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Business Improvement Districts Hamburg

Business Improvement Districts (BID), die in Hamburg Innovationsbereiche genannt werden, sind klar begrenzte Geschäftsgebiete (Business Districts), in denen auf Veranlassung der Betroffenen (z. B. Eigentümerschaft und Gewerbetreibenden) in einem festgelegten Zeitraum (maximal 8 Jahre) in Eigenorganisation Maßnahmen zur Quartiersaufwertung (Improvement) durchgeführt werden. Ein Ziel dabei ist es, durch die Schaffung eines Innovationsbereichs die Attraktivität eines Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentrums für Kunden, Besucherinnen und Besucher zu erhöhen. Finanziert werden BIDs durch eine kommunale Abgabe, die alle im Gebiet ansässigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu leisten haben.

Seawater carbonate chemistry and in situ and laboratory measurements of calcification

Ocean acidification (OA) is generally assumed to negatively impact calcification rates of marine organisms. At a local scale however, biological activity of macrophytes may generate pH fluctuations with rates of change that are orders of magnitude larger than the long-term trend predicted for the open ocean. These fluctuations may in turn impact benthic calcifiers in the vicinity. Combining laboratory, mesocosm and field studies, such interactions between OA, the brown alga Fucus vesiculosus, the sea grass Zostera marina and the blue mussel Mytilus edulis were investigated at spatial scales from decimetres to 100s of meters in the western Baltic. Macrophytes increased the overall mean pH of the habitat by up to 0.3 units relative to macrophyte- free, but otherwise similar, habitats and imposed diurnal pH fluctuations with amplitudes ranging from 0.3 to more than 1 pH unit. These amplitudes and their impact on mussel calcification tended to increase with increasing macrophyte biomass to bulk water ratio. At the laboratory and mesocosm scales, biogenic pH fluc- tuations allowed mussels to maintain calcification even under acidified conditions by shifting most of their calcification activity into the daytime when biogenic fluctuations caused by macrophyte activity offered temporal refuge from OA stress. In natural habitats with a low biomass to water body ratio, the impact of biogenic pH fluctuations on mean calcification rates of M. edulis was less pronounced. Thus, in dense algae or seagrass habitats, macrophytes may mitigate OA impact on mussel calcification by raising mean pH and providing temporal refuge from acidification stress.

Hochwassereilbenachrichtigung

Hochwassereilbenachrichtigungen sind unverzügliche Informationen per SMS über den Beginn des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes oder die Überschreitung der Alarmstufe 3 in einem Flussgebiet, die mit der Pflicht zur Abgabe einer Empfangsbestätigung sowie gegebenenfalls einem Rückkopplungsmechanismus vom LHWZ an die Gemeinde bzw. untere Wasserbehörde verknüpft sind.

cAtchment nitRous oxide Emissions and nitrAte Leaching

The accurate estimation of nitrous oxide (N2O) emissions and monitoring of nitrate (NO3) leaching in agricultural catchments are critical for contemporary environmental science and policymaking. These issues contribute to climate change and groundwater pollution, necessitating a thorough understanding of underlying processes to develop effective mitigation strategies. Our research aims to develop a robust upscaling procedure for N2O emissions and NO3 leaching at the catchment scale, where mitigation actions are finally applied. This involves an integrated approach spanning three scientific disciplines: 1. Field and laboratory measurements: Utilizing local chamber-based and laboratory-based measurements to assess microbial N cycling fluxes and process rates, providing essential data for process understanding. 2. Remote sensing: Leveraging satellite data with unprecedented spatiotemporal resolution to gather catchment-scale information on geomorphology, topography, land use, standing biomass, and soil water status, enhancing our understanding of the catchment environment. 3. Modelling: Employing a fusion of machine learning techniques and mechanistic modeling, we aim to integrate all information from the collected datasets, facilitating the upscaling of N2O emissions and NO3 leaching to the entire catchment scale. Our work program comprises two interrelated work packages focusing on data collection and modeling. WP 1 Data Collection: Creation of a comprehensive dataset, including N2O and NH3 emissions, NO3 leaching, soil d15N isotopic composition, site preference and d15N-N2O, and lab-based measurements of N process rates such as gross nitrification. This dataset will provide a deeper understanding of microbial N-cycling processes such as nitrification and denitrification and their roles in N2O production and NO3 leaching. Hot spot monitoring: Continuous measurements at model-guided identified N2O emission hot spots, covering potential hot moments such as freeze-thaw periods and fertilization events. WP 2 Modeling: Machine Learning: Extracting knowledge from all collected data to create models predicting N2O emissions and NO3 leaching. Mechanistic modelling: Improving a state-of-the-art biogeochemical model that includes a spatially explicit hydrology model for the lateral flow of water and nutrients. Improving will be particularly based on incorporating isotopic data and an isotopic tracing model. Combining machine learning and mechanistic models to benefit from each other, with mechanistic models enhancing machine learning through providing additional data and machine learning to identify and improve structural deficiencies of the mechanistic model. This interdisciplinary proposal seeks to advance our understanding of N2O emissions and NO3 leaching at the catchment scale, ultimately providing valuable insights for environmental assessment and mitigation strategies in agricultural landscapes.

