Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums § 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung § 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen § 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten § 8 Erlaubnis, Bewilligung § 9 Benutzungen § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung § 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren § 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung § 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission § 13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung § 15 Gehobene Erlaubnis § 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche § 17 Zulassung vorzeitigen Beginns § 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 20 Alte Rechte und alte Befugnisse § 21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen § 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung § 24 Erleichterungen für EMAS-Standorte Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer § 25 Gemeingebrauch § 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer § 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele § 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele § 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer § 33 Mindestwasserführung § 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer § 35 Wasserkraftnutzung § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern § 37 Wasserabfluss § 38 Gewässerrandstreifen § 38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern § 39 Gewässerunterhaltung § 40 Träger der Unterhaltungslast § 41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung § 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern § 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern § 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer § 45 Reinhaltung von Küstengewässern Abschnitt 3a Bewirtschaftung von Meeresgewässern § 45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer § 45b Zustand der Meeresgewässer § 45c Anfangsbewertung § 45d Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer § 45e Festlegung von Zielen § 45f Überwachungsprogramme § 45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 45h Maßnahmenprogramme § 45i Beteiligung der Öffentlichkeit § 45j Überprüfung und Aktualisierung § 45k Koordinierung § 45l Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers § 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers § 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser § 48 Reinhaltung des Grundwassers § 49 Erdaufschlüsse Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz § 50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten § 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten § 53 Heilquellenschutz Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung § 54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung § 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer § 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen § 59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen § 60 Abwasseranlagen § 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen § 63 Eignungsfeststellung Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte § 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten § 65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten § 66 Weitere anwendbare Vorschriften Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten § 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung § 68 Planfeststellung, Plangenehmigung § 69 Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn § 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren § 70a Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz § 71 Enteignungsrechtliche Regelungen § 71a Vorzeitige Besitzeinweisung Abschnitt 6 Hochwasserschutz § 72 Hochwasser § 73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete § 74 Gefahrenkarten und Risikokarten § 75 Risikomanagementpläne § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern § 77 Rückhalteflächen, Bevorratung § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete § 78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete § 78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten § 78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten § 78d Hochwasserentstehungsgebiete § 79 Information und aktive Beteiligung § 80 Koordinierung § 81 Vermittlung durch die Bundesregierung Abschnitt 7 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation § 82 Maßnahmenprogramm § 83 Bewirtschaftungsplan § 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne § 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen § 86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen § 87 Wasserbuch § 88 Informationsbeschaffung und -übermittlung Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen § 89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit § 90 Sanierung von Gewässerschäden Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen § 91 Gewässerkundliche Maßnahmen § 92 Veränderung oberirdischer Gewässer § 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser § 94 Mitbenutzung von Anlagen § 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht § 96 Art und Umfang von Entschädigungspflichten § 97 Entschädigungspflichtige Person § 98 Entschädigungsverfahren § 99 Ausgleich § 99a Vorkaufsrecht Kapitel 5 Gewässeraufsicht § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht § 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht § 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen § 103 Bußgeldvorschriften § 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen § 104a Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser § 105 Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen § 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen § 107 Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen § 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11) Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)
Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH plant die Konvertierung der zurzeit ruhenden Produktionsbohrung Rühme 18 in eine Einpressbohrung. Der Zweck der Bohrung ist das Einpressen von Lagerstättenwasser zur Druckunterstützung des Erdölfeldes Rühme. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Stadt Braunschweig. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG besteht für ein Änderungsvorhaben, bei dem keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1 UVPG die angegeben Prüfwerte für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschritten werden und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Gemäß § 1 Nr. 2. Buchst. b) UVP-V Bergbau ist für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken, unterhalb von Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als 500.000 Kubikmetern Erdgas, eine allgemeine Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Vermilion Energy GmbH plant die Konvertierung der bestehenden Produktionsbohrung Vorhop 14 in eine Einpressbohrung. Der Zweck der Bohrung ist das Einpressen von Lagerstättenwasser zur Druckunterstützung im Erdölfeld Vorhop. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Wahrenholz im Landkreis Gifhorn. Der Zweck der Bohrung ist die Druckunterstützung im Erdölfeld Vorhop zur Gewinnung von Erdöl. Dadurch fällt die Bohrung unter den § 1 Nr. 2. Buchst. b) der UVP-V Bergbau. Gemäß § 1 Nr. 2. Buchst. b) UVP-V Bergbau ist für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken, unterhalb von Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als 500 000 Kubikmetern Erdgas, eine allgemeine Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können unter untenstehendem Prüfvermerk eingesehen werden.
