Einrichtung für die Entsorgung von radioaktivem Abfall. Außerdem lagern dort etwa 20.000 Brennelemente. Saporischschja - 06.09.2024 Ukraine: KKW Saporischschja Rund um das Kernkraftwerk Saporischschja kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen, bei denen in der Vergangenheit auch Teile der Infrastruktur beschädigt wurden. Am 11. August 2024 wurde ein Brand mit starker Rauchentwicklung an einem der Kühltürme beobachtet. Die Brandursache ist noch unklar. Die IAEA hält es für wahrscheinlich, dass der Kühlturm aufgrund der Beschädigungen abgerissen werden muss. Für den derzeitigen Betrieb der Anlage wird der Kühlturm allerdings nicht benötigt. Am 17. August explodierte eine Drohne nur knapp außerhalb des Geländes des Kraftwerks. Beide Ereignisse hatten nach Angaben der IAEA keine Auswirkungen auf die radiologische Sicherheit der Anlage. Für die Kühlung und zur Aufrechterhaltung der Sicherheitssysteme ist die Anlage vor allem auf eine funktionierende Stromversorgung angewiesen. Normalerweise ist das Kraftwerk dafür über mehrere Leitungen mit dem Stromnetz verbunden. Zeitweilige Ausfälle der Stromversorgung, die sich seit Beginn des Krieges immer wieder ereignet haben, können mit den dafür vorgesehenen Notstrom-Dieselgeneratoren überbrückt werden. Nach Angaben des ukrainischen Betreibers kann die Stromversorgung damit mehr als 20 Tage lang aufrecht erhalten werden. Die Beschädigung des Kachowka-Staudamms Anfang Juni 2023 hatte keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Kernkraftwerk , das flussaufwärts am Fluss Dnipro liegt. Zwar bezieht das Kraftwerk Wasser für seine Kühlung aus dem Stausee, der Wasserstand im Kühlteich ist jedoch bis auf Weiteres ausreichend für die Kühlung des Kraftwerks. Zusätzlich stehen Alternativen für die Wasserversorgung zur Verfügung. Das Kraftwerk Saporischschja steht seit März 2022 unter russischer Kontrolle. Seitdem ist die Zahl der Mitarbeitenden nach Angaben der IAEA auf knapp die Hälfte des ursprünglichen Personals gesunken. Immer wieder gibt es Berichte über Minen auf dem Gelände. Im Januar 2024 wurden von den Expertinnen und Experten der IAEA erneut Minen zwischen der inneren und äußeren Umzäunung des KKW entdeckt. Bereits im Juli 2023 trug der Fund von Minen in diesem Bereich zur Beunruhigung bei. Diese wurden im November 2023 entfernt. Seit 11. September 2022 sind alle Reaktoren der Anlage heruntergefahren. Damit nimmt die Nachzerfallswärme der Brennelemente ab, wodurch das Risiko eines radiologischen Unfalls kontinuierlich sinkt. Auch sind kurzlebige radioaktive Stoffe wie beispielsweise Jod-131 inzwischen zerfallen. Chmelnyzkyj - 25.09.2024 Ukraine: KKW Chmelnyzkyj Seit Ende September 2024 wurden in der Nähe des Kraftwerks Drohnenüberflüge beobachtet. Eine der Drohnen wich stark von ihrem ursprünglichen Kurs ab und näherte sich dem Kernkraftwerk , bevor sie umkehrte und auf ihre ursprüngliche Route zurückkehrte. Ende Oktober 2023 führte der Abschuss zweier Drohnen in unmittelbarer Nähe des Kernkraftwerks Chmelnyzkyj zu Beeinträchtigungen auf dem Kraftwerksgelände. Fensterscheiben gingen zu Bruch und die Stromversorgung zweier Strahlenüberwachungsstationen in der Umgebung des Kernkraftwerks wurde vorübergehend unterbrochen. Nach Angaben der IAEA hatte der Zwischenfall aber keine Auswirkungen auf die Sicherheit des Kraftwerkbetriebs. Im Mai 2023 kursierten Berichte über eine Explosion in einem Munitionslager in der Nähe der Stadt Chmelnyzkyj, in dem angeblich Uranmunition gelagert worden sein soll, sowie minimal erhöhte Radioaktivitäts-Messwerte in der Umgebung und in Polen. Das BfS hat die Informationen geprüft und einen Zusammenhang ausgeschlossen. Zum einen traten die minimal erhöhten Messwerte in der Umgebung von Chmelnyzkyj erstmals bereits zwei Tage vor dem Explosionsdatum auf, zum anderen befanden sich die entsprechenden Messstationen entgegen der Windrichtung. Für die erhöhten Werte kann es viele Gründe geben, dazu gehören unter anderem Niederschläge, Wartungsarbeiten, Defekte und technische Fehler. Ob in dem Lager überhaupt Uranmunition vorhanden war, gilt als nicht gesichert. Ende November 2022 wurde das Kernkraftwerk Chmelnyzkyj aufgrund von landesweiten Beeinträchtigungen im Stromnetz ebenso wie die anderen ukrainischen Kernkraftwerke vom Netz getrennt. Die Reaktorblöcke konnten