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Sächsisches Oberbergamt

Die Bergaufsicht im Freistaat Sachsen wird auf der Grundlage von Bundes- und Landesgesetzen durch das Sächsische Oberbergamt in Freiberg wahrgenommen. Diese Behörde ist für den Vollzug des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuständig. Darüber hinaus obliegt ihr der Vollzug wasser-, abfall- und immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben. Sie ist aber auch als Fachbehörde an den Planungsverfahren anderer Behörden und der Kommunen insbesondere auf der Grundlage von Raumordnungs- und Umweltschutz- sowie Baugesetzen des Bundes und des Freistaates beteiligt. Sie nimmt des Weiteren als Sonderordnungsbehörde auch Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Beseitigung von Gefahrenstellen an unterirdischen Hohlräumen bergbaulichen und sonstigen Ursprungs sowie Teilaufgaben für die Braunkohlensanierung und die Sanierung der Wismut-Altstandorte im Rahmen der jeweiligen Verwaltungsabkommen wahr. Darüber hinaus ist das Sächsische Oberbergamt für den Vollzug der Feldes- und Förderabgabenverordnung des Freistaates Sachsen verantwortlich. Durch die Bergbehörde werden die Gebiete, in denen unterirdische Hohlräume entweder bekannt bzw. nicht auszuschließen sind, durch eine Verwaltungsvorschrift festgelegt. Zu dieser Verwaltungsvorschrift gehört eine Karte die auch per Internet eingesehen werden kann. Diese Übersichtskarte gibt einen Überblick über die Verteilung der Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen gemäß § 7 der Sächsischen Hohlraumverordnung (Sächs.HohlrVO) im Freistaat Sachsen.

Sanierungsrahmenplan Tagebau Haselbach

Titel: Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan für den stillgelegten Tagebau Haselbach Planungsstand: verbindlicher Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan seit 14.06.2006, zur Zeit laufenden Teilfortschreibung Inhalt: * Zur Entwicklung des länderübergreifenden Sanierungsgebietes entstand in Zusammenarbeit zwischen dem Regionalen Planungsverband Westsachsen und der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen eine gemeinsame raumordnungsplanerische Grundlage, deren Verbindlichkeit im Zuge der jeweils geltenden Landesgesetze (Freistaat Sachsen - Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan, Freistaat Thüringen - Bestandteil des Regionalen Raumordnungsplanes) hergestellt wurde. * Nach dem Abschluss der bergbaulichen Sanierung mit Tagebau-Großgeräten (Außenverkippung mit Massen aus dem Tagebau Schleenhain) im März 1995 bildeten der Abbruch der Tagesanlagen einschließlich Rekultivierung und Aufforstung der Flächen, Böschungssanierungen und die Herstellung einer regelbaren Vorflutanbindung an die Schnauder verbliebene Handlungsschwerpunkte. Ohne Beeinträchtigungen der Wiedernutzbarmachung im östlichen Teil des Sanierungsgebietes sollen in den nächsten ca. 25 Jahren die südöstlich des Haselbacher Sees auf Thüringer Gebiet aufgehaldeten Tone abtransportiert werden. * Bereits 1974 erfolgte die Ausweisung des Restloches Haselbach III als künftiges Naherholungsgebiet (weitentwickelten Kippenforstbeständen). Maßnahmen zur Landschaftsgestaltung konzentrierten sich u.a. auf die Besandung von Strandbereichen. Künftige Schwerpunkte bilden die zu renaturierenden Fliegewässerabschnitte der Schnauder westlich des Haselbacher Sees und des Saalgrabens einschließlich wiederherzustellender Teiche im Kammerforst (Thüringen). Schwerpunkte bei der Sanierung von Altlasten bilden kontaminierte Flächen im Gelände der ehemaligen Tagesanlagen Haselbach, die Haus-Industriemüll- bzw. Bauschuttdeponie Restloch -Haselbach I (Thüringen) sowie die Altablagerungen Restloch Regis IV und Brücke Heuersdorf. * Im Zuge der Restlochflutung unter Einleitung von Sümpfungswässern aus dem aktiven Bergbau (Tagebau Vereinigtes Schleenhain) entstand der 3,3 km² große Haselbacher See (Flutung 1993...2000; Ausgleich von Abström- und Verdunstungsverlusten infolge des benachbarten aktiven Tagebaues Vereinigtes Schleenhain weiter erforderlich). Die Vorflutgestaltung erfolgte durch eine regelbare Anbindung an die Schnauder. * Schwerpunkt der in den Kippenbereichen etablierten Forstwirtschaft besteht mittelfristig im waldökologischen Umbau forstlicher Reinbestände. Durch Sukzession entstandene Waldzellen insbesondere in den Böschungssystemen des Haselbacher Sees (Nord-, Ostböschung) sollen erhalten und der weiteren natürlichen Entwicklung überlassen werden. * Die Entwicklung von Natur und Landschaft schließt die gezielte Belassung von Sukzessionsflächen (südöstliche Randzone des Haselbacher Sees, ehemalige Ausfahrt des Tagebaues am Kammerforst [Thüringen]) sowie länderübergreifende Vernetzungen durch Landschaftsverbünde ein (Integration von Kippenflächen des Tagebaues Vereinigtes Schleenhain; Flächen der Tonhalde Haselbach nach abgeschlossener Rohstoffrückgewinnung; Restloch Haselbach I nach Sanierung). * Freizeit- und Erholungsnutzungen werden sich auf das Nordwest-, Nord-, und Ost- (Sachsen) sowie das Südwestufer mit Badestränden einschließlich angrenzender Liegewiesen und zweckentsprechender Infrastruktur konzentrieren (landschaftsverträgliche wassergebundene Freizeit-, Erholungs- und Sportnutzungen (Baden, Kanu, Rudern, Segeln [kleine Bootsklassen], Angeln und Tauchen). Der aktuelle Erschließungsschwerpunkt auf sächsischer Seite biegt beim Nordwestufer (' Zuwegungen, Parkmöglichkeiten, Strand). Im Hinterland des Ostufers bestehen Möglichkeiten zur baulichen Einordnung von Sport- und Freizeiteinrichtungen auf 12 ha Fläche. * Das Verkehrsnetz wird mit dem Neubau der K 7932 Regis-Breitingen - B 93 und der K 7931 Neukieritzsch - Deutzen (Fertigstellung 2002/03) schrittweise ausgebaut (zugleich Erschließung der Bergbaufolgelandschaft). Hinzu kommt eine "innere Erschließung" durch ein Rad- und Wanderwegenetz (Anschluss an das regionale Radwegenetz) sowie die Anlage von Parkmöglichkeiten.

