<p>Das Haus der Nachhaltigkeit Münster ist die städtische Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger rund um Fragen zu nachhaltigen Konsum- und Lebensweisen.</p> <p>Im Haus der Nachhaltigkeit wurde eine Liste mit Orten zusammengetragen, an denen man nicht mehr benötigte Dinge spenden, in Zahlung geben, verkaufen oder tauschen kann.</p> <p>Im Rahmen der Open-Data-Initiative der Stadtverwaltung Münster erhalten Sie die Liste auf dieser Seite in maschinenlesbaren Formaten zum Download. Sie können die Daten unten entweder im Excel- oder GeoJSON-Format herunterladen.</p> <p>In der Liste werden folgende Kategorie-Kürzel verwendet:</p> <table> <tbody> <tr> <td><strong>Name</strong></td> <td><strong>Kürzel</strong></td> </tr> <tr> <td>Kleidung</td> <td>K</td> </tr> <tr> <td>Elektrogeräte</td> <td>E</td> </tr> <tr> <td>Möbel</td> <td>M</td> </tr> <tr> <td>Kinderspielzeug und Spiele</td> <td>S1</td> </tr> <tr> <td>PC Spiele, CDs, DVDs…</td> <td>S2</td> </tr> <tr> <td>Dekoartikel</td> <td>D</td> </tr> <tr> <td>Haushaltsgegenstände</td> <td>H</td> </tr> <tr> <td>Bücher</td> <td>B</td> </tr> <tr> <td>Fahrräder</td> <td>F</td> </tr> <tr> <td>Sonstiges</td> <td>W</td> </tr> </tbody> </table> <p>Alle Daten sind ohne Gewähr.</p> <p>Stand der Daten: 01/2024</p> <p>Die Geokoordinaten der Standorte wurden mit Hilfe der OpenStreetMap ermittelt.<br /> (© OpenStreetMap contributors, Open Database License, <a href="https://www.openstreetmap.org/copyright">https://www.openstreetmap.org/copyright</a>)</p>
Der Fuchs/Rotfuchs ( Vulpes vulpes ), gehört zur Familie der Hundeartigen ( Canidae ). Der männliche Fuchs wird Rüde, der weibliche Fähe genannt. Sein Fell ist in der Regel “fuchsrot”; die Bauchseite und die Schwanzspitze sind weiß, die Rückseite der Ohren und die Pfoten sind dunkel gefärbt. Bei Fähen, die Junge haben, ist das Fell im Sommer oft ruppig und dünn – im Winter ist es durch die langen Grannen wie “bereift”. Die Welpen haben bis zum Alter von 8 Wochen ein graubraunes, wolliges Jugendkleid. Die Kopf-Rumpf-Länge beträgt ca. 60 bis 95 cm, die Schulterhöhe 40 cm und der buschige Schwanz ist ca. 30 bis 50 cm lang. Die Schnauze wirkt spitz, die dreieckigen Ohren stehen aufrecht. Je nach Lebensraum werden Füchse zwischen 6 und 10 kg schwer. Durch sein ausgezeichnetes Seh-, Riech- und Hörvermögen kann der Fuchs als sehr wachsam bezeichnet werden. Darüber hinaus besitzt er ein rasches Reaktionsvermögen und eine gute Lernfähigkeit. Diese Eigenschaften haben ihm den Ruf des schlauen und listigen Reineke Fuchs eingebracht. Der Fuchs ist das Raubtier mit der größten Verbreitung auf der Erde. Sein natürliches Verbreitungsgebiet erstreckt sich über sämtliche Lebensräume der nördlichen Erdhalbkugel mit gemäßigten Klima – von der Tundra im Norden bis nach Nordafrika im Süden. In Australien und auf einigen Pazifikinseln wurden Füchse gezielt ausgesetzt, um den massiven Kaninchenbeständen entgegen zu wirken. Er gilt als typischer Kulturfolger, da er sich allen Lebensräumen anzupassen vermag. Am liebsten lebt der Fuchs in deckungs- und waldreichen Gebieten. Dort gräbt er sich einen unterirdischen Bau mit Wohnkessel und Röhrensystem. Wurde ein vorhandener Bau verlassen, wird dieser sofort von einem neuen Fuchs belegt. Der Fuchs ist in der Regel ein dämmerungs- bzw. nachtaktives Tier. Bei geringer Populationsdichte lebt er als Einzelgänger, steigt die Zahl der Tiere, neigen sie zum Gruppenleben. Die wichtigsten Gründe für das häufigere Auftreten des Fuchses in den Städten sind das reichhaltige Nahrungsangebot der Wegwerfgesellschaft, kein Jagddruck sowie ein gewisses Zutrauen, das die Tiere zum Menschen dank ihrer schnellen Lernfähigkeit fassen konnten. Da Füchse nach jahrzehntelangen Impfkampagnen auch durch Tollwut nicht mehr dezimiert wurden, haben sich die Fuchsbestände erholt und steigen wieder an. Der Fuchs nutzt ein breites Nahrungsspektrum, bevorzugt aber Mäuse bzw. in der Stadt Ratten. Besonders bei Aufforstungen wirkt er durch die Dezimierung der Mäuse, die erheblichen Schaden an Jungpflanzen hinterlassen, positiv auf die Entwicklung der Wälder ein. Darüber hinaus frisst er Insekten, Schnecken, Würmer, Engerlinge, ggf. auch Vögel, Wildkaninchen oder junge Feldhasen. Auch Aas verschmäht er nicht, ebenso wenig Früchte und Beeren. In Siedlungen bedienen sich Füchse gerne an Abfällen – insbesondere in Großstädten finden sie so bequem Nahrung. Sogar Tierkadaver, z.B. Opfer des Straßenverkehrs sind als Nahrung willkommen. Die Paarungszeit, “Ranzzeit” genannt, wird durch heiseres Bellen Anfang Januar bis Mitte Februar angekündigt. Nach einer Tragzeit von 50 – 52 Tagen bringt die Fähe dann im Schnitt 3 – 5, bei gutem Nahrungsangebot auch mehr, behaarte Welpen im sogenannten Wurfkessel zur Welt. Während der anstrengenden Jungenaufzucht im Mai/Juni wirkt die Fähe oft struppig und der Schwanz zerzaust oder fast kahl. Dieses Aussehen ist “normal” und bietet keinen Anlass zur Besorgnis. Die Jungen haben bei der Geburt ein Gewicht von 80 – 150 g. Nach 12 Tagen öffnen sich die Augen. Im Alter von 4 – 6 Wochen werden die Welpen entwöhnt und sind mit 4 Monaten bereits selbstständig. Die Geschlechtsreife erreichen Füchse mit etwa 10 – 12 Monaten. Im Herbst löst sich der Familienverband weitgehend auf. Nur die weiblichen Jungfüchse verbleiben noch einige Monate in der Gemeinschaft bei der Mutter. Das Fuchsproblem tritt nicht nur in Berlin zu Tage, sondern ist in anderen Großstädten, wir Zürich oder London ebenfalls bekannt. Als Kulturfolger haben die Tiere die “Nische Großstadt” für sich entdeckt. Füchse sind, wie alle heimischen Wildtiere, nicht aggressiv und greifen Menschen nicht an. Sie haben eine natürliche Scheu, die in einer gewissen Fluchtdistanz deutlich wird. Im Allgemeinen versuchen die Tiere, dem Menschen aus dem Weg zu gehen. Nur halbzahme