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Schiffsausfahrt Hai24VE2

Messfahrt mit der MS Haithabu zur Erfassung von Meeresbodenstrukturen im Bereich der Kieler Bucht Eingesetzte Geräte: Van-Veen Backengreifer

Schiffsausfahrt Hai23VE1

Messfahrt mit der MS Haithabu zur Erfassung von Meeresbodenstrukturen im Bereich der Kieler Bucht Eingesetzte Geräte: Seitensichtsonar (Starfish 452F), Kamera (Mini-Observer).

Geologische Übersichtskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200.000 (GÜK200) - CC 2326 Lübeck

Blatt Lübeck erfasst einen Teil des Norddeutschen Tieflandes, der im Norden und Nordosten von der Kieler Bucht, Lübecker Bucht bzw. Wismarer Bucht begrenzt ist. Die Morphologie und Geologie des Tieflandes ist eiszeitlich geprägt, wobei glaziale Sedimente der Weichsel-Kaltzeit den Kartenausschnitt dominieren. Die Verbreitung glazifluviatiler Sande und Kiese tritt gegenüber den Geschiebelehmen der Grundmoräne zurück. Limnische Ablagerungen der Schmelzwasserseen sind ebenfalls weit verbreitet. Die pleistozänen Ablagerungen werden z. T. von holozänen Sedimenten überlagert. So sind allein unter den quartären Einheiten des Kartenblattes 90 Überlagerungsfälle erfasst. Entlang der Küstenlinie lagern den glazialen Sedimenten mariner Sand und Schlick auf. In den Niederungen des Festlandsbereiches handelt es sich z. B. um Torf der Nieder- und Hochmoore bzw. Auesedimente. Ältere Sedimentgesteine treten nur sehr vereinzelt unter der quartären Deckschicht zu Tage. So sind marine Tone auf Fehmarn (Eozän) und bei Ahrensburg (Miozän) sowie Anhydrit-Vorkommen bei Bad Segeberg (Zechstein) aufgeschlossen. Neben der Legende, die über Alter, Petrographie und Genese der dargestellten Einheiten informiert, gewähren zwei geologische Schnitte einen Einblick in den Aufbau des Untergrundes. Die Profile kreuzen in ihrem West-Ost- bzw. Nordwest-Südost-Verlauf verschiedene Salzstrukturen.

Schiffsausfahrt Hai22VE2

Messfahrt mit der MS Haithabu im Bereich der Kieler Bucht . Eingesetzte Geräte: Kamera (Mariscope Mini-Observer).