Gebuehrenbedarfs- und Gebuehrenplanungsrechnung fuer eine Deponie

Sonnenkollektoren: Klimafreundlich dank regenerativer Energiequelle

<p> So erzeugen Sie Wärme aus Sonnenenergie für Ihr Zuhause <ul> <li>Installieren Sie Sonnenkollektoren, wenn Sie Platz auf Ihrem Dach haben.</li> <li>Nutzen Sie Förderprogramme und beachten Sie gesetzliche Vorgaben.</li> </ul> Gewusst wie <p>Sonnenkollektoren (Solarthermie) erwärmen Brauchwasser und können zusätzlich zur Heizungsunterstützung genutzt werden. Das spart wertvolle Ressourcen (Öl und Gas) und vermeidet umwelt- und klimaschädliche Emissionen.</p> <p><strong>Sonnenkollektoren installieren:</strong>&nbsp;In Frage kommen Dachausrichtungen von Ost über Süd bis West. Bei Ost- oder Westausrichtung wird mehr Kollektorfläche benötigt. Eine Anlage zur Warmwassererzeugung braucht pro Person 1 bis 1,5 m2&nbsp;Kollektorfläche und für vier Personen ca. 300 Liter Speicher. Sie liefert übers Jahr ca. 60&nbsp;% des benötigten Warmwassers. 6 m2&nbsp;Fläche erzeugen ca. 2.000 kWhth/Jahr. Dies spart ungefähr 495 kg Treibhausgase ein (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>⁠ 2019). Die Investitionskosten für eine Solarthermieanlage, die mittels Flachkollektoren die Brauchwassererwärmung unterstützt, liegen die Anlagenkosten zwischen ca. 4.000-6.000 EUR. Vakuumröhrenkollektoren liefern eine bessere Energieausbeute, dabei sind jedoch die Kollektoren teurer. Die Rentabilität der Anlage hängt von Gebäudezustand, derzeitigem Heizsystem und Brennstoffpreisen ab. Eine genaue individuelle Planung und eine Auswertung der Energieverbräuche ist unerlässlich. Sie umfasst die Themen:</p> <ul> <li>Art der Nutzung (nur Wassererwärmung oder zusätzlich Heizungsunterstützung)</li> <li>Frage des Kollektortyps</li> <li>Größe des Wärmespeichers</li> <li>Welches Anlagenkonzept (geeignete Verschaltung von Sonnenkollektoren, Wärmespeicher und Heizungsanlage)</li> <li>Kosten, Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten</li> <li>Heizkosteneinsparung und Wirtschaftlichkeit</li> <li>Wahl eines erfahrenen Handwerkbetriebs.</li> </ul> <p>Eine herstellerunabhängige Energieberatung bieten z.B. viele Verbraucherzentralen an. Hilfreiche Online-Beratungstools und einen Renditerechner finden Sie bei den Links.</p> <p><strong>Förderprogramme und gesetzliche Verpflichtungen:</strong> In bestehenden Gebäuden sind kombinierte Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung im Rahmen der <a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/">Bundesförderung für effiziente Gebäude</a>&nbsp;förderfähig. Sonnenkollektoren sind eine Möglichkeit, die Verpflichtungen nach dem Gebäudeenergiegesetz zu erfüllen. Bei manchen Anlagengrößen und Gebäudearten gibt es Anzeige- oder Genehmigungspflichten. Daher sollte beim örtlichen Bauamt nachgefragt werden.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Beachten Sie auch unsere UBA-Umwelttipps zum <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/heizen-bauen">Heizen</a>.</li> </ul> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/solarzellen_dach_reimax16_fotolia_56088186_m.jpg"> </a> <strong> Aus Sonnenenergie kann Strom und auch Wärme für Heizung oder Warmwasser gewonnen werden. </strong> <br> <p>unten Photovoltaikmodule zur Stromerzeugung, oben Solarkollektoren zur Wärmeerzeugung</p> Quelle: reimax16 / Fotolia.com Hintergrund <p><strong>Umweltsituation:</strong>&nbsp;Der Anteil der Solarthermie an der Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien in Deutschland betrug im Jahr 2022 ca. 5 %. Das entspricht einer solarthermisch erzeugten Wärmemenge von ca. 9.733 GWh. Damit wurden ca. 2,6 Millionen Tonnen Treibhausgase (CO2-Äquivalente) vermieden, wobei die Herstellung der Anlagen und Betriebsstoffe bereits berücksichtigt sind. Ebenso werden ca. 1.175 Tonnen versauernde Stoffe (SO2-Äquivalente) eingespart (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>⁠ 2023 &amp; 2018). Die Wärmeerzeugung durch Sonnenkollektoren hat aus Umweltsicht viele Vorteile gegenüber Biomasseverfeuerung: keine Flächenkonkurrenz zum Nahrungsmittelanbau und keine Abgase im Betrieb. Allerdings kann Solarwärme nur einen Teil des Energiebedarfs für Warmwasser und Raumwärme decken.</p> <p><strong>Gesetzeslage:</strong>&nbsp;Das Gebäudeenergiegesetz schreibt den Einsatz von 65&nbsp;% erneuerbarer Energien ab 2024 im Neubau vor, ab Mitte 2026 sukzessive auch für Bestandsgebäude. Dafür eignet sich auch Solarthermie. Für Solarthermie-Hybridheizungen in Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen sind 0,07 m2&nbsp;Kollektorfläche pro m2&nbsp;beheizter Nutzfläche und für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen 0,06 m2 Kollektorfläche notwendig; die restliche Heizung muss dann mindestens 60 % erneuerbare Brennstoffe nutzen (GEG 2023: § 71h). Die Bundesländer können höhere Anteile vorschreiben. Über die <a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/">Bundesförderung für effiziente Gebäude</a>&nbsp;können Solaranlagen im Bestand gefördert werden. Allerdings nur, wenn die Sonnenkollektoren auch zur Heizungsunterstützung beitragen.</p> <p><strong>Marktbeobachtung:</strong>&nbsp;Die neu installierte Kollektorfläche ist seit einigen Jahren rückläufig. Ihren Höhepunkt hatte sie im Jahr 2012, in dem ca,1,2 Mio. m2&nbsp;zugebaut wurden. Im Jahr 2022 wurden ca. 91.000 neue Solarthermieanlagen installiert, dieser Zubau entspricht ca. 710.000 m² damit wuchs in Deutschland die insgesamte installierte Solarkollektorfläche auf 22,1 Mio. m² an (BSW 2023). Der Endkundenumsatz lag 2022 bei ca. 930 Mio. Euro (nach einem Maximum in 2008 mit 1,7 Mrd. Euro) (UBA 2023).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/5_abb_neuinstallation-solarwaerme_2025-05-02.png"> </a> <strong> Jährliche Neuinstallation von Solarwärmeanlagen </strong> Quelle: Bundesverband Solarwirtschaft Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/5_abb_neuinstallation-solarwaerme_2025-05-02.pdf">Diagramm als PDF (119,87 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/5_abb_neuinstallation-solarwaerme_2025-05-02.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (98,02 kB)</a></li> </ul> Entsorgung von Solarthermiemodulen / Solarkollektoren <p><strong>Hinweis:</strong> Die Demontage und fachgerechte Entsorgung von Solarkollektoren wird in den allermeisten Fällen durch einen Handwerksbetrieb erfolgen. Andernfalls beachten Sie bitte das sich grundsätzlich die Vorschriften für die Entsorgung bestimmter Abfälle von Bundesland zu Bundesland und sogar von Kommune zu Kommune unterscheiden können.</p> <p>Wir empfehlen Ihnen daher, sich an die örtliche Abfallbehörde bzw. Abfallbehörde des Bundeslandes zu wenden – auch für die Frage der fachgerechten Entsorgung in Ihrem Kreis / Ihrer Region.</p> <p><strong>Solarthermiemodule / -kollektoren ohne elektrische Funktionen zur reinen Wärme / Warmwassererzeugung </strong>können z.B. bei den kommunalen Wertstoffhöfen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden – eine Pflicht zur Rücknahme besteht allerdings nicht, auch können Gebühren für die Entsorgung anfallen. Auch manche Hersteller (oder Installateure) nehmen auf freiwilliger Basis alte Solarthermiemodule / -kollektoren zurück. Bei Solarthermiemodulen / -kollektoren, die den "Blauen Engel" als Umweltkennzeichen besitzen, verpflichten sich die Hersteller in der Regel zu Rücknahme und Entsorgung.</p> <p><strong>Solarflüssigkeit:</strong>&nbsp;Bitte beachten Sie, dass in den Solarkollektoren noch Solarflüssigkeit (z.B. 1,2-Propylenglycol) enthalten sein kann. Diese ist oftmals ein ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/gemisch">Gemisch</a>⁠ aus 1,2-Propylenglycol und Wasser und ggf. weiteren Inhaltsstoffen. Alte Solarflüssigkeit für Solarkollektoren darf nicht einfach über das Abwasser, die Kanalisation, noch sonst wie in der Umwelt entsorgt werden.<br>Solarflüssigkeit sollte vor der Entsorgung aus dem Kollektor entfernt werden und kann z.B. bei einer Schadstoffsammelstelle oder am kommunalen Wertstoffhof abgegeben werden.</p> <p>Reine&nbsp;<strong>Photovoltaik-/ Solarmodule (PV-Module) die nur der Stromerzeugung dienen</strong>, sind Elektrogeräte und müssen nach den Vorgaben des ElektroG entsorgt werden. Das gilt auch für Hybridmodule bzw. Kombinationsmodule aus Photovoltaik und Solarthermie ("Solar-Hybridkollektor", "Hybridkollektor"), zur gleichzeitigen Strom- und Wärme- / Warmwassererzeugung. Mehr Informationen dazu auf der ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>⁠-Umwelttippseite zur <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/106990">Entsorgung von Elektroaltgeräten</a>.</p> <p>Weitere Informationen finden Sie auf unseren UBA-Themenseiten:</p> <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/solarthermie">Solarthermie</a>&nbsp;</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/10453">Photovoltaik&nbsp;</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/energiesparen/energiesparende-gebaeude">Energiesparende Gebäude</a>&nbsp;</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/107321">Heizungstausch</a> (UBA-Umwelttipp)</li> </ul> Quellen <ul> <li>BSW (2023): Statistische Zahlen der deutschen Solarwärmebranche (Solarthermie), Berlin</li> <li>GEG (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html">2020</a>; <a href="https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0415-23.pdf">Änderung 2023</a>) Gebäudeenergiegesetz - Gesetz zur Einsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/erneuerbare-energien-in-deutschland-2019">UBA (2023)</a>: Zeitreihen zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland. Stand: Februar 2023. Dessau-Roßlau</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/emissionsbilanz-erneuerbarer-energietraeger-2018">UBA (2018)</a>: Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger - Bestimmung der vermiedenen Emissionen im Jahr 2017.