Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel des Gesetzes § 1a Zeitliche Transformation § 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Ausbaupfad § 4a Strommengenpfad § 5 Ausbau im In- und Ausland § 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 8 Anschluss § 8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen § 8b Mitteilung des Einspeiseortes § 9 Technische Vorgaben § 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses § 10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte § 10b Vorgaben zur Direktvermarktung § 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche § 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung § 11a Recht zur Verlegung von Leitungen § 11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung § 12 Erweiterung der Netzkapazität § 13 Schadensersatz § 14 (weggefallen) § 15 (weggefallen) Abschnitt 3 Kosten § 16 Netzanschluss § 17 Kapazitätserweiterung § 18 (weggefallen) Teil 3 Marktprämie und Einspeisevergütung Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs § 19 Zahlungsanspruch § 20 Marktprämie § 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag § 21a Sonstige Direktvermarktung § 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel § 21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung § 22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie § 22a Pilotwindenergieanlagen an Land § 22b Bürgerenergiegesellschaften § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung § 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie § 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen § 23c Anteilige Zahlung § 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen § 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs § 26 Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung § 27 Aufrechnung § 27a (weggefallen) Abschnitt 3 Ausschreibungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen § 28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land § 28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments § 28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments § 28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse § 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen § 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen § 28f Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 28g Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 29 Bekanntmachung § 30 Anforderungen an Gebote § 30a Ausschreibungsverfahren § 31 Sicherheiten § 32 Zuschlagsverfahren § 33 Ausschluss von Geboten § 34 Ausschluss von Bietern § 34a Unionsfremde Bieter § 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert § 35a Entwertung von Zuschlägen Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land § 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land § 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land § 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land § 36c Ausschluss von Geboten für Windenenergieanlagen an Land § 36d (weggefallen) § 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land § 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land § 36g (weggefallen) § 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land § 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land § 36j Zusatzgebote § 36k (weggefallen) Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments § 37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments § 37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments § 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments § 37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder § 37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments § 37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments § 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments § 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments § 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments § 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments § 38d Projektsicherungsbeitrag § 38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments § 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments § 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments § 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments § 38i (weggefallen) Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen § 39 Gebote für Biomasseanlagen § 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen § 39b Höchstwert für Biomasseanlagen § 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen § 39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen § 39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen § 39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen § 39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen § 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen § 39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen § 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5 § 39k Gebote für Biomethananlagen § 39l Höchstwert für Biomethananlagen § 39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte § 39n Innovationsausschreibungen § 39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte § 40 Wasserkraft § 41 Deponie-, Klär- und Grubengas § 42 Biomasse § 43 Vergärung von Bioabfällen § 44 Vergärung von Gülle § 44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse § 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen § 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse § 45 Geothermie § 46 Windenergie an Land § 46a (weggefallen) § 46b (weggefallen) § 47 (weggefallen) § 48 Solare Strahlungsenergie § 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie § 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie Unterabschnitt 