Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Naturschutz importiert werden. Dieses gilt auch für das Mitbringen, also die Einfuhr von Souvenirs. Leider ist dieses häufig nicht bekannt und oft wird der Urlauber von den Händlern nicht oder falsch informiert. Es wird daher immer wieder generell davor gewarnt, Tiere oder Pflanzen sowie Teile und Produkte aus ihnen mitzubringen. Neben den Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens haben zudem viele Länder nationale Bestimmungen zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt erlassen, die die Ausfuhr weiterer Produkte verbieten. Wird entgegen dieser Bestimmungen versucht, artgeschützte Souvenirs aus- bzw. einzuführen, würde der Zoll nicht nur die Exemplare einziehen, sondern könnte auch hohe Bußgelder bis zu 50.000 € verhängen. Damit es bei der Rückkehr aus dem Urlaub kein böses Erwachen gibt. Finger weg z.B. von Elfenbein (von Elefant, Wal und Walross), aber auch von Ringen aus Elefantenhaar, Erzeugnissen aus Walknochen, Schildkrötenpanzern und Korallen, von Fellen aus Wildkatze, Bär und Wolf, präparierten Tieren sowie von lebenden Pflanzen und wildlebenden Tieren oder präparierten Vögeln und Vogelflüglern (Schmetterlingen). Ist dennoch das Mitbringen eines Tieres geplant, sollten Sie sich neben den artenschutzrechtlichen Genehmigungen auch über die möglicherweise notwendigen tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Genehmigungen erkundigen. Artenschutz im Urlaub Artenabfrage mit Auswahl des Urlaubslandes
UV -Schutz durch Sonnencreme Sonnencreme verzögert das Auftreten eines Sonnenbrandes. Sonnenschutzmittel können UV - Strahlung nicht komplett blockieren und ersetzen darum auf keinen Fall andere UV -Schutzmaßnahmen. Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) empfiehlt einen hohen Lichtschutzfaktor (LSF) von mindestens 30. Aufenthalte in großen Höhen, auf Schnee, am Wasser und in sonnenreichen Regionen erfordern ein Sonnenschutzmittel mit einem sehr hohen Lichtschutzfaktor (50+). Ultraviolette ( UV -) Strahlung kann unsere Haut nachhaltig schädigen. Darum wird dringend empfohlen, alle Sonnenschutzregeln zu beachten, d.h. in erster Linie starke UV - Strahlung zu meiden und sich beim Aufenthalt im Freien richtig zu kleiden. Die dann noch unbedeckte Haut sollte mit einer Sonnencreme geschützt werden. Wie schützen Sonnenschutzmittel vor der UV - Strahlung ? Sonnencremes und -lotionen enthalten lösliche (chemische, organische) und/ oder unlösliche (physikalische, mineralische) UV -Filter. Die löslichen Filter absorbieren UV - Strahlung und geben sie als energieärmere, langwelligere Wärmestrahlung wieder ab. Die unlöslichen Filter, zum Beispiel Titan- oder Zinkoxid, absorbieren, streuen und reflektieren UV - Strahlung . Sonnenschutzmittel können das Auftreten eines Sonnenbrandes verzögern. Es gibt außerdem wissenschaftliche Hinweise, dass Sonnenschutzmittel die vorzeitige Hautalterung und einige Formen von Hautkrebs verhindern könnten. Hierfür müssen Sonnenschutzprodukte sowohl gegen UV -B- als auch gegen UV -A- Strahlung schützen. Der Schutz vor UV -A- Strahlung ist extra gekennzeichnet. Was sagt der Lichtschutzfaktor aus? Der Lichtschutzfaktor (LSF) beschreibt den Schutz vor UV -B- Strahlung und wird weltweit nach der "Internationalen Methode zur Bestimmung des Lichtschutzfaktors" festgelegt. Er gibt an, wie viel länger man sich theoretisch mit einem Sonnenschutzmittel der Sonne aussetzen kann, ohne einen Sonnenbrand zu bekommen, als dies ohne das Sonnenschutzmittel möglich wäre. Nehmen wir an, eine Person kann bei einem bestimmten UV -Index zehn Minuten in der Sonne bleiben, ohne dass sich ein Sonnenbrand bildet. Das ist für diese Person die so genannte Eigenschutzzeit, für die unter anderem der Hauttyp eine Rolle spielt. Benutzt diese Person ein Sonnenschutzmittel mit LSF 30, kann sie theoretisch bei demselben UV -Index 10 Minuten * 30 = 300 Minuten (fünf Stunden) draußen sein, ohne einen Sonnenbrand zu bekommen. Wer sich eincremt, fühlt sich sicher. Aber der Schein trügt. Selbst Sonnenschutzmittel mit sehr hohem Lichtschutzfaktor und ausgewiesenem UV -B- und UV -A-Schutz bieten keinen vollständigen Schutz. Daher sollte Sonnencreme niemals dazu genutzt werden, um den Aufenthalt in der Sonne beliebig auszudehnen. Die entsprechend dem Lichtschutzfaktor theoretische Schutzdauer sollte höchstens zu 60 Prozent ausgeschöpft werden. Soviel