(Climate Change | 23/2018)</li> </ul> </p><p> So erzeugen Sie Wärme aus Sonnenenergie für Ihr Zuhause <ul> <li>Installieren Sie Sonnenkollektoren, wenn Sie Platz auf Ihrem Dach haben.</li> <li>Nutzen Sie Förderprogramme und beachten Sie gesetzliche Vorgaben.</li> </ul> </p><p> Gewusst wie <p>Sonnenkollektoren (Solarthermie) erwärmen Brauchwasser und können zusätzlich zur Heizungsunterstützung genutzt werden. Das spart wertvolle Ressourcen (Öl und Gas) und vermeidet umwelt- und klimaschädliche Emissionen.</p> <p><strong>Sonnenkollektoren installieren:</strong>&nbsp;In Frage kommen Dachausrichtungen von Ost über Süd bis West. Bei Ost- oder Westausrichtung wird mehr Kollektorfläche benötigt. Eine Anlage zur Warmwassererzeugung braucht pro Person 1 bis 1,5 m2&nbsp;Kollektorfläche und für vier Personen ca. 300 Liter Speicher. Sie liefert übers Jahr ca. 60&nbsp;% des benötigten Warmwassers. 6 m2&nbsp;Fläche erzeugen ca. 2.000 kWhth/Jahr. Dies spart ungefähr 495 kg Treibhausgase ein (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>⁠ 2019). Die Investitionskosten für eine Solarthermieanlage, die mittels Flachkollektoren die Brauchwassererwärmung unterstützt, liegen die Anlagenkosten zwischen ca. 4.000-6.000 EUR. Vakuumröhrenkollektoren liefern eine bessere Energieausbeute, dabei sind jedoch die Kollektoren teurer. Die Rentabilität der Anlage hängt von Gebäudezustand, derzeitigem Heizsystem und Brennstoffpreisen ab. Eine genaue individuelle Planung und eine Auswertung der Energieverbräuche ist unerlässlich. Sie umfasst die Themen:</p> <ul> <li>Art der Nutzung (nur Wassererwärmung oder zusätzlich Heizungsunterstützung)</li> <li>Frage des Kollektortyps</li> <li>Größe des Wärmespeichers</li> <li>Welches Anlagenkonzept (geeignete Verschaltung von Sonnenkollektoren, Wärmespeicher und Heizungsanlage)</li> <li>Kosten, Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten</li> <li>Heizkosteneinsparung und Wirtschaftlichkeit</li> <li>Wahl eines erfahrenen Handwerkbetriebs.</li> </ul> <p>Eine herstellerunabhängige Energieberatung bieten z.B. viele Verbraucherzentralen an. Hilfreiche Online-Beratungstools und einen Renditerechner finden Sie bei den Links.</p> <p><strong>Förderprogramme und gesetzliche Verpflichtungen:</strong> In bestehenden Gebäuden sind kombinierte Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung im Rahmen der <a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/">Bundesförderung für effiziente Gebäude</a>&nbsp;förderfähig. Sonnenkollektoren sind eine Möglichkeit, die Verpflichtungen nach dem Gebäudeenergiegesetz zu erfüllen. Bei manchen Anlagengrößen und Gebäudearten gibt es Anzeige- oder Genehmigungspflichten. Daher sollte beim örtlichen Bauamt nachgefragt werden.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Beachten Sie auch unsere UBA-Umwelttipps zum <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/heizen-bauen">Heizen</a>.</li> </ul> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/solarzellen_dach_reimax16_fotolia_56088186_m.jpg"> </a> <strong> Aus Sonnenenergie kann Strom und auch Wärme für Heizung oder Warmwasser gewonnen werden. </strong> <br> <p>unten Photovoltaikmodule zur Stromerzeugung, oben Solarkollektoren zur Wärmeerzeugung</p> Quelle: reimax16 / Fotolia.com </p><p> Hintergrund <p><strong>Umweltsituation:</strong>&nbsp;Der Anteil der Solarthermie an der Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien in Deutschland betrug im Jahr 2022 ca. 5 %. Das entspricht einer solarthermisch erzeugten Wärmemenge von ca. 9.733 GWh. Damit wurden ca. 2,6 Millionen Tonnen Treibhausgase (CO2-Äquivalente) vermieden, wobei die Herstellung der Anlagen und Betriebsstoffe bereits berücksichtigt sind. Ebenso werden ca. 1.175 Tonnen versauernde Stoffe (SO2-Äquivalente) eingespart (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>⁠ 2023 &amp; 2018). Die Wärmeerzeugung durch Sonnenkollektoren hat aus Umweltsicht viele Vorteile gegenüber Biomasseverfeuerung: keine Flächenkonkurrenz zum Nahrungsmittelanbau und keine Abgase im Betrieb. Allerdings kann Solarwärme nur einen Teil des Energiebedarfs für Warmwasser und Raumwärme decken.</p> <p><strong>Gesetzeslage:</strong>&nbsp;Das Gebäudeenergiegesetz schreibt den Einsatz von 65&nbsp;% erneuerbarer Energien ab 2024 im Neubau vor, ab Mitte 2026 sukzessive auch für Bestandsgebäude. Dafür eignet sich auch Solarthermie. Für Solarthermie-Hybridheizungen in Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen sind 0,07 m2&nbsp;Kollektorfläche pro m2&nbsp;beheizter Nutzfläche und für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen 0,06 m2 Kollektorfläche notwendig; die restliche Heizung muss dann mindestens 60 % erneuerbare Brennstoffe nutzen (GEG 2023: § 71h). Die Bundesländer können höhere Anteile vorschreiben. Über die <a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/">Bundesförderung für effiziente Gebäude</a>&nbsp;können Solaranlagen im Bestand gefördert werden. Allerdings nur, wenn die Sonnenkollektoren auch zur Heizungsunterstützung beitragen.</p> <p><strong>Marktbeobachtung:</strong>&nbsp;Die neu installierte Kollektorfläche ist seit einigen Jahren rückläufig. Ihren Höhepunkt hatte sie im Jahr 2012, in dem ca,1,2 Mio. m2&nbsp;zugebaut wurden. Im Jahr 2022 wurden ca. 91.000 neue Solarthermieanlagen installiert, dieser Zubau entspricht ca. 710.000 m² damit wuchs in Deutschland die insgesamte installierte Solarkollektorfläche auf 22,1 Mio. m² an (BSW 2023). Der Endkundenumsatz lag 2022 bei ca. 930 Mio. Euro (nach einem Maximum in 2008 mit 1,7 Mrd. Euro) (UBA 2023).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/5_abb_neuinstallation-solarwaerme_2025-05-02.png"> </a> <strong> Jährliche Neuinstallation von Solarwärmeanlagen </strong> Quelle: Bundesverband Solarwirtschaft Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/5_abb_neuinstallation-solarwaerme_2025-05-02.pdf">Diagramm als PDF (119,87 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/5_abb_neuinstallation-solarwaerme_2025-05-02.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (98,02 kB)</a></li> </ul> </p><p> Entsorgung von Solarthermiemodulen / Solarkollektoren <p><strong>Hinweis:</strong> Die Demontage und fachgerechte Entsorgung von Solarkollektoren wird in den allermeisten Fällen durch einen Handwerksbetrieb erfolgen. Andernfalls beachten Sie bitte das sich grundsätzlich die Vorschriften für die Entsorgung bestimmter Abfälle von Bundesland zu Bundesland und sogar von Kommune zu Kommune unterscheiden können.</p> <p>Wir empfehlen Ihnen daher, sich an die örtliche Abfallbehörde bzw. Abfallbehörde des Bundeslandes zu wenden – auch für die Frage der fachgerechten Entsorgung in Ihrem Kreis / Ihrer Region.</p> <p><strong>Solarthermiemodule / -kollektoren ohne elektrische Funktionen zur reinen Wärme / Warmwassererzeugung </strong>können z.B. bei den kommunalen Wertstoffhöfen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden – eine Pflicht zur Rücknahme besteht allerdings nicht, auch können Gebühren für die Entsorgung anfallen. Auch manche Hersteller (oder Installateure) nehmen auf freiwilliger Basis alte Solarthermiemodule / -kollektoren zurück. Bei Solarthermiemodulen / -kollektoren, die den "Blauen Engel" als Umweltkennzeichen besitzen, verpflichten sich die Hersteller in der Regel zu Rücknahme und Entsorgung.</p> <p><strong>Solarflüssigkeit:</strong>&nbsp;Bitte beachten Sie, dass in den Solarkollektoren noch Solarflüssigkeit (z.B. 1,2-Propylenglycol) enthalten sein kann. Diese ist oftmals ein ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/gemisch">Gemisch</a>⁠ aus 1,2-Propylenglycol und Wasser und ggf. weiteren Inhaltsstoffen. Alte Solarflüssigkeit für Solarkollektoren darf nicht einfach über das Abwasser, die Kanalisation, noch sonst wie in der Umwelt entsorgt werden.<br>Solarflüssigkeit sollte vor der Entsorgung aus dem Kollektor entfernt werden und kann z.B. bei einer Schadstoffsammelstelle oder am kommunalen Wertstoffhof abgegeben werden.</p> <p>Reine&nbsp;<strong>Photovoltaik-/ Solarmodule (PV-Module) die nur der Stromerzeugung dienen</strong>, sind Elektrogeräte und müssen nach den Vorgaben des ElektroG entsorgt werden. Das gilt auch für Hybridmodule bzw. Kombinationsmodule aus Photovoltaik und Solarthermie ("Solar-Hybridkollektor", "Hybridkollektor"), zur gleichzeitigen Strom- und Wärme- / Warmwassererzeugung. Mehr Informationen dazu auf der ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>⁠-Umwelttippseite zur <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/106990">Entsorgung von Elektroaltgeräten</a>.</p> <p>Weitere Informationen finden Sie auf unseren UBA-Themenseiten:</p> <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/solarthermie">Solarthermie</a>&nbsp;</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/10453">Photovoltaik&nbsp;</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/energiesparen/energiesparende-gebaeude">Energiesparende Gebäude</a>&nbsp;</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/107321">Heizungstausch</a> (UBA-Umwelttipp)</li> </ul> </p><p> Quellen <ul> <li>BSW (2023): Statistische Zahlen der deutschen Solarwärmebranche (Solarthermie), Berlin</li> <li>GEG (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html">2020</a>; <a href="https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0415-23.pdf">Änderung 2023</a>) Gebäudeenergiegesetz - Gesetz zur Einsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/erneuerbare-energien-in-deutschland-2019">UBA (2023)</a>: Zeitreihen zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland. Stand: Februar 2023. Dessau-Roßlau</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/emissionsbilanz-erneuerbarer-energietraeger-2018">UBA (2018)</a>: Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger - Bestimmung der vermiedenen Emissionen im Jahr 2017.(Climate Change | 23/2018)</li> </ul> </p><p>Informationen für...</p>

