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Windenergie: Zu viel Abstand zu Wohnbauflächen schadet der Energiewende

Bei 2.000 Metern Abstand bliebe bundesweit nur 3 Prozent der potentiellen Leistung Deutschland hat ein großes Potenzial für die Windenergie an Land. Rund 13,8 Prozent der Landesfläche ließen sich prinzipiell für den Bau von Windenergieanlagen nutzen. Möglich wäre demnach eine installierte Windenergieleistung von bis zu 1.200 Gigawatt (GW). Ein pauschaler Abstand von zwei Kilometern zu Wohnbauflächen würde dieses Potenzial aber stark schrumpfen lassen, sodass rein rechnerisch nur noch 36 Gigawatt möglich wären. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue Analyse des Umweltbundesamtes (UBA). Praktisch wäre der Verlust sogar noch größer, denn es gibt zahlreiche weitere Faktoren, die in Genehmigungsprozessen von Windenergieanlagen eine Rolle spielen. So sind zum Beispiel besonders geschützter Tierarten relevant, wenn es um die Nutzung einer Fläche für Windenergieanlagen geht. Dem Lärmschutz der Anwohnerinnen und Anwohner tragen die Analysen ausreichend Rechnung: “Wir haben wir für unsere Potenzialermittlung zwei moderne Anlagentypen zugrundegelegt. Diese halten im schallreduzierten Betrieb schon bei einem Mindestabstand von 600 Metern die nachts geltenden Lärmrichtwerte ein“, sagte ⁠ UBA ⁠-Präsidentin Maria Krautzberger. Die Untersuchung des UBA verdeutlicht, wie entscheidend der Abstand zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung für das Potenzial der Windenergie ist. Die Analyse vertieft die im Jahr 2013 veröffentlichte Studie des UBA zu den bundesweiten Leistungsmöglichkeiten der Windenergie an Land. Unterschiede zwischen Bundesländern: Die Analyse des UBA verdeutlicht, dass hohe Abstände zur Wohnbebauung das Leistungspotenzial in den Bundesländern unterschiedlich stark mindern. In den eher dünn besiedelten Flächenländern vor allem im Osten Deutschlands sinkt das Potenzial bei höheren Abständen in geringerem Maß, in den dicht besiedelten Ländern in der Mitte und im Süden dagegen deutlich stärker. Aber auch in Schleswig-Holstein, wo sich im ländlichen Raum viele Splittersiedlungen befinden, verbleibt bei 1.600 Metern Abstand gerade mal ein Prozent des gesamten Potenzials im Land. Ausbauziele nicht gefährden: Derzeit sind in Deutschland Windenergieanlagen mit einer Leistung von insgesamt 35 Gigawatt an Land installiert. Am 1. August 2014 trat das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass diese Leistung pro Jahr um bundesweit 2,5 Gigawatt zusätzlich gesteigert wird. Zeitgleich änderte der Gesetzgeber das Baugesetzbuch: Es ist den Bundesländern nun erstmals möglich, verbindliche Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung in Landesgesetzen festzulegen. UBA-Präsidentin Maria Krautzberger rät: „Die Bundesländer sollten nicht den Fehler machen, durch überzogene Abstandsregeln den Ausbau der Windenergie als wichtige Säule der Energiewende zu gefährden. Verbindliche Mindestabstände zur Wohnbebauung schränken den Spielraum der Regionen und Kommunen schnell zu stark ein.“ Weitere Informationen: Mit Stand 30. Juni 2014 befinden sich in Deutschland an Land rund 24.000 Windenergieanlagen mit einer  installierten Leistung von gut 35 Gigawatt in Betrieb. Damit wird bereits ein Anteil von 8,5 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs gedeckt. In der 2013 vom UBA veröffentlichten Studie „Potenzial der Windenergie an Land“ wurde das bundesweite Flächen- und Leistungspotenzial der Windenergie an Land ermittelt. Auf Basis der getroffenen Annahmen ergab sich ein Flächenpotenzial von rund 49.400 Quadratkilometer bzw. 13,8 Prozent der Bundesfläche. Dies entspricht einer möglichen Leistung von rund 1.200 Gigawatt mit einem Ertrag von 2.900 Terawattstunden. Dabei ist zu beachten, dass Belange, die in der Praxis einer Einzelfallprüfung bedürfen wie zum Beispiel der besondere Artenschutz nicht berücksichtigt werden konnten und das technisch-ökologische Potenzial daher tatsächlich erheblich niedriger ist. Das realisierbare Potenzial ist nochmals deutlich geringer einzuschätzen.

