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Errichtung von 13 WKA, Gemeinde Gültz, Gemarkung 10 Flurstücke 2, 3 und 4, Gemarkung 12, Flurstücke 38 und 43 und der Gemarkung 13 Flurstücke 2, 25, 26 und 27 im Landkreis Mecklenburgische Seenplattes

Die RH2-PTG Kommunale Beteiligung GmbH Co. KG, Seestraße 71a in 18211 Bör-gerende hat mit Posteingang vom 15.04.2021 einen Antrag gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 13 Windenergieanlagen, 2x vom Typ ENERCON E-138 EP3 E2 mit einer Gesamthöhe von 229,13 m, 2x ENERCON E-160 EP5 E2 mit einer Gesamthöhe von 220,00 m und 9x ENERCON E147 EP5 E2 mit einer Gesamthöhe von 228,60 m beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte gestellt. Die Gesamtleis-tung aller Anlagen soll 64,4 MW betragen. Die Inbetriebnahme ist im Jahr 2023 geplant. Die Standorte der Anlagen befinden sich auf dem Gebiet der Gemeinde Gültz, Gemarkung 10 Flurstücke 2, 3 und 4, Gemarkung 12, Flurstücke 38 und 43 und der Gemarkung 13 Flur-stücke 2, 25, 26 und 27 im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §   1 Ziel des Gesetzes §   1a Zeitliche Transformation §   2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien §   3 Begriffsbestimmungen §   4 Ausbaupfad §   4a Strommengenpfad §   5 Ausbau im In- und Ausland §   6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau §   7 Gesetzliches Schuldverhältnis Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §   8 Anschluss §   8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen §   8b Mitteilung des Einspeiseortes §   9 Technische Vorgaben §  10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses §  10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte §  10b Vorgaben zur Direktvermarktung §  10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche §  11 Abnahme, Übertragung und Verteilung §  11a Recht zur Verlegung von Leitungen §  11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung §  12 Erweiterung der Netzkapazität §  13 Schadensersatz §  14 (weggefallen) §  15 (weggefallen) Abschnitt 3 Kosten §  16 Netzanschluss §  17 Kapazitätserweiterung §  18 (weggefallen) Teil 3 Marktprämie und Einspeisevergütung Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs §  19 Zahlungsanspruch §  20 Marktprämie §  21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag §  21a Sonstige Direktvermarktung §  21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel §  21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung §  22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie §  22a Pilotwindenergieanlagen an Land §  22b Bürgerenergiegesellschaften §  23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung §  23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie §  23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen §  23c Anteilige Zahlung §  24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen §  25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs §  26 Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung §  27 Aufrechnung §  27a (weggefallen) Abschnitt 3 Ausschreibungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen §  28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land §  28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments §  28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments §  28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse §  28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen §  28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen §  28f Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  28g Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  29 Bekanntmachung §  30 Anforderungen an Gebote §  30a Ausschreibungsverfahren §  31 Sicherheiten §  32 Zuschlagsverfahren §  33 Ausschluss von Geboten §  34 Ausschluss von Bietern §  34a Unionsfremde Bieter §  35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert §  35a Entwertung von Zuschlägen Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land §  36 Gebote für Windenergieanlagen an Land §  36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land §  36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land §  36c Ausschluss von Geboten für Windenenergieanlagen an Land §  36d (weggefallen) §  36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land §  36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land §  36g (weggefallen) §  36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land §  36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land §  36j Zusatzgebote §  36k (weggefallen) Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments §  37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments §  37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments §  37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments §  37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder §  37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments §  37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments §  38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments §  38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments §  38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments §  38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments §  38d Projektsicherungsbeitrag §  38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments §  38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments §  38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments §  38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments §  38i (weggefallen) Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen §  39 Gebote für Biomasseanlagen §  39a Sicherheiten für Biomasseanlagen §  39b Höchstwert für Biomasseanlagen §  39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen §  39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen §  39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen §  39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen §  39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen §  39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen §  39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen §  39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5 §  39k Gebote für Biomethananlagen §  39l Höchstwert für Biomethananlagen §  39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte §  39n Innovationsausschreibungen §  39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte §  40 Wasserkraft §  41 Deponie-, Klär- und Grubengas §  42 Biomasse §  43 Vergärung von Bioabfällen §  44 Vergärung von Gülle §  44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse §  44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen §  44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse §  45 Geothermie §  46 Windenergie an Land §  46a (weggefallen) §  46b (weggefallen) §  47 (weggefallen) §  48 Solare Strahlungsenergie §  48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie §  49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie Unterabschnitt 2 Zahlungen für Flexibilität §  50 Zahlungsanspruch für Flexibilität §  