Willingmann wirbt bei Städten und Gemeinden: „Heimatenergien weiter kraftvoll unterstützen“

Energieminister Prof. Dr. Armin Willingmann wirbt bei Städten und Gemeinden für eine weiterhin kraftvolle Unterstützung für den notwendigen Ausbau erneuerbarer Energien im Land. „Ein starkes Argument dafür ist unser im Herbst beschlossenes Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz. Dadurch entsteht für Gemeinden neuer finanzieller Spielraum und für die Menschen bei uns im Lande ein direkter Mehrwert“, sagte er beim jährlichen Erfahrungsaustausch des Landesnetzwerks „Energie und Kommune“ heute in Bernburg (Salzlandkreis). „Wenn neue Windräder einen Spielplatz finanzieren oder der Solarpark den Heimatverein, dürfte das die Akzeptanz für erneuerbare Energien vor Ort erhöhen, weil alle etwas davon haben. Zumal die schmerzhaften Preissprünge bei fossilen Rohstoffen aufgrund aktueller internationaler Krisen ja zeigen, dass Heimatenergien wie Wind und Sonne ungemein wertvoll sind“, fügte Willingmann hinzu. Das Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz ist im September 2025 vom Landtag beschlossen worden und seit 1. Oktober 2025 in Kraft. Gemeinden haben seitdem für neue Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen einen Rechtsanspruch auf eine Abgabe vom jeweiligen Anlagenbetreiber. Für jede neue oder repowerte Windenergieanlage fließen jährlich mindestens 5.500 Euro pro Megawatt (MW) Nennleistung – für ein modernes 6-Megawatt-Windrad sind das 33.000 Euro. Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen können Kommunen mit mindestens 2.500 Euro pro Megawatt-Peak planen – bei einer Anlage mit einer installierten Leistung von 5 Megawatt-Peak fließen 12.500 Euro jährlich. In ertragreichen Jahren kann der Betrag auch höher ausfallen. Wofür die Einnahmen verwendet werden, entscheiden allein die Gemeinden. Sie können die Mittel einerseits für freiwillige Aufgaben verwenden und so in Sportanlagen, Spielplätze, touristische Wege oder ähnliches investieren. Das Gesetz macht andererseits auch individuelle Beteiligungsmodelle möglich, die etwa vergünstigte Bürgerstromtarife oder pauschale Zahlungen an Einwohnerinnen und Einwohner vorsehen. Gemeinden und Betreiber können diese Modelle eigenständig aushandeln. Bei Windenergieanlagen sind Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern anspruchsberechtigt. Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen erhalten diejenigen Gemeinden Zahlungen, auf deren Gebiet die Anlage steht. Weitere Informationen zum Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz finden sich im ausführlichen FAQ auf den Internetseiten des Energieministerium unter https://lsaurl.de/aubgesetz. Hintergrund: Beim Ausbau erneuerbarer Energien zählt Sachsen-Anhalt bundesweit zu den Vorreitern. Landesweit drehen sich knapp 2.700 Windenergieanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von gut 5,74 Gigawatt; bis 2028 sind 320 neue Anlagen mit einer Gesamtleistung von mehr als zwei Gigawatt geplant. Starkes Wachstum gibt es auch bei Solaranlagen: Insgesamt sind im Land aktuell rund 133.500 PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt rund 6,06 Gigawatt-Peak in Betrieb (Stand jeweils 30. März 2026). Erneuerbare Energien spielen inzwischen nicht mehr nur bei der Energieversorgung eine wichtige Rolle, sie sind auch ein wichtiger Wirtschaftsfaktor für das Land: Rund 26.000 Arbeitsplätze werden der Branche zugerechnet. Das Netzwerk „Energie und Kommune“ wird von der Landesenergieagentur LENA organisiert. Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Threads , Bluesky , Mastodon und X

Gründächer 2020

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Erläuterungen zum Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz I. Allgemeines II. Die Regelungen im Einzelnen III. Ansprechpartner Dokumente