wieder ans Stromnetz angeschlossen werden, allerdings wurde die Leistung der Kraftwerke aus Sicherheitsgründen immer wieder zeitweise gedrosselt. Süd-Ukraine (Piwdennoukrajinsk) - 25.09.2024 Ukraine: KKW Südukraine Seit Mitte September 2024 wurden in der Nähe des Kernkraftwerks mehrere Drohnenflüge beobachtet, teilweise direkt über dem Kraftwerk. Ende August 2024 wurde wegen Netzschwankungen infolge einer russischen Großoffensive auf die ukrainische Infrastruktur zeitweise einer der drei Reaktorblöcke des Kernkraftwerks Süd-Ukraine vom Stromnetz getrennt. Ende Mai 2023 kam es in einem der Reaktorblöcke des Kernkraftwerks Süd-Ukraine nach Angaben der IAEA vorübergehend zu einer Notabschaltung. Grund sei eine Netzstörung oder Instabilität gewesen. Ende November 2022 wurde das Kernkraftwerk Süd-Ukraine aufgrund von landesweiten Beeinträchtigungen im Stromnetz ebenso wie die anderen ukrainischen Kernkraftwerke vom Netz getrennt. Die Reaktorblöcke konnten wieder ans Stromnetz angeschlossen werden, allerdings wird die Leistung der Reaktoren aus Sicherheitsgründen immer wieder zeitweise gedrosselt. Riwne - 04.09.2024 Ukraine: KKW Riwne Laut Meldung der IAEA wurden Ende August 2024 wegen Netzschwankungen infolge einer russischen Großoffensive auf die ukrainische Infrastruktur zeitweise drei der vier Reaktorblöcke des Kernkraftwerks Riwne vom Stromnetz getrennt. Ende November 2022 wurde das Kernkraftwerk Riwne aufgrund von landesweiten Beeinträchtigungen im Stromnetz ebenso wie die anderen ukrainischen Kernkraftwerke vom Netz getrennt. Die Reaktorblöcke konnten wieder ans Stromnetz angeschlossen werden, allerdings wurde die Leistung der Kraftwerke aus Sicherheitsgründen immer wieder zeitweise gedrosselt. Kiew - 30.03.2023 Ukraine: Kiew Bei Angriffen auf die ukrainische Hauptstadt Kiew Mitte Januar 2023 ist auch das Gelände des Kyiv Research Institute getroffen worden, das auch einen Forschungsreaktor betreibt. Die Messdaten blieben unauffällig. Der Forschungsreaktor wurde zu Beginn des russischen Angriffskrieges Ende Februar 2022 heruntergefahren. Charkiw - 17.09.2024 Ukraine: Charkiw Das Institute of Physics and Technology in Charkiw war mehrfach Ziel russischer Angriffe, zuletzt im September 2024. Das Forschungszentrum betreibt eine Neutronen -Quelle (die teilweise auch als "Forschungsreaktor" bezeichnet wird) sowie eine Einrichtung für die Produktion von Radioisotopen für medizinische und industrielle Anwendungen. Im März und April 2024 war die Anlage infolge von Angriffen mehrfach von der externen Stromversorgung abgeschnitten und auf Notstromversorgung durch Dieselaggregate angewiesen. Bereits zuvor wurde sie bei Angriffen stark beschädigt, die IAEA bezeichnete die Schäden nach Abschluss einer Beobachtermission Ende November 2022 als "dramatisch" und "größer als erwartet". Die Neutronen -Quelle war bereits vor Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen außer Betrieb genommen worden. Der Bestand an radioaktivem Inventar ist gering. Hinweise auf eine Freisetzung radiologischer Stoffe gab es nicht. Ebenfalls in Charkiw befindet sich ein Lager für radioaktive Abfälle der Firma "RADON". Das Lager wurde bei Kampfhandlungen am 26. Februar 2022 getroffen. Es wurden keine radioaktiven Stoffe freigesetzt. Kursk (Russland) - 27.08.2024 Am 6. August 2024 stießen ukrainische Truppen in die russische Region Kursk vor. Seitdem dauern die Kampfhandlungen dort an. Das Kernkraftwerk Kursk liegt etwa 60 Kilometer von der ukrainischen Grenze entfernt, in der Nähe des umkämpften Gebietes. Russland meldete der IAEA am 22. August den Abschuss einer Drohne über dem Kraftwerksgelände. Messeinrichtungen werden regelmäßig überwacht Mitarbeiter*innen des BfS überprüfen die Daten verschiedener Messeinrichtungen in der Ukraine seit Beginn des Krieges regelmäßig. Dafür stehen verschiedene Messeinrichtungen sowohl vonseiten der Behörden vor Ort als auch der Zivilgesellschaft zur Verfügung. Vor allem in Gebieten, in denen Kampfhandlungen stattgefunden haben, gibt es zwar weniger verfügbare Messdaten. Ein grundsätzlicher Überblick ist aber gegeben. Zusätzlich zu den Messstationen in der Ukraine selbst überprüft das BfS auch Messdaten aus den benachbarten Ländern. Die BfS -Mitarbeiter*innen sind zudem in engem Austausch mit den internationalen Partnern , darunter auch