Füchse, die durch Fütterung an den Menschen gewöhnt wurden und neugierige Jungfüchse, die den Menschen noch nicht kennen, trauen sich dichter an Menschen heran. Bei unbeabsichtigten Begegnungen mit einem Fuchs gilt: Ruhe bewahren und dem Tier einen Fluchtweg freilassen. Füchse sind Wildtiere und sollen es auch bleiben! Erst durch Fütterung können sie “halbzahm” und dann eventuell zur einem “Problem” werden. Deshalb ist das Füttern und Halten der meisten Wildtiere, so auch von Füchsen generell verboten; nach dem Landesjagdgesetz können dafür bis zu 5.000 Euro Geldbußen erhoben werden (§ 41 Abs. 1 BNatSchG und §§ 34 / 50 LJagdG Bln). Der Hauptüberträger der Tollwut ( Lyssa-Virus ) ist der Fuchs. In Deutschland ist seit 2006 keine Tollwut bei Füchsen mehr aufgetreten, da in den 1980er Jahren durch Fressköder gegen die Tollwut erfolgreich vorgegangen wurde. Die Gefahr einer Ansteckung ist daher eher unwahrscheinlich. Bei ungewöhnlicher Zutraulichkeit von Füchsen ist trotzdem immer eine gewisse Vorsicht geboten. Im Zweifelsfall bietet nach einem Biss oder dem Kontakt mit einem auffälligen Tier eine Impfung hundert prozentigen Schutz. Die Gefahr sich mit dem Fuchsbandwurm ( Echninococcus multilocularis ) zu infizieren ist ebenfalls sehr gering. Für Berlin hat der Fuchsbandwurm so gut wie keine Bedeutung, er wurde bisher nur bei drei Tieren nachgewiesen. Trotzdem sollten folgende Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden: tote Füchse sicherheitshalber nicht anfassen Gemüse, Salat und Fallobst vor dem Verzehr gründlich waschen, nach Gartenarbeiten und Spaziergängen im Wald die Hände gründlich waschen Hunde und Katzen regelmäßig entwurmen Erreger der Räude sind Milben. Die Hauptüberträger dieser Krankheit sind Füchse. Allerdings können auch Hunde oder Menschen durch direkten oder indirekten Kontakt (z.B. Haare oder Hautkrusten) infiziert werden. Die Fuchsräude stellt keine ernst zu nehmende Gefahr für Mensch und Tier dar, da es erfolgreiche Therapiemethoden gibt. Grundsätzlich ist es schwierig, den Fuchs von Grundstücken fernzuhalten, da die Tiere Mauern und Zäune überklettern oder sich unterhalb der Zäune durchzwängen können. Die beste und effektivste Möglichkeit ist, alle frei verfügbaren Nahrungsquellen (wie z.B. offen liegendes Hunde- oder Katzenfutter, Vogelfutter, Essensreste) zu entfernen sowie Mülltonnen geschlossen und sauber zu halten. Auch Schuhe und leicht zu transportierende Gegenstände, die dem Fuchs als Spielzeug dienen könnten, sollten zumindest über Nacht weggeräumt werden. Denkbare Unterschlupfmöglichkeiten können unter der Voraussetzung, dass sich kein Fuchs oder Jungtiere darin befinden, unzugänglich gemacht werden. Wird ein Tier beim Graben eines Baues beobachtet, kann es sofort durch Störung und Schließung der Öffnungen vertrieben werden. Den hervorragenden Geruchsinn der Tiere kann man auch durch den Einsatz von sog. Vergrämungsmitteln – unangenehm riechenden Substanzen – ausnutzen. Auch Lärm, wie zum Beispiel ein Radio sowie laute Stimmen und Rufe können gewisse Erfolge erbringen. Sollte eine Fuchsfamilie bereits im Garten wohnen, müssen während der Jungenaufzucht von März bis Juni Störungen unterlassen werden. Durch das Suchen nach eventuellen Mäusenestern oder anderen Kleintieren in der Erde, die über den Geruch und das Gehör vom Fuchs wahrgenommen werden, sind Gartenbeete manchmal in Gefahr. Neben einer dichten Vegetationsdecke schützen Netze, Drahtumrandungen oder dünne Äste den Boden vor dem Aufwühlen. Fuchskot (ca. 3 bis 8 cm lang, mit weißer Spitze) im Garten sollte insbesondere im Spielbereich von Kindern entfernt werden. Der Kot gehört nicht auf den Kompost. Um alle eventuellen Infektionswege auszuschließen sollte er ähnlich dem Hundekot mit einer Plastetüte aufgenommen und in der Mülltonne entsorgt werden. Eine Vertreibung von Füchsen durch Fangaktionen ist problematisch. Die Tiere erleiden dabei Angst und Stress. Werden sie anschließend in einer fremden Umgebung ausgesetzt, sind Revierkämpfe mit den dortigen Füchsen die Folge. Außerdem wird das freigewordene Gebiet wieder schnell durch neue Füchse besetzt. Füchse stellen für ausgewachsene Katzen keine Gefahr dar. Kleinere Haustiere wie Kaninchen, Meerschweine und Geflügel sind am bestem nachts in einem geschlossenen Stall oder tags in einem sicheren Gehege im Freien geschützt. Dieses Gehege kann aus Maschendraht bestehen, der 30 – 50 cm tief im Boden eingegraben und nach außen gebogen wird. Durch das Biegen nach außen wird das Hochheben des Zaunes beim Graben erschwert, da das Tier mit seinem eigenen Gewicht auf dem Zaun steht. Die Maschengröße sollte kleiner als 3 cm sein, um ein Überklettern zu vermeiden. Wenn das Gehege abgedeckt ist, kann auch kein Fuchs hineinspringen. Sollte dies nicht möglich sein, muss die Zaunhöhe mindestens 2 m betragen. … der Fuchs bereichert die Fauna in unseren Siedlungsgebieten. Wir haben die Möglichkeit, unseren Lebensraum mit ihm zu teilen, um ihn zu beobachten und sein Verhalten zu verstehen. Durch umsichtiges Verhalten ist ein Neben- und Miteinander zwischen Tier und Mensch möglich. Stiftung Unternehmen Wald Deutschland: Fuchs fuechse.info – …Alles über Füchse
