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Overview of hazardous substances potentially emitted from offshore industries to the marine environment - Part 3: Best available techniques avoiding emissions into the marine environment from the offshore wind industry

The report for industry and permitting authorities provides an overview of the best available techniques to prevent emissions of hazardous substances from the offshore wind industry into the marine environment during installation, operation and decommissioning. In addition to risk management through the use of proper procedures, timely inspection and knowledgeable personnel, the report identifies the technical measures and techniques that are currently available, tested and economically feasible, as well as the current legislative background. The areas covered are technical installation, storage, bunkering, fire protection, corrosion protection, discharges from open systems, antifouling, cleaning and substitution of hazardous substances.

A. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln und Normen

A. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln und Normen I. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen ( SOLAS ) ( BGBl. 1979 II Seite 141, 1980 II Seite 525, 1983 II Seite 784, 1994 II Seite 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nummer 44 vom 27. September 1994 Seite 43); Bekanntmachung der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II Seite 2579, 2001 II Seite 58); Inkraftsetzung des Protokolls von 1988 zu dem Übereinkommen (BGBl. 1994 II Seite 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nummer 44 vom 27. September 1994 Seite 43) I.0.1 Änderung vom Juni 1997 ( MSC .65(68)) Angenommen am 04. Juni 1997 (BGBl. 1998 II Seite 2459, 1999 II Seite 75) I.0.2 Änderung vom November 1997 (Entschließung 1 der Konferenz der Vertragsregierungen) Angenommen am 27. November 1997 (BGBl. 1998 II Seite 2549, 1999 II Seite 75) I.0.3 Änderung vom Mai 1998 (MSC.69(69)) Angenommen am 18. Mai 1998 (BGBl. 2002 II Seite 1532) I.0.4 Änderung vom Mai 1999 (MSC.87(71)) Angenommen am 27. Mai 1999 (BGBl. 2000 II Seite 1556) I.0.5 Änderung vom Mai 2000 (MSC.92(72)) Angenommen am 26. Mai 2000 (BGBl. 2001 II Seite 1648) I.0.6 Änderung vom Mai 2000 (MSC.91(72)) Angenommen am 26. Mai 2000 (BGBl. 2001 II Seite 1648) I.0.7 Änderung vom Dezember 2000 (MSC.99(73)) Angenommen am 05. Dezember 2000 (BGBl. 2002 II Seite 1523, BGBl. 2019 II Seite 839) I.0.8 Änderung vom Dezember 2000 (MSC.100(73)) Angenommen am 05. Dezember 2000 (BGBl. 2002 II Seite 1523) I.0.9 Änderung vom Juni 2001 (MSC.117(74)) Angenommen am 06. Juni 2001 (BGBl. 2002 II Seite 2938) I.0.10 Änderungen vom Mai 2002 (MSC.123(75) und MSC.124(75)) Angenommen am 24. Mai 2002 (BGBl. 2003 II Seite 1341) I.0.11 Berichtigungen vom Oktober 2002 (BGBl. 2003 II Seite 747) I.0.12 Änderungen vom Dezember 2002 (Entschließung 1 der Konferenz der Vertragsregierungen) Angenommen am 12. Dezember 2002 (BGBl. 2003 II Seite 2018) I.0.13 Änderungen vom Dezember 2002 (MSC.134(76)) Angenommen am 12. Dezember 2002 (BGBl. 2005 II Seite 1034) I.0.14 Änderungen vom Mai 2004 (MSC.151(78)) Angenommen am 20. Mai 2004 (BGBl. 2006 II Seite 560) I.0.15 Änderungen vom Juni 2003, Mai 2004 und Dezember 2004 (MSC.142(77), MSC.152(78), MSC.153(78), MSC.154(78), MSC.170(79) und MSC.171(79)) Angenommen am 05. Juni 2003, 20. Mai 2004 und 09. Dezember 2004 (BGBl. 2008 II Seite 390) I.0.16 Änderungen vom Mai 2005, Mai 2006 und Dezember 2006 (MSC.194(80), MSC.201(81), MSC.202(81), MSC.216(82) und MSC.227(82)) Angenommen am 20. Mai 2005, 18. Mai 2006, 19. Mai 2006 und 08. Dezember 2006 (BGBl. 2009 II Seite 1226) I.0.17 Änderungen vom Mai 2006 und Oktober 2007 (MSC.204(81), MSC.239(83) und MSC.240(83)) Angenommen am 18. Mai 2006 und 12. Oktober 2007 (BGBl. 2010 II Seite 106) I.0.18 Änderungen vom Mai 2008 (MSC.256(84), MSC.257(84) und MSC.258(84)) Angenommen am 16. Mai 2008 (BGBl. 2010 II Seite 457) I.0.19 Änderungen vom Dezember 2008 und Juni 2009 (MSC.269(85), MSC.282(86) und MSC.283(86)) Angenommen am 04. Dezember 2008 und 05. Juni 2009 (BGBl. 2011 II Seite 506) I.0.20 Änderungen vom Mai 2010, vom Dezember 2010 und vom Mai 2011 (MSC.290(87), MSC.291(87), MSC.308(88), MSC.309(88) und MSC.317(89)) Angenommen am 21. Mai 2010, am 03. Dezember 2010 und am 20. Mai 2011 (BGBl. 2012 II Seite 690) I.0.21 Änderungen vom Mai 2012 und vom November 2012 (MSC.325(90), MSC.338(91) und MSC.344(91)) Angenommen am 24. Mai 2012, am 30. November 2012 und am 30. November 2012 (BGBl. 2014 II Seite 1122) (BGBl. 2016 II Seite 526) I.0.22 Änderungen vom Juni 2013 (MSC.350(92)) und vom Mai 2014 (MSC.366(93)) Angenommen am 21. Juni 2013 und am 22. Mai 2014 (BGBl. 2016 II Seite 411) I.0.23 Änderungen vom Mai 2014 (MSC.365(93)) und vom November 2014 (MSC.380(94)) Angenommen am 22. Mai 2014 und am 21. November 2014 BGBl. 2016 II Seite 627) I.0.24 Änderungen vom November 2014 (MSC.386(94)) und vom Juni 2015 (MSC.392(95)) Angenommen am 21. November 2014 und am 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II Seite 1408) I.0.25 Änderung vom Juni 2015 (MSC.395(95)) Angenommen am 11. Juni 2015 (BGBL. 2016 II Seite 1408) I.0.26 Änderung vom Mai 2016 (MSC.404(96)) Angenommen am 19. Mai 2016 (BGBl. 2019 II Seite 911) I.0.27 Änderung vom November 2016 (MSC.409(97)) Angenommen am 25. November 2016 (BGBl. 2019 II Seite 911) I.0.28 Änderung vom Juni 2017 (MSC.421(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (BGBl. 2019 II Seite 911) I.0.29 Änderung vom Mai 2018 (MSC.436(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (BGBl. 2019 II Seite 911) I.1 Zu Kapitel I der Anlage zu SOLAS (Allgemeine Bestimmungen): - keine - I.2/1 Zu Kapitel II-1 der Anlage zu SOLAS (Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen): Zu Regeln II-1/2.28 und II-1/3-10: Internationale Zielorientierte Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (Entschließung MSC.287(87) Angenommen am 20. Mai 2010 ( VkBl. 2012 Seite 138) Zu Regeln II-1/2.29 und II-1/2.30, II-1/55 und II-1/56: Internationaler Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden ( IGF-Code ) (MSC.391(95)) Angenommen am 11. Juni 2015 (VkBl. 2016 Seite 655, Sonderband C.8151) Änderung von 2017 (MSC.422(98)) Angenommen am 15. Juni 2015 (VkBl. 2017 Seite 1186) Änderung von 2019 (MSC.458(101)) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 339) Änderung von 2020 (MSC.475(102)) Angenommen am 11. November 2020 (VkBl. 2022 Seite 245) Zu Regel II-1/3-2: Leistungsanforderung für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art sowie Doppelhüllenräume von Massengutschiffen (MSC.215(82)) Angenommen am 08. Dezember 2006 (VkBl. 2009 Seite 639) Änderung von 2012 (MSC.341(91)) Angenommen am 30. November 2012 (VkBl. 2014 Seite 624) Leistungsanforderungen für Schutzanstriche für Leerräume auf Massengutschiffen und Öltankschiffen (MSC.244(83)) Angenommen am 05. Oktober 2007 (VkBl. 2009 Seite 724) Zu Regel II-1/3-3: Richtlinien für den sicheren Zugang zum Vorschiff von Tankschiffen (MSC.62(67)) Angenommen am 05. Dezember 1996 (VkBl. 1998 Seite 169) Zu Regel II-1/3-4: Richtlinien für Notschleppvorrichtungen auf Tankschiffen (MSC.35(63)) Angenommen am 20. Mai 1994 (VkBl. 2000 Seite 610, 615) Änderung dieser Richtlinien durch Entschließung MSC.132(75) Angenommen am 22. Mai 2002 (VkBl. 2003 Seite 236) Zu Regel II-1/3-6: Technische Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (MSC.133(76)) Angenommen am 12. Dezember 2002 (VkBl. 2006 Seite 4) Änderung dieser Vorschriften durch Entschließung MSC.158(78) Angenommen am 20. Mai 2004 (VkBl. 2006 Seite 8) Zu Regel II-1/3-11: Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87)) Angenommen am 14. Mai 2010 (VkBl. 2013 Seite 230) Änderung von 2012 (MSC.342(91)) Angenommen am 30. November 2012 (VkBl. 2013 Seite 871) Leistungsstandard für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.289(87)) Angenommen am 14. Mai 2010 (VkBl. 2011 Seite 943) Zu Regel II-1/3-12: Code über Lärmpegel an Bord von Schiffen (MSC.337(91)) Angenommen am 30. November 2012 (VkBl. 2014 Seite 143, Anlageband B 8140) Zu Regel II-1/5 Präambel und Teil A des Internationalen Codes über Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008 ( IS-Code 2008) (MSC.267(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 724, Sonderdruck B 8142) Änderung von 2016 (MSC.413(97)) Angenommen am 25. November 2016 (VkBl. 2017 Seite 606) Änderung von 2018 (MSC.443(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2019 Seite 268) Zu Regel II-1/23-3: Leistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum (MSC.188(79)) Angenommen am 03. Dezember 2004 (VkBl. 2006 Seite 520) Änderung von 2022 (MSC.188(79)/Ref.1) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2022 Seite 416) I.2/2 Zu Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS (Bauart der Schiffe - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung): Zu Regel 3: Internationaler Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren ( FTP-Code 2010) (MSC.307(88)) Angenommen am 03. Dezember 2010 (VkBl. 2012 Seite 759) Änderung von 2000 (MSC.101(73)) Angenommen am 05. Dezember 2000 (VkBl. 2002 Seite 449, Anlagenband B 8128) Änderungen zum Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-Code) (MSC.173(79) Angenommen am 10. Dezember 2004 (VkBl. 2006 Seite 517) Änderung von 2018 (MSC.437(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2019 Seite 264) Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme ( FSS-Code ) (MSC.98(73)) Angenommen am 05. Dezember 2000 (VkBl. 2002 Seite 449, Anlagenband B 8128) Änderung von 2006 (MSC.206(81) und MSC.217(82)) Angenommen am 18. Mai 2006 und am 08. Dezember 2006 (VkBl. 2009 Seite 752 und Seite 756) Änderung von 2010 (MSC.292(87)) Angenommen am 21. Mai 2010 (VkBl. 2013 Seite 694) Änderung von 2010 (MSC.311(88)) Angenommen am 03. Dezember 2010 (VkBl. 2013 Seite 699) Änderung von 2012 (MSC.327(90)) Angenommen am 25. Mai 2012 (VkBl. 2013 Seite 774) Änderung von 2013 (MSC.339(91)) Angenommen am 30. November 2012 (VkBl. 2013 Seite 1280) Änderung von 2014 (MSC.367(93)) Angenommen am 22. Mai 2014 (VkBl. 2015 Seite 330) Änderung von 2016 (MSC.403(96)) Angenommen am 19. Mai 2016 (VkBl. 2016 Seite 875) Änderung von 2016 (MSC.410(97)) Angenommen am 25. November 2016 (VkBl. 2017 Seite 770) Änderung von 2019 (MSC.457(101)) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 338) Änderung von 2021 (MSC.484(103)) Angenommen am 13. Mai 2021 (VkBl. 2022 Seite 413) Zu Regeln 4, 11 und 20: Internationaler Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code) (MSC.391(95)) Angenommen am 11. Juni 2015 (VkBl. 2016 Seite 655, Sonderband C 8151) Änderung von 2017 (MSC.422(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2017 Seite 1186) Änderung von 2019 (MSC.458(101)) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 339) Änderung von 2020 (MSC.475(102)) Angenomen am 11. November 2020 (VkBl. 2022 Seite 245) Zu Regel 18: Standards für Hubschraubereinrichtungen an Bord (Entschließung A.855(20)) Angenommen am 27. November 1997 (VkBl. 2000 Seite 610, 613) I.3 Zu Kapitel III der Anlage zu SOLAS (Rettungsmittel und -vorrichtungen): Internationaler Rettungsmittel-( LSA -)Code (MSC.48(66)) Angenommen am 04. Juni 1996 ( BAnz. Nummer 118a vom 01. Juli 1998) Änderung von 2006 (MSC.207(81)) Angenommen am 18. Mai 2006 (VkBl. 2009 Seite 416) und MSC.218(82)) Angenommen am 08. Dezember 2006 (VkBl. 2009 Seite 420) Änderung von 2008 (MSC.272(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 426) Änderung von 2010 (MSC.293(87)) Angenommen am 21. Mai 2010 (VkBl. 2011 Seite 949) Änderung von 2010 (MSC.320(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 878) Änderungen von 2014 (MSC.368(93)) Angenommen am 22. Mai 2014 (VkBl. 2015 Seite 463) Änderung von 2017 (MSC.425(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2018 Seite 112) Änderung von 2019 (MSC.459(101)) Angenommen am 13. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 486) Änderung von 2021 (MSC.458(103)) Angenommen am 13. Mai 2021 (VkBl. 2022 Seite 414) Zu Regel 4 (in Verbindung mit Regel 1.2.2.7 des LSA-Codes): Gebrauch und Anbringung von retroreflektierendem Material an Rettungsmitteln (Entschließung A.658(16)) Angenommen am 19. Oktober 1989 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Änderung von 2020 (MSC.481(102)) Angenomen am 09. November 2020 (VkBl. 2022 Seite 386) Zu Regel 9.2.3: Symbole für Rettungsmittel und -vorrichtungen (Entschließung A.760(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Änderung von 1998 (MSC.82(70)) vom 11. Dezember 1998 (VkBl. 1999 Seite 434, Anlagenband B 8123) Zu Regeln 3 und 20: Anforderungen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen (MSC.402(96)) Angenommen am 19. Mai 2016 (VkBl. 2016 Seite 869) Zu Regel 20.8.1.2: I.4 Zu Kapitel IV der Anlage zu SOLAS (Funkverkehr): Zu Regel 12.3: Sofern durchführbar, Unterhaltung einer ununterbrochenen Hörwache auf UKW -Kanal 16 bis einschließlich 01. Februar 2005 auf mit GMDSS ausgerüsteten Schiffen (MSC.77(69) Nummer 1) Angenommen am 13. Mai 1998 (VkBl. 1999 Seite 122) I.5 Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS (Sicherung der Seefahrt): Zu Regeln 18 und 19 (- hinsichtlich der Verwendung der Ausrüstung an Bord -): Die von der IMO oder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisation angenommenen Standards, die bei einer durch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen vorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu legen sind, werden jeweils nach § 9d des Seeaufgabengesetzes amtlich bekannt gemacht. Zu Regel 23 (hinsichtlich Lotsenversetzeinrichtungen Entschließung A.1045(27) Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2014 Seite 93) I.6 Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS (Beförderung von Ladung): Zu Regel 1-2: Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See ( IMSBC-Code ) (MSC.268(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 775, Anlagenband C 8145, korrigiert durch VkBl. 2023 Seite 432)) Änderung von 2011 (MSC.318(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VlBl. 2011 Seite 990), korrigiert durch Bekanntmachung vom 08. August 2012 Änderung vom 2013 (MSC.354(92)) Angenommen am 21. Juni 2013 (VkBl. 2013 Seite 1825, korrigiert durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (VkBl. 2014 Seite 467) Änderung von 2015 (MSC.393(95)) Angenommen am 11. Juni 2015 (VkBl. 2015 Seite 789) Änderung von 2015 (MSC.1/Rundschreiben 1453/Rev.1 vom 12. Juni 2015) (VkBl. 2015 Seite 735) Änderung von 2015 (MSC.1/Rundschreiben 1454/Rev. 1 vom 09. Juli 2013) (VkBl. 2016 Seite 23) Änderung von 2017 (MSC.426(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2017 Seite 1096) Änderung von 2019 (MSC.462(101)) Angenomen am 13. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 852) Änderung von 2022 (MSC.500(105) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2023 Seite 515) Zu Regel 5: Code für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung ( CSS-Code ) (Entschl. A.714(17)), veröffentlicht als Bekanntmachung der inhaltsgleichen Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen (MSC/Rundschreiben 530 vom 11. Juni 1990) Angenommen am 06. November 1991 (BAnz. Nummer 8a vom 12. Januar 1991) Änderungen von 1994 und 1995 (MSC/Rundschreiben 664 vom 22. Dezember 1994 und MSC/Rundschreiben 691 vom 01. Juni 1995 (BAnz. Nummer 85a vom 07. Mai 1996) Änderungen von 1996 und 1997 (MSC/Rundschreiben 740 vom 14. Juni 1996 und MSC/Rundschreiben 812 vom 16. Juni 1997) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlageband B 8119) Ändereung von 2002 (MSC/Rundschreiben 1026 vom 27. Mai 2002) (VkBl. 2003 Seite 206) Änderung von 2014 (MSC.1/Rundschreiben 1352/Rev.1 vom 15. Dezember 2014) (VkBl. 2015 Seite 100) Zu Regel 9 (1): Internationaler Code für die sichere Beförderung von Schüttgetreide (MSC.23(59)) Angenommen am 23. Mai 1991 (BAnz. Nummer 213a vom 11. November 1993) I.7 Zu Kapitel VII der Anlage zu SOLAS (Beförderung gefährlicher Güter): (soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach seinem § 1 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Seeaufgabengesetz gegeben ist) 1) Zu Regel 8: Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code ) (MSC.4(48)) Angenommen am 17. Juni 1983 (BAnz. Nummer 125a vom 12. Juli 1986) Änderung von 1987 ( MEPC .19(22)) (BAnz. Nummer 166a vom 08. September 1987) Änderung von 1989 (MSC.14(57)) (BAnz. Nummer 13a vom 19. Januar 1991) Änderung von 1990 (MSC.16(58)) (BAnz. Nummer 144a vom 03. August 1994) Änderung von 1992 (MSC.28(61)) (BAnz. Nummer 67a vom 09. April 1994) Änderungen von 1996 (MSC.50(66) und MSC.58(67)) (BAnz. Nummer 89a vom 14. Mai 1998) Änderung von 2000 (MSC.102(73)) (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Neufassung des Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code), ergänzte Stofflisten aus dem MEPC.2/Rundschreiben 12 sowie MEPC.1/Rundschreiben 512 (Tripartite-Übereinkommen) (MSC.176(79)) (VkBl. 2007 Seite 8, 2007 Seite 80 und 2007 Seite 152) Änderung von 2007 (MEPC.166(56) und MSC.219(82)) (VkBl. 2011 Seite 143) Änderung von 2012 (MEPC.225(64) und MSC.340(91)) (VkBl. 2014 Seite 564 und VkBl. 2013 Seite 1033, Sonderband C 8020) Änderung von 2014 (Entschließungen MSC.369(93) und MEPC.250(66)) (VkBl. 2015 Seite 257) Änderung von 2018 (MSC.440(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2019 Seite 249) Änderung von 2019 (MSC.460(101)) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 807 und Sonderband C 8026) Zu Regel 11: Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC-Code ) (MSC.5(48)) Angenommen am 17. Juni 1983 (BAnz. Nummer 125a vom 12. Juli 1986) Änderung von 1990 (MSC.17(58)) (BAnz. Nummer 144a vom 03. August 1994) Änderung von 1992 (MSC.30(61)) (BAnz. Nummer 67a vom 09. April 1994) Änderungen von 1994 und 1996 (MSC.32(63) und MSC.59(67)) (BAnz. Nummer 89a vom 14. Mai 1998) Änderung von 2000 (MSC.103(73)) (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Änderung von 2004 (MSC.177(79)) VkBl. 2009 Seite 270) Änderung von 2006 (MSC.220(82) und MSC.225(82) (VkBl. 2009 Seite 758 und Seite 760) Änderungen von 2014 (MSC.370(93)) (VkBl. 2016 Seite 67) Änderung von 2016 (MSC.411(97)) Angenommen am 25. November 2016 (VkBl. 2017 Seite 771) Änderung von 2018 (MSC.441(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2019 Seite 265) Änderung von 2020 (MSC.476(102)) Angenommen am 11. November 2020 (VkBl. 2022 Seite 246) Änderung vom Oktober 2021 (MSC.492(104)) Angenommen am 08. Oktober 2021 (VkBl. 2024 Seite 118) Zu Regel 14: Internationaler Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen ( INF-Code ) (MSC.88(71)) Angenommen am 27. Mai 1999 (BAnz. 2000 Seite 23 322) Änderung von 2001 (MSC.118(74)) (BAnz. 2002 Seite 24 986) Änderung von 2002 (MSC.135(76)) (VkBl. 2005 Seite 176) Änderung von 2004 (MSC.178(79)) (VkBl. 2006 Seite 486) Änderung von 2007 (MSC.241(83)) (VkBl. 2009 Seite 82) I.8 Zu Kapitel VIII der Anlage zu SOLAS (Reaktorschiffe): - keine - I.9 Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS (Sicherheitsorganisation): Zu Regel 3: Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und der Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für sichere Schiffsbetriebsführung) ( ISM-Code ) (Entschließung A.741(18)) Angenommen am 04. November 1993 (BAnz. 1995 Seite 2732) Änderung von 2000 (MSC.104(73)) (BAnz. Nummer 47a vom 08. März 2002) I.10 Zu Kapitel X der Anlage zu SOLAS (Sicherheitsmaßnahmen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge): - Nur soweit das Schiff ein Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge führt -: Für Schiffe, die vor dem 01. Juli 2002 gebaut worden sind Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen ( HSC-Code 1994) (MSC.36(63)) Angenommen am 20. Mai 1994 (BAnz. Nummer 21a vom 31. Januar 1996) Änderung von 2001 (MSC.119(74)) (VkBl. 2002 Seite 708) Zu Abschnitt 13.13 des HSC-Codes 1994 (- hinsichtlich der Verwendung der Ausrüstung an Bord -): Zur Anlage 1 des HSC-Code 1994 Mustervordruck des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (MSC.174(79)) Angenommen am 10. Dezember 2004 (VkBl. 2006 Seite 518) Änderung von 2006 (MSC.221(82)) (VkBl. 2010 Seite 431) Änderung von 2008 (MSC.259(84)) (VkBl. 2010 Seite 464) Änderung von 2013 (MSC.351(92)) Angenommen am 21. Juni 2013 (VkBl. 2015 Seite 37) Änderung von 2017 (MSC.423(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2018 Seite 32) Änderung von 2018 (MSC.438(99)) Angenommen am 25. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 21) Änderung von 2022 (MSC.498(105)) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 Seite 28) Für Schiffe, die am oder nach dem 01. Juli 2002 gebaut worden sind Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000) (MSC.97(73)) Angenommen am 05. Dezember 2000 (VkBl. 2002 Seite 449, Anlagenband B 8128) Änderung von 2004 (MSC.175(79)) (VkBl. 2006 Seite 519) Änderung von 2006 (MSC.222(82)) (VkBl. 2010 Seite 434) Änderungen von 2008 (MSC.260(84) und MSC.271(85)) (VkBl. 2010 Seite 465 und Seite 485) Änderung von 2012 (MSC.326(90)) Angenommen am 24. Mai 2012 (VkBl. 2013 Seite 773) Änderung von 2013 (MSC.362(92)) Angenommen am 21. Juni 2013 (VkBl. 2015 Seite 38) Änderung von 2017 (MSC.424(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2018 Seite 33) Änderung von 2018 (MSC.439(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 23) Änderung von 2022 (MSC.499(105)) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 Seite 36) I.11/1 Zu Kapitel XI-1 der Anlage zu SOLAS (Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt): Zu Regel 1: Code für anerkannte Organisationen ( RO-Code ) (Entschließung MSC.349(92)) Angenommen am 21. Juni 2013 (VkBl. 2014 Seite 942, Sonderband C 8012) Zu Regel 2: Internationaler Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011) (Entschließung A.1049(27)) Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2017 Seite 938) Änderung von 2014 (MSC.371(93)) Angenommen am 22. Mai 2014 (VkBl. 2017 Seite 940) Änderung von 2014 (MSC.381(94)) Angenommen am 21. November 2014 (VkBl. 2018 Seite 26) Änderung von 2016 (MSC.405(96)) Angenommen am 19. Mai 2016 (VkBl. 2018 Seite 110) Änderung 2016 (MSC.412(97)) Angenommen am 25. November 2016 (VkBl. 2017 Seite 145) Änderung 2019 (MSC.461(101) Angenommen am 13. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 852) Änderung 2021 (MSC.483(103)) Angenommen am 13. Mai 2021 (VkBl. 2022 Seite 412) Zu Regel 3: Regelwerk über die IMO-Schiffsidentifizierungsnummer (Entschließung A.600(15)) Angenommen am 19. November 1987 (VkBl. 1998 Seite 385) Zu Regel 5: Format und Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (Entschließung A.959(23)) Angenommen am 05. Dezember 2003 (VkBl. 2004 Seite 414) geändert durch Entschließung MSC.198(80), angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2008 Seite 504) I.11/2 Zu Kapitel XI-2 der Anlage zu SOLAS (Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt): Teil A des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen) Angenommen am 12. Dezember 2002 (BGBl. 2003 II Seite 2018) geändert durch Entschließung MSC.196(80), angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2009 Seite 37) I.12 Zu Kapitel XII der Anlage zu SOLAS (Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Massengutschiffe): Zu Regel 1.1: Klarstellung des Begriffs "Massengutschiff" und Anleitung zur Anwendung von Regeln im SOLAS-Übereinkommen auf Schiffe, die gelegentlich Massengüter in loser Schüttung befördern und nicht als Massengutschiffe entsprechend Regel XII/1.1 und Kapitel II-1 eingestuft sind (MSC.277(85)) Angenommen am 28. November 2008 (VkBl. 2010 Seite 487) Zu den Regeln 3, 4.1, 4.2, 5 und 8.3: Auslegung zu den Bestimmungen des Kapitels XII SOLAS über zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Massengutschiffe (MSC.89(71)) Angenommen am 28. Mai 1999 (VkBl. 2000 Seite 30) Zu Regel 7: Normen für die Überprüfung und Instandhaltung von Lukendeckeln von Massengutschiffen durch die Reedereien (MSC.169(79)) Angenommen am 09. Dezember 2004 (VkBl. 2006 Seite 515) Zu Regel 12: Leistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum (MSC.188(79)) Angenommen am 03. Dezember 2004 (VkBl. 2006 Seite 520) Änderung von 2022 (MSC.188(79)/Rev.1) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2023 Seite 416) Zu Regel 14: Normen und Kriterien für die Seitenverbände von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise (MSC.168(79)) Angenommen am 09. Dezember 2004 (VkBl. 2006 Seite 689) I.13 Zu Kapitel XIII der Anlage zu SOLAS (Überprüfung der Einhaltung): Code für die Anwendung der IMO-Instrumente ( III-Code ) (Entschließung A.1070(28)) Angenommen am 04. Dezember 2013 (VkBl. 2015 Seite 636) I.14 Zu Kapitel XIV der Anlage zu SOLAS (Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die in Polargewässern verkehren): Die sicherheitsbezogenen Regelungen der Einleitung sowie Teil I-A und II-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar-Code) (Entschließung MSC.385(94)) Angenommen am 21. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe sowie Protokoll von 1978 und Protokoll von 1997 zu diesem Übereinkommen ( MARPOL ) mit Anlagen I, II, III, IV, V und VI (BGBl. 1982 II Seite 2) Bekanntmachung der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen vom 12. März 1996 (BGBl. 1996 II Seite 399) Protokoll von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens) (BGBl. 2003 II Seite 130) II.0.1 Änderung von 1990 (MEPC.39(29)) Angenommen am 16. März 1990 und Änderung von 1994 (Entschließungen Nummer 1 bis 3 der Konferenz der Vertragsparteien vom 02. November 1994) (BGBl. 1996 II Seite 977) II.0.2 Änderungen von 1995 und 1996 (MEPC.65(37) und MEPC.68(38)) Angenommen am 14. September 1995 und am 10. Juli 1996 (BGBl. 1997 II Seite 2006) II.0.3 Änderung von 1997 (MEPC.75(40)) Angenommen am 25. September 1997 (BGBl. 1999 II Seite 18) II.0.4 Änderungen von 1999 (MEPC.78(43)) Angenommen am 01. Juli 1999 (BGBl. 2001 Seite 18; VkBl. 2001 Seite 328) II.0.5 Änderungen von 2000 (MEPC.84(44) und MEPC.89(45)) Angenommen am 13. März und 05. Oktober 2000 (BGBl. 2002 II Seite 304) II.0.6 Änderungen vom April 2001 (MEPC.95(46)) Angenommen am 27. April 2001 (BGBl. 2002 II Seite 2942) II.0.7 Änderungen vom Dezember 2003 (MEPC.111(50)) Angenommen am 04. Dezember 2003 (BGBl. 2005 II Seite 314) II.0.8 *) Änderung vom April 2004 (MEPC.115(51)) Angenommen am 01. April 2004 (BGBl. 2006 II Seite 386) II.0.9 Änderung vom April 2004 (MEPC.116(51)) Angenommen am 01. April 2004 (BGBl. 2006 II Seite 28) II.0.10 Änderung vom Juli 2005 (Buchstabe A der Entschließung MEPC.132(53)) Angenommen am 22. Juli 2005 (BGBl. 2006 II Seite 984) II.0.11 Änderungen vom Oktober 2004 (MEPC.117(52)) Angenommen am 15. Oktober 2004 (BGBl. 2007 II Seite 397) II.0.12 Änderungen vom Oktober 2004 (MEPC.118(52)) Angenommen am 15. Oktober 2004 (BGBl. 2007 II Seite 397) II.0.13 Änderungen vom März 2006 (MEPC.143(54)) Angenommen am 24. März 2006 (BGBl. 2008 II Seite 35) II.0.14 Änderungen vom Oktober 2006 (MEPC.154(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (BGBl. 2008 II Seite 943) II.0.15 Änderungen vom Juli 2007 (MEPC.164(56)) Angenommen am 13. Juli 2007 (BGBl. 2008 II Seite 1213) II.0.16 Änderungen vom Oktober 2006 (MEPC.156(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (BGBl. 2009 II Seite 995) II.0.17 Änderungen vom März 2006 (MEPC.141(54)) Angenommen am 24. März 2006 (BGBl. 2010 II Seite 266) II.0.18 Änderungen vom Oktober 2008 (MEPC.176(58) Angenommen am 10. Oktober 2008 (BGBl. 2010 II Seite 556) II.0.19 Änderungen vom Juli 2009 (MEPC.186(59) und MEPC.187(59)) Angenommen am 17. Juli 2009 (BGBl. 2010 II Seite 1252) II.0.20 Änderungen vom März 2010 (MEPC.189(60) und MEPC.190(60)) Angenommen am 26. März 2010 (BGBl. 2011 II Seite 90) II.0.21 Änderungen vom Oktober 2010 (MEPC.194(61)) Angenommen am 01. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II Seite 850) II.0.22 Änderungen vom Juli 2011 (MEPC.202(62) und MEPC.203(62)) Angenommen am 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II Seite 1146) II.0.23 Änderungen vom Juli 2011 (MEPC.200(62) und MEPC.201(62)) Angenommen am 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II Seite 1194) II.0.24 Änderungen vom Juli 2011 (MEPC.216(63) und MEPC.217(63)) Angenommen am 15. Juli 2011 (BGBl. 2013 II Seite 356) II.0.25 Änderungen vom Oktober 2010 (MEPC.193(61)) Angenommen am 01. Oktober 2010 (BGBl. 2013 II Seite 1098) II.0.26 Änderungen vom Mai 2013 (MEPC.235(65) und MEPC.238(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (BGBl. 2014 II Seite 709) II.0.27 Änderungen vom April 2014 (MEPC.246(66), MEPC 247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251(66), korrigiert durch MEPC 66/21/Corr.1) Angenommen am 04. April 2014 (BGBl. 2018 II Seite 737) II.0.28 Änderungen vom Oktober 2014 (Entschließungen MEPC.256(67), MEPC.257(67) und MEPC.258(67)) Angenommen am 17. Oktober 2014 (BGBl. 2020 II Seite 1210) II.0.29 Änderungen vom Mai 2015 (Entschließungen MEPC.265(68), MEPC 266(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (BGBl. 2020 II Seite 1210) II.0.30 Änderungen vom April 2016 (Entschließungen MEPC.270(69), MEPC.271(69) und MEPC.274(69)) Angenommen am 22. April 2016 (BGBl. 2020 II Seite 1210) II.0.31 Änderungen vom Oktober 2016 (Entschließungen MEPC.276(70), MEPC.277(70) und MEPC.278(70)) Angenommen am 28. Oktober 2016 (BGBl. 2020 II Seite 1210) II.0.32 Änderungen vom Juli 2017 (Entschließung MEPC.286(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (BGBL. 2020 II Seite 1210) II.0.33 Änderungen vom April 2018 (Entschließung MEPC.301(72)) Angenommen am 13. April 2018 (BGBl. 2021 II Seite 90) II.0.34 Änderungen vom Oktober 2018 (Entschließung MEPC.305(73)) Angenommen am 26. Oktober 2018 (BGBl. 2021 II Seite 90) II.0.35 Änderungen vom Mai 2019 (Entschließungen MEPC.314(74), MEPC.315(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (BGBl. 2021 II Seite 90) II.0.36 Änderungen vom November 2020 (Entschließung MEPC.324(75)) Angenommen am 20. November 2020 (BGBl. 2022 II Seite 155) II.0.37 Änderungen vom Juni 2021 (Entschließungen MEPC.328(76), MEPC.329(76), MEPC.330(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (BGBl. 2023 II Nummer 37) II.1 Zu Anlage I: Zu Regel 1: Festlegung des Datums, an dem die Änderungen in Regel 1 Absatz 11 der Anlage I von MARPOL hinsichtlich des Sondergebiets der Gewässer vor der Südküste Südafrikas in Kraft treten (Entschließung MEPC.167(56)) Angenommen am 13. Juli 2007 (VkBl. 2020 Seite 852) Zu Regel 6 Absatz 3.1 Satz 3: Code für anerkannte Organisationen (RO-Code) (Entschließung MEPC.237(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2014 Seite 942, Sonderband C 8012) Zu Regel 20 Absatz 6: Zustandsbewertungsschema (Entschließung MEPC.94(46)) Angenommen am 27. April 2001 (BAnz. 2002 Seite 26 640) geändert durch Entschließung MEPC.99(48), angenommen am 11. Oktober 2002 (BAnz. 2003 Seite 25 326), geändert durch Entschließung MEPC.112(50), angenommen am 04. Dezember 2003 (BAnz. 2005 Seite 5125) geändert durch Entschließung MEPC.131(53), angenommen am 22. Juli 2005 (BAnz. 2006 Seite 7339) Zu Regel 31 Absatz 2 und 3: Neufassung der Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (Entschließung A.586(14)) Angenommen am 20. November 1985 (VkBl. 1999 Seite 40) Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (Entschließung MEPC.108(49)) Angenommen am 18. Juli 2003 (VkBl. 2004 Seite 672) Änderungen von 2013 an der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (Entschließung MEPC.108(49)) (Entschließung MEPC.240(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2018 Seite 817) Zu Regel 47 Absatz 2: Die auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung und von Teil II-A Kapitel 1 des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.2 Zu Anlage II: Zu Regel 8 Absatz 2.2: Code für anerkannte Organisationen (RO-Code) (MEPC.237(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2014 Seite 942, Sonderband C 8012) Zu Regel 11: (- siehe