der IAEA und der Europäischen Union ( EU ). In Deutschland misst das BfS mit seinem ODL -Messnetz routinemäßig die natürliche Strahlenbelastung. Würde der gemessene Radioaktivitätspegel an einer Messstelle einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, würde automatisch eine Meldung ausgelöst. Auch die Spurenmessstelle auf dem Schauinsland bei Freiburg wird regelmäßig überwacht, genauso wie die Spurenmessstellen des Deutschen Wetterdienstes ( DWD ) und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ( PTB ). Potenzielle Auswirkungen auf Deutschland Das BfS hat sich bereits in der Vergangenheit mit der Frage beschäftigt, welche Auswirkungen bei Freisetzung radioaktiver Stoffe in ukrainischen Kernkraftwerken auf Deutschland zu erwarten wären. Dazu wurde untersucht, wie sich radioaktive Stoffe verbreiten würden. Demnach bewegten sich über ein Jahr hinweg in der Vergangenheit nur an etwa 60 Tagen im Jahr die Luftmassen nach Deutschland (17 Prozent der Wetterlagen). Landwirtschaftliche Produktion Für den Fall, dass radioaktive Stoffe infolge einer Freisetzung in einem ukrainischen Kernkraftwerk nach Deutschland gelangen würden, würden sich die Notfallmaßnahmen voraussichtlich auf die Landwirtschaft und die Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte beschränken. Nach den Berechnungen des BfS ist nicht zu erwarten, dass weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung notwendig wären. Kursk Ob bei einer Freisetzung aus dem Kernkraftwerk bei Kursk in Russland auch Situationen auftreten könnten, in denen weitergehende Schutzmaßnahmen in Deutschland notwendig wären, lässt sich auf Basis der aktuell verfügbaren Informationen zu der Anlage nicht abschließend bewerten. BfS rät von Einnahme von Jodtabletten ab In Deutschland sind 189,5 Millionen Jodtabletten in den Bundesländern bevorratet, die bei einem Ereignis, bei dem ein Eintrag von radioaktivem Jod in die Luft zu erwarten ist, in den möglicherweise betroffenen Gebieten durch die Katastrophenschutzbehörden verteilt werden. Die Einnahme von Jodtabletten schützt ausschließlich vor der Aufnahme von radioaktivem Jod in die Schilddrüse, nicht vor der Wirkung anderer radioaktiver Stoffe . Von einer selbstständigen Einnahme von Jodtabletten rät das BfS ab. Eine Selbstmedikation mit hochdosierten Jodtabletten birgt gesundheitliche Risiken insbesondere für ältere Personen, hat aktuell aber keinen Nutzen. Radioaktives Jod hat eine Halbwertszeit von wenigen Tagen. Das bei dem Reaktorunfall von Tschornobyl (russ.: Tschernobyl) vor über 35 Jahren freigesetzte radioaktive Jod ist mittlerweile vollständig zerfallen und kann deshalb nicht mit dem Wind nach Deutschland transportiert werden. Redaktioneller Hinweis Diese Meldung wird vom BfS kontinuierlich aktualisiert. Der aktuelle Stand wird über Datum und Uhrzeit der letzten Aktualisierung ausgewiesen. Aktualisierungen erfolgen insbesondere dann, wenn eine neue Sachlage zur Einschätzung der radiologischen Situation in der Ukraine vorliegt. Geringfügigere Lageveränderungen, die nicht zu einer grundsätzlich neuen Bewertung der radiologischen Lage führen, werden nicht tagesaktuell eingepflegt, sondern in einer gesammelten Aktualisierung aufgenommen. Stand: 26.02.2025
Am 27. Juni 2017 startete der Castor-Transport mit Brennstäben aus dem stillgelegten Atomkraftwerk Obrigheim. Zum ersten Mal wurden Brennstäbe über ein deutsches Binnengewässer transportiert. Weil beide Atomkraftwerke, Obrigheim und Neckarwestheim in 50 Kilometer Entfernung am Neckar liegen, setzt die EnBW auf den Transport über den Fluss statt auf der Straße. Die Brennelemente lagen in drei Transportbehältern (den Castoren) , die auf jeweils einem Lkw gelagert und auf dem Schiff vertäut wurden. Der Transport ging mit dem Lkw direkt aufs Schiff. Von dort fuhren die Lkw weiter ins Zwischenlager. Für den Transport der 342 Brennstäbe ins Zwischenlager Neckarwestheim sind insgesamt fünf Fahrten geplant. Der erste Transport kam am 28. Juni gegen 19:10 Uhr nach 13 Stunden Fahrt an. Insgesamt sechs Schleusen musste der Transport passieren. Auf der Strecke gab es mehrere Zwischenfälle durch Atomkraftgegner. Vor dem Transport war die Gemeinde Neckarwestheim mit einem Antrag gegen die Verschiffung gescheitert. Im Eilverfahren wurde die Fahrt vom Verwaltungsgericht Berlin genehmigt.