Sonnencreme ist nötig Trotz Sonnenschutzmittel dringt noch ein Teil der UV-Strahlung in die Haut ein; sie schützen deshalb nicht vor langfristigen Schäden der Haut. Der Lichtschutzfaktor wird für die definierte Konzentration des Sonnenschutzmittels von 2 Milligramm (mg) pro Quadratzentimeter ( cm 2 ) bestimmt. Um den auf dem Sonnenschutzmittel ausgewiesenen Lichtschutzfaktor zu erreichen, müssen 2 Milligramm ( mg ) des Sonnenschutzmittels pro Quadratzentimeter ( cm 2 ) Haut aufgetragen werden. Das sind bei einem Erwachsenen vier gehäufte Esslöffel für den ganzen Körper. Wird zu wenig aufgetragen oder wird das Sonnenschutzmittel durch Abwaschen oder Abreiben verringert, reduziert das den Lichtschutzfaktor. Trägt man beispielsweise eine um die Hälfte verringerte Menge auf, kann das den Lichtschutzfaktor um zwei Drittel verringern. Sonnenbrände treten dann trotz Sonnenschutzmittel schnell auf. Um die Wirksamkeit des Sonnenschutzmittels zu erhalten, ist es wichtig, wiederholt nachzucremen. Dadurch erhält man aber nur die Wirksamkeit – die Dauer der Wirkung wird nicht verlängert. Sonnenschutzmittel-Check Die folgende Liste soll Ihnen helfen, das für Sie richtige Sonnenschutzmittel auszusuchen und es richtig anzuwenden: Das Sonnenschutzmittel hat einen ausreichend hohen Lichtschutzfaktor . Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) empfiehlt mindestens LSF 30 (hoher Schutz). Aufenthalte in großen Höhen, auf Schnee, am und im Wasser und in sonnenreichen Regionen erfordern ein Sonnenschutzmittel mit einem sehr hohen LSF (50+, sehr hoher Schutz). Für Kinder sowie UV -empfindliche Personen und Menschen mit Hauttyp I und II ist ebenfalls ein sehr hoher Schutz empfehlenswert. Das Sonnenschutzmittel schützt auch vor UV -A. Auf dem Produkt ist deutlich lesbar der Schutz vor UV -A- Strahlung ausgewiesen. Die Inhaltsstoffe sind gelistet. Bei der Wahl des Sonnenschutzmittels ist zu berücksichtigen, ob eine Überempfindlichkeit gegenüber Inhaltsstoffen der Sonnenschutzmittel besteht. Das Sonnenschutzmittel wird rechtzeitig aufgetragen. Trägt man die Sonnencreme 20 – 30 Minuten vor dem Aufenthalt in der Sonne auf, kann man sicher sein, dass der Schutz vollständig besteht. Das Sonnenschutzmittel wird in ausreichenden Mengen aufgetragen. Zumeist wird nicht genügend Sonnencreme verwendet. Macht man es richtig, sollte eine 200 ml-Flasche nach ca. fünfmaligem Eincremen des ganzen Körpers eines Erwachsenen leer sein. Das Sonnenschutzmittel wird regelmäßig nachgecremt. Mindestens alle zwei Stunden und vor allem nach dem Baden und dem Abtrocknen. Welche Auswirkungen können Sonnenschutzmittel auf Mensch und Umwelt haben? Sonnenschutzmittel werden vorrangig zum Schutz vor der gesundheitsschädlichen UV - Strahlung eingesetzt. In Fachkreisen wie in der Öffentlichkeit werden aber auch mögliche gesundheitliche Risiken und umweltschädliche Wirkungen einzelner Inhaltsstoffe von Sonnenschutzmittel für Mensch und Umwelt diskutiert. Das Bundesinstitut für Risikobewertung ( BfR ) hat die wichtigsten Fragen und Antworten zu möglichen gesundheitlichen Risiken von Sonnenschutzmitteln zusammengestellt - auch bezüglich Phtalate.. Danach sind nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Sonnenschutzmitteln, die in der Europäischen Union erhältlich sind, zu erwarten. In der EU dürfen nur Produkte mit bewerteten UV -Filtern verkauft werden, nachdem das wissenschaftliche Expertengremium der EU -Kommission "Scientific Committee on Consumer Safety" ( SCCS ) die sichere Verwendung als UV -Filter bestätigt hat. In Bezug auf mögliche umweltschädliche Wirkungen von Sonnenschutzmittel gibt es Hinweise, dass Substanzen in Sonnencremes für Wasserorganismen wie Korallen schädlich sein könnten. Auch wenn beispielweise die Ursache des Korallensterbens (Korallenbleiche, Algenbleiche) von Fachleuten hauptsächlich in der durch den Klimawandel verursachten Erwärmung der Ozeane gesehen wird, scheinen Schadstoffe, darunter auch Sonnencreme-Substanzen, dieses Problem zu verschärfen. Sonnenschutzmittel sind für den notwendigen UV -Schutz der Haut, insbesondere beim Baden, unverzichtbar, aber nicht die einzige Sonnenschutzmaßnahme. Mit dem Vermeiden hoher UV -Belastungen, indem man nicht lange in der Sonne bleibt, sich im Schatten aufhält und bei hohen UV -Intensitäten möglichst im Haus bleibt, und mit der richtigen Bekleidung, Kopfbedeckung und einer Sonnenbrille hat man bereits viel erreicht. Und der Eintrag von Sonnenschutzmittel-Substanzen in Gewässer kann vermindert werden, ohne den eigenen UV -Schutz zu verringern, indem geeignete UV -Schutz-Badekleidung getragen wird, die so viel Haut wie möglich bedeckt, Sonnenschutzmittel mit ausschließlich mineralischen UV -Filtern verwendet werden, Sonnenschutzmittel – auch wasserfeste – 20 bis 30 Minuten vor dem Baden aufgetragen werden, so dass sie sich optimal verteilen und einziehen können und so nicht gleich wieder abgewaschen werden. Stand: 07.03.2025