2 Zahlungen für Flexibilität § 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität § 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen § 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen § 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen § 51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen § 51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen § 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen § 52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen § 53 Verringerung der Einspeisevergütung § 53a (weggefallen) § 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen § 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung § 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments § 54a (weggefallen) § 55 Pönalen § 55a Erstattung von Sicherheiten § 55b Rückforderung Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien § 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber § 57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber § 58 Weitere Bestimmungen § 59 (weggefallen) § 60 (weggefallen) § 61 (weggefallen) § 62 (weggefallen) § 63 (weggefallen) § 64 (weggefallen) § 65 (weggefallen) § 66 (weggefallen) § 67 (weggefallen) § 68 (weggefallen) § 69 (weggefallen) Teil 5 Transparenz Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten § 70 Grundsatz § 71 Anlagenbetreiber § 72 Netzbetreiber § 73 Übertragungsnetzbetreiber § 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus § 75 (weggefallen) § 76 Information der Bundesnetzagentur § 77 Information der Öffentlichkeit Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot § 78 (weggefallen) § 79 Herkunftsnachweise § 79a Regionalnachweise § 80 Doppelvermarktungsverbot § 80a Kumulierung Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren § 81 Clearingstelle § 82 Verbraucherschutz § 83 Einstweiliger Rechtsschutz § 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen § 84 Nutzung von Seewasserstraßen § 84a (weggefallen) § 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur § 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen § 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung § 85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen § 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung § 86 Bußgeldvorschriften § 87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen § 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse § 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen § 88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen § 88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung § 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen § 88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse § 90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse § 91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus § 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen § 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff § 94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb § 95 Weitere Verordnungsermächtigungen § 96 Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte § 97 Kooperationsausschuss § 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung § 99 Erfahrungsbericht § 99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land § 99b Bericht zur Bürgerenergie Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 100 Übergangsbestimmungen § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Anlagen Anlage 1: Höhe der Marktprämie Anlage 2: Referenzertrag Anlage 3: Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie Anlage 4: (weggefallen) Anlage 5: Südregion
GVBl. LSA Nr. 14/2025, ausgegeben am 26. 9. 2025 Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist: Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien. Vom 12. September 2025. §1 Begriffsbestimmungen Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Begriffsbestimmungen des § 3 des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 52), in der jeweils geltenden Fas- sung entsprechende Anwendung. Anlagenbetreiber verpflichtet. Auf Verlangen ist den an- spruchsberechtigten Gemeinden die Ermittlung der Flä- chenanteile offenzulegen. Für Freiflächenanlagen gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der prozentuale Anteil der einzelnen Gemeinde nach der von der Freiflächenanlage bedeckten Fläche bemisst. (3) Absatz 2 gilt entsprechend auch in Fällen einer teil- weisen Überschneidung des Umkreises nach Absatz 1 Nr. 1 oder der Fläche der Freiflächenanlage nach Absatz 1 Nr. 2 mit dem Gebiet eines benachbarten Landes. §2 Zahlungsverpflichtung (1) Betreiber von 1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie (Windenergieanlagen) mit einer installierten Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt und 2. Freiflächenanlagen in Sachsen-Anhalt sind für die Dauer des Anlagenbetriebes zur Zahlung einer angemessenen Abgabe nach § 4 an die anspruchsberechtigten Gemeinden nach § 3 Abs. 1 ver- pflichtet, sofern die jeweilige Anlage nach dem Inkraft- treten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurde. (2) Ausgenommen von der Zahlungspflicht nach Ab- satz 1 sind Bürgerenergiegesellschaften, bei denen über die in § 3 Nr. 