API src

Found 1380 results.

Related terms

Baugesetzbuch (BauGB)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht Erster Teil Bauleitplanung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §   1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung §   1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz §   2 Aufstellung der Bauleitpläne §   2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht §   3 Beteiligung der Öffentlichkeit §   4 Beteiligung der Behörden §   4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung §   4b Einschaltung eines Dritten §   4c Überwachung Zweiter Abschnitt Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) §   5 Inhalt des Flächennutzungsplans §   6 Genehmigung des Flächennutzungsplans §   6a Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet §   7 Anpassung an den Flächennutzungsplan Dritter Abschnitt Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) §   8 Zweck des Bebauungsplans §   9 Inhalt des Bebauungsplans §   9a Verordnungsermächtigung §  10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans §  10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet Vierter Abschnitt Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren §  11 Städtebaulicher Vertrag §  12 Vorhaben- und Erschließungsplan §  13 Vereinfachtes Verfahren §  13a Bebauungspläne der Innenentwicklung Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen §  14 Veränderungssperre §  15 Zurückstellung von Baugesuchen §  16 Beschluss über die Veränderungssperre §  17 Geltungsdauer der Veränderungssperre §  18 Entschädigung bei Veränderungssperre Zweiter Abschnitt Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen §  19 Teilung von Grundstücken §  20 (weggefallen) §  21 (weggefallen) §  22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen §  23 (weggefallen) Dritter Abschnitt Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde §  24 Allgemeines Vorkaufsrecht §  25 Besonderes Vorkaufsrecht §  26 Ausschluss des Vorkaufsrechts §  27 Abwendung des Vorkaufsrechts §  27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter §  28 Verfahren und Entschädigung Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §  29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften §  30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans §  31 Ausnahmen und Befreiungen §  32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen §  33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung §  34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile §  35 Bauen im Außenbereich §  36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde §  37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder §  38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen Zweiter Abschnitt Entschädigung §  39 Vertrauensschaden §  40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme §  41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen §  42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung §  43 Entschädigung und Verfahren §  44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche Vierter Teil Bodenordnung Erster Abschnitt Umlegung §  45 Zweck und Anwendungsbereich §  46 Zuständigkeit und Voraussetzungen §  47 Umlegungsbeschluss §  48 Beteiligte §  49 Rechtsnachfolge §  50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses §  51 Verfügungs- und Veränderungssperre §  52 Umlegungsgebiet §  53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis §  54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk §  55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse §  56 Verteilungsmaßstab §  57 Verteilung nach Werten §  58 Verteilung nach Flächen §  59 Zuteilung und Abfindung §  60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen §  61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten §  62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse §  63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung §  64 Geldleistungen §  65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren §  66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans §  67 Umlegungskarte §  68 Umlegungsverzeichnis §  69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme §  70 Zustellung des Umlegungsplans §  71 Inkrafttreten des Umlegungsplans §  72 Wirkungen der Bekanntmachung §  73 Änderung des Umlegungsplans §  74 Berichtigung der öffentlichen Bücher §  75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan §  76 Vorwegnahme der Entscheidung §  77 Vorzeitige Besitzeinweisung §  78 Verfahrens- und Sachkosten §  79 Abgaben- und Auslagenbefreiung Zweiter Abschnitt Vereinfachte Umlegung §  80 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten §  81 Geldleistungen §  82 Beschluss über die vereinfachte Umlegung §  83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung §  84 Berichtigung der öffentlichen Bücher Fünfter Teil Enteignung Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §  85 Enteignungszweck §  86 Gegenstand der Enteignung §  87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung §  88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen §  89 Veräußerungspflicht §  90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land §  91 Ersatz für entzogene Rechte §  92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung Zweiter Abschnitt Entschädigung §  93 Entschädigungsgrundsätze §  94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter §  95 Entschädigung für den Rechtsverlust §  96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile §  97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten §  98 Schuldübergang §  99 Entschädigung in Geld § 100 Entschädigung in Land § 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 102 Rückenteignung § 103 Entschädigung für die Rückenteignung Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren § 104 Enteignungsbehörde § 105 Enteignungsantrag § 106 Beteiligte § 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung § 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk § 109 Genehmigungspflicht § 110 Einigung § 111 Teileinigung § 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde § 113 Enteignungsbeschluss § 114 Lauf der Verwendungsfrist § 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 116 Vorzeitige Besitzeinweisung § 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses § 118 Hinterlegung § 119 Verteilungsverfahren § 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses § 121 Kosten § 122 Vollstreckbarer Titel Sechster Teil Erschließung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 123 Erschließungslast § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot § 125 Bindung an den Bebauungsplan § 126 Pflichten des Eigentümers Zweiter Abschnitt Erschließungsbeitrag § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags § 128 Umfang des Erschließungsaufwands § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands § 132 Regelung durch Satzung § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht § 134 Beitragspflichtiger § 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung § 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung § 135c Satzungsrecht Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen § 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen § 138 Auskunftspflicht § 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Zweiter Abschnitt Vorbereitung und Durchführung § 140 Vorbereitung § 141 Vorbereitende Untersuchungen § 142 Sanierungssatzung § 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge § 145 Genehmigung § 146 Durchführung § 147 Ordnungsmaßnahmen § 148 Baumaßnahmen § 149 Kosten- und Finanzierungsübersicht § 150 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen § 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung Dritter Abschnitt Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften § 152 Anwendungsbereich § 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers § 155 Anrechung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen § 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung § 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme Vierter Abschnitt Sanierungsträger und andere Beauftragte § 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde § 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger § 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger § 160 Treuhandvermögen § 161 Sicherung des Treuhandvermögens Fünfter Abschnitt Abschluss der Sanierung § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung § 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke § 164 Anspruch auf Rückübertragung Sechster Abschnitt Städtebauförderung § 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln § 164b Verwaltungsvereinbarung Zweiter Teil Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen § 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen § 166 Zuständigkeit und Aufgaben § 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger § 168 Übernahmeverlangen § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich § 170 Sonderregelung für Anpassungsgebiete § 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme Dritter Teil Stadtumbau § 171a Stadtumbaumaßnahmen § 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept § 171c Stadtumbauvertrag § 171d Sicherung von Durchführungsmaßnahmen Vierter Teil Soziale Stadt § 171e Maßnahmen der Sozialen Stadt Fünfter Teil Private Initiativen § 171f Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote Erster Abschnitt Erhaltungssatzung § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch § 174 Ausnahmen Zweiter Abschnitt Städtebauliche Gebote § 175 Allgemeines § 176 Baugebot § 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung § 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot § 178 Pflanzgebot § 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot Siebter Teil Sozialplan und Härteausgleich § 180 Sozialplan § 181 Härteausgleich Achter Teil Miet- und Pachtverhältnisse § 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen § 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke § 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse § 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen § 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen Neunter Teil Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur § 187 Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur § 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung § 189 Ersatzlandbeschaffung § 190 Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme § 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften Erster Teil Wertermittlung § 192 Gutachterausschuss § 193 Aufgaben des Gutachterausschusses § 194 Verkehrswert § 195 Kaufpreissammlung § 196 Bodenrichtwerte § 197 Befugnisse des Gutachterausschusses § 198 Oberer Gutachterausschuss § 199 Ermächtigungen Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster § 200a Ersatzmaßnahmen § 201 Begriff der Landwirtschaft § 201a Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt § 202 Schutz des Mutterbodens Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten § 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung § 204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung § 205 Planungsverbände § 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren § 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter § 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts § 209 Vorarbeiten auf Grundstücken § 210 Wiedereinsetzung § 211 Belehrung über Rechtsbehelfe § 212 Vorverfahren § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung § 213 Ordnungswidrigkeiten Vierter Abschnitt Planerhaltung § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften § 215a Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung § 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren Dritter Teil Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte § 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen § 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 222 Beteiligte § 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen § 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung § 226 Urteil § 227 Säumnis eines Beteiligten § 228 Kosten des Verfahrens § 229 Berufung, Beschwerde § 230 Revision § 231 Einigung § 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften Erster Teil Überleitungsvorschriften § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften § 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht § 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen § 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen § 237 (weggefallen) § 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen § 239 Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung § 240 (weggefallen) § 241 (weggefallen) § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung § 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau § 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen § 245a Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts § 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich § 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt § 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland § 245e Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land § 245f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung Zweiter Teil Schlussvorschriften § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte § 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete § 246b Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie § 246c Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung § 246d Sonderregelungen für Biogasanlagen § 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland § 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie § 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land § 249a Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien § 249b Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus § 250 Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) Anlage 2 (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)

Gaswerk Ernst-Thälmann-Park

Im Berliner Ortsteil Prenzlauer Berg befindet sich der etwa 24 ha große Ernst-Thälmann-Park. 1872 entstand hier das vierte Berliner Städtische Gaswerk. Neben Gas wurden Koks und die üblichen Nebenprodukte wie Teer, Schwefel und Ammoniak hergestellt. Das Produktionsprofil erweiterte sich durch die 1915 gebaute Benzolanlage, welche durchgängig hohe Mengenumsätze erwirtschaftete. Im Verlauf der Jahrzehnte folgten zahlreiche Um- und Anbauten am Gebäude- und Anlagenbestand. Im Ergebnis des Zweiten Weltkrieges war ein beträchtlicher Teil des Geländes beschädigt oder zerstört. Aufgrund des immer desolateren Zustandes der Anlagentechnik ließ sich die Produktion nicht mehr aufrechterhalten. Mit dem politischen Beschluss, hier ein Wohngebiet zu errichten, begann 1982 der schrittweise Abriss. Die technisch aufwändigen Baumaßnahmen vollzogen sich unter starkem zeitlichen Druck. Das aus Wohngebäuden, öffentlichen Grünflächen, Sport- und Freizeitanlagen angelegte Wohngebiet wurde 1986 eingeweiht. Es ist davon auszugehen, dass vor allem in der Betriebszeit des Gaswerkes große Mengen an Schadstoffen in den Untergrund gelangten. Im Fokus der Betrachtungen steht die ehemalige Benzolanlage im südlichen Teil des Geländes. Zu anderen gefahrenträchtigen verfahrenstechnischen Anlagen gehörten die Gasgeneratorenstation, die Teerbecken, die Ofenblöcke und die Gasometer. Die Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg sowie der unsachgemäße Umgang mit Schadstoffen im Produktionsprozess und beim Abriss haben zu einer hohen Kontaminierung beigetragen. Nachdem beim Gesundheitsamt des Bezirkes zu Beginn der 1990er Jahre vermehrt Klagen der Anwohner über gesundheitliche Beeinträchtigungen eingingen, begann 1991 ein umfangreiches Untersuchungsprogramm, welches fortwährend bis in die Gegenwart durch die verschiedensten Erkundungstechniken erweitert wurde. Die Untersuchungen erbrachten sehr hohe Schadstoffkonzentrationen im Boden und Grundwasser an Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), Monoaromatische Kohlenwasserstoffen (BTEX), Phenolen, Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffen (PAK) und Cyaniden. Zudem war die Bodenluft durch leicht flüchtige Stoffgruppen wie BTEX und Naphthalin kontaminiert. Der Schwerpunkt der Belastungen lag in Tiefen bis etwa 4 m unter Gelände. Das gut lösliche Benzol breitete sich jedoch deutlich weitreichender über eine Fahnenlänge von mehr als 250 m und eine Tiefe von bis zu 40 m unter Gelände aus. Auf Forderung der Bodenschutz- Altlastenbehörde und mit Finanzmitteln des Landes Berlin wurden zwischen 1991 und 1994 drei Bodenluftabsauganlagen betrieben, eine weitere Anlage dieser Art bis 2009, zwischen 1994 und 1996 folgte der Bodenaustausch auf einer Grundfläche von 2.000 m² bis in die Tiefe von 4 m. Durch die Sanierungsmaßnahmen, die ein hohes Maß an Arbeits- und Emissionsschutz erforderten, wurden 7.100 t hoch belasteter Boden, 110 t Bauschutt/Öl, 4.000 l Teeröl aus Absetzbecken, diverse mit Schadstoffen gefüllte Rohrleitungen, Schächte und Fundamente sowie 68 t abgepumpte Flüssigkeiten entfernt. Aufgrund der umfangreichen Sanierungsmaßnahmen, insbesondere des Bodenaushubs und der Bodenluftabsaugung, kann eine Gefährdung für die sensiblen Nutzungen des Ernst-Thälmann-Parks als Wohngebiet ausgeschlossen werden. Messungen der Bodenluft in der obersten Bodenschicht dokumentieren diese Bewertung. Diese historischen Fotos dokumentieren die Untergrundverhältnisse in seiner Komplexität mit den noch vorhandenen gefahrenträchtigen Altanlagensystemen, hochkontaminierten Böden, Fundamenten und Rohrleitungen. Sie machen deutlich, wie technisch anspruchsvoll die Bodensanierungen der hochtoxischen und kanzerogenen Schadstoffe in einem eng bebauten urbanen Raum geplant und umgesetzt wurden. Nach Beendigung der Gefahrenabwehr im Jahr 1996 folgten verschiedene Phasen der Erfolgskontrolle. Dabei war festzustellen, dass die Schadstoffbelastungen nach Entfernung der Eintragsquelle um eine Potenz zurückgingen. Dennoch sind die Kontaminierungen in den tieferen Boden- und Grundwasserschichten, also tiefer als 10 m unter Gelände, so erheblich, dass eine hydraulische Sicherung des Grundwasserabstroms geplant werden musste. Nach Vorversuchen und Erstellung eines hydraulischen Modells wurde die technische Anlage unter Zuständigkeit des Referats V E der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt konzipiert und im Herbst 2004 im Parkgelände aufgestellt. An derzeit sieben Brunnenstandorten wird das Grundwasser aus den relevanten Teufen mit 15 bis 16 m³/h gefördert, in einer Wasserreinigungsanlage gereinigt und nachfolgend wieder in den Untergrund infiltriert. Die Reinigung erfolgt durch einen mikrobiologischen Schadstoffabbau in vier Festbettreaktoren und einen Ionenaustauscher für die Cyanidreinigung. Nach der Entkeimung durch ein Elektrolyseverfahren kann das gereinigte Wasser wieder in den Untergrund gegeben werden. Die Anlage wird monatlich durch ein Labor überwacht. Im halbjährlichen Rhythmus findet ein Grundwassermonitoring statt. Im Zeitraum von Herbst 2004 bis zum Ende des Jahres 2023 wurden rund 25 t Schadstoffe aus dem Grundwasser ausgetragen. Im Frühjahr 2021 ist die Abstromfahne südlich der Danziger Straße erstmals abgerissen. Ausgedehnte Fläche und Konzentration in der Fahne haben sich deutlich verringert. In den Jahren 2009 bis 2014 folgten zur abschließenden Bewertung der Schadenssituation und zur Erarbeitung der Gesamtstrategie weitere umfangreiche Untersuchungen. Aus den Ergebnissen ist zu bilanzieren, dass eine Quellensanierung des Bodens ab einer Tiefe von mehr als 10 m unter Gelände technisch schwierig, mit einem sehr hohen Entsorgungsaufwand verbunden und allein aus diesem Grund nicht finanzierbar ist. Das Gelände und der Grundwasserabstrom werden deshalb dauerhaft mit der vorstehend beschriebenen hydraulischen Maßnahme beiderseits der Danziger Straße gesichert. Durch Niederschlagsdefizite wird der jährliche Bedarf an Wasser für Bewässerungszwecke in öffentlichen Parkanlagen zunehmend größer. Im unter Denkmalschutz stehenden Thälmannpark kommt hinzu, dass dem dort befindlichen Kiezteich kontinuierlich Wasser zugeführt werden muss, um den Wasserstand zu halten. Über viele Jahre schon engagieren sich die Anwohner des Parks für die Pflege und Auffüllung des Teiches. Mehrmals im Jahr sammelt eine Bürgerinitiative private Spendengelder, um die Zuspeisung aus dem öffentlichen Trinkwassernetz realisieren zu können. Zur Verbesserung der hydrologischen Situation und zur nachhaltigen Unterstützung der Bürger wurde im Zusammenwirken mit dem Straßen- und Grünflächenamt Pankow, der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, dem Anlagenbetreiber und den beteiligten Planungsbüros die bauliche und verfahrenstechnische Planung für eine zusätzliche Reinigungsstufe sowie ein Wasserspeicher- und Bewässerungssystem entwickelt. War es bisher nicht möglich, dass gereinigte Wasser aufgrund des verbliebenen Ammoniums wirtschaftlich zu nutzen, werden nun ein Bodenfilter, bestehend aus vier mit Schilf bepflanzten Becken, und das nachgeschaltete Stauraum- und Bewässerungssystem für den rückstandsfreien Abbau sorgen. Etwa 10% des aus der Grundwasserreinigungsanlage anfallenden Reinwassers, etwa 30 m³ am Tag, stehen in Zukunft für die Park- und Kiezteichpflege zur Verfügung. Vom Spätherbst bis zum Frühjahr, wenn weder der Park noch der Kietzteich Wasser benötigen, schaltet sich die vollautomatische Grundwasserreinigungsanlage auf einen vollständigen Infiltrationsbetrieb um. Mit dieser Maßnahme kann der Verbrauch von Trinkwasser für Bewässerungs- und Auffüllzwecke erheblich minimiert, im Idealfall sogar gänzlich vermieden werden. Das Verfahrensprinzip der vollständigen Wiederverwertung dekontaminierten Grundwassers zur Stützung des Wasserhaushaltes eines Teiches / Sees sowie des Hauptgrundwasserleiters und zur Bewässerung von Parkflächen hat aktuell in Berlin ein Alleinstellungsmerkmal und soll ein positives Beispiel auch für andere vergleichbare Standorte sein. Die Maßnahmen dienen der Verbesserung des Stadtklimas und dem Wohlbefinden der Menschen am Standort und leisten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz. Die baulichen Maßnahmen zur Errichtung des Bodenfilters und des Stauraum- und Bewässerungssystems sind im Juni 2022 abgeschlossen worden. Die Schilfpflanzen haben sich bis zum Frühjahr 2023 etabliert. Die Inbetriebnahme der Anlagenstufe erfolgte im Mai 2023. Im Juni 2024 wurde der Betrieb der Grundwasserreinigungsanlage durch auf den Containerdachflächen montierte Photovoltaikmodule ergänzt. Die PV-Technologie unterstützt eine nachhaltige Stromerzeugung, mit der über das Jahr gesehen etwa 15 % des Stromverbrauches gedeckt werden kann. Für die Ersterkundung und die akuten Gefahrenabwehrmaßnahmen mittels Bodenaushub wurden bis zur Mitte der 1990er Jahre über 9 Mio. € aufgewendet. Die seit 2004 anfallenden Kosten für die Grundwassersicherung, für Erweiterungen und sanierungsvorbereitende Untersuchungen sowie aller im Zusammenhang mit der Sanierung anfallenden Leistungen belaufen sich derzeit auf ca. 8,3 Mio. €. Die Kosten für die Errichtung der zusätzlichen Anlagenstufe mit Stauraum- und Bewässerungssystem betragen rund 1 Mio. €. Dafür hat der Bezirk Pankow Fördermittel des Landes Berlin akquiriert.

Schadstoffkonzept Grund- und Oberflächenwasser Sachsen-Anhalt Ausgangssituation Zielstellung Umsetzung / Federführung Arbeitsstand / laufende Arbeiten Abgeschlossene Leistungen Bestandsaufnahmen und bilanztechnische Abschätzung Gewässer Wipper Rückblick 1. Bewirtschaftungszeitraum 2009-2015

Die Zustandsbestimmung der Oberflächenwasserkörper (OWK) und Grundwasserkörper (GWK) entsprechend der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) für den 2. Bewirtschaftungsplan hat gezeigt, dass weiterhin Umweltqualitätsnormen und Schwellenwerte für Schadstoffe überschritten werden. Diese sind in erster Linie durch historische Schadstoffeinträge aus Industrie und Bergbau sowie Altlasten bedingt. Sie spiegeln sich heute noch vielfach in einer hohen Sedimentbelastung wider. Aktuelle Einträge wie zum Beispiel aus urbanen Bereichen oder aus der Landwirtschaft sind im Vergleich dazu wesentlich geringer. Für die betroffenen Wasserkörper sind Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie abzuleiten und umzusetzen. Sollte dies nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwendig sein, ist die Inanspruchnahme weniger strenger Bewirtschaftungsziele für die betroffenen OWK zu prüfen. Ziel des Schadstoffkonzeptes Sachsen-Anhalt 2015-21 ist die Schaffung von Grundlagen zur Planung von zielgerichteten Maßnahmen und deren Umsetzung im Rahmen der Bewirtschaftungszeiträume sowie für gegebenenfalls erforderliche Ableitung, Festlegung und Begründung weniger strenger Bewirtschaftungsziele gemäß § 30 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Das Schadstoffkonzept 2015-2021 können Sie hier hier herunterladen (pdf, ca. 0,1 MB). Im Einzelnen soll das Schadstoffkonzept eine Übersicht über die Schadstoffbelastung der betroffenen Wasserkörper unter Einbeziehung aller in Sachsen-Anhalt verfügbaren Daten liefern, die Darstellung bzw. ggf. die Ermittlung der Ursachen und Quellen von Schadstoffbelastungen in den betroffenen Wasserkörpern beinhalten, den Bedarf für ein Ermittlungsmonitoring bzw. weitere erforderliche Untersuchungen aufzeigen, Maßnahmen und Kosten zur Reduzierung der Schadstoffbelastung im zweiten und ggf. dritten Bewirtschaftungszeitraum benennen, eine Abschätzung der Wirkung von Maßnahmen einschließen sowie die Grundlage für die Inanspruchnahme von Ausnahmen gemäß Artikel 4 EG-WRRL liefern, Auswirkungen auf weitere Planungen betrachten. Die Koordinierung / Begleitung der Arbeiten zur Umsetzung des Schadstoffkonzeptes erfolgt durch die Ad hoc AG Schadstoffe unter Leitung des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW). In der Ad hoc AG Schadstoffe arbeiten nachfolgende Institutionen mit: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen Anhalt (MULE) Landesverwaltungsamt (LVwA) Landesamt für Umweltschutz (LAU) Landesanstalt für Altlastenfreistellung (LAF) Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UfZ) Im Bearbeitungszeitraum 2009 bis 2015 erfolgten umfangreiche Arbeiten zur Darstellung der Schadstoffbelastung in den betroffenen Wasserkörpern und zur Identifizierung der Ursachen und Quellen von Schadstoffbelastungen. Darauf aufbauend werden in das Gewässerüberwachungsprogramm Sachsen-Anhalt seit 2011 erforderliche Untersuchungen zu Ermittlungszwecken aufgenommen. Außerdem wurden ab 2011/12 mehrere Detailuntersuchungen zur Schließung von Kenntnislücken durch beauftrage Ingenieurbüros ausgeführt. Für einzelne OWK und GWK sind die Untersuchungen abgeschlossen und Maßnahmevorschläge bzw. angepasste Umweltziele erarbeitet. Der sich aus dem Schadstoffkonzept ergebende Leistungsumfang für den 2. Bewirtschaftungszeitraum (2015-2021) wurde durch Priorisierung der Ergebnisse aus der Ursachenermittlung abgeleitet und in Form einer konkretisierten Maßnahmeplanung wasserkörperbezogen aufbereitet. Schwerpunkte bei der Umsetzung bis 2021 bilden: OWK mit Altlastenbezug, OWK / GWK mit Pflanzenschutzmittel-Belastungen, OWK mit unklaren Belastungsursachen Fertigstellung: 2015 Auftragnehmer: Tauw GmbH Im Ergebnis der in 2015 fertiggestellten Gewässersystemanalyse zur Schadstoffsituation im Gewässer Wipper konnten Schadstoffquellen und Gewässerabschnitte als Haupteintragsbereiche für den Schadstofftransfer in die Wipper identifiziert und abgegrenzt werden. Die Abschlussdokumentation finden Sie hier . Detaillierte Informationen zum erreichten Arbeitsstand im 1. Bewirtschaftungszeitraum 2009- 2015 finden Sie hier: Sachstandsbericht 2013 Oberflächengewässer (pdf, ca. 0,3 MB) Sachstandsbericht 2013 Grundwasser (pdf, ca. 0,6 MB) Informationen zur Umsetzung des Sedimentmanagementkonzeptes finden Sie hier .

Abschnitt 5 - Gebühren der Berufsgenossenschaft Verkehr Post-Logistik Telekommunikation für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit

Abschnitt 5 - Gebühren der Berufsgenossenschaft Verkehr Post-Logistik Telekommunikation für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit Gebühren und Auslagen Gebührenbemessung Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von 119,70 Euro angewendet. Abweichend von Satz 1 werden für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand im Abschnitt III Bereich "A. Maritime Medizin" die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 ( BGBl. I Seite 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I Seite 204) geändert worden ist, angewendet. Hierbei umfasst die Dauer auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung. Bei der Berechnung von Fahrtkosten und Reisezeit wird der dem jeweiligen Ort der erbrachten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nächstliegende Dienstsitz der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr zugrunde gelegt, es sei denn, die Leistung wurde auf Antrag des Gebührenschuldners von einem Bediensteten erbracht, dessen Dienstort nicht der dem Leistungsort nächstliegende ist. Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine kürzere als die gesetzlich vorgeschriebene Dauer begrenzt, so wird die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben. Auslagen Die in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BGebG genannten Kosten werden gesondert als Auslagen ehoben. Befreiung von Gebühren und Auslagen Soweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder Kosten der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder vom Bund getragen werden, ist die zu untersuchende Person von der Entrichtung von Gebühren und Auslagen befreit. Für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe im Sinne des § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Schiffssicherheitsverordnung werden keine Gebühren nach den Nummern 0303 und 0304 erhoben. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen I. auf dem Gebiet der Schiffssicherheit II. auf dem Gebiet des Meeresumweltschutzes nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und dem Protokoll von 1978 und 1997 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL ), dem Internationalen Übereinkomen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen, dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, der Verordnung (EG) Nummer 782/2003, der Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 und der Schiffssicherheitsverordnung III. auf dem Gebiet des Seearbeitsrechts IV. Besichtigungen, Audits, Inspektionen, Beurteilungen und Planprüfung V. Sonstiges Stand: 30. November 2024

Was denkt Deutschland über Strahlung? - Umfrage 2022

Was denkt Deutschland über Strahlung? - Umfrage 2022 Forschungs-/ Auftragnehmer: GIM ‐ Gesellschaft für Innovative Marktforschung GmbH Projektleitung: Dr. T. Jerković, A. Wachenfeld-Schell Beginn: 01.10.2021 Ende: 30.06.2022 Finanzierung: Forschungsprogramm Strahlenschutz des BMUV , Fördermittel 155.771 Euro Ein zentraler Bestandteil des Strahlenschutzes ist die Information der Bevölkerung über Strahlenwirkungen und Strahlenrisiko sowie über das richtige Strahlenschutzverhalten. Als Basis für diese Aufgabe wurde im Rahmen einer zweijährlichen Untersuchung der gesellschaftliche Umgang mit ausgewählten Strahlenthemen erfasst. Die Erhebung soll wichtige Erkenntnisse liefern über das Umfeld, in dem sich das BfS mit seinen wissenschaftlichen Arbeiten und Informations- sowie Kommunikationsmaßnahmen bewegt. Die Ergebnisse fließen in die Gestaltung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen ein und dienen dazu, bei Bedarf Strahlenschutzkonzepte an den gesellschaftlichen Umgang mit Strahlung und Strahlenschutz anzupassen. Die Studie 2021/22 war nach 2019 die zweite Erhebung dieser Art. Die Studien sollen einen Vergleich der erfassten Themen im Zeitverlauf ermöglichen. Dafür wird ein Teil der Fragen jeweils weitergeführt. Ein kleinerer Teil wird an aktuelle Ereignisse oder Erkenntnisbedarfe angepasst. Zielsetzung Ziel des Forschungsvorhabens war es, die allgemeine gesellschaftliche Verankerung von Strahlung und Strahlenschutz , die Wahrnehmungen, Kenntnisse und Informationsbedürfnisse der Bevölkerung in Deutschland zu erheben. Um diese Ziele zu erreichen, wurde eine mehrphasige sozialwissenschaftliche Studie initiiert mit folgenden Fragestellungen: Wissen und Wahrnehmung zu Strahlung allgemein Risikowahrnehmung von Strahlung Strahlenschutzverhalten bzw. -absicht Informationsverhalten und -bedarf Wahrnehmung des BfS sowie Erwartungen an Informationsmaßnahmen Methodik und Durchführung Zur Beantwortung der Forschungsfragen wurde ein Forschungsdesign in zwei Schritten gewählt. Im Rahmen einer qualitativen Primärdatenerhebung wurde der kollektive Diskurs rund um Strahlung nachvollzogen bzw. die individuelle Perspektive auf Strahlung und Strahlenschutz erforscht. Dazu wurden folgende Untersuchungen durchgeführt: zwei Gruppendiskussionen von je 2,5 Stunden Dauer und 40 Einzelinterviews von je einer Stunde Dauer. Besonders individuelle Themen wie Barrieren, Motive, Ängste, individuelles Wissen und (Fehl-)Konzeptionen sowie der individuelle Umgang mit Risiken wurden vertiefend diskutiert. Im zweiten Schritt folgte eine quantitative Primärdatenerhebung. Um einen bevölkerungsrepräsentativen Querschnitt der deutschsprachigen Wohnbevölkerung ab 16 Jahren zu befragen, wurden 2000 Telefoninterviews auf Basis einer Dual Frame Stichprobe (kombinierte Festnetz- und Mobilfunkstichprobe) durchgeführt. Die durchschnittliche Interviewdauer betrug dabei 27 Minuten. Ergebnisse Die qualitativen Ergebnisse zeigen ein sehr heterogenes Ergebnisspektrum bei der Beantwortung der Frage: "Was denkt Deutschland über Strahlung ?". Wissen, Bewertungen und assoziierte Emotionen streuen sehr stark nicht nur zwischen den Befragten, sondern auch bei einzelnen Individuen, wenn es um den Vergleich von Strahlungsarten geht. Diese Heterogenität lässt sich qualitativ anhand einer Reihe von Faktoren erklären: Informiertheit, Betroffenheit, Risikoaffinität, Vertrauen in staatliche Institutionen, allgemeine Lebenseinstellung, Geschlecht, geographische Nähe zu potenziellen Strahlungsquellen, Kontrollierbarkeit der Exposition , Kosten-Nutzen-Analyse, Wahrnehmbarkeit der Strahlung , Wissen um Schutzmaßnahmen sowie mediale Präsenz des jeweiligen Strahlenthemas. Die quantitative Studie zeigt, dass sich die Menschen durch staatliche Institutionen bei Strahlung noch besser informiert und geschützt fühlen als noch 2019. Hinsichtlich der Assoziationen im Kontext Strahlung wird in der quantitativen Studie am häufigsten Radioaktivität bzw. Atomwaffen genannt. Der Krieg in der Ukraine hat die Bedeutung des radiologischen Notfallschutzes wieder stärker in das Bewusstsein der Bevölkerung gerückt. Allerdings kennen viele Menschen im Falle eines nuklearen Unfalls keine Anlaufstelle für Informationen oder wüssten nicht, was zu tun wäre. Neben Radioaktivität folgen sehr häufig Assoziationen im Zusammenhang mit Mobilfunk und der UV - Strahlung / Sonnenstrahlung. Daneben gibt es auch Themen im Bereich Strahlung , bei denen weniger Besorgnis besteht, nämlich die Strahlung im medizinischen Bereich, Strahlung durch Hochspannungsleitungen und Strahlung beim Fliegen. Das Informationsverhalten in Bezug auf Strahlung verläuft meist passiv. In der Regel besteht kein Informationsinteresse und -bedürfnis, insbesondere bei Strahlenarten, die weder als besonders riskant noch als besonders relevant für den eigenen Alltag erlebt werden oder die als "etablierte" Strahlenarten als lang bekannt gelten mit ihren jeweiligen Risiken. Stand: 17.09.2024

Microsoft Word - 39_2024_Stellenausschreibung SB 3.1 Grundlagen_Verlängerung.docx

Stellenausschreibung Nr. 39/2024 Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt sucht, vorbe- haltlich des Vorliegens der stellen- und haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt am Standort Halle (Saale) zwei Mitarbeiter für die Sachbearbeitung (m/w/d) wasserwirtschaftlicher Grundlagen. Diese Stellen sind unbefristet zu besetzen. Aufgabenschwerpunkte:  Aktualisierung der Hochwassergefahren- und Risikokarten, Durchführung von hydrauli- schen Modellierungen sowie Visualisierung der Ergebnisse in Kartenwerken  Anpassung der bisherigen Hochwasserschutzkonzeptionen des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund neuer Erkenntnisse aus abgelaufenen Hochwasserereignissen und fachliche Vor- arbeit zur Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie der EU  Bewertung und Konzipierung wasserbaulicher Anlagen  Bewertung ökohydraulisch relevanter Maßnahmenumsetzungen  Erarbeitung von technischen Unterlagen der Regionalplanung (Hochwasserschutz- und Flussgebietskonzeptionen) auf der Grundlage von hydraulischen Modellierungen, IST – Zustandsdarstellungen und Kosten-Nutzen-Analysen Sie erfüllen zwingend folgende Voraussetzungen:  abgeschlossenes Studium (Dipl.(FH)/Bachelor) in den Fachrichtungen Wasserwirtschaft, Wasserbau oder gleichwertige Abschlüsse aus den Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Geowissenschaften oder Geoinformatik  Kenntnisse einschlägiger technischer Regelwerke und DIN-Normen  Kenntnisse im Umgang mit hydraulischen Modellen (1D/ 2D), GIS-Anwendungen (ESRI), CAD-Software  sicherer Umgang mit der Office-Standardsoftware  Mobilitätsbereitschaft innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt Folgende Kenntnisse sind wünschenswert:  spezielle Kenntnisse im Bereich der Hydraulik, Hydrologie und Vermessung Wir setzen außerdem voraus, dass Sie:     eine selbstständige und strukturierte Arbeitsweise besitzen, über eine gute schriftliche und mündliche Ausdrucksweise verfügen, eigenständig arbeiten können, flexibel und teamfähig sind, sich engagieren, Eigeninitiative mitbringen und verantwortungsbewusst handeln. Was wir Ihnen bieten können:       betriebliche Altersvorsorge (VBL) vermögenswirksame Leistungen gleitende Arbeitszeit Technikerzulage individuelle Fortbildungsmöglichkeiten Gewährung einer Jahressonderzahlung  30 Tage Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr  alternierende Telearbeit und mobile Arbeit. Die Einstellung erfolgt vorbehaltlich des Vorliegens der stellen- und haushaltswirtschaftlichen sowie personalrechtlichen Voraussetzungen, nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzungen in der Entgeltgruppe 11. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach dem TV-L 40 Stunden. Eine Aufgabenübertragung auf Bedienstete (m/w/d) des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Verstärkungsmitteln. Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Personen werden bei gleicher Eig- nung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des SGB IX bevorzugt berücksich- tigt. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter www.kmk.org/zab. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (u. a. Zeugnisse, Referenzen, Beschäftigungs- nachweise, ggf. den Nachweis der erforderlichen Deutschen Sprachkenntnisse mindestens auf Niveau B2) senden Sie bitte bis zum 28.10.2024 unter Angabe der Ausschreibungs- nummer 39/2024 an den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Sachgebiet Personal/Organisation Otto-von-Guericke-Str. 5 39104 Magdeburg oder per E-Mail an: Bewerbung@lhw.mlu.sachsen-anhalt.de (ausschließlich PDF-Dateien) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bewerberdaten unter Beachtung der daten- schutzrechtlichen Bestimmungen für den Zweck der Auswahl gespeichert und anschließend gelöscht werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. Telefonische Rückfragen richten Sie bitte an Frau von Eyss (Sachgebietsleiterin Personal/ Or- ganisation) unter Telefon-Nr. 0391/581-1452 oder an Herrn Rau (Sachbearbeiter Personal/ Organisation) unter Telefon-Nr. 0391/581-1229). Weitere Informationen über den Landesbetrieb finden Sie unter www.lhw.sachsen-anhalt.de

Microsoft Word - 39_2024_Stellenausschreibung SB 3.1 Grundlagen.docx

Stellenausschreibung Nr. 39/2024 Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt sucht, vorbe- haltlich des Vorliegens der stellen- und haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt am Standort Halle (Saale) zwei Mitarbeiter für die Sachbearbeitung (m/w/d) wasserwirtschaftlicher Grundlagen. Diese Stellen sind unbefristet zu besetzen. Aufgabenschwerpunkte:  Aktualisierung der Hochwassergefahren- und Risikokarten, Durchführung von hydrauli- schen Modellierungen sowie Visualisierung der Ergebnisse in Kartenwerken  Anpassung der bisherigen Hochwasserschutzkonzeptionen des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund neuer Erkenntnisse aus abgelaufenen Hochwasserereignissen und fachliche Vor- arbeit zur Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie der EU  Bewertung und Konzipierung wasserbaulicher Anlagen  Bewertung ökohydraulisch relevanter Maßnahmenumsetzungen  Erarbeitung von technischen Unterlagen der Regionalplanung (Hochwasserschutz- und Flussgebietskonzeptionen) auf der Grundlage von hydraulischen Modellierungen, IST – Zustandsdarstellungen und Kosten-Nutzen-Analysen Sie erfüllen zwingend folgende Voraussetzungen:  abgeschlossenes Studium (Dipl.(FH)/Bachelor) in den Fachrichtungen Wasserwirtschaft, Wasserbau oder gleichwertige Abschlüsse aus den Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Geowissenschaften oder Geoinformatik  Kenntnisse einschlägiger technischer Regelwerke und DIN-Normen  Kenntnisse im Umgang mit hydraulischen Modellen (1D/ 2D), GIS-Anwendungen (ESRI), CAD-Software  sicherer Umgang mit der Office-Standardsoftware  Mobilitätsbereitschaft innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt Folgende Kenntnisse sind wünschenswert:  spezielle Kenntnisse im Bereich der Hydraulik, Hydrologie und Vermessung Wir setzen außerdem voraus, dass Sie:     eine selbstständige und strukturierte Arbeitsweise besitzen, über eine gute schriftliche und mündliche Ausdrucksweise verfügen, eigenständig arbeiten können, flexibel und teamfähig sind, sich engagieren, Eigeninitiative mitbringen und verantwortungsbewusst handeln. Was wir Ihnen bieten können:       betriebliche Altersvorsorge (VBL) vermögenswirksame Leistungen gleitende Arbeitszeit Technikerzulage individuelle Fortbildungsmöglichkeiten Gewährung einer Jahressonderzahlung  30 Tage Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr  alternierende Telearbeit und mobile Arbeit. Die Einstellung erfolgt vorbehaltlich des Vorliegens der stellen- und haushaltswirtschaftlichen sowie personalrechtlichen Voraussetzungen, nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzungen in der Entgeltgruppe 11. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach dem TV-L 40 Stunden. Eine Aufgabenübertragung auf Bedienstete (m/w/d) des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Verstärkungsmitteln. Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Personen werden bei gleicher Eig- nung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des SGB IX bevorzugt berücksich- tigt. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter www.kmk.org/zab. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (u. a. Zeugnisse, Referenzen, Beschäftigungs- nachweise, ggf. den Nachweis der erforderlichen Deutschen Sprachkenntnisse mindestens auf Niveau B2) senden Sie bitte bis zum 28.09.2024 unter Angabe der Ausschreibungs- nummer 39/2024 an den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Sachgebiet Personal/Organisation Otto-von-Guericke-Str. 5 39104 Magdeburg oder per E-Mail an: Bewerbung@lhw.mlu.sachsen-anhalt.de (ausschließlich PDF-Dateien) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bewerberdaten unter Beachtung der daten- schutzrechtlichen Bestimmungen für den Zweck der Auswahl gespeichert und anschließend gelöscht werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. Telefonische Rückfragen richten Sie bitte an Frau von Eyss (Sachgebietsleiterin Personal/ Or- ganisation) unter Telefon-Nr. 0391/581-1452 oder an Herrn Rau (Sachbearbeiter Personal/ Organisation) unter Telefon-Nr. 0391/581-1229). Weitere Informationen über den Landesbetrieb finden Sie unter www.lhw.sachsen-anhalt.de

U3 Krumme Lanke – Mexikoplatz: Lückenschluss zwischen dem U-Bahnhof Krumme Lanke und der S-Bahnstation Mexikoplatz

Im Bezirk Steglitz-Zehlendorf endet die U-Bahnlinie U3 derzeit am U-Bahnhof Krumme Lanke etwa 800 m vor der S-Bahnlinie S1 am Bahnhof Mexikoplatz. Bislang übernimmt der Busverkehr die Verbindungsfunktion zwischen S- und U-Bahnhof. Ein Lückenschluss würde zu einer verbesserten Umsteigesituation zwischen beiden Verkehrsmitteln und damit zu einer attraktiven Verbindung aus dem Südwesten der Stadt ins Zentrum führen. 2023 wurde im Rahmen von Leistungsphase 1 (HOAI) eine Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) gemäß der Verfahrensanleitung zur Standardisierten Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen im öffentlichen Personennahverkehr Version 2016+ vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) durchgeführt. Auf dem neuen U-Bahn-Streckenabschnitt werden bis zu 12.000 Fahrgäste pro Tag prognostiziert. Der Senat hat am 13.02.2024 die Durchführung der weiteren Planungsschritte zur U3 Verlängerung beschlossen. Die BVG ist beauftragt die Planungen voranzutreiben, um Baurecht über ein Planfeststellungsverfahren zu erzielen

U7 Rudow – BER: Netzerweiterung vom U-Bahnhof Rudow zum Flughafen BER

Im Bezirk Neukölln endet die U-Bahnlinie U7 derzeit am U-Bahnhof Rudow. Der Flächennutzungsplan des Landes Berlin unterstellt eine Verlängerung der U7 auf Berliner Gebiet. Durch die stattfindende Verdichtung der Wohnbebauung sowie die Ausweisung neuer Gewerbegebiete der Gemeinde Schönefeld ergeben sich neben den aktuellen Schnell- und Fernbahnanbindungen des Flughafen BER Potenziale für eine weitere schienenseitige Erschließung. Eine Machbarkeitsstudie der BVG aus dem Jahr 2020 hat die betriebliche Umsetzbarkeit einer Verlängerung der U7 bis zum Flughafen BER bestätigt. 2023 haben sich Berlin und Brandenburg auf die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung verständigt. Im Jahr 2024 wird nun die Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) gemäß der Verfahrensanleitung zur Standardisierten Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen im öffentlichen Personennahverkehr Version 2016+ vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) durchgeführt. Aufbauend auf diesen Ergebnissen ist über die Fortführung der weiteren Planungsphasen zu entscheiden.

Willingmann wirbt für nachhaltige Finanzierung der Wärmewende

In Kiel treffen sich am Donnerstag und Freitag die Energieministerinnen und Minister der Länder zu ihrer Frühjahrskonferenz. Im Fokus werden dabei die Wärmewende sowie der Aufbau der Wasserstoffwirtschaft stehen. Sachsen-Anhalts Energieminister Prof. Dr. Armin Willingmann will die Konferenz insbesondere nutzen, um für eine nachhaltige Finanzierung der Wärmewende zu werben. „Wir müssen jetzt die Weichen für eine auskömmliche Finanzierung der Wärmewende stellen, weil notwendige Planungen und Investitionen sonst nicht rechtzeitig auf den Weg gebracht werden“, erklärte Willingmann bei einem Pressegespräch am heutigen Mittwoch. „Kommunen und Energieversorger können die immensen Kosten nicht alleine stemmen. Da braucht es jetzt rasch Klarheit seitens des Bundes!“ Willingmann verwies auf eine Einschätzung des Normenkontrollrats, wonach die Kommunen in Deutschland allein für die Ausarbeitung von Wärmeplänen rund 800 Millionen Euro in den nächsten vier Jahren benötigen. Der Bund hat bislang aber nur 500 Millionen Euro für den Zeitraum zwischen 2024 und 2028 eingeplant. „Von 60 eingereichten Förderanträgen von Kommunen aus Sachsen-Anhalt sind 45 noch immer ungeprüft“, kritisierte der Minister. Sachsen-Anhalt werde deshalb bei der Energieministerkonferenz eine Beschlussvorlage einbringen, die den Bund auffordert, die Finanzierung der Wärmewende abzusichern. Einen noch viel größeren Unterstützungsbedarf sieht der Minister mit Blick auf notwendige Investitionen in die Wärmenetze. Er verweist in diesem Zusammenhang auf eine Studie der Energiewirtschaft, die einen deutschlandweiten Investitionsbedarf von 600 Milliarden Euro bis 2030 und einer Billion Euro bis 2045 prognostiziert. „Wenn wir das Ziel erreichen wollen, bis 2030 Wärme zu 50 Prozent und bis 2045 komplett mit Hilfe erneuerbarer Energien zu erzeugen, müssen wir jetzt die Weichen für ein nachhaltiges Finanzierungsmodell stellen“, betonte Willingmann. Bei der Energieministerkonferenz in Kiel möchte der Energieminister deshalb für die Einrichtung eines Energiewendefonds auf Bundesebene werben. „Wir benötigen hier eine gemeinsame Kraftanstrengung des Staates und der Energiewirtschaft. Mit Hilfe eines Fonds könnte der Bund erforderliche private und kommunale Investitionen durch gezielte Risikoabsicherungen unterstützen und somit mehr privates Kapital mobilisieren“, erklärte Willingmann. Willingmann: Hauseigentümer sollten auf klimaneutrale Heiztechnik umrüsten Der Transformationsbedarf ist groß: aktuell heizt jeder zweite Haushalt in Sachsen-Anhalt (54,8 Prozent) mit Erdgas. 14,2 Prozent nutzen Öl, weitere 28,3 Prozent sind an das Fernwärmenetz angeschlossen. Der Anteil klimafreundlicher Wärmepumpen beträgt hingegen nur 5,3 Prozent. Bundesweit ergibt sich ein ähnliches Bild. „Dass wir hier nicht schon deutlich weiter sind, hängt auch mit der fatalen Kommunikation des Gebäudeenergiegesetzes im vergangenen Jahr zusammen“, kritisierte Willingmann und beklagte das Kommunikationsdesaster des so genannten „Heizungsgesetzes“. „Dadurch wurde ohne Not erhebliche Verunsicherung der Bevölkerung zugelassen“, so der Minister. Zahlreiche Eigentümer hatten im vergangenen Jahr anstelle von Wärmepumpen neue Gasheizungen einbauen lassen, weil sie ein kurzfristiges Verbot klimaschädlicher Heiztechnik fürchteten. Der Energieminister rät Hauseigentümern dennoch, nach Möglichkeit auf klimaneutrale Heiztechnik umzusteigen: „Die Kosten für fossile Energieträger werden in der Tendenz weiter steigen. Energieversorger werden in den kommenden Jahren weniger Erdgas-Kunden haben und werden nicht umhin kommen, den verbliebenen Gasverbrauchern höhere Kosten, insbesondere auch Netzentgelte, in Rechnung zu stellen. Hinzu kommen steigende CO²-Preise und volatile Weltmarktpreise. Wer also heute eine neue Heizung installieren will, sollte das nachhaltig und klimafreundlich tun. Jedenfalls dann, wenn er die Heizung auch über 20, 30 Jahre sinnvoll nutzen will.“ Bund soll Aufbau der Wasserstoffwirtschaft vorantreiben Zum Aufbau der Wasserstoffwirtschaft wird Sachsen-Anhalt ebenfalls einen Antrag für die Energieministerkonferenz vorbereiten, kündigte Willingmann an. „Wir wollen die Energieministerkonferenz nutzen, um beim Aufbau der Wasserstoffwirtschaft weiter aufs Tempo zu drücken“, so der Minister. Der Hochlauf der Zukunftsbranche sei eine große Herausforderung, weil Angebot, Infrastruktur und Nachfrage parallel aufgebaut werden müssten. Vorankommen müsse der Bund unter anderem bei der Entwicklung eines tragfähigen Finanzierungskonzepts für das Wasserstoff-Kernnetz. Der Investitionsbedarf für das Gesamtnetz liegt aktuell bei etwa 20 Milliarden Euro. Zudem müssten die Weichen für den weiteren Aufbau von Verteilnetzen sowie den Aufbau von Wasserstoffspeichern gestellt werden. „Auch hier gilt: wir müssen jetzt die Weichen stellen, um die ambitionierten Ziele bis 2045 zu erreichen“, betonte Willingmann. Der Energieminister betonte zudem, dass Sachsen-Anhalt in Zukunft als Wasserstoffland eine führende Rolle spielen könnte. Einer Studie des Kölner Beratungsunternehmens r2b energy consulting könnte der Wasserstoffbedarf von aktuell zehn auf 30 Terrawattstunden steigen. Etwa drei Viertel des künftigen Bedarfs könnten wirtschaftlich in Sachsen-Anhalt erzeugt werden – mit positivem Nebeneffekt: Der Aufbau von Produktions-, Speicher- und Transportkapazitäten für grünen Wasserstoff sowie der ebenfalls notwendige weitere Ausbau erneuerbarer Energien würde rund 27.000 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen und die Wertschöpfung im Land um jährlich rund 1,5 Milliarden Euro erhöhen. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanäle n des Ministeriums bei Facebook , Instagram , LinkedIn , Mastodon und X (ehemals Twitter ).

1 2 3 4 5136 137 138