50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen §  50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen §  51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen §  51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen §  51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen §  52 Zahlungen bei Pflichtverstößen §  52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen §  53 Verringerung der Einspeisevergütung §  53a (weggefallen) §  53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen §  53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung §  54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments §  54a (weggefallen) §  55 Pönalen §  55a Erstattung von Sicherheiten §  55b Rückforderung Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien §  56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber §  57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber §  58 Weitere Bestimmungen §  59 (weggefallen) §  60 (weggefallen) §  61 (weggefallen) §  62 (weggefallen) §  63 (weggefallen) §  64 (weggefallen) §  65 (weggefallen) §  66 (weggefallen) §  67 (weggefallen) §  68 (weggefallen) §  69 (weggefallen) Teil 5 Transparenz Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten §  70 Grundsatz §  71 Anlagenbetreiber §  72 Netzbetreiber §  73 Übertragungsnetzbetreiber §  74 Vorausschau des weiteren Ausbaus §  75 (weggefallen) §  76 Information der Bundesnetzagentur §  77 Information der Öffentlichkeit Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot §  78 (weggefallen) §  79 Herkunftsnachweise §  79a Regionalnachweise §  80 Doppelvermarktungsverbot §  80a Kumulierung Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren §  81 Clearingstelle §  82 Verbraucherschutz §  83 Einstweiliger Rechtsschutz §  83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen §  84 Nutzung von Seewasserstraßen §  84a (weggefallen) §  85 Aufgaben der Bundesnetzagentur §  85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen §  85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung §  85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen §  85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung §  86 Bußgeldvorschriften §  87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen §  88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse §  88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen §  88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen §  88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung §  88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen §  88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse §  90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse §  91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus §  92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen §  93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff §  94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb §  95 Weitere Verordnungsermächtigungen §  96 Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte §  97 Kooperationsausschuss §  98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung §  99 Erfahrungsbericht §  99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land §  99b Bericht zur Bürgerenergie Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 100 Übergangsbestimmungen § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Anlagen Anlage 1: Höhe der Marktprämie Anlage 2: Referenzertrag Anlage 3: Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie Anlage 4: (weggefallen) Anlage 5: Südregion

Stellungnahme des Arbeitskreises Endlagersuche der ARL

AK "Endlagersuche für radioaktiven Abfall in Deutschland - Zur Rolle von Raumplanung und Raumentwicklung" Leitung Geschäftsführung ARL Vahrenwalder Straße 247 · 30179 Hannover Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) Geschäftsstelle der ARL formlos per Email (dialog@base.bund.de) Vahrenwalder Straße 247 30179 Hannover www.arl-net.de Datum 03.12.2024 „Auf dem Weg zu den Regionalkonferenzen – Konzept für die Beteiligung in Phase I der Endlagersuche“ Hier: Stellungnahme des ARL-Arbeitskreises Endlagersuche Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) hat am 26.09.2024 die Konsultations- fassung zum Konzept „Auf dem Weg zu den Regionalkonferenzen – Konzept für die Beteiligung in Phase I der Endlagersuche“ veröffentlicht. Im Beteiligungskonzept werden Maßnahmen vorgestellt, welche zu ei- nem gelingenden Start der Regionalkonferenzen beitragen sollen. Das Konzept stellt eine grundsätzlich nachvollziehbare Vorgehensweise dar. Es setzt sich aus einem vielfältigen Maßnahmenbündel zusammen und adressiert unterschiedliche Zielgruppen. Von der Möglichkeit der Beratung machen wir seitens des Arbeitskreises „Endlagersuche für radioaktiven Abfall in Deutschland – Zur Rolle von Raumplanung und Raumentwicklung“ der ARL – Akademie für Raum- entwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft dankend Gebrauch. Wir beschäftigen uns im ARL-Arbeitskreis mit Fragen der Governance, mit Narrativen der Endlagerung, mit Fragen der Akzeptanz in Beteiligungsverfahren sowie raumplanerischen Instrumenten im Standort- auswahlverfahren (bspw. der Sozioökonomischen Potenzialanalyse, §16 StandAG). Wir bearbeiten diese Themen im breiteren Kontext der Rolle von Raumplanung und Raumentwicklung im Standortauswahlver- fahren. Basierend auf dem beruflichen Hintergrund und der wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen un- serer Arbeitskreismitglieder in Raumplanung und Regionalentwicklung respektive Öffentlichkeitsbeteili- gung in Planungsverfahren erlauben wir uns die nachfolgenden Anmerkungen und Anregungen. Hinsichtlich der Konzeptausarbeitung und Formatentwicklung für die Öffentlichkeitsbeteiligung regen wir an,  der Richtschnur eines transparenten Verfahrens noch stärker Rechnung zu tragen, indem das Thema qualitätsvolle Dokumentation der Maßnahmen bzw. des Maßnahmenoutputs bereits früh mitgedacht und schriftlich (bspw. unter 5. Evaluation) aufgegriffen wird, NORD / LB Hannover SWIFT-BIC NOLA DE 2H IBAN DE10 2505 0000 0101 0595 58 USt-IdNr. DE 115650909 Seite 2      die Erfahrungen des Forums Endlagersuche und des Planungsteams Forum Endlagersuche zur Selbstorganisation (z. B. Antragsverfahren, Ressourcenbedarf) in die Regionalkonferenzen ein- fließen zu lassen und hierzu ein Übergangsformat zwischen Maßnahme 4.1 und den Regional- konferenzen zu ermöglichen, die Zielgruppe Junge Generation (vgl. Maßnahme 4.19) weiterreichend anzusprechen und eine Jugendbeteiligung auf Augenhöhe im Kontext von generationenübergreifenden Veranstaltungen zu verfolgen. Hierbei wird die emotionale Ansprache, die spielerische Ansprache sowie das An- treffen an Jugendorten sowie im digitalen Raum angeregt. zu klären, wie die nationale interessierte Öffentlichkeit (inkl. der Zwischenlagergemeinden jen- seits des Rates der Regionen) in das Fortschreiten des Verfahrens als Dialogpartner einbezogen wird, erste Foren des Austausches zwischen den verschiedenen Zielgruppen und dem Expert:innen- pool Endlagersuche (Kap. 4.11) früh vorzubereiten und dabei auch Expert:innen aus der Raum- planung