**Allgemein** In diesem Datensatz werden unterschiedliche Straßenlärmwerte bereitgestellt. Die Daten werden im Rahmen des [ODALA-Förderprojektes](https://odalaproject.eu/) bereitgestellt. **Datenmodell** Die Daten können unterschiedliche Sensortypen und -hersteller umfassen. Um die Daten zu harmonisieren, werden diese in ein einheitliches Datenmodell zusammengefasst. Nicht jeder Sensor misst alle angegebenen Werte. Die Daten sind im Datenmodell "NoiseLevelObserved" bereitgestellt. https://gitlab.com/hopu-smart-cities/fiware/datamodels/-/blob/master/noise/datamodel-ngsi-ld.json Dieses baut auf dem Smart Data Model "NoiseLevelObserved" auf: https://github.com/smart-data-models/dataModel.Environment/blob/master/NoiseLevelObserved/doc/spec.md **Gemessene und berechnete Werte** * LA1 (Schallpegel welcher in 1% der Messzeit überschritten wurde - statistisch berechnet) * LA10 (Schallpegel welcher in 10% der Messzeit überschritten wurde - statistisch berechnet) * LA50 (Schallpegel welcher in 50% der Messzeit überschritten wurde - statistisch berechnet) * LA90 (Schallpegel welcher in 90% der Messzeit überschritten wurde - statistisch berechnet) * LA99 (Schallpegel welcher in 99% der Messzeit überschritten wurde - statistisch berechnet) * LAeq (äquivalenter Dauerschallpegel) * LAmax (maximal gemessener Pegel) * LAmin (minimal gemessener Pegel)
**Allgemein** In diesem Datensatz werden unterschiedliche Straßenlärmwerte bereitgestellt. Die Daten werden im Rahmen des [ODALA-Förderprojektes](https://odalaproject.eu/) bereitgestellt. **Datenmodell** Die Daten können unterschiedliche Sensortypen und -hersteller umfassen. Um die Daten zu harmonisieren, werden diese in ein einheitliches Datenmodell zusammengefasst. Nicht jeder Sensor misst alle angegebenen Werte. Die Daten sind im Datenmodell "NoiseLevelObserved" bereitgestellt. https://gitlab.com/hopu-smart-cities/fiware/datamodels/-/blob/master/noise/datamodel-ngsi-ld.json Dieses baut auf dem Smart Data Model "NoiseLevelObserved" auf: https://github.com/smart-data-models/dataModel.Environment/blob/master/NoiseLevelObserved/doc/spec.md **Gemessene und berechnete Werte** * LA1 (Schallpegel welcher in 1% der Messzeit überschritten wurde - statistisch berechnet) * LA10 (Schallpegel welcher in 10% der Messzeit überschritten wurde - statistisch berechnet) * LA50 (Schallpegel welcher in 50% der Messzeit überschritten wurde - statistisch berechnet) * LA90 (Schallpegel welcher in 90% der Messzeit überschritten wurde - statistisch berechnet) * LA99 (Schallpegel welcher in 99% der Messzeit überschritten wurde - statistisch berechnet) * LAeq (äquivalenter Dauerschallpegel) * LAmax (maximal gemessener Pegel) * LAmin (minimal gemessener Pegel)
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ist zuständig für: Lärm durch den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen; Lärm durch den Betrieb von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen; Auskunftstelefon Baustellen ; Technische Auskünfte Baustellen-Genehmigungen ; Verwaltungsauskünfte Baustellen-Genehmigungen ; Lärm durch öffentliche Veranstaltungen im Freien mit gesamtstädtischer Bedeutung (z.B. Rock-Musikveranstaltungen und andere Großveranstaltungen in der Waldbühne, dem Olympia-Stadion Berlin und der Parkbühne Wuhlheide, vor dem Brandenburger Tor, auf dem Alexanderplatz); Lärm durch Sportveranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung (z.B. Berlin Marathon, Motorbootrennen auf der Regattastrecke Berlin-Grünau); Verwaltungsauskünfte Genehmigungen und Ausnahmezulassungen für Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung . Das örtliche Bezirksamt mit Umweltamt und Ordnungsamt ist zuständig für: Lärm von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (mit Ausnahme von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen sowie bei Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung) wie z.B. Betriebsstätten (Schankwirtschaften, Schankvorgärten, Diskotheken, Druckereien, Bäckereien, Fleischereien, Kfz-Reparaturwerkstätten u.ä.), ortsfeste Einrichtungen (feste Veranstaltungsplätze, Sportanlagen u.ä.), Maschinen und Geräte (Rasenmäher, Wärme- und Umwälzpumpen u.ä.); mit einer Anlage im Zusammenhang stehenden verhaltensbedingten Lärm (z.B. Ladetätigkeiten und Reparaturarbeiten im Freien durch Gewerbebetriebe); verhaltensbedingten Lärm (z.B. Lärm durch Singen und Grölen im Haus- und Nachbarschaftsbereich, Lärm auf Bolz- und Spielplätzen, Lärm durch private Feierlichkeiten, Lärm durch häusliche Renovierungsarbeiten, Lärm durch den Betrieb von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, Lärm durch Tiere); Lärm durch öffentliche Veranstaltungen im Freien von bezirklicher Bedeutung (z.B. Haus- und Straßenfeste, Bürgerfeste, Kinderfeste, Sommerfeste von Kleingartenkolonien, Veranstaltungen von Verbänden, Vereinen und Kirchen, Eröffnungs-, Jubiläums- und Werbeveranstaltungen von Gewerbebetrieben, Konzerte und Rock-Musikveranstaltungen im Freien; Lärm durch Motorsportveranstaltungen von bezirklicher Bedeutung (z.B. Geschicklichkeits- und Slalomturniere oder Mofa-Turniere innerhalb eines oder mehrerer Bezirke bzw. Veranstaltungen mit Modellautos mit Verbrennungsmotoren); Lärmmessungen und technische Begutachtungen bzw. Ortsbesichtigungen im Rahmen der Überwachung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (mit Ausnahme von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen, Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung) sowie im Rahmen eines Ausnahmezulassungs-, Genehmigungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin bei Angelegenheiten von bezirklicher Bedeutung; (Erst-) Ermittlungen zur Feststellung des tatsächlichen Verursachers bei zunächst unbekannten Lärmquellen (Sollte sich ergeben, dass der Lärm durch den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Baustelle, eines Baulagerplatzes oder einer Baumaschine verursacht wird, ist für das weitere Verfahren die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig.). Das örtliche Bezirksamt ist außerdem zuständig für: Schallschutz an baulichen und haustechnischen Anlagen Lärm in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten Lärm auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Bezirkämter in Berlin Ordnungsämter in Berlin Umwelt- und Naturschutzämter der Bezirke Der