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen . Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (s. Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (s. Anforderungen an Tierhalter ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden . In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen im Internet unter www.wisia.de ermittelt werden, dem „Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz. Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG (1) Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (1) Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Letzte Aktualisierung: 11.07.2019
Kurzinformation "Anzeigepflicht Tiergehege" (52 KB, nicht barrierefrei) Seit dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010 besteht mit § 43 wieder eine gesetzliche Anzeigepflicht für Tiergehege außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden. Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Eine Anzeigepflicht mindestens einen Monat im Voraus gilt für die Errichtung (Neubau) und die Erweiterung (Vergrößerung) sowie die wesentliche Änderung eines Tiergeheges (z.B. die Hinzunahme einer neuen Tierart oder die Vergrößerung der Anzahl der Tiere). Die Anzeigepflicht gilt auch für alle bereits bestehenden Tiergehege sowie für bestehende Tiergehege, für die bei der Errichtung eine gesonderte Genehmigung (z.B. eine Baugenehmigung, eine wasserrechtliche Gestattung, eine Eingriffsgenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz) erforderlich war. Die Anzeige des Tiergeheges erfolgt bitte auf dem anliegenden Formular , das an die zuständige Naturschutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu senden ist. Dem ist eine Lageskizze beizufügen. Formular Anzeige Tiergehege (25 KB, nicht barrierefrei) Eine Anzeige wird nicht erforderlich erachtet für: Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten und in denen: a. keine besonders geschützten Tiere oder b. Tiere der in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung genannten Arten, die der Meldepflichtbefreiung unterliegen, gehalten werden; Auswilderungsgehege für die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten, wenn die Tiere nicht länger als einen Monat darin verbleiben; Tiergehege, in denen nicht mehr als fünf Tiere der dem Bundesjagdgesetz unterliegenden Arten Rothirsch, Damhirsch, Reh, Mufflon oder Wildschwein gehalten werden. Die besonders geschützten Tierarten können unter www.wisia.de ermittelt werden und die von der Meldepflicht befreiten Arten der Anlage 5 BArtSchV -Meldepflichtbefreiung (36 KB, nicht barrierefrei). Diese Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt keine darüber hinaus erforderlichen Genehmigungen wie z. B. die Baugenehmigung, die wasserrechtliche Gestattung, die Eingriffsgenehmigung oder die Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz. Diese Genehmigungen sind gegebenenfalls gesondert zu beantragen . Diese Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt ebenfalls nicht die Tierbestandsmeldungen für besonders geschützte Tiere. Der Tierbestand ist wie bisher dem CITES-Büro in Steckby zu melden. In Sachsen-Anhalt werden bei der Prüfung von Tiergehegen die folgenden Haltungsgutachten zu Grunde gelegt. Gutachten Brachypelma (55 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Froschlurche (193 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Greifvögel Eulen Altgehege (62 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Greifvögel Eulen Neugehege (181 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Hornvögel (23 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Kleinvögel Körnerfresser Altgehege (164 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Kleinvögel Körnerfresser Neugehege (124 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Korallen Riesenmuscheln (44 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Molche