Titel: Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan für den stillgelegten Tagebau Haselbach Planungsstand: verbindlicher Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan seit 14.06.2006, zur Zeit laufenden Teilfortschreibung Inhalt: * Zur Entwicklung des länderübergreifenden Sanierungsgebietes entstand in Zusammenarbeit zwischen dem Regionalen Planungsverband Westsachsen und der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen eine gemeinsame raumordnungsplanerische Grundlage, deren Verbindlichkeit im Zuge der jeweils geltenden Landesgesetze (Freistaat Sachsen - Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan, Freistaat Thüringen - Bestandteil des Regionalen Raumordnungsplanes) hergestellt wurde. * Nach dem Abschluss der bergbaulichen Sanierung mit Tagebau-Großgeräten (Außenverkippung mit Massen aus dem Tagebau Schleenhain) im März 1995 bildeten der Abbruch der Tagesanlagen einschließlich Rekultivierung und Aufforstung der Flächen, Böschungssanierungen und die Herstellung einer regelbaren Vorflutanbindung an die Schnauder verbliebene Handlungsschwerpunkte. Ohne Beeinträchtigungen der Wiedernutzbarmachung im östlichen Teil des Sanierungsgebietes sollen in den nächsten ca. 25 Jahren die südöstlich des Haselbacher Sees auf Thüringer Gebiet aufgehaldeten Tone abtransportiert werden. * Bereits 1974 erfolgte die Ausweisung des Restloches Haselbach III als künftiges Naherholungsgebiet (weitentwickelten Kippenforstbeständen). Maßnahmen zur Landschaftsgestaltung konzentrierten sich u.a. auf die Besandung von Strandbereichen. Künftige Schwerpunkte bilden die zu renaturierenden Fliegewässerabschnitte der Schnauder westlich des Haselbacher Sees und des Saalgrabens einschließlich wiederherzustellender Teiche im Kammerforst (Thüringen). Schwerpunkte bei der Sanierung von Altlasten bilden kontaminierte Flächen im Gelände der ehemaligen Tagesanlagen Haselbach, die Haus-Industriemüll- bzw. Bauschuttdeponie Restloch -Haselbach I (Thüringen) sowie die Altablagerungen Restloch Regis IV und Brücke Heuersdorf. * Im Zuge der Restlochflutung unter Einleitung von Sümpfungswässern aus dem aktiven Bergbau (Tagebau Vereinigtes Schleenhain) entstand der 3,3 km² große Haselbacher See (Flutung 1993...2000; Ausgleich von Abström- und Verdunstungsverlusten infolge des benachbarten aktiven Tagebaues Vereinigtes Schleenhain weiter erforderlich). Die Vorflutgestaltung erfolgte durch eine regelbare Anbindung an die Schnauder. * Schwerpunkt der in den Kippenbereichen etablierten Forstwirtschaft besteht mittelfristig im waldökologischen Umbau forstlicher Reinbestände. Durch Sukzession entstandene Waldzellen insbesondere in den Böschungssystemen des Haselbacher Sees (Nord-, Ostböschung) sollen erhalten und der weiteren natürlichen Entwicklung überlassen werden. * Die Entwicklung von Natur und Landschaft schließt die gezielte Belassung von Sukzessionsflächen (südöstliche Randzone des Haselbacher Sees, ehemalige Ausfahrt des Tagebaues am Kammerforst [Thüringen]) sowie länderübergreifende Vernetzungen durch Landschaftsverbünde ein (Integration von Kippenflächen des Tagebaues Vereinigtes Schleenhain; Flächen der Tonhalde Haselbach nach abgeschlossener Rohstoffrückgewinnung; Restloch Haselbach I nach Sanierung). * Freizeit- und Erholungsnutzungen werden sich auf das Nordwest-, Nord-, und Ost- (Sachsen) sowie das Südwestufer mit Badestränden einschließlich angrenzender Liegewiesen und zweckentsprechender Infrastruktur konzentrieren (landschaftsverträgliche wassergebundene Freizeit-, Erholungs- und Sportnutzungen (Baden, Kanu, Rudern, Segeln [kleine Bootsklassen], Angeln und Tauchen). Der aktuelle Erschließungsschwerpunkt auf sächsischer Seite biegt beim Nordwestufer (' Zuwegungen, Parkmöglichkeiten, Strand). Im Hinterland des Ostufers bestehen Möglichkeiten zur baulichen Einordnung von Sport- und Freizeiteinrichtungen auf 12 ha Fläche. * Das Verkehrsnetz wird mit dem Neubau der K 7932 Regis-Breitingen - B 93 und der K 7931 Neukieritzsch - Deutzen (Fertigstellung 2002/03) schrittweise ausgebaut (zugleich Erschließung der Bergbaufolgelandschaft). Hinzu kommt eine "innere Erschließung" durch ein Rad- und Wanderwegenetz (Anschluss an das regionale Radwegenetz) sowie die Anlage von Parkmöglichkeiten.