einzubinden, die Verschränkung der dargestellten Beteiligungsmaßnahmen mit den gesetzlich nach dem Um- weltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) und im Kontext von Aarhus- und Espoo-Konvention (hier insbesondere dem Kiew Protokoll) vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligung bereits jetzt genauer zu definieren und auszugestalten. Dabei ist es, wie bereits von Neugebauer et al. 20221 beschrieben, von äußerster Bedeutung die Frage der Betroffenheit im Kontext des UVPGs und bei der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umwelt- prüfung (SUP) zu definieren und dabei der zugrundeliegenden Zielsetzung der EU-Richtlinie 2001/42/EG Rechnung zu tragen. Dies ist insbesondere im Kontext der angestrebten Beschleuni- gung im Verfahren von großer Relevanz. Die integrative und dialogische Ausgestaltung (Kap. 2 in BASE, Strategie für die Ausgestaltung der Beteili- gung bei der Endlagersuche, Mai 2024) ist bei all diesen Maßnahmen von besonderer Bedeutung und fördert die Bildung von Vertrauen. Im Konzept sind u.E. noch weitere Fragen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Fragen der Raument- wicklung, zu beachten, z.B.  wie die Bedeutung unterschiedlicher Raumverständnisse und Raumbegriffe im Standortauswahl- verfahren, insb. zum Standortregionenbegriff, mit den jeweiligen Auswirkungen auf Betroffenheit und Akzeptanz berücksichtigt werden sollen,  welche Rolle bereits bestehende Kooperationen und Netzwerke der Regionalentwicklung bei der Bildung der Regionalkonferenzen spielen sollen. Außerdem wird in der Zukunft u.E. zu beachten sein, wie sich das Konzept in den Kontext des Standort- auswahlverfahrens einfügt. Hierzu seien folgende Stichworte genannt:  Rolle der Regionalkonferenzen bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Strategi- sche Umweltprüfung (vgl. § 39 UVPG), 1 Neugebauer, Last, Köppel (2022). 1 Million Jahre in die Zukunft – Umweltprüfung für die Endlagersuche hochradi- oaktiver Abfälle in Deutschland. UVP-report 36 (2): 70-80, DOI 10.17442/uvp-report.036.09 Die ARL ist Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft Seite 3  Zeitliches Ineinandergreifen der Beteiligungsformate des BASE bspw. mit Nachprüfauftrag der Re- gionalkonferenz (vgl. §10 Abs. 5 StandAG) und Arbeitsschritte der BGE (bspw. Sozioökonomische Potenzialanalyse, vgl. §16 Abs. 1, Abs. 4 StandAG. Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass das vorliegende Konzept „Auf dem Weg zu den Standort- regionen“ u.E. noch nicht die Position des BASE hinsichtlich der Umsetzung der Anforderungen des § 10 Abs. 2 StandAG erläutert („Die Vollversammlung besteht aus Personen, die in den kommunalen Gebiets- körperschaften der jeweiligen Standortregionen oder unmittelbar angrenzenden kommunalen Gebietskör- perschaften nach dem Bundesmeldegesetz angemeldet sind …“). Die Umsetzung des § 10 Abs. 2 StandAG wirkt sich jedoch auf das formulierte Ziel „Gelingender Start der gesetzlichen Formate“ aus. Vor diesem Hintergrund ist zu fragen, ob die Formulierung „unmittelbar angrenzenden“ (im Zitat oben) bereits einen raumplanerisch hinreichenden Kreis umfasst. Auch im Hinblick auf die Berücksichtigung angrenzender kommunaler Gebietskörperschaften in den Regi- onalkonferenzen bestehen u.E. derzeit noch offene Fragen:  Wie wirkt sich die Umsetzung aufgrund sehr unterschiedlicher Kreis- bzw. Gemeindegrößen auf die jeweilige Anzahl der Stimmberechtigten und damit die Größe der Regionalkonferenzen aus?  Wie wird mit komplexen Zuschnitten von Landkreis- und Gemeindegrenzen umgegangen? Zur Erläuterung: Es gibt Landkreise oder Gemeinden, die als unmittelbare Nachbarn über einen schmalen Korridor andere nicht unmittelbar benachbarte Landkreise oder Gemeinden von der Beteiligung ausschließen würden, deren Gebiet jedoch teils näher an der Standortregion läge als das Gesamtgebiet des/der unmittelbar benachbarten Landkreises/Gemeinde.  Wird die Umsetzung des § 10 Abs. 2 StandAG durch das BASE ebenfalls öffentlich konsultiert? Anzahl, Größe und Zuschnitt der durch die BGE vorzuschlagenden Standortregionen sowie Variationen der Größe wirken sich auf jegliche Betrachtungen zur Betroffenheit und Beteiligung in der Standortaus- wahl und in der zu integrierenden Strategische Umweltprüfung gemäß Anlage 5 Nr. 1.15 UVPG aus. Daher sollten die Ziele hinsichtlich Anzahl, Größe und Zuschnitt der Standortregionen zwischen den beteiligten Organisationen (BMUV, BGE, BASE) nach Möglichkeit frühzeitig geklärt werden. Solange hierzu Ungewiss- heiten bestehen, könnte die Umsetzung des § 10 Abs. 2 StandAG mit unterschiedlichen Annahmen ge- prüft werden. Und schließlich: Aus Sicht unseres Arbeitskreises in der ARL sollte das vorliegende Konzept „Auf dem Weg zu den Regionalkonferenzen“ auch Formate enthalten, die die Bevölkerung und Behörden der kommuna- len Gebietskörperschaften auf die Durchführung der Wahl der Vertreter:innen der Regionalkonferenzen vorbereitet. Zur Erläuterung: Die Vertreter:innen der Regionalkonferenzen nehmen gemäß § 3 Abs. 3 S. 4 StandAG die Aufgaben der Regionalkonferenzen nach § 10 Abs. 4 und 5 StandAG wahr. Bei der Wahl die Vertreter:innen der Regionalkonferenzen muss sichergestellt werden, dass ausschließlich Stimmberech- tigte gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 des StandAG teilnehmen. Diese Anforderung wird üblicherweise durch ein Wahlverfahren mit Wähler:innenverzeichnis sichergestellt, das einer Kommunalwahl gleicht. Wie Sie sehen, möchten wir durch unsere Stellungnahme sowohl das vorliegende Konzept kommentieren als auch Anregungen und Anknüpfungspunkte zum Weiterdenken geben. Sehr gern möchten wir mit Die ARL ist Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft

Planfeststellungsverfahren für die Wiederherstellung der Hochwasserschutzfunktion des Wehres bei Wehningen - Ersatzneubau der Hochwasserschutz- und Wehranlage mit Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit und Ersatzneubau der Straßenbrücke im Zuge der B 195 -

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasser-wirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Lüneburg - Geschäftsbereich 1, Adolph-Kolping-Str. 6, 21337 Lüneburg und die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Lüneburg, Am Alten Eisenwerk 2d, 21339 Lüneburg, hat mit Schreiben vom 07.09.2023 für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. den §§ 68, 70 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 109 Nie-dersächsisches Wassergesetz (NWG) sowie § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. den §§ 16 bis 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung beantragt. Die beantragte wasserbauliche Anlage ist im Bestand mit der Straßenbrücke in einem Bauwerk untrennbar miteinander verbunden, somit beeinflussen sich die Baumaßnahmen der Wehr- und Hochwasserschutzanlage und der Straßenbrücke gegenseitig und sind daher gem. § 78 VwVfG in einem Planfeststellungsverfahren zusammenzufassen. Die wasserwirtschaftlichen Anlagenteile berühren einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen, weshalb sich Zuständigkeit und Verfahren nach den entsprechenden wasserrechtlichen Rechtsvorschriften richtet. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist mithin gem. § 78 VwVfG, § 129 Abs. 1 Nr. 1 NWG i. V. m. § 1 Nr. 6 lit. a), bb) ZustVO-Wasser der NLWKN, Direktion, Geschäftsbereich 6 - wasserwirtschaftliche Zulassungen, Standort Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 6, 21337 Lüneburg. Das im Jahr 1974 errichtete Wehr Wehningen reguliert einerseits den Wasserstand in der Löcknitz, andererseits hat die Anlage die Aufgabe, das stromaufwärts bis nach Brandenburg reichende Einzugsgebiet der Löcknitz vor Elbe-Hochwässern zu schützen. Eine in die Anlage integrierte Brückenplatte überführt die Bundesstraße B 195 über die Löcknitz. Das Elbehochwasser im Jahr 2013 wies Wasserstände auf, die im Bereich der Wehranlage Wehningen in der Vergangenheit noch nicht vorgekommen sind. Der Bemessungswasserstand des Wehres wurde dabei deutlich überschritten. Durch kurzfristig eingeleitete Havarie-Sicherungsmaßnahmen konnten eine Überströmung des Wehres und das Totalversagen der Anlage verhindert werden. Die Verschlussbauteile und deren Auflager wurden jedoch z. T. stark beschädigt. Die Wehranlage Wehningen soll so umgebaut werden, dass die bestehenden Schäden beseitigt werden und die Anlage an den aktuellen Bemessungswasserstand sowie die aktuellen rechtlichen technischen Anforderungen angepasst wird (z. B. Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit und der doppelten Deichsicherheit, u. a.). Als Vorzugsvariante wurde die Her-stellung von zwei getrennten Bauwerken für den Hochwasserschutz und die Wehranlage erarbeitet. Hierbei ist oberstrom der Brücke der B 195 das Wehr mit der Fischaufstiegsanlage und unterstrom die Hochwasserschutzanlage vorgesehen. Aufgrund einer Gefährdung durch Spannungsrisskorrosion im Überbau der Bestandsbrücke ist deren Instandsetzung erforderlich. Während der Straßensperrung infolge der Baumaßnahmen an der Brücke wird der Verkehr der B 195 über eine Behelfsumfahrung geleitet. Zum Ausgleich der durch die Maßnahme verursachten erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind neben Kohärenzsicherungsmaßnahmen auch Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen zu leisten. Der Planungsraum befindet sich südöstlich der Ortschaft Wehningen in der Gemeinde Amt Neuhaus im Landkreis Lüneburg, Niedersachsen. Im Nordwesten wird der Planungsraum durch den Schlosspark Wehningen begrenzt, im Norden von dem höher gelegenen Gelände oberhalb der Löcknitz-Verwallung, im Osten von der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern nahe der Ortschaft Rüterberg und südwestlich durch die Elbe. Das Vorhaben wirkt sich insgesamt im Bereich Amt Neuhaus und Amt Dömitz-Malliß aus. Beim Vorhabenstandort handelt es sich um einen naturschutzfachlich sehr bedeutenden Bereich (Natura 2000-Gebiete, Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue). Daher hat sich der Vorhabenträger dazu entschieden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den untenstehenden Planunterlagen zu entnehmen. Nachdem im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Antragsunterlagen bei der Gemeinde Amt Neuhaus und dem Amt Dömitz-Malliß ausgelegen haben sowie die Beteiligung der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der anerkannten Naturschutzvereinigungen erfolgt ist, wurden die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen in Vorbereitung auf den normalerweise anzuberaumenden Erörterungstermin ausgewertet. Dieser Erörterungstermin wurde gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Planungssicherstellungsgeset-zes (PlanSiG) durch eine Online-Konsultation ersetzt. Diese wurde im Zeitraum vom 08.05.2024 bis 28.05.2024 nach ortsüblicher Bekanntmachung durchgeführt. Nach dem Abschluss der Online-Konsultation wurde nunmehr am 02.12.2024 der Planfeststel-lungsbeschluss erstellt, in dem die Erkenntnisse aus dem Anhörungs- und Beteiligungsverfahren sowie der Online-Konsultation eingeflossen sind. Jeweils eine Papierausfertigung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie der planfestgestellten Unterlagen liegt in der Zeit vom 10.12.2024 bis zum 23.12.2024 (einschließlich) bei der Gemeinde Amt Neuhaus und dem Amt Dömitz-Malliß zur Einsichtnahme aus. Die Auslegung bei den v. g. Stellen erfolgt nach ortsüblicher Bekanntmachung. Der Text dieser Bekanntmachung sowie der Antrag, der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und die planfestgestellten Unterlagen können im o. g. Auslegungs-zeitraum zusätzlich im Internet hier im UVP-Portal eingesehen werden. Die entsprechenden Unterlagen finden Sie nachstehend. Außerdem wird diese Bekanntmachung und der Planfest-stellungsbeschluss zeitgleich auf der Internetseite des NLWKN unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Wasserwirtschaft > Zulassungs-verfahren > Oberirdische Gewässer und Küstengewässer > Erweiterung und Erhöhung der Wehr- und Hochwasserschutzanlage Wehningen““ veröffentlicht. Von dort sind auch die festgestellten Planunterlagen über einen Link zu diesem UVP-Portal einsehbar. Außerdem wird der Text dieser Bekanntmachung zeitgleich auf der Internetseite der Gemeinde Amt Neuhaus unter www.amt-neuhaus.de und des Amtes Dömitz-Malliß unter www.amtdoemitz-maliss.de veröffentlicht. Maßgeblich ist gem. § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG (Stand: 31.12.2023) der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen

Der Ausbauverband Nette, Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem, hat die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen im Landkreis Goslar gemäß der §§ 52, 53, 107, 109 und 111 bis 114 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i. V. m. den §§ 68 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. den §§ 16 bis 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. In diesem Zusammenhang wurde zudem beantragt die Errichtung von durchgängigen Pegelanlagen in der Schildau bei der Winkelsmühle auf dem Flurstück 68/ 1, Flur 11 in der Gemarkung Seesen und in Bornhausen auf dem Flurstück 17, Flur 19 in der Gemarkung Bornhausen sowie in der Schaller in Bornhausen unterhalb der B 243 auf dem Flurstück 26, Flur 12, Gemarkung Bornhausen, sowie die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Schildau durch Umwandlung eines Sohlabsturzes in eine Sohlgleite auf dem Flurstück 720/ 11, Flur 1, Gemarkung Bornhausen in Bornhausen hinter dem Grundstück „Flachsrotten 22“. Die Planung des Ausbauverbandes Nette umfasst den Neubau eines gesteuerten Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen im Landkreis Goslar, Stadt Seesen auf den Flurstücken 4, 6, 35, 63, 64, 65, 66, 67, 69, 292/3, Flur 18 und 23, 24, 25/ 1, 32, 41, 43, 44, Flur 19, jeweils in der Gemarkung Bornhausen. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens und die Entscheidung ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Geschäftsbereich 6, Standort Braunschweig, Rudolf-Steiner-Str. 5, 38120 Braunschweig. Der Bau des Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen im Einzugsgebiet der Schildau ist erforderlich um Überflutungen durch Hochwasserereignisse in den Ortslagen Bornhausen und Rhüden vorzubeugen. Zudem sollen durch den Neubau dieser Anlage die Abflussverhältnisse bei Hochwasserereignissen sowie die Überflutungshäufigkeit in der Ortslage von Bornhausen und Rhüden verbessert bzw. minimiert werden. Zum Abfangen von Hochwasserspitzen wird die Steuerung des zu errichtenden Hochwasserrückhaltebeckens im Verbund mit dem bestehenden Hochwasserrückhaltebecken südlich von Rhüden erfolgen. Für das Bauvorhaben einschließlich der zur Eingriffskompensation vorgesehenen Maßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Seesen, Gemarkungen Bornhausen und Seesen, beansprucht. Zum Ausgleich der durch die Maßnahme verursachten erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind Kompensationsmaßnahmen zu leisten. Die in den Planunterlagen (LBP, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) aufgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind entsprechend der landschaftspflegerischen Maßnahmenblätter umzusetzen. Die Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie der Vermeidungs- und Gestaltungsmaßnahmen hat in enger Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung und der Unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen. Das Vorhaben mit den im Zusammenhang stehenden Maßnahmen wirkt sich im Bereich der Städte Seesen und Bockenem sowie der Gemeinde Holle aus. Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den untenstehenden Planunterlagen zu entnehmen. (Bitte beachten Sie die Hinweise zum Herunterladen der Planunterlagen.) Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 3 des UVPG. Nachdem im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Antragsunterlagen bei der Stadt Seesen, Stadt Bockenem und der Gemeinde Holle ausgelegen haben sowie die Beteiligung der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der anerkannten Naturschutzvereinigungen erfolgt ist, wurden die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen in Vorbereitung auf den normalerweise anzuberaumenden Erörterungstermin ausgewertet. Dieser Erörterungstermin wurde gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch eine Online-Konsultation ersetzt. Diese wurde im Zeitraum vom 15.11.2023 bis 28.11.2023 mit der Möglichkeit der Fristverlängerung bis zum 12.12.2023 nach ortsüblicher Bekanntmachung durchgeführt. Nach dem Abschluss der Online-Konsultation wurde nunmehr am 30.09.2024 der Planfeststellungsbeschluss erstellt, in dem die Erkenntnisse aus dem Anhörungs- und Beteiligungsverfahren sowie der Online-Konsultation eingeflossen sind. Jeweils eine Papierausfertigung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie der planfestgestellten Unterlagen haben in der Zeit vom 09.10.2024 bis zum 22.10.2024.2024 (einschließlich) bei der Stadt Seesen, Stadt Bockenem und der Gemeinde Holle zur Einsichtnahme ausgelegen. Der Text dieser Bekanntmachung sowie der Antrag, der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und die planfestgestellten Unterlagen konnten im o. g. Auslegungszeitraum zusätzlich im Internet über das zentrale UVP-Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ (über die Suchfunktion unter Eingabe von „Bornhausen“) eingesehen werden. Außerdem wurde diese Bekanntmachung und der Planfeststellungsbeschluss zeitgleich auf der Internetseite des NLWKN unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Wasserwirtschaft > Zulassungsverfahren > Talsperren und andere Stauanlagen > Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen“ veröffentlicht. Von dort sind auch die festgestellten Planunterlagen über einen Link zum o. g. UVP-Portal einsehbar. Außerdem wurde der Text dieser Bekanntmachung zeitgleich auf den Internetseiten der Stadt Seesen („Bürger“  „Bauen und Wohnen“  Bauleitplanung  „Hochwasserschutz“) unter www.stadtverwaltung-seesen.de, der Stadt Bockenem unter www.bockenem.de und der Gemeinde Holle unter www.holle.de/Bekanntmachungen veröffentlicht. Die Auslegung erfolgte nach ortsüblicher Bekanntmachung durch die Auslegungsbehörden. Maßgeblich ist gem. § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Planfeststellung für den Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens bei Helsa

Öffentliche Bekanntmachung zum Vorhaben des Wasserverbands Losse zum Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens bei Helsa Der Wasserverband Losse, Leipziger Str. 463, 34260 Kaufungen beabsichtigt den Hochwasserschutz für die Gemeinden Helsa und Kaufungen im Rahmen eines Hochwasserschutzkonzeptes im Tal der Losse zu verbessern. Ein Baustein des Hochwasserschutzkonzeptes sieht u.a. die Errichtung eines Hochwasserrückhalte-beckens (nachfolgend: „HRB“) zwischen Helsa und Eschenstruth, östlich der Leipziger Straße (B7) vor. Das HRB soll das Gewässer Losse im Hochwasserfall entlasten. Im Bereich des geplanten Durchlassbauwerks wird die Losse auf kurzer Strecke aus dem bisherigen Gewässerbett verlegt. Zentrale Maßnahme ist der geplante Damm ausgehend im Bereich der Talflanken entlang der Bundesstraße im Westen sowie entlang der Bahntrasse der Regionalbahn Kassel im Osten mit einer Länge von ca. 200 m. Zur Gewährleistung der terrestrischen sowie aquatischen Durchgängigkeit soll das Grundablassbauwerk als offenes Bauwerk ausgeführt werden. Der Wasserverband Losse beantragt daher die erforderliche Planfeststellung für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens gemäß § 68 des Wasserhaushalts-gesetzes (WHG) und damit verbunden die gehobene Erlaubnis gemäß § 15 WHG das Wasser der Losse (Gemarkung Helsa, Flur 24, Flst. 64/1) im Hochwasserfall bis auf die Höhe 289,80 m ü. NHN aufzustauen und beim Abstau des Beckens durch das Auslassbauwerk im Bereich der derzeitigen Grundstücke Gemarkung Helsa, Flur 24, Flurstücke 75/52 und 17 wieder in die Losse abzulassen. Für dieses Vorhaben wurde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt. Es wird daher festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) wurden dem Antrag alle entscheidungserheblichen Angaben und Unterlagen (Lagepläne, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) beigefügt. Die Planunterlagen beinhalten den UVP-Bericht. Die Vorhaben werden hiermit nach § 70 WHG in Verbindung mit §§ 18 ff. UVPG, § 73 Abs. 3 HVwVfG, die gehobene Erlaubnis auch in Verbindung mit §§ 15, 11 Abs. 2 WHG öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die vorgenannten Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 03.08.2023 bis 04.09.2023 in den folgenden Gemeinden zur allgemeinen Einsicht aus: Gemeinde Helsa, Bauverwaltung, Berliner Straße 20, 34298 Helsa, Raum 15 während der Dienststunden Montag bis Freitag 9.00 – 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag 13.30 – 15.30 Uhr und Mittwoch 13.30 – 18.00 Uhr Gemeinde Kaufungen, Rathaus, Leipziger Str. 463, 34260 Kaufungen, Raum 201 (2.Stock) während der Dienststunden Montag 09:00 bis 18:00 Uhr, Dienstag und Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr und Donnerstag 12:00 bis 15:00 Uhr Zeitgleich werden die Bekanntmachung und der Antragsinhalt auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel www.rp-kassel.hessen.de/nordosthessen/oeffentliche-bekanntmachungen, im zentralen UVP-Portal des Landes Hessen unter www.uvp-verbund.de und im Beteiligungsportal des Landes Hessen unter www.beteiligungsportal.hessen.de (Rubrik „Beteiligungen“) veröffentlicht (§ 27a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)). Innerhalb der Zeit vom 03.08.2023 bis 04.10.2023 kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan oder Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens beim Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel oder bei den o.g. Gemeinden erheben (§ 73 Abs. 4 HVwVfG, §§ 18 Abs. 1 und 21 Abs. 2 UVPG). Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der v. g. Frist Stellungnahmen beim Regierungspräsidium oder den o.g. Gemeinden zu dem Plan abgeben. Die Einwendungen und Äußerungen sollen begründet werden; dabei ist möglichst genau anzugeben, auf welchen Rechtsgrund sie sich stützen und auf welchen Teil des beantragten Rechts sie sich beziehen. Mit Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist sind alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Bei Einwendungen, die von mehr als fünfzig Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die vorstehend geforderten Angaben (Name, Beruf und Anschrift) nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder in denen als Vertreter nicht eine natürliche Person bestellt worden ist, können unberücksichtigt gelassen werden. Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so können die nicht mehr Vertretenen aufgefordert werden, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als fünfzig Personen aufzufordern, so kann die Aufforderung öffentlich bekannt gemacht werden. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen die Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Ein erforderlich werdender Erörterungstermin wird spätestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Anträge gestellt haben, werden benachrichtigt. Wenn mehr als fünfzig Einwendungen erhoben werden, können die Benachrichtigungen über den Erörterungstermin und die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 HVwVfG). Die Erörterung findet ggf. auch bei Ausbleiben von Beteiligten statt (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 HVwVfG). Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden beschränkt werden. Der Erörterungstermin findet nicht statt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind bzw. die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Sofern aufgrund der Ermessensentscheidung der Behörde ein Erörterungstermin nicht stattfindet, wird dies ebenfalls an gleicher Stelle nach Ende der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Äußerungen und Stellungnahmen, die Teilnahme an einem Erörterungstermin, einer Online-Konsultation, Telefon- oder Videokonferenz und durch Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Personenbezogene Daten von Einwendern werden für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Einwendern erfolgt nach den Vorschriften des WHG und ist für die Durchführung des o.g. Verfahrens erforderlich. Verantwortlicher der Datenverarbeitung ist das Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel. Die oder der Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsidiums Kassel ist erreichbar unter dsb@rpks.hessen.de. Soweit dies zur Bearbeitung des o.g. Verfahrens erforderlich ist, werden personenbezogene Daten an Dritte übermittelt. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Träger öffentlicher Belange. Die übermittelten Daten dürfen von den vorgenannten Stellen ausschließlich zur Durchführung des Verfahrens verwendet werden. Die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten richten sich nach den Regelungen des Aktenführungserlasses für die Dienststellen des Landes Hessen. Einwender haben in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß der Art. 15 ff. DSGVO. Zuständige Aufsichtsbehörde des Verantwortlichen der Datenverarbeitung ist die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Willingmann: Es ist keine Zeit für Taktiererei

Der Bruch der Berliner Regierungskoalition hat am Freitag die Energieministerkonferenz der Länder im schleswig-holsteinischen Brunsbüttel geprägt. Angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen verabschiedeten die Energieministerinnen und -minister einstimmig die „Brunsbütteler Erklärung“. Darin fordern sie die Bundesregierung und den Bundestag auf, wichtige energiepolitische Vorhaben wie die spürbare Senkung der Energiepreise und die klimaneutrale Transformation der Wirtschaft trotz bevorstehender Neuwahlen nicht aufzuschieben. „Von Brunsbüttel geht heute das klare Signal an die Bundespolitik aus, dass wir uns angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Herausforderungen keine Taktierei leisten können. Es muss Neuwahlen geben und Bundeskanzler Olaf Scholz hat einen realistischen Zeitplan dafür skizziert“, betonte Sachsen-Anhalts Energieminister Prof. Dr. Armin Willingmann. „Bis dahin gilt es, wichtige energiepolitische Vorhaben nicht aufzuschieben. Wir brauchen spürbare Entlastungen bei den Energiepreisen, insbesondere den Stromnetzentgelten. Das kann gemeinsam – auch mit der Opposition – erreicht werden. Es geht vor allem darum, Arbeitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in Deutschland langfristig zu sichern.“ Angesichts der anhaltenden Konjunkturflaute dürften nicht auch noch Wachstumschancen vertan werden, so Willingmann. „Weite Teile der Wirtschaft haben sich auf den Weg der klimaneutralen Transformation gemacht; dies darf nicht ins Stocken geraten. Der Ausbau erneuerbarer Energien, der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft muss zügig vorangetrieben werden. Hier gibt es auch eine klare Erwartungshaltung in der deutschen Industrie an die Politik.“ Einstimmig verabschiedeten die Energieministerinnen und -minister der Länder auch zwei Anträge aus Sachsen-Anhalt. So sprechen sich die Minister für eine nachhaltigere Finanzierung der notwendigen Investitionen in Energie- und Wärmenetze aus und schlagen unter anderem die Einführung eines Energiewendefonds vor. Mit Hilfe des Fonds soll die Eigenkapitalquote kommunaler und privater Energieunternehmen gestärkt werden, damit sie Zugriff auf privates Fremdkapital erhalten und entsprechende Investitionen finanziell stemmen können. Experten gehen von einem bundesweiten Investitionsbedarf von 1,4 Billionen Euro bis 2045 aus. Auch der Beschlussvorschlag Sachsen-Anhalts zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft traf auf Zustimmung. Unternehmensinvestitionen für die Produktion und Nutzung von Wasserstoff sollen danach weiter angereizt werden, unter anderem durch eine konsequentere Förderung für die Umstellung industrieller Prozesse auf Wasserstoff durch den Bund. Darüber hinaus fordert die Energieministerkonferenz, Entwicklungshindernisse wie fehlende Zertifizierungssysteme für grünen Wasserstoff und Treibhausgas-Quotensysteme zeitnah aus dem Weg zu räumen. Ferner sollen Elektrolyseure über das Jahr 2029 hinaus von Stromnetzentgelten befreit bleiben. Ein wichtiges Thema im Austausch mit dem aus Berlin zugeschalteten Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck war die Zukunft der Bioenergie in Deutschland. Willingmann hatte bereits am Montag mehr Unterstützung für die Branche gefordert. „Ich freue mich, dass sich der Bundeswirtschaftsminister hierfür heute offen gezeigt hat", erklärte Willingmann. In Sachsen-Anhalt drohen in den kommenden Jahren viele Biogasanlagen aus der EEG-Förderung zu fallen, weil der Bund nach bisherigen Plänen die installierte Leistung im Bereich Bioenergie von aktuell rund 10.500 Megawatt auf 8.400 Megawatt im Jahr 2030 abschmelzen will. Willingmann hält das für falsch. „Bioenergie mag nicht in jedem Fall klimaneutral sein, ist aber dennoch umweltfreundlich und stellt eine sichere, regulierbare Energiequelle dar. Wir können mit Biogas Strom und Wärme erzeugen, wenn der Wind nicht weht und die Sonne nicht scheint. Statt schleichend aus der Bioenergie auszusteigen, sollten wir sie wie moderne wasserstofffähige Gaskraftwerke zumindest als Brückentechnologie nutzen und weiter fördern.