Salamander (163 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Pandinus (56 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Papageien Altgehege (117 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Papageien Neugehege (455 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Reptilien (768 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Säugetiere (extern, 1,9 MB) Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Gutachten Seepferdchen (85 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Sonstige Vögel (139 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Sonstige Vögel Übersetzung (21 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Strauße, Nandus, Emus und Kasuare (extern, 853 KB) Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Gutachten Turakos (22 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Weichfresserarten (54 KB, nicht barrierefrei) Die Bezeichnungen der einzelnen Gutachten und die Anwendung sind in der folgenden Übersicht dargestellt. Übersicht Anwendung Haltungsgutachten (79 KB, nicht barrierefrei) Stand: Februar 2020 Letzte Aktualisierung: 08.07.2020
Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann im Internet unter www.wisia.de vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle: Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG (1) Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (1) Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.06.2019
Urlaub und Umweltschutz: So geht nachhaltiges Reisen So sind Sie beim nächsten Urlaub klimafreundlich unterwegs Bevorzugen Sie Reiseziele in der Nähe. Vermeiden Sie Flugreisen und Kreuzfahrten. Bevorzugen Sie Reiseanbieter und -angebote mit verbindlichen Umwelt- und Sozialstandards. Verhalten Sie sich im Urlaub so umweltfreundlich wie zu Hause. Nehmen Sie Rücksicht auf sensible Lebensräume, Tiere und Pflanzen. Entdecken Sie umweltfreundliche Urlaubsmöglichkeiten. Gewusst wie Was uns gut tut, kann die Umwelt belasten. Das gilt auch für den Urlaub und insbesondere für die Anreise. Durch ihren Aufenthalt steigern Touristen zudem vor Ort den Bedarf an Wasser, Energie und Flächen. Mit diesen Tipps können Sie die entstehenden Umweltbelastungen reduzieren. Je näher, desto besser: Im Umkreis von nur 1.000 Kilometern liegen Urlaubsziele, die das bieten, was die meisten im Urlaub suchen: Erholung, Wälder, Berge, Strand und jede Menge Sehenswürdigkeiten. Warum deshalb in die Ferne schweifen? Die stärksten Umweltbelastungen resultieren aus An- und Abreise. Dabei spielt nicht nur die Entfernung, sondern auch die Wahl des Verkehrsmittels eine große Rolle. Nutzen Sie daher Bus, Bahn und Fahrrad . Erkundigen Sie sich über das Nahverkehrssystem vor Ort und eventuelle Transport- und Ticketangebote der Unterkunft und Reiseregion. Probieren Sie Wanderungen , Kanu- oder Fahrradtouren . Entdecken Sie die Reisen der Kooperation Fahrtziel Natur in verschiedene Großschutzgebiete im deutschsprachigen Raum. Oder besuchen Sie Bergregionen, die sich um nachhaltige Reiseangebote bemühen und über Alpine Pearls sowie den Bergsteigerdörfern zu Initiativen zusammengeschlossen haben. Auch ein voll besetztes Auto belastet die Umwelt weit weniger als die Anreise mit dem Flugzeug. Die Anreise mit einem vollelektrischen angetriebenen PKW ist ebenfalls umweltschonender. Das erfordert derzeit allerdings etwas Planung, da das Netz an Lademöglichkeiten noch im Aufbau befindlich ist. Immer mehr Beherbergungsanbieter installieren Lademöglichkeiten für ihre Gäste. Fragen Sie vor der Buchung nach. Umweltschädliche Emissionen können Sie auch einsparen, wenn Sie seltener in den Urlaub fahren und dafür länger bleiben. Am Boden bleiben: Flugreisen sind besonders umweltschädlich. Ein Flug von Deutschland auf die Kanarischen Inseln und zurück verursacht pro Person einen Ausstoß von ca. 1.800 kg klimaschädlichem CO 2 e (siehe UBA-CO 2 -Rechner ). Bei einer vierköpfigen Familie sind das 7,2 t CO 2 e. Mit einem vollbesetzten Mittelklassewagen könnten Sie dafür rund 45.000 km weit fahren. Auch Kreuzfahrten sind sehr umweltbelastend. Leider gibt es für solche Fernreisen keine umweltfreundlichen Alternativen. Was Sie aber machen können: Gleichen Sie Treibhausgasemissionen von Flugreisen oder Kreuzfahrten durch freiwillige Kompensationszahlungen aus. Mit diesem Geld werden Klimaschutzprojekte finanziert, in denen die entsprechende Menge an Treibhausgasen