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Mensch und Natur in Mauretanien - Zum Verhältnis ehemaliger Nomaden zur Natur und zu deren Schutz

Das Projekt "Mensch und Natur in Mauretanien - Zum Verhältnis ehemaliger Nomaden zur Natur und zu deren Schutz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Hohenheim, Institut für Sozialwissenschaften des Agrarbereichs, Fachgebiet Landwirtschaftliche Kommunikations- und Beratungslehre durchgeführt. Der Bereich Umwelterziehung gehört zu meinem Tätigkeitsfeld als Mitarbeiterin des Ressourcenschutzprojektes GIRNEM (Gestion Intégrée des Ressources Naturelles de l'Est Mauritanien). Während meiner Arbeit an Feuchtgebieten Ostmauretaniens habe ich die dortige Natur und die antropogenen Gefahren durch die Nutzung kennen gelernt. Eine Sensibilisierungskampagne, an der ich zurzeit arbeite, ist Teil des Projektprogramms das zu meinem Aufgabengebiet gehört. Zur Entwicklung dieser Kampagne wäre es aber wichtig, das Verhältnis der Zielgruppe zur Natur zu kennen. Nur so kann ein geeigneter Ansatz gefunden werden. Hintergrundinformationen: Die Reaktionen auf die Tier- und Pflanzenwelt sind ambivalent. Natur scheint zum einen als etwas Bedrohliches empfunden zu werden: zahlreich sind die Geschichten, die sich um die zum Teil schon ausgestorbenen wilden Tiere ranken, aber auch Begegnungen mit Skorpionen, Schlangen, Krokodilen und Insekten werden eher als gefährlich eingestuft. Es gibt sogar Anwohner von Feuchtgebieten, die sich nicht an das Ufer wagen, aus Angst vor Waranen, Krokodilen oder anderen Tieren. Zudem ist auch die unbelebte Natur eher hart zu den Menschen: Hitze, Staub, Sandstürme, abgebrochene Dornen, wasser- und vegetationslose Weiten. Auch die Verfügbarkeit von Nahrung ist dadurch nach wie vor eingeschränkt. Noch immer decken die traditionell verfügbaren Nahrungsmittel wie Milch, Fleisch und Hirse den Großteil des Energiebedarfes, Gemüse und Früchte sind meist teure Importgüter. Andererseits ist die Liebe zum eigenen Land, die so genannte Badiya, ein Bestandteil der maurischen Kultur. Vor allem in der Regenzeit bringen viele diese Liebe zum Ausdruck, denn dann verwöhnt die sonst dürre Weite die Mauretanier mit frischem Grün und somit auch mit steigenden Milchmengen. In dieser Zeit verbringen selbst die sesshaften Mauren zumindest einige Tage, manche bis zu vier Monate in der Gegend ihrer Vorfahren im Zelt. Sie betrachten diese Periode als Erholungsphase, in der man nicht arbeiten muss, sondern sich einfach von Milch ernähren kann. Etwas anderes hat die mauretanische Natur ebenfalls zu bieten: Durch die trockene Wärme kann man während der meisten Zeit des Jahres einfach dort im Sand einschlafen, wo man sich gerade aufhält. Es ist kein Schutz nötig gegen Kälte, Feuchtigkeit oder Tiere. Schließlich kann auch der Einfluss der Staatsreligion Islam eine Rolle spielen. Dem Muslim ist nämlich unter anderem auch der Umgang mit der Natur in vielen religiösen Textstellen vorgegeben. Arbeitsbereich des GTZ-Projektes Oberziel: Der Lebensstandard der ländlichen Bevölkerung Ost-Mauretaniens ist unter Aufrechterhaltung der natürlichen Produktionsgrundlagen zu verbessern. Projektziel: Die Bevölkerung Ostmauretaniens nutzt das mit Hilfe von GIRNEM erarbeitete neue Gesetzeswerk (Code Pastoral) für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Weidezonen und verbessert durch organisatorische und investive Maßnahmen ihre Erwerbsgrundlagen. usw.

