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Hydraulic activation of stomata (HAS) - development; impact on nutrient and water balance; application

The 'hydraulic activation of stomata' (HAS) describes the establishment of continuous liquid water connections along stomatal walls, which affects individual stomata. It enables the efficient bidirectional transport of water, solutes, and hydraulic signals between the leaf interior and leaf surface and makes stomatal transpiration partly independent of stomatal aperture. While in our earlier work we postulated the existence of these connections and contributed substantially to their final approval, this research proposal focusses on the fundamental significance of HAS for the water and nutrient relations of plants, for atmosphere/plant interaction, and for the modelling of gas exchange. The planned experimental investigations aim to describe HAS formation by hygroscopic salts, to examine new concepts of the plant humidity sensor, nocturnal transpiration, stomatal water uptake, and the 'extended apoplast', as well as the significance of epicuticle waxes for atmospheric particle capture. Together, this should lead both to the further development of new theoretical concepts describing plant adaptations to aerosol regimes, and to practical applications in foliar fertilization, plant protection, and improvement of salt stress tolerance.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen §   1 Zweck §   2 Anwendungsbereich §   3 Begriffsbestimmungen §   4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums §   5 Allgemeine Sorgfaltspflichten Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen §   6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung §   6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen §   7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten §   8 Erlaubnis, Bewilligung §   9 Benutzungen §  10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung §  11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren §  11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen §  12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen §  13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung §  13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission §  13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister §  14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung §  15 Gehobene Erlaubnis §  16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche §  17 Zulassung vorzeitigen Beginns §  18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung §  19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne §  20 Alte Rechte und alte Befugnisse §  21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse §  22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen §  23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung §  24 Erleichterungen für EMAS-Standorte Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer §  25 Gemeingebrauch §  26 Eigentümer- und Anliegergebrauch §  27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer §  28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer §  29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele §  30 Abweichende Bewirtschaftungsziele §  31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen §  32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer §  33 Mindestwasserführung §  34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer §  35 Wasserkraftnutzung §  36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern §  37 Wasserabfluss §  38 Gewässerrandstreifen §  38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern §  39 Gewässerunterhaltung §  40 Träger der Unterhaltungslast §  41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung §  42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern §  43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern §  44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer §  45 Reinhaltung von Küstengewässern Abschnitt 3a Bewirtschaftung von Meeresgewässern §  45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer §  45b Zustand der Meeresgewässer §  45c Anfangsbewertung §  45d Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer §  45e Festlegung von Zielen §  45f Überwachungsprogramme §  45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen §  45h Maßnahmenprogramme §  45i Beteiligung der Öffentlichkeit §  45j Überprüfung und Aktualisierung §  45k Koordinierung §  45l Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers §  46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers §  47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser §  48 Reinhaltung des Grundwassers §  49 Erdaufschlüsse Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz §  50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen §  51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten §  52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten §  53 Heilquellenschutz Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung §  54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung §  55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung §  56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung §  57 Einleiten von Abwasser in Gewässer §  58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen §  59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen §  60 Abwasseranlagen §  61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen §  62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen §  62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen §  63 Eignungsfeststellung Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte §  64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten §  65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten §  66 Weitere anwendbare Vorschriften Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten §  67 Grundsatz, Begriffsbestimmung §  68 Planfeststellung, Plangenehmigung §  69 Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn §  70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren §  70a Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz §  71 Enteignungsrechtliche Regelungen §  71a Vorzeitige Besitzeinweisung Abschnitt 6 Hochwasserschutz §  72 Hochwasser §  73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete §  74 Gefahrenkarten und Risikokarten §  75 Risikomanagementpläne §  76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern §  77 Rückhalteflächen, Bevorratung §  78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete §  78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete §  78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten §  78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten §  78d Hochwasserentstehungsgebiete §  79 Information und aktive Beteiligung §  80 Koordinierung §  81 Vermittlung durch die Bundesregierung Abschnitt 7 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation §  82 Maßnahmenprogramm §  83 Bewirtschaftungsplan §  84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne §  85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen §  86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen §  87 Wasserbuch §  88 Informationsbeschaffung und -übermittlung Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen §  89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit §  90 Sanierung von Gewässerschäden Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen §  91 Gewässerkundliche Maßnahmen §  92 Veränderung oberirdischer Gewässer §  93 Durchleitung von Wasser und Abwasser §  94 Mitbenutzung von Anlagen §  95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht §  96 Art und Umfang von Entschädigungspflichten §  97 Entschädigungspflichtige Person §  98 Entschädigungsverfahren §  99 Ausgleich §  99a Vorkaufsrecht Kapitel 5 Gewässeraufsicht § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht § 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht § 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen § 103 Bußgeldvorschriften § 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen § 104a Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser § 105 Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen § 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen § 107 Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen § 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11) Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)