Abschnitt A - Verzeichnis der Lotsgelder

Abschnitt A - Verzeichnis der Lotsgelder 1. Beratungsgeld Das Beratungsgeld für die Fahrtstreckenlotsung beträgt 1.1 auf der Ems im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Emden-Reede und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems" 100 vom Hundert Papenburg-Schleuse und Emden-Reede 85 vom Hundert Papenburg-Schleuse und Leer-Schleuse 55 vom Hundert Leer-Schleuse und Emden-Reede 55 vom Hundert Emden-Reede und der Binnenrandzelbake 55 vom Hundert der Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems" 55 vom Hundert Borkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems" 85 vom Hundert und im Verkehr auf den Fahrtstrecken von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven 85 vom Hundert Borkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl 85 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 1; Die Lotsabgabe für die Fahrtstrecke beträgt 1.2 auf der Unterweser im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven 100 vom Hundert Bremen und Elsfleth 52 vom Hundert Elsfleth und Brake 100 vom Hundert Brake und Nordenham 100 vom Hundert Elsfleth und Brake 80 vom Hundert Elsfleth und Nordenham 100 vom Hundert Elsfleth und Bremerhaven 100 vom Hundert Brake und Nordenham 80 vom Hundert Brake und Bremerhaven 100 vom Hundert Nordenham und Bremerhaven 80 vom Hundert der Reede von Blexen und Bremerhaven 25 vom Hundert Bremerhaven und der Reede von Bremerhaven 25 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 2; 1.3 auf der Außenweser im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" oder der "Schlüsseltonne" 100 vom Hundert der Reede von Blexen und Bremerhaven 25 vom Hundert der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" und der "Schlüsseltonne" im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Streckenlotsung von oder nach Bremerhaven 20 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 3; 1.4 auf der Jade im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" 100 vom Hundert bei Lotsungen - unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstreckenlotsung - von oder nach den Pieranlagen sowie zwischen den Ankerplätzen und den Pieranlagen 39 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4; 1.5 auf der Elbe im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Hamburg und Brunsbüttel 100 vom Hundert Hamburg und dem Elbehafen Brunsbüttel 115 vom Hundert Wedel und Brunsbüttel 115 vom Hundert Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade 90 vom Hundert der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel 100 vom Hundert Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" 100 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" 115 vom Hundert Brunsbüttel und Cuxhaven 65 vom Hundert Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" 85 vom Hundert den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals und den Reeden vor Brunsbüttel 50 vom Hundert den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals und dem Elbehafen Brunsbüttel 70 vom Hundert Hamburg und der Este 50 vom Hundert Hamburg und Wedel 70 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und Cuxhaven 80 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel 130 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade 115 vom Hundert Brunsbüttel und dem Ruthenstrom 120 vom Hundert Hamburg und dem Ruthestrom 110 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 5; 1.6 auf dem Nord-Ostsee-Kanal im Verkehr auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse 100 vom Hundert auf der Fahrtstrecke von der Lotsenstation Rüsterbergen bis zur Schleuse in Kiel-Holtenau und umgekehrt 60 vom Hundert auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von zehn Kilometern 12 vom Hundert und, wenn nur eine Fahrtstrecke durchfahren und eine in dieser liegende Endschleuse benutzt wird, 25 vom Hundert und, wenn nur eine Teilstrecke im Binnenhafen von Brunsbüttel durchfahren und keine Endschleuse benutzt wird, 15 vom Hundert höchstens 100 vom Hundert bei Lotsungen - unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstreckenlotsung - von oder nach dem Hafen Brunsbüttel-Ostermoor sowie auf dem Obereidersee zusätzlich 15 vom Hundert bei Lotsungen - unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss eine Fahrtstreckenlotsung - von oder nach dem Ölhafen Brunsbüttel zusätzlich 15 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1; 1.7 auf der Kieler Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden in Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenn der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird 100 vom Hundert der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird 40 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2; 1.8 auf der Trave im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht 100 vom Hundert den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk 70 vom Hundert den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht 70 vom Hundert den Liegeplätzen der Kaianlagen Lübeck-Siems., Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk untereinander unter Benutzung der Bundeswasserstraße Trave 40 vom Hundert den Liegeplätzen innerhalb der Lübecker Stadthäfen und Lübeck-Travemünde unter der Benutzung der Bundeswasserstraße Trave 40 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 3; 1.9 auf der Flensburger Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Flensburg und der Tonne "Flensburger Förde" 100 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4; 1.10 auf den Fahrtstrecken zwischen der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems" und der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" 15 vom Hunder der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" und der Lotsenversetzposition bei dem Feuerschiff " GB " oder im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" 12 vom Hundert der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" und der Lotsenversetzposition bei der Tonne "E 3" 8 vom Hundert des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I; 1.11 auf der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Wismar und dem "Offentief" oder der Tonne "Wismar" 100 vom Hundert Wismar und Innenreede sowie Innenreede und dem "Offentief" oder der Tonne "Wismar" 50 vom Hundert der Tonne "Wismar" und Außenreede 25 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1; 1.12 in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 100 vom Hundert Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen 90 vom Hundert Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 130 vom Hundert der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen 50 vom Hundert Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen 115 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2; 1.13 auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund) und im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne "Gellen" 100 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne "Gellen" 110 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen "Landtief B" oder "Osttief 2" 150 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen "Landtief B" oder "Osttief 2" 140 vom Hundert alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund 100 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3. 1.14 Das Beratungsgeld für Fahrzeuge, die auf den Seelotsrevieren von einem Liegeplatz zu einem anderen Liegeplatz verholt werden, richtet sich nach Abschnitt B Teil IV Nummer 1. 1.15 Werden auf den Seelotsrevieren während der Fahrtstreckenlotsung oder während des Verholens Tätigkeiten des Seelotsen für Ankern, Funkbeschickung, Kompensieren, Probefahrtmanöver (Ankererprobung, Drehkreisfahrten) oder für Meilenfahrten notwendig, so ist ein zusätzliches Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nummer 2 zu entrichten; dies gilt nicht für den Nord-Ostsee-Kanal. 1.16 Auf dem Nord-Ostsee-Kanal ist das zusätzliche Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nummer 2 für Fahrzeuge zu entrichten, die ankern müssen oder während der Fahrtstreckenlotsung festmachen, um zu bunkern oder um Proviant oder Ausrüstung zu übernehmen. Dies gilt auch für das Baggern oder den Güterumschlag während der Fahrtstreckenlotsung. 1.17 Baustellenfahrzeuge, die für Baustellen des Bundes tätig sind und zwischen den äußeren Zufahrtsgrenzen der Schleusen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau fahren, zahlen für die Bordanwesenheit des Seelotsen pro angefangener Stunde ein Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nummer 8. 2. Wartegeld 2.1 Ein Wartegeld wird nach Abschnitt B Teil IV Nummer 3 erhoben, wenn 2.1.1 der Seelotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist oder am vereinbarten Ort bereitsteht, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aber um mehr als eine Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde Wartezeit; 2.1.2 der angeforderte Seelotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation; 2.1.3 sich die Anwesenheit des Seelotsen an Bord des Fahrzeuges dadurch verlängert, dass das Fahrzeug während der Lotsung baggert, ankert oder festmacht, für jede angefangene Stunde Wartezeit; dies gilt nicht für revierbedingte Wartezeiten in den Weichen des Nord-Ostsee-Kanals von weniger als zwei Stunden; 2.1.4 der Seelotse in einem Hafen außerhalb des Reviers an Bord geht, seine Tätigkeit aber erst nach Erreichen des Reviers ausübt, für die Zeit vom Verlassen seiner Einsatzstation bis zum Beginn seiner Tätigkeit für jede angefangene Stunde; 2.1.5 der Seelotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann und er die Beratung nicht gegen Entgelt fortsetzt, bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde. Fallen bei einer Lotsung mehrere Wartezeiten an, so ist das Wartegeld für die Summe aller Wartezeiten zu berechnen. 3. Auslagen Als Auslage sind zu erstatten 3.1 im Falle des Tatbestandes nach Abschnitt 2.1.2 für den vergeblichen Weg der Betrag nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 4; 3.2 im Falle des Tatbestandes nach Abschnittsnummer 2.1.4 oder 2.1.5 für 24 Stunden ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 5; 3..2.1 bei freier Verpflegung und angemessener Unterkunft an Bord jedoch ein ermäßigtes Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 6; 3.3 ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnummer 1.10 Buchstabe a bei der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" mit dem Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, der angeforderte Seelotse am Standort des Hubschraubers oder bei der Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen nicht an oder von Bord gebracht werden kann; 3.4 ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnummer 1.10 Buchstabe b bei dem Feuerschiff GB oder bei den Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" versetzt oder ausgeholt wird, oder der angeforderte Seelotse am Standort des Lotsenversetzmittels oder bei der Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen nicht an oder von Bord gebracht werden kann; 3.5 ein geldlicher Ausgleich nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 7, wenn die Schiffsführung nicht in der Lage ist, den Seelotsen im Bedarfsfall angemessen unterzubringen; 3.6 die notwendigen, tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für den Weg zwischen der Wohnung und der Einsatzstation und der Einsatzstation und dem Fahrzeug. Die Wahl des Verkehrsmittels richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen einer möglichst zügigen und termingerechten Besetzung des Fahrzeugs. Werden für den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Fahrzeug öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so sind die Fahrtkosten der 1. Klasse und die Flugkosten der Economy- oder Business-Klasse erstattungsfähig. Für die Höhe der Fahrtauslagen ist die jeweils verkehrsgünstigste Strecke zugrunde zu legen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Art des Verkehrsmittels und die Höhe durch Richtlinien festlegen. Stand: 01. Januar 2023

Schiffsausfahrt Hai22VE1

Messfahrt mit der MS Haithabu zur Erfassung von Meeresbodenstrukturen im Bereich des Stollergrunds (Kieler Bucht). Eingesetzte Geräte: Seitensichtsonar (EA400), Kamera (Mini-Observer).

Nr. 65.13.13: Zusammenstellung von Links zu Stellungnahmen und Beiträgen zum Zwischenbericht Teilgebiete der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (Stand: 04.06.2021)

Beitrag im Rahmen der FKTG: Salz in stratiformer Lagerung, Gebiete 189_01IG_S_f_km und 189_01IG_S_f_km: Ein Abgleich dieser Gebiete mit dem von der Bundesanstalt für Geowissen- schaften und Rohstoffe (BGR) in zwei Studien (1998 und 2014) dargestellten Verbreitungsbereich des Keupersalinars zeigt, dass die Einzelflächen dieser Gebiete mit der Bezeichnung Bredgrund, Schleimündung, Gabelsflach/ Kieler Bucht sowie Plön und Segeberg außerhalb dieser Grenzen liegen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ablagerungen des Mittleren Keupers in diesen Bereichen meist als Ton- bis Tonmergelstein, Anhydrit und Gips in Wechsellagerung ausgebildet sind. Auch Referenzbohrungen im Nahbereich dieser Einzelflächen lassen nicht auf nennenswerte Salzmächtigkeiten inner- halb der Keuperfolge schließen. Insofern können die aufgeführten Einzelflächen der „identifizierten Gebiete“ nicht bestätigt werden. Stellungnahme der BGE: Fachliche Einordnung: Fachlich nachvollziehbarer Hinweis, der durch die angewendete Methodik für den ZBTG erklärt werden kann. Begründung: Wir können die von Ihnen genannte Quelle (BGR, 1998) ohne weitere Informationen nicht zuordnen und gehen davon aus, dass uns diese in der Abfrage zu den Mindestanforderungen weder vom LLUR noch von der BGR übermittelt wurde. Über ein Vollzitat wären wir dankbar. Die Verbreitungskarte aus dem BASAL-Bericht der BGR (Reinhold et al. 2014) liegt uns vor, ebenso wie Karten zur Keupersalinar-Verbreitung aus dem Keuper-Band der Deutschen Stratigraphischen Kommission (Beutler et al. 2005). Diese Karten zur Keupersalinar-Verbreitung (Beutler et al. 2005) weisen insgesamt in Schleswig-Holstein eine größere Verbreitung auf als die Verbreitung aus dem BASAL-Bericht (Reinhold et al. 2014). Da im Rahmen der Ermittlung von Teilgebieten (§ 13 StandAG) die Auslegung der Mindestanforderung entsprechend der in Tabelle 2 dargestellten Grundsätze eher über- als unterschätzend angesetzt wurde, wurde zur Eingrenzung für den Zwischenbericht Teilgebiete zunächst auf die entsprechenden Karten von Beutler et al. (2005) zurückgegriffen. Im Rahmen der Arbeiten zur Ermittlung von Standortregionen für die übertägige Erkundung werden die Einzelflächen der Teilgebiete genauer anhand detaillierterer Daten (z. B. weiterer Schichtenverzeichnisse) überprüft und bewertet. Dafür nimmt die BGE die von Ihnen gegebenen Hinweise zu den Einzelflächen der Keuper-Teilgebiete auf und wird diese bei der Bearbeitung berücksichtigen. Initiale Rückmeldung im Rahmen der FKTG: nicht vorhanden. Stellungnahme einer externen Prüfstelle:nicht vorhanden.

§ 34 Umschlag

§ 34 Umschlag Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Absatz 1 hierfür bekannt gemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekannt gemachten Voraussetzungen gestattet. Reeden und Liegestellen für Umschlag und Bunkern (§ 34 SeeSchStrO ) Reeden und Liegestellen, auf bzw. an denen unter den folgenden Voraussetzungen der Umschlag und das Bunkern gestattet sind: Nordsee Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest 15.1 Weser Für das Bebunkern von Fahrzeugen außerhalb der Häfen ist eine Befreiung des jeweils zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes Bremen oder Bremerhaven über Bremen Weser Traffic oder Bremerhaven Weser Traffic einzuholen 15.2 Lesum Bunkerstation für Sportfahrzeuge bei km 8,79 (Nordufer). 15.3 Jade (aufgehoben) Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord 19.1 Elbe 19.1.1 Reeden, auf denen der Umschlag und das Bunkern gestattet sind: 19.1.1.1 Außenelbe-Reede 19.1.1.2 Neuwerk-Reede 19.1.1.3 Medem-Reede 19.1.1.4 Neufeld-Reede West 19.1.1.5 Twielenfleth-Reede 19.1.1.6 Krautsand-Reede außerhalb des Fahrwassers 19.1.2 Reeden, auf denen für Fahrzeuge mit Gütern der Klasse 1 IMDG -Code deutsch das Bunkern gestattet ist: 19.1.2.1 Außenelbe-Reede 19.1.2.2 Medem-Reede 19.1.2.3 Neufeld-Reede West 19.1.2.4 Wischhafen-Reede Voraussetzung: Der Umschlag am bunkernden Fahrzeug ist verboten. 19.1.3 Reeden, auf denen für Tankschiffe im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 3 SeeSchStrO das Bunkern gestattet ist: 19.1.3.1 Grauerort-Reede Voraussetzung: Es dürfen nur die Gas- und Chemikalientankschiffe bebunkert werden, welche die Kaianlage vor Bützfleth benutzen wollen. Die vorgesehene Bebunkerung ist bei der Verkehrszentrale Brunsbüttel rechtzeitig anzumelden. Dieser Dienststelle sind auch Beginn und Ende des Bunkerns zu melden (Telefon: 04852 885393 oder 8400 oder über UKW -Kanal 68 - Küstenfunkstelle Brunsbüttel Elbe Traffic). Es dürfen keine Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Bei starkem Seegang und Eisgang darf nicht gebunkert werden. 19.1.3.2 Twielenfleth-Reede Voraussetzung: Es dürfen nur die Gas- und Chemikalientankschiffe bebunkert werden, welche die Kaianlage vor Bützfleth benutzen wollen. Die vorgesehene Bebunkerung ist bei der Verkehrszentrale Brunsbüttel rechtzeitig anzumelden. Dieser Dienststelle sind auch Beginn und Ende des Bunkerns zu melden (Telefon: 04852 885393 oder 8400 oder über UKW-Kanal 68 – Küstenfunkstelle Brunsbüttel Elbe Traffic). Es dürfen keine Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Bei starkem Seegang und Eisgang darf nicht gebunkert werden. 19.1.4 Reeden, auf denen für Tankschiffe im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO das Bunkern gestattet ist: 19.1.4.1 Außenelbe-Reede 19.1.4.2 Neuwerk-Reede 19.1.4.3 Medem-Reede 19.1.4.4 Neufeld-Reede West Nord-Ostsee-Kanal Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord 19.2 Nord-Ostsee-Kanal 19.2.1 Liegestellen für das Bunkern: 19.2.1.1 Bunkerbrücke der Firma Total Bitumen Deutschland in Brunsbüttel Begrenzung: Im Süden durch die Uferlinie, im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 4,45 und km 5,16 vom Ufer zur Kanalmitte hin verlaufen, im Norden durch eine Linie, die in einer Entfernung von 60 m parallel zum Ufer verläuft. 19.2.1.2 Bunkerbrücke der Nord- und Westdeutsche Bunker GmbH ( NWB ) in Brunsbüttel Begrenzung: Im Norden durch die Uferlinie, im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,32 und km 2,41 vom Ufer zur Kanalmitte hin verlaufen, im Süden durch eine Linie, die in einer Entfernung von 60 m parallel zum Ufer verläuft. 19.2.1.3 Lürssen Werft am Audorfer See 19.2.1.4 Bunkerbrücke Projensdorf Begrenzung: Im Süden durch die Uferlinie, im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 94,35 und km 94,67 vom Ufer zur Kanalmitte hin verlaufen, im Norden durch eine Linie, die in einer Entfernung von 60 m parallel zum Ufer verläuft. 19.2.1.5 Bunkerstation der Firma Bominflot Kiel Tanklager in Kiel-Holtenau Begrenzung: Im Süden durch die Kaimauer, im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 96,80 und km 97,23 vom Ufer zur Kanalmitte hin verlaufen, im Norden durch eine Linie, die in einer Entfernung von 35 m parallel zum Ufer verläuft. 19.2.1.6 Außenhafen Kiel-Holtenau Begrenzung: Im Norden durch die Spundwandkaje in Länge der Kaistraße, im Westen und Osten durch Linien, senkrecht zur Spundwandkaje, im Süden durch eine Linie, die in einer Entfernung von 30 m parallel zur Spundwandkaje verläuft. Ostsee Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord 19.3 Reeden, auf denen das Bunkern gestattet ist: 19.3.1 Kieler Förde 19.3.1.1 Holtenau-Reede 19.3.1.2 Heikendorf-Reede 19.3.2 Wismar Bucht, -Wismar-Innenreede- 19.3.3 Rostock-Reede, -westlicher Teil- 19.3.4 Stralsund, -Altefähr-Reede- 19.3.5 Prorer Wiek 19.3.5.1 Reede Sassnitz-Stadthafen, 19.3.5.2 Reede Sassnitz-Fährhafen, 19.3.6 Nordperd-Reede. Stand: 07. August 2018

Anhang I - Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland

Anhang I - Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland Zone 1 Ems Von der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens seewärts bis zum Breitenparallel 53° 30' N und dem Meridian 6° 45' O, d. h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems *) *) Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 08. April 1960 ( BGBl. 1963 II Seite 602) anzuwenden. Zone 2 Zone 2-See Ems Von der Westmole der Emder Hafeneinfahrt bis zur Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens *) Jade Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Oberfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden Weser Von der Untergrenze des Hafens Brake bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Rechter Nebenarm und Schweiburg Elbe (außer Mühlenberger Loch, Ruthenstrom sowie bestimmte Nebenelben, die der Zone 2-Binnen zugeordnet sind) Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) Meldorfer Bucht Binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum Flensburger Förde Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack und nördlich bis zur deutsch-dänischen Grenze in der Flensburger Förde Eckernförder Bucht Binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch Nienhof Kieler Förde Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe bis zum südlich anschließenden Teil der Kieler Förde ab der Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal Wismarbucht, Kirchsee, Breitling, Salzhaff (außer Wismarer Hafengebiet) Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow bis zur Grenze des Wismarer Hafengebietes Gewässer, die vom Festland und den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (außer Stralsunder Hafengebiet) Seewärts begrenzt zwischen Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee, Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken, sowie westlich begrenzt durch den Meridian 13° O Greifswalder Bodden (außer Greifswalder Hafengebiet mit Ryck) Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken (Südperd) über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom (54° 10' 37'' N, 13° 47' 51'' O) bis zur Grenze des Greifswalder Hafengebietes Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom, Achterwasser, Stettiner Haff) (außer Wolgaster Hafengebiet) Östlich bis zur deutsch-polnischen Grenze im Stettiner Haff sowie bis zur Grenze des Wolgaster Hafengebietes *) Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 08. April 1960 (BGBl. 1963 II Seite 602) anzuwenden. Zone 2-Binnen Ems Von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte bis zur Westmole der Emder Hafeneinfahrt Leda Von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung in die Ems Hunte Von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung in die Weser Lesum Vom Zusammenfluss von Hamme und Wümme ( km 0,00) bis zur Mündung in die Weser Weser Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur unteren Grenze des Hafens Brake mit dem Nebenarm Rekumer Loch Este Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) bis zur Mündung in die Elbe Lühe Vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg (km 0,00) bis zur Mündung in die Elbe Schwinge Von der Nordkante der Salztorschleuse in Stade bis zur Mündung in die Elbe Ruthenstrom Von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe Freiburger Hafenpriel Von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung in die Elbe Oste Ab 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360) bis zur Mündung in die Elbe Pinnau Von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zur Mündung in die Elbe Krückau Von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn bis zur Mündung in die Elbe Stör Vom Pegel Rensing bis zur Mündung in die Elbe Elbabschnitt Mühlenberger Loch Begrenzt durch die untere Grenze des Hamburger Hafens und die Insel Neßsand sowie km 635 auf der Hahnöfer Nebenelbe Nebenelben: Hahnöfer Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 635,00 und km 644,00 Lühesander Süderelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 646,50 und km 650,50 Bützflether Süderelbe Von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe Haseldorfer Binnenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 653,00 und km 658,00 Pagesander Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 659,00 und km 664,00 Schwarztonnensander Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 661,00 und km 670,00 Wischhafener Süderelbe Von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe Glückstädter Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 672,00 und km 676,00 Eider Von oberhalb der Einmündung des Gieselaukanals (km 22,64) bis zur Verbindungslinie zwischen der Mitte der Burg (Tränke) und dem Kirchturm von Vollerwiek Gieselaukanal Von der Mündung in die Eider bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal Nord-Ostsee-Kanal einschließlich Audorfer See und Schirnauer See Von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal Schlei Binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde Kieler Förde Der südlich anschließende Teil der Kieler Förde ab der Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal Trave Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit der Pötenitzer Wiek, und dem Dassower See bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde Wismarer Hafengebiet Warnow und Unterwarnow mit Breitling und Nebenarmen (ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel) Von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund bis zur Verbindungslinie zwischen der Nordkante der Westmole und der Nordkante der Ostmole in Rostock-Warnemünde Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst eingeschlossen sind Saaler Bodden und Grabow seewärts begrenzt zwischen Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54° 26' 42'' N, sowie östlich begrenzt durch den Meridian 13° O Stralsunder Hafengebiet Begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze der Nordmole über die Mittelmole zu Westspitze der Ostmole sowie durch die südliche Hafengrenze und den Meridian 13° 7' 42'' O Greifswalder Hafengebiet mit Ryck Von der Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald bis zur Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe Wolgaster Hafengebiet Uecker Von der Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde bis zur Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe Zone 3 Donau Von Kelheim (km 2 414,72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze bei Jochenstein Rhein mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80 bis zum Rhein) Von der deutsch-schweizerischen Grenze bei Basel bis zur deutsch-niederländischen Grenze bei Millingen Elbe (Norderelbe) mit Süderelbe und Köhlbrand Von der Einmündung des Elbe-Seitenkanals bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens Müritz Zone 4 Alle Binnenwasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3 Stand: 07. Oktober 2018

Brutvogel-Monitoring in EU-Vogelschutzgebieten S-H 2007-2012

Brutvorkommen der Vogelarten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und der gefährdeten Vogelarten gem. Roter Liste Schleswig-Holstein (1995, 2010) in EU-Vogelschutzgebieten (+ einzelne weitere Arten (diese unvollständig)) EU-Vogelschutzgebiete / Bearbeitungsjahr: - 0916-491 Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer....(Teilgebiet Eider von Nordfeld bis Tönning) / 2008 - 1119-401 Gottekoog-Gebiet / 2011 - 1121-391 NSG Fröslev-Jardelunder Moor / 2011 - 1123-491 Flensburger Förde / 2008 - 1326-301 Schwansener See / 2010 - 1423-491 Schlei / 2008 - 1530-491 Östliche Kieler Bucht / 2008 - 1618-404 Eiderstedt / 2011, 2012 - 1622-493 Eider-Treene-Sorge-Niederung Teilgebiet Lundener Niederung / 2008 Teilgebiet Ostermoor/Seeth / 2008 Teilgebiet Börmer Koog / 2009 Teilgebiet Dellstedter Birkwildmoor Nordermoor u. Ostermoor / 2009 Teilgebiet Dörplinger Moor / 2009 Teilgebiet Südermoor Bergenhusen / 2009 Teilgebiet Süderstapeler Westerkoog / 2009 Teilgebiet Bargstaller Au / 2010 Teilgebiet Hartshoper Moor / 2010 Teilgebiet Hohner See / 2010 Teilgebiet Königsmoor / 2010 Teilgebiet Tielener Moor / 2011 Teilgebiet Alte Sorge Schleife / 2011 Teilgebiet Dacksee-Schlote / 2011 Teilgebiet Kleiner Sorgebogen-Reppelmoor / 2011 Teilgebiet Meggerkoog / 2011 - 1623-401 Binnendünen und Moorlandschaft im Sorgetal / 2009 - 1628-491 Selenter See-Gebiet / 2009 - 1633-491 Ostsee östlich Wagrien / 2008 - 1725-401 NSG Ahrensee und nordöstl. Westensee / 2012 - 1727-401 Lanker See / 2009 - 1728-401 Teiche zwischen Selent und Plön / 2007 - 1729-401 NSG Kossautal / 2007 - 1731-401 Oldenburger Graben / 2008 - 1823-401 Staatsforsten Barlohe / 2009 - 1823-402 Haaler Au-Niederung / 2011 - 1828-491 Großer Plöner See-Gebiet / 2007 - 1830-301 Neustädter Binnenwasser / 2010 - 1923-401 Schierenwald / 2010 - 1924-401 Wälder im Aukrug / 2008 - 1929-401 Heidmoor-Niederung / 2010 - 1029-402 Wahlsdorfer Holz / 2011 - 2021-401 NSG Kudensee / 2010 - 2026-401 Barker und Wittenborner Heide / 2008 - 2028-401 Wardersee / 2011 - 2030-303 NSG Aalbekniederung / 2010 - 2031-401 Traveförde / 2010 - 2121-402 Vorland St. Margarethen / 2010 - 2126-401 Kisdorfer Wohld / 2009 - 2130-491 Grönauer Heide / 2009 - 2226-401 Alsterniederung / 2011 - 2227-401 Hansdorfer Brook / 2012 - 2323-401 Unterelbe bis Wedel / 2008 und 2010 (Neufelder Koog) - 2328-401 NSG Hahnheide / 2008 - 2328-491 Waldgebiete in Lauenburg / 2009 - 2330-353 NSG Oldenburger See u.U. / 2011 - 2331-491 Schaalsee-Gebiet / 2012 - 2428-492 Sachsenwald-Gebiet / 2011 - 2527-421 NSG Besenhorster Sandberge / 2012 - 2530-421 Langenlehsten / 2010

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