Bis Weihnachten sind es nur noch wenige Wochen. Und auch in diesem Jahr wird auf vielen Wunschzetteln ein Tier stehen: Hunde, Katzen oder auch exotische Tiere wie Schildkröten eignen sich jedoch nicht als Geschenke. Daran erinnert die nordrhein-westfälische Tierschutzbeauftragte Dr. Gerlinde von Dehn: „Tiere sind kein Spielzeug, die unter den Weihnachtsbaum gehören! Die Entscheidung für ein Haustier sollte unabhängig von Weihnachten reiflich überlegt erfolgen. Tiere benötigen ein gutes Zuhause, sie verdienen viel Fürsorge und brauchen Pflege – und zwar ihr ganzes Tierleben lang.“ Die Landestierschutzbeauftragte empfiehlt stattdessen, sich gut und umfassend über den Kauf eines Tieres zu informieren. Hierzu lohnt sich zum Beispiel ein aufklärender Besuch im Tierheim, Gespräche mit Engagierten vor Ort oder ein Ratgeber zur artgerechten Haltung von Haustieren, den man auch gut unter den Weihnachtsbaum legen kann. An Eltern gerichtet bittet Dr. Gerlinde von Dehn: „Die Entscheidung für ein Haustier hat weitreichende Konsequenzen. Sprechen Sie mit Ihren Kindern über die hohe Verantwortung, die man für ein Haustier hat. Abgesehen von der Zeit, die ein Tier benötigt, sollte unter anderem auch der finanzielle Aspekt nicht vergessen werden: Notwendige Tierarztbesuche, Versicherungen, Futter oder Zubehör kosten Geld.“ Welpenkauf – gut informieren statt spontan shoppen Die Landestierschutzbeauftragte Dr. Gerlinde von Dehn appelliert weiterhin: „Bitte kaufen Sie kein Tier aus zweifelhafter Herkunft! Schauen Sie in einem Tierheim, ob Sie dort ein Tier finden, dem Sie ein neues Zuhause geben können und verschaffen sich im Tierheim auch ein Bild davon welche großartige Arbeit die vielen ehrenamtlich Engagierten jeden Tag für Tiere leisten und sich quasi rund um die Uhr für das Tierwohl einsetzen.“ Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Landestierschutzbeauftragte weisen ebenfalls darauf hin, sich nicht von vermeintlich günstigen Angeboten, zum Beispiel im Internet, locken zu lassen. Der illegale Handel mit Hundewelpen hat in den vergangenen Jahren – insbesondere seit der Corona-Pandemie – stark zugenommen. Die häufig unter tierschutzwidrigen Bedingungen gezüchteten, gehaltenen sowie transportierten Welpen sind nicht selten krank und psychisch sowie sozial gestört. Da die Nachfrage nach Hundewelpen das Angebot entsprechender Tiere von seriösen Züchterinnen und Züchtern um ein Vielfaches übersteigt, bietet sich den kriminellen Händlern ein lukrativer Markt. Innerhalb von Deutschland stieg die Anzahl der illegal gehandelten Welpen in den Jahren der Pandemie im Vergleich zu vor 2020 um ein Mehrfaches an. Gerade für die Tierheime sind die beschlagnahmten Tiere oder auch ausgesetzte/abgegebene Tiere eine große Belastung, da sie ihre Kapazitätsgrenzen bereits vielerorts erreicht haben. Worauf beim Welpenkauf geachtet werden sollte: Dr. Gerlinde von Dehn: „Gerade vor Feiertagen boomen fragwürdige Angebote im Internet. Hier lauert die Gefahr, auch unwissentlich den illegalen Tierhandel zu befördern. Achten Sie beim Kauf eines Tieres gezielt auf Kriterien einer tierschutzgerechten Aufzucht. So werden Sie zum Partner im Kampf gegen illegalen Handel und Qualzuchten.“ Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligte sich am Koordinierten Kontrollplan (KKP) „Illegaler Handel mit Hunden und Katzen“, der von der Europäischen Kommission initiiert wurde und der darauf abzielt, die Zusammenarbeit der Bundesländer sowie der Mitgliedstaaten beim illegalen Tierhandel zu verbessern. Weiterhin ist das Verbraucherschutzministerium Teil der behördeninternen, nordrhein-westfälischen Arbeitsgruppe Illegaler Welpenhandel (Ministerium, LANUV, Kommunen, Landestierschutzbeauftragte). Die Arbeitsgruppe betreibt Austausch, Unterstützung und Vernetzung. Zum Thema „Illegaler Welpenhandel“ betreibt die Tierschutzbeauftragte regelmäßig Aufklärungsarbeit, appelliert an das Verantwortungsbewusstsein von Verbraucherinnen und Verbrauchern und stellt Alternativen in Aussicht. Die Tierschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Gerlinde von Dehn Stadttor 1, 40219 Düsseldorf TierSchB@mlv.nrw.de Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an: Telefon 0211 3843-0. Bei journalistischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Telefon 0211 3843-1042 ( michelle.althaus@mlv.nrw.de ). Weitere Informationen zurück
Spielzeuge sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Beim Kauf ist in punkto Produktqualität oder auch Datensicherheit einiges zu beachten. Verbraucherschutzministerin Silke Gorißen und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz rufen Verbraucherinnen und Verbraucher daher dazu auf, beim Spielzeugeinkauf auf Sicherheit und Qualität zu achten und Produkte vor dem Kauf genau zu prüfen. Eine erste, wichtige Orientierung bieten Gütesiegel, Kennzeichnung und Verarbeitung. Ministerin Gorißen: „Damit die Weihnachtsgeschenke nicht zu einer bösen Überraschung werden oder Spielzeuge direkt nach dem ersten Gebrauch nicht defekt sind, sollten Verbraucher schon beim Einkauf genau hinschauen. Gütesiegel wie ‚Geprüfte Sicherheit‘, das europäische CE-Kennzeichen oder das deutsche Umweltzeichen ‚Blauer Engel‘ bieten auf Produkten eine wichtige Orientierung.“ Die Präsidentin des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV), Elke Reichert: „Viele Substanzen sind nach der europäischen Chemikalienverordnung (REACH) verboten. Trotzdem werden durch die Marktüberwachungsbehörden immer wieder Produkte beanstandet, die den Anforderungen nicht genügen.“ Hinweise zur Qualität eines Produkts könnten oft schon die Verarbeitung oder der Geruch geben. „Die menschliche Nase ist sehr sensibel. Spielzeug, das unerwünschte Stoffe enthält, fällt häufig schon durch einen unangenehmen Geruch auf.