Der Datensatz aus Karte 5a des Niedersächsischen Landschaftsprogramms enthält das Biosphärenreservat (BSR) nach Landesgesetz gemäß § 25 BNatSchG aus der landesweiten Schutzgebietskulisse. Karte 5a stellt die Schutzgebiete nach nationalem Recht (Nationalparke, Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete) sowie die naturschutzfachlich bedeutsamen Truppenübungsplätze kartografisch dar (wobei der Datensatz zu den Truppenübungsplätzen nicht veröffentlich wird). Außerdem werden Gebiete dargestellt, die bislang keinen rechtlichen Schutz haben, aus landesweiter Sicht aber schutzwürdige Bereiche für die Schutzgüter Biologische Vielfalt, Boden und Wasser sowie Kulturlandschaften, Landschafsbild und Erholung sind. Dazu zählen auch die Schutzgebiete des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 (FFH- und EU-Vogelschutzgebiete), soweit sie bisher noch nicht hoheitlich gesichert wurden. Nutzungsbeschränkung: Geometrien nur auf Grundlage der Digitalen Topografischen Karte 1:25.000 (DTK25) aussagekräftig. Rechtlich verbindlich sind ausnahmslos die Gebietsabgrenzungen und Flächenangaben in den jeweiligen Verordnungen oder Gesetzen der Schutzgebiete. Quellennachweis: © 2025, daten@nlwkn.niedersachsen.de
Die Bergaufsicht im Freistaat Sachsen wird auf der Grundlage von Bundes- und Landesgesetzen durch das Sächsische Oberbergamt in Freiberg wahrgenommen. Diese Behörde ist für den Vollzug des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuständig. Darüber hinaus obliegt ihr der Vollzug wasser-, abfall- und immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben. Sie ist aber auch als Fachbehörde an den Planungsverfahren anderer Behörden und der Kommunen insbesondere auf der Grundlage von Raumordnungs- und Umweltschutz- sowie Baugesetzen des Bundes und des Freistaates beteiligt. Sie nimmt des Weiteren als Sonderordnungsbehörde auch Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Beseitigung von Gefahrenstellen an unterirdischen Hohlräumen bergbaulichen und sonstigen Ursprungs sowie Teilaufgaben für die Braunkohlensanierung und die Sanierung der Wismut-Altstandorte im Rahmen der jeweiligen Verwaltungsabkommen wahr. Darüber hinaus ist das Sächsische Oberbergamt für den Vollzug der Feldes- und Förderabgabenverordnung des Freistaates Sachsen verantwortlich. Durch die Bergbehörde werden die Gebiete, in denen unterirdische Hohlräume entweder bekannt bzw. nicht auszuschließen sind, durch eine Verwaltungsvorschrift festgelegt. Zu dieser Verwaltungsvorschrift gehört eine Karte die auch per Internet eingesehen werden kann. Diese Übersichtskarte gibt einen Überblick über die Verteilung der Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen gemäß § 7 der Sächsischen Hohlraumverordnung (Sächs.HohlrVO) im Freistaat Sachsen.
Bild: Nara Figueiredo auf Pixabay Die Frage, mit welchen Finanzierungsinstrumenten die freiwillige kommunale Aufgabe Klimaschutz und Klimaanpassung auf eine verlässliche und langfristige Basis gestellt werden kann, steht seit einiger Zeit im Raum. Denn Kommunen kommt eine entscheidende Rolle beim Klimaschutz und der Treibhausgasreduktion zu. Oft sind sie dafür jedoch weder personell noch finanziell hinreichend ausgestattet. Seit der Förderalismusreform 2006 darf der Bund den Kommunen aufgrund des Aufgabenübertragungsverbots keine Aufgaben mehr übertragen. Dies kann nur durch Landesgesetze erfolgen. Wenn die Länder ihren Gemeinden jedoch neue Aufgaben übertragen, müssen sie nach dem Konnexitätsprinzip auch eine auskömmliche Finanzausstattung sicherstellen. Eine Finanzierung durch den Bund ist damit ausgeschlossen. Daher erfolgt die Finanzierung kommunaler Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen meist in Form zeitlich befristeter Projekte im Rahmen diverser Förderprogramme von Bund, Ländern und EU. Auf diese Weise werden jedoch die Potenziale, die auf kommunaler Ebene bestehen, um den notwendigen Beitrag der Städte und Gemeinden zur Erreichung des Klimaneutralitätsziels bis zum Jahr 2045 zu leisten, nicht ausgeschöpft. Dies wirft die Frage nach Finanzierungsalternativen im föderalen Mehrebenensystem auf. Im Auftrag der Klima-Allianz Deutschland e. V. erstellt das Difu deshalb eine Machbarkeitsstudie, in der vor allem zwei mögliche Finanzierungsalternativen für den kommunalen Klimaschutz in ihren praktischen Anwendungsmöglichkeiten analysiert und in ihren Vor- und Nachteilen diskutiert werden: die Einführung einer neuen Gemeinschaftsaufgabe und eine mögliche Umverteilung der Umsatzsteuereinnahmen zugunsten von Ländern und Kommunen. Quelle: Difu
