Das Land Brandenburg ist in 14 Forstämter unterteilt. Die 14 Forstämter entsprechen den 14 Brandenburger Landkreisen. Die 4 kreisfreien Städte bilden kein eigenständiges Forstamt, sondern sind den jeweiligen Nachbarforstämtern zugeordnet. Die Forstämter sind zuständig für hoheitliche und gemeinwohlorientierte Aufgaben im gesamten Wald Brandenburgs. Sie erledigen die nach dem Landeswaldgesetz zugewiesenen Aufgaben, sind als Ordnungsbehörde zuständig für Genehmigungen, für die Sicherung der Interessen für den Wald als Träger öffentlicher Belange und unterstützen die Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung ihres Waldes durch Rat und Anleitung. Zu ihren Tätigkeiten gehören weiterhin der Waldschutz, die Waldbrandüberwachung sowie die Waldpädagogik.
Die Kieswerk Leiberstung GmbH & Co. KG betreibt auf der Gemarkung Leiberstung in der Gemeinde Sinzheim auf der Grundlage bergrechtlicher Zulassungen den Tagebaubetrieb „Baggersee Leiberstung“ zur Gewinnung von Quarzsand und Quarzkies im Nassabbauverfahren. Mit Schreiben vom 22.12.2022 beantragt die Kieswerk Leiberstung GmbH & Co. KG die Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des bestehenden Tagebaubetriebes „Baggersee Leiberstung“ und für die Erweiterung der Abbauflächen um 9,1 ha gegen Südwesten sowie für die zusätzliche Vertiefung des nordwestlichen Teils des bestehenden Baggersees. Der Antrag auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans schließt folgende Anträge mit ein: a) Antrag auf Genehmigung zum Bau einer Werksstraße gemäß § 57a Bundesberggesetz. b) Antrag auf Genehmigung zur Verlegung des Schmutzwasserkanals, der Telekomleitung, Frischwasserleitung, Datennetzleitung sowie zum Neubau eines Pumpwerks für den verlegten Schmutzwasserkanal gemäß § 49 Landesbauordnung. c) Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung für den Ausbau des Baggersees und für die Verlegung des Bannwaldgrabens gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz. d) Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser für betriebliche Zwecke gemäß § 12 Wasserhaushaltsgesetz. e) Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 15 Bundnaturschutzgesetz i. V. m. § 17 Abs. 1 Bundnaturschutzgesetz. f) Antrag auf Ausnahme nach § 30 Abs. 3 Bundnaturschutzgesetz von den Verboten des § 30 Abs. 2 Bundnaturschutzgesetz für gesetzlich geschützte Biotope. g) Antrag auf Genehmigung für die dauerhafte Waldumwandlung von ca. 5.708 m² Wald gemäß § 9 Landeswaldgesetz. Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans bedarf nach § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Des Weiteren besteht für das Vorhaben nach § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 57c BBergG i. V. m. § 1 Ziff. 1 b) aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung berg-baulicher Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Landesbergdirektion, ist zuständige Planfeststellungsbehörde. Es liegen folgende entscheidungserhebliche Berichte zum Vorhaben vor: Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Bodenbewertung und Bodenschutzkonzept, Schalltechnische Untersuchung, Artenschutzrechtliche Verträglichkeitsstudie, Landschaftspflegerischer Begleitplan und Eingriffs- und Ausgleichsbewertung, Natura 2000-Verträglichkeitsstudie, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, Limnologisches Gutachten, Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht Für dieses Planfeststellungsverfahren erfolgte bereits im Jahr 2023 eine Beteiligung der Öffentlichkeit mittels Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung des Antrages. Im Wege des Zulassungsverfahrens wurde die Änderung des Vorhabens notwendig. Die Änderung besteht darin, dass die Kieswerk Leiberstung GmbH & Co. KG von der zusätzlichen Vertiefung des nordwestlichen Teils des Baggersees absieht und dies nun nicht mehr Gegenstand des Antrages ist. Weiter umfasst die Planänderung einen Betrieb der Tagebaustätte von 20 Jahren anstatt der vorgesehenen 15 Jahre. Mit Schreiben von 31.07.2025 legt die Kieswerk Leiberstung GmbH & Co. KG den geänderten Antrag einschließlich der überarbeiteten Planunterlagen vor.