Polizeipräsident in Berlin Wasserschutzpolizei Berlin Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle Ost Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hat für die Entgegennahme von Beschwerden über baustellenbedingte Immissionen (insbesondere Lärm und Staub durch Bauarbeiten) ein Beschwerdetelefon eingerichtet. Die Telefonnummer lautet: Tel.: (030) 9025-2253 Unter dieser Nummer werden regelmäßig in der Geschäftszeit montags bis freitags von 09:00 bis 11:00 Uhr telefonische Beschwerden entgegengenommen. Ferner können Sie Ihre Beschwerde direkt online einreichen. Beschwerde über eine Baustelle Um eine zügige und effiziente Bearbeitung sicherzustellen, sollte eine Beschwerde zumindest folgende Angaben enthalten: Beschwerdeführer (Name, Vorname, Wohnanschrift und Telefonnummer) Baustellenanschrift und Verursacher der Belästigung, soweit bekannt (Firmenname, Ansprechpartner, Telefonnummer) Art der Belästigung (Welche Arbeiten werden durchgeführt? Welche Maschinen kommen zum Einsatz?) Auswirkungen der Belästigung Datum und Zeitpunkt der Belästigung (Seit wann werden die belästigenden Arbeiten durchgeführt? An welchen Wochentagen und zu welchen Tageszeiten werden die belästigenden Arbeiten durchgeführt?) Kersten Klempin Tel.: (030) 9025-2279 E-Mail: baulaerm@senmvku.berlin.de Dirk Wiemer Tel.: (030) 9025-2263 E-Mail: baulaerm@senmvku.berlin.de Susanne Lauer Tel.: (030) 9025-2229 E-Mail: baulaerm@senmvku.berlin.de Harald Kern Tel.: (030) 9025-2264 E-Mail: veranstaltungslaerm@senmvku.berlin.de Raimo Schaaf Tel.: (030) 9025-2170 E-Mail: veranstaltungslaerm@senmvku.berlin.de Hier erhalten Sie auch Auskünfte zu bereits erteilten Genehmigungen und Ausnahmezulassungen. Einen Antrag für die Durchführung von Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung finden Sie im Bereich Formular-Center. Formular-Center Einen Antrag auf Genehmigungen gemäß § 8 LImSchG Bln für Bauarbeiten während der gesetzlich geschützten Ruhezeiten (Sonn- und Feiertags oder zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr) können Sie an uns online über die Berliner Dienstleistungsdatenbank stellen. Berliner Dienstleistungsdatenbank
In die Bestandsanalyse sind alle im Grünflächenverzeichnis geführten und somit öffentlichen Freiflächen der Nutzungsart “Park- und Grünanlagen” eingegangen. Für die Ost-Berliner Bezirke war vorab der voraussichtliche Status der Freiflächen festzulegen, da der überwiegende Teil der zum Bearbeitungszeitpunkt im Grünflächenverzeichnis geführten Flächen noch im kommunalen Besitz und daher in der Rechtsträgerschaft der Grünflächenämter lag, eine Neuordnung bzw. eine Änderung der Eigentumsverhältnisse aber bei vielen Flächen zu erwarten war. Als öffentlich wurden solche Flächen eingestuft, die nach Einschätzung der Grünflächenämter in deren Zuständigkeitsbereich bleiben und darüber hinaus einen öffentlichen Charakter aufweisen. Grundlage für diese Einschätzung bilden in der Regel Vorabstimmungen zwischen Naturschutz- und Grünflächenamt, Stadtplanungsamt, Wohnungsbaugesellschaften und der Treuhandanstalt (Stand: November 1991). In die Bestandsanalyse wurden alle vorhandenen Parkanlagen und Stadtplätze, aber auch Flächen innerhalb der großzügig durchgrünten Neubaugebiete, z.B. entlang der sogenannten Versorgungsachsen oder innerhalb eines großen Wohnhofs, einbezogen, die eine zusammenhängende Fläche von mehr als 1 ha aufweisen und allgemein zugänglich sind. Die Aussagen zum voraussichtlichen Status der Flächen stellen den Stand November / Dezember 1991 dar und sind aus den genannten Gründen nach Klärung der Eigentumsverhältnisse und Zuständigkeiten zu überprüfen. Bewertung der Erholungseignung Entsprechend der Tatsache, daß auch siedlungsnahe Grünanlagen die Funktion eines wohnungsnahen Freiraums erfüllen können, wurden bei der Bewertung der Erholungseignung alle Grünanlagen über 0,5 ha im Hinblick auf die Einhaltung der an den wohnungsnahen Freiraum gestellten Mindestanforderungen überprüft (vgl. Kellermann 1974). Die Beurteilung der Grünanlagen erfolgte anhand des vorliegenden Daten- und Kartenmaterials. Folgende Kriterien wurden zur Bewertung herangezogen: Flächengröße Freiräume für die wohnungsnahe Erholung müssen eine Mindestgröße von 0,5 ha aufweisen, um die typenspezifische Nutzung zu ermöglichen. Bei Grünanlagen, die von Straßen zerschnitten werden und für die Größenangaben der einzelnen Teilflächen fehlen, werden die Freiräume nur dann berücksichtigt, wenn eine der Teilflächen größer als 0,5 ha ist. Flächenform Der Freiraum muß zumindest in Teilbereichen breiter als 15 m sein. Flächen mit Böschungen müssen eine horizontale Fläche von mindestens 15 m aufweisen. Zugänglichkeit Die ungehinderte Zugänglichkeit zum Freiraum muß garantiert sein. Grünanlagen dürfen nicht allseitig von Hindernissen umgeben sein, die den Zugang ausschließen. Hindernisse stellen stark befahrene Straßen (mehr als 10 000 Kfz/Tag), Bahntrassen, Wasserflächen und Einfriedungen (wie beim Kaulsdorfer Busch / Trinkwassergewinnungsgebiet) dar. Gegebenenfalls vorhandene Fußgängerbrücken bzw. -unterführungen oder Ampelanlagen, die die Barrierewirkung an vereinzelten Punkten aufheben können, wurden nicht berücksichtigt. Umweltbelastungen Lärmbelastung und Luftverschmutzung beeinträchtigen die Erholungswirkung des Aufenthalts im Freien. Da detaillierte Messungen bzw. aufbereitete Daten bezogen auf die Situation in Grünanlagen zum Bearbeitungszeitpunkt nicht vorlagen, beschränkt sich der Aspekt Umweltbelastungen hier auf den Faktor Lärm durch Straßenverkehr. Für Grün- und Freiflächen ist nach DIN 18005, 5.87 Schallschutz und Städtebau für die städtebauliche Planung ein Grenzwert von 55 dB (A) festgelegt. Dieser Grenzwert kann an einer Stadtstraße mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h bei freier Schallausbreitung schon bei einer Kfz-Belastung von 2000 Kfz pro Tag erreicht werden. Hauptverkehrsstraßen sind in der Regel mit weit über 10 000 Kfz pro Tag belastet. Dies entspricht einer Lärmbelastung von mehr als 60 dB (A), häufig von mehr als 70 dB (A). Lockere Vegetation in Grünanlagen bewirkt keine Lärmminderung. Eine Verringerung des Lärms ist lediglich bei zunehmender Entfernung von der Lärmquelle festzustellen. Aufgrund der Lage vieler Grünflächen an stark befahrenen Straßen ist ein großer Teil als stark lärmbelastet anzusehen