“ Riecht ein Produkt beißend oder löst sich die Farbe, sollte es nicht gekauft werden. Wenn kein Muster offen zur Ansicht angeboten wird, kann das Verkaufspersonal gebeten werden, das gewünschte Objekt auszupacken, um es selbst zu prüfen. Verströmen die Spielzeuge einen unangenehmen, zuweilen beißenden Geruch, liegt das zumeist an Chemikalien, die ausdünsten. Derart „stinkende“ Spielzeuge sollten besser im Regal verbleiben. Häufig verstecken sich hinter den unangenehmen Gerüchen so genannte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die aufgrund ihrer potenziell gesundheitsgefährdenden Wirkung in Spielzeugen nicht vorhanden sein sollten. Aber auch parfümierte Artikel sollten gemieden werden, da einige Duftstoffe Allergien auslösen können. Andere Schadstoffe, wie beispielsweise Weichmacher, sind geruchsneutral. Bei Spielzeugen aus Kunststoff empfiehlt es sich daher, auf den Hinweis „phthalatfrei“ oder „PVC-frei“ zu achten. Zum Schutz vor Schadstoffbelastungen durch Spielzeug bietet die Kennzeichnung eine erste Orientierung. Mit dem CE-Zeichen (CE = Conformité Européenne) erklärt der Hersteller, dass die europäischen Mindestanforderungen an die Sicherheit erfüllt sind. Alle Spielzeuge müssen ein CE-Kennzeichen tragen. Sicherheitshinweise müssen in deutscher Sprache verfasst sein. Das freiwillige Siegel „Geprüfte Sicherheit“, kurz GS-Siegel, wird von staatlich anerkannten Prüfstellen in Deutschland vergeben. Mit dem GS-Siegel gekennzeichnete Produkte erfüllen Vorgaben, die über die Anforderungen der EU-Spielzeugrichtlinie hinausgehen. Das deutsche Umweltzeichen „Blauer Engel“ kennzeichnet besonders umweltfreundliche Produkte, die deutlich unter den zulässigen Belastungsgrenzen liegen. Auch Kriterien wie Nachhaltigkeit und Sozialstandards bei der Rohstoffgewinnung und Herstellung werden berücksichtigt. Verbraucherschutzministerin Silke Gorißen: „Immer beliebter sind unter dem Weihnachtsbaum auch ‚smarte‘ Puppen, Roboter oder Kuscheltiere mit Mikrofon oder Kamera, die per Internet oder Bluetooth vernetzt sind. Sie lassen sich per Sprachsteuerung oder App bedienen, was oft mehr Spielspaß bedeutet. Zugleich bleiben dabei oft Daten- und Verbraucherschutz auf der Strecke. Internetfähige Spielzeuge sollen auch IT-sicher sein. Nutzer müssen wissen, welche Informationen per App und Spielzeug ins Internet gesendet werden und die Möglichkeit haben, ihre eigenen Daten zu schützen.“ Ungesicherte Verbindungen oder unzureichend geschützte Nutzerdaten auf Servern der Anbieter können bei vernetztem Spielzeug Zugang zu Gesprächsaufzeichnungen und Videos gewähren. Im schlimmsten Fall ermöglichen Sicherheitslücken die Kontaktaufnahme fremder Personen zum Kind. Es ist deshalb wichtig, welche Datenerfassung und -nutzung mit dem vernetzten Spielzeug verbunden sind. Die Datenschutzerklärung des Dienstanbieters oder die Nutzungsbedingungen der App müssen darüber Auskunft geben. Internetfähige Spielzeuge müssen eine gesicherte WLAN-Verbindung besitzen. Eine Bluetooth-Verbindung sollte mit PIN oder Passwort geschützt sein. Je nach Nutzung muss ein Spielzeug viel aushalten und sollte dementsprechend stabil sein. Kleinteile wie Augen oder Knöpfe dürfen sich nicht leicht ablösen, Batteriefächer müssen fest verschlossen, am besten verschraubt sein. Scharfe Spitzen oder Kanten können zu Verletzungen führen, Holzspielzeug darf nicht splittern. Lange Schnüre, Seile oder Bänder können zur Strangulation bei Kindern führen. Bei lackierten Oberflächen empfiehlt sich ein einfacher „Reibetest“, um zu prüfen, ob das Spielzeug abfärbt. Verbleibt Farbe am Finger oder blättert ab, sollte vom Kauf abgesehen werden, denn sowohl über die Haut als auch beim kindlichen In-den-Mund-Stecken können die Farben und damit Chemikalien aufgenommen werden. Der Altersklasse entsprechend bestehen unterschiedliche Anforderungen an Spielzeug. Der Warnhinweis „Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet“ gilt vor allem für Produkte, die so klein oder kleinteilig sind, dass jüngere Kinder sie verschlucken und daran ersticken könnten. Über diverse Plattformen angebotene Produkte aus dem nicht-europäischen Raum entsprechen nach Erfahrungen der Marktüberwachungsbehörden häufig nicht den in der EU geltenden Normen. Zudem gibt es im Onlinehandel nicht die Möglichkeit, die Produktqualität anhand von Geruch, Farbabrieb etc. vor der Bestellung zu prüfen. In Nordrhein-Westfalen werden jährlich durch die Lebensmittelüberwachungsämter rund 1.000 Spielzeuge auf ihre stoffliche Zusammensetzung und Kennzeichnung untersucht. Die Beanstandungsquote lag zuletzt bei ungefähr 5 Prozent. Neben Kennzeichnungsmängeln werden überwiegend chemische Mängel festgestellt. Spielzeug wird so zwar regelmäßig kontrolliert, eine flächendeckende Untersuchung ist jedoch aufgrund der Vielzahl der angebotenen Produkte nicht möglich. Fällt beim Kauf oder Gebrauch ein Spielzeug auf, das unsicher oder gesundheitsschädlich sein könnte, sollte dies dem zuständigen Lebensmittelüberwachungsamt in der Stadt bzw. dem Kreis oder der zuständigen Marktüberwachungsstelle der Bezirksregierung gemeldet werden. Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an 0211 3843-0 . Bei journalistischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 0211 3843- 1043 , sebastian.klement-aschendorff(at)mlv.nrw.de Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW zurück
Mit Blick auf das laufende Weihnachtsgeschäft im Handel rät Sachsen-Anhalts Verbraucherschutzministerin Franziska Weidinger zur erhöhten Vorsicht vor Betrug beim Online-Einkauf. „Die Vorweihnachtszeit ist für die Menschen nicht nur eine Zeit voller Vorfreude, sondern leider auch Hochsaison für Kriminelle. Betrüger nutzen gezielt die Kauflaune aus, um Verbraucherinnen und Verbraucher mit Fakeshops und unseriösen Angeboten im Internet zu täuschen. Mit professionell gestalteten Online-Shops und äußerst verlockenden Schnäppchenangeboten zielen die Täter darauf ab, ahnungslose Käuferinnen und Käufer um ihr Geld und auch um ihre Daten zu bringen. Wer nicht aufmerksam ist, kann statt der gewünschten Geschenke im besten Falle minderwertige Ware oder auch gar nichts erhalten. Zudem droht der Identitätsdiebstahl“, warnt Sachsen-Anhalts Ministerin für Justiz- und Verbraucherschutz, Franziska Weidinger . Betrügerische Online-Shops wirken auf den ersten Blick täuschend echt. Die Betrüger verwenden zumeist ein hochwertiges Design, professionelle Produktfotos, vertrauenserweckende Logos von bekannten Marken oder Gütesiegeln sowie