eingespart wird (siehe Tipps zur CO 2 - Kompensation ). Zertifizierte Angebote nutzen: Auf der Suche nach umweltschonenden Reisen helfen Ihnen Umweltzertifikate und Labels. Sie kennzeichnen Anbieter beziehungsweise Angebote mit verbindlichen Umwelt- und Sozialstandards. Diese Standards betreffen zum Beispiel den schonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen wie Wasser, klimafreundliche Transporte, die Reduzierung des Abfallaufkommens oder das Engagement in Artenschutzprojekten. Fragen Sie Ihr Reisebüro und Ihren Tourismusanbieter vor Ort nach einer entsprechenden Zertifizierung. Auf der Webseite Tourismus Labelguide finden Sie einen Überblick sowie weitere Informationen zu verschiedenen Labeln und Zertifikaten aus dem Tourismusbereich. Auch das Forum anders Reisen bietet eine breite Auswahl alternativer Reisen in alle Welt an. Mehr als 100 Reiseveranstalter gehören dazu. Umweltbewusstsein im Reisegepäck: Ob Mülltrennung oder der sparsame Umgang mit Energie und Wasser - Routinen, die zu Hause selbstverständlich sind, sollten Ihnen im Urlaub nicht schwerfallen. Im Zusammenhang mit dem fortschreitenden Klimawandel wird Wasser eine immer knappere Ressource. Gehen Sie deshalb sorgsam mit Wasser um (siehe Tipps zum Trinkwasser ). Pools, Golfplätze und künstlich beschneite Skipisten verbrauchen oft unverhältnismäßig große Wassermengen. Heizen Sie im Winterurlaub energiebewusst (siehe Tipps zum Heizen ). Bevorzugen Sie saisonale, regionale und ökologisch produzierte Lebensmittel. Genießen Sie die Vielfalt heimischer Obst- und Gemüsesorten und verringern Sie den Anteil tierischer Produkte, denn diese verschlechtern Ihre Umweltbilanz in vielerlei Hinsicht. Verzichten Sie auf Einwegartikel wo immer möglich. Nehmen Sie zum Beispiel eine leere Trinkflasche oder einen Stoffbeutel mit in den Urlaub. Reduzieren Sie Ihr Reisegepäck. Viele Dinge wie z.B. Babybetten und Sportausrüstung können vor Ort ausgeliehen werden. Weniger Gepäck reduziert den Platzbedarf und das Gewicht beim Transport und hilft somit Emissionen zu verringern. Natur bewahren: Der Tourismus ist wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig auf eine intakte Natur angewiesen und beeinträchtigt diese gleichzeitig auf vielfältige Weise. Dies betrifft auch die Zerstörung von Lebensräumen und den damit verbundenen Verlust der biologischen Vielfalt. Tourismus nimmt große Flächen in Anspruch, zum Beispiel für den Bau von Unterkünften, aber auch für Verkehrsinfrastruktur und Freizeiteinrichtungen. Nutzen Sie nachhaltige und naturverträgliche Angebote und respektieren Sie die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung. Beachten Sie insbesondere bei der Auswahl von Freizeitaktivitäten den Biotop- und Artenschutz . Respektieren Sie sensible Gebiete und die dort vorkommenden Arten. Erkundigen Sie sich über angemessene Verhaltensregeln. Füttern und berühren Sie keine Wildtiere und beschädigen Sie keine Pflanzen. Bleiben Sie auf den vorgesehenen Wegen und begegnen Sie anderen Menschen respektvoll. Lassen Sie keine Abfälle liegen und nehmen Sie nichts mit außer Ihre Eindrücke. Geschützte Arten sind keine Souvenirs (zum Beispiel Korallen, Elfenbein, Reptilienleder) und keine Lebensmittel, auch wenn sie als "einheimische Delikatessen" angeboten werden. Besuchen Sie keine Einrichtungen, die Wildtiere in Gefangenschaft halten (zum Beispiel Delfinarien, Elefantenreiten). Unterstützen Sie stattdessen lokale Artenschutzprojekte und Naturschutzgebiete. Urlaubszeit spenden: Sich während des Urlaubs ehrenamtlich in Projekten zu engagieren ist besonders bei jüngeren Menschen beliebt. Zwei Anbieter in Deutschland sind das Bergwaldprojekt sowie WWOOF . Unter dem Stichwort Volontourismus oder Freiwilligeneinsatz finden sich vielfältige Angebote. Schauen Sie sich diese jedoch vorher genau an: nicht immer sind die Projekte aus ethischer oder ökologischer Perspektive zu empfehlen. Tapetenwechsel – im Tausch: Internetplattformen ermöglichen es, das eigene Zuhause mit anderen Menschen auf Gegenseitigkeit zu teilen oder zu tauschen. Diese Art zu reisen entlastet die Umwelt, da weniger zusätzliche Unterkünfte gebaut werden müssen. Zum Beispiel bietet der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) das Übernachtungsverzeichnis Dachgeber – von Radlern für Radler an. Für Auslandsreisen gibt es das Vermittlungsnetzwerk Couchsurfing mit 14 Millionen Nutzern auf