und wäre somit als nicht nutzbar für die Erholung einzustufen. Als Mindestanforderung wurde definiert, daß zumindest ein Teil des Freiraums nicht von zu starken Umweltbelastungen betroffen sein darf. Dieses Kriterium wurde dahingehend präzisiert, daß ein Freiraum an einer stark befahrenen Straße – mit einer Lärmimmission von mehr als 70 dB (A) – nur dann als noch geeignet für die Erholung einzuschätzen ist, wenn der eine Mindesttiefe von 100 m von der Straße oder eine Mindestgröße von 1 ha aufweist. Mindestgröße bzw. -tiefe sollen gewährleisten, daß beim Freiraumaufenthalt ein räumlicher Abstand zur Straße möglich ist. Grünanlagen mit einer Größe über 1 ha wurden somit grundsätzlich als nutzbar eingestuft. Mindestanforderungen hinsichtlich der Ausstattung mit Freiraumeinrichtungen wurden nicht in die Bewertung einbezogen, da einige Freiräume, vor allem in Ost-Berlin, in ihrer Ausstattung als ungenügend anzusehen sind. Defizite in diesem Bereich sind bei Vergabe entsprechender Mittel aber zu korrigieren und werden aus diesem Grund nicht als Ausschlußkriterium gewertet. Der Britzer Garten in Neukölln und das ehemalige Gartenschaugelände in Marzahn stellen zwei Ausnahmen in der Bewertung dar. Beide Grünflächen sind durch Eintrittsgelder in ihrer Zugänglichkeit eingeschränkt und fallen nicht in die Zuständigkeit der Grünflächenämter. Aufgrund ihrer wichtigen Erholungsfunktion und der relativ geringen Höhe der Eintrittsgelder wurden sie trotzdem den uneingeschränkt nutzbaren Grünflächen zugeordnet. Insgesamt 779 der öffentlichen Grünflächen wiesen eine Mindestgröße von 0,5 ha auf und wurden in die weitere Bewertung einbezogen. Von diesen konnten 557 als uneingeschränkt nutzbar eingestuft werden. 222 Grünanlagen genügten den Anforderungen nicht, davon wurden allein 84 aufgrund zu hoher Lärmbelastungen ausgeschlossen (vgl. Tab. 2). Ermittlung der Einzugsbereiche Alle als nutzbar ermittelten Grünanlagen wurden in die Grundkarten im Maßstab 1:20 000 eingetragen und mit einem Einzugsbereich versehen. Die Einzugsbereiche wurden mittels Zirkelradius um den jeweiligen Freiraum ermittelt, wobei die Entfernung über die Luftlinie bestimmt wurde. Als Ausgleich für die Differenz zwischen Luftlinie und tatsächlichem Weg zur Grünanlage wurden jeweils 10 % von der maximalen Entfernung abgezogen. Damit ergab sich für den wohnungsnahen Freiraum ein Radius von 450 m. Bei kleineren Freiräumen wurde die Mitte als Ausgangspunkt des Radius gewählt, bei größeren die Eingangsbereiche (ca. 100 m innerhalb des Freiraums). Der Einzugsbereich einer Grünanlage kann durch psychische oder tatsächliche Barrieren, die innerhalb des Einzugsbereichs auftreten, verringert werden. Tatsächliche Barrieren sind z.B. Flüsse/Kanäle, Gleisanlagen, Flughäfen sowie Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 10 000 Kfz pro Tag. Der schematisch festgelegte Einzugsbereich wurde durch die Berücksichtigung der vorhandenen Barrieren korrigiert. Auch Waldflächen erhielten einen Einzugsbereich, sofern sie die Mindestanforderungen an Zugänglichkeit und Größe erfüllen. Dabei wurde davon ausgegangen, daß Randbereiche von Wäldern die Funktion eines wohnungsnahen Freiraums übernehmen können, während auf Landwirtschaftsflächen eine Erholungsnutzung ausgeschlossen ist bzw. sich auf wenige Randbereiche reduziert. Berechnung des Versorgungsgrades Nach den in Berlin gültigen Richtwerten wird die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Grünanlagen bei 6 m 2 wohnungsnaher Freifläche pro Einwohner als ausreichend angesehen. Ausgehend von diesem Richtwert wurde der Versorgungsgrad (m 2 Grünfläche/Einwohner) in 4 Stufen unterteilt. Es wird unterschieden zwischen versorgten Quartieren, in denen pro Einwohner mehr als 6 m 2 wohnungsnahe Grünfläche vorhanden sind (Klasse 1), und nicht versorgten Bereichen, die keine nutzbare Grünfläche aufweisen (weniger als 0,1 m 2 /EW, Klasse 4). Als unterversorgt gelten alle Wohnblöcke mit einem Versorgungsgrad zwischen 0,1 und 5,9 m 2 /EW, wobei eine Versorgung unter 50 % des Richtwerts, d.h. weniger als 3 m 2 /EW, gesondert ausgewiesen wird (< 6,0 – 3,0 m 2 = Klasse 2; < 3,0 – 0,1 m 2 /EW = Klasse 3). Zur Berechnung des jeweiligen Versorgungsgrades wurden die Einwohner im Einzugsbereich einer Grünanlage summiert und die Größe (m 2 ) der Grünfläche durch die errechnete Einwohnerzahl dividiert. Dabei gelten alle Einzugsbereiche von Waldrändern als versorgt. Dieser generalisierte Ansatz muß, wenn Aussagen zur Versorgungssituation im Einzelnen erforderlich sind, durch konkrete Beurteilung der möglichen Erholungsfunktionen in Wäldern bzw. an Waldrändern konkretisiert werden. Die in Form einer Matrix vorgenommene Überlagerung des Versorgungsgrads mit der Baustruktur der Wohnblöcke stellt eine weitere Differenzierung der Versorgungssituation dar, enthält aber keine zusätzliche Wertung. Ableitung des Quartiertyps Die Baustruktur kann als Indikator für den zur Verfügung stehenden Anteil an privatem Freiraum angesehen werden. Gebiete unterschiedlicher Baustruktur, aber mit vergleichbarem Anteil an privaten/halböffentlichen Freiräumen wurden zusammengefaßt und in drei Kategorien unterschieden (vgl. Abb. 1): extrem geringer Anteil an privaten / halböffentlichen Freiräumen Hierbei handelt es sich überwiegend um Gebiete mit geschlossener Blockbebauung (bis 1914) einschließlich aller behutsam sanierten Blöcke, die in diese Baustruktur integriert sind. Darüber hinaus zählen Kerngebiete und Mischgebiete zu dieser Kategorie. geringer bis mittlerer Anteil an privaten / halböffentlichen Freiräumen Zu dieser Kategorie gehören alle Baustrukturen, die große begrünte Innenhöfe oder Zeilen aufweisen (Bebauung aus den 20er und 30er bzw. aus den 50er und 60er Jahren) und die Hochhaussiedlungen am Stadtrand mit großzügig bemessenen Grünflächen (Abstandsgrün) zwischen den Gebäuden. Weiterhin zählen auch die Wohnblöcke der Sanierungsgebiete innerhalb der geschlossenen Blockbebauung dazu, die vollständig entkernt wurden und somit größere Freiflächen aufweisen. mittlerer bis hoher Anteil an privaten / halböffentlichen Freiräumen In dieser Kategorie sind alle Formen lockerer Bebauung (beispielsweise Einzel- oder Reihenhausbebauung) zusammengefaßt. Die Gebäude besitzen zu einem großen Teil eigene Gärten, so daß der Anteil an privatem Grün sehr hoch ist.