Am 3. Juli 2017 zahlten die Betreiber der deutschen Kernkraftwerke fristgerecht und vollständig Einzahlungen in Höhe von insgesamt rund 24,1 Milliarden Euro auf Konten des Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (Fonds) bei der Deutschen Bundesbank ein, teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Damit ist die Haftung der Energieversorgungsunternehmen für Kosten der nuklearen Entsorgung im Bereich Zwischen- und Endlagerung beendet. Die Verantwortung für die Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung ging mit Eingang der vollständigen Einzahlungen auf den Bund über. Die Konzerne bleiben jedoch für die Stillegung und den Rückbau der Kernkraftwerke sowie die Verpackung der radioaktiven Abfälle und deren Finanzierung voll verantwortlich.
Die Bundesregierung regelt die Finanzierung des Atomausstiegs neu. Die EU-Kommission hat am 16. Juni 2017 grünes Licht gegeben. Mit der beihilferechtlichen Genehmigung ist das "Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung" in Kraft getreten. Es soll die Finanzierung des Atomausstiegs bei Stilllegung, Rückbau und Entsorgung langfristig und verursachergerecht sicherstellen. Die Bundesregierung folgt damit den Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) vom April 2016. Die Kommission hatte die Empfehlungen partei- und gesellschaftsübergreifend erarbeitet und einstimmig beschlossen. Als Neuerung wird es künftig einen öffentlich-rechtlichen Fonds geben, den die Kernkraftwerksbetreiber finanzieren. Dieser Fonds deckt die Kosten für die Zwischen- und Endlagerung von Atommüll aus deutschen Kernkraftwerken. Für die Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung übernimmt der Bund die Verantwortung. Im Gegenzug bleiben die Betreiber der Kernkraftwerke auch weiterhin dafür zuständig, die Stilllegung, den Rückbau und die fachgerechte Verpackung radioaktiver Abfälle abzuwickeln und zu finanzieren.
Erstmals seit dem Atomausstiegsbeschluss von 2011 hat ein AKW in Deutschland eine Rückbaugenehmigung erhalten. Für den Abriss eines Atomkraftwerkes ist eine atomrechtliche Stilllegungsgenehmigung erforderlich, die auf einem komplexen Genehmigungsverfahren beruht. Als erste Behörde hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit Zustimmung des BMUB der Preussen Elektra GmbH am 17. Januar 2017 eine Genehmigung für eine Stilllegung und zum Abbau der Anlage Isar 1 (KKI 1) erteilt. Mit dieser wird der Abbau aller Anlagenteile gestattet, die nicht der Abbauphase 2 (Reaktordruckbehälter und Biologischer Schild) zugeordnet sind. Nach derzeitiger Planung soll die Abbauphase 1 bis zum Jahr 2023 und die Abbauphase 2 bis zum Jahr 2026 abgeschlossen sein.
Am 15. Dezember 2016 regelte der Deutsche Bundestag die weiteren Folgen des Atomaustiegs. Für den Rückbau der Atomkraftwerke, von denen 2022 die letzten vom Netz gehen sollen, bleiben die Atomkonzerne zuständig. Für die Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Abfällen überweisen die Atomkonzerne mehr als 23 Milliarden Euro an den Staat, der ihnen dafür diese Aufgabe abnimmt.
Das Bundeskabinett verabschiedete am 19. Oktober 2016 das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung, das die Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) umsetzt. Der Gesetzentwurf setzt die Empfehlungen der KFK um und teilt die Verantwortung zwischen Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bund auf. Die Betreiber der Kernkraftwerke bleiben für die gesamte Abwicklung und Finanzierung der Bereiche Stilllegung, Rückbau und Verpackung der radioaktiven Abfälle zuständig. Der Bund wird künftig die Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung verantworten. Die Betreiber werden dem Bund die finanziellen Mittel für die Zwischen- und Endlagerung zur Verfügung stellen. Diese werden in einen Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung übertragen. Der Fonds ist als Stiftung des öffentlichen Rechts organisiert. Er vereinnahmt die Mittel, legt sie an und zahlt sie aus. Die Betreiber werden verpflichtet, einen auf den im Gesetz vorgesehenen Zahlungsstichtag anzupassenden Betrag von 17,389 Milliarden Euro in den Fonds einzuzahlen. Gegen die Zahlung eines zusätzlichen Risikozuschlages von 35,47 Prozent können die Betreiber ihre Verpflichtung zur Zahlung eines gegebenenfalls erforderlichen Nachschusses an den Fonds beenden.
