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Abstands- und Bewirtschaftungsvorgaben gem. §§ 5 Abs. 3 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO

Die Karte gibt Hinweise auf Flächen, welche von den unten genannten Vorgaben betroffen sein können. Die Karte besitzt keine Rechtsverbindlichkeit und stellt keinen Anspruch an Vollständigkeit dar. Insbesondere für kleine Fließgewässer können Lücken vorhanden sein. Gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO gelten für die Aufbringung stickstoff- oder phosphathaltiger Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel folgende Vorgaben: • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 5 %: Keine Düngung im Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 3 bis 20 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 10 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 30 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 15 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. Die Karte wurde auf Grundlage von Feldblöcken, Schlaggeometrien, oberirdischen Gewässern des ATKIS DLM25 sowie des Digitalen Geländemodells für Niedersachsen im 1 m-Raster (DGM 1) erstellt. Bei der Flächenauswahl auf Grundlage dieser Daten werden auch Deiche sowie Blüh- und Gewässerschutzstreifen erfasst und in der Karte dargestellt. Abflusshindernisse wurden bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt.

Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §  1 Zweck §  2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen §  3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz §  4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln §  5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln §  6 Pflanzenschutzmaßnahmen §  7 (weggefallen) §  8 Anordnungen der zuständigen Behörden Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater §  9 Persönliche Anforderungen § 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung § 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten Abschnitt 4 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 14 Verbote § 15 Beseitigungspflicht § 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten § 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind § 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen § 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 20 Versuchszwecke § 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 22 Weitergehende Länderbefugnisse Abschnitt 5 Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln § 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 25 Ausfuhr § 26 Getrennte Lagerung § 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln Abschnitt 6 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren § 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln § 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen § 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung § 31 Kennzeichnung § 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln § 34 Beteiligungen § 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels § 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung § 37 Neue Erkenntnisse § 38 Verlängerung der Zulassung § 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung § 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren Abschnitt 7 Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren § 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten § 42 Zusatzstoffe § 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen § 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe § 45 Pflanzenstärkungsmittel Abschnitt 8 Parallelhandel § 46 Genehmigung für den Parallelhandel § 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel § 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel § 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel § 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel § 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf Abschnitt 9 Pflanzenschutzgeräte § 52 Prüfung § 53 Betriebsanleitung Abschnitt 10 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten § 54 Entschädigung § 55 Forderungsübergang § 56 Gebühren und Auslagen Abschnitt 11 Behörden, Überwachung § 57 Julius Kühn-Institut § 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit § 59 Durchführung in den Ländern § 60 Behördliche Anordnungen § 61 Mitwirkung von Zolldienststellen § 62 Befugte Zollstellen Abschnitt 12 Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung § 63 Auskunftspflicht § 64 Meldepflicht § 65 Geheimhaltung § 66 Übermittlung von Daten § 67 Außenverkehr Abschnitt 13 Straf- und Bußgeldvorschriften § 68 Bußgeldvorschriften § 69 Strafvorschriften Abschnitt 14 Schlussbestimmungen § 70 Unberührtheitsklausel § 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus § 72 Eilverordnungen § 73 (weggefallen) § 74 Übergangsvorschriften

Umweltzeichen Blauer Engel für organische Kultursubstrate und Blumenerden

In diesem Forschungsvorhaben werden Kultursubstrate als neue Produktgruppe für den Blauen Engel untersucht und Kriterien für das Umweltzeichen entwickelt. Die Produktgruppe beschränkt sich auf organische Kultursubstrate, d.h. solche, die einen gewissen Anteil organischer Substanz enthalten und einen erdigen Charakter aufweisen. Eingeschlossen sind organische Kultursubstrate für den professionellen Einsatz (Erwerbsgartenbau, Garten- und Landschaftsbau, öffentliches Grün) sowie Blumenerden für den Hobbybereich. Veröffentlicht in Texte | 109/2024.