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen hinaus mindestens 75 v. H. der Stimm- rechte bei natürlichen Personen liegen, die nach dem Bun- desmeldegesetz mit ihrer Hauptwohnung in der anspruchs- berechtigten Gemeinde nach § 3 Abs. 1 gemeldet sind. §3 Anspruchsberechtigte Gemeinden (1) Einen Anspruch auf Zahlung einer Abgabe nach § 2 Abs. 1 haben 1. im Falle von § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich ganz oder teilweise im Umkreis von 2 500 Metern um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes der jeweiligen Windenergieanlage befindet, und §4 Höhe und Fälligkeit der Abgabe (1) Die Höhe der Abgabe beträgt 0,3 Cent pro Kilowatt- stunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge, mindes- tens 5,50 Euro je Kilowatt Nennleistung bei Windenergie- anlagen sowie 2,50 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung bei Freiflächenanlagen für jedes Jahr. (2) Bei Anlagen, die innerhalb eines Kalenderjahres keine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Ener- gien-Gesetz oder einer auf Grund des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben, reduziert sich die Höhe der Abgabe nach Absatz 1 für das betreffende Jahr um 50 v. H. (3) Die Abgabe ist ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage jährlich jeweils bis zum 30. April des Folgejahres zu zahlen. Dies gilt auch für einzeln in Betrieb genommene Windenergieanlagen als Teil eines Windparks. Die Pflicht zur Zahlung der Abgabe besteht im Jahr der Inbetriebnahme und der Betriebsaufgabe jeweils zu einem Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Anlage in Betrieb ist. Die Ermittlung der konkreten Zahlungsansprüche obliegt den Anlagenbetreibern. Sie ist auf Verlangen der anspruchs- berechtigten Gemeinde offenzulegen. (4) Im Falle von Ausfallzeiten einer Anlage, die jeweils länger als 30 Tage dauern und nicht vom Betreiber der Anla- ge verschuldet sind, ist der Anlagenbetreiber für die Dauer der Ausfallzeiten anteilig von der Pflicht zur Zahlung der Abgabe befreit. Die Gründe für die Ausfallzeiten sind auf Verlangen der anspruchsberechtigten Gemeinde offenzu- legen. 2. im Falle von § 2 Abs. 1 Nr. 2 die Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet die Freiflächenanlage errichtet ist. (2) Sind im Einzelfall mehrere Gemeinden nach Ab- satz 1 Nr. 1 anspruchsberechtigt, bestimmt sich der Zah- lungsanspruch der einzelnen Gemeinde nach ihrem pro- zentualen Anteil an der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgeblichen Fläche. Zur Ermittlung dieser Flächenanteile sind die 658 §5 Alternative Beteiligungsmodelle Anlagenbetreiber, die mit den anspruchsberechtigten Gemeinden schriftlich andere angemessene Beteiligungs- modelle vereinbaren, sind für die Dauer der Erfüllung ihrer GVBl. LSA Nr. 14/2025, ausgegeben am 26. 9. 2025 Verpflichtungen aus der Vereinbarung von der Pflicht zur Zahlung der Abgabe befreit. Darunter fallen insbesondere der Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 des Erneuer- bare-Energien-Gesetzes sowie unmittelbare Beteiligungen der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden nach § 3 Abs. 1. § 6 gilt entsprechend. Die jeweiligen Verein- barungen sind dem für Energiepolitik zuständigen Minis- terium nach erfolgtem Abschluss durch den Anlagenbetrei- ber anzuzeigen. vereinnahmten Mittel werden bei der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse sowie der Kreis- und Verbands- gemeindeumlage nach dem Finanzausgleichsgesetz nicht berücksichtigt. §7 Berichterstattung Die Landesregierung berichtet dem Landtag vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über dessen Aus- wirkungen und eventuell notwendige Anpassungen. §6 Zweckbindung Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben die Mittel aus der Abgabe für Maßnahmen zur Steigerung der Akzep- tanz für den Ausbau der erneuerbaren Energien bei ihren Einwohnerinnen und Einwohnern zu verwenden. Hierzu kommen insbesondere Maßnahmen 1. zur Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infra- struktur, 2. zur Information über Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und über Möglichkeiten zur Nutzung erneuer- barer Energien, 3. zur Förderung kommunaler Veranstaltungen, sozialer Aktivitäten oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeit in der Gemeinde, §8 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 die Abgabe an anspruchsberechtigte Gemeinden trotz Fälligkeit nicht entrichtet oder 2. der Pflicht zur Offenlegung der Ermittlung der Flächen- anteile nach § 3 Abs. 2 Satz 3 trotz Auskunftsver- langen einer anspruchsberechtigten Gemeinde nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. 4. zu kommunalen Bauleitplanungen im Bereich der er- neuerbaren Energien, §9 Zuständigkeit 5. zur Weitergabe der eingenommenen Mittel an die Ein- wohnerinnen und Einwohner oder 6. zur Errichtung und Sanierung kommunaler Gebäude in Betracht. Für Pflichtaufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 des Kommunalverfassungsgesetzes dürfen die aus der Abgabe vereinnahmten Mittel nicht verwendet werden. Für die Einwohnerinnen und Einwohner soll ein Bezug der Maßnahme zu den aus der Abgabe vereinnahmten Mitteln erkennbar sein. Einheitsgemeinden sollen mindes- tens 25 v. H. der jeweiligen Einnahmen in den unmittel- bar betroffenen Ortsteilen einsetzen. Die aus der Abgabe Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz einschließlich der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 8 ist das für Energiepolitik zuständige Ministerium. § 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. M a g d e b u r g, den 12. September 2025. Der Präsident des Landtages von Sachsen-AnhaltDer Ministerpräsident des Landes Sachsen-AnhaltDer Minister für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Dr. S c h e l l e n b e r g e rDr. H a s e l o f fProf. Dr. Wi l l i n g m a n n 659
Beratung und Unterstützung von Kommunen durch die Energieagentur, Beratungsportfolio, Anträge für Teilnahme ab März 2023, Beteiligung der Kommunen; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Klima, Energie und Mobilität
Mitgliedschaft in der Expertengruppe des BMU zur fachlichen Begleitung des Schweizer Standortauswahlverfahren für ein Endlager aus deutscher Sicht.