Windkraft- und Photovoltaikanlagen werden sich für Gemeinden in Sachsen-Anhalt künftig finanziell auszahlen. Mit dem neuen Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz sind Betreiber neuer Windkraft- und Photovoltaikanlagen dazu verpflichtet, eine jährliche Zahlung an die betroffenen Städte und Gemeinden zu leisten – wichtige Erläuterungen dazu finden Sie auf dieser Seite. Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2045 die Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen. Allein bis zum Jahr 2030 sollen die Treibhausgasemissionen um 65 Prozent gegenüber dem Jahreswert von 1990 sinken. Zentraler Baustein zur Erreichung dieser Ziele ist die vollständige Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien. Dafür ist ein erheblicher Aus- und Umbau der Wind- und Solarenergie erforderlich. Ohne verbindliche Regelungen zur lokalen Teilhabe an der mit dem Ausbau verbundenen Wertschöpfung drohen die bis dato guten Akzeptanzquoten in der Bevölkerung zu schwinden. Mit dem Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz werden die auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhenden bundesgesetzlichen Teilhaberegelungen des § 6 EEG durch eine jährliche Zahlungsverpflichtung der Betreiber von Wind- und Solarenergieanlagen zu Gunsten der sachsen-anhaltischen Gemeinden erweitert. Das bewusst sehr kurz gehaltene Gesetz ist im Kern zweistufig aufgebaut. Auf der ersten Stufe, dem Grundanwendungsfall , sieht das Gesetz eine Mindestbeteiligung der betroffenen Gemeinden vor, die grundsätzlich an die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Anlagen anknüpft. Auf der zweiten Stufe eröffnet das Gesetz den Gemeinden und Anlagenbetreibern die Möglichkeit zum Abschluss alternativer Beteiligungsmodelle . Jede Gemeinde, die Willens und in der Lage ist, entsprechende Verhandlungen mit den Anlagenbetreibern zu führen, kann im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes die für sie sinnvollste Beteiligungslösung finden. Laut Gesetz müssen die alternativen Beteiligungsmodelle angemessen sein. Angemessen ist ein alternatives Beteiligungsmodell dann, wenn deren Höhe die Obergrenze von 0, 3 Cent/kWh der tatsächlich eingespeisten und fiktiven Strommenge bei Windenergieanlagen bzw. die tatsächlich eingespeiste Strommenge bei Freiflächenanlagen nicht überschreitet. Es muss mithin vorab eine fiktive Berechnung stattfinden, um so sicherzustellen, dass die Höchstbegrenzung von 0,3 Cent/kWh (Berechnung nach EEG) nicht überschritten wird. Nach der grundlegenden Konzeption des Akzeptanz- und Beteiligungsgesetzes bedarf es keiner Vollzugshandlungen. Die Zahlungsverpflichtung folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Insoweit dient das vorliegende Hintergrundpapier vorrangig einem leichteren Verständnis der für die Gemeinden wesentlichen Regelungen. Zugleich soll es Hilfestellungen und Impulse für etwaige Individuallösungen bieten und benennt Ansprechpartner für weitergehende Fragen. Im Interesse der Einfachheit des Gesetzes sowie einem Gleichklang zwischen Bundes- und Landesrecht gelten im Landesrecht die Begriffsbestimmungen des EEG. Die Zahlungsverpflichtung wird für diejenigen Anlagen eingeführt, die im § 6 EEG benannt sind und ab dem 01.10.2025 in Betrieb genommen wurden. Dies gilt auch für Repowering-Anlagen. Auf den Stand des Genehmigungsverfahrens kommt es ausdrücklich nicht an. Vereinbarungen nach § 6 EEG, die vor Inkrafttreten geschlossen wurden und Anlagen betreffen, die nach Inkrafttreten, mithin dem 01.Oktober 2025 in Betrieb genommen werden oder wurden, können aufgrund der ausdrücklichen Klarstellung in § 5 S. 2 AUBG als zulässige alternative Beteiligungsmodelle gelten, sofern mit der Gemeinde nach Inkrafttreten des AuBG dies noch einmal schriftlich bestätigt wird. Es wurde bewusst keine Übergangsregelung für bereits genehmigte Anlagen vorgesehen, denn die Einführung des Akzeptanz- und Beteiligungsgesetzes hat sich erkennbar abgezeichnet. Die Länderöffnungsklausel – Basis aller Landesbeteiligungsgesetze – wurde als § 36g Abs. 2 EEG durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 eingeführt. Spätestens mit dem Beschluss des BVerfG vom 22.03.2022 musste Anlagenbetreibern klar sein, dass in den Ländern Beteiligungsgesetze erlassen werden würden. In Sachsen-Anhalt wurde bereits im Koalitionsvertrag der 8. Legislaturperiode eindeutig darauf verwiesen, dass eine entsprechende Regelung kommen soll. Da die Zahlungspflicht unmittelbar eintritt, bedarf es keiner gesonderten Vollzugshandlung. Sollten Zahlungen ausbleiben, kann die anspruchsberechtigte Gemeinde den Anlagenbetreiber zur Zahlung auffordern und die allgemeine Leistungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. In jedem Fall ist das Ausbleiben der Zahlung bei dem für Energiepolitik zuständigen Ministerium, derzeit dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MWU), anzuzeigen. Dieses leitet zur Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten das in § 8 AuBG vorgesehene Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Bürgerenergiegesellschaften in der nach Abs. 2 vorgegebenen Gesellschafterstruktur sind von der Zahlungsverpflichtung befreit. Die mit dem Gesetz verfolgten Ziele, insbesondere die lokale Teilhabe, sind in diesen Fällen bereits erfüllt. Die jeweilige Abgabe soll unmittelbar vor Ort eine Teilhabe am wirtschaftlichen Ertrag aus der Wind- und Solarenergienutzung bewirken. Daher findet sich im Gesetz ein klarer Bezug zum konkreten Anlagenstandort. Wenn im Einzelfall mehrere Gemeinden nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 AuBG anspruchsberechtigt sind, bestimmt sich nach § 3 Absatz 2 AuBG der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde nach ihrem prozentualen Anteil an der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgeblichen Fläche. Dies gilt auch in Fällen einer teilweisen Überschneidung des Umkreises mit dem Gebiet eines benachbarten Landes. Demnach erhalten Gemeinden in Sachsen-Anhalt auch in dem Fall, dass Gemeinden anderer Bundesländer betroffen sind, lediglich eine Abgabe in Höhe des prozentualen Anteils an der Fläche nach Absatz 1. Aus dem AuBG ergibt sich kein Zahlungsanspruch für Gemeinden anderer Bundesländer. Für Freiflächenanlagen bemisst sich der prozentuale Anteil der einzelnen Gemeinde nach der von der Freiflächenanlage bedeckten Fläche und nicht nach der Gesamtfläche der Anlage, die beispielsweise auch Wege, Randstreifen oder Modulzwischenräumen umfassen kann. Die Lage des Netzverknüpfungspunktes ist für die Bestimmung des Zahlungsanspruchs unerheblich. Für die Ermittlung der Anteile sind die Anlagenbetreiber verantwortlich, sodass den Gemeinden kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Die konkrete Abgabenhöhe soll für jeden Einzelfall einfach zu ermitteln sein, um für die Gemeinden bei möglichst geringem Verwaltungsaufwand eine gleichbleibende und damit besser planbare