Rückstände aus der tiefen Geothermie

Rückstände aus der tiefen Geothermie In Anlagen der tiefen Geothermie können zuvor im Wasser gelöste natürliche Radionuklide ungewollt in Anlagenteilen angereichert werden. Die Entstehung von Rückstände mit einem erhöhten Radionuklidgehalt geht mit hohen Salzgehalten einher. Anlagen der oberflächennahen Geothermie und Erdwärmesonden sind nicht betroffen. Bei der Nutzung von Tiefenwässern zur Energiegewinnung ("tiefe Geothermie") kommen im Wasser gelöste, natürliche Radionuklide an die Erdoberfläche. In Abhängigkeit von der Zusammensetzung des Wassers und der Anlagensteuerung können innerhalb der Anlage Rückstände entstehen, deren Radionuklidgehalt (spezifische Aktivität ) deutlich höher ist als der natürliche Hintergrundgehalt von Böden und Gesteinen. Rückstände mit einem erhöhten Gehalt natürlicher Radionuklide entstehen vor allem bei der Nutzung von Tiefenwässern mit einem hohen Salzgehalt (bis zu 300 Gramm Salz pro Liter Wasser). Diese hohen Konzentrationen treten nach bisherigem Kenntnisstand aber nur in einigen Tiefenwässern aus Norddeutschland und aus dem Oberrheingraben auf. In den geothermisch genutzten Tiefenwässern des Voralpenlandes beträgt der Salzgehalt weniger als 1 Gramm pro Liter. Bei der Nutzung von oberflächennaher Geothermie (zum Beispiel für den Betrieb von Wärmepumpen in Eigenheimen) entstehen keine Rückstände mit erhöhtem Radionuklidgehalt. Rückstandsart und spezifische Aktivität Ablagerungen aus Anlagenteilen der tiefen Geothermie Quelle: Verein für Kernverfahrenstechnik und Analytik Im Bereich der tiefen Geothermie gibt es derzeit drei unterschiedliche Technologien, um die Erdwärme nutzbar zu machen. Dabei können radionuklidhaltige Ablagerungen (englisch " Scales ") nur in hydro- und petrothermalen Geothermieanlagen entstehen: Bei "hydrothermalen" Lagerstätten steht ausreichend ergiebiges Lagerstättenwasser ("Fluid") für eine Förderung zur direkten Erdwärmegewinnung zur Verfügung. Für "petrothermale" Lagerstätten ist das vorhandene Tiefenwasser nicht ergiebig genug. Daher wird bei dieser Methode Wasser in das Tiefengestein eingepresst. Das Wasser umfließt in Klüften und Spalten das Gestein und nimmt dabei die Wärme des Gesteins auf. Anschließend wird es wieder an die Erdoberfläche gefördert. Erdwärmesonden verfügen über einen eigenen geschlossenen Kreislauf, sodass kein Kontakt und somit kein Stoffaustausch mit Wasser/Gasen zustande kommt. Beim Betrieb geothermischer Anlagen können sich in allen Anlagenteilen, die mit dem Tiefenwasser in Kontakt stehen, Scales bilden. Diese Ablagerungen sind entweder schwer lösliche Carbonat- beziehungsweise Sulfatsalze oder metallische Ablagerungen unedler Metalle (wie zum Beispiel Blei). Bei metallischen Ablagerungen ist aus Sicht des Strahlenschutzes hauptsächlich das Radionuklid Blei-210 von Bedeutung, während in den anderen Ablagerungsarten vor allem Radium-226 und Radium-228 vorkommen. Die spezifische Aktivität der dominierenden Radionuklide liegt typischerweise bei mehreren Zehn Becquerel pro Gramm. Allerdings können in den Scales auch spezifische Aktivitäten von mehreren Hundert Becquerel pro Gramm auftreten. Neben den Scales fallen in Geothermieanlagen weitere Rückstände wie defekte Anlagenteile, Filtermaterial, Schlämme und Schutzkleidung an, die auch natürliche Radionuklide in erhöhten Konzentrationen enthalten können. Beseitigung der Rückstände Geothermie ist eine sehr junge Technologie. Deshalb liegen generell keine Erfahrungswerte über standardisierte Verwertungs- oder Entsorgungswege vor. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist die Verwertung gegenüber der Beseitigung vorzuziehen. Schutzkleidung und organische Filtermaterialien könnten thermisch verwertet, defekte Anlagenteile eingeschmolzen werden. Je nach Radionuklidgehalt können nur spezialisierte Firmen die Rückstände entsorgen. Für Scales und Schlämme sind derzeit keine Verwertungsmöglichkeiten bekannt. Diese Rückstände müssen daher nach derzeitigem Stand deponiert werden. Strahlenexposition Grundsätzlich sind bei der Bewertung einer möglichen Strahlenexposition durch Rückstände aus der tiefen Geothermie sowohl Beschäftigte als auch die Allgemeinbevölkerung zu betrachten. In die Bewertung fließt dabei ein, wie die Rückstände entsorgt oder verwertet werden. Nach den derzeit vorliegenden Daten könnte für Beschäftigte in Geothermieanlagen der Dosisrichtwert von 1 Millisievert pro Jahr unter ungünstigen Umständen überschritten werden. In diesen Fällen ist zu prüfen, welche Maßnahmen zur Dosisminderung mit geringem Aufwand eingeführt werden können. Hierzu zählen beispielsweise das Tragen persönlicher Schutzausrüstung oder die Suche nach alternativen Entsorgungswegen. Für die Bevölkerung ist hingegen aus heutiger Sicht unter konservativen Annahmen nicht von einer Überschreitung des Dosisrichtwertes auszugehen. Stand: 03.07.2025

