Kompensationsflächen dienen der Natur als Ausgleich für Eingriffe und sind daher keiner anderen Nutzung zugänglich. Das Kataster wird sukzessive aufgebaut und erhebt methodenbedingt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Gemäß § 6 Abs. 8 LG NW sind festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in ein Verzeichnis einzutragen. Zuständig für die Führung eines Verzeichnisses sind gem. Runderlass des MUNLV die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörde.
Im Rahmen des § 34 (1) LNatschG NRW zeig dieser Datensatz die Kompensations- und Ausgleichsflächen gem. § 15 (2), § 34 (5) und § 44 (5) BNatSchG innerhalb des Ennepe-Ruhr-Kreises. Der Datensatz ist wegen der fortwährenden Digitalisierung nicht abschließend.