K 84 Ausbau der K 84 Friesenhagen bis K 86 in der Gemarkung Friesenhagen

„Die Planung sieht den Ausbau der Kreisstraße Nr. 84 (K 84) auf einer Länge von ca. 700 m zwischen Friesenhagen und dem Ortsteil Wildenburg sowie ein Teil der weiterführenden Kreisstraße Nr. 86 (K 86) in Richtung des Freudenberger Ortsteils Hohenhain (in NRW) vor. Die Strecke befindet sich in einem schlechten Zustand und weist eine zu geringe Fahrbahnbreite auf, sodass die Kreisstraße im Vollausbau bzw. Hocheinbau erneuert werden soll. Ziel der Ausbaumaßnahme ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit durch Verbreiterung der Strecke sowie durch Kurven- und Kuppenverbesserungen. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG). Nach dem Ergebnis einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalles, welche auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Planunterlagen unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens, seinem Standort sowie seinen möglichen Umweltauswirkungen durchgeführt wurde, sind nach überschlägiger Prüfung der Anhörungsbehörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, die bei der Entscheidung über seine Zulässigkeit zu berücksichtigen wären. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich. Die Planunterlagen sind ab dem 24.02.2025 auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Themen\Baurecht\Straßenrechtliche Planfeststellung“ zugänglich gemacht.“

Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes

Als Folge des Klimawandels treten immer häufiger Hochwasser- und Starkregenereignisse auf. Klimawandelbedingt zunehmende Dürre und Hitzewellen führen zeitweise zu extremem Niedrigwasser in den Oberflächengewässern und zu sinkenden Grundwasserspiegeln, die eine weitere Schonung des vorhandenen Wasservorkommens erforderlich machen. Außerdem sind die bis zum 22.12.2027 umzusetzenden Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Landesgebiet noch nicht erreicht und erfordern ebenso wie zwischenzeitlich erlassene europa- und bundesrechtliche Regelungen sowie Schwierigkeiten im Vollzug eine Anpassung des Landeswassergesetzes.