Umweltfreundliche Beschaffung - Nr.: 1/2024

Liebe Leserin*lieber Leser, in unserem jüngsten Newsletter informieren wir über mehrere neue Veröffentlichungen des Umweltbundesamtes. So sind zwei der insgesamt fünf herausgegebenen Schulungsskripte zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung sowie mehrere produktbezogene Beschaffungsleitfäden in aktualisierter Fassung erschienen (Textilien wie Bekleidung und Wäsche sowie Bettwaren und Bettwäsche, Software, Möbel und Lattenroste aus Holz). Auch für das Umweltzeichen Blauer Engel gibt es neue Vergabekriterien: Mit Hilfe der neuen Vergabekriterien für organische Kultursubstrate und Blumenerden wird es zukünftig einfacher, umweltfreundliche Produkte auszuwählen. Zudem werden für die Planung und den Betrieb intensiv genutzter Kunststoffrasenplätze Möglichkeiten aufgezeigt, die zu weniger Umweltbelastungen führen. Eine interessante Lektüre Ihre UBA-Redaktion

Umweltzeichen Blauer Engel für organische Kultursubstrate und Blumenerden

In diesem Forschungsvorhaben werden Kultursubstrate als neue Produktgruppe für den Blauen Engel untersucht und Kriterien für das Umweltzeichen entwickelt. Die Produktgruppe beschränkt sich auf organische Kultursubstrate, d.h. solche, die einen gewissen Anteil organischer Substanz enthalten und einen erdigen Charakter aufweisen. Eingeschlossen sind organische Kultursubstrate für den professionellen Einsatz (Erwerbsgartenbau, Garten- und Landschaftsbau, öffentliches Grün) sowie Blumenerden für den Hobbybereich.

Abstands- und Bewirtschaftungsvorgaben gem. §§ 5 Abs. 3 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO (WMS Dienst)

Die Karte gibt Hinweise auf Flächen, welche von den unten genannten Vorgaben betroffen sein können. Die Karte besitzt keine Rechtsverbindlichkeit und stellt keinen Anspruch an Vollständigkeit dar. Insbesondere für kleine Fließgewässer können Lücken vorhanden sein. Gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO gelten für die Aufbringung stickstoff- oder phosphathaltiger Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel folgende Vorgaben: • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 5 %: Keine Düngung im Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 3 bis 20 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 10 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 30 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 15 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. Die Karte wurde auf Grundlage von Feldblöcken, Schlaggeometrien, oberirdischen Gewässern des ATKIS DLM25 sowie des Digitalen Geländemodells für Niedersachsen im 1 m-Raster (DGM 1) erstellt. Bei der Flächenauswahl auf Grundlage dieser Daten werden auch Deiche sowie Blüh- und Gewässerschutzstreifen erfasst und in der Karte dargestellt. Abflusshindernisse wurden bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt.

Abstands- und Bewirtschaftungsvorgaben gem. §§ 5 Abs. 3 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO (WFS Dienst)

Die Karte gibt Hinweise auf Flächen, welche von den unten genannten Vorgaben betroffen sein können. Die Karte besitzt keine Rechtsverbindlichkeit und stellt keinen Anspruch an Vollständigkeit dar. Insbesondere für kleine Fließgewässer können Lücken vorhanden sein. Gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO gelten für die Aufbringung stickstoff- oder phosphathaltiger Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel folgende Vorgaben: • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 5 %: Keine Düngung im Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 3 bis 20 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 10 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 30 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 15 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. Die Karte wurde auf Grundlage von Feldblöcken, Schlaggeometrien, oberirdischen Gewässern des ATKIS DLM25 sowie des Digitalen Geländemodells für Niedersachsen im 1 m-Raster (DGM 1) erstellt. Bei der Flächenauswahl auf Grundlage dieser Daten werden auch Deiche sowie Blüh- und Gewässerschutzstreifen erfasst und in der Karte dargestellt. Abflusshindernisse wurden bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt.