In die Bestandsanalyse sind alle erholungswirksamen Grünanlagen im Stadtgebiet eingegangen. Dazu gehören neben den in der Karte des Grünflächeninformationssystems (GRIS) dargestellten Grünanlagen und Spielplätze die Grünanlagen aus Kompensationsmaßnahmen, wie zum Beispiel der Landschaftspark Rudow-Altglienicke, sowie von der Grün Berlin GmbH gepflegte Anlagen wie der Britzer Garten und die Gärten der Welt in Marzahn. Auch die Anlagen der Stiftung “Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg” wie der Schlosspark Charlottenburg und der Glienicker Park gehören dazu. Die Berliner Forstflächen sind ebenfalls relevant, um die Zahl der Wohnblöcke in den Einzugsbereichen der Wälder bzw. Waldränder zu ermitteln. Nicht berücksichtigt in der Versorgungsanalyse werden der Botanische Garten, der Zoologische Garten und der Tierpark Friedrichsfelde, da sie aufgrund der Höhe der Eintrittsgelder keine frei zugänglichen, oder zumindest mit erschwinglichen Eintrittsgeldern betretbaren, öffentlichen Grünanlagen sind. Ebenso wird eine Vielzahl von baumbestandenen, kleineren „Pocketparks“ mit einer Flächengröße unterhalb von 5.000 m 2 in der Analyse, auch bei dieser Aktualisierung, nicht flächenmäßig eingerechnet. Die Anlagen stellen zwar zum Teil wichtige klimawirksame, stadtgliedernde Flächen, auch mit Bedeutung für die biologische Vielfalt dar, sie bieten aber in der Regel nicht genügend Raum für erholungstypische Nutzungen wie Bewegung und Spiel.Folgende Kriterien wurden zur Bewertung herangezogen: Flächengröße Anlagen für die wohnungsnahe Erholung müssen eine Mindestgröße von 0,5 ha aufweisen, um die typenspezifische Nutzung zu ermöglichen. Bei von Straßen zerschnittenen Grünanlagen werden die Teilflächen nur dann berücksichtigt, wenn sie größer als 0,5 ha sind. Allerdings werden auch kleinere Flächen einbezogen, sofern sie unmittelbar an weitere Grünanlagen angrenzen und somit im Zusammenhang mit der grünen Netzstruktur stehen. Außerdem wird davon ausgegangen, dass auch die der Kategorie siedlungsnah zugeordneten Grünanlagen über 10 ha von den in der Nähe Wohnenden im Sinne der wohnungsnahen Nutzung benötigt und aufgesucht werden. Diese größeren Anlagen werden daher in der Analyse ebenso mit Einzugsbereichen für die wohnungsnahe Versorgung versehen und mitberechnet. Zugänglichkeit Die ungehinderte Zugänglichkeit zur Grünanlage muss garantiert sein. Barrieren stellen Bahntrassen, große Gewässer / Wasserflächen und Autobahnen dar. Umweltbelastungen Lärmbelastung und Luftverschmutzung beeinträchtigen die Erholungswirkung des Aufenthalts im Freien. Da detaillierte Messungen bzw. aufbereitete Daten bezogen auf die lufthygienische Situation in Grünanlagen zum Bearbeitungszeitpunkt nicht vorlagen, beschränkt sich der Aspekt Umweltbelastungen hier auf den Faktor Lärm durch Straßenverkehr. Für Grün- und Freiflächen ist nach DIN 18005, 5.87 Schallschutz und Städtebau für die städtebauliche Planung ein Grenzwert von 55 dB (A) festgelegt. Dieser Grenzwert kann an einer Stadtstraße mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h bei freier Schallausbreitung schon bei einer Kfz-Belastung von 2.000 Kfz pro Tag erreicht werden. Hauptverkehrsstraßen sind in der Regel mit weit über 10.000 Kfz pro Tag belastet ( Umweltatlas-Karte Verkehrsmengen, 07.01, Ausgabe 2011 ). Dies entspricht einer Lärmbelastung von mehr als 60 dB (A), häufig von mehr als 70 dB (A). Lockere Vegetation in Grünanlagen bewirkt keine Lärmminderung. Eine Verringerung des Lärms ist lediglich bei zunehmender Entfernung von der Lärmquelle festzustellen. Aufgrund der Lage vieler Grünflächen an stark befahrenen Straßen ist ein großer Teil als stark lärmbelastet anzusehen und wäre somit als nicht nutzbar für die Erholung einzustufen. Als Mindestanforderung wurde definiert, dass zumindest ein Teil des Freiraums nicht von zu starken Umweltbelastungen betroffen sein darf. Dieses Kriterium wurde dahingehend präzisiert, dass ein Freiraum an einer stark befahrenen Straße – mit einer Lärmimmission von mehr als 70 dB (A) – nur dann als noch geeignet für die Erholung einzuschätzen ist, wenn er eine Mindesttiefe von 100 m von der Straße oder eine Mindestgröße von 1 ha aufweist. Mindestgröße bzw. -tiefe sollen gewährleisten, dass beim Freiraumaufenthalt ein räumlicher Abstand zur Straße möglich ist. Grünanlagen mit einer Größe über 1 ha wurden somit grundsätzlich als nutzbar eingestuft. Ermittlung der Einzugsbereiche Den einzelnen Grünanlagen werden Einzugsbereiche zugeordnet (Grünanlagen im angrenzenden Land Brandenburg werden nicht berücksichtigt). Bei kleineren Anlagen wird die Mitte der Grünfläche als Ausgangspunkt des Radius gewählt, bei größeren die Eingangsbereiche (ca. 100 m innerhalb des Freiraums). Der ermittelte Einzugsbereich für wohnungsnahe Grünflächen in einer Entfernung von 300 bis max. 500 m um die Grünfläche herum berücksichtigt ausschließlich ganze Blöcke und Teilblöcke. Da die Erreichbarkeit einer Grünanlage durch vorhandene Barrieren beeinträchtigt werden kann, werden diese im nächsten Schritt betrachtet. Barrieren sind z.B. Flüsse / Kanäle, Gleisanlagen, Flughäfen, Autobahnen. Ist eine solche Barriere im Umfeld der Grünfläche vorhanden, wird der Einzugsbereich korrigiert. Auch Waldflächen erhalten einen Einzugsbereich. Dabei wird davon ausgegangen, dass Randbereiche von Wäldern die Funktion eines wohnungsnahen Freiraums teilweise übernehmen können. Waldränder werden von ihrer Wertigkeit für die Erholung so hoch eingeschätzt, dass