Die Firma ExxonMobil Production Deutschland GmbH plant die Verlegung einer Leitung zum Transport von Lagerstättenwasser von der Station Buchhorst T12 zur Bestandsleitung L0383. Die Länge des Leitungsabschnittes beträgt ca. 390 m. Im Zuge der Verlegung der Leitung kommt es zu einer Bauwasserhaltung von ca. 13.800 m³. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Sulingen im Landkreis Diepholz. Gemäß Nr. 13.3.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 5.000 m³ bis weniger als 100.000 m³, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind, eine standortbezogene Vorprüfung gem. § 7 Abs. 2 UVPG durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Firma ExxonMobil Production Deutschland GmbH beabsichtigt die Verlegung einer Feldleitung für den Transport von Lagerstättenwasser (WGK 1) vom Betriebsplatz Barenburg zur Station Barenburg 66. Es ist eine GFK-Leitung mit einer Nennweite von DN 200 und einer Länge von ca. 180 m geplant. Gemäß Nr. 19.3.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern was-sergefährdender Stoffe mit einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser von mehr als 150 mm einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im untenstehenden Prüfvermerk eingesehen werden.
Die Vermilion Energy GmbH plant die Konvertierung der bestehenden Produktionsbohrung Vorhop 25 in eine Einpressbohrung. Der Zweck der Bohrung ist das Einpressen von Lagerstättenwasser zur Druckunterstützung im Erdölfeld Vorhop. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Wahrenholz im Landkreis Gifhorn. Der Zweck der Bohrung ist die Druckunterstützung im Erdölfeld Vorhop zur Gewinnung von Erdöl. Dadurch fällt die Bohrung unter den § 1 Nr. 2. Buchst. b) der UVP-V Bergbau. Gemäß § 1 Nr. 2. Buchst. b) UVP-V Bergbau ist für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken, unterhalb von Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als 500 000 Kubikmetern Erdgas, eine allgemeine Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können unter untenstehendem Prüfvermerk eingesehen werden.
Die Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG plant eine weitere Ablenkung der bestehenden Einpressbohrung Vorhop-Knesebeck H3a im Erdölfeld Vorhop-Knesebeck. Die geplante Bohrung Vorhop-Knesebeck H3b dient zur Druckunterstützung der Produktionsbohrungen Vorhop-Knesebeck 8 und Vorhop-Knesebeck 44b. Die Druckunterstützung wird durch Einpressung von Lagerstättenwasser herbeigeführt. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Wittingen im Landkreis Gifhorn. Die Ablenkung aus der bestehenden Bohrung stellt eine Änderung eines bestehenden Vorhabens dar. Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2. UVPG ist für ein Änderungsvorhaben, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, eine Vorprüfung durchzuführen, wenn für das Vorhaben eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind. Gemäß § 1 Nr. 2. Buchst. b) UVP-V Bergbau ist für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken, unterhalb von Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als 500 000 Kubikmetern Erdgas eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 28. 07. 2017 geltenden Fassung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), jetzt § 7 Abs. 1 UVPG in der seit dem 29.07.2017 geltenden Fassung, durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung sind im untenstehenden Prüfvermerk einsehbar.
Die Firma Vermilion Energy GmbH plant eine weitere Ablenkung der bestehenden Einpressbohrung Vorhop H2a im Erdölfeld Vorhop. Die geplante Bohrung Vorhop-Knesebeck H2b dient zur Druckunterstützung der Produktionsbohrungen Vorhop 8 und 12. Die Druckunterstützung wird durch Einpressung von Lagerstättenwasser herbeigeführt. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Wahrenholz im Landkreis Gifhorn. Die Ablenkung aus der bestehenden Bohrung stellt eine Änderung eines bestehenden Vorhabens dar. Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2. UVPG ist für ein Änderungsvorhaben, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, eine Vorprüfung durchzuführen, wenn für das Vorhaben eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind. Gemäß § 1 Nr. 2. Buchst. b) UVP-V Bergbau ist für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken, unterhalb von Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als 500 000 Kubikmetern Erdgas eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 28. 07. 2017 geltenden Fassung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), jetzt § 7 Abs. 1 UVPG in der seit dem 29.07.2017 geltenden Fassung, durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung sind im untenstehenden Prüfvermerk einsehbar.