auch oben Nummer I.7 -) Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH-Code ) in der Fassung der Nachträge 1 bis 9 (Entschließung A.212(VII)) Angenommen am 12. Oktober 1972 (BAnz. Nummer 146a vom 09. August 1983) 10. Nachtrag (MSC./Rundschreiben 357) Angenommen am 08. Juni 1983 (BAnz. Nummer 226a vom 05. Dezember 1986) Änderung von 1987 (MEPC.20(22)) Angenommen am 05. Dezember 1985 (BAnz. Nummer 166a vom 08. September 1987) Änderung von 1989 (MEPC.33(27)) Angenommen am 17. März 1989 (BAnz. Nummer 13a vom 19. Juni 1991) Änderung von 1990 (MEPC.41(29)) Angenommen am 16. März 1990 (BAnz. Nummer 144a vom 03. August 1994) Änderung von 1992 (MEPC.56(33)) Angenommen am 30. Oktober 1992 (BAnz. Nummer 67a vom 09. April 1994) Änderung von 1996 (MEPC.70(38)) Angenommen am 10. Juli 1996 (BAnz. Nummer 89a vom 14. Mai 1998) Änderung von 1999 (MEPC.80(43)) Angenommen am 01. Juli 1999 (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Änderung von 2000 (MEPC.91(45)) Angenommen am 01. Oktober 2000 (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Änderung von 2006 (MEPC.144(54)) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2009 Seite 653) Änderung von 2014 (MEPC.249(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 261) Änderung von 2018 (MEPC.303(72)) Angenommen am 13. April 2018 (VkBl. 2019 Seite 251) Änderung von 2019 (Entschließung MEPC.319(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 484) Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) (MSC.4(48)) Angenommen am 17. Juni 1983 (BAnz. Nummer 125a vom 12. Juli 1986) Änderung von 1985 (MEPC.19(22)) Angenommen am 05. Dezember 1985 (BAnz. Nummer 166a vom 08. September 1987) Änderung von 1989 (MEPC.32(27)) Angenommen am 17. März 1989 (BAnz. Nummer 13a vom 19. Januar 1991) Änderung von 1990 (MEPC.40(29)) Angenommen am 16. März 1990 (BAnz. Nummer 144a vom 03. August 1994) Änderung von 1992 (MEPC.55(33)) Angenommen am 30. Oktober 1992 (BAnz. Nummer 67a vom 09. April 1994) Änderung von 1996 und 1997 (MEPC.69(38) und MEPC.73(39)) Angenommen am 10. Juli 1996 und 10. März 1997 (BAnz. Nummer 89a vom 14. Mai 1998) Änderung von 1999 und 2000 (MEPC.79(43) und MEPC.90(45)) Angenommen am 01. Juli 1999 und 05. Oktober 2000 (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Neufassung des Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung vün Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code), ergänzte Stofflisten aus dem MEPC.2/Rundschreiben 12, korrigiert durch MEPC.2/Circ.12/Corr.1, sowie MEPC.1/Rundschreiben 512(Tripartite-Übereinkommen) (MEPC.119(52)) Angenommen am 15. Oktober 2004, 01. Dezember 2006, 16. Mai 2006 (VkBl. 2007 Seite 8 und Sonderband B 8015, 2007 Seite 80 und Sonderband B 8016, 2007 Seite 152 und Sonderband B 8019) Änderung von 2007 (MEPC.166(56)) Angenommen am 13. Juli 2007 (VkBl. 2011 Seite 143) Änderung von 2012 (MEPC.225(64)) Angenommen am 05. Oktober 2012 (VkBl. 2014 Seite 564 und VkBl. 2013 Seite 1033, Sonderband C8020) Änderung von 2014 (MEPC.250(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 257) Änderung von 2018 (MEPC.302(72)) Angenommen am 13. April 2018 (VkBl. 2019 Seite 248) Änderung von 2019 (Entschließung MEPC.318(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 807) Zu Regel 22 Absatz 2: Die auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 2 des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.3 Zu Anlage IV: Zu Regel 11 Absatz 3: Festlegung des Datums, an dem Regel 11.3 von Anlage IV MARPOL hinsichtlich des Ostseesondergebiets wirksam wird (MEPC.275(69)) Angenommen am 22. April 2016 (VkBl. 2018 Seite 237) II.4 Zu Anlage V: Zu Regel 14 Absatz 2: Die auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 5 des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.5 Zu Anlage VI: Zu Regel 13: Technische Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (Entschließung Nummer 2 der Konferenz der Vertragsparteien vom 26. September 1997) und MEPC/Rundschreiben 369 vom 31. März 2000 (VkBl. 2003 Seite 142) geändert durch Buchstabe B der Entschließung MEPC.132(53), angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2006 Seite 822). geändert durch Entschließung MEPC.177(58) angenommen am 10. Oktober 2008 (VkBl. 2010 Seite 290) geändert durch Entschließung MEPC.272(69) Angenommen am 22. April 2016 (VkBl. 2018 Seite 189) geändert durch Entschließung MEPC.317(74) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 854) Zu Regel 14 Absatz 1.3: Wirksamwerden der Umsetzung der Norm für ölhaltige Brennstoffe in Regel 14.1.3 der Anlage VI MARPOL (MEPC.280(70)) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 238) Zu Regel 18 Absatz 2: Die auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 4 des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) III. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (BGBl. 1969 II Seite 249, 1977 II Seite 164, 1994 II Seite 2457 sowie Anlageband zum BGBl. II Nummer 44 vom 27. September 1994 Seite 2) III.0.1 Änderung vom Juni 2003 (MSC.143(77)) Angenommen am 05. Juni 2003 (BGBl. 2005 II Seite 218) III.0.2 Änderung vom Dezember 2004 (MSC.172(79)) Angenommen am 09. Dezember 2004 (BGBl. 2007 II Seite 1027) III.0.3 Änderung vom Dezember 2006 (MSC.223(82)) Angenommen am 08. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II Seite 668) III.0.4 Änderung vom Dezember 2008 (MSC.270(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (BGBl. 2010 II Seite 1059) III.0.5 Änderung vom Mai 2012 und vom November 2012 (MSC.329(90) und MSC.345(91)) Angenommen am 24. Mai 2012 und am 30. November 2012 (BGBl. 2014 II Seite 474) III.06 Änderungen vom Juni 2013 und vom Mai 2014 (MSC.356(92) und MSC.375(93)) Angenommen am 21. Juni 2013 und am 22. Mai 2014 (BGBl. 2016 II Seite 380) III.1 Zu Anlage 1: Zu Regel 1: Präambel und Teil A des Internationalen Codes über Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008 (IS-Code 2008) (MSC.267(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 724, Sonderdruck B 8142) Änderung von 2016 (MSC.414(97)) Angenommen am 25. November 2016 (VkBl. 2017 Seite 608) Änderung von 2018 (MSC.444(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2019 Seite 269) Zu Regel 2 Absatz 9: - Für Schiffe, die am oder nach dem 01. Juli 2002 gebaut worden sind - Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC Code 2000) (MSC.97(73)) Angenommen am 05. Dezember 2000 (VkBl. 2002 Seite 449, Anlagenband B 8128) Änderung von 2004 (MSC.175(79)) (VkBl. 2006 Seite 519) Änderung von 2006 (MSC.222(82)) (VkBl. 2010 Seite 434) Änderungen von 2008 (MSC.260(84) und MSC.271(85)) (VkBl. 2010 Seite 465 und Seite 485) Änderung von 2012 (MSC.326(90)) Angenommen am 24. Mai 2012 (VkBl. 2013 Seite 773) Änderung von 2013 (MSC.352(92)) Angenommen am 21. Juni 2013 (VkBl. 2015 Seite 38) Änderung von 2017 (MSC.424(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2018 Seite 33) Änderung von 2018 (MSC.439(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 23) Zu Regel 2-1: Code für anerkannte Organisationen (RO-Code) (Entschließung MSC.349(92)) Angenommen am 21. Juni 2013 (VkBl. 2014 Seite 942, Sonderband C 8012) Zu Regel 3: Code für die Anwendung der IMO Instrumente (III-Code) (Entschließung A.1070(28)) Angenommen am 04. Dezember 2013 (VkBl. 2015 Seite 636) IV. Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 mit Anlage (BGBl. 1975 II Seite 65) IV.0.1 Änderung vom Dezember 2013 (Entschließung A.1084(28)) Angenommen am 04. Dezember 2013 (BGBl. 2017 II Seite 50) IV.1 Empfehlungen zur Vermessung oben offener Containerschiffe (Entschließung MSC.234(82)) (VkBl. 2008 Seite 120) V. Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (BGBl. 1973 II Seite 1417) VI. Regeln I/2 Absatz 11, I/4 und I/14 sowie - soweit es sich um die Verantwortlichkeiten des Schiffseigentümers und des Schiffsführers nach den §§ 7 bis 9 dieses Gesetzes handelt - die Kapitel II bis VIII 3) in Verbindung mit Regel I/1 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW -Übereinkommen) (BGBl. 1982 II Seite 297); zuletzt geändert durch die Elfte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten vom 14. November 2018 (BGBl. 2018 II Seite 514). VI.1 Zu Kapitel VIII der Anlage zum STCW-Übereinkommen: Teil A Kapitel VIII des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) (BGBl. 2013 II Seite 934 sowie Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nummer 18 vom 04. Juli 2013) zuletzt geändert durch die Elfte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten vom 14. November 2018 (BGBl. 2018 II Seite 514). Änderung vom Mai 2021 (MSC.486(103)) Angenommen am 13. Mai 2021 (BGBl. 2023 II Nummer 83) VII. Artikel 40, 45 Absatz 1 und Artikel 46 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 (BGBl. 1996 II Seite 1306, 2001 II Seite 365, 390) VIII. Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen ( AFS -Übereinkommen) (BGBl. 2008 II Seite 520) Änderung von 2021 (MEPC.331(76)) Angenomen am 17. Juni 2021 (BGBl. 2024 II Nummer 37) IX. Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) vom 13. Februar 2004 (BGBl. 2013 II Seite 42, 44; 2017 II Seite 1239) IX.0.1 Änderungen vom April 2018 (Entschließung MEPC.296(72), MEPC.297(72) und MEPC.299(72)) Angenommen am 13. April 2018 (BGBl. 2020 II Seite 401) IX.0.2 Änderungen vom November 2020 (Entschließung MEPC.325(75)) Angenommen am 20. November 2020 (BGBl. 2022 II Seite 155) IX.1 Zur Anlage: Zu Regel B-3: Bestimmung der Besichtigung, auf die in Regel B-3 des Ballastwasser-Übereinkommens, in ihrer jeweils gültigen Fassung, verwiesen wird (Entschließung MEPS.298(72)) Angenommen am 13. April 2018 (VkBl. 2019 Seite 558) Zu Regel B-4.2: Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen - Mitteilung erhalten von der Regierung der Niederlande ( BWM .2/Rundschreiben 56) Vom 13. Juli 2015 (VkBl. 2018 Seite 297) Zu Regel D-3.1: Code für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen ( BWMS Code) (Entschließung MEPC.300(72)) Angenommen am 13. April 2018 (VkBl. 2019 Seite 389) 1) Vergleiche § 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Februar 2016 (BGBl. I Seite 182), in der jeweiligen Fassung *) Artikel 6 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I Seite 1417) **) Der IMSBC-Code darf bereits ab dem 15. April 2010 freiwillig angewendet werden. 3) Eine deutsche Übersetzung der in Kapitel IV der Anlage zum STCW-Übereinkommen genannten Vorschriften der Vollzugsverordnung für den Funkdienst (Radio Regulations) der Internationalen Fernmeldeunion nach dem Stand vom 01. September 2001, soweit sie den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten betreffen, kann beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn, bezogen werden. Stand: 20. April 2024

Seeschleuse Leysiel wird der „Stöpsel“ gezogen

Krummhörn/Aurich . An der Spitze der markanten Deichnase Leyhörn bei Greetsiel befindet sich eine der wichtigsten wasserwirtschaftlichen Anlagen Ostfrieslands: das Sperrwerk Leysiel. Es ist Sperrwerk, Siel und Seeschleuse zugleich und für die regionale Schifffahrt das Tor zur Nordsee. Fischer und Sportbootfahrer müssen Ende Januar 2024 etwa drei Wochen lang auf die rund 120 Meter lange Schleuse verzichten, denn der Anlage wird buchstäblich der „Stöpsel“ gezogen. Sie wird im Rahmen routinemäßiger Wartungsarbeiten für etwa drei Wochen vollständig trockengelegt. An der Spitze der markanten Deichnase Leyhörn bei Greetsiel befindet sich eine der wichtigsten wasserwirtschaftlichen Anlagen Ostfrieslands: das Sperrwerk Leysiel. Es ist Sperrwerk, Siel und Seeschleuse zugleich und für die regionale Schifffahrt das Tor zur Nordsee. Fischer und Sportbootfahrer müssen Ende Januar 2024 etwa drei Wochen lang auf die rund 120 Meter lange Schleuse verzichten, denn der Anlage wird buchstäblich der „Stöpsel“ gezogen. Sie wird im Rahmen routinemäßiger Wartungsarbeiten für etwa drei Wochen vollständig trockengelegt. „Die Schleuse wird von uns gereinigt, inspiziert und es werden kleinere Reparatur- und Korrosionsschutzarbeiten vorgenommen. Aufgrund dieser erforderlichen Arbeiten muss die Schleuse zwischen dem 29. Januar und 16. Februar 2024 leider für den Schiffsverkehr gesperrt werden“, erklärt Reinhard Backer von der für die Anlage zuständigen NLWKN-Betriebsstelle Aurich. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) führt neben permanenten Unterhaltungsarbeiten alle zwei Jahre eine umfassende Wartung der Anlage durch, um die Anlage für die Zukunft zu rüsten. Der NLWKN ist Betreiber des Sperrwerks Leysiel. Dieses sorgt seit 1991 dafür, dass die im Greetsieler Hafen liegende Fischerei- und Sportbootflotte die Nordsee unabhängig von Ebbe und Flut erreichen kann, zugleich verbesserte das Großprojekt den Küstenschutz und den Hochwasserschutz für die Region. Für die Arbeiten ist folgender Ablauf geplant: Nach dem vollständigen Abpumpen des Wassers wird zunächst eine Treppe in die 14 Meter breite Schleusenkammer eingebaut. Darüber können die Mitarbeiter des NLWKN den Boden der Schleuse erreichen, der sonst mit Wasser bedeckt ist. Neben einer Reinigung des Bodens von Muscheln und Unrat stehen vor allem die Reinigung der Stemmtore und die Kontrolle und gegebenenfalls die Ausbesserung des Korrosionsschutzanstrichs auf dem Programm. Im weiteren Verlauf werden Funktionskontrollen der Stemmtore, der Hubschütze und der Zentralschmierungen sowie Sichtkontrollen des Betons durchgeführt. Abgeschlossen werden die Arbeiten mit einer Dichtigkeitsprüfung der Tore. Größere Schäden werden nicht erwartet, die Stemmtore laufen problemlos. Archivbilder: Archivbilder:

Gewässergüte (Chemie) 1991

Im Zuge der industriellen Entwicklung hat die Einleitung von Schadstoffen in die Gewässer immens zugenommen. Neben ihrem Vorkommen im Wasser findet eine fortwährende Anreicherung der Gewässerböden mit Schadstoffen, wie z.B. Schwermetallen und Chlorierten Kohlenwasserstoffen, statt. Ablagerung im Sediment Im Stoffkreislauf eines Gewässers bilden die Sedimente ein natürliches Puffer- und Filtersystem, das durch Strömung, Stoffeintrag/-transport und Sedimentation starken Veränderungen unterliegt. Die im Ballungsraum Berlin vielfältigen Einleitungen, häusliche und industrielle Abwässer, Regenwasser u.a. fließen über die innerstädtischen Wasserwege letztlich vorwiegend in die Unterhavel. Die seenartig erweiterte Unterhavel mit ihrer niedrigen Fließgeschwindigkeit bietet ideale Voraussetzungen dafür, daß sich die im Wasser befindlichen Schwebstoffe hier auf dem Gewässergrund absetzen (sedimentieren). Für die Beurteilung der Qualität des gesamten Ökosystems eines Gewässers kommt daher zu den bereits seit Jahren analysierten Wasserproben immer stärker auch der Analyse der Sedimente besondere Bedeutung zu. Sedimentuntersuchungen spiegeln gegenüber Wasseruntersuchungen unabhängig von aktuellen Einträgen die langfristige Gütesituation wider und stellen damit eine wesentlich bessere Vergleichsgrundlage mit anderen Fließgewässern dar. Während bei Wasseruntersuchungen eine klare Abgrenzung zwischen dem echten Schwebstoffgehalt und einem zeitweiligen Auftreten von Schwebstoffen durch aufgewirbelte Sedimentanteile nicht möglich ist, bieten sich Sedimente als nicht oder nur gering durch unerwünschte Einflüsse beeinträchtigtes Untersuchungsmedium an. Die im Gewässer befindlichen Schweb- und Sinkstoffe mineralischer und organischer Art sind in der Lage, Schadstoffpartikel anzulagern (Adsorption). Die auf dem Grund eines Gewässers abgelagerten Schweb- und Sinkstoffe, die Sedimente, bilden somit das Reservoir für viele schwerlösliche und schwerabbaubare Schad- und Spurenstoffe. (Schad-)Stoffe werden im Sediment entsprechend ihrer chemischen Persistenz und den physikalisch-chemischen und biochemischen Eigenschaften der Substrate über lange Zeit konserviert. Die Analysen der Sedimentproben aus unterschiedlichen Schichttiefen liefern eine chronologische Aufzeichnung des Eintrages in Gewässer, die u. a. auch Rückschlüsse auf Kontaminationsquellen erlauben. Nach der Sedimentation kann ein Teil der fixierten Stoffe u. a. durch Desorption, Freisetzung nach Mineralisierung von organischem Material, Aufwirbelung, Verwitterung und schließlich durch physikalische und physiologische Aktivitäten benthischer (bodenorientierter) Organismen wieder remobilisiert und in den Stoffkreislauf eines Gewässers zurückgeführt werden. Schwermetalle Schwermetalle können auf natürlichem Weg, z. B. durch Erosion und Auswaschungsprozesse, in die Gewässer gelangen; durch die oben erwähnten Einleitungen wurde ihr Gehalt in den Gewässern ständig erhöht. Sie kommen in Gewässern nur in geringem Maße in gelöster Form vor, da Schwermetallverbindungen schwer löslich sind und daher ausfallen. Mineralische Schweb- und Sinkstoffe sind in der Lage, Schwermetallionen an der Grenzflächenschicht anzulagern. Sie können ferner in Wasserorganismen gebunden sein. Über die Nahrungskette werden die Schwermetalle dann von höheren Organismen aufgenommen oder sinken entsprechend der Fließgeschwindigkeit eines Gewässers als Ablagerung (Sediment) auf den Gewässergrund ab. Einige Schwermetalle sind in geringen Mengen (Spurenelemente wie z.B. Kupfer, Zink, Mangan) lebensnotwendig, können jedoch in höheren Konzentrationen ebenso wie die ausgesprochen toxischen Schwermetalle (z. B. Blei und Cadmium) Schadwirkungen bei Mensch, Tier und Pflanze hervorrufen. Die in den Berliner Gewässersedimenten am häufigsten erhöhte Meßwerte aufweisenden Schwermetalle werden nachstehend kurz beschrieben. Kupfer ist ein Halbedelmetall und wird u.a. häufig in der Elektroindustrie verwendet. Die toxische Wirkung der Kupferverbindungen wird in der Anwendung von Algiziden und Fungiziden genutzt. Kupfer ist für alle Wasserorganismen (Bakterien, Algen, Fischnährtiere, Fische) schon in geringen Konzentrationen toxisch und kann sich daher negativ auf die Besiedlung und Selbstreinigung eines Gewässers auswirken. Als wichtigstes Spurenelement ist Kupfer für den menschlichen Stoffwechsel von Bedeutung; es führt jedoch bei erhöhten Konzentrationen zu Schädigungen der Gesundheit, die in der Regel nur vorübergehend und nicht chronisch sind. Wie Kupfer ist Zink in geringen Mengen ein lebenswichtiges Element für den Menschen. Zink wird u.a. häufig zur Oberflächenbehandlung von Rohren und Blechen sowie zu deren Produktion verwendet. Ähnlich wie Kupfer haben erhöhte Zinkkonzentrationen toxische Wirkung auf Wasserorganismen; vor allem in Weichtieren (Schnecken, Muscheln) reichert sich Zink an. Blei gehört neben Cadmium und Quecksilber zu den stark toxischen Schwermetallen, die für den menschlichen Stoffwechsel nicht essentiell sind. Bleiverbindungen werden z. B. bei der Produktion von Farben und Rostschutzmitteln sowie Akkumulatoren eingesetzt. Teilweise befinden sich in Altbauten auch noch Wasserleitungen aus Blei. Der größte Bleiemittent ist – trotz starkem Rückgang des Verbrauchs von verbleitem Benzin – immer noch der Kraftfahrzeugverkehr. Die ständige Aufnahme von Blei kann zu schweren gesundheitlichen Schädigungen des Nervensystems und zur Inaktivierung verschiedener Enzyme führen. Cadmium wird bei der Produktion von Batterien, als Stabilisator bei der PVC-Herstellung, als Pigment für Kunststoffe und Lacke sowie in der Galvanotechnik verwendet. Die toxische Wirkung von Cadmium bei bereits geringen Konzentrationen ist bekannt, wobei das Metall vor allem von Leber, Niere, Milz und Schilddrüse aufgenommen wird und zu schweren Schädigungen dieser Organe führen kann. Pestzide, PCB und deren Aufnahme durch Aale Chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) haben an ihrem Kohlenstoffgerüst Chlor gebunden. Innerhalb der Gruppe der halogenierten Kohlenwasserstoffe finden sie die bei weitem meiste Herstellung, Anwendung und Verbreitung. Chlorierte Kohlenwasserstoffe sind wegen ihrer vielfältigen Verbindungen sehr zahlreich. Viele organische Chlorverbindungen, wie z.B. DDT und insbesondere die polychlorierten Biphenyle (PCB), weisen eine hohe Persistenz auf. Viele Verbindungen der Chlorierten Kohlenwasserstoffe sind im Wasser löslich, andere, wie z. B. DDT und PCB, sind dagegen fettlöslich und reichern sich im Fettgewebe von Organismen an. Verschiedene Pestizide und PCB haben – vor allem mit abnehmender Wasserlöslichkeit – die Eigenschaft, sich adsorbtiv an Schwebstoffen oder auch an Pflanzenorganismen anzulagern. In strömungsarmen Bereichen des Gewässers sinken die Schwebstoffe ab und gelangen mit den Schadstoffen auch in das Sediment. Die hier lebenden Organismen sind eine wichtige Nahrungsgrundlage für Fische. Vorwiegend die benthisch lebenden Fische vermögen daher hohe Schadstoffkonzentrationen im Fettgewebe aufzunehmen. Vor allem die fettreich werdenden Aale fressen Bodenorganismen und graben sich im Sediment ein. Diese Lebensweise führt dazu, Pestizide und PCB nicht nur über die Nahrung, sondern auch über die Haut aufzunehmen und im Körperfett zu speichern. DDT, Dichlor-Diphenyl-Trichlorethan, ist ein schwer abbaubarer Chlorierter Kohlenwasserstoff, der zu den bekanntesten Schädlingsbekämpfungsmitteln gehört und früher weltweit eingesetzt wurde. Aufgrund der fettlöslichen Eigenschaften und der äußerst hohen Persistenz wird DDT vornehmlich in den Körperfetten nahezu aller Organismen gespeichert. Die globale Anwendung von DDT hat so zu einer Belastung der gesamten Umwelt geführt. Inzwischen ist die DDT-Anwendung von fast allen Ländern gesetzlich verboten. DDT ist mutagen (erbschädigend) und steht in Verdacht, krebserregend zu sein. Lindan wird vor allem als Kontakt- und Fraßgift zur Schädlingsbekämpfung von Bodeninsekten und als Mittel zur Saatgutbehandlung verwendet. Lindan ist bei Temperaturen bis 30° C nicht flüchtig und weist eine geringe chronische Toxizität auf – ist dafür aber akut toxisch. Vergiftungserscheinungen können z. B. beim Menschen zu Übelkeit, Kopfschmerzen, Erbrechen Krampfanfällen, Atemlähmung bis hin zu Leber- und Nierenschäden führen. Zudem besitzt Lindan eine hohe Giftigkeit für Fische; es wird aber relativ schnell wieder ausgeschieden und abgebaut. PCB, polychlorierte Biphenyle, sind schwer abbaubare Chlorierte Kohlenwasserstoffe, die mit zu den stabilsten chemischen Verbindungen gehören. Wegen ihrer guten Isoliereigenschaften und der schlechten Brennbarkeit werden sie in Kondensatoren oder Hochspannungstransformatoren verwendet. Weitere Verwendung finden PCB bei Schmier-, Imprägnier- und Flammschutzmitteln. Verursacher des PCB-Eintrages in die Berliner Gewässer sind im wesentlichen der KFZ-Verkehr, die durch KFZ belastete Regenentwässerung sowie die KFZ- und Schrott-Entsorgung. In hohen Konzentrationen verursachen PCB Leber-, Milz- und Nierenschäden. Bei schweren Vergiftungen kommt es zu Organschäden und zu Krebs. Einige PCB-Vertreter unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen seit 1989 Einschränkungen bei der Herstellung bzw. Verwendung (PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung vom 18.7.89). Neben dem Nachweis erhöhter Werte im Wasser und in Sedimenten Berliner Gewässer wurden in den 80er Jahren bei Fischuntersuchungen lebensmittelrechtlich äußerst bedenkliche Konzentrationen von CKW, wie z. B. PCB und die Pestizide DDT und Lindan nachgewiesen. Dies führte im Westteil von Berlin nach Inkrafttreten der Schadstoff-Höchstmengenverordnung (SHmV vom 23. 3. 1988) zum Vermarktungsverbot für aus Berliner Gewässern gefangene Fische. Die seit dieser Zeit gefangenen Fische wurden der Sondermüllentsorgung zugeführt. Die Berufsfischerei führte im Auftrag des Fischereiamtes Berlin aufgrund eines Senatsbeschlusses Befischungsmaßnahmen durch, die durch gezielte Beeinflussung der Alterszusammensetzung eine Reduzierung der Schadstoffbelastung der Berliner Fischbestände bewirken sollten. Die intensive Befischung der Überständler hatte einen jüngeren, fett- und damit schadstoffärmeren Bestand zum Ziel; jüngere, fettärmere Fische enthalten weniger Anteile der lipophilen (fettliebenden) CKW, wie PCB, DDT, Lindan u.a. Infolge verschärfter Genehmigungsverfahren für potentielle Schadstoffeinleiter sowie insbesondere aufgrund des derzeitig verjüngten Fischbestandes konnte das Vermarktungsverbot im Mai 1992 aufgehoben werden.

Spurenstoffe in Flüssen: Zweiter Inventarbericht für Baden-Württemberg veröffentlicht

null Spurenstoffe in Flüssen: Zweiter Inventarbericht für Baden-Württemberg veröffentlicht GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG DER LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT BADEN-WÜRTTEMBERG UND DES MINISTERIUMS FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG Baden-Württemberg/Karlsruhe. Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg hat heute ihren zweiten Spurenstoffbericht für die Flüsse im Land veröffentlicht. Der Bericht stellt eine umfassende statistische Auswertung der Untersuchungsergebnisse menschengemachter Chemikalien in baden-württembergischen Gewässern in den Jahren 2013 bis 2021 dar. Lediglich fünf der insgesamt neunzig untersuchten Spurenstoffe konnten in diesem Zeitraum nicht nach­gewiesen werden. 44 der 90 Stoffe sind häufig bis regelmäßig in den Gewässern zu finden. Der Vergleich der Daten des ersten und des zweiten Inventarberichtes zeigen, dass die Belastung mit Spurenstoffen in den neun Jahren relativ konstant geblieben ist. Thekla Walker, Ministerin für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft: "Das Ergebnis zeigt, dass die Flüsse des Landes mit vielen unterschiedlichen Chemikalien und dazu auch noch konstant belastet sind. Wir wissen leider zu wenig über die Auswirkungen auf die Lebewesen in den Gewässern. Daher sind wir gut beraten, die Einträge zu reduzieren, beispielsweise durch die Aufrüstung von Kläranlagen besonders dort, wo der Abwasseranteil im Gewässer hoch ist. Auf Bundes- und Europaebene brauchen wir mehr Forschung zu den ökologischen Risiken und vor allem auch zu unbedenklichen Ersatzstoffen für potentiell gefährliche Chemikalien.“ Einige Spurenstoffe sind besonders auffällig Insgesamt liegen die meisten untersuchten Spurenstoffe im Mittel deutlich unter den Referenzwerten*. Bei einzelnen Stoffen werden die Referenzwerte im Landesmittel jedoch überschritten - wie dem Schmerzmittel Diclofenac, bestimmten Röntgenkontrastmitteln und Fluoranthen (entsteht über Reifenabrieb und Verbrennungsprozesse). Hinzu kommen lokale Überschreitungen bei weiteren Arzneimitteln, Pestiziden und Hormonen. Dürremonate: Spurenstoffe verschlimmern Situation für Wasserorgansimen Erstmalig bewertet der Bericht auch die Konzentrationen von Spurenstoffen mit Blick auf die Dürresommer der letzten Jahre. Niedrige natürliche Wasserstände bedeuten, dass die Einleitungen aus Kläranlagen in den Flüssen weniger verdünnt werden. Diese Spurenstoffe aus den Kläranlagenabläufen belasten dann die Wasserorganismen noch zusätzlich, die bereits Sauerstoff- und Hitzestress ausgesetzt sind. Als Folge des Klimawandels werden unsere Ge­wässer einem solchen Hitzestress zukünftig immer häufiger ausgesetzt sein. Vierte Reinigungsstufe bei Kläranlagen reduziert Spurenstoffkonzentration - Umweltministerium unterstützt Kommunen Das Spurenstoffinventar 2023 belegt, dass die Spuren­stoffkonzentrationen im Gewässer deutlich sinken, wenn oberhalb liegende Kläranlagen mit einer sogenannten 4. Reinigungsstufe nach­gerüstet werden. Diese entfernt die Spurenstoffe gezielt. „Baden-Württemberg fördert bereits seit vielen Jahren den Ausbau von Kläranlagen, insbesondere an besonders empfindlichen Gewässern und an Belastungsschwerpunkten“, so Ministerin Walker. In Baden-Württemberg verfügen derzeit bereits 25 – meist größere – Kläranlagen über eine vierte Reinigungsstufe, die zusammen rechnerisch die Abwässer von etwa 3,6 Millionen Einwohnern beziehungsweise etwa ein Sechstel des Abwassers des Landes behandeln können. Damit ist Baden-Württemberg Vorreiter im europäischen Vergleich. Weitere 27 Anlagen befinden sich bereits im Bau oder in Planung. Das Land fördert zudem das Kompetenzzentrum Spurenstoffe Baden-Württemberg, das Kommunen, Planer und Behörden hinsichtlich Errichtung und Betrieb einer 4. Reinigungsstufe berät. Verbraucher können durch korrekte Entsorgung und ökologische Produkte Gewässer schützen „Die 4. Reinigungsstufe hilft, wir dürfen uns aber nicht komplett auf diese verlassen“, ergänzt Dr. Ulrich Maurer, Präsident der LUBW und erläutert: „Manche der eingebrachten Stoffe können auch in einer vierten Reinigungsstufe nicht entfernt werden oder gelangen auf ande­rem Wege direkt in die Gewässer. Deshalb ist die Vermeidung der Einträge an der Quelle immer noch die wichtigste Vorsorge. Verbraucherinnen und Verbraucher können beispielsweise durch die Ver­wendung von ökologischeren Wasch- und Reinigungsmitteln, die korrekte Entsorgung von Medikamentenresten sowie den Verzicht auf Pestizide rund um ihr Zuhause einen wichtigen Beitrag zum Schutz unserer Umwelt leisten.“ Quellen der Spurenstoffe Spurenstoffe stammen aus verschiedenen Quellen, wie zum Beispiel aus industriellen Prozessen, aus der Landwirtschaft, aus Haushalten oder aus Verbrennungsprozessen. Viele der Stoffe gelangen mit dem Abwasser über die Kläranlagen in die Gewässer, da sie in Kläranlagen ohne 4. Reinigungsstufe nicht ausreichend abgebaut werden. Einige Beispiele für Spurenstoffe sind Arzneimittelrückstände, Pestizide, Hormone und eine Vielzahl von Haushalts- und Industriechemikalien. „Synthetische organische Verbindungen begegnen uns in vielen Produkten unseres Alltages. Aufgrund ihrer nützlichen Eigenschaften werden sie zum Beispiel in Kleidung und Reinigungsmitteln, als Imprägnierungen, Rostschutzmittel oder als Arzneistoffe eingesetzt. Durch Gebrauch, Ab­rieb oder über die Luft gelangen sie in geringen Spuren in unsere Gewässer, daher spricht man von Spurenstoffen“, erläutert Maurer und ergänzt: „Viele der Verbindungen beeinträchtigen Wasserorganismen bereits in geringen Konzentrationen von weniger als ein millionstel Gramm.“ LUBW-Berichte Spurenstoffinventar der Fließgewässer in Baden-Württemberg Ergebnisse der Untersuchung von Fließgewässern 2013 bis 2021 Im Publikationsdienst der LUBW kann der Bericht kostenlos als PDF-Datei über den folgenden Link heruntergeladen werden: https://pd.lubw.de/10504 Das Spurenstoffinventar 2023 stellt eine Fortschreibung und Erweiterung des Spuren­stoffinventars 2014 dar und zeigt die Ergebnisse der Beprobung von Fließgewässern der Jahre 2013 – 2021. Der Datensatz umfasst die Proben von 172 Messstellen an 114 Fließgewässern unter­schiedlicher Größe und mit unterschiedlichen Charakteristika der Einzugsgebiete. Insgesamt wurden 90 Spurenstoffe untersucht aus den folgenden Stoffgruppen:  Arzneimittelrückstände und Röntgenkontrastmittel, Benzotriazole, synthetische Moschusduftstoffe, synthetische Komplexbildner, synthetische Süßstoffe, per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), Pestizide, hormonell wirksame Stoffe, Flammschutz- und Imprägniermittel, Weichmacher sowie polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die bei unvollständigen Verbrennungen in Kraftwerken, Industrie oder im Haushalt entstehen. 44 Spurenstoffe der 90 Substanzen werden im Bericht detailliert vorgestellt und ausgewertet, da sie regelmäßig oder häufig in den Gewässern nachgewiesen werden konnten. Um mögliche Risiken der gemessenen Konzentrationen einordnen zu können, wurden Referenzwerte herangezogen. Für einige Substanzen konnten neue Vorschläge für EU-Umweltqualitätsnormen** aus dem Herbst 2022 erstmalig als Bewertungsmaßstab verwendet werden. Spurenstoffinventar der Fließgewässer in Baden-Württemberg Ergebnisse der Beprobungen von Fließgewässern und Kläranlagen 2012/2013 Das erste Spurenstoffinventar der Fließgewässer in Baden-Württemberg für Baden-Württemberg ist im Jahr 2014 erschienen und steht ebenfalls im Publikationsdienst der LUBW zum Download bereit: https://pd.lubw.de/29560 . Im Rahmen des Spurenstoffinventars 2014 wurden 20 Fließgewässermessstellen auf das Vorkommen und die Konzentrationen von 86 Spurenstoffen analysiert. Zusätzlich wurde die Rolle der Kläranlagen als Quelle für Spurenstoffe näher untersucht. * Referenzwerte In dem vorliegenden Bericht wurde bevorzugt die gesetzlich festgelegte Jahresdurchschnitts- Umweltqualitätsnorm als Referenzwert verwendet. Für viele der untersuchten Stoffe existiert jedoch (noch) keine Umweltqualitätsnorm. In diesem Fall wurden als Referenzwert Vorschläge für künftige Umweltqualitätsnormen der EU oder ökotoxikologisch abgeleitete Qualitätsstandards der EU  oder des Umweltbundesamtes verwendet. **Umweltqualitätsnorm⁠ für Oberflächengewässer Die Umweltqualitätsnorm (UQN engl. Environmental Quality Standard) stellt gemäß der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bzw. der Oberflächengewässerverordnung die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe dar, die in Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota (Fische, Muscheln) aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf. Derzeit sind europaweit UQN für 45 prioritäre Stoffe oder Stoffgruppen sowie deutschlandweit UQN für weitere 67 Stoffe und Stoffgruppen festgelegt. Dazu gehören Metalle, Pestizide und weitere Chemikalien. Spurenstoffe: Vorgehen in der EU Auf EU-Ebene werden derzeit im Rahmen des Green Deal und der Null-Schadstoff-Strategie mehrere Richtlinien überarbeitet, darunter die Industrie­emissionsrichtlinie, die Kommunalabwasserrichtlinie sowie die Wasserrahmenrichtlinie. Diese Vorschläge enthalten neue Impulse auch für die Reduzierung von Spurenstoffen in den Gewässern. Weiterführende Information: Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle der LUBW. Telefon: +49(0)721/5600-1387 E-Mail: pressestelle@lubw.bwl.de

Besseres Management von Chemikalien in der Industrie erforderlich

Besseres Management von Chemikalien in der Industrie erforderlich Die besten verfügbaren Techniken (BVT), die in der EU Maßstab für die Genehmigung besonders umweltrelevanter Industrieanlagen sind, umfassen bisher nur einige der Stoffe, die in der Industrie als Hilfsmittel verwendet werden und in die Umwelt gelangen können. Der vom UBA maßgeblich mit verfasste Abschlussbericht zum EU-Projekt HAZBREF macht Vorschläge für eine systematischere Berücksichtigung. Prozesschemikalien zur Optimierung industrieller Verfahren: Wissen zur Umweltrelevanz lückenhaft Je nach Branche setzt die Industrie unterschiedliche chemische Hilfsmittel ein, um ihre Prozesse zu optimieren und die gewünschten Produktqualitäten zu erzielen. Zu Betrieben, die solche chemischen Hilfsmittel einsetzen, zählen zum Beispiel Textilveredlungsbetriebe, Gerbereien, Galvanikbetriebe, einige Papierfabriken oder Chiphersteller sowie Lebensmittelbetriebe, in denen Reinigungs- und Desinfektionsmittel eine Rolle spielen. Chemische Prozesschemikalien umfassen ein breites Spektrum von Substanzen und reichen von Komplexbildnern, Dispergiermitteln, Tensiden, Konservierungsmitteln, Flammschutzmitteln, Korrosionsschutzmitteln, Konditionierungsmitteln, Stabilisatoren, Entschäumer über Biozide, Reinigungs- und Desinfektionsmittel bis zu optischen Aufhellern, Nassfestmitteln oder Farbstoffen. Die Kenntnisse über Art und Menge der eingesetzten Wirkstoffe, ihre Rückhaltung etwa in Kläranlagen und ihren Eintrag in die Umwelt sind für viele Branchen noch lückenhaft. In der Regel greifen Anforderungen zur Emissionsreduktion von Prozesschemikalien, die aus Industriebranchen in die Umwelt gelangen können, aus der Vielzahl der möglichen Schadstoffe exemplarisch nur einige wenige heraus (z. B. ⁠ PFOS ⁠, ⁠ PFOA ⁠, Nonylphenol, ⁠ EDTA ⁠), für die Betreiber von Anlagen Maßnahmen ergreifen müssen. Wie groß dabei der Bereich der nicht erfassten Stoffe ist und ob Handlungsbedarf besteht, ist zum Teil noch unklar. Insofern besteht ein Bedarf, das Wissen über die industriellen Quellen gefährlicher Chemikalien zu erweitern und Maßnahmen zur Verringerung ihrer Verwendung und ihrer Emissionen in die Umwelt zu ergreifen. Die Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) und europäische Emissionsstandards Auf EU-Ebene regelt die Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) die Anforderungen an den Bau, Betrieb und die Stilllegung von industriellen Anlagen. Größere Industriebetriebe benötigen EU-weit eine Genehmigung. und müssen nach den besten verfügbaren Techniken (BVT) betrieben werden. BVT schließen Maßnahmen zur Reduktion von Emissionen in Luft und Gewässer und speziell auch den Einsatz weniger schädlicher Stoffe ein. Deshalb sollten die BVT auch Anforderungen an den Einsatz weniger schädlicher Industriechemikalien und die Emissionsvermeidung und -verringerung enthalten. Bislang umfassen die europäischen BVT jedoch nur punktuell Maßnahmen, die die Verringerung von ⁠ Emission ⁠ von Prozesschemikalien berühren (z. B. ⁠ PFOS ⁠ im BVT-Merkblatt zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoff). Um zum Beispiel die Verschmutzung aus Abwassereinleitungen der Industrie weiter zu verringern, kommt es darauf an, den Informationsaustausch zu BVT auf EU-Ebene auch für dieses Thema aktiv zu nutzen. Dies ist insofern eine Herausforderung, als es sich bei Emissionen von Industriechemikalien im Regelfall um Mikroverunreinigungen handeln dürfte, also Schadstoffe, die in relativ niedriger Konzentration emittiert werden. BVT-Schlussfolgerungen sollten aber auch Anforderungen enthalten, die zu Verringerungen der Emissionen solcher Mikroverunreinigungen führen. Wenn dies gelänge, würde das wegen der Verbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen für alle EU-Mitgliedsstaaten automatisch in allen EU-Staaten zu Emissionsminderungen führen. Das EU-finanzierte Projekt HAZBREF Ein von der EU finanziertes Projekt mit dem Kürzel HAZBREF hat mehr als drei Jahre lang daran gearbeitet, die in Beispielbranchen der Industrie verwendeten gefährlichen Chemikalien, ihre Verwendungsmuster und Umwelteigenschaften sowie mögliche Wege zur Vermeidung und Verringerung ihrer Freisetzung in die Umwelt zu ermitteln. Und auch Wege zu suchen, wie diese Erkenntnisse sich mit dem bereits erwähnten Instrument zur Kontrolle industrieller Emissionen, der Richtlinie über Industrieemissionen, auf effektive Weise verknüpfen lässt. Auf diese Weise sollen in Zukunft Industriechemikalien systematisch bei der Ermittlung von BVT mitbetrachtet werden. Auf EU-Ebene geschieht dies insbesondere durch die Erarbeitung und Veröffentlichung von Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (engl. Kürzel: ⁠ BREF ⁠). In den meisten Fällen wurden gefährliche Stoffe in den BVT-Merkblättern vor Beginn des HAZBREF-Projekts jedoch nicht umfassend behandelt. Das Ziel der Richtlinie über Industrieemissionen ist es, ein hohes Maß an Umweltschutz zu erreichen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die BVT-Merkblätter alle relevanten Chemikalien und Stoffe erfassen, die bei industriellen Prozessen freigesetzt werden können, und zwar sowohl diejenigen, die bereits als gefährlich eingestuft und geregelt sind, als auch die weniger bekannten und nicht geregelten Stoffe. "Wenn die Verwendung und die Risiken von Chemikalien in den BVT-Merkblättern besser berücksichtigt werden, können die Betreiber Chemikalien in der Industrie besser handhaben und die Behörden können gezielte Anforderungen an relevante Chemikalien bei der Genehmigung und Überwachung stellen", sagt ⁠ UBA ⁠-Mitarbeiter Michael Suhr und Hauptautor des Berichts. "Dies wird dazu beitragen, den Einsatz von gefährlichen Stoffen in Industrieanlagen zu reduzieren und damit die Emissionen in die Umwelt zu verringern." Abschlussbericht zum HAZBREF-Projekt stärkt Chemikalienmanagement in BVT-Merkblättern Das HAZBREF-Projekt hat nun seinen Abschlussbericht (auf Englisch) veröffentlicht, der Empfehlungen enthält, wie das Chemikalienmanagement in den BVT-Merkblättern (BREF) gestärkt werden kann und wie relevante Informationen über Chemikalien, die in industriellen Prozessen verwendet oder freigesetzt werden, bei der Überprüfung der BVT-Merkblätter systematischer berücksichtigt werden können. Besonderes Augenmerk wird auf die Daten gelegt, die im Rahmen anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften wie der ⁠ REACH ⁠- und der ⁠ POP ⁠-Verordnung sowie der ⁠ Wasserrahmenrichtlinie ⁠ (WRRL) erzeugt werden. Diese Daten sollten in den BVT-Merkblättern besser genutzt werden. Wichtige Vorschläge des Berichts sind: Förderung der systematischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen dem europäischen IPPC-Büro (EIPPCB), das die Arbeit an den BVT-Merkblättern koordiniert, und den Chemieexpert*innen von REACH, der Wasserrahmenrichtlinie und der Expertengruppe zur POP-Konvention Verstärkung der Technischen Arbeitsgruppe (TWG), die die europäischen BVT-Merkblätter erarbeiten, mit Kenntnissen über Prozesschemikalien, um die für einen bestimmten Industriesektor relevanten gefährlichen Chemikalien zu identifizieren und die Maßnahmen zu ihrer Kontrolle zu verstärken Aufnahme eines spezifischen Kapitels über Chemikalien in alle BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen „Unsere Vorschläge passen gut zu den Zielen des im Dezember 2019 veröffentlichten Europäischen Green Deals, der für die EU einen neuen politischen Rahmen definiert und Weichenstellungen für die Industrie enthält in Richtung Klimaneutralität, Schadstofffreiheit sowie Kreislaufwirtschaft“, sagt Michael Suhr vom UBA. „Die Vorschläge des HAZBREF-Projekts können die Berücksichtigung von Industriechemikalien in künftigen BVT-Schlussfolgerungen stärken und einen Beitrag leisten zur Erreichung des Zieles des europäischen Green Deal einer schadstofffreien Umwelt, also einer Welt, in der die Verschmutzung so gering ist, dass sie für die menschliche Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme keine Gefahr mehr darstellt", so Michael Suhr. Hintergrund zum HAZBREF-Projekt und Kontakt Das Projekt HAZBREF, dessen Kürzel für Hazardous industrial chemcials in the IED BREFs steht, wurde durch das EU-Programm Interreg Baltic Sea Region finanziert. Das Projekt begann im Oktober 2017und endete im April 2021. Zu den Projektpartnern gehörten das finnische Umweltinstitut SYKE (Koordination), das deutsche Umweltbundesamt UBA, die schwedische Umweltagentur SEPA, das estnische Umweltforschungszentrum EKUK und das polnische Institut für Ökologie von Industriegebieten IETU. Das Projekt hatte 27 assoziierte Organisationen, darunter nationale und regionale Behörden, sektorale Agenturen und verschiedene Interessengruppen. Auf der Website des Finnischen Umweltinstituts finden Sie weitere Informationen über das Projekt . Kontakt: Kaj Forsius (Projektleiter), Finnisches Umweltinstitut, Tel. +358 46 850 9212 (auch +358 295 251 119), E-Mail: Kaj [dot] Forius [at] syke [dot] fi Michael Suhr, Umweltbundesamt (UBA), Tel. +49-340-2103-2490, E-Mail: Michael [dot] Suhr [at] uba [dot] de

Sonderabfallkleinmengen (Problem- oder gefährliche Abfälle)

Als Sonderabfallkleinmengen (Problem- oder gefährliche Abfälle) werden z.B. ätzende, giftige, explosive und leicht entflammbare Produkte wie etwa Reste von Lacken, Frostschutzmitteln oder Fleckentfernern, Fotochemikalien und Altbatterien bezeichnet. Derartige Abfälle haben zwar nur einen relativ geringen Anteil am Hausmüll (bis zu 1 %), sie sind jedoch maßgeblich für Umwelt- und Gesundheitsgefährdungen bei dessen Entsorgung (Deponierung, Verbrennung) verantwortlich. Sonderabfallkleinmengen fallen in Haushalten sowie beim Handel, Handwerk und Gewerbe an. Diese Sonderabfallkleinmengen sind von anderen Abfällen getrennt zu halten und können bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) auf ihren Schadstoffsammelhöfen abgegeben werden. Schadstoffsammelstellen Um mehr über die Entsorgung zu erfahren, wenden sie sich bitte an das Servicetelefon der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Tel.: (030) 7592-4900 Sprechzeiten: Mo. – Do. 08:00-16:00 Uhr und Fr. 08:00-15:00 Uhr Problemabfälle gefährliche Abfälle in kleiner Menge privater Sondermüll Haushalts-Sonderabfall Schadstoffmüll umweltgefährdende Abfälle Abflußreiniger Altöl Autopolitur Backofenreiniger Batterien Beizen Benzin Bremsflüssigkeit Energiesparlampen Entkalker Farbreste Fensterreiniger Pulver-Feuerlöscher Fleckenentferner Fotoentwickler und Fixierbäder Frostschutzmittel Holzbehandlungsmittel Imprägniermittel Klebstoffe Kosmetika Lackreste Laugen Leuchtstofflampen Lösungsmittel Medikamente Nagellackentferner Ölfilter Pflanzenschutzmittel Putzmittel Rostschutzmittel Säuren Schädlingsbekämpfungsmittel Spraydosen Terpentin Thermometer Unkrautbekämpfungsmittel Verdünner Wachsreiniger WC-Reiniger

Wartungsarbeiten: Beim Huntesperrwerk in Elsfleth wird der Stöpsel gezogen

Hinweis: Beim Huntesperrwerk ist lediglich die westliche Durchfahrtsöffnung gesperrt. Die östliche Durchfahrtsöffnung ist für den kompletten Schiffsverkehr - auch für Sportboote - passierbar. Hinweis: Elsfleth/Brake/Oldenburg . Das 120 Meter breite Huntesperrwerk zählt zu den wichtigsten wasserwirtschaftlichen Anlagen in der Wesermarsch. Anfang Mai wurde bei der westlichen Schifffahrtsöffnung buchstäblich der „Stöpsel gezogen“: Die Anlage wird im Rahmen routinemäßiger Wartungsarbeiten für rund sechs Wochen vollständig trockengelegt. Auch der Schiffsverkehr ist betroffen. Das 120 Meter breite Huntesperrwerk zählt zu den wichtigsten wasserwirtschaftlichen Anlagen in der Wesermarsch. Anfang Mai wurde bei der westlichen Schifffahrtsöffnung buchstäblich der „Stöpsel gezogen“: Die Anlage wird im Rahmen routinemäßiger Wartungsarbeiten für rund sechs Wochen vollständig trockengelegt. Auch der Schiffsverkehr ist betroffen. Man kennt es von Auto, Fahrrad und Co.: Ohne regelmäßige Pflege und Wartung folgt nicht selten ein böses Erwachen. Damit es beim Huntesperrwerk in Elsfleth gar nicht erst soweit kommt, führt der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) neben permanenten Unterhaltungsarbeiten jedes Jahr eine umfassende Wartung der Anlage durch. Der NLWKN ist Betreiber des Huntesperrwerks, das seit 1979 dafür sorgt, dass die Städte Elsfleth und Oldenburg sowie das Umland zuverlässig vor Sturmfluten geschützt werden. Im Rahmen der rund sechswöchigen Arbeiten wird nach dem vollständigen Abpumpen des Wassers zunächst eine Treppe in die 26 Meter breite Schifffahrtsöffnung eingebaut. „Über sie können unsere Kollegen den Boden des Sperrwerks erreichen, der sonst mit Wasser bedeckt ist“, erläutert Reiner Geveke von der NLWKN-Betriebsstelle Brake-Oldenburg. Neben einer Reinigung des Bodens von Muscheln, Sand und Unrat stehen vor allem die Reinigung der Stemmtore und die Ausbesserung des Korrosionsschutzanstrichs auf dem Programm. Zwei Stemmtore mit einer Gesamtfläche von rund 2.500 Quadratmetern werden komplett eingerüstet und von einer Firma nachbeschichtet. Auf diese Weise soll die Betriebssicherheit für die nächsten 30 bis 40 Jahre sichergestellt werden. „Im weiteren Verlauf führen wir Funktionskontrollen der Stemmtore, der Luftsprudelanlage, der Spülleitungen und der Zentralschmierungen sowie Sichtkontrollen des Betons durch“, so Geveke. Abgeschlossen werden die Arbeiten mit einer Dichtigkeitsprüfung der Tore. Größere Schäden erwarten die Küstenschutz-Experten nicht. Die Stemmtore laufen problemlos. Auswirkungen haben die Arbeiten vor allem auf die Berufsschifffahrt und die Sportbootfahrer auf der Hunte. Bis zum 11. Juni muss die Schifffahrtöffnung für den Schiffsverkehr gesperrt bleiben. Ebenfalls kann in dieser Zeit die bei Ausflüglern beliebte Überquerung des Huntesperrwerks per Fahrrad oder zu Fuß auf Grund der Wartungsarbeiten eingeschränkt sein.

Weltwassertag 2021: Der Wert des Grundwassers

null Weltwassertag 2021: Der Wert des Grundwassers Anlässlich des Weltwassertages am 22. März erinnert LUBW-Präsidentin Eva Bell an den Wert des „verborgenen Wassers“, des Grundwassers. „In Baden-Württemberg wird knapp drei Viertel des Trinkwassers aus Grund- und Quellwasser gewonnen. Auch deshalb ist der Grundwasserschutz so wichtig“, betont die Präsidentin. Zwar habe sich die Qualität des Grundwassers in den letzten Jahren sukzessive verbessert, dennoch könne man sich in Baden-Württemberg noch nicht zufrieden zurücklehnen. „Alte und neue Schadstoffe belasten das Grundwasser wie Pflanzenschutzmittel, Nitrat, per- und polyfluorierten Chemikalien und Haushaltschemikalien. Es liegt in unserer aller Verantwortung, das wertvolle Gut Grundwasser zu schützen.“ Sie verweist auf die umfassenden Analysen der zahlreichen Wasserproben, die in Baden-Württemberg in den Jahren 2018 und 2019 an rund 1.900 Messstellen der LUBW sowie an weiteren 1.300 bzw. 1.900 Messstellen im Kooperationsmessnetz Wasserversorgung entnommen wurden. Diese Proben sind die Grundlage für die zahlreichen Einzelanalysen, die im nun veröffentlichten Doppeljahresbericht zur Grundwasserüberwachung eingesehen werden können. Grundwasser hat ein langes Gedächtnis Die LUBW erfasst bei ihren Analysen nach wie vor Pflanzenschutzmittel, die bereits seit über 30 Jahren nicht mehr im Handel erhältlich sind, wie Atrazin, Bromacil oder Hexazinon. „Das zeigt: Grundwasser hat ein langes Gedächtnis und jede Umweltsünde wirkt langfristig“, so Bell. Nitrat Auch das über Jahrzehnte eingebrachte Nitrat ist nach wie vor die Hauptbelastungsquelle für das Grundwasser, trotz seit Jahren rückläufiger Konzentrationen. An rund 9 % der Messstellen im Land überschreitet der Nitratgehalt den Schwellenwert der Grundwasserverordnung von 50 Milligramm pro Liter. In Gebieten mit hoher Nitratbelastung wird häufig intensiv Ackerbau betrieben oder viele Sonderkulturen angebaut. Seit dem Jahr 1994 hat die mittlere Nitratkonzentration landesweit von 29,3 Milligramm pro Liter um rund 26 Prozent auf 21,8 Milligramm pro Liter im Jahr 2019 abgenommen. Auch in den landwirtschaftlich beeinflussten Messstellen sinken die mittleren Nitratkonzentrationen seit vielen Jahren. Seit dem Jahr 1994 von 39,9 Milligramm pro Liter auf zuletzt 30,0 Milligramm pro Liter, was einem Rückgang von rund 25 Prozent entspricht. PFCs Hinzu kommen neu identifizierte gewässerbelastende Stoffe, die über Jahrzehnte das Grundwasser verunreinigen. Prominentestes Beispiel sind per- und polyfluorierten Chemikalien, kurz PFCs, die zum Beispiel im Raum Rastatt über den Boden in das Grundwasser eingedrungen sind. Diese Gefahr wurde erst Jahre nach ihrem Eintrag in den Boden erkannt. „Der diesjährige Grundwasserbericht enthält erstmals PFC-Analysen für ganz Baden-Württemberg“, so die Präsidentin. Die LUBW nutzt dafür rund 1.900 Messstellen in Baden-Württemberg. Die stark gesundheitsgefährdende Stoffgruppe der PFCs ist im Grundwasser weit verbreitet zu finden. Überschreitungen der für Baden-Württemberg geltenden Bewertungsgrundlagen treten an 31 Messstellen im Land auf, die überwiegend in den bereits bekannten Belastungsschwerpunkten in den Räumen Rastatt / Baden-Baden und Mannheim liegen. Über 90 Prozent der Messwerte befinden sich im sehr niedrigen Konzentrationsbereich von wenigen Nanogramm pro Liter und darunter. Haushaltschemikalien Süßstoffe wurden an knapp der Hälfte der untersuchten Messstellen gefunden. Benzotriazole, die als Korrosionsschutzmittel beispielsweise in Geschirrspülmittel zugesetzt sind, traten an knapp einem Drittel der untersuchten Messstellen auf. Über 90 Prozent der Messwerte lagen dabei im niedrigen Konzentrationsbereich von 0,2 Mikrogramm pro Liter und darunter. Die höchsten Konzentrationen traten an Messstellen in der Nähe von Abwasserkanälen auf. Publikationsdienst der LUBW: Bericht „Grundwasser-Überwachungsprogramm 2018/19“ Diese und weitere detaillierte Ergebnisse zu Grundwasserinhaltsstoffen sowie zu den Grundwasservorräten sind im Bericht „Grundwasser-Überwachungsprogramm – Ergebnisse 2018 und 2019“ veröffentlicht, der im Publikationsdienst der LUBW unter der Webadresse https://pudi.lubw.de/ als PDF-Datei heruntergeladen werden kann. Zur Auswahl stehen hier eine zweiseitige Kurzfassung und ein ausführlicher 75-seitiger Fachbericht . Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle der LUBW. Telefon: +49(0)721/5600-1387 E-Mail: pressestelle@lubw.bwl.de

Wartungsarbeiten: Seeschleuse Leysiel wird der Stöpsel gezogen

Krummhörn/Aurich . Es ist Sperrwerk, Siel und Seeschleuse zugleich: Das Sperrwerk Leysiel an der Spitze der markanten Deichnase Leyhörn bei Greetsiel zählt zu den wichtigsten wasserwirtschaftlichen Anlagen Ostfrieslands. Anfang Februar wird der 120 Meter langen Schleuse buchstäblich der „Stöpsel gezogen“: Die Anlage wird im Rahmen routinemäßiger Wartungsarbeiten für rund drei Wochen vollständig trockengelegt. Auch der Schiffsverkehr ist betroffen. Es ist Sperrwerk, Siel und Seeschleuse zugleich: Das Sperrwerk Leysiel an der Spitze der markanten Deichnase Leyhörn bei Greetsiel zählt zu den wichtigsten wasserwirtschaftlichen Anlagen Ostfrieslands. Anfang Februar wird der 120 Meter langen Schleuse buchstäblich der „Stöpsel gezogen“: Die Anlage wird im Rahmen routinemäßiger Wartungsarbeiten für rund drei Wochen vollständig trockengelegt. Auch der Schiffsverkehr ist betroffen. Man kennt es von Auto, Fahrrad und Co.: Ohne regelmäßige Pflege und Wartung folgt nicht selten ein böses Erwachen. Damit es bei der Schleuse im Sperrwerk Leysiel am Rande Ostfrieslands gar nicht erst soweit kommt, führt der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) neben permanenten Unterhaltungsarbeiten alle zwei Jahre eine umfassende Wartung der Anlage durch. Der NLWKN ist Betreiber des Sperrwerks Leysiel, das seit 1991 dafür sorgt, dass die im Greetsieler Hafen liegende Fischerei- und Sportbootflotte die Nordsee unabhängig von Ebbe und Flut erreichen kann. Im Rahmen der rund dreiwöchigen Arbeiten wird nach dem vollständigen Abpumpen des Wassers zunächst eine Treppe in die 14 Meter breite Schleusenkammer eingebaut. „Über sie können unsere Kollegen den Boden der Schleuse erreichen, der sonst mit Wasser bedeckt ist“, erläutert Armin Heine von der NLWKN-Betriebsstelle Aurich. Neben einer Reinigung des Bodens von Muscheln und Unrat stehen vor allem die Reinigung der Stemmtore und die Kontrolle und gegebenenfalls die Ausbesserung des Korrosionsschutzanstrichs auf dem Programm. „Im weiteren Verlauf führen wir Funktionskontrollen der Stemmtore, der Hubschütze und der Zentralschmierungen sowie Sichtkontrollen des Betons durch“, so Heine. Abgeschlossen werden die Arbeiten mit einer Dichtigkeitsprüfung der Tore. Größere Schäden erwarten die Küstenschutz-Experten nicht: Die Stemmtore laufen problemlos. Auswirkungen haben die Arbeiten vor allem auf die Fischer und Sportbootfahrer im Greetsieler Hafen: Zwischen dem 1. und 19. Februar muss die Schleuse für den Schiffsverkehr gesperrt bleiben.

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