Blauer Engel für torffreie Blumenerden und nachhaltige Kunstrasen

Blauer Engel für torffreie Blumenerden und nachhaltige Kunstrasen Hersteller von torffreien Blumenerden sowie von umweltfreundlichen Kunststoffrasensystemen und -sportplätzen können in Kürze das Umweltzeichen „Blauer Engel“ für ihre Produkte beantragen. Die Jury Umweltzeichen hat in ihrer Sitzung im Dezember 2023 Vergabekriterien für diese zwei neuen Umweltzeichen beschlossen. Für weitere Produktgruppen wurden die Kriterien aktualisiert. Mit dem Umweltzeichen „Organische Kultursubstrate und Blumenerden“ (DE-UZ 234) können künftig organische Kultursubstrate gekennzeichnet werden, die vollständig auf die Verwendung von Torf verzichten. Zudem können in Zukunft Kunststoffrasensysteme und -sportplätze (DE-UZ 235) mit dem Umweltzeichen ausgezeichnet werden, wenn diese schadstoffarm, recyclingfähig und langlebig sind. Überarbeitet wurden die Vergabekriterien für folgende Produktgruppen: Kaminöfen für Holz und Staubabscheider (DE-UZ 212 / 222) Produkte aus Recyclingkunststoffen (DE-UZ 30a) Energiemessgeräte für den Haushalt (DE-UZ 142) Gartengeräte (DE-UZ 206) Rohrreiniger (DE-UZ 24) Die überarbeiteten und die neuen Kriteriendokumente werden in den kommenden Wochen finalisiert und auf der Homepage des Umweltzeichens Blauer Engel verfügbar sein. Hersteller von besonders umweltfreundlichen Produkten können dann das Zeichen beantragen. Die Jury Umweltzeichen setzt sich aus 14 zivilgesellschaftlichen Vertreter*innen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Umwelt zusammen und berät über die Vergabekriterien des Umweltzeichens Blauer Engel.

Aufgaben des Pflanzenschutzamtes Berlin

Das Pflanzenschutzamt Berlin ist eine der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt nachgeordnete Behörde, die europäisches und nationales Recht im Pflanzenschutz und in der Pflanzengesundheit im Land Berlin vollzieht. Die Arbeitsschwerpunkte ergeben sich aus den Anforderungen, die sich aus der Nutzung und Bewirtschaftung der Pflanzen und Pflanzenbestände in den Ökosystemen einer Kulturlandschaft ergeben, in der sich unter den natürlichen klimatischen und geologischen Gegebenheiten und Bedingungen der Mark Brandenburg, die Großstadt Berlin entwickelt hat. Im Stadtgebiet Berlin findet man heute nur noch eine kleine landwirtschaftliche Nutzfläche. Nicht unterschätzt werden kann und darf jedoch der Aufgabenkreis, der dem Pflanzenschutzamt aus dem Bereich des Stadtgrüns erwächst. Ein Hauptanliegen der Tätigkeit des Pflanzenschutzamtes Berlin ist die verantwortungsbewusste Beratung von Unternehmen, Behörden sowie Bürgerinnen und Bürger über den Umgang mit ihren Pflanzen und über die Möglichkeiten, Bedingungen, Voraussetzungen und Grenzen des Schutzes vor Schaderregern. die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden soll, die entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten zur Anwendung von Unionsrecht in den Bereichen Pflanzenschutz und Pflanzengesundheit erlassen wurden: Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen: die Bestimmung der Pflanzengesundheitsrisiken, die von Arten, Stämmen oder Biotypen von Krankheitserregern, Tieren oder parasitären Pflanzen ausgehen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können, sowie Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken auf ein hinnehmbares Maß, das Inverkehrbringen, die Verwendung sowie die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Das bedeutet im Einzelnen: die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen, die Überwachung des Beförderns, des Inverkehrbringens, des Lagerns, der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen, die Überwachung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des Verbringens im Inland und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatzstoffen, die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes, insbesondere der guten fachlichen Praxis einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes, auch mit Ausrichtung auf eine Verminderung der Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt entstehen können, einschließlich der Durchführung des Warndienstes auch unter Verwendung eigener Untersuchungen und Versuche, Mitwirkung an der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Pflanzenschutz, die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken, die Durchführung der für diese Aufgaben erforderlichen Untersuchungen und Versuche, die Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen, über durchgeführte Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nach entsprechenden Vorgaben, die Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, z. B. außerhalb landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher und gärtnerischer Flächen.

WFS - Ausweisungsmessnetz (Grundlage der nitratbelasteten Gebiete)

Grundlage der Ausweisung nitratbelasteter Gebiete in Sachsen ist die am 10. August 2022 veröffentlichte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA) in Verbindung mit der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) und der Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV). Dieser Datensatz beschreibt das Ausweisungsmessnetz nach § 4 AVV GeA und die Nitrat-Stützwerte, die zur Ermittlung der zu betrachtenden GWK nach § 3 AVV GeA. Das Ausweisungsmessnetz umfasst 964 Grundwassermessstellen.

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