gefälschte Bewertungen und Erfahrungsberichte. Besonders häufig werden Elektronikartikel, Mode, Schmuck oder Spielzeug angeboten, in der Regel zu unrealistisch günstigen Preisen, zudem sind die Angebote häufig zeitlich befristet. „Verbraucherinnen und Verbraucher können sich vor Betrug im Internet schützen, wenn sie misstrauisch sind und unbekannte Shops immer genau prüfen. Dabei hilft insbesondere der Fakeshop-Finder der Verbraucherzentralen, ein Online-Werkzeug, welches binnen Sekunden anzeigt, ob ein Internet-Shop seriös ist oder Betrug drohen könnte. Auf der Webseite www.fakeshop-finder.de kann die Online-Adresse des Shops eingegeben werden, im Anschluss erscheint eine Einschätzung“, sagte Weidinger . „Bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt häufen sich die Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbraucher. Zum Beispiel weil Qualitätsware angeboten und Ware von minderer Qualität oder gar keine Artikel geliefert wurden“, sagte Volkmar Hahn, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt . „In einem Fall meldete ein Verbraucher ein angebliches Modegeschäft in Berlin, dessen Adresse sich allerdings in den Niederlanden befindet und teure Rücksendungen nach China erfolgen sollten. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hat in diesem Jahr bereits über 650 Beschwerden registriert, in denen es um Fake-Shops, Fake-Dienstleistungen, Plagiate und Billigware ging. In den meisten Fällen ging es um nicht erfolgte Lieferungen oder Rückzahlungen sowie unverhältnismäßig hohe Rücksendekosten bei Widerruf des Vertrages. Beim Einkauf im Internet ist der Fakeshop-Finder deshalb ein wichtiges Tool, um zu verhindern von Betrügern geprellt zu werden.“ Der Fakeshop-Finder der Verbraucherzentralen ist seit 2022 im Internet auf www.fakeshop-finder.de verfügbar und hat bereits mehr als 1,7 Millionen Internetseiten untersucht und dabei knapp 70.000 Fakeshops entlarvt. Das Angebot wurde inzwischen schon mehr als drei Millionen Mal genutzt. Der Fakeshop-Finder, der durch das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt finanziell mit gefördert wird, gehört inzwischen zu den meistgenutzten Hilfsangeboten der Verbraucherzentralen in Deutschland. Verantwortlich: Danilo Weiser Pressesprecher | Referatsleiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt Domplatz 2 - 4 39104 Magdeburg Tel.: +49 391 567-6235, -6234 E-Mail: mj.presse@sachsen-anhalt.de mj.sachsen-anhalt.de justizkarriere.sachsen-anhalt.de X: x.com/Justiz_LSA
Bei einer verdachtsbezogenen Untersuchung im Herbst 2023 wurde die Substanz Mono-n-hexyl-Phthalat (MnHexP) erstmals in Urinproben von Kindern aus dem Zeitraum 2020/21 gefunden. Auch in Rückstellproben aus den Jahren 2017/18 wurde die Substanz gefunden, allerdings in geringeren Konzentrationen. Die Substanz MnHexP kann als ein Abbauprodukt des Phthalates Di-n-hexyl-Phthalat (DnHexP) im Körper entstehen. Diese Abbauprodukte werden als Metaboliten bezeichnet. Phthalate werden als Weichmacher Kunststoff-Produkten zugesetzt und können aus diesen freigesetzt werden und so zu einer Belastung führen. „Mit der Human-Biomonitoring-Studie des LANUV haben wir ein Instrument entwickelt, mit dem Trends der Schadstoff-Belastung bei Kindern beobachtet und über einen längeren Zeitraum nachvollzogen werden“, erläuterte Dr. Barbara Köllner, Vizepräsidentin des nordrhein-westfälischen Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). „Die regelmäßigen Untersuchungen haben daher eine große Bedeutung als Frühwarnsystem. Sie zeigen uns im aktuellen Fall in den Proben aus 2020/21 im Vergleich zu den Proben aus 2017/18 eine Zunahme des Metaboliten MnHexP. Jetzt gilt es, dies gesundheitlich zu bewerten und die Ursache für diese Belastung herauszufinden.“ Für die gesundheitliche Bewertung der gemessenen MnHexP-Konzentrationen gibt es bisher kein Bewertungskriterium. Das LANUV hat daher die Kommission Human-Biomonitoring des Umweltbundesamtes eingebunden und gebeten, die gesundheitliche Beurteilung dieses Weichmacher-Metaboliten mit Vorrang in ihr Arbeitsprogramm aufzunehmen. Das LANUV geht davon aus, dass das Problem nicht auf Nordrhein-Westfalen begrenzt ist. Deshalb wurden Abstimmungen mit Behörden auf Landes- und Bundesebene aufgenommen. Seit dem Jahr 2013 steht der Weichmacher DnHexP in der Europäischen Union auf der Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe. Als Weichmacher ist dieses Phthalat in kosmetischen Mitteln, Lebensmittelkontaktmaterialien und in Spielzeug deshalb nicht mehr zugelassen. Trotz dieser Beschränkungen wurde nun in 61 Prozent der untersuchten 250 Urinproben aus den Jahren 2020/21 der Metabolit nachgewiesen. Vor dem Hintergrund, dass der Weichmacher DnHexP nach Angaben der Europäischen Chemikalienbehörde ECHA nur in sehr geringen Mengen hergestellt und eingesetzt werden kann, kann aktuell noch keine Ursache für die gefundene Belastung benannt werden. Um die Belastung zeitlich einzugrenzen, hat das LANUV nach Vorliegen der ersten Messergebnisse der Jahre 2020/21 Rückstellproben aus dem Zeitraum der Jahre 2017/18 auf MnHexP untersuchen lassen. In diesem Untersuchungszeitraum wurde der Metabolit MnHexP in 26 Prozent der Urinproben gefunden. Im Mittel lagen die Belastungen in den Proben aus 2017/18 bei 0,28 Mikrogramm pro Liter, in 2020/21 bei 2,09 Mikrogramm pro Liter. In beiden untersuchten Zeiträumen zeigten sich MnHexP-Befunde in Proben aus ganz Nordrhein-Westfalen. Nachgewiesen wurde der Metabolit sowohl im ländlichen als auch im urbanen Bereich. Bisher gibt es keine Hinweise, dass die Belastungen aus der Umwelt oder aus dem Trinkwasser kommt. Befunde oberhalb der Bestimmungsgrenze bedeuten nicht zwangsläufig, dass ein gesundheitliches Risiko besteht. Untersuchungsergebnisse für andere gesundheitlich bewertbare Phthalate zeigen regelmäßig, dass diese auch bei einem hohen Anteil der untersuchten Kindern nachgewiesen werden können, weit überwiegend mit Werten, die keinen Anlass zur gesundheitlichen Besorgnis geben. Weichmacher gehören zu den besonders kritischen, vom LANUV untersuchten Stoffen. Sie werden Kunststoffprodukten zugesetzt, um sie flexibler zu machen. Mit der Zeit können die Weichmacher aus den Produkten entweichen und vom Menschen aufgenommen werden. Eine wichtige Weichmacher-Gruppe sind die Phthalate. Diese Stoffe werden im Körper des Menschen in sogenannte Metaboliten umgewandelt und mit dem Urin ausgeschieden. Viele Phthalate sind für die Gesundheit des Menschen schädlich, da sie Effekte auf das Fortpflanzungssystem haben. Für eine Reihe von Phthalaten bestehen deshalb umfangreiche Verwendungsbeschränkungen. Vom LANUV werden aktuell insgesamt 25 Phthalat-Metaboliten im Urin von Kindern untersucht. Das LANUV untersucht regelmäßig im Auftrag des NRW-Umweltministeriums die Schadstoffbelastung von Kindern aus Nordrhein-Westfalen. Alle drei Jahre wird seit dem Jahr 2011 der Urin von jeweils 250 Kindern im Alter von zwei bis sechs Jahren auf verschiedene Schadstoffe wie Weichmacher, Pestizide oder Konservierungsmittel analysiert. Solche Untersuchungen werden als Human-Biomonitoring bezeichnet. Mit den LANUV-Daten aus dem Human-Biomonitoring lassen sich zeitliche Veränderungen in der Schadstoffbelastung der Kinder aufzeigen. zurück
Strengere Regeln für Laserpointer Neue Norm stärkt Verbraucherschutz und Produktsicherheit Ausgabejahr 2024 Datum 22.11.2024 Neue EU-Norm für Laserpointer Quelle: Matteo Giotto/Stock.adobe.com Laserpointer arbeiten mit starker optischer Strahlung . Die Geräte von der Größe eines Kugelschreibers werden als Zeigestäbe eingesetzt und können bei falscher Nutzung Augenschäden verursachen. Für Laserpointer gelten in der Europäischen Union ( EU ) strengere Regeln: Seit September sind in der EU nur noch Geräte der Laserklassen 1 und 2 erlaubt. Die maximal erlaubte Leistung wird gemäß der neuen Norm EN 50689 für Laserpointer auf 1 Milliwatt (1mW) begrenzt. Dr. Inge Paulini Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ( BAuA ) begrüßen die Neuerung. "Laserpointer mit hoher Leistung sind aus Sicht des Strahlenschutzes ein Sicherheitsrisiko. Durch die neue Norm wird der Verbraucherschutz gestärkt, das Risiko von Augenverletzungen sinkt. Insbesondere mit Blick auf Kinder und Jugendliche ist die Neuregelung eine Verbesserung" , sagt die Präsidentin des BfS , Inge Paulini. Die Präsidentin der BAuA , Isabel Rothe, betont: "Mit der neuen Norm wird die europaweite Marktüberwachung für Laserpointer künftig deutlich vereinfacht. Das bedeutet weniger gefährliche Laserprodukte auf dem Markt. So können mögliche Risiken im Arbeitsschutz und im Verbraucherschutz von vornherein vermieden werden" Immer wieder kommt es durch den Missbrauch starker Laserpointer zu Vorfällen im Straßen- oder Flugverkehr, etwa weil Verkehrsteilnehmer*innen geblendet werden. Ein weiteres Problem sind Augenschäden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die durch den unsachgemäßen Gebrauch entstehen können. Das zeigen auch Daten aus Augenkliniken. Handelsübliche Laserpointer Das hängt unter anderem mit häufig nicht oder falsch deklarierten Laserpointern zusammen. Durch die neue Norm sind für Laserpointer nur noch die Laserklassen 1 und 2 zugelassen. Die Laserklassen 1M und 2M entfallen für Laserpointer. Für die Behörden soll es damit einfacher werden, Laserpointer auf Konformität zu prüfen sowie Import und Verkauf von falsch klassifizierten Produkten mit zu hoher Leistung zu verhindern. Das BfS und die BAuA empfehlen: Kaufen und verwenden Sie – wenn überhaupt – möglichst nur Laserpointer der Klasse 1. Kaufen Sie keine Laserpointer mit höheren Leistungen jenseits 1mW oder als Schnäppchen im Onlinehandel über einschlägige Marktplätze. Kaufen Sie keine gefährlichen Laserprodukte, die im Europäischen Schnellwarnsystem Safety Gate oder der nationalen Datenbank der BAuA für gefährliche Produkte www.baua.de/produktrueckrufe gelistet sind. Achten Sie auf Kennzeichnungen und Warnhinweise. Kaufen Sie keine Laserpointer, bei denen Informationen zur Leistung fehlen. Richten Sie nie einen Laserstrahl auf Menschen. Blicken Sie nie absichtlich in einen Laserstrahl. Bei einem unabsichtlichen Blick in einen Laserstrahl schließen Sie bewusst die Augen und bewegen Sie den Kopf aus dem Strahl. Bewahren Sie Laserpointer für Kinder und Jugendliche unzugänglich auf. Sie sind kein Spielzeug. Stand: 22.11.2024
Laserpointer Laserpointer sind Geräte etwa in der Größe eines Kugelschreibers, die zum Beispiel bei Vorträgen als optischer Zeigestab genutzt werden. Sie senden gebündelte sichtbare Strahlung (Wellenlängen im Bereich von 400 – 780 Nanometer) aus. Der Laserstrahl wird kaum gestreut und bleibt über große Entfernungen erhalten. Bei Laserpointern bestehen vor allem Risiken für die Augen. Wegen der starken Bündelung trifft Laserstrahlung mit hoher Intensität auf eine kleine Fläche. Sichtbare Laserstrahlung erreicht die Netzhaut und kann diese vorübergehend oder sogar bleibend schädigen. Für Laserpointer gelten in der Europäischen Union (EU) nun strengere Regeln: Seit September sind in der EU nur noch Geräte der Laserklassen 1 und 2 erlaubt. Die maximal erlaubte Leistung wird gemäß der neuen Norm EN 50689 für Laserpointer auf 1 Milliwatt (1mW) begrenzt. Laserpointer sind nicht immer richtig klassifiziert. Sie können für die Augen gefährlicher sein, als ihre Kennzeichnung es erwarten lässt. Personen können geblendet werden. Dadurch wird das Risiko für Unfälle erhöht. Besonders gefährlich wird es, wenn Piloten oder Fahrzeugführer betroffen sind! Laser sind kein Spielzeug und gehören nicht in Kinderhände! Laserpointer sind Geräte etwa in der Größe eines Kugelschreibers, die zum Beispiel bei