Kompensationsflächenkataster Die unteren Naturschutzbehörden sind dazu verpflichtet, ein Ausgleichs- und Ersatzflächenkataster zu führen. Die Aufstellung des Katasters ermöglicht es, unter anderem einen graphischen Überblick über vorhandene Ausgleichs- und Ersatzflächen (Kompensationsflächen) zu erlangen. So können z.B. Doppelbelegungen ausgeschlossen werden, da die Fläche nun nicht mehr für andere Ausgleichs- und Ersatzflächenmaßnahmen herangezogen werden kann. Außerdem spielt die Erfassung solcher Flächen bei Planungen eine wichtige Rolle: Es werden Standortentscheidungen für Eingriffe, aber auch für Ausgleich beeinflusst. Gem. § 34 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) werden jedoch nur Flächen aufgenommen, die größer als 500 m² sind. Im Rahmen des Ausgleichs- und Ersatzflächenkataster sind auch die nach § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 (Kohärenzsicherungsmaßnahmen), die nach § 44 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sowie die nach § 53 durchgeführten Schadensbegrenzungsmaßnahmen gesondert auszuweisen. CEF-Maßnahme - CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures), auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen genannt, sind Maßnahmen des Artenschutzes, die vor geplanten oder notwendigen Eingriffen stattfinden müssen. Sie sollen eine ökologisch-funktionale Kontinuität betroffener Tierarten oder Populationen sichern. Ersatzaufforstung – Ersatzaufforstungen sind Kompensationsmaßnahmen, bei denen Wald, der an anderer Stelle verloren gegangen ist, wiederhergestellt wird. Ein Waldersatz nach dem Landesforstgesetz stellt auch eine ökologische Aufwertung dar. Kohärenzsicherungsmaßnahme - Als Kohärenzsicherungsmaßnahmen werden Maßnahmen bezeichnet, die der Erhaltung des Zusammenhangs des Europäischen Schutzgebietsnetzwerkes Natura 2000 (EU-Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) dienen. Maßnahmen zur Kohärenzsicherung zielen darauf ab, für die betroffenen Lebensraumtypen und Arten an anderer Stelle eine Verbesserung ihres Erhaltungszustands zu erreichen. Kompensationsfläche - Für Eingriffe in Natur und Landschaft werden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgeschrieben, die geeignet sind, die jeweiligen Eingriffe in den Naturhaushalt wiedergutzumachen. Die gesetzlichen Anforderungen an die Handhabung der Eingriffsregelung sind den §§ 13 – 18 Bundesnaturschutzgesetz sowie den §§ 30-34 des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. Für die Anforderungen der Eingriffsregelung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches. Ausgleichsmaßnahmen werden direkt am Ort des Eingriffs durchgeführt, bei Ersatzmaßnahmen werden die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts an anderer Stelle in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise wiederhergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet. Ökokontofläche – In Ökokonten sind Kompensationsflächen zusammengefasst, auf denen bereits im Vorfeld von Eingriffen Maßnahmen zur ökologischen Kompensation durchgeführt und bewertet werden. Bei Bedarf können diese Flächen einem Eingriff zugeordnet und durch die Eingriffsverursachenden gegenfinanziert werden. Diese Flächen stehen nur intern zur Verfügung. Schadenbegrenzungsmaßnahme – Schadenbegrenzungsmaßnahmen nach § 53 LNatSchG sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die gewährleisten, dass erhebliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet ausbleiben. Sie werden im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung festgelegt. Diese Flächen stehen nur intern zur Verfügung.
Als Naturschutzfachbehörde des Landes Sachsen-Anhalt obliegt es dem Landesamt für Umweltschutz, die Aufgaben auf dem Gebiet der Beobachtung von Natur und Landschaft wahrzunehmen sowie Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen (§ 2 NatSchG LSA). Zu diesem Zweck nimmt das Landesamt für Umweltschutz Kartierungen sowie das Monitoring aller in Sachsen-Anhalt relevanten Arten und Lebensräume/Biotope vor. Die hierbei erhobenen Daten sind unerlässlich für die Dokumentation von Bestandsentwicklungen, die Ermittlung von Gefährdungsursachen und die Identifizierung von Maßnahmen zur Sicherung bzw. Wiederherstellung guter Erhaltungszustände. Die Daten stellen insbesondere die Grundlage für Naturschutzfachplanungen, für die Fortschreibung der Roten Listen sowie für die Berichtspflichten im europäischen Kontext dar. Bekanntmachung von Kartierungen des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt 2026-2030 (PDF) Die Bekanntmachung über die landesweite Kartierung von Arten und Lebensraumtypen erfolgt auf der Grundlage geltender Rechtsvorschriften vorsorglich in allen Gemeinden Sachsen-Anhalts für den Zeitraum 2026-2030. Sie ist unabhängig davon, ob und wann Kartierungen auf dem jeweiligen Gemeindegebiet stattfinden werden. Vorrangig erfolgt die Kartierung zuerst in Natura2000-Gebieten. Im Rahmen der Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Richtlinie der EU ist in sechsjährigem Turnus Bericht über den Zustand von Natura2000-Schutzgebieten mit den Lebensräumen und Arten der Anhänge der FFH-RL zu erstatten, es muss ebenfalls gemäß FFH-Richtlinie über den Erhaltungszustand der genannten Schutzgüter außerhalb der Natura2000-Kulisse berichtet werden. Die Erfassungen finden grundsätzlich in nicht eingezäunten Bereichen statt. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte der betroffenen Grundstücke sind verpflichtet, solche Maßnahmen des Naturschutzes wie Prüfungen, Vermessungen, die Entnahme von Pflanzenproben, Bodenuntersuchungen sowie sonstige Arbeiten und Besichtigungen im Rahmen des Betretungsrechts (§ 30 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und § 23 Absatz 2 Landeswaldgesetz) zu dulden. Eine vorherige Information über die Arbeiten wird beim Eigentümer/Nutzungsberechtigten durchgeführt, sofern die Kontaktdaten bekannt sind. Eine zeitgenaue Anmeldung ist nicht möglich, da die Begehungen von verschiedenen Faktoren – nicht zuletzt von der Witterung am betreffenden Tag – abhängig sind, und die Besitz- und Nutzungsverhältnisse der Flächen dem Landesamt für Umweltschutz auch nicht in allen Fällen bekannt sind. Generell finden sowohl Wiederholungskartierungen wie auch Ersterfassungen in bisher nicht kartierten Bereichen statt. Die Kartierungsergebnisse stehen allen Interessierten auf Anfrage gemäß Umweltinformationsgesetz kostenfrei zur Verfügung. Kommunen können diese zum Beispiel zur Erstellung ihrer Landschaftspläne verwenden, Grundeigentümer werden von den Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise informiert, wenn gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG vorhanden sind, die erhalten und geschützt werden müssen. Landwirte und Waldbesitzer erhalten zum Beispiel Förderungen für die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der FFH-Lebensraumtypen. Wichtig sind die Kartierergebnisse ebenfalls für die Erhaltung wertvoller Landschaftsstrukturen wie Feldgehölze und Hecken. Bewertung des Erhaltungszustande der wirbellosen Tierarten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der EU-Osterweiterung in Sachsen-Anhalt (PDF) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 3 (2014); ISSN 0941-7281 Bewertung des Erhaltungszustandes der wirbellosen Tierarten nach Anhang II derFauna-Flora-Habitat-Richtlinie in Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2 (2010); ISSN 1619-4071 Empfehlungen für die Erfassung und Bewertung von Arten als Basis für das Monitoring nach Artikel 11 und 17 der FFH-Richtlinie in Deutschland (PDF) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2 (2006); ISSN 1619-4071 Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt Teil Wald (PDF) Zur Kartierung der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie Stand: 05.08.2014 Erfassungsbögen Wald (PDF) Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt Teil Offenland (PDF) mit Erfassungsbögen Zur Kartierung der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie Stand: 11.05.2010 Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
bezugnehmend auf die oben genannte Waldfläche bitte ich auf Grundlage des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein (IZG-SH) um Auskunft zu den in den vergangenen fünf Jahren durchgeführten forstlichen Maßnahmen. Hiermit beantrage ich die Offenlegung sowie digitale Übermittlung folgender Unterlagen: • Einschlagsprotokolle • Dokumentation sämtlicher durchgeführter forstlicher Maßnahmen • Begründungen der jeweiligen Fällmaßnahmen • Wege- und Bewirtschaftungsplan Nach meiner Beobachtung verläuft durch das sehr schmale Waldstück ein zentraler Weg, dessen aktuelle Breite über sechs Meter beträgt. Darüber hinaus ist erkennbar, dass durch regelmäßiges Freischlagen der Randbereiche eine sukzessive Verbreiterung erfolgt. Vor dem Hintergrund der geringen Gesamtbreite des Waldstreifens führt eine solche Entwicklung zu einem erheblichen Verlust effektiver Waldfläche. Zudem besteht die Gefahr einer Beeinträchtigung des für schmale Waldstrukturen besonders sensiblen Binnenklimas. Ich bitte daher um Auskunft, ob diese Wegverbreiterung Bestandteil eines genehmigten Wege- oder Bewirtschaftungsplans ist und auf welcher rechtlichen Grundlage sie erfolgt. Des Weiteren befindet sich auf der Waldfläche ein Bolzplatz. Hierzu ersuche ich um Mitteilung, ob für diese forstfremde Nutzung eine formelle Waldumwandlungsgenehmigung vorliegt. Falls dies nicht der Fall ist, bitte ich um Darstellung, auf welcher Grundlage diese Nutzung erfolgt und wie die dauerhafte Sicherung der Waldeigenschaft gewährleistet wird. In der Gesamtschau – bestehend aus nach meinem Eindruck erheblichem jährlichem Einschlag (jährlich über 100 Bäume), kahle Flächen ohne Kronendach, der Ausweitung von Wegeflächen sowie bestehender Freizeitnutzung – entsteht der Eindruck einer schrittweisen funktionalen Entwidmung der Waldfunktion. Ich bitte daher um eine Stellungnahme, wie sicherstellt wird, dass die Waldeigenschaft gemäß Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein uneingeschränkt erhalten bleibt und insbesondere die Schutz- und Klimafunktionen der Fläche gewahrt werden.
Die Deutsche Flussspat GmbH (DFG), 75177 Pforzheim, beabsichtigt den Gewinnungsbetrieb des Bergwerkes „Grube Käfersteige“ im Stadtkreis Pforzheim auf der Gemarkung Würm wiