Das Bundeskabinett beschloss am 16. Februar 2011 das Gesetz zur Privilegierung von Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgeht. Mit dem Gesetz soll das geltende Lärmschutzrecht weiterentwickelt werden. Durch eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird sichergestellt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine "schädliche Umwelteinwirkung" sind. Zudem dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte wie sie beispielsweise für Industrie- und Sportanlagen gelten, nicht herangezogen werden. Diese können dem Toleranzgebot für Kinder nicht gerecht werden.
LANUV-Info 62, 2023 LANUV-Info 62, 2023 „Von Kindern ausgehende Geräusche sind notwendige Ausdrucksformen kindlicher Entfaltung, die in der Regel als sozialadäquat zumutbar sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“ So ist es in § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW formuliert. Kinder dürfen laut sein. Kinderlärm muss toleriert werden. Doch Kinder machen nicht nur Lärm, Kinder sind häufig auch durch Lärm betroffen. Sie sind nicht nur den gleichen Lärmquellen ausgesetzt wie die anderen Menschen in ihrem Umfeld. Häufig kommt das Spielzeug als weitere Lärmquelle hinzu. Oft ist Spielzeug so laut, dass es nicht nur eine Plage für die Nachbarschaft ist, sondern auch für das Kind selbst gefährlich werden kann. Der Flyer bietet einen ersten Überblick über den von Spielzeugen ausgehenden Lärm und über die gesetzlichen Regelungen der Spielzeug-Richtlinie. Download LANUV-Info 62: Kinder vor Lärm schützen Druckausgabe 1 : 712