Ein holistischer Ansatz zur Restaurierung der Umweltbedingungen im Land-Wasser-Oekoton des Chamosees und seinem benachbarten Nationalpark (Sued-Aethiopien)

Das Projekt "Ein holistischer Ansatz zur Restaurierung der Umweltbedingungen im Land-Wasser-Oekoton des Chamosees und seinem benachbarten Nationalpark (Sued-Aethiopien)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forschungsverbund Berlin, Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei durchgeführt. Lake Chamo has been considered as an inexhaustible source of Nile Perch (Lates niloticus), a delicious fish protein for the Arbaminch town and luxury hotels in Addis Ababa, Ethiopia. Nevertheless the biomass of this fish has been declined to the point of extinction in recent years. Even though the Agriculture bureau of the region has put an effort to conserve this fish species it could not come into practice ever since. The decline of Nile Perch and also other fish species and occasional wild life kill from toxicity can be attributed to the following possible reasons: Firstly, there was an introduction of a new and Nile Perch selective net, locally called as 'Gancho', meaning 'no way to escape', after fishermen found that this net was so strong and efficient in catching the biggest possible size of this fish species selectively. Secondly, the ecological balance of the lake is severely disturbed in terms of fish-crocodile biomass. This is possible since the Crocodile Ranching program nearby the two lakes Abaya and Chamo, releases baby crocodiles (10 percent of the catch) at an unrecorded rate. Crocodiles are the king of these lakes. Hunting is prohibited and therefore they only die a natural death, while the fish stock is under great tension both from the crocodiles, birds and hundreds of fishermen. Thirdly, the lake's chemical and biological nature might have changed. There is no monitoring action that is underway. The size and population number of the Arbaminch town is sharply increasing along with new human activities. Yet, the town has no waste water treatment plant. Every solid and liquid waste is washed down to this lake. For several years pesticides have been under use in the nearby cotton farm. The development of occasional algal bloom is possibly due to this and agricultural practices in the catchment.

Erarbeitung eines Antrags zu Höherlistung der Art Shinisaurus crocodilurus für die 17. WA (CITES)-Vertragsstaatenkonferenz

Das Projekt "Erarbeitung eines Antrags zu Höherlistung der Art Shinisaurus crocodilurus für die 17. WA (CITES)-Vertragsstaatenkonferenz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Aktiengesellschaft Zoologischer Garten Köln durchgeführt. Der Auftrag umfasst die Erstellung eines Listung-Antrags (s.o) gemäß der Annexe 1 und 6 der Resolution Conf. 9.24 (rev. CoP16), die Abstimmung der Inhalte mit dem BfN, die Konsultationen über BfN mit vietnamesischen und chinesischen CITES-Kollegen, zwischenzeitliche Treffen mit BfN-Betreuer und Vorlage der vorläufigen Ergebnisse nach 2 Monaten sowie die Einarbeitung von Anmerkungen aus EU und Konsultationen. Begleitend erfolgte die Verfassung der Publikation 'Last chance to see? A review on the threats to and use of the Crocodile Lizard' für das TRAFFIC Bulletin, die wesentliche Inhalte des Projektes zusammenfasst. Der o.g. Artikel (voraussichtliches Erscheinungsdatum 16.04.15) beeinhaltet wichtige Informationen, die im Rahmen des Projektes erarbeitet wurden und wurde gemeinsam von den Vertragsnehmern und dem BfN Betreuer verfasst.

Gutachten der Fischfauna des Mesangat Feuchtgebietes, Kalimatan Timur, Indonesien

Das Projekt "Gutachten der Fischfauna des Mesangat Feuchtgebietes, Kalimatan Timur, Indonesien" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Zoologisches Forschungsmuseum Alexander König - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere durchgeführt. Das Mesangat Feuchtgebiet im Osten Borneos ist das erste Areal, welches von einem international agierendem Ölpalmenunternehmen zum nachhaltigen Schutz freigegeben wurde. Die 8000 ha große Fläche beheimatet stark bedrohte Arten wie u.a. Borneo Orang-Utans, Nasenaffen, Sunda-Gaviale, Siam-Krokodile und die Borneo-Flussschildkröte. Darüber hinaus ist dies das einzige Gebiet weltweit in dem die beiden zuvor genannten, fischfressenden Krokodilarten gemeinsam vorkommen und sich fortpflanzen. Um einen besseren Schutz dieser Arten und des gesamten Gebietes zu gewährleisten, gilt es herauszufinden, welche Fischarten dort vorkommen und welche Arten, vor allem von den adulten Krokodilen, als Nahrungsquelle genutzt werden. Neben dem Forschungsmuseum Alexander Koenig ist der Kölner Zoo, die ZGAP sowie YASIWA, eine lokale NGO, involviert.

First of a kind commercial Compact system for the efficient Recovery Of CObalt Designed with novel Integrated LEading technologies (CROCODILE)

Das Projekt "First of a kind commercial Compact system for the efficient Recovery Of CObalt Designed with novel Integrated LEading technologies (CROCODILE)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fundacion Tecnalia Research & Innovation durchgeführt.

NLWKN macht außergewöhnlichen Fund auf eBay

Hannover – Da staunten sogar die langjährigen Mitarbeiter des Internationalen Artenschutzes beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN): Der Schädel eines Leoparden, den sie zuvor auf eBay entdeckt und der durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft sichergestellt wurde, gehörte einem Jungtier im Zahnwechsel. „So etwas hatten wir noch nie. Selbst für die Fachwelt ist das eine absolute Rarität.“, erklärt Jens Leferink, Leiter des Internationalen Artenschutzes beim NLWKN. Der außergewöhnliche Fund wird daher für die Umweltpädagogik in der Wildtier- und Artenschutzstation in Sachsenhagen genutzt. Da staunten sogar die langjährigen Mitarbeiter des Internationalen Artenschutzes beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN): Der Schädel eines Leoparden, den sie zuvor auf eBay entdeckt und der durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft sichergestellt wurde, gehörte einem Jungtier im Zahnwechsel. „So etwas hatten wir noch nie. Selbst für die Fachwelt ist das eine absolute Rarität.“, erklärt Jens Leferink, Leiter des Internationalen Artenschutzes beim NLWKN. Der außergewöhnliche Fund wird daher für die Umweltpädagogik in der Wildtier- und Artenschutzstation in Sachsenhagen genutzt. Regelmäßig durchforsten die NLWKN-Experten für den internationalen Artenschutz Online-Plattformen wie eBay nach Handelsgütern, die dem Washingtoner Artenschutzabkommen unterliegen und deren Handel nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten ist. Das internationale Übereinkommen regelt den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten und trat 1976 in Kraft. „Unsere Asservatenkammer wird regelmäßig um zum Teil kuriose Einzelstücke bereichert“, erklärt Leferink. Darin befinden sich ausgestopfte Tiere wie Krokodile oder Schlangen, Pelzmäntel, Schmuck aus Elfenbein oder Koralle und Produkte aus geschützten Pflanzen, wie Nahrungsergänzungsmittel oder Haarwasser mit Orchideenextrakten „Sie stammen aus ganz Niedersachsen, wo die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise regelmäßig Kontrollen in Geschäften für Lederwaren, Zoohandlungen oder bei Juwelieren und auch bei Privatpersonen durchführen.“, so Leferink. Fachlich beraten und vor Ort praktisch unterstützt werden sie vom NLWKN. Werden Gegenstände sichergestellt, landen sie vorerst in der Asservatenkammer. „Bei uns melden sich aber auch Bürger, die diese Dinge in der Erbmasse vorfinden und nicht wissen, was sie damit tun sollen. Es ist auf jeden Fall richtig, uns das zu melden und wenn Zweifel an der legalen Herkunft bestehen dem NLWKN die Stücke zu überlassen. Denn ohne Legalitätsnachweis ist der Handel damit strafbar“. Für den Besitzer des Schädels des zahnenden Jungleoparden hatte die Geschichte ein glimpfliches Ende: „Der 45-jährige aus der Nähe von Bremen hatte den Schädel 1992 auf einem Flohmarkt erworben. Seine Frau wollte diesen jetzt loswerden. Als die Polizei ihn mit dem Verstoß konfrontierte, hat er den Schädel aber umgehend den Behörden überlassen. Von einer weiteren Bestrafung wurde hier abgesehen.“, so der NLWKN-Experte. Durch den NLWKN in Niedersachsen werden immer wieder Verstöße gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen mit zum Teil erheblicher internationaler Bedeutung aufgedeckt. „Der illegale Handel mit seltenen Wildtieren und Pflanzen gefährdet weltweit den Erhalt der biologischen Vielfalt“, betont Leferink. Die beschlagnahmten Gegenstände bleiben aber nicht in der Asservatenkammer des NLWKN. Sie gehen zum Beispiel an Museen, Schulen und andere Bildungseinrichtungen, wo sie für Lehrzwecke oder Fortbildungen genutzt werden. So wie im Fall des Schädels des Jungleoparden im Zahnwechsel.

Artenschutzprojekte

Das Projekt "Artenschutzprojekte" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesamt für Veterinärwesen durchgeführt. Erkennungshilfen Das Uebereinkommen ueber den internationalen Handel mit gefaehrdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES ) kann nur vollzogen werden, wenn die Kontrollorgane in der Lage sind, geschuetzte Tiere und Pflanzen als solche zu erkennen. Zu diesem Zweck gibt das Bundesamt fuer Veterinaerwesen seit 1975 eine Instruktion fuer den Grenztieraerztlichen Dienst heraus, die einen umfangreichen diagnostischen Teil enthaelt. Auch fuer den Pflanzenschutzdienst des Bundesamtes fuer Landwirtschaft, der im Bereich der Flora die Einfuhrkontrollen wahrnimmt, wurden Erkennungshilfen verfasst. Ferner hat die schweizerische Delegation bei der CITES- Vertragsstaatenkonferenz bereits 1981 auf internationaler Ebene die Erstellung eines CITES Identification Manuals initiiert. Dieses Manual ist eine, mittlerweile neun Ordner umfassende, Dokumentation im Loseblattformat, die als Informationsquelle fuer die nationalen Vollzugsbehoerden und als Grundlage fuer die Erarbeitung nationaler Vollzugshilfen von grossem Nutzen ist. Die Ergebnisse der vom Bundesamt fuer Veterinaerwesen in Auftrag gegebenen Erkennungshilfen dienen somit nicht nur dem Grenztieraerztlichen Dienst und dem Pflanzenschutzdienst, sondern sind von weltweiter Bedeutung. Nachdem sich neben der Schweiz nur wenige andere Vertragsstaaten aktiv darum bemuehen, den Vollzugsorganen geeignete Arbeitsinstrumente zur Verfuegung zu stellen, ist ein Engagement der Schweiz in diesem Teilbereich auch in Zukunft von grossem Nutzen. Im Berichtszeitraum hat das Bundesamt fuer Veterinaerwesen Datenblaetter fuer die folgenden Tier- und Pflanzenarten in Auftrag gegeben: A 29.03.1996: 52 Greifvogelarten Entscheidungshilfen fuer die CITES-Vertragsstaatenkonferenz Im Hinblick auf die 10. und 11. Tagung der CITES-Vertragsstaatenkonferenz (Harare 1997, Nairobi 2000) hat das Amt durch die Welt-Naturschutzorganisation IUCN geleistete Recherchen finanziell unterstuetzt Diese resultierten in den 'IUCN Analyses of Proposals to amend the CITES Appendices', sowie in einer revidierten Fassung der Veroeffentlichung 'CITES: A Conservation Tool, A Guide to amending the Appendices to CITES'. Beide Veroeffentlichungen sind wichtige Entscheidungshilfen fuer die Vorbereitung sowie fuer die Annahme oder Ablehnung von - bisweilen politisch brisanten - Antraegen zur Aenderung der Anhangslisten des Uebereinkommens. Sie trugen wesentlich dazu bei, dass die schweizerische Delegation sachlich fundiert in die Verhandlungen eingreifen konnte. Daneben erbrachte die IUCN im Rahmen des in den Jahren 1996 und 1997 unterstuetzten Projekts 'Promoting Sustainability in International Trade in Wildlife' weitere Leistungen, die fuer die Schweiz von Interesse waren, namentlich hinsichtlich Pflanzen, aber auch in Zusammenhang mit Stoeren und Krokodilen. Wesentlich war auch die Rolle, welche die IUCN Species Survival Commission spielte, um die Standpunkte der Arealstaaten in der Frage des Schutzes und der Nutzung des Afrikanischen Elefanten...