bewohnte Blöcke im Einzugsbereich von 500 m von Waldflächen berlinweit als versorgt eingestuft werden. Entsprechendes erfolgt in Einzelfällen auch für gut strukturierte Feldfluren oder andere qualitativ hochwertige Freiräume (zum Beispiel in Gatow, am Groß-Glienicker Weg oder am Krugpfuhl Buchholz), die bewohnten Blöcke dort werden ebenso als versorgt eingestuft und erhalten einen Einzugsbereich. Auf Landwirtschaftsflächen ist eine Erholungsnutzung nur eingeschränkt in Teilbereichen möglich; im Bereich des Berliner Barnim werden allerdings die durch Wege erschlossenen Flächen mit in die Bewertung einbezogen. In diesem Naherholungsgebiet sind die landwirtschaftlichen Anteile wie Felder, Wiesen und Weiden Bestandteile der Parklandschaft. Berechnung des Versorgungsgrades Nach den in Berlin gültigen Richt- bzw. Orientierungswerten wird die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Grünanlagen ab 6 m 2 wohnungsnaher Freifläche pro Einwohner als ausreichend angesehen. Nach Ermittlung der m 2 Grün pro Einwohner in einem definierten Einzugsbereich stellt dies die Versorgung mit öffentlichen Grünflächen pro Einwohner dar. Ausgehend von diesem Wert wird der Versorgungsgrad (m 2 Grünfläche pro Einwohner) in vier Stufen unterteilt: versorgt (Richtwert erfüllt), schlecht versorgt (Richtwert zu 50 Prozent und mehr erfüllt), gering versorgt (Richtwert zu weniger als 50 Prozent erfüllt) und nicht versorgt (weniger als 0,1 m 2 pro Einwohner) (siehe Landschaftsprogramm Artenschutzprogramm – Begründung und Erläuterung, SenStadtUm 2016, S.91). Zur Berechnung des jeweiligen Versorgungsgrades werden die Einwohner im Einzugsbereich einer Grünanlage summiert und die Größe der Grünfläche in m 2 durch die errechnete Einwohnerzahl dividiert. Für die Berechnung werden alle Blöcke einbezogen, in denen mehr als zehn Menschen pro Hektar leben. Dieser sog. Einwohnerschwellenwert wird planerisch gesetzt, um in der automatisierten Analyse auch die Einwohner und Einwohnerinnen zu berücksichtigen, die in Strukturtypen mit überwiegender Nutzung durch Handel, Dienstleistung, Gewerbe und Industrie sowie in Strukturtypen mit sonstiger Nutzung leben, ohne jedoch Einzelpersonen zu berücksichtigen, die etwa in Industriegebieten zu Betreuungs- oder Sicherungszwecken wohnen (Hausmeister, Wachschutz). Besonders in Innenstadtlagen mit zentrenrelevanten Nutzungen oder Mischgebieten können so mehr bewohnte Blöcke einbezogen werden (vgl. Abb. 2). Versorgung mit privatem Grün Private und halböffentliche Flächen können ein Defizit an öffentlichem Grün kompensieren. Deshalb ist die Baustruktur von Wohnquartieren ein Kriterium, um die Freiflächenversorgung insgesamt zu beurteilen: Sie ist ein Indikator für die Versorgung mit privaten Freiräumen. In Einfamilienhaussiedlungen gibt es Hausgärten. In gründerzeitlicher Blockrandbebauung gibt es dagegen außer den Höfen und Balkonen kaum Möglichkeiten, sich in halbprivatem begrüntem Umfeld aufzuhalten. Um neben der Versorgung der Einwohner mit öffentlichem Grün auch die Versorgung mit privatem Grün zu erfassen, wird die im Umweltatlas erfasste Stadtstruktur (vgl. Datengrundlage) in drei Stadtstrukturtypen-Gruppen unterteilt, denen ein unterschiedlicher Anteil an privater Freifläche (hoch-mittel-gering) zugeordnet wird (vgl. die Legende zur Karte). Beispiele unterschiedlich grünversorgter Stadtstrukturtypen stellen Einfamilienhausgebiete, Flächen der Zeilenbebauung und im Gegensatz dazu die Gründerzeitblöcke dar. Ableitung des Quartiertyps Die Baustruktur wird als Indikator für den zur Verfügung stehenden Anteil an privatem Freiraum angesehen. Gebiete unterschiedlicher Baustruktur, aber mit vergleichbarem Anteil an privaten / halböffentlichen Freiräumen, werden zusammengefasst und in drei Kategorien unterschieden (vgl. Abb. 1). extrem geringer Anteil an privaten / halböffentlichen Freiräumen Hierbei handelt es sich überwiegend um Gebiete mit geschlossener Blockbebauung (bis 1918) einschließlich aller behutsam sanierten Blöcke, die in diese Baustruktur integriert sind. Darüber hinaus zählen Kerngebiete und Mischgebiete zu dieser Kategorie. geringer bis mittlerer Anteil an privaten / halböffentlichen Freiräumen Zu dieser Kategorie gehören alle Baustrukturen, die große begrünte Innenhöfe oder Zeilen aufweisen (Bebauung aus den 20er und 30er bzw. aus den 50er und 60er Jahren) und die Großsiedlungen mit weiträumigem Abstandsgrün zwischen den Gebäuden. Weiterhin zählen auch die Wohnblöcke der Sanierungsgebiete der 60er Jahre und später innerhalb der geschlossenen Blockbebauung dazu, die vollständig entkernt wurden und somit größere Freiflächen aufweisen. Auch die kompakte hohe Siedlungsbebauung der 90er Jahre ist hier zugeordnet. mittlerer bis hoher Anteil an privaten / halböffentlichen Freiräumen In dieser Kategorie sind alle Formen lockerer Bebauung (beispielsweise Einzel- oder Reihenhausbebauung) zusammengefasst, auch die aufgelockerte niedrige Siedlungsbebauung der 90er Jahre. Die Gebäude besitzen zu einem großen Teil eigene Gärten, so dass der Anteil an privatem Grün sehr hoch ist. Quartierstypen nach Anteil an privatem und halböffentlichem Grün Bezogen auf die 16 Stadtstrukturtypen des Umweltatlas (vgl. Datengrundlage) ergibt sich dann die in (Abbildung 2) dargestellte Aufteilung der drei Kategorien auf die Strukturtypen mit überwiegender Wohnnutzung sowie diejenigen mit überwiegender Nutzung durch Handel, Dienstleistung und Industrie beziehungsweise mit sonstigen Nutzungen.