Die nuklearen Folgen der Ereignisse in Japan bedeuten einen Einschnitt - für Japan und die ganze Welt. Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Bundesländer mit Kernkraftwerken haben deshalb beschlossen, die Sicherheit aller Kernkraftwerke in Deutschland überprüfen zu lassen und im Rahmen eines gesamtgesellschaftlichen Dialogs unter Beteiligung der Ethikkommission "Sichere Energieversorgung" eine Neubewertung der Risiken der Nutzung der Kernenergie vorzunehmen. Die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, geändert durch Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014, waren von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Das Atomgesetz, die auf diesem basierenden Rechtsverordnungen und das im Juni 2013 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Standortauswahlgesetz deckten die Vorgaben der Richtlinien bereits in weiten Teilen ab. Zur Umsetzung weiterer Vorgaben trat am 26. November 2015 das 14. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ("14. AtG-Novelle") sowie am 10. Juni 2017 das 15. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ("15. AtG-Novelle“) in Kraft. Fukushima Folgemaßnahmen Verfassung und Gesetze Gesetze zur Änderung des Atomgesetzes Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 15. AtG-Novelle.
Seit Dezember 2011 ist die Abteilung 2 des Ministeriums nach dem Atomgesetz auch Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Stilllegung und den Abbau des Kernkraftwerks in Lubmin/Rubenow, das Abfalllager des Zwischenlagers Nord (ZLN) sowie für die Entsorgung über die beim Rückbau anfallenden Stoffe. Für das Transportbehälterlager des ZLN ist sie atomrechtliche Aufsichtsbehörde. Schließlich gehört zu ihren Aufgaben die Fachaufsicht über die Landesanstalt für Personendosimetrie und Strahlenschutzausbildung in Berlin sowie über die Abteilung Strahlenschutz des Landesamtes für Umwelt und Geologie in Güstrow.
Vertrauen schaffen durch eindeutige Rollentrennung Aufgaben des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit ( BfE ) im Rahmen der Standortsuche Anfang 05.09.2017 Redner Dipl.-Ing. Wolfram König, Präsident des BfE Die Neuverteilung der Aufgaben im Bereich der kerntechnischen Entsorgung dient der eindeutigen Zuordnung der Aufgaben Öffentlichkeitsbeteiligung, Zwischenlagerung , Standortsuche, Bau, Betrieb, Genehmigung und Aufsicht. Mit der Atomgesetznovelle aus dem Jahr 1976 ist dem Bund die Aufgabe der Errichtung und des Betriebs von Endlagern radioaktiver Abfälle zugeordnet worden. Mit dem operativen Geschäft wurde jedoch ein Unternehmen beauftragt, das sich im Besitz der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer befand. Diese Jahrzehnte existierende Gemengelage ist aufgelöst worden. Alle Aufgaben der kerntechnischen Entsorgung nach dem Rückbau, einschließlich des Zwischenlagerbetriebs sind nunmehr vollständig auf Behörden und bundeseigene Gesellschaften privaten Rechts verteilt worden. Auf der Behördenseite ist ein Amt neu geschaffen worden - das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ( BfE ). Mit dem heutigen Tag hat der Vorhabenträger offiziell die eigenen Aktivitäten für die Standortauswahl begonnen. Für das BfE läuft die Aufgabe seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 16. Mai 2017. Seitdem ist die Standortsicherung nach § 21 StandAG vom BfE vorzubereiten. Ich werde später auf diese Aufgabe zurückkommen. Das Standortauswahlverfahren steht und fällt mit der Glaubwürdigkeit handelnder Akteure, insbesondere der staatlich verantwortlichen Institutionen. Der Blick in die Vergangenheit zeigt, in welche Sackgassen es führen kann, wenn Glaubwürdigkeit von Institutionen verspielt wird. Sie alle sind mit der Geschichte der Asse II vertraut. Ich konnte hier viele Jahre lang in meiner Rolle als Nachfolger eines in der öffentlichen Wahrnehmung nicht mehr vertrauenswürdigen Betreibers unmittelbar erfahren, welche Herausforderung es ist, verloren gegangenes Vertrauen wieder aufzubauen. Im Zentrum steht bis heute jedoch ein anderer Name: Gorleben. Das Handeln der damaligen Akteure auf Kosten der eigenen Glaubwürdigkeit im Fall Gorleben und die Reaktionen der Öffentlichkeit darauf waren der Auslöser eines großgesellschaftlichen Konflikts, der bis heute nachwirkt. Das Endlagerprojekt Gorleben war ausschlaggebend für die Entscheidung des Gesetzgebers, Anlauf für ein neues Verfahren zur Standortsuche für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle in Deutschland zu nehmen. Eine zentrale