Das Klimaschutzgesetz sieht eine Treibhausgasneutralität in 2050 u.a. durch den Ausbau an Erneuerbaren Energien vor. In dem Vorhaben soll untersucht werden, wie der aus Klimaschutzsicht erforderliche EE-Ausbau erreicht und Potenziale gehoben werden können. Es wird davon ausgegangen, dass der weitere Leistungszubau maßgeblich im Bereich der Windenergie und Photovoltaik stattfindet. Dies bringt dauerhaft eine Vielzahl technischer, wirtschaftlicher und fachplanerischer sowie zum Teil rechtlicher Fragestellungen mit sich. Im Rahmen der fortzuführenden Diskussionen, Gesetzesnovellierungen und Planungs- und Abstimmungsprozesse besteht für BMU und UBA Bedarf an hochspezialisierter wissenschaftlicher Unterstützung zu Rechts-, Technik-, und Fachfragen. Im Zuge dieser Beratung sollen auch konkrete Vorschläge für modifizierte Instrumente und neue oder flankierende Maßnahmen erarbeitet werden, um die Voraussetzungen für einen aus Klimaschutzsicht robusten und stetigen Ausbau der erneuerbaren Energien zu gewährleisten. Demgegenüber stellen sich im Bereich der Bioenergie vermehrt Fragen, wie eine klimagerechte Nutzung des nur begrenzten nachhaltigen Biomassepotenzials insbesondere im EEG-Kontext ausgestaltet werden kann. Auch hierzu besteht Bedarf für hochspezialisierte wissenschaftliche Unterstützung zu Rechts-, Technik-, und Fachfragen. Inhaltlich werden voraussichtlich folgende Aspekte im Fokus stehen: 1. finanzielle Bürger- oder Gemeindebeteiligung bei Windenergie und insbesondere bei Photovoltaik angesichts zunehmender Anlagengrößen, 2. Anforderungen und Auswirkungen 'besonderer Solaranlagen' (Agrar-PV, schwimmende PV, Parkplatz-PV) im Rahmen der Innovationsausschreibungen, 3. Ausbaupfade , Ziel- und Flächensteuerung, Monitoring, 4. Geschäftsmodelle ohne EEG-Förderung oder andere staatliche Finanzierung, 5. Planungs- und Genehmigungsrahmen für Windenergieanlagen und PV-Freiflächenanlagen, 6. Klimagerechtere Ausrichtung des EEG mit Blick auf die Bioenergie.
Dorferneuerung ist eines der klassischen Themen und Forschungsfelder der ländlichen Ortsplanung. Da in Rheinland-Pfalz die meisten Gemeinden bereits über ein mehr oder weniger aktuelles Konzept das sich in der Umsetzung befindet, verfügen, rücken Strategien in den Vordergrund, die eine erfolgreiche Umsetzung der bestehenden und fortzuschreibenden Konzepte im Visier haben. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie die Bürgerbeteiligung zu nennen. Sowohl bei der Aufstellung eines Dorferneuerungskonzeptes als auch bei der Umsetzung einzelner Maßnahmen spielt die Einbeziehung der Bürger eine entscheidende Rolle. Im Hinblick auf eine sehr frühzeitige, intensive und erfolgreiche Beteiligung der Bürger wurde der Dorferneuerungsprozess der Gemeinde Westheim im Landkreis Germersheim als exemplarisch herausgegriffen, sowohl wegen seiner hohen Aktualität, als auch aufgrund des vorbildlichen und engagierten Ablaufs in der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde, den Planern und den Bürgern der Gemeinde Westheim. Weitere Untersuchungsschritte ist eine intensive Beteiligung und Einbeziehung der Bürger in weitere, dem Ortserneuerungskonzept folgende Schritte. So wurden im Rahmen eines innerörtlichen Bauleitverfahrens der allgemeine Konsens der Betroffenen gesucht. Geograph. Raum: Westheim, Rheinland-Pfalz, Landkreis Germersheim, Verbandsgemeinde Lingenfeld). Das Thema Dorferneuerung wird mit verschiedenen Gemeinden fortlaufend in diesem Fachgebiet behandelt.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 82 |
| Kommune | 8 |
| Land | 62 |
| Weitere | 6 |
| Wissenschaft | 11 |
| Zivilgesellschaft | 13 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 71 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 27 |
| Umweltprüfung | 40 |
| unbekannt | 7 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 73 |
| Offen | 74 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 144 |
| Englisch | 5 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 6 |
| Bild | 7 |
| Dokument | 26 |
| Keine | 47 |
| Webseite | 81 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 59 |
| Lebewesen und Lebensräume | 128 |
| Luft | 53 |
| Mensch und Umwelt | 147 |
| Wasser | 50 |
| Weitere | 143 |