H2020-EU.3.5. - Societal Challenges - Climate action, Environment, Resource Efficiency and Raw Materials - (H2020-EU.3.5. - Gesellschaftliche Herausforderungen - Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe), Southern Ocean Carbon and Heat Impact on Climate (SO-CHIC)

The Southern Ocean regulates the global climate by controlling heat and carbon exchanges between the atmosphere and the ocean. It is responsible for about 60-90% of the excess heat (i.e. associated with anthropogenic climate change) absorbed by the World Oceans each year, and is also recognised to largely control decadal scale variability of Earth carbon budget, with key implications for decision makers and regular global stocktake agreed as part of the Paris agreement. Despite such pivotal climate importance, its representation in global climate model represents one of the main weaknesses of climate simulation and projection because too little is known about the underlying processes. Limitations come both from the lack of observations in this extreme environment and its inherent sensitivity to intermittent small-scale processes that are not captured in current Earth system models. The overall objective of SO-CHIC is to understand and quantify variability of heat and carbon budgets in the Southern Ocean through an investigation of the key processes controlling exchanges between the atmosphere, ocean and sea ice using a combination of observational and modelling approaches. SO-CHIC considers the Atlantic sector of the Southern Ocean as a natural laboratory both because of its worldwide importance in water-mass formation and because of the strong European presence in this sector already established at national levels, which allow to best leverage existing expertise, infrastructure, and observation network, around one single coordinated overall objective. SO-CHIC also takes the opportunity of the recent re-appearance of the Atlantic Sector Weddell Polynya to unveil its dynamics and global impact on heat and carbon cycles. A combination of dedicated observation, existing decades-long time-series, and state-of-the-art modelling will be used to address specific objectives on key processes, as well as their impact and feedback on the large-scale atmosphere-ocean system.

