Flächenhafte Darstellung der Vorranggebiete für Landwirtschaft im Rahmen des Landesentwicklungsplan Umwelt. In Vorranggebieten für Landwirtschaft (VL) geht die landwirtschaftliche Nutzung allen anderen Nutzungen vor. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Vorranggebiete für Zwecke der Siedlungstätigkeit (Wohnen, Industrie und Gewerbe, Dienstleistungen sowie Freizeitvorhaben) ist unzulässig. Grundlage sind Gebiete, die im Rahmen der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung erhoben wurden. Sie umfassen Flächen, die entweder aufgrund ihrer natürlichen Fruchtbarkeit von hervorragender Bedeutung für die Nahrungsmittelerzeugung sind oder die aufgrund ihrer Hof nahen Lage und Flächenstruktur für entwicklungsfähige, landwirtschaftliche Betrieb existenzbegründend sind.
Der Ministerrat billigt im Grundsatz den Entwurf der Vierten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm und gibt ihn zur Anhörung gemäß §§ 6 Absatz 4 und 8 Absatz 1 Landesplanungsgesetz frei.
Mit den Neuregelungen im BNatSchG und im WindBG seit Juli 2022 verfolgt der Bundesgesetzgeber eine Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für die Installation und den Betrieb erneuerbarer Energiequellen. Dabei stellt der Ausbau der Windenergie an Land ein zentrales Vorhaben dar, bei dessen Umsetzung artenschutzrechtliche Belange zunehmend auf der vorgelagerten Planungsebene (Regionalplanung) bearbeitet werden sollen. Die Dichtezentren stellen hierzu einen zentralen Beitrag hinsichtlich der Brutvorkommen kollisionsgefährdeter Brutvogelarten dar. Im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 12/2024 sind die Thüringer Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsprogramms vom 05.08.2024 und die damit rechtsverbindlich gemachte Erste Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen 2025 vom 06.08.2024 veröffentlicht worden. Die Verordnung und damit das geänderte Landesentwicklungsprogramms Thüringen 2025 sind nach § 3 der VO am 31.08.2024 in Kraft getreten. In dieser Verordnung ist die landesplanerische Behandlung im Punkt 4 „Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen“ mit Bezug zum Thema „Energie“ als Umweltauswirkungen einzelner Festlegungen aufgeführt. Die Dichtezentren kollisionsgefährdeter Vogelarten sind darin als Konfliktrisikogruppe aufgeführt und werden deshalb als Ausschlussflächen für Windkraftplanungen eingestuft. Die Berechnung der Dichtezentren erfolgt auf Basis einer geostatistischen Analyse (Kerndichteschätzung) aller bekannten Brutvorkommen. Darauf aufbauend werden die Dichtezentren in den am dichtesten besiedelten Bereichen entlang von Suchklassen unter Berücksichtigung von landschaftsmorphologischen Eigenschaften, der Infrastruktur und von Schutzgebietsgrenzen sowie zwingend benötigten Prüfflächen zur Erreichung der für die Planungsregionen vorgegebenen Flächenbeitragswerte abgegrenzt. Mindestens 20 % der landesweiten Brutvorkommen einer kollisionsgefährdeten Art befinden sich in den artspezifischen Dichtezentren. Das Konzept der „Dichtezentren" wurde primär für den Betrachtungsmaßstab der vorgelagerten Planungsebene (Regional- und Bauleitplanung) entwickelt. Es soll helfen, Windenergiegebiete auf verträgliche Standorte zu lenken und artenschutzrechtliche Konflikte frühzeitig zu erkennen. Dabei sollen Dichtezentren auf der einen Seite als Quellpopulationen fungieren und grundsätzlich in der Lage sein, Individuenverluste außerhalb der Dichtezentren auszugleichen. Auf der anderen Seite wäre das mit der Vorhabenrealisierung einhergehende Gefährdungspotenzial in Dichtezentren besonders hoch, weil hier vergleichsweise viele Individuen betroffen wären. Von Seiten der regionalen Planungsträger wird daher angestrebt, die Dichtezentren im Sinne einer vorsorglichen Betrachtung bei der Ausweisung von Windenergiegebieten (Vorranggebieten) frei zu halten. Unbeschadet der bestehenden rechtlichen Regelungen, insbesondere der Vorhabenzulassung nach § 6 WindBG oder nach § 45b Abs. 1-6 BNatSchG unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 in Verbindung mit § 45b Abs. 8 und 9 BNatSchG, wird aus fachlicher Sicht empfohlen, diesen räumlichen Steuerungsansatz auch auf Ebene der Vorhabenzulassung soweit wie möglich zu berücksichtigen.