Landesgesetz zum Kohlendioxid- Speicherungsgesetz erarbeiten

Das ⁠ UBA ⁠ stellt in seiner Stellungnahme heraus, dass die Speicherung von CO 2 im Untergrund keine nachhaltige Klimaschutzmaßnahme ist. Allerdings kann die weitere Erforschung und Erprobung der ⁠ CCS ⁠-Technologie dennoch sinnvoll sein, falls sich nachhaltige Klimaschutzmaßnahmen nicht als hinreichend erweisen. Es werden die möglichen Auswirkungen der CO 2 -Speicherung für Grundwasser, Boden und die menschliche Gesundheit beschrieben. Das UBA empfiehlt, unterhalb von Wasserschutzgebieten möglichst keine Speichervorhaben durchzuführen, Vorhaben mit einem schutzgutbezogenem ⁠ Monitoring ⁠ zu begleiten und zu überwachen sowie eine unterirdische ⁠ Raumordnung ⁠ einzuführen.

Rheinland-Pfalz verabschiedet Klimaschutzgesetz

Am 23. Juli 2014 wurde im rheinland-pfälzischen Landtag das erste Landesgesetz zur Förderung des Klimaschutzes verabschiedet. Das Gesetz sieht verbindliche und konkrete Reduktionsziele für Rheinland-Pfalz vor. Demnach sollen die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden. Angestrebt ist außerdem, dass Rheinland-Pfalz bis 2050 klimaneutral wird. Sollte dies nicht erreicht werden will die Landesregierung aber mindestens eine Reduktion der Emissionen um 90 Prozent erreichen. Vor diesem Hintergrund plant die Landesverwaltung als Vorbild voranzugehen. Ab 2030 soll die Verwaltung dazu klimaneutral arbeiten.

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund

Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt als nachgeordnete Dienststellen des Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern. In M-V gibt es 4 StÄLU als untere Landesbehörden im Ressort des UM. Die StÄLU sind in enger Zusammenarbeit mit den Landräten und Oberbürgermeistern in ihren Amtsbereichen für die Umsetzung der umweltbezogenen Bundes- und Landesgesetze zuständig. Dabei bearbeiten sie folgende, breitgefächerte Aufgabenbereiche: - Naturschutz und Landschaftspflege - Gewässerschutz und Wasserwirtschaft - Kreislaufwirtschaft, Abfall, Altlasten und Bodenschutz - Immissions- und Klimaschutz - Küstenschutz und wirken ebenso als technische Fachbehörden in ausgewählten Bereichen. Die Arbeit der StÄLU wird begleitet von einer breiten Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie von Aktivitäten im Rahmen der Agenda 21.

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Dienststelle Rostock

Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) als nachgeordnete Dienststellen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (LU) des Landes Mecklenburg-Vorpommern (M-V) In M-V gibt es 4 StÄLU als untere Landesbehörden im Ressort des LU. Die StÄLU sind in enger Zusammenarbeit mit den Landräten und Oberbürgermeistern in ihren Amtsbereichen für die Umsetzung der umweltbezogenen Bundes- und Landesgesetze zuständig. Dabei bearbeiten sie folgende, breitgefächerte Aufgabenbereiche: - Naturschutz und Landschaftspflege - Gewässerschutz und Wasserwirtschaft - Kreislaufwirtschaft, Abfall, Altlasten und Bodenschutz - Immissions- und Klimaschutz - Küstenschutz und wirken ebenso als technische Fachbehörden in ausgewählten Bereichen. Die Arbeit der StÄLU wird begleitet von einer breiten Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie von Aktivitäten im Rahmen der Agenda 21.