Das Umweltamt der Landeshaupstadt Dresden (LHD) berät BürgerInnen und Unternehmen, um die natürlichen Lebensgrundlagen der Stadt langfristig zu sichern und zu verbessern. Dazu zählen beispielsweise sauberes Wasser, frische Luft, nährstoffreiche Böden, gesundes Stadtklima, vielfältige Fauna und Flora sowie das Landschaftsbild. Da sich große Bauprojekte aber auch viele alltägliche Dinge auf die Natur auswirken, sind häufig Genehmigungen des Umweltamtes notwendig. Zudem ist das Amt für den Schutz der BürgerInnen vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie die Pflege der Kulturlandschaft und natürlichen Biotopen zuständig. Im juristischen Sinne nimmt das Umweltamt Pflichtaufgaben der Landeshauptstadt Dresden war. Neben dem weisungsfreien Bereich des kommunalen Umweltschutzes vollzieht es als untere Naturschutzbehörde, Landwirtschaftsbehörde, Wasserbehörde, Bodenschutzbehörde, Abfallbehörde und Immissionsschutzbehörde weisungsgebunden, d.h. als 'verlängerter Arm des Freistaates Sachsen', die Bundes- und Landesgesetze des Umweltrechts. Hauptaufgaben im Forschungsprojekt HeatResilientCity Die MitarbeiterInnen des Umweltamtes der LHD sind für die Installation der Geräte zur Lufttemperatur- und Luftfeuchtemessung außerhalb von Gebäuden sowie die Auswertung der erhobenen Daten zuständig. Zudem erfassen und bewerten sie federführend die Ökosystemdienstleistungen im Projektgebiet. Sie unterstützen die Öffentlichkeitsarbeit, die Publikation der Projektergebnisse sowie die Bewohnerbefragungen vor Ort und koordinieren Aktionen im Projektgebiet. Des Weiteren ist die LHD für die Recherche städtischer Umweltdaten und die Bereitstellung der verfügbaren Informationsbasis zuständig. Sie vermittelt Ansprechpartner und Akteure und bezieht weitere Ämter ein, um Klimaanpassungsprozesse voranzutreiben und entsprechende Maßnahmen zu entwickeln, zu priorisieren und umzusetzen. Mit den gewonnenen Erkenntnissen zu positiven klimatischen Effekten verschiedener Planungsszenarien möchte das Umweltamt der LHD auch zukünftig entsprechende Argumentationen im Umweltschutz und in der Stadtplanung unterstützen.
Das Forschungsvorhaben untersucht die Steuerungspotenziale des Gebietsschutzes mit einem besonderen Augenmerk auf Landschaftsschutzgebiete. Ein wesentliches Ziel: konkrete typologische Ansätze für den Umgang mit Konfliktsituationen im Zusammenhang mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien. Schutzgebiete in verschiedenen Ausprägungen sind ein wichtiges Instrument des Naturschutzes. Sie unterscheiden sich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage, dem Schutzgut - also etwa Wasser oder Landschaft - und weiteren Faktoren. Der Gebietsschutz verfügt damit über ein Instrumentarium, die Entwicklung einer Landschaft im Sinne des Schutzzweckes zu steuern. Ziel dieses Forschungsvorhabens ist es auszuloten, welche Steuerungsmöglichkeiten sich daraus im Hinblick auf den Ausbau der erneuerbaren Energien ergeben. Dabei stehen das Landschaftsschutzgebiet (LSG) und Ansätze zu seiner Weiterentwicklung im Mittelpunkt der Betrachtung. In unterschiedlichen Zielfeldern, Räumen und Konfliktsituationen sollen dafür konkrete Ansätze entwickelt und systematisiert werden. Zu betrachten ist auch die Herleitung der Schutzgebietsausweisung und -novellierung aus der Landschaftsplanung. Die so entwickelte Typologie verknüpft das Steuerungsinstrument LSG mit anderen relevanten Steuerungsinstrumenten und Handlungsfeldern. Die inhaltliche Breite des Instruments LSG führt dazu, dass nahezu sämtliche Schutzgüter des Naturschutzrechts, die in einen Konflikt mit dem Handlungsfeld erneuerbare Energien geraten, von dessen Steuerungsansatz betroffen sein können. Eine zentrale Bedeutung kommt hier dem Schutzgut Landschaft zu, weil das Naturschutzrecht in diesem Fall, anders als etwa beim Arten- und Biotopschutz, nur über wenige unmittelbare (regulative) Steuerungsformen verfügt. Im Fokus: - Steuerungspotenziale des Gebietsschutzes - Umfassende Analyse der Rechtslage - Empfehlungen für die Ausgestaltung von Landschaftsschutzgebietsverordnungen.