Gemeinsame Pressemitteilung von Umweltbundesamt und Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Grundwasser nicht gefährdet – seismische Überwachung inzwischen Standard Die tiefe Geothermie birgt in Deutschland keine unbeherrschbaren Risiken für die Umwelt. Das ist das Ergebnis einer Studie, die die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) erstellt hat. Grundlage war eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Umweltbundesamt (UBA). Die tiefe Geothermie setzt meist erst unterhalb von 2.000 Metern an. Dort herrschen Temperaturen von mehr als 60 Grad Celsius. Um diese Erdwärme zu nutzen, kann es manchmal nötig sein, Wasser mit hohem Druck in die dortigen Gesteinsschichten zu pressen. Damit werden Fließwege für die spätere Wasserzirkulation des Geothermie-Kraftwerkes geschaffen. Bei dieser Methode kommen keine wassergefährdenden Zusätze zum Einsatz. Lediglich in Kalkstein werden gegebenenfalls verdünnte Säuren umweltverträglich eingesetzt. Schäden durch seismische Ereignisse sind bei kontrolliertem Vorgehen nicht zu befürchten. Beim Einpressen von Wasser in den Untergrund kann es in seltenen Fällen zu spürbaren Erschütterungen kommen. Auf derart induzierte Seismizität kann, im Gegensatz zu natürlichen Erdbeben, durch Regulierung des Wasserdrucks eingewirkt werden. Dafür ist ein seismologisches Monitoring notwendig, das mittlerweile Standard ist. Dieses überwacht seismische Ereignisse, erlaubt deren Ortung und ein schnelles Eingreifen. Generell gilt: Die maximale Stärke von induzierten seismischen Ereignissen ist in der Geothermie deutlich niedriger als bei vielen weiteren Bergbauaktivitäten. Die Risiken sind bei Beachtung der in der Genehmigung festgelegten Vorsichtsmaßnahmen weder wahrscheinlich noch schwerwiegend. Gefahren für das zur Trinkwassergewinnung nutzbare Grundwasser sind mit den angewandten Methoden bei Einhaltung der Vorgaben des Bergrechts sowie der Beachtung der Anforderungen des Trink- und Grundwasserschutzes nicht zu erwarten. Falls Störfälle im Betrieb etwa durch undichte Bohrungen auftreten, sind sie erkennbar und in ihrer Auswirkung räumlich begrenzt. Allenfalls die natürlichen Tiefengrundwässer in dem geothermischen Reservoir bergen ein gewisses Risikopotential. So kann bei der Erschließung von Erdwärme je nach Region Tiefenwasser mit hohem Salzgehalt und weiteren trinkwasserhygienisch relevanten Spurenstoffen mitgefördert werden. Auch hier sind die bestehenden Standards zu beachten und das belastete Tiefenwasser muss demnach gegebenenfalls über Tage fachgerecht entsorgt werden. Beim Betrieb selbst handelt es sich um einen obertägig geschlossenen Wasserkreislauf, zu entsorgendes Lagerstättenwasser fällt dabei nicht an. Zur Vorausplanung und Begleitung der hydraulischen Stimulationen, die zur Schaffung von Fließwegen dienen (Fracking), werden spezielle Voruntersuchungen und begleitende Monitoringmaßnahmen sowie die Auswertung sämtlicher Daten empfohlen. Zukünftige Projekte sollten wegen der noch geringen Anzahl bestehender Anlagen intensiv wissenschaftlich begleitet werden. Zudem werden Empfehlungen für die Einrichtung von seismischen und hydrogeologischen Beobachtungsstationen gegeben. Beprobungen sollten bereits im Vorfeld der Errichtungsphase beginnen. Insgesamt wird so ein wirkungsvolles Frühwarnsystem geschaffen, das Risiken entgegenwirkt. Für das Gutachten wurden aktuelle Studien ausgewertet und mithilfe von Literatur- sowie mit bislang unveröffentlichten Betreiberdaten Pilotprojekte in Deutschland und im angrenzenden Ausland analysiert.
An einer Förderbohrung der ExxonMobil Produktion Deutschland GmbH (EMPG) im Erdölfeld Georgsdorf (Samtgemeinde Neuenhaus; Landkreis Grafschaft Bentheim) traten am 1. april 2015 durch eine Leckage circa 0,5 m³ (500 Liter) Nassöl aus. Die Förderbohrung wurde sofort außer Betrieb genommen. Der Betreiber informierte das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) über den Vorfall. Daraufhin hat das LBEG umgehend mit den Ermittlungen zur Schadensursache begonnen und die Untere Wasserbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim sowie die Samtgemeinde Neuenhaus in Kenntnis gesetzt. Die Undichtigkeit trat während des regulären Förderbetriebes an einer Dichtung (Stopfbuchse) zwischen dem oberirdischen Bohrlochabschluss (E-Kreuz) und dem beweglichen Fördergestänge auf. Das Nassöl verteilte sich in Form eines Sprühnebels auf einer etwa 144 m² großen angrenzenden Ackerfläche. Als Nassöl wird Erdöl bezeichnet, das durch eine Erdölbohrung gefördert wird. Es ist ein Gemisch aus Rohöl und Lagerstättenwasser.
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Bund | 16 |
Land | 7 |
Type | Count |
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Ereignis | 2 |
Förderprogramm | 10 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 3 |
Umweltprüfung | 7 |
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Language | Count |
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Deutsch | 18 |
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Keine | 6 |
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