Vorträgen als optischer Zeigestab genutzt werden. Sie senden gebündelte sichtbare Strahlung (Wellenlängen im Bereich von 400 – 780 Nanometer) aus, meistens die Farben Rot, Grün oder Blau. Welche Risiken bestehen? Bei Laserpointern bestehen vor allem Risiken für die Augen. Wegen der starken Bündelung trifft Laserstrahlung mit hoher Intensität auf eine kleine Fläche. Sichtbare Laserstrahlung erreicht die Netzhaut und kann diese vorübergehend oder sogar bleibend schädigen. Besonders schwerwiegend sind Schäden in der Sehgrube der Netzhaut (Fovea centralis), dem Bereich des schärfsten Sehens. Wird instinktiv in Richtung Laserstrahl geschaut, kann gerade dieser für das Sehen so wichtige Bereich der Netzhaut geschädigt werden. Wenn nach einem Blick in einen Laserstrahl plötzlich die Sehschärfe abnimmt, verschwommen gesehen wird oder Ausfälle im Gesichtsfeld auftreten, sollte in jedem Fall ein Augenarzt aufgesucht werden. Außerdem können Personen mit Laserpointern geblendet werden. Dadurch wird das Risiko für Unfälle erhöht. Besonders gefährlich wird es, wenn Piloten oder Fahrzeugführer betroffen sind. Derartige Attacken sind strafbar und werden als gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Flugverkehr beziehungsweise den Straßenverkehr oder gegebenenfalls als Körperverletzung geahndet! Welche Laserpointer sind erlaubt? Die 2022 veröffentlichte Norm DIN EN 50689 „Sicherheit von Laserprodukten – Besondere Anforderungen an Verbraucher-Laserprodukte“ sieht vor, dass Laserpointer den Laserklassen 1 oder 2 angehören müssen. Was muss bei dem Produkt angegeben sein? Die Laserklasse: 1 oder 2. Die Leistung des Lasers in Milliwatt ( mW ), maximal 1 mW . Die Wellenlänge in Nanometern ( nm ). Name und Adresse des Herstellers oder des Importeurs. Serien- oder Artikelnummer, damit der Artikel eindeutig identifizierbar ist. Eine Anweisung in deutscher Sprache, in der die Verhaltensregeln für den sicheren Umgang mit dem Laserpointer stehen. Wichtig: Einen Laserstrahl niemals auf Personen richten und selbst nie in einen Laserstrahl hineinsehen. Laserwarnsymbol Regelungen werden nicht immer eingehalten In der Datenbank Gefährliche Produkte in Deutschland im Produktsicherheitsportal der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ( BAuA ) werden Beispiele für nicht oder fehlerhaft gekennzeichnete Laserprodukte aufgeführt. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden finden immer wieder Laserpointer mit teilweise gefährlich hohen Ausgangsleistungen und mit falscher oder fehlender Klassifikation. Auch in einem vom BfS beauftragten Forschungsprojekt waren 3 von 10 getesteten Laserpointern falsch klassifiziert und gehörten der zweithöchsten Laserklasse 3B an. Das BfS empfiehlt daher: Verwenden Sie - wenn überhaupt - möglichst nur Laserpointer der Klasse 1. Laserpointer mit grünem Licht erreichen mit kleinerer Leistung eine größere Helligkeit. Allerdings haben Messungen gezeigt, dass von einigen Laserpointern nicht nur sichtbares grünes Licht, sondern auch unsichtbare Laserstrahlung im Infrarotbereich (1064 nm ) abgegeben wird. Starke Infrarot-Laserstrahlung kann die Netzhaut schädigen. Bei guten Produkten werden diese Infrarot-Anteile herausgefiltert. Leider kann der Verbraucher beim Kauf nicht erkennen, ob dies bei einem Produkt der Fall ist. Er muss sich auf Herstellerangaben verlassen. Achten Sie auf Kennzeichnung und Warnhinweise. Kaufen und verwenden Sie keine Laserpointer, bei denen die Laserklasse nicht angegeben ist oder andere Informationen fehlen. Wenn Sie einen Laserpointer besitzen, gehen Sie verantwortungsvoll damit um. Achten Sie darauf, dass im Haushalt vorhandene Laserpointer nicht für Kinder zugänglich sind. Laser sind kein Spielzeug und gehören nicht in Kinderhände. Stand: 03.12.2024
Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) gestaltet die betrieblichen Rahmenbedingungen für alle Beschäftigten so, dass berufliche und private Anforderungen bestmöglich miteinander vereinbart werden können. Dabei ist uns bewusst, dass je nach Beschäftigten und dessen individueller Lebenslage sowie Lebensphase unterschiedliche Anforderungen bestehen. Quelle: Girts/stock.adobe.com Private Lebensumstände können bei Beschäftigten zu besonderen Belastungs- oder Anspruchssituationen führen, die das Engagement und die Leistungsfähigkeit reduzieren können. Wir versuchen, in solchen Situationen gemeinsam mit den Betreffenden individuelle Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Denn unser Anspruch an uns selbst ist es, eine familien- und lebensphasenorientierte Organisationskultur zu leben, damit das BfS ein attraktiver Arbeitgeber für unsere Beschäftigten bleibt. Folgende Instrumente bieten wir an: Gleitzeitarbeit Teilzeitarbeit Telearbeit/mobiles Arbeiten Vorübergehende Beurlaubungen Eltern-Kind-Arbeitszimmer Familienservice als kostenloser Beratungs- und Vermittlungsservice rund um die Kinderbetreuung und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger Betriebliche Sozialberatung bei Problemen im privaten und beruflichen Umfeld Hohe Flexibilität und unkonventionelle Hilfe in Notsituationen Gleitender Übergang in den Ruhestand ( z.B. Altersteilzeit) Vorrang von Eltern minderjähriger und schulpflichtiger Kinder bei der Urlaubsplanung Möglichkeiten einer Fortbildung während der Elternzeit bzw. während einer Beurlaubung Übernahme von Kinderbetreuungskosten in gewissen Fällen während der Fortbildung der Eltern. Zertifikat: Audit Beruf und Familie Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ist dem Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) ein großes Anliegen. Deshalb haben wir uns 2022 erstmals über das Audit Beruf und Familie zertifizieren lassen, um z.B. die bestehenden Möglichkeiten einer familienbewussten Personalpolitik weiter auszuschöpfen. Hierfür sollen neue bedarfsgerechte und