Voraussetzung für die Glaubwürdigkeit der jetzt verantwortlichen Akteure ist durch die Neuordnung der Zuständigkeiten geschaffen worden. Die klare funktionelle Rollentrennung von Vorhabenträgerschaft sowie Betrieb in einer privatrechtlichen Gesellschaft auf der einen und der Aufsicht sowie Trägerschaft für die Öffentlichkeitsbeteiligung auf behördlicher Ebene auf der anderen Seite war eine notwendige Neujustierung. Diese Neuverteilung habe ich aus den unmittelbaren Erfahrungen u.a. der laufenden Projekte gezogen. Seit Arbeitsaufnahme der jetzigen Bundesregierung hatte ich auch bei vielen von den heute Anwesenden dafür geworben. Ich freue mich sehr, dass dieses in der jetzt ablaufenden Legislaturperiode umgesetzt worden ist. Wie wichtig dieser Schritt war, erschließt sich bei dem Blick auf die alte Form der Verantwortungsverteilung. Woher kommen wir? Die Nachvollziehbarkeit von außen, die die Grundlage für einen vertrauensbildenden Standortauswahlprozess ist, war in der Vergangenheit durch die Vielzahl der Akteure erschwert, wenn nicht gar unmöglich. Zudem gab es bei den Zuständigkeitsstrukturen Probleme und Reibungsverluste zwischen den Akteuren, insbesondere zwischen dem Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) als (ehemaligem) Betreiber der Endlager und dem mit der unmittelbaren Ausführung der Bauarbeiten betrauten Unternehmen, der Deutschen Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbH ( DBE ). Diese Gesellschaft wurde überwiegend von den Abfallerzeugern - den Kernenergieunternehmen - getragen und konnte nach der damaligen Rechtslage eigene unternehmerische Interessen gegen den staatlichen Betreiber durchsetzen. Schon die Verfahren der Auftragsvergabe an die DBE waren nicht so zügig und effizient angelegt, wie es wünschenswert gewesen wäre. Der 1984 zwischen Bund und DBE geschlossene Kooperationsvertrag enthielt keine ausreichenden Steuerungsinstrumente und keine Anreize für eine zügige und wirtschaftliche Leistungserbringung. Sowohl wettbewerbs- wie haushaltsrechtlich bedenklich war die Monopolstellung der DBE für die laufenden Endlagerprojekte. Die Betreiberschaft liegt nun nicht mehr in der Hand einer Behörde, sondern in einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft, die zu 100 Prozent dem Bund gehört, der BGE mbH . Die BGE hat durch die Konzentration von Vorhabenträgerschaft in der Standortsuche sowie aller Betreiberaufgaben beste strukturelle Voraussetzungen für eine zügige und fundierte Vorlage von Ergebnissen für die Standortauswahl. Durch die Übernahme der DBE in staatliche Hand und deren Integration in die BGE gibt es keinen Raum mehr für ein gegeneinander Agieren von Betreiber und Betriebsgesellschaft. Reibungsverluste, die in der Vergangenheit auf Kosten der Effizienz gegangen sind, dürften damit künftig vermieden werden. Durch die Zusammenführung aller Aufgaben unter einem Dach ist der direkte Erfahrungsrückfluss von laufenden Projekten zur Standortauswahl möglich. Ich freue mich, dass die Sprecherin der Geschäftsführung der BGE diese Potentiale offensichtlich ähnlich einschätzt und sehr zügig die ersten Ergebnisse vorzulegen plant. Das BfE ist die staatliche Aufsichtsbehörde für alle endlagerspezifischen Fragestellungen und Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung. Das kommt in dem letztendlichen Namen meiner Behörde unmittelbar zum Ausdruck: BfE steht für Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. Es hat die Aufgabe, die Sicherheit der atomaren Entsorgung bei allen Prozessschritten zu prüfen. Mit dem BfE ist erstmalig in Deutschland eine eigenständige atomrechtliche Aufsicht in der Endlagerung eingeführt worden. Es erledigt nach dem Errichtungsgesetz Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten Planfeststellung, Genehmigung und Überwachung von Anlagen, die ihm u.a. durch das Atomgesetz und das Standortauswahlgesetz zugewiesen sind. Zentrale Zuweisungsnorm des Atomgesetzes ist der § 23 d, der eine umfassende Genehmigungs- und Aufsichtszuständigkeit des BfE hinsichtlich der Endlager begründet und gleichzeitig das Zusammenspiel mit der BGE als Vorhabenträgerin strukturiert. Das BfE ist aktuell zuständig für die atomrechtliche Aufsicht über die laufenden Projekte Konrad, Morsleben und Asse II. Mit einer funktional vom Betreiber getrennten Aufsicht wird der Zielsetzung des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 2011/70/Euratom entsprochen. Diese Regelung gibt vor, dass mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle befasste Stellen von mit der Aufsicht betrauten Behörden funktional zu trennen sind, um deren tatsächliche Unabhängigkeit sicherzustellen und sie vor ungebührlicher Beeinflussung in ihrer Aufsichtsfunktion zu schützen. Was bedeutet Aufsicht in der Standortauswahl? Gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 3 StandAG hat das BfE die Aufgaben, den Vollzug des Standortauswahlverfahrens entsprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgesetzes zu überwachen. Es begleitet demnach das gesamte Verfahren aus wissenschaftlicher Sicht und ist in allen Verfahrensstufen die zuständige Stelle für die Überwachung des Vollzugs des Standortauswahlverfahrens. Zu bestimmten Meilensteinen sowie am Ende des Auswahlprozesses muss das BfE Bescheide erlassen, in denen bestätigt wird, dass der jeweilige Auswahlvorschlag den Regelungen des StandAG entspricht. Es muss also die uneingeschränkte Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens übernehmen. Das gilt auch für sämtliche bis dahin erarbeitete Unterlagen, die bei einer etwaigen Klage dem Gericht vorgelegt werden müssten. Dies unterstreicht, dass das BfE vom ersten Schritt der Durchführung der Aufgaben der BGE an Kontrollfunktionen wahrnehmen und ggf. korrigierend eingreifen muss, um später die Rechtmäßigkeit des Verfahrens als Beklagter vertreten zu können. Das BfE greift dabei nicht in das operative Geschäft des Unternehmens ein. Die operative Kontrolle obliegt der Beteiligungsverwaltung und den privatrechtlichen Kontrollgremien wie dem Aufsichtsrat. Jenseits der Verpflichtung der allgemeinen Vollzugskontrolle hat das BfE dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während der Dauer des gesamten Standortauswahlverfahrens umfassend und systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel und den Stand seiner Verwirklichung sowie seiner voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet und über die vorgesehenen Beteiligungsformen beteiligt wird ( § 5 Abs. 2 Satz 1 StandAG ). Daraus folgt, dass die BGE das BfE jederzeit „umfassend und systematisch“ über deren einzelnen Arbeitsschritte zur Erledigung ihrer durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben unterrichten muss. Mit anderen Worten: Das BfE hat die Aufgabe, der BGE von Beginn an „über die Schulter“ zu schauen. Diese Aufsichtsfunktionen sind unteilbare staatliche Aufgaben. Sie unterliegen der parlamentarischen Kontrolle. Sie können nicht auf Beteiligungsprozesse delegiert werden. Durch eine kluge Kombination von klaren Aufsichtsstrukturen und einem umfassenden Beteiligungssystem können beide sich aber gegenseitig ergänzen und insbesondere die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen erhöhen und gesellschaftliche Aufmerksamkeit wach halten. Das BfE ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung über das gesamte Standortauswahlverfahren hinweg. Das heißt, das BfE ist verantwortlich für die umfassende Beteiligung aller gesellschaftlich Interessierten entsprechend der im StandAG vorgesehenen Formate. Während die ersten im Gesetz vorgesehenen Formate – Stichwort Fachkonferenz Teilgebiete – noch etwas in der Zukunft liegen, realisiert das BfE derzeit die notwendigen Voraussetzungen für der Beteiligung der Öffentlichkeit: Die umfassende Information über das Vorhaben. Dazu gehört u.a. bereits eine mobile, multimediale Ausstellung, die die komplexe Materie des Standortauswahlverfahrens leicht verständlich erklärt. Außerdem ist die erste Fassung der Informationsplattform nach § 6 StandAG zur Veröffentlichung der wesentlichen Dokumente mit dem Inkrafttreten des Gesetzes online gestellt worden. Eine weitere Aufgabe in der Standortauswahl ist die Standortsicherung. Sie soll ein faires Verfahren sicherstellen, in dem alle Regionen gleich behandelt werden. Sie ist somit eine Grundlage, um einen wissenschaftsbasierten Auswahlprozess gehen zu können. Das BfE hat die Aufgabe übertragen bekommen und ist nach dem Gesetz zuständig für eine Einzelfallprüfung in allen Vorhaben wie beispielsweise Bohrungen, die ein potentielles Wirtsgestein für ein Endlager betreffen könnten. Die Vorbereitungen des BfE während des Sommers haben dazu geführt, dass eine zunächst arbeitsfähige Struktur zur zeitnahen Bearbeitung der Anträge aufgebaut ist - obwohl hierfür keine neuen Stellen im Haushalt 2017 geschaffen wurden. Auf Einladung des BfE haben Informationsgespräche mit allen Bundesländern stattgefunden. Auch sind Auslegungshilfen zur Verfügung gestellt worden. Nach den