der ganzen Welt. Solche Plattformen, beziehungsweise die angebotenen Übernachtungen, sind teilweise kostenlos, teilweise gebührenpflichtig. Eine genaue Lektüre der Teilnahme- und Haftungsbestimmungen empfiehlt sich. Urlaub – zu Hause: "Zu Hause ist es am schönsten" – das kann auch für den Urlaub gelten. Denn Urlaub kann, muss aber nicht "Verreisen" heißen. Schließlich sind Erholung und schöne, nicht-alltägliche Erlebnisse auch im eigenen Garten, auf dem Balkon, auf dem Sofa oder mit Ausflügen in die nähere Umgebung möglich. Gönnen Sie sich deshalb (auch) umweltfreundliche Urlaubsmomente zu Hause. Wie wirken sich Flugreisen auf das Klima aus und welche Alternativen gibt es? Hier finden Sie ein Text-Transkript des Videos im Sinne der Barrierefreiheit. Hintergrund Umweltsituation: Reisende nehmen die Umwelt, Natur und Ressourcen in Anspruch. Das Umweltbundesamt versucht, dies messbar zu machen. Hierzu wurden unterschiedliche Forschungsvorhaben durchgeführt. Die zentrale Erkenntnis ist, dass die Reisemobilität den größten Anteil am gesamten Energiebedarf und den damit verbundenen Emissionen von Reisen hat. So verursachte die Reisemobilität im Jahr 2017 etwa 111 Millionen Tonnen CO 2 -Äquivalente. Im Zuge der Pandemieeindämmungsmaßnahmen sind diese gesunken. Ab dem Jahr 2023 wird mit dem Erreichen des Niveaus vor der Corona-Pandemie und anschließend weiterem Wachstum gerechnet. Im Zusammenhang mit Aktivitäten in der Natur kann es an beliebten Orten zudem zur Überbeanspruchung kommen. Durch gezieltes Besuchermanagement wird versucht, dem entgegenzuwirken, um die Biodiversität zu schützen. Marktbeobachtung: Das Interesse am Reisen ist unter der deutschen Wohnbevölkerung weiterhin ausgeprägt. Je höher das zur Verfügung stehende Haushaltseinkommen und je weniger Kinder im Haushalt leben, desto mehr und weiter reisen die Haushaltsmitglieder. Im Bereich nachhaltiges Reisen ist zu erkennen, dass das Interesse für nachhaltigen Urlaub weiterhin hoch ist und zunehmend mehr Menschen ihre Urlaubsaktivitäten an Nachhaltigkeitskriterien orientieren und buchen. Das Angebot an nachhaltig zertifizierten Übernachtungs- und Reiseangeboten ist allerdings noch gering. Die Kompensation von Reiseemissionen wird deutlich häufiger bei Geschäftsreisen als bei Erholungsurlauben durchgeführt. Das immense Wachstum der Tourismusbranche bringt vielfältige Probleme mit sich. Nachhaltiger Tourismus ist der Versuch, diesen entgegenzuwirken und ökologische, ökonomische sowie soziokulturelle Ziele in Einklang zu bringen. Nach der Verabschiedung der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung steht die internationale Staatengemeinschaft vor der enormen Herausforderung, die erarbeiteten Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) sowohl auf globaler als auch auf lokaler Ebene umzusetzen. Dabei nimmt die Entwicklung nachhaltiger Tourismuskonzepte eine bedeutende Rolle ein, da hierdurch viele Ziele der Agenda gleichzeitig adressiert werden können. Weitere Informationen finden Sie auch auf der UBA-Themenseite zu nachhaltigem Tourismus . Beispielrechnung der mobilitätsbedingten Treibhausgasemissionen für unterschiedliche Strandreisen Quelle: Umweltbundesamt (2020): Klimawirksame Emissionen des deutschen Reiseverkehrs. THG-Emissionen von Reisen mit unterschiedlichen Schiffs- und Bootsklassen Quelle: Umweltbundesamt (2020): Klimawirksame Emissionen des deutschen Reiseverkehrs. Urlaubsreisen im In- und Ausland Quelle: Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen e.V.: ReiseAnalyse 2023 Deutschlands beliebteste Auslandsdestinationen Quelle: Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen e.V.: ReiseAnalyse 2023 Reiseverhalten 2017 bis 2022 Quelle: Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen e.V.: ReiseAnalyse 2020 - 2023 Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der Reisebuchung Quelle: Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen e.V.: ReiseAnalyse 2022 - 2023 Quellen UBA (2020): Klimawirksame Emissionen des deutschen Reiseverkehrs . Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen (FUR e.V.) (2023): Nachhaltigkeit bei Urlaubsreisen : Bewusstseins- und Nachfrageentwicklung und ihre Einflussfaktoren. Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen (FUR e.V.) (2018): Reiseanalyse 2018. WWF (2009): Der touristische Klima-Fußabdruck : WWF-Bericht über die Umweltauswirkungen von Urlaub und Reisen.