In die Bestandsanalyse sind alle erholungswirksamen Grünanlagen im Stadtgebiet eingegangen. Dazu gehören neben den in der Karte des Grünflächeninformationssystems (GRIS) dargestellten Grünflächen und Spielplätze die Grünflächen aus Kompensationsmaßnahmen, wie zum Beispiel der Landschaftspark Rudow-Altglienicke, sowie von der Grün Berlin GmbH gepflegte Anlagen wie der Britzer Garten und die Gärten der Welt in Marzahn. Auch die Anlagen der Stiftung “Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg” wie der Schlosspark Charlottenburg gehören dazu. Die Berliner Waldflächen (Freiflächentyp i.S.d. Stadtstruktur, Karte 06.08 ) sind ebenfalls relevant, weil sie die Funktionen einer wohnungsnahen Grünfläche zumindest teilweise übernehmen können. Nicht berücksichtigt in der Versorgungsanalyse werden der Botanische Garten, der Zoologische Garten und der Tierpark Friedrichsfelde, da sie aufgrund der Höhe der Eintrittsgelder keine frei zugänglichen, oder zumindest mit erschwinglichen Eintrittsgeldern betretbaren, öffentlichen Grünanlagen sind. Folgende Kriterien wurden zur Ermittlung der erholungswirksamen Grünflächen herangezogen: Flächengröße Anlagen für die wohnungsnahe Erholung müssen eine Mindestgröße von 0,5 ha aufweisen, um die typenspezifische Nutzung zu ermöglichen. Bei von Straßen zerschnittenen Grünflächen werden die Teilflächen nur dann berücksichtigt, wenn sie größer als 0,5 ha sind. Allerdings werden auch kleinere Flächen einbezogen, sofern sie unmittelbar an weitere Grünflächen angrenzen und somit im Zusammenhang mit der grünen Netzstruktur stehen. Außerdem wird davon ausgegangen, dass auch die der Kategorie siedlungsnah zugeordneten Grünflächen über 10 ha von den in der Nähe Wohnenden im Sinne der wohnungsnahen Nutzung benötigt und aufgesucht werden. Diese größeren Anlagen werden daher in der Analyse ebenso mit Einzugsbereichen für die wohnungsnahe Versorgung versehen und mitberechnet. Zugänglichkeit Die ungehinderte Zugänglichkeit zur Grünanlage muss garantiert sein. Barrieren stellen Bahntrassen, große Gewässer / Wasserflächen und Autobahnen dar. Umweltbelastungen Lärmbelastung und Luftverschmutzung beeinträchtigen die Erholungswirkung des Aufenthalts im Freien. Da detaillierte Messungen bzw. aufbereitete Daten bezogen auf die lufthygienische Situation in Grünflächen zum Bearbeitungszeitpunkt nicht vorlagen, beschränkt sich der Aspekt Umweltbelastungen hier auf den Faktor Lärm durch Straßenverkehr. Für Grün- und Freiflächen ist nach DIN 18005, 5.87 Schallschutz und Städtebau für die städtebauliche Planung ein Grenzwert von 55 dB (A) festgelegt. Dieser Grenzwert kann an einer Stadtstraße mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h bei freier Schallausbreitung schon bei einer Kfz-Belastung von 2.000 Kfz pro Tag erreicht werden. Hauptverkehrsstraßen sind in der Regel mit weit über 10.000 Kfz pro Tag belastet ( Umweltatlas-Karte Verkehrsmengen, 07.01, 2014 ). Dies entspricht einer Lärmbelastung von mehr als 60 dB (A), häufig von mehr als 70 dB (A). Lockere Vegetation in Grünflächen bewirkt keine Lärmminderung. Eine Verringerung des Lärms ist lediglich bei zunehmender Entfernung von der Lärmquelle festzustellen. Aufgrund der Lage vieler Grünflächen an stark befahrenen Straßen ist ein großer Teil als stark lärmbelastet anzusehen und wäre somit als nicht nutzbar für die Erholung einzustufen. Als Mindestanforderung wurde definiert, dass zumindest ein Teil des Freiraums nicht von zu starken Umweltbelastungen betroffen sein darf. Dieses Kriterium wurde dahingehend präzisiert, dass ein Freiraum an einer stark befahrenen Straße – mit einer Lärmimmission von mehr als 70 dB (A) – nur dann als noch geeignet für die Erholung einzuschätzen ist, wenn er eine Mindesttiefe von 100 m von der Straße oder eine Mindestgröße von über 1 ha aufweist. Mindestgröße bzw. -tiefe sollen gewährleisten, dass beim Freiraumaufenthalt ein räumlicher Abstand zur Straße möglich ist. Ermittlung der Einzugsbereiche Den einzelnen erholungswirksamen Grünflächen werden Einzugsbereiche zugeordnet, weil die Berliner Richtwerte zur „Grünversorgung“ eine Kombination aus Flächengröße (m²/EW) und Erreichbarkeit (max. 500m) vorsehen. In den Einzugsbereichen muss eine Wohnnutzung (Einwohnerschwellenwert: 10 EW/ha) vorhanden sein. Grünflächen im angrenzenden Land Brandenburg werden nicht berücksichtigt. Bei kleineren Anlagen wird die Mitte der Grünfläche als Ausgangspunkt des Radius gewählt, bei größeren die Eingangsbereiche (ca. 100 m innerhalb des Freiraums). Der ermittelte Einzugsbereich für wohnungsnahe Grünflächen in einer Entfernung von 300 bis max. 500 m um die Grünfläche herum berücksichtigt ausschließlich ganze Blöcke und Teilblöcke. Da die Erreichbarkeit einer Grünanlage durch vorhandene Barrieren beeinträchtigt werden kann, werden diese im nächsten Schritt betrachtet. Barrieren sind z.B. Flüsse / Kanäle, Gleisanlagen, Flughäfen, Autobahnen. Ist eine solche Barriere im Umfeld der Grünfläche vorhanden, wird der Einzugsbereich korrigiert. Auch Waldflächen erhalten einen Einzugsbereich, weil davon ausgegangen wird, dass Randbereiche von Wäldern die Funktion eines wohnungsnahen Freiraums teilweise übernehmen können. Bewohnte Blöcke im Einzugsbereich von 500 m von Waldflächen werden berlinweit als versorgt eingestuft. Auf Landwirtschaftsflächen ist eine Erholungsnutzung nur eingeschränkt in Teilbereichen möglich; im Bereich des Berliner Barnim werden allerdings die durch Wege erschlossenen Flächen mit in die Bewertung einbezogen. In diesem Naherholungsgebiet sind die landwirtschaftlichen Anteile wie Felder, Wiesen und Weiden Bestandteile der Parklandschaft. Berechnung des Versorgungsgrades Nach den in Berlin gültigen Richt- bzw. Orientierungswerten wird die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Grünflächen ab 6 m² wohnungsnaher Freifläche pro Einwohner als ausreichend angesehen. In einem quantitativen Analyseschritt wird die im jeweiligen Einzugsbereich vorhandene Grünfläche (in m²) ins Verhältnis zur dort vorhandenen Einwohnerzahl gesetzt. Der so ermittelte Quotient (in m² Grün pro Einwohner) im jeweiligen Einzugsbereich gibt Auskunft über die pro Person zur Verfügung stehende öffentliche Grünfläche. Dieser Wert (m² Grünfläche pro Einwohner) wird anschließend in vier Stufen unterteilt: versorgt (Richtwert erfüllt), unterversorgt (Richtwert zu 50 Prozent und mehr erfüllt), schlecht versorgt (Richtwert zu weniger als 50 Prozent erfüllt) und nicht versorgt (weniger als 0,1 m² pro Einwohner) (siehe Landschaftsprogramm Artenschutzprogramm – Begründung und Erläuterung, SenStadtUm 2016, S.91). Für die Berechnung werden alle Blöcke einbezogen, in denen mehr als zehn Menschen pro Hektar leben. Dieser sog. Einwohnerschwellenwert wird planerisch gesetzt, um in der automatisierten Analyse auch die Einwohner und Einwohnerinnen zu berücksichtigen, die in Strukturtypen mit überwiegender Nutzung durch Handel, Dienstleistung, Gewerbe und Industrie sowie in Strukturtypen mit sonstiger Nutzung leben, ohne jedoch Einzelpersonen zu berücksichtigen, die etwa in Industriegebieten zu Betreuungs- oder Sicherungszwecken wohnen (Hausmeister, Wachschutz). Besonders in Innenstadtlagen mit zentrenrelevanten Nutzungen oder Mischgebieten können so mehr bewohnte Blöcke einbezogen werden (vgl. Abb. 2). Versorgung mit privatem Grün Private und halböffentliche Flächen können ein Defizit an öffentlichem Grün kompensieren. Deshalb ist die Baustruktur von Wohnquartieren ein Kriterium, um die Grünversorgung insgesamt zu beurteilen: Sie ist ein Indikator für die Versorgung mit privaten Freiräumen. In Einfamilienhaussiedlungen gibt es Hausgärten. In gründerzeitlicher Blockrandbebauung gibt es dagegen außer den Höfen und Balkonen kaum Möglichkeiten, sich in halbprivatem begrüntem Umfeld aufzuhalten. Um neben der Versorgung der Einwohner mit öffentlichem Grün auch die Versorgung mit privatem Grün zu erfassen, wird die im Umweltatlas erfasste Stadtstruktur (vgl. Datengrundlage) in drei Stadtstrukturtypen-Gruppen unterteilt, denen ein unterschiedlicher Anteil an privater Grün/Freifläche (hoch-mittel-gering) zugeordnet wird (vgl. die Legende zur Karte). Beispiele unterschiedlich grünversorgter Stadtstrukturtypen stellen Einfamilienhausgebiete, Flächen der Zeilenbebauung und im Gegensatz dazu die Gründerzeitblöcke dar. Ableitung des Quartiertyps Die Baustruktur wird als Indikator für den zur Verfügung stehenden Anteil an privatem Freiraum angesehen. Gebiete unterschiedlicher Baustruktur, aber mit vergleichbarem Anteil an privaten / halböffentlichen Freiräumen, werden zusammengefasst und in drei Kategorien unterschieden (vgl. Abb. 1). extrem geringer Anteil an privaten / halböffentlichen Freiräumen Hierbei handelt es sich überwiegend um Gebiete mit geschlossener Blockbebauung (bis 1918) einschließlich aller behutsam sanierten Blöcke, die in diese Baustruktur integriert sind. Darüber hinaus zählen Kerngebiete und Mischgebiete zu dieser Kategorie. geringer bis mittlerer Anteil an privaten / halböffentlichen Freiräumen Zu dieser Kategorie gehören alle Baustrukturen, die große begrünte Innenhöfe oder Zeilen aufweisen (Bebauung aus den 20er und 30er bzw. aus den 50er und 60er Jahren) und die Großsiedlungen mit weiträumigem Abstandsgrün zwischen den Gebäuden. Weiterhin zählen auch die Wohnblöcke der Sanierungsgebiete der 60er Jahre und später innerhalb der geschlossenen Blockbebauung dazu, die vollständig entkernt wurden und somit größere Freiflächen aufweisen. Auch die kompakte hohe Siedlungsbebauung der 90er Jahre ist hier zugeordnet. mittlerer bis hoher Anteil an privaten / halböffentlichen Freiräumen In dieser Kategorie sind alle Formen lockerer Bebauung (beispielsweise Einzel- oder Reihenhausbebauung) zusammengefasst, auch die aufgelockerte niedrige Siedlungsbebauung der 90er Jahre. Die Gebäude besitzen zu einem großen Teil eigene Gärten, so dass der Anteil an privatem Grün sehr hoch ist. Bezogen auf die 16 Stadtstrukturtypen des Umweltatlas (vgl. Datengrundlage) ergibt sich dann die in (Abbildung 2) dargestellte Aufteilung der drei Kategorien auf die Strukturtypen mit überwiegender Wohnnutzung sowie diejenigen mit überwiegender Nutzung durch Handel, Dienstleistung und Industrie beziehungsweise mit sonstigen Nutzungen.
Unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) werden für eine Vielzahl von Zwecken eingesetzt. Vor allem der industrielle oder professionelle Einsatz von unbemannten Luftfahrtzeugen (UA) wird zu einer wachsen-den Zahl von Anwendungsmöglichkeiten führen. Die stetig steigende Zahl von UA wirft die Frage nach der Lärmbelastung der Gesellschaft durch diese Luftfahrzeuge auf. Zum ersten Mal sieht eine EU-Verordnung eine einheitliche Lärmeinstufung für UA vor. Sie beinhaltet die Einführung eines Labels für den garantierten Schallleistungspegel. Dieser soll über die EN ISO 3744:2010 mittels eines Hüllflächen-verfahrens ermittelt werden. Die Hersteller sind verpflichtet, den garantierten Schallleistungspegel im Rahmen ihrer CE-Kennzeichnung zu dokumentieren. Darüber hinaus schreibt die EU-Verordnung einen maximal zulässigen Schallleistungspegel vor. Der zulässige Pegel ist abhängig vom Gewicht der UA. Deshalb hat das Umweltbundesamt mit akustischen Untersuchungen von UA begonnen. Für die Mes-sungen gemäß der EU-Verordnung wurden verschiedene kleinere Multikopter eingesetzt. Dieser Beitrag stellt die Ergebnisse der Messungen vor und zeigt, ob die Anforderungen der EU-Verordnung eingehalten werden. Es werden auch die Herausforderungen für die Anwender der geltenden Messnorm aufgezeigt. Quelle: https://elib.dlr.de/194135/
Over the past decades, drone technology has evolved to become a key element for various purposes in todayâ€Ìs globalized society. Besides the various technical challenges of implementing and utilizing their onboard systems as well as challenges with respect to the integration of these new airspace users into the existing airspace, one major factor for their success is their acceptance by the general public. In order to proactively address the concerns of the public with regards to the noise pollution of drones, the German Aerospace Center (DLR) together with the German Environment Agency (UBA) has undertaken flight trials to measure the noise emission levels of a variety of different types of drones. In particular, one flight test campaign was focused on measuring the sound pressure levels (i.e. pollution levels) of drones overflying static microphones, and another flight test campaign was focused on measuring the sound power levels (i.e. emission levels) of drones using a microphone hemisphere.This scientific publication focuses on three relevant