Teilhabe zu gewährleisten. Zugleich gilt es, die unterschiedlichen Anlagengrößen sowie deren Leistungspotentiale zu berücksichtigen. Daher bildet die jeweilige Nennleistung der Anlagen den Ausgangspunkt für die Ermittlung der grundsätzlichen Mindestabgabenhöhe. Diese beträgt für Windenergieanlagen 5,50 Euro je Kilowatt Nennleistung. Eine Anlage mit beispielsweise 5 Megawatt Nennleistung führt somit zu einer jährlichen Mindesteinnahme der anspruchsberechtigten Gemeinden von insgesamt 27.500 Euro. Bei Freiflächenanlagen beträgt die Mindestabgabenhöhe 2,50 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung. Für eine Anlage mit 1 Megawatt-Peak Nennleistung folgt daraus eine jährliche Mindesteinnahme der anspruchsberechtigten Gemeinden in Höhe von 2.500 Euro. Um gleichwohl an dem tatsächlichen wirtschaftlichen Ertrag der einzelnen Anlagen teilhaben zu können, erfolgt eine Spitzabrechnung mit 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge der jeweiligen Anlage. Übersteigen die Werte der Spitzenabrechnungen der einzelnen Anlagen die zuvor benannte Mindestabgabe, ist den Gemeinden der höhere Wert aus der Spitzabrechnung zu zahlen. Ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel für eine Windenergieanlage mit 5 Megawatt installierter Leistung soll der Verdeutlichung dienen: Fall 1 (entspricht 1.800 Vollaststunden): Spitzabrechnung : 9.000.000 kWh (5.000 Kilowatt x 1.800 Stunden) tatsächliche erzeugte Strommenge x 0,003 € je kWh = 27.000,00 € Mindestabgabe : 5.000 kW Nennleistung x 5,50 € = 27.500,00 € Zahlung an die Gemeinde: 27.500 € Fall 2 (entspricht 2.800 Vollaststunden): Spitzabrechnung : 14.000.000 kWh (5.000 Kilowatt x 2.800 Stunden) tatsächliche erzeugte Strommenge x 0,003 € je kWh = 42.000,00 € Mindestabgabe : 5.000 kW Nennleistung x 5,50 € = 27.500,00 € Zahlung an die Gemeinde: 42.000 € Diese Regelungen gelten, sofern kein alternatives Beteiligungsmodell gemäß § 5 vereinbart wurde. Der jeweilige Anlagenbetreiber hat der Gemeinde auf Verlangen die tatsächlich erzeugte Strommenge nachzuweisen. Die Höhe der Abgabe reduziert sich um die Hälfte für jene Anlagen, die innerhalb eines Kalenderjahres keine finanzielle Förderung nach dem EEG oder einer auf Grund des EEG erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben. Die Abgabe beträgt in diesem Fall demnach 0,15 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge, mindestens 2,75 Euro je Kilowatt Nennleistung bei Windenergieanlagen bzw. mindestens 1,25 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung bei Freiflächenanlagen für das entsprechende Kalenderjahr. Neben dem Grundanwendungsfall nach § 4 besteht die Möglichkeit zum Abschluss individueller Beteiligungsvereinbarungen zwischen Anlagenbetreiber und Gemeinde. Diese entfalten für die Anlagenbetreiber eine Befreiungswirkung im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung einer Abgabe nach § 4. Laut Gesetz müssen die alternativen Beteiligungsmodelle angemessen sein. Angemessen ist ein alternatives Beteiligungsmodell dann, wenn deren Höhe die Obergrenze von 0, 3 Cent/kWh der tatsächlich eingespeisten und fiktiven Strommenge bei Windenergieanlagen bzw. die tatsächlich eingespeiste Strommenge bei Freiflächenanlagen nicht überschreitet. Es muss mithin vorab eine fiktive Berechnung stattfinden, um so sicherzustellen, dass die Höchstbegrenzung von 0,3 Cent/kWh (Berechnung nach EEG) nicht überschritten wird. Dabei können Anlagenbetreiber aktiv auf Gemeindeverwaltungen zugehen und geeignete Konzepte vorstellen, ohne dass die Gemeinden selbst ein Beteiligungsmodell entwickeln müssen. Zudem können sich die Gemeinden mit ihren Vorstellungen an die Anlagenbetreiber wenden und geeignete individuelle Beteiligungsmodelle aushandeln. Oder beide Parteien entwickeln gemeinsam eine für sie passende Option. Ob und in welcher Form dabei die Einwohnerinnen und Einwohner eingebunden und/oder bedacht werden, steht den Beteiligten ebenfalls frei. Sollte entweder der Anlagenbetreiber oder die Gemeinde ein vorgeschlagenes alternatives Beteiligungsmodell ablehnen bzw. die Verhandlungen über eine Vereinbarung zu keinem Ergebnis führen, greift der Grundanwendungsfall. Für den Fall, dass mehrere Gemeinden anspruchsberechtigt sind, können für jede Gemeinde unterschiedliche alternative Beteiligungsmodelle vereinbart werden. Es ist auch möglich, dass für eine anspruchsberechtigte Gemeinde eine Abgabe nach § 3 gezahlt und für eine andere anspruchsberechtigte Gemeinde ein alternatives Beteiligungsmodell vereinbart wird. Das vereinbarte Beteiligungsmodell tritt funktional an die Stelle der gesetzlichen Zahlungspflicht und ersetzt deren Erfüllung. Wird zwischen der Gemeinde und dem Anlagenbetreiber eine Vereinbarung über ein solches Beteiligungsmodell geschlossen, gestaltet diese Vereinbarung unmittelbar die öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht aus § 2 I AuBG. Eine Vereinbarung über ein alternatives Beteiligungsmodell ist demnach nur in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages möglich. Kommt der Anlagenbetreiber seiner Verpflichtung aus der Vereinbarung eines alternativen Beteiligungsmodells nicht nach, kann die Gemeinde die allgemeine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Da in diesem Falle die Erfüllung der Vereinbarung ausgeblieben ist und der Anlagenbetreiber nicht mehr von der Zahlungsverpflichtung aus § 2 I AuBG befreit, ist das Ausbleiben der Zahlung hierrüber bei dem für Energiepolitik zuständigen Ministerium, derzeit dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MWU) anzuzeigen. Dieses leitet zur Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten das in § 8 AuBG vorgesehene Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Exemplarische Fallbeispiele für alternative Beteiligungsmodelle nach § 5: Bei den folgenden exemplarisch dargestellten alternativen Beteiligungsmodellen ist zwingend die Höchstbegrenzung von insgesamt 0, 3 Cent/kWh zu beachten. Es muss mithin vorab eine fiktive Berechnung stattfinden, um so sicherzustellen, dass die Höchstbegrenzung von 0,3 Cent/kWh (Berechnung nach EEG) nicht überschritten wird. Andernfalls würde es sich nicht mehr um ein angemessenes Beteiligungsmodell handeln. 