Abbau von Sand und Kies durch die Firma Ernst Krebs GmbH & Co.KG in der Gemeinde Schmalensee

Die Firma Ernst Krebs GmbH & Co.KG, 24539 Neumünster, beantragt gemäß § 11a des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2010 S. 301 ff) die Genehmigung für die Erweiterung des Kies- und Sandabbaus in der Gemeinde Schmalensee. Die bestehende Kieswerksfläche soll in Richtung Osten erweitert werden. Die eigentliche Erweiterungsfläche hat eine Größe von ca. 10 ha. Einschließlich der Böschung zur bestehenden Kiesabbaufläche, die mit überplant wird, ergibt sich eine Antragsfläche von ca. 14,5 ha. Der betroffene Bereich erstreckt sich auf folgende Grundstücke: Gemarkung Schmalensee, Flur 6, Flurstücke 53/1 und 54. Zuständig für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist der Kreis Segeberg, Untere Naturschutzbehörde, Hamburger Straße 30, 23795 Bad Segeberg. Für den Abbau von oberflächennahen Rohstoffen besteht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) nach Nr. 4.1.1 der Anlage 1 die Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Kreis Segeberg Der Landrat Untere Naturschutzbehörde

L 187, Ausbau der Landesstraße Nr. 187 im Zuge der Ortsdurchfahrt Trarbach

Die vorliegende Planung beinhaltet den Ausbau der L 187 im Zuge der Ortsdurchfahrt (OD) Trarbach. Es handelt sich um einen Vollausbau der Ortsdurchfahrt. Träger der Baulast ist das Land Rheinland-Pfalz und die Stadt Traben-Trarbach. Traben-Trarbach liegt im Landkreis Bernkastel-Wittlich und gehört zur Verbandsgemeinde Traben-Trarbach. Sie liegt ca. fünf km (Luftlinie) nordöstlich von Bernkastel-Kues und ist über die B 53(Mosel) und aus Richtung Hunsrück (Flughafen Hahn bzw. Longkamp) über die L190 bzw. L 187 zu erreichen. Die Ausbauplanung der L 187 beginnt aus Richtung Kautenbach (NK 6108 015) mit Bau-km 0+110 (Str. km 9+060) und erstreckt sich über die „Wildbadstraße", den Knotenpunkt NK 6008 048 [Weihertorplatz Str. km 9+245], die „Weiherstraße", über den Knotenpunkt NK 6008 035[Am Markt Str. km 0+246], die „Moselstraße" hinaus über die „Enkircherstraße" Richtung NK 6008 060C [KVP B53/L187]. Das Bauende liegt bei Bau-km 0+818,814 (Str. km 0+281). Der Abschnitt „Grabenstraße" beginnt im Knotenpunkt NK 6008 048 [Weihertorplatz] und endet hinter der Einmündung „Brunnenstraße" bei Bau-km 0+270 am bereits ausgebauten Teilstück der „Grabenstraße" Die Ausbaumaßnahme soll die Sicherheit für den Fußgänger, den Kraftfahrzeugverkehr und das Ortsbild wesentlich verbessern. Nach den "Richtlinien für integrierte Netzgestaltung" (RIN), ist die L 187 in die Verbindungsfunktionsstufe lll einzuordnen. In der OD Trarbach übernimmt sie zusätzlich erschließende Funktionen. Sie beginnt in Longkamp (Verknüpfung mit der B50neu), führt über den Ort Kautenbach und endet am Ortsausgang Trarbach am Knoten B53/L187 Moselbrücke Wolf. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG). Die vollständigen Planunterlagen sind auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Großprojekte/Themen\Baurecht\Straßenrechtliche Planfeststellung“ (ab 01.04.2024: „Themen\Baurecht\Straßenrechtliche Planfeststellung“) einsehbar.

Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG)

Artikel 2 des Landesgesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Bestimmungen vom 8. April 2022 (GVBl. S. 118) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017

Teilprojekt 7

Das Projekt "Teilprojekt 7" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung e.V. durchgeführt. Das Ziel des Verbundvorhabens CHARMANT ist die Entwicklung eines Verfahrens für integratives Grundwassermanagement und Planung von Grundwassernutzungen in komplexen urbanen Gebieten unter besonderer Berücksichtigung von thermischen Einflüssen auf das Ökosystem Grundwasser. Das Teilvorhaben 7 begleitet das Vorhaben in raumplanungsrechtlicher und umweltrechtlicher Perspektive. Im Anfang steht die Erfassung der dem Vorhaben zugrundeliegenden Gesamtrechtslage. Aus planungsrechtlicher Sicht werden die europäischen Rechtsakte und auf nationaler Ebene die Bundes- und Landesgesetze analysiert, um den gesamten Rechtsrahmen abzustecken. Im nächsten Schritt werden vertiefend die einschlägigen Gesetze des Bundes und der beteiligten Länder Berlin und Baden-Württemberg einer näheren Untersuchung unterzogen. Im dritten Schritt werden auf der Grundlage der rechtlichen Gegebenheiten die formellen und materiellen Anforderungen an die Festlegung der räumlicher Ziele und Grundsätze der Raumordnung formuliert. Um vertiefte Erkenntnisse zum Vorgehen aus der Praxis zu gewinnen, werden Workshops (und ggf. ein Planspiel) durchgeführt, zu denen Personen aus der Verwaltung und von Unternehmen eingeladen werden. Am Ende der Bearbeitung schließt sich eine rechtliche Prüfung der fachlichen und verwaltungsbezogenen Handlungsempfehlungen an.

Ausbau der L 455 im Zuge der Erneuerung des Brückenbauwerks der Deutschen Bahn AG in der Ortslage Freinsheim

Die Planung umfasst den Ausbau der Landesstraße Nr. 455 (L 455) im Zuge der Erneuerung des Brückenbauwerkes der Deutschen Bahn in der Ortslage Freinsheim. Der Ausbau der Maßnahme beginnt aus Richtung Ungstein kommend bei Bau-km 0+016,34 und endet nach der Bahnunterführung und der Einmündung Franz-Lind-Straße bei Bau-km 0+124‚75. Die Planung sieht u.a. folgende Maßnahmen vor: • Erneuerung des Brückenbauwerkes durch die Deutsche Bahn AG inkl. der seitlichen Stützmauern. Dabei wird die Lichte Durchfahrtsbreite von derzeit 4,85 m auf künftig 8,10 m erhöht. • Absenkung der L 455 zur Vergrößerung der Durchfahrtshöhe von derzeit 4,00 m auf künftig 4,30 m. • Neu- bzw. Wiederherstellung der Gehwege im Baubereich. • Anschluss der vorhandenen Ortsstraßen und Wirtschaftswege an die neue Lage und Höhe der L 455. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG). Nach dem Ergebnis einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalles, welche auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Planunterlagen unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens, seinem Standort sowie seinen möglichen Umweltauswirkungen durchgeführt wurde, sind nach überschlägiger Prüfung der Anhörungsbehörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, die bei der Entscheidung über seine Zulässigkeit zu berücksichtigen wären. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich. Die Planunterlagen sind ab dem 12.06.2023 auch auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Großprojekte/Themen\Baurecht/Straßenrechtliche Planfeststellung“ zugänglich gemacht. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

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