Titel: "Regionalplan Südwestsachsen" Das Erfordernis einer ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplanes ergab sich insbesondere aufgrund des seit 01.01.2004 rechtskräftigen Landesentwicklungsplanes (LEP) Sachsen 2003 und dem damit nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Sächsisches Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) i. d. F. vom 14.12.2001 normierten Anpassungserfordernis des Regionalplanes. Dementsprechend hat die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes mit Beschluss Nr. 06/2004 vom 08.12.2004 die erste Gesamtfortschreibung des Regionalplanes für die Planungsregion Südwestsachsen beschlossen. Vom 26.10.2007 bis zum 07.12.2007 wurde für die erste Gesamtfortschreibung die Anhörung zum Planentwurf durchgeführt. Die Fortschreibung des Regionalplans wurde 2008 abgeschlossen.
Umfassendes Konzept und Leitbild zur räumlichen Entwicklung, Dokumentation mit Kartenteil, Kartierung aller verbindlichen raumordnerischen Klassifizierungen und großräumigen Planungsvorhaben auf Basis der Übersichtskarte 1:250 000 M-V
Flächenhafte Darstellung der Siedlungsfläche überwiegend Wohnen im Rahmen des Landesentwicklungsplans Umwelt, Daten abgeleitet aus ATKIS und GEWISS-Datenbank.
Dieser kostenfreie Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Bodennutzung aus den Daten der Landesentwicklungsplanung umgesetzte Daten bereit. Der Landesentwicklungsplan stellt ein Gesamtkonzept zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt dar. Er bildet die Grundlage für eine wirtschaftlich, ökologisch und sozial ausgewogene Raum- und Siedlungsstruktur und koordiniert die Nutzungsansprüche an den Raum. Der Landesentwicklungsplan gibt als mittelfristige Vorgabe den Rahmen für die Fachplanungen vor. Es sind Ziele festgelegt, die für die Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt eine hohe Priorität aufweisen. Der Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt wurde im Dezember 2010 von der Landesregierung als Verordnung beschlossen. Die Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.02.2011 trat am 12.03.2011 in Kraft und löste damit das bisherige Gesetz über den Landesentwicklungsplan für das Land Sachsen-Anhalt 1999 ab.
Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt die Kartengrundlagen des Landesentwicklungsplanes Umwelt (2004) und Siedlung (2006) des Saarlandes bereit.:Flächenhafte Darstellung von Vorranggebieten für Forschung und Entwicklung (VF) im Rahmen des LEP Umwelt 2004.
Der Kartendienst (WFS-Gruppe) stellt die Kartengrundlagen des Landesentwicklungsplanes Umwelt (2004) und Siedlung (2006) des Saarlandes bereit.:Flächenhafte Darstellung von Vorranggebieten für Forschung und Entwicklung (VF) im Rahmen des LEP Umwelt 2004.
Durch die Sicherung von Gebieten, auf denen dauerhaft eine natürliche Dynamik und ungelenkte Entwicklung zugelassen wird, soll langfristig ein Netz von Naturentwicklungsgebieten (Prozessschutz) aufgebaut und in den großräumig übergreifenden Biotopverbund integriert werden (Landesentwicklungsplan 2013, G 4.1.1.18). Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) stellt einen Geodatenbestand mit der Bezeichnung Naturentwicklung / Prozessschutz Sachsen zur Verfügung, der dauerhaft nach Naturschutz- oder Waldgesetz als nutzungsfrei gewidmete Flächen in Sachsen enthält. Es handelt sich um Kernzonen von Naturschutzgebieten und im Nationalpark, Naturwaldzellen und NWE10-Flächen (Naturwaldentwicklung auf 10 Prozent) des Staatsbetriebes Sachsenforst.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 52 |
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