1. Finanzielle Beteiligung der Kommunen in Kombination mit § 6 EEG: Der Abschluss von Verträgen nach § 6 EEG stellt mittlerweile eine geübte Praxis dar. Die Einführung der Regelungen des § 6 EEG sollte sicherstellen, dass Anlagenbetreiber die von den konkreten Anlagen betroffenen Gemeinden freiwillig an den Erträgen aus der Wind- und Solarenergienutzung teilhaben lassen können. Vordergründiges Ziel dessen war und ist es, die Akzeptanz vor Ort zu erhöhen. Zugleich wird das Ziel verfolgt, die mit dieser Form der Kommunalbeteiligung einhergehenden Kosten nicht bei den Betreibern von EEG-geförderten Anlagen zu belassen, sondern auf breitere Schultern zu verteilen. Daher sieht § 6 Abs. 5 EEG eine Erstattungsmöglichkeit zu Gunsten der Anlagenbetreiber vor. Im Ergebnis handelt es sich daher bei diesen Beteiligungszahlungen für die Anlagenbetreiber um kostenneutrale Aufwendungen. Ausformulierte Musterverträge für verschiedene Anwendungsfälle nach § 6 EEG werden kostenfrei von der Fachagentur Wind und Solar zur Verfügung gestellt. Den Gemeinden wird angeraten, etwaige Abweichungen von den Musterverträgen im Detail zu prüfen und im Zweifel auf den Mustertext zu beharren. Zu beachten ist, dass Anlagenbetreiber gemäß § 6 EEG betroffenen Gemeinden nur maximal 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge anbieten dürfen. Zahlungen an die Gemeinden im Rahmen des § 6 EEG können daher niedriger ausfallen als die Abgabe gemäß § 4. Allerdings können ergänzend zu einem Vertrag nach § 6 EEG auch weitere Vereinbarungen über alternative Beteiligungsmodelle oder Zahlungen getroffen werden. 2. „Bürgerstromtarife“: Ein weiteres Beispiel für ein alternatives Beteiligungsmodell im Sinne des § 5 ist die Andienung verbilligter Stromtarife. Hierbei ist zu klären, welche Bevölkerungsteile unter welchen Voraussetzungen Zugriff auf einen verbilligten Stromtarif haben sollen und welcher Tarif als Basis für die Verbilligung dient.  Es kann beispielweise danach unterschieden werden, ob ein Haupt- oder Nebenwohnsitz gefordert wird und welche Gemeindeteile berücksichtigt werden sollen. Zu beachten ist, dass die Andienung eines speziellen Tarifs u.a. wegen der notwenigen Einbeziehung eines Stromanbieters (bspw. der Stadtwerke) einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Auch ist nicht garantiert, dass ein verbilligter Bürgerstromtarif „konkurrenzfähig“ - also der im Vergleich günstigste Stromtarif vor Ort ist. Dies wiederum kann dazu führen, dass von der ggf. bereits begrenzten Anzahl der bezugsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern nur ein Teil ein entsprechendes Angebot annimmt. 3. „pauschale Zahlungen“: An Stelle von vergünstigten Bürgerstromtarifen kann ebenso die Zahlung von Pauschalen an die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner in Betracht gezogen werden. Auch in diesem Fall sollte die Frage der Verteilungsgerechtigkeit beachtet werden. Profitiert die gesamte Gemeinde oder nur ein begrenzter Einwohnerkreis innerhalb eines bestimmten Radius zur jeweils betreffenden Anlage. Die möglichen Zahlungen werden stark von der Anzahl der abgabepflichtigen Anlagen sowie der zu begünstigenden Einwohnerinnen und Einwohner abhängen. Zugleich wird auch hier ein Verwaltungsaufwand durch die Vielzahl von Zahlungsvorgängen eintreten. 4. „aktive finanzielle Beteiligungsangebote“: Neben den oben genannten Beispielen kommen aktive Beteiligungsformen wie Anlageprodukte in Betracht, die seitens des Anlagenbetreibers sowohl den anspruchsberechtigten Gemeinden als auch den Einwohnerinnen und Einwohnern angeboten werden können. Zu nennen sind beispielsweise die Andienung von Sparprodukten oder die Gewährung von Nachrangdarlehen sowie die Möglichkeit des Erwerbs von Unternehmensanteilen. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass diese Beteiligungsformen eine vorhergehende Zahlung an die Anlagenbetreiber oder einer Einlage bei einem Bankinstitut voraussetzen. Somit bieten sie sich nur an, wenn und soweit frei verfügbares Kapital eingesetzt werden kann. In der Regel werden dadurch vermögendere Bevölkerungsteile begünstigt, da diesen der Einstieg in die jeweiligen Beteiligungsoptionen leichter möglich ist. Anzeigeverpflichtung der Anlagenbetreiber bei Vereinbarung eines alternativen Beteiligungsmodells Nach § 5 S. 4 AuBG sind die jeweiligen Vereinbarungen über ein alternatives Beteiligungsmodell dem für Energiepolitik zuständigen Ministerium nach erfolgtem Abschluss durch den Anlagenbetreiber anzuzeigen. Zur Erfüllung der Anzeigeverpflichtung muss die Anzeige folgende Mindestangaben enthalten: Angaben zum Anlagenbetreiber (Name der juristischen Person, Geschäftssitz) Angaben zu den betreffenden Anlagen: a. Anlagenart (Windenergieanlage oder Freiflächenanlage) b. Standort c. Datum der Inbetriebnahme d. MaStR-Nummer e. installierte Leistung Anspruchsberechtigte Gemeinde(n) Angaben zum alternativen Beteiligungsmodell: a.Datum der Vereinbarung b. Art des Beteiligungsmodells Zur Erfüllung der Anzeigeverpflichtung kann das Formblatt verwendet werden. Die Übermittlung des ausgefüllten Formblattes genügt um der Anzeigeverpflichtung aus § 5 S. 4 AuBG zu genügen. Postalisch ist das ausgefüllte Formblatt an Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klima und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, Abteilung 3, Leipziger Straße 58, 39112 Magdeburg oder bevorzugt per E-Mail an AuBG(at)mwu.sachsen-anhalt.de zu übermitteln. Bei Übersendung in anderer Form, insbesondere der unterzeichneten Vereinbarung über das alternative Beteiligungsmodell, sind personenbezogene Daten (wie z.B. Name einer natürlichen Person, Unterschrift) zu schwärzen. Damit die über die Zahlungspflicht in den Gemeinden generierten Mittel dem Gesetzeszweck folgend verwendet werden und nicht grundsätzlich in den allgemeinen Haushalt fließen, sollen diese für spezifische Maßnahmen zum Akzeptanzerhalt verwendet werden. Diese Vorgabe des Landesgesetzgebers achtet das Recht der kommunalen Selbstverwaltung, was durch die Formulierung als „Soll-Vorschrift“ klar zum Ausdruck kommt. Eine Mittelverwendung zur Haushaltskonsolidierung wird nicht ausgeschlossen, wenn und soweit damit der Gesetzeszweck erreicht werden kann. Diese Zweckbindung muss für die Bevölkerung vor Ort zu erkennen sein. Dies kann beispielsweise durch eine besondere öffentliche Darstellung der Beschlussfassung zur Haushaltskonsolidierung geschehen. Der § 6 legt zudem fest, dass Einheitsgemeinden mindestens 25 % der jeweiligen Einnahmen in den unmittelbar betroffenen Ortsteilen einsetzen sollen. Als unmittelbar betroffen gelten im Falle von Windenergieanlagen Ortsteile, deren Gebiet sich ganz oder teilweise im Umkreis von 2.500 Metern um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes der jeweiligen Windenergieanlage befindet, und im Falle von Freiflächenanlagen Ortsteile, auf deren Gebiet die jeweilige Freiflächenanlage errichtet ist. Für den Fall, dass mehrere Ortsteile unmittelbar betroffen sind, macht das Gesetz den Einheitsgemeinden keine Vorgaben zur Verteilung der Einnahmen zwischen den unmittelbar betroffenen Ortsteilen. Darüber hinaus bleiben die Einnahmen bei der Ermittlung der Finanzzuweisungen sowie der Kommunal- und Verbandsgemeindeumlage nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) außer Ansatz. Weitergehende Fragen und/oder Anregungen können jederzeit über die E-Mailadresse VzAL3(at)mwu.sachsen-anhalt.de an das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gerichtet werden. Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien FAQ: Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz

Gemeinsame Absichtserklärung soll zum Erhalt kleiner Schlachtbetriebe beitragen und damit Tierwohl und Regionalvermarktung stärken

Gemeinsam mit den beiden Bauern- und Winzerverbänden, dem Landkreistag und der Landwirtschaftskammer unterschrieb Umweltstaatssekretär Michael Hauer einen Letter of Intent, um regionale Schlachtbetriebe zu unterstützen. Unter anderem soll es landesweit einheitliche Gebühren geben. Landwirtschaftliche Betriebe sollen dabei unterstützt werden, ihre Tiere regional schlachten zu lassen. Dies ermöglicht kurze Transportwege und eine regionale Vermarktung. Dazu hat am heutigen Mittwoch Staatssekretär Michael Hauer für das rheinland-pfälzische Umweltministerium gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern des Landkreistages Rheinland-Pfalz, der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau e.V. und des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd e.V. eine Absichtserklärung unterschrieben. Diese soll dem entgegenwirken, dass immer mehr kleinere Schlachthöfe schließen. Der Letter of Intent beinhaltet folgende Punkte: Die Unterzeichnenden *    erklären ihr klares Bekenntnis zur landwirtschaftlichen Tierhaltung als eine prägende Säule unserer artenreichen Kulturlandschaft, *    erkennen die Einhaltung der geltenden Vorgaben zum Tierschutz, zur Tiergesundheit und zur Lebensmittelsicherheit als Voraussetzung für eine tiergerechte Produktion und für den Erhalt des Vertrauens der Verbraucherinnen und Verbraucher an, *    wissen um die Bedeutung einer funktionsfähigen amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung für Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz, *    erachten in den heterogenen kommunal kalkulierten Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung eine Ursache für einen Strukturwandel, *    setzen sich dafür ein, möglichst ab 1. Januar 2027 für Schlachtbetriebe mit einem Schlachtvolumen von weniger als 1000 Großvieheinheiten jährlich landesweit gleiche Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd und Farmwild in Anlehnung an das „Bayerische Modell“ festzusetzen, die im Gesamtaufkommen deutlich reduziert werden und dabei weiterhin in kommunaler Zuständigkeit verbleiben, *    bitten das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium um Erarbeitung einer Landesregelung, die ausreichende finanzielle Mittel bereitstellt, um diese Gebührenanpassung und -senkung für die Betriebe wirtschaftlich spürbar zu gestalten, auf Grundlage der in 2025 jeweils etablierten Gebührenstrukturen, *    weisen darauf hin, dass das geltende EU-Recht bereits jetzt schon Möglichkeiten der Reduktion von Gebühren für bestimmte kleine, regional wirtschaftende Betriebe erlaubt und *    bitten das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium, diese Regelung EU-rechtlich so abzusichern, dass für alle Beteiligten Rechtssicherheit besteht. Die Umsetzung der Ziele des Letter of Intent steht unter Haushaltsvorbehalt.

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