Entwurf des Landesgesetzes zur Förderung des Klimaschutzes

Der Klimawandel gehört zu den größten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Das Landesklimaschutzgesetz vom 19. August 2014 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 2129-3, trat am 23. August 2014 in Kraft. Das Gesetz bedarf aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen auf internationaler, europäischer sowie Bundesebene einer umfassenden Novellierung. Hierbei handelt es sich insbesondere um das am 12. Dezember 2015 geschlossene und von der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union ratifizierte „Übereinkommen von Paris“ sowie das zur Umsetzung dieses Übereinkommens mehrfach novellierte Bundesklimaschutzgesetz. Darüber hinaus werden die entsprechenden Ziele des Zukunftsvertrags Rheinland-Pfalz 2021-2026 umgesetzt. Der Entwurf normiert insbesondere ambitionierte Klimaschutz- und Sektorziele bis hin zur Treibhausgasneutralität 2040, das Ziel bis 2030 100 Prozent des Bruttostromverbrauchs in Rheinland-Pfalz bilanziell mit Strom aus erneuerbaren Energien zu decken sowie das Ziel der treibhausgasneutralen Landesverwaltung bis 2030.

Entwurf eines Landesgesetzes zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes (AGWPG)

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Mit dem WPG wird den Ländern die Aufgabe der Durchführung einer Wärmeplanung für ihr Hoheitsgebiet verpflichtend auferlegt. Die Länder können diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung auf die kommunalen Gebietskörperschaften übertragen. Mit dem Entwurf eines Landesgesetzes zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes (AGWPG) wird die Pflicht zur Wärmeplanung auf die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden übertragen. Dadurch soll die langfristige Aufgabe der Transformation der Wärmeversorgung als wichtige Planungs- und Steuerungsaufgabe in den kommunalen Gebietskörperschaften verankert werden. Darüber hinaus beinhaltet das AGWPG klärende Begriffsbestimmungen, die Möglichkeit zum Konvoi-Verfahren (Kooperation von planungsverantwortlichen Stellen) sowie Regelungen zur vereinfachten Wärmeplanung, zur Anzeige, zur Finanzierung und zu den Zuständigkeiten. Der durch das WPG vorgegebene Rahmen, der möglichst viel Flexibilität und Gestaltungsfreiheit bei der Durchführung der Wärmeplanung sowie bei der Erstellung von Wärmeplänen belassen sollte, wird möglichst ausgenutzt.

Entwurf eines Fünften Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Der Ministerrat billigt im Grundsatz den Entwurf eines Fünften Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz und ist mit der Einleitung des Beteiligungs- und Anhörungsverfahrens nach §§ 27 und 28 GGO einverstanden.

Entwurf eines Vierten Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Der Ministerrat billigt im Grundsatz den Entwurf eines Vierten Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz und ist mit der Einleitung des Beteiligungs-und Anhörungsverfahrens nach §§ 27 und 28 GGO einverstanden.

Entwurf eines Vierten Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Der Ministerrat beschließt den Entwurf eines Vierten Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz.

Entwurf eines Landesgesetzes zur Ausführung des Kommunalen Investitionsprogramms Klimaschutz und Innovation (KIPKI); Beschluss des Ministerrats gemäß § 26 GGO

1. Der Ministerrat billigt im Grundsatz den Entwurf eines Landesgesetzes zur Ausführung des Kommunalen Investitionsprogramms Klimaschutz und Innovation (KIPKI) und ist mit der Einleitung des Beteiligungs-und Anhörungsverfahrens nach §§ 27, 28 GGO einverstanden. 2. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität wird gebeten, die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für eine zeitnahe Umsetzung der einwohnerbezogenen KIPKI-Pauschalförderung im Vorgriff auf die spätere gesetzliche Regelung zu veranlassen. 3. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau wird gebeten, die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für eine zeitnahe Umsetzung des wettbewerblichen KIPKI-Verfahrens im Vorgriff auf die spätere gesetzliche Regelung zu veranlassen. 4. Die Staatskanzlei, das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, das Ministerium des Innern und für Sport und das Ministerium für Bildung werden gebeten, in einer Arbeitsgruppe unter Leitung der Staatskanzlei eine ressortübergreifende Koordination und abgestimmte Außenkommunikation im Zuge der Umsetzung von KIPKI zu gewährleisten. Das FM wird bei haushaltsrechtlichen und haushaltstechnischen Fragestellungen eingebunden.

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