Informationsblatt Abfall 2

Nr. 3/2005 Landesamt für Umweltschutz Fachbereich Naturschutz Aufgabenbereich Kontrollaufgaben des Artenschutzes / CITES-Büro Zerbster Str. 7 D - 39264 Steckby TEL 039244/940 90 FAX 039244/940 919 E-Mail stvsw@lau.mlu.sachsen-anhalt.de Informationen zum Artenschutz für den Zoofachhandel FACHINFOR MATION Überarbeitung: 2. Mai 2007 2 1 Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 einen besonderen und einen strengen Schutz von gefährdeten Tieren und Pflanzen fest. Diese Arten dürfen grundsätzlich nicht der Natur entnommen und nur unter bestimmten Voraussetzungen gehalten und gehandelt werden. Sie unterliegen strengen Zugriffs- und Störverboten sowie Besitz- und Vermarktungsverboten gemäß § 42 Bundes- naturschutzgesetz und bezüglich der Arten der Anhänge A und B nach Artikel 8 Abs. 1 und 5 EG-Verordnung Nr. 338/97. Von diesen Verboten gibt es z.B. für legal gezüchtete und eingeführte Tiere Ausnahmen gemäß § 43 BNatSchG und Artikel 8 Abs. 3 und 5 EG-Verordnung Nr. 338/97. Das Vorliegen einer Ausnahme vom Besitzverbot ist auf Verlangen der Behörde nachzuweisen. Diese Nachweispflicht gilt für Halter lebender Individuen und für Besitzer von toten Exemplaren und Entwicklungsformen sowie von Teilen von Tieren der streng geschützten Arten. Beim Verkauf ist der Verkäufer verpflichtet, die vollständigen Herkunftsnachweise über den legalen Ursprung des Tieres dem neuen Besitzer mitzugeben. Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen die Nachweispflichten droht ein Bußgeld bzw. eine strafrechtliche Ahndung und eine Beschlagnahme der Tiere. 2 Besonders geschützte und streng geschützte Arten Eine Liste aller besonders und streng geschützten Arten ist im Bundesanzeiger veröffentlicht (Jg. 53, Nr. 35 a, ISSN 0720-6100 v. 20.02.2001). Der Schutzstatus kann auch im Internet unter www.wisia.de ermittelt werden. Einen Überblick über diese Arten gibt die Tabelle. Alle Tierarten aus: sind be- sonders ge- schütztsind zu- sätzlich streng ge- schützt Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97++ Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97+- ++ Anhang IV der Richtlinie 92/43/ EWG (sog. Fauna- Flora-Habitat Richtlinie) 1) Art. 1 der Richtlinie 79/409/EWG (sog. EG-Vogelschutz- richtlinie): alle europäischen Vogel- arten 1) Anlage 1 Bundesarten- schutzver-ordnung + + teilweise (durch die BArtSchV: Kreuz in Anlage 1, Spalte 3) teilweise (Kreuz in Anlage 1, Spalte 3) Beispiele Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Hellroter Ara, Kleiner Gelbhaubenkakadu, europäische Landschildkröten, alle Meeres- schildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython, Baltischer Stör Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) u. Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteiger- frösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln, ver- schiedene Korallen (Schmuck, Souvenir) Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Horn- otter, Rotbauchunke Besonders geschützt sind z.B. alle europäischen Singvögel (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und -gänse; Zusätzlich streng geschützt sind z.B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz Besonders geschützt sind z.B., soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien; Zusätzlich streng geschützt ist z.B. die Bayerische Kleinwühlmaus und die Aspisviper 1) ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 geführt sind 3 3 Artenschutzrechtliche Anforderungen beim Handel mit geschützten Tieren Beim gewerbsmäßigen Handel mit geschützten Tieren sind die folgenden artenschutz- rechtlichen Anforderungen zu erfüllen: • Nachweispflichten gemäß § 49 Bundesnaturschutzgesetz • Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches gemäß § 6 Bundesartenschutz- verordnung (BArtSchV) • Kennzeichnung bestimmter lebender Tiere gemäß §§ 12 bis 15 Bundesartenschutz- verordnung • Information der Käufer über die Meldepflicht für private Halter von besonders bzw. streng geschützten Tieren 4Nachweispflicht 4.1Nachweispflicht für Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Kauf und Verkauf von Exemplaren der in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist nur bei Vorliegen der zugehörigen EG-Vermarktungsgenehmigungen zulässig. Diese gelben EG-Bescheinigungen begleiten das jeweilige Exemplar bei jedem Weiterverkauf. Handschriftliche Ergänzungen bzw. Korrekturen oder Überklebungen auf diesen Dokumenten durch den Zoohändler sind unzulässig. Die nur bis 1997 gültigen blauen CITES-Bescheinigungen und die EG-Bescheinigungen für die einmalige Vermarktung sind durch neue generelle EG-Vermarktungsgenehmigungen zu ersetzen. Die Beantragung der EG-Bescheinigungen ist in Sachsen-Anhalt an das CITES-Büro in Steckby unter Vorlage der Nachweise sowie der ausgefüllten und unterschriebenen Formularkopie zu richten. Die Einreichung der Dreifach-Formularsätze ist nicht mehr erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen ist außerdem eine behördliche Überprüfung der erforderlichen Kennzeichen. Generell ausgenommen von dieser Bescheinigungspflicht sind nur die Anhang A-Arten, die im Anhang X der EG-Durchführungsverordnung Nr. 865/2006 aufgeführt sind. Tabelle 2: Von der EG-Bescheinigungspflicht ausgenommene Arten des Anhangs A Wissenschaftlicher Artname Anas laysanensis Anas querquedula Aythya nyroca Branta ruficollis Branta sandvicensis Catreus wallichi Carduelis cucullata Colinus virginianus ridgwayi Columba livia Crossoptilon crossoptilon Crossoptilon mantchuricum Cyanoramphus novaezelandiae Lophophorus impejanus Lophura edwardsi Lophura swinhoii Oxyura leucocephala Polyplectron emphanum Psephotus dissimilis Syrmaticus ellioti Syrmaticus humiae Syrmaticus mikado Deutscher Artname Laysan-Ente Knäkente Moorente Rothalsgans Hawaigans Wallich-Fasan Kapuzenzeisig Ridgways Virginia-Wachtel Felsentaube Weißer Ohrfasan Brauner Ohrfasan Ziegensittich Himalaya-Glanzfasan Edwardfasan Swinhoefasan Weißkopf-Ruderente Palawan-Spiegelpfau Hooded-Sittich Elliotfasan Hume-Fasan Mikado-Fasan