“ Sachsen-Anhalt zählt nicht nur bei Wind- und Solarenergie zu den Vorreitern in Deutschland. Mit landesweit 483 Anlagen und einer installierten Leistung von 518,5 Megawatt liegt Sachsen-Anhalt auch bei Bioenergie im bundesweiten Ranking mit Platz sechs sehr weit vorne. Allein in den kommenden fünf Jahren werden im Land jedoch 170 Anlagen nach zwanzigjähriger Betriebszeit aus der EEG-Förderung herausfallen. Ob die Anlagen einen erneuten Förderzuschlag über zehn Jahre erhalten, ist jedoch ungewiss. „Bleibt es bei der Bundesförderung mit angezogener Bremse, stehen bei uns im Land viele Anlagen bald still“, warnt Willingmann. „So etwas halte ich gerade im ländlichen Raum für kaum vermittelbar und auch nicht für zumutbar.“ Und auch das von Sachsen-Anhalt vorangetriebene Thema angemessener wirtschaftlicher Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Erneuerbaren Energien konnte im Rahmen der Konferenz geklärt werden. Die vom Bundeswirtschaftsministerium geplante Deckelung der Pflichtabgabe der Betreiber von Windparks wird nicht weiterverfolgt; das teilte Bundesminister Habeck den Energieministern im Vorfeld der Sitzung per Brief mit. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn, Threads, Bluesky, Mastodon und X (ehemals Twitter). Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Mastodon und X

Geschäftsmodelle

Öffentliche Hand als Betreiber Private Unternehmen als Betreiber Bürgerenergiegenossenschaften Die öffentliche Hand kann sich auf unterschiedliche Weise an der Wärmeversorgung für ein Gebiet beteiligen. Kommunen haben dabei die Wahl zwischen vielfältigen organisatorischen Strukturen und Rechtsformen. Welche davon für ein spezifisches Projekt in Frage kommen, hängt unter anderem von der Haushaltssituation und den personellen Kapazitäten der Kommune ab. Eine sehr ausführliche Studie über die Möglichkeiten der öffentlichen Hand, die Wärmeversorgung von Quartieren durch Nahwärmenetze mitzugestalten, hat die dena 2023 veröffentlicht. Kurzgefasst existieren folgende Möglichkeiten: Regiebetriebe – ohne eigene Rechtspersönlichkeit, eingebunden in eine Kommunalverwaltung, Steuerung durch politische Gremien der Kommune Eigenbetriebe – organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Form ohne eigene Rechtspersönlichkeit, begrenzte Unabhängigkeit von Verwaltungsstrukturen, aber unter politischer Steuerung Anstalten öffentlichen Rechts – selbstständige Kommunalunternehmen Kommunale Beteiligung an privatwirtschaftlichen Unternehmen Kommunale Beteiligung an Energiegenossenschaften Wird ein privatwirtschaftliches Unternehmen wieder ins Eigentum der öffentlichen Hand überführt, wird dies als Rekommunalisierung bezeichnet. Im Land Berlin wurde in 2024 die Rekommunalisierung des Fernwärmenetzes vollzogen (von Vattenfall Wärme Berlin GmbH zu jetzt BEW Berliner Energie und Wärme AG). Als öffentliches Unternehmen bieten die Berliner Stadtwerke Dienstleistungen zu allen Phasen von Nahwärmeprojekten in Quartieren an und agieren dabei auch als Wärmeliefercontractor (Buckower Felder, Haus der Statistik, Rollbergviertel). Auch für die öffentliche Beteiligung an Energiegenossenschaften gibt es bereits ein Beispiel: Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf ist beteiligt an der Genossenschaft Nahwärme West eG. Durchbruch für die Nahwärme – Genossenschaft kann durchstarten Des Weiteren agieren auf Wärmeliefercontracting spezialisierte Tochterunternehmen einiger städtischer Wohnungsbauunternehmen in Berlin als Wärmenetzbetreiber im Rahmen der Versorgung des eigenen Bestands und eigener Neubauprojekte. Privatwirtschaftliche Unternehmen (Energieversorgungsunternehmen, Energiedienstleister) können ebenfalls unterschiedliche Rollen bei der Umsetzung von Nahwärmenetzen übernehmen. In Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand sind öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP, engl. “Public Private Partnership”) ein mögliches Modell. Diese kann auf Basis eines langfristigen Vertrags etabliert werden oder in Form der Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft realisiert werden. Es kommen verschiedene Vertragsmodelle infrage – eine Übersicht dazu bietet die PPP-Projektdatenbank. PPP-Projektdatenbank Ein anderes häufiges Modell bei Nahwärmeprojekten ist das Contracting. Üblich ist das sogenannte Energieliefer-Contracting, das heißt, das Unternehmen (Contractor) investiert in die notwendige Infrastruktur, sorgt für Betrieb und Wartung und schließt mit den Wärmeabnehmern einen Vertrag über die Lieferung von Wärme ab. Wärmenetze können auch von den Bürgerinnen und Bürgern, die Wärme aus dem Netz beziehen, selbst betrieben werden. Dafür benötigen sie eine Rechtsform. Die sogenannten Bürgerenergiegenossenschaften (oft auch nur als Energiegenossenschaften bezeichnet) haben sich für diesen Zweck etabliert. Eine ausführliche Studie zu Geschäftsmodellen für Bürgerenergiegenossenschaften wurde vom Landesnetzwerk Bürgerenergiegenossenschaften Rheinland-Pfalz e. V. (LaNEG e.V.) und der Energieagentur Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Die Studie kann hier heruntergeladen werden.

Willingmann fordert vom Bund bessere Zukunftsperspektiven auch für Bioenergie