Veränderungen des Klimas hat es bereits seit Beginn der Erdgeschichte vor vielen Millionen Jahren gegeben. Diese Dynamik wurde damals ausschließlich durch natürliche Faktoren bewirkt, wie etwa Variation der Strahlungsintensität der Sonne, Erdbahnschwankungen, Plattentektonik oder Vulkanausbrüche. Der Wandel des Klimas vollzog sich zumeist über viele Jahrtausende, konnte manchmal aber auch innerhalb einer kürzeren Zeitspanne erfolgen. Er konnte sich an einigen Orten oder aber auch global bemerkbar machen (z.B. mit mittleren Temperaturunterschieden während der letzten Eis- und Warmzeiten von 10-12 Grad Celsius). Spuren dieser Veränderungen können noch heute gefunden werden, z.B. in Form von Sedimentablagerungen in den Ozeanen, eingeschlossenen Gasen im Eis (in der Antarktis oder Grönland) und auch Entwicklungsphasen von Organismen (Baumringe oder Korallen). Diese Informationen werden auch als sog. Proxy-Daten bezeichnet, da sie keine direkten Messungen liefern, sondern nur indirekte Hinweise auf die veränderten Klimabedingungen. Allgemein gilt jedoch: je weiter wir in die Vergangenheit schauen, desto ungenauer werden die Spuren und damit unserer Kenntnisse über die damaligen Prozesse und Zustände. Die Wissenschaft, die sich mit diesen Dingen beschäftigt, nennt man Klima-Paläontologie. Die Klimaentwicklung der jüngeren Vergangenheit bis heute wird durch Messungen an einzelnen Punkten der Erde seit etwa dem 18. Jahrhundert und weltweit (durch Messdaten von Stationen, Radar und Satelliten) seit wenigen Jahrzehnten erfasst. Ursachen für heutige Veränderungen sind neben den nach wie vor wirksamen natürlichen Faktoren nach gängiger wissenschaftlicher Meinung seit Beginn der Industrialisierung in zunehmendem Maße auch die Aktivitäten des Menschen (vor allem der Ausstoß von Kohlendioxid durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe, wie Kohle oder Gas, und die Veränderung der Landnutzung, wie etwa die Abholzung von Waldflächen). So beträgt der globale Anstieg der mittleren (bodennahen) Temperaturen laut dem 6. Sachstandsbericht des Weltklimarates (IPCC, 2021) seit Beginn der Industrialisierung bis heute rund +1,1 Grad Celsius. In Deutschland nahm diese Temperatur im gleichen Zeitraum um rund +1,6 Grad Celsius zu. In Niedersachsen ist die Temperatur bis heute sogar um rund +1,7 Grad Celsius gestiegen, wobei der Jahresniederschlag um etwa +10% zugenommen hat, wobei die Zunahmen vor allem in den Herbst- und Wintermonaten zu verzeichnen waren.
Hannover – Da staunten sogar die langjährigen Mitarbeiter des Internationalen Artenschutzes beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN): Der Schädel eines Leoparden, den sie zuvor auf eBay entdeckt und der durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft sichergestellt wurde, gehörte einem Jungtier im Zahnwechsel. „So etwas hatten wir noch nie. Selbst für die Fachwelt ist das eine absolute Rarität.“, erklärt Jens Leferink, Leiter des Internationalen Artenschutzes beim NLWKN. Der außergewöhnliche Fund wird daher für die Umweltpädagogik in der Wildtier- und Artenschutzstation in Sachsenhagen genutzt. Da staunten sogar die langjährigen Mitarbeiter des Internationalen Artenschutzes beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN): Der Schädel eines Leoparden, den sie zuvor auf eBay entdeckt und der durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft sichergestellt wurde, gehörte einem Jungtier im Zahnwechsel. „So etwas hatten wir noch nie. Selbst für die Fachwelt ist das eine absolute Rarität.“, erklärt Jens Leferink, Leiter des Internationalen Artenschutzes beim NLWKN. Der außergewöhnliche Fund wird daher für die Umweltpädagogik in der Wildtier- und Artenschutzstation in Sachsenhagen genutzt. Regelmäßig durchforsten die NLWKN-Experten für den internationalen Artenschutz Online-Plattformen wie eBay nach Handelsgütern, die dem Washingtoner Artenschutzabkommen unterliegen und deren Handel nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten ist. Das internationale Übereinkommen regelt den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten und trat 1976 in Kraft. „Unsere Asservatenkammer wird regelmäßig um zum Teil kuriose Einzelstücke bereichert“, erklärt Leferink. Darin befinden sich ausgestopfte Tiere wie Krokodile oder Schlangen, Pelzmäntel, Schmuck aus Elfenbein oder Koralle und Produkte aus geschützten Pflanzen, wie Nahrungsergänzungsmittel oder Haarwasser mit Orchideenextrakten „Sie stammen aus ganz Niedersachsen, wo die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise regelmäßig Kontrollen in Geschäften für Lederwaren, Zoohandlungen oder bei Juwelieren und auch bei Privatpersonen durchführen.