Geraubte Grüngeckos fliegen heim nach Neuseeland

Sie haben eine lange Reise vor sich: Zwei Schmuck-Grüngeckos fliegen heute von Frankfurt über London nach Neuseeland und damit zurück in ihre ursprüngliche Heimat. Skrupellose Tierfänger hatten die streng geschützten und seltenen Tiere in Neuseeland gefangen und außer Landes geschmuggelt; sie landeten schließlich bei einem Privatmann in Niedersachsen. Seine Liebe zu exotischen Tieren und seine Geldnot wurden dem 45jährigen zum Verhängnis: Als er das Pärchen im Dezember 2013 via Internet verkaufen wollte, kamen ihm die Naturschutzbehörden auf die Spur. Die Schmuck-Grüngeckos wurden in einer länderübergreifenden Polizeiaktion beschlagnahmt. Die streng geschützten Tiere kamen zunächst in den Kölner Zoo, seither bemühen sich die Behörden um die Rückführung. Das Bundesamt für Naturschutz, der NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) und nicht zuletzt der Kölner Zoo haben hier eng zusammengearbeitet und nach 15 Monaten gemeinsam mit der neuseeländischen Naturschutzbehörde für ein Happy End gesorgt. „Die Besonderheit bei diesem Grüngecko-Fall bestand darin, dass zumindest eines der beiden Tiere von neuseeländischen Wissenschaftlern in freier Natur fotografisch dokumentiert worden war. Das hier angebotene Tier konnte dank der neuseeländischen Datenbank zweifelsfrei identifiziert werden“, berichtete Wolfgang Borgmeyer vom NLWKN, der sich an einen ähnlichen Fall in seiner 33jährigen Laufbahn nicht erinnern kann. Zuletzt wurde das Tier in freier Natur in Neuseeland im Herbst 2009 gesehen. Grüngeckos kommen ausschließlich in Neuseeland vor und sind extrem ortstreu. Sie bringen pro Jahr nur ein bis zwei Junge zur Welt und werden bis zu 30 Jahre alt. „Der Bestand an Grüngeckos ist in den vergangenen Jahren um 95 Prozent eingebrochen“, weiß Borgmeyer zu berichten. Wilddiebe und Schmuggler machen den Tieren das Leben in ihrer Heimat schwer, der Preis für ein Paar liegt mittlerweile bei 7.000 Euro. Grüngeckos sind bereits seit 1953 in Neuseeland streng geschützt. Seit 2003 unterliegt die Art dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES), deshalb gelten strengste internationale Schutzbestimmungen. Der Kölner Zoo hat in den vergangenen Monaten weder Kosten noch Mühen gescheut, den konfiszierten Geckos ein neues Zuhause zu bauen, angefangen vom Überwinterungsterrarium über die Aufwachanlage bis zur speziell gesicherten Freilandanlage für die warmen Frühlings- und Sommertage. „Es wurde sogar ein spezielles Pflegerteam gebildet, das sich um die permanente Versorgung der wertvollen Pfleglinge gekümmert hat“, berichtet Thomas Ziegler vom Kölner Zoo. FOTOS STEHEN ZUR VERFÜGUNG UND WERDEN AUF ANFRAGE VERSCHICKT! Hintergrundinformationen zur Unterbringung eingezogener Tiere und Pflanzen Hintergrundinformationen zur Unterbringung eingezogener Tiere und Pflanzen Die Unterbringung von beschlagnahmten lebenden Tiere und Pflanzen bereitet immer wieder erhebliche Schwierigkeiten. Die ersten Probleme entstehen bereits, wenn der Zoll feststellt, dass lebende Exemplare illegal ein- oder ausgeführt werden. Dann muss kurzfristig über den Verbleib entschieden werden. Bei dieser Entscheidung sind neben Tier- und Artenschutzregelungen auch tierseuchenrechtliche Regelungen zu beachten, da viele Tiere wegen möglicher Krankheitserreger zuerst für längere Zeit in Quarantäne müssen. Zoologische Gärten spielen in diesem Zusammenhang, meist auch ohne Eigennutz motiviert, eine herausragend wichtige Rolle. Mit der rechtskräftigen Einziehung der geschützten Tier- und Pflanzenarten gehen die Eigentumsrechte an den Exemplaren vom bisherigen Eigentümer auf den Bund oder das entsprechende Bundesland über. Die jeweils zuständigen Bundes- oder Länderbehörden entscheiden über das weitere Verfahren der sogenannten Verwertung, d.h. der dauerhaften Unterbringung oder Überlassung der eingezogenen Exemplare. Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Verwertung vom Zoll eingezogener lebender Tiere und Pflanzen zuständig. Auf der 10. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES Resolution Conf. 10.7) haben sich die Vertragsstaaten einvernehmlich darüber verständigt, dass verschiedene mögliche Vorgehensweisen bei der Verwertung eingezogener Tiere in Betracht kommen: Die Rückführung in das Ursprungsland ist zwar aus Sicht des Artenschutzes grundsätzlich die zu favorisierende Maßnahme. Leider scheitert die Durchführung aber häufig daran, dass bestimmte Informationen oder Rahmenbedingungen nicht gegeben sind. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass die Tiere unter Umständen infolge der Gefangenschaftshaltung mit Krankheiten infiziert sind, die in den Wildpopulationen nicht vorkommen, dass in vielen Fällen die genaue Herkunft der Exemplare nicht bekannt ist oder aber die Tiere auf Grund der längeren Haltung in Gefangenschaft nur durch aufwändige Auswilderungsverfahren wieder in die freie Natur ausgesetzt werden können. Auch mögliche negative Einflüsse auf die bestehende Wildpopulation müssen berücksichtigt werden. Abschließend sind umfangreiche organisatorische und finanzielle Fragen zu klären. In der Vergangenheit wurde diese Maßnahme in Deutschland daher relativ selten realisiert. Erfolgreiche Rückführungsaktionen waren in den vergangenen Jahren z.B. die Wiederauswilderung von Kaiseradlern in Ungarn, die Rückführung von Sakerfalken in die Mongolei oder von Kakteen und Vogelspinnen nach Mexiko. Die meisten eingezogenen lebenden Tiere und Pflanzen werden daher in geeignete Einrichtungen vermittelt, in denen sie dauerhaft untergebracht werden können. In Frage kommen neben Zoologischen Gärten, Vogelparks oder ähnlichen Einrichtungen auch geeignete Haltungen bei Privatpersonen. Alle Einrichtungen werden vorher durch die Behörden überprüft. Als Grundsatz für die Verwertungspraxis des Bundes gilt, dass eingezogene Exemplare grundsätzlich nicht veräußert werden, obwohl diese Möglichkeit nach entsprechenden Beschlüssen der WA-Vertragsparteien nicht absolut ausgeschlossen wird. Bei streng geschützten Arten, wie beispielsweise allen Arten der Meeresschildkröten, verbietet das geltende Artenschutzrecht der Europäischen Gemeinschaft jedoch generell einen Verkauf. Hintergrundinformationen zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen Hintergrundinformationen zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" – kurz "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA; englisch: CITES , C onvention on I nternational T rade in E ndangered S pecies of Wild Fauna and Flora) – geschlossen. In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig und bis heute sind 180 Staaten dem WA beigetreten. Ziel ist es, den internationalen Handel – eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen – zu überwachen und zu reglementieren. Das WA versteht unter dem Begriff „Handel“ jeden Transport über eine Grenze, unabhängig davon, aus welchem Grund dieser Transport erfolgt. Die gefährdeten Arten sind im WA entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgelistet. Für sie gelten dadurch im internationalen Handel unterschiedlich starke Beschränkungen. Diese Anhangslisten werden alle zwei bis drei Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert. CITES C I T E S Seit dem 1. Januar 1984 hat die Europäische Union (EU) das WA einheitlich und für alle EU-Staaten verbindlich umgesetzt. Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, wurden die ursprünglichen Regelungen der EU gründlich überarbeitet und am 1. Juni 1997 durch zwei Verordnungen ersetzt, die das WA und zum Teil auch EU-Richtlinien umsetzen. Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten im EU-Recht in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt: Anhang A enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten (von der Ausrottung bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten) sowie Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. Erfasst sind u.a. einige Affenarten, alle Wale, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, diverse Landschildkröten und Krokodile, alle Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-, Euphorbien- und Aloearten. Anhang A Anhang B enthält die Arten des Anhangs II des WA (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt) und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, dass sie das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können. Dieser Anhang umfasst u.a. alle Affen, Bären, Katzen, Papageien (außer Rosenköpfchen, Wellensittich, Nymphensittich und Halsbandsittich), Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle Landschildkröten, Krokodile, Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Störe, Riesenmuscheln und Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen und Aloe-Arten (ausgenommen Aloe vera), soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs A genießen. Anhang B Anhang C enthält die Arten des Anhangs III des WA (national reglementierte Arten oder Populationen, für deren Schutz eine internationale Kontrolle notwendig erscheint), soweit diese Arten nicht bereits in Anhang A oder B bzw. wegen Vorbehalts der EU in Anhang D aufgeführt werden. Anhang C Anhang D enthält die Arten, die zwar handelsrelevant sind, aber noch nicht unter die internationalen Schutzkategorien fallen. Bei diesen Arten rechtfertigt der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine mengenmäßige Überwachung, um ggf. aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten. Anhang D

Besonders geschützte und streng geschützte Arten 1. Rechtliche Grundlagen für die besonders geschützten und streng geschützten Arten 2. Nachweispflicht 3. Schutzstatus

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen . Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (s. Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (s. Anforderungen an Tierhalter ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden . In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen im Internet unter www.wisia.de ermittelt werden, dem „Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz. Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG (1) Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (1) Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

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