Wenn sich am kommenden Donnerstag und Freitag im schleswig-holsteinischen Brunsbüttel die Energieministerinnen und -minister der Länder zu ihrer Herbstkonferenz treffen, wird es einmal mehr um die Frage gehen, wie der Energiebedarf der Bundesrepublik in den kommenden Jahren verlässlich, günstig und möglichst klimaneutral gedeckt werden kann. Sachsen-Anhalts Energieminister Prof. Dr. Armin Willingmann fordert den Bund auf, bessere Zukunftsperspektiven auch für Bioenergie zu schaffen. „Mit der Deckelung der Vergütung von Bioenergie im Erneuerbare-Energien-Gesetz hat das Bundeswirtschaftsministerium eine energiepolitische Sackgasse geschaffen“, kritisierte Willingmann. „Bioenergie mag nicht in jedem Fall klimaneutral sein, ist aber dennoch umweltfreundlich und stellt eine sichere, regulierbare Energiequelle dar. Wir können mit Biogas Strom und Wärme erzeugen, wenn der Wind nicht weht und die Sonne nicht scheint. Statt schleichend aus der Bioenergie auszusteigen, sollten wir sie wie moderne wasserstofffähige Gaskraftwerke zumindest als Brückentechnologie nutzen und weiter fördern.“ Sachsen-Anhalt zählt nicht nur bei Wind- und Solarenergie zu den Vorreitern in Deutschland. Mit landesweit 483 Anlagen und einer installierten Leistung von 518,5 Megawatt liegt Sachsen-Anhalt auch bei Bioenergie im bundesweiten Ranking mit Platz sechs sehr weit vorne. Allein in den kommenden fünf Jahren werden im Land jedoch 170 Anlagen nach zwanzigjähriger Betriebszeit aus der EEG-Förderung herausfallen. Ob die Anlagen einen erneuten Förderzuschlag über zehn Jahre erhalten, ist jedoch ungewiss. „Bleibt es bei der Bundesförderung mit angezogener Bremse, stehen bei uns im Land viele Anlagen bald still“, warnt Willingmann. „So etwas halte ich gerade im ländlichen Raum für kaum vermittelbar und auch nicht für zumutbar.“ Dem Bund zufolge soll die installierte Leistung im Bereich Bioenergie in Deutschland von aktuell rund 10.500 Megawatt auf 8.400 Megawatt im Jahr 2030 sinken. Dementsprechend schreibt der Bund im Rahmen der EEG-Förderung weniger Leistung aus. Das zeigt etwa die erste Biomasse-Ausschreibung in diesem Jahr: 788 Gebote im Umfang von 742 Megawatt gingen ein. Davon waren nur 263 Gebote erfolgreich, das Ausschreibungsvolumen war bei 240 Megawatt gedeckelt. Ein Grund für die Förder-Zurückhaltung des Bundes besteht darin, dass Strom aus Biomasse mit etwa 18 Cent pro Kilowattstunde teurer war als Windstrom mit acht Cent und Solarstrom mit etwa vier Cent pro Kilowattstunde. Für Energieminister Willingmann wiegen die Vorteile von Biomasse jedoch schwerer. „Wir benötigen mehr regulierbare Energieträger. Die Bundesnetzagentur hat in ihrem Bericht zur Versorgungssicherheit schon im vergangenen Jahr erklärt, dass wir in Deutschland bis zum Jahr 2031 zusätzliche Kraftwerksleistung von bis zu 21 Gigawattstunden benötigen“ so Willingmann. „Der Bundeswirtschaftsminister agiert hier mit seiner Kraftwerksstrategie jedoch recht zögerlich. Erst 2025 wird überhaupt Kraftwerksleistung ausgeschrieben. Und bis 2028 sollen es lediglich 12 Gigawatt sein. Hier müssen wir entschlossener vorgehen und sollten die Biomasse als ergänzenden, sicheren und regelbaren Energieträger nicht außer Acht lassen.“ Willingmann bekräftigt Forderung nach Energiewendefonds Bei der Energieministerkonferenz wird Willingmann deshalb einen entsprechenden Antrag der Länder Sachsen und Schleswig-Holstein unterstützen. Dieser sieht Biogas als Baustein für das klimaneutrale Energiesystem der Zukunft. Der Energieminister wird in Brunsbüttel zudem eigene Anträge vorlegen. So bekräftig Willingmann seine Forderung nach einer auskömmlichen Finanzierung notwendigen Investitionen in Energie- und Wärmenetze und schlägt die Einführung eines Energiewendefonds vor. Mit Hilfe des Fonds soll die Eigenkapitalquote kommunaler und privater Energieunternehmen gestärkt werden, damit sie Zugriff auf privates Fremdkapital erhalten und entsprechende Investitionen finanziell stemmen können. Experten gehen von einem bundesweiten Investitionsbedarf von 1,4 Billionen Euro bis 2045 aus. Mit einem zweiten Antrag will der Energieminister den Hochlauf der klimaneutralen Wasserstoffwirtschaft weiter unterstützen. „Mit Blick auf den Ausbau der Infrastruktur haben wir die notwendigen Weichenstellungen bereits vorgenommen. Das Wasserstoffkernnetz wird jetzt nach und nach entstehen und Sachsen-Anhalt wird bestens erschlossen“, erklärte Willingmann. „Im Weiteren wird es aber nun darauf ankommen, Unternehmensinvestitionen für die Produktion und Nutzung von Wasserstoff weiter anzureizen.“ Der Energieminister hält eine konsequentere Förderung für die Umstellung industrieller Prozesse auf Wasserstoff durch den Bund für notwendig. Entwicklungshindernisse wie fehlende Zertifizierungssysteme für grünen Wasserstoff und Treibhausgas-Quotensysteme müssten zeitnah aus dem Weg geräumt werden, so Willingmann. Der Minister fordert darüber hinaus, dass Elektrolyseure über das Jahr 2029 hinaus von Stromnetzentgelten befreit bleiben sollten. „Gerade beim Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft geht es jetzt um Planungs- und Finanzierungssicherheit für Investoren, Anbieter und Abnehmer. Dies gilt auch für Investitionen in die Errichtung leistungsfähiger Elektrolyseure bei uns im Lande“, so Willingmann. Länder beharren auf Handlungsspielräumen bei Akzeptanz- und Beteiligungsgesetzen Thema der Energieministerkonferenz wird zudem die finanzielle Beteiligung von Kommunen am Ausbau erneuerbarer Energien. Im Sommer hatte das Bundeswirtschaftsministerium den Ländern signalisiert, mit einer Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Vorgaben bei der finanziellen Beteiligung zu machen. Energieminister Willingmann hatte daraufhin im September zusammen mit mehreren Amtskolleginnen und -kollegen ein Schreiben an den Bundeswirtschaftsminister gerichtet, in dem die Länderminister eine Deckelung der Beteiligungen bei 0,3 Cent pro Kilowattstunde des erzeugten Stroms ablehnen. Die Forderung findet sich nunmehr auch in einer Beschlussvorlage wieder. „Die finanzielle Beteiligung von Kommunen am Ausbau der Erneuerbaren ist entscheidend, um langfristig hierfür die Akzeptanz zu sichern“, betonte Willingmann. „Der Bund ist hier gut beraten, Ländern und Kommunen entsprechende Handlungsspielräume zu lassen.“ Der Energieminister hatte im April dieses Jahres ein Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz für Sachsenn-Anhalt vorgelegt. Dies befindet sich nunmehr im parlamentarischen Verfahren. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn, Threads, Bluesky, Mastodon und X (ehemals Twitter). Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Mastodon und X

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14-2017 Wolfsähnliche Hunde im Harz - Das Wolfskompetenzzentrum gibt Hinweise für Hundebesitzer 13-2017 Zahlreiche Hinweise zur Lärmminderung an Hauptverkehrsstraßen – Erste Phase der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der Lärmaktionsplanung an Hauptverkehrsstraßen zum 30.11.2017 beendet 12-2017 Nutztierrisse in der Woltersdorfer Heide durch Wölfe 11-2017 Wolf tappt bei Wippra in die (Foto)falle; Foto 1 , Foto 2 10-2017 Öffentlichkeitsbeteiligung zur Durchführung der Lärmaktionsplanung an Hauptverkehrsstraßen hat begonnen - Landesamt für Umweltschutz unterstützt dabei die Gemeinden 09-2017 Sensation auf sechs Beinen – verschollen geglaubter Käfer in Sachsen-Anhalt nach 90 Jahren wiederentdeckt 08-2017 Terminhinweis: Landesamt für Umweltschutz auf dem Umwelttag in Halle 07-2017 Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt erstmalig auf der Messe terratec vertreten 06-2017 Einfluss von Holzheizungen auf die Luftbelastung im innerstädtischen Bereich 04-2017 Derzeit anhaltend hohe Feinstaubbelastung in Sachsen-Anhalt 03-2017 Monitoringbericht für den Wolf in Sachsen-Anhalt - Monitoringjahr 2015/2016 02-2017 Farbenfrohes Feinstaub-Spektakel an Neujahr 01-2017 Luftqualität 2016 weiter verbessert

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