elements of these flight trials and discusses the obtained experiences, mainly from a drone pilotsâ€Ì perspective, and provides recommendation for future regulations and standards. First, an overview of the measured drones is given including relevant vehicle specifics such as vehicle configuration, take-off mass, and their dimensions. Second, this publication describes the various flight scenarios including specific drone maneuvers that have been performed with the airborne drones during the flight tests. These maneuvers include hovering, forward level flights as well as take-off and landing maneuvers. Third, this publication highlights the challenges encountered when following the applicable EN ISO 3744 standard, which has been used for the second flight tests campaign as a reference document for setting up the measurement equipment required to perform the acoustical measurements. As a result, this publication lists several recommendations for establishing reasonable and practical requirements for future drone noise measurements taken from the obtained experiences coming from these flight tests. For example, one key recommendation is that the standards and regulations on how to measure noise levels of drones should be as detailed as possible and take the drone pilots perspective into account. In essence, this publication aims to pave the way for enhancing the public acceptance of drones by sharing obtained lessons learned from acoustical flight tests and provides recommendation for new regulations and standard that might be used for future drone noise measurements. © Copyright 2023 IEEE
Die WS Quack + Fischer GmbH mit Sitz in Viersen ist Hersteller von qualitativ hochwertigen Faltschachteln aus Vollkarton, die im Bogenoffsetdruck für die Lebensmittelindustrie (speziell der Eis- und Tiefkühlbranche) gefertigt werden. Das Unternehmen beschäftigt heute 130 Mitarbeiter. Aktuell werden im 3-Schichtbetrieb jährlich etwa 565.000.000 Faltschachteln bzw. 35.000 Tonnen produziert. Der Karton wird mit den Motiven der Kunden im Bogenoffsetverfahren bedruckt, danach gestanzt und je nach Kundenwunsch zu Faltschachteln verklebt oder als Zuschnitte umgesetzt. Die Stanzabfälle wurden mittels einer pneumatischen Stanzabfallbeförderung über eine Absauganlage einer stofflichen Verwertung zugeführt. Mit der Realisierung sollten die folgenden Nachteile eine Absauganlage vermieden werden: Schredder, Ventilatoren und durch Rohrleitungen fliegender Stanzabfall emittieren, basierend auf Lärmmessungen am jetzigen Standort, erheblichen Lärm (bis 88 dB(A)), der innerhalb der Halle auf die Mitarbeiter einwirkt. Der Lärm außerhalb der Halle befindlicher Anlagenteile belastet zudem die Umwelt, sei es die Natur oder auch die Nachbarn. Vollständige Papiersortentrennung nicht möglich Die gemessene Energieaufnahme (113 Kilowatt) der gesamten Absauganlage ist sehr hoch. Durch eine Umstellung der Abführung der 4.200 Tonnen Stanzabfälle auf eine Fördertechnik über Flur sollten folgende Umweltvorteile erreicht werden: Lärmreduktion um 10 dB(A), CO 2 -Emissions- und Energieeinsparung von ca. 90 Prozent, sowie eine Trennung der Stanzabfälle in Frischfaser und Recyclingkarton. Die Förderanlage wurden mit einigen technischen Anpassungen wie geplant installiert. Die erwarteten Umweltvorteile konnten mit der Anlage fast in erwarteter Höhe erreicht werden. Es wurde eine Energie- und damit auch CO 2 -Einsparung von 85,4 Prozent im Vergleich zur Absauganlage erreicht. Zudem konnte eine 98 prozentige Papiersortentrennung zwischen Recyclingkarton und Frischfaserkarton erzielt werden. Dadurch können die einzelnen Fraktionen einer hochwertigeren Verwertung zugeführt werden. Die Lärm- und Staubmessungen haben keine negativen Auswirkungen auf die Arbeitsplatzbedingungen ergeben. Diese innovative Technik könnte auch durch Marktbegleiter angewendet werden. In Deutschland kommen hierbei 104 Hersteller und in Europa mehr als 600 weitere Hersteller in Frage. Branche: Papier und Pappe Umweltbereich: Ressourcen Fördernehmer: WS Quack + Fischer GmbH Bundesland: Nordrhein-Westfalen Laufzeit: 2020 - 2022 Status: Abgeschlossen
LfU demonstriert Lärmmessungen für ZDF-Team Die Arbeit des Landesamtes für Umwelt findet auch in den Medien große Beachtung. Interessant wird das LfU für Medienvertreter immer dann, wenn sich ein direkter Bezug unserer Arbeit zum Alltag der Menschen darstellen lässt. Im Vorfeld des „Tags gegen Lärm“ am 27.04.2022 trat ein ZDF-Team an das Klimaschutzministerium und unsere Abteilung 2 mit der Bitte heran, vor laufender Kamera den Ablauf von Lärmmessungen zu demonstrieren und zu verschiedenen Fragestellungen rund um Lärm Stellung zu nehmen. Heidemarie Petters aus der ZDF-Redaktion „Volle Kanne“ traf sich mit Markus Schmitt, Holger Dickob und Arno Meier aus dem Referat 26 sowie Sven-Oliver Wessolowski vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität auf einem Parkplatz eines Wohngebiets in Mainz-Weisenau, in direkter Nähe zur A 60. Die LfU-Mitarbeiter hatten an der Autobahn drei Messmikrofone aufgebaut – eines am Rand einer Fußgängerbrücke (vor der Lärmschutzwand), ein weiteres hinter der Lärmschutzwand und ein drittes ebenfalls hinter der Wand, jedoch oberhalb der Wandoberkante. So konnte Markus Schmitt dem ZDF-Team eindrucksvoll den lärmreduzierenden Effekt der Lärmschutzwand zeigen. Dabei erklärte er, dass es sich lediglich um Momentaufnahmen zur Veranschaulichung der Messgröße Schalldruckpegel handelte und nicht um eine Messung zur Erfassung des Schalldämmmaßes der Lärmschutzwand. Sven-Oliver Wessolowski wiederum nahm Stellung zu gesetzlichen Vorgaben des Verkehrslärms. Weiteres Thema war der Fluglärm. Auf dem Parkplatz stand der Messwagen des Landesamtes. Das Fachreferat zeigte hier, welchem Lärmpegel die Menschen im Obergeschoss ihrer Einfamilienhäuser bereits durch die nahe Autobahn ausgesetzt sind und wie sich der Schalldruckpegel beim Anflug eines in Frankfurt landenden Passagierflugzeugs erhöht. Letzter Drehort war dann das im Entstehen begriffene Mainzer Wohngebiet Heiligkreuzviertel. Hier wurde mit Messmikrofon und Schallpegelmesser der Baulärm vor Ort beispielhaft erfasst. Der Beitrag ist im Internet abrufbar unter: https://www.zdf.de/gesellschaft/volle-kanne/tag-gegen-laerm-102.html
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