Sonderabfallbilanz 2022

Mengenübersicht [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] SONDERABFALL­BILANZ 2022 Mengenübersicht SONDERABFALLBILANZ RHEINLAND-PFALZ 2022 Mengenübersicht Die vorliegende Mengenübersicht fasst die wichtigsten Ergebnisse der Sonderabfallbilanz 2022 (Teil 2 der Lan- desabfallbilanz Rheinland-Pfalz) zusammen. Den Aus- wertungen liegt ein stoffgruppenbezogener Ansatz zu Grunde. Die Sonderabfallbilanz selbst ist unter http://s.rlp.de/sonderabfallbilanzen im Internet abrufbar. Die Sonderabfallentsorgung in Rheinland-Pfalz wird von der SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH koordiniert und überwacht. Die SAM steht allen Abfallerzeugern und -entsorgern im Bun- desland als kompetenter Ansprechpartner zur Seite. ANDIENUNG Das rheinland-pfälzische Landesrecht eröffnet durch die Andienungspflicht an die SAM die Möglichkeit, im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes lenkend ins Ent- sorgungsgeschehen einzugreifen: Im Regelfall benötigen Sonderabfallerzeuger vor Durchführung von Entsorgungs- maßnahmen eine Zuweisung der SAM. Im Anschluss an die Entsorgung werden nach dem Verursacherprinzip auf- wandsbezogen Begleitscheingebühren erhoben. Im Jahr 2022 wurden der SAM 1.787.700 t Sonderabfäl- le angedient. In Bezug auf die insgesamt nachgewiesene Sonderabfallmenge (2.584.200 t) ergibt sich eine Andie- nungsquote von 69,1 %. Nicht andienungspflichtig sind insbesondere Abfälle, die firmenintern entsorgt wurden, Entsorgungsvorgänge im Rahmen der „Freiwilligen Rücknahme“, von der Andie- nungspflicht freigestellte Abfälle sowie ehemalige Rest- stoffe und ehemals nicht andienungspflichtige Abfälle (Altöle, Elektroschrott, Altfahrzeuge und Bleibatterien). GESAMTBILANZIERUNG Die nachgewiesene Gesamtmenge lag im Jahr 2022 bei 2.584.200 t (2021: 2.654.900 t). Somit ist die nachgewie- sene Menge im Vergleich zum Vorjahr erneut leicht gesun- ken, was im Wesentlichen auf den Rückgang des rheinland- pfälzischen Gesamtaufkommens zurückzuführen ist. Die Importmenge hat deutlich zugenommen, wohingegen die Exportmenge deutlich gesunken ist. Daher ist für das Jahr 2022 wieder ein Importüberschuss zu verzeichnen. Die in Rheinland-Pfalz entsorgte Gesamtmenge hat sich kaum verändert. Nachweispflichtig sind darüber hinaus überwachungsbe- dürftige, aber nicht gefährliche Abfälle nach POP-Abfall- Überwachungsverordnung (HBCD-Dämmstoffe), die in ei- nem gesonderten Kapitel der Sonderabfallbilanz behandelt werden. Diese Mengen sind nicht in der Gesamtbilanzierung enthalten. BILANZBETRACHTUNG Die stoffgruppenbezogene Verrechnung der Import- und Exportmengen (Bilanzbetrachtung) ermöglicht einen Ge- samtüberblick. Im Jahr 2022 war wieder ein Importüber- schuss von 71.900 t zu verzeichnen (2021: Exportüber- schuss von 52.200 t). Grund hierfür ist die Zunahme der Importmenge bei gleichzeitig zurückgegangener Export- menge. Bestimmend im Bereich der mineralischen Mas- senabfälle ist der Importüberschuss für teerhaltigen Stra- ßenaufbruch (286.900 t), der im Vergleich zum Vorjahr wieder signifikant angestiegen ist. Relevante Importüber- schüsse ergaben sich auch für Bleibatterien (119.700 t). Die Exportüberschüsse wurden bestimmt durch Rück- stände aus Abfallverbrennungsanlagen (93.600 t), Abfäl- le aus der chemischen Industrie (Reaktions- und Destilla- tionsrückstände sowie Lösemittel, 47.200 t), belasteten Bauschutt (38.700 t) sowie Rückstände aus Bleihütten (Schlacken- und Filterstäube sowie Bleipaste, 35.300 t). AUFKOMMEN Im Jahr 2022 lag das rheinland-pfälzische Primärauf- kommen an Sonderabfällen bei 1.532.700 t. In dieser Menge sind 509.600 t firmenintern entsorgte Sonderab- fälle enthalten. Das Primäraufkommen ergibt sich, wenn man von den in Rheinland-Pfalz insgesamt angefallenen Sonderabfällen (1.883.500 t) die Sekundärabfälle (Out- put aus Behandlungsanlagen und Zwischenlagern) abzieht und so den Bestand um Doppelerfassungen bereinigt. 68,3 % der Primärabfälle wurden in rheinland-pfälzischen Anlagen entsorgt. Im Vergleich zum Vorjahr (1.617.000 t) ist das Primär- aufkommen gesunken. Die Entwicklung des Primärauf- kommens war geprägt durch eine leichte Abnahme von Abfällen aus der chemischen Industrie (Reaktions- und Destillationsrückstände und Industrieklärschlämme) und im Bereich der mineralischen Massenabfälle. Eben- so zurückgegangen sind die Mengen an Öl- und Benzin- abscheiderinhalten (Lagerstättenwasser aus der Erdöl- förderung konnte wieder reinjiziert werden) und Altholz. Einen deutlichen Zuwachs gab es für Rückstände aus Abfallverbrennungsanlagen.