Erfahrungen der ersten Wochen scheint diese Aufgabe bewältigbar. Bislang gibt es wesentlich mehr Unkenrufe über vermutete Verzögerungen als es tatsächliche Anträge gibt. Das sind nämlich bisher genau zwei (Stand: 04.09.2017), wovon einer bereits beschieden worden ist. Der Neustart der Endlagersuche und die Neuordnung der Verantwortlichkeiten geht dennoch auch mit Herausforderungen einher: Die Neuregelung der Finanzierung schafft langfristig Planbarkeit, die vorher gefehlt hat. Die Finanzmittel der privatwirtschaftlichen Abfallerzeuger sind in einem staatlichen Fonds gebündelt. Wir müssen darauf achten, dass Finanzierungsfragen dauerhaft streng von Sicherheitsfragen getrennt bleiben. Die bestehenden Endlagerprojekte haben direkten oder indirekten Einfluss auf die Standortauswahl. Wird dort Glaubwürdigkeit verspielt, strahlt dies auf die gesamte nukleare Entsorgung aus – auch auf die Standortauswahl. Als jahrelang verantwortlicher Betreiber habe ich viel Erfahrung sammeln können, welche Wechselwirkungen es zwischen einzelnen Projekten geben kann. Hier gilt insbesondere: Es wird problematisch, wenn Erwartungshaltungen und tatsächliche Zielerreichung auseinanderfallen. Die Frage nach der Zielerreichung ist nicht zuletzt auch die Frage nach dem Zeitplan. Das Gesetz setzt als Zielmarke für die Standortauswahl das Jahr 2031. Damit verbleiben nicht einmal 15 Jahre. Vergleicht man dies mit den Erfahrungen in der Endlagerung aus der Vergangenheit, ist dieses eine äußerst ehrgeizige Zielsetzung. Außerdem fehlen für das vor uns liegende Verfahren solide Erfahrungswerte – sowohl im technisch-wissenschaftlichen Vorgehen einer wirtsgesteinsübergreifenden Standortsuche als auch im Prozess der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Zeitfrage mit Meilensteinerreichung immer wieder anzusprechen, bleibt eine laufende und sicherlich nicht immer lustbetonte Aufgabe der aufsichtführenden Behörde. Die eingangs erwähnte Frage der Glaubwürdigkeit macht sich nämlich nicht zuletzt auch an diesem Punkt fest. Alle Institutionen der Zwischen- und Endlagerung werden – oder werden in absehbarer Zeit – mittelbar oder unmittelbar vom für die Reaktorsicherheit zuständigen Ministerium gesteuert. Für deren Glaubwürdigkeit ist eine klare Rollendefinition und deren strikte Einhaltung unerlässlich. Es ist in dieser Legislaturperiode im Endlagerbereich viel auf den Weg gebracht worden. Maßgeblich war dabei der Wille aller Fraktionen über Parteiinteressen hinweg, ein transparentes, nachvollziehbares Suchverfahren für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle auf den Weg zu bringen. Solche politischen Konstellationen sind nicht selbstverständlich. Nicht zuletzt die vor uns liegenden Beteiligungsprozesse besitzen immer auch das Risiko, durch Populismus aller Couleur gekapert zu werden. Der Wille zur gemeinsamen Problemlösung im Interesse des Gemeinwohls ist in den nächsten Jahren besonders dann gefragt, wenn es nicht mehr um theoretische Betrachtungen eines Verfahrensablaufs geht, sondern sich konkrete Untersuchungsräume abzeichnen. Das zumindest hinsichtlich der Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit einmalige Verfahren wird sich eventuell schon in nicht allzu ferner Zukunft beweisen müssen. Ist es beispielgebend für Entscheidungsprozesse einer modernen demokratisch organisierten Gesellschaft oder bietet es zu viel Raum für Interessen, die ein Endlager in Deutschland unabhängig von den Sicherheitskriterien in ihrer Nachbarschaft oder anderswo verhindern wollen? Lassen Sie uns den eigentlichen gesellschaftlichen Auftrag des Suchverfahrens, ein sicheres Endlager für hochradioaktive Abfälle in Deutschland möglichst zeitnah zu realisieren, nie aus dem Auge verlieren. Zum Thema Endlagersuche
Origin | Count |
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Bund | 74 |
Land | 1 |
Type | Count |
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Ereignis | 6 |
Förderprogramm | 56 |
Gesetzestext | 2 |
Text | 2 |
unbekannt | 9 |
License | Count |
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geschlossen | 10 |
offen | 64 |
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Language | Count |
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Deutsch | 72 |
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Resource type | Count |
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Dokument | 3 |
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Topic | Count |
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