Seit der Umweltkonferenz der Vereinten Nationen im Jahr 1992 in Rio wird weltweit das Leitbild einer Nachhaltigen Entwicklung für die unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereiche diskutiert. Mit dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen BauROG hat das Gebot einer nachhaltigen Entwicklung sowohl im deutschen Raumordnungsrecht als auch im Recht der Bauleitplanung seine gesetzliche Verankerung erhalten. Leitvorstellung für die Erfüllung der raumordnungsrechtlichen Aufgabe ist nach Paragraph 1 Abs.2 S.1 ROG seitdem eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Für die Bauleitplanung enthält Paragraph 1 Abs.5 S.1 BauGB anstatt einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nun die Zielsetzung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Damit ist die raumbezogene Gesamtplanung in Deutschland unter die Maxime einer nachhaltigen Entwicklung gestellt worden. Dies hat angesichts der begrifflichen Unschärfe zu der Problematik und einer anschließenden Diskussion geführt, wie die inhaltliche Ausgestaltung der Leitvorstellung und ihre rechtlichen Auswirkungen für die räumliche Gesamtplanung aussehen könnten. So bestehen seit Aufkommen des Begriffs einer Nachhaltigen Entwicklung Unsicherheiten, welche Begriffsinhalte mit dieser Konzeption verbunden sind und welcher Gestalt nachhaltigkeitsspezifische Ausprägungen im Einzelnen sein können. Darüber hinaus stellt sich insbesondere im Hinblick auf das gesamt-planerische Abwägungsgebot, wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, die Frage, ob und inwieweit sich aus den genannten Gesetzesänderungen rechtliche Konsequenzen für den Rechtsanwender ergeben. Hier ist speziell von Bedeutung, inwieweit durch die neue Leitvorstellung zusätzliche Anforderungen für die planerische Abwägung, also den Planungsprozess und das Planungsergebnis, generiert werden. So ist zu klären, wie spezifische Anforderungen einer nachhaltigen Raumentwicklung bzw. einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung aussehen können. Dies hat vor dem Hintergrund zu erfolgen, dass ein Interessensausgleich und eine Koordinierung konfligierender Interessen bereits vor den genannten Gesetzesänderungen durch eine fehlerfreie planerische Abwägung zu erfolgen hatten. Sowohl im Raumordnungsrecht als auch im Recht der Bauleitplanung kommt es insoweit maßgeblich auf das Verhältnis zwischen der Leitvorstellung auf der einen Seite und dem Instrument der planerischen Abwägung auf der anderen Seite an. Es bedarf der Klärung des Zusammenspiels beider Planungsmaßstäbe. In Anbetracht dieser Fragestellungen galt es zunächst, im Rahmen der Untersuchung die Entstehung und Entwicklung des allgemeinen Konzepts einer Nachhaltigen Entwicklung zu ermitteln. ...
Am 23. Juli 2014 wurde im rheinland-pfälzischen Landtag das erste Landesgesetz zur Förderung des Klimaschutzes verabschiedet. Das Gesetz sieht verbindliche und konkrete Reduktionsziele für Rheinland-Pfalz vor. Demnach sollen die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden. Angestrebt ist außerdem, dass Rheinland-Pfalz bis 2050 klimaneutral wird. Sollte dies nicht erreicht werden will die Landesregierung aber mindestens eine Reduktion der Emissionen um 90 Prozent erreichen. Vor diesem Hintergrund plant die Landesverwaltung als Vorbild voranzugehen. Ab 2030 soll die Verwaltung dazu klimaneutral arbeiten.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 26 |
| Europa | 1 |
| Kommune | 4 |
| Land | 65 |
| Weitere | 26 |
| Wissenschaft | 5 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 22 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 32 |
| Umweltprüfung | 13 |
| unbekannt | 45 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 82 |
| Offen | 27 |
| Unbekannt | 5 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 113 |
| Englisch | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Bild | 1 |
| Datei | 4 |
| Dokument | 56 |
| Keine | 29 |
| Unbekannt | 3 |
| Webdienst | 2 |
| Webseite | 37 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 46 |
| Lebewesen und Lebensräume | 89 |
| Luft | 36 |
| Mensch und Umwelt | 92 |
| Wasser | 37 |
| Weitere | 114 |