“, so Leferink. Fachlich beraten und vor Ort praktisch unterstützt werden sie vom NLWKN. Werden Gegenstände sichergestellt, landen sie vorerst in der Asservatenkammer. „Bei uns melden sich aber auch Bürger, die diese Dinge in der Erbmasse vorfinden und nicht wissen, was sie damit tun sollen. Es ist auf jeden Fall richtig, uns das zu melden und wenn Zweifel an der legalen Herkunft bestehen dem NLWKN die Stücke zu überlassen. Denn ohne Legalitätsnachweis ist der Handel damit strafbar“. Für den Besitzer des Schädels des zahnenden Jungleoparden hatte die Geschichte ein glimpfliches Ende: „Der 45-jährige aus der Nähe von Bremen hatte den Schädel 1992 auf einem Flohmarkt erworben. Seine Frau wollte diesen jetzt loswerden. Als die Polizei ihn mit dem Verstoß konfrontierte, hat er den Schädel aber umgehend den Behörden überlassen. Von einer weiteren Bestrafung wurde hier abgesehen.“, so der NLWKN-Experte. Durch den NLWKN in Niedersachsen werden immer wieder Verstöße gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen mit zum Teil erheblicher internationaler Bedeutung aufgedeckt. „Der illegale Handel mit seltenen Wildtieren und Pflanzen gefährdet weltweit den Erhalt der biologischen Vielfalt“, betont Leferink. Die beschlagnahmten Gegenstände bleiben aber nicht in der Asservatenkammer des NLWKN. Sie gehen zum Beispiel an Museen, Schulen und andere Bildungseinrichtungen, wo sie für Lehrzwecke oder Fortbildungen genutzt werden. So wie im Fall des Schädels des Jungleoparden im Zahnwechsel.
Am 19. Juni 2017 teilten Forscher der US-Behörde NOAA mit, dass die seit drei Jahren anhaltende Korallenbleiche abflaut. Die Wissenschaftler hatten für ihre Untersuchung Satellitenbilder und Modellrechnungen ausgewertet. Der NOAA-Koordinator zur Beobachtung der Riffe, Mark Eakin, sagte, die Korallen litten unter der Wassererwärmung durch den Klimawandel. Verschärft worden sei die Lage zuletzt durch das Wetterphänomen El Nino, bei dem sich die Ozeane erwärmen. Die vergangenen drei Jahre bezeichnete er als die "längste und wahrscheinlich schlimmste" Periode seit der Aufzeichnung. Rund drei Viertel aller empfindlichen Riffe in den Weltmeeren wurden laut NOAA durch zu warmes Wasser beschädigt oder zerstört.
Tropische Korallenriffe verlieren durch Ozeanversauerung bis zu zwei Drittel ihres Zooplanktons. Zu diesem Ergebnis kommt ein deutsch-australisches Forscherteam, welches die Riffe um Kohlendioxid-Austrittsstellen vor der Küste Papua Neuguineas untersucht hat. An diesen vulkanischen Quellen entweicht so viel Kohlendioxid aus dem Meeresboden, dass das Wasser jenen Säuregrad besitzt, den Wissenschaftler für die Zukunft der Weltmeere vorhersagen. Den Rückgang des Zooplanktons erklären die Forscher mit dem Verlust geeigneter Versteckplätze. Er wird hervorgerufen, weil sich die Korallengemeinschaft des Riffes mit zunehmender Versauerung verändert. Anstelle dicht verzweigter Geweihkorallen wachsen dann robuste helmförmige Arten von Steinkorallen, die dem Zooplankton kaum Unterschlupf bieten. Da diese Kleinstorganismen eine wichtige Nahrungsquelle für Fische und Korallen darstellen, sind die Folgen für das Nahrungsnetz des Korallenriffes weitreichend, berichten die Forscher in einer Studie, die am 19. September 2016 im Onlineportal des Fachmagazins Nature Climate Change erschienen ist.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 78 |
Land | 11 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 10 |
Förderprogramm | 56 |
Taxon | 4 |
Text | 12 |
unbekannt | 6 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 22 |
offen | 66 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 63 |
Englisch | 35 |
Resource type | Count |
---|---|
Archiv | 2 |
Bild | 3 |
Datei | 10 |
Dokument | 8 |
Keine | 32 |
Unbekannt | 3 |
Webseite | 46 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 70 |
Lebewesen & Lebensräume | 88 |
Luft | 61 |
Mensch & Umwelt | 83 |
Wasser | 74 |
Weitere | 83 |