UVP Vorprüfungsergebnis Einpressbohrung Rühme 18 / ExxonMobil Production Deutschland GmbH

Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH plant die Konvertierung der zurzeit ruhenden Produktionsbohrung Rühme 18 in eine Einpressbohrung. Der Zweck der Bohrung ist das Einpressen von Lagerstättenwasser zur Druckunterstützung des Erdölfeldes Rühme. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Stadt Braunschweig. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG besteht für ein Änderungsvorhaben, bei dem keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1 UVPG die angegeben Prüfwerte für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschritten werden und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Gemäß § 1 Nr. 2. Buchst. b) UVP-V Bergbau ist für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken, unterhalb von Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als 500.000 Kubikmetern Erdgas, eine allgemeine Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

UVP-Vorprüfungsergebnis Vorhop H2a / Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG

Die Firma Vermilion Energy GmbH plant eine weitere Ablenkung der bestehenden Einpressbohrung Vorhop H2a im Erdölfeld Vorhop. Die geplante Bohrung Vorhop-Knesebeck H2b dient zur Druckunterstützung der Produktionsbohrungen Vorhop 8 und 12. Die Druckunterstützung wird durch Einpressung von Lagerstättenwasser herbeigeführt. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Wahrenholz im Landkreis Gifhorn. Die Ablenkung aus der bestehenden Bohrung stellt eine Änderung eines bestehenden Vorhabens dar. Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2. UVPG ist für ein Änderungsvorhaben, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, eine Vorprüfung durchzuführen, wenn für das Vorhaben eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind. Gemäß § 1 Nr. 2. Buchst. b) UVP-V Bergbau ist für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken, unterhalb von Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als 500 000 Kubikmetern Erdgas eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 28. 07. 2017 geltenden Fassung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), jetzt § 7 Abs. 1 UVPG in der seit dem 29.07.2017 geltenden Fassung, durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung sind im untenstehenden Prüfvermerk einsehbar.

UVP-Vorprüfungsergebnis Einpressbohrung Vorhop 14/Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG

Die Vermilion Energy GmbH plant die Konvertierung der bestehenden Produktionsbohrung Vorhop 14 in eine Einpressbohrung. Der Zweck der Bohrung ist das Einpressen von Lagerstättenwasser zur Druckunterstützung im Erdölfeld Vorhop. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Wahrenholz im Landkreis Gifhorn. Der Zweck der Bohrung ist die Druckunterstützung im Erdölfeld Vorhop zur Gewinnung von Erdöl. Dadurch fällt die Bohrung unter den § 1 Nr. 2. Buchst. b) der UVP-V Bergbau. Gemäß § 1 Nr. 2. Buchst. b) UVP-V Bergbau ist für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken, unterhalb von Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als 500 000 Kubikmetern Erdgas, eine allgemeine Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können unter untenstehendem Prüfvermerk eingesehen werden.

UVP-Vorprüfungsergebnis Neubau der Anschlussleitung Buchhorst T12 – Leitung L0383/ ExxonMobil Production Deutschland GmbH

Die Firma ExxonMobil Production Deutschland GmbH plant die Verlegung einer Leitung zum Transport von Lagerstättenwasser von der Station Buchhorst T12 zur Bestandsleitung L0383. Die Länge des Leitungsabschnittes beträgt ca. 390 m. Im Zuge der Verlegung der Leitung kommt es zu einer Bauwasserhaltung von ca. 13.800 m³. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Sulingen im Landkreis Diepholz. Gemäß Nr. 13.3.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 5.000 m³ bis weniger als 100.000 m³, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind, eine standortbezogene Vorprüfung gem. § 7 Abs. 2 UVPG durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

UVP-Vorprüfungsergebnis Lagerstättenwasserleitung Barenburg / ExxonMobil Production Deutschland GmbH

Die Firma ExxonMobil Production Deutschland GmbH beabsichtigt die Verlegung einer Feldleitung für den Transport von Lagerstättenwasser (WGK 1) vom Betriebsplatz Barenburg zur Station Barenburg 66. Es ist eine GFK-Leitung mit einer Nennweite von DN 200 und einer Länge von ca. 180 m geplant. Gemäß Nr. 19.3.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern was-sergefährdender Stoffe mit einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser von mehr als 150 mm einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im untenstehenden Prüfvermerk eingesehen werden.

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