zukunftsorientierte Angebote etabliert und bereits bestehende ausgebaut werden. Bereits etabliert sind z.B. unterschiedlichste Arbeitsmodelle (wie zum Beispiel Teilzeit, flexible Arbeitszeiten oder Telearbeit/mobiles Arbeiten). Besonders das Mobile Arbeiten bzw. das Arbeiten im Homeoffice wird mittlerweile von einem Großteil der Beschäftigten genutzt und wird dauerhaft Bestandteil der Arbeitskultur im BfS sein. Daneben ist es auch möglich, die Kinder einfach mit ins Büro zu nehmen und im Eltern-Kind-Büro zu betreuen. Quelle: len44ik/stock.adobe.com Eltern-Kind-Büro In den Dienststellen des BfS in Salzgitter und Berlin stehen Eltern-Kind-Büros zur Verfügung. Diese sind mit Schreibtisch und Computerarbeitsplatz ebenso ausgestattet wie mit Wickelplatz, Reisebett und Spielzeug für die Kinder. Sollte also die reguläre Kinderbetreuung vorübergehend ausfallen oder das Kind leicht erkrankt sein, können die Eltern ihre Kinder mit an den Arbeitsplatz bringen und dort betreuen. Am Standort München stehen eine mobile Wickelmöglichkeit, ein Reisebett und Spielzeug zur Verfügung. Diese können nach Bedarf in das Büro gestellt werden, so dass die Kinder am eigenen Arbeitsplatz betreut werden können. In allen Dienststellen ist eine vorübergehende Betreuung der Kinder am Arbeitsplatz möglich. Beratungs- und Vermittlungsservice Allen Beschäftigten des BfS steht ein kostenloser Beratungs- und Vermittlungsservice zur Verfügung. Dieser befasst sich mit allen Fragen rund um die Kinderbetreuung und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger. In einem Internetportal werden Standardfragen beantwortet und Basisinformationen geliefert. Sollte ein spezieller Beratungsbedarf bestehen, kann anonym Kontakt zu dem Serviceteam aufgenommen werden. Stand: 22.11.2024
Registrierungspflicht für Holzhändler Mit Inkrafttreten der Pflanzenbeschauverordnung am 19.10.2023 besteht eine Registrierungspflicht für Unternehmer, die nach ISPM 15 Standard behandeltes, nicht markiertes Holz vertreiben. Betroffene Unternehmer müssen vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit beim zuständigen Pflanzenschutzdienst die Erfassung im Pflanzengesundheitsregister beantragen und entsprechend registriert werden. Bereits beim Pflanzenschutzdienst registrierte und zum Anbringen einer Markierung ermächtigte Unternehmer, welche zusätzlich mit Holz handeln, müssen einen Antrag auf Aktualisierung stellen. Damit einhergehende Unternehmerpflichten sind dem Merkblatt „Informationen zum Registrierungsantrag – Unternehmerpflichten und Ermächtigungsvoraussetzungen“ zu entnehmen. Registrierungs-/Aktualisierungsantrag sowie das Merkblatt werden im Bereich „Anträge und Formulare“ als PDF zum Download und für die elektronische Bearbeitung bereitgestellt. Wir leben im Zeitalter der Globalisierung. Tagtäglich wächst der weltweite Strom der Waren und Güter. Für den modernen Verbraucher sind fremdländische Früchte und Gemüse wie Mango, Guave, Granat-Apfel, Litschis oder die bohnenähnliche Okra, Auberginen, Avocados und Papayas seit langem fest im Warenbestand etabliert. Auch im industriellen Maßstab sind pflanzliche Erzeugnisse als Grundlage oder Bestandteil von Nahrungsgütern (z.B. Getreide, Soja, Kaffee, Kakao) oder in Form von Holzprodukten (Möbel, Fenster, Spielzeug), aus dem internationalen Handel nicht mehr wegzudenken. Eine wesentliche Rolle spielen hierbei auch die bislang kaum beachteten hölzernen Verpackungen des internationalen Warentransports. Bei dieser Fülle an Warenströmen mit pflanzlichen Erzeugnissen ist es nur zu wahrscheinlich, dass die natürlichen “Mitbewohner” dieser Materialien in der jeweiligen Heimat, ob als Virus, Bakterium, Pilz, Nematode, Milbe oder Insekt, ihre “Wirte” an die neuen Bestimmungsorte begleiten. Oftmals können diese blinden Passagiere dort optimale Lebensbedingungen finden, sich unkontrolliert ausbreiten und damit erheblichen Schaden an der heimischen Natur und Umwelt verursachen. Dieses Risiko weitestgehend und mit allen Mitteln zu vermindern, ist das oberste Anliegen der Amtlichen Pflanzengesundheitsinspekteure. Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Aufgaben Die Aufgaben umfassen die Kontrolle und Untersuchung von Warensendungen mit Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen, die Kontrolle und Registrierung von Betrieben, die pflanzenpasspflichtige Pflanzen im Dienstgebiet erzeugen sowie die federführende Bearbeitung von Schaderreger - Monitorings. Weitere Informationen Bild: Heiko Schmalstieg Leitlinien zur Pflanzenpassausstellung für ermächtigte Unternehmen Das Julius-Kühn-Institut (JKI) hat im öffentlichen Bereich des Kompendiums der Pflanzengesundheitskontrolle einen "*Online-Guide für Pflanzenpassaussteller" veröffentlicht. Dort erhalten ermächtigte Pflanzenpassaussteller Zugang zu den notwendigen Kenntnissen zu Unternehmerpflichten und für die Durchführung von Pflanzengesundheitsuntersuchungen, die für die Pflanzenpassausstellung erforderlich sind. Diese Informationen werden je Schädling auf einem Datenblatt bereitgestellt. Weitere Informationen Weitere Merkblätter zur Pflanzengesundheit Fortbildung Anträge und Formulare Rechtsvorschriften
Origin | Count |
---|---|
Bund | 151 |
Land | 43 |
Zivilgesellschaft | 5 |
Type | Count |
---|---|
Chemische Verbindung | 57 |
Ereignis | 2 |
Förderprogramm | 19 |
Software | 2 |
Text | 91 |
unbekannt | 24 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 165 |
offen | 23 |
unbekannt | 5 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 185 |
Englisch | 10 |
Resource type | Count |
---|---|
Archiv | 1 |
Bild | 6 |
Datei | 3 |
Dokument | 42 |
Keine | 107 |
Unbekannt | 1 |
Webdienst | 1 |
Webseite | 63 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 77 |
Lebewesen & Lebensräume | 105 |
Luft | 71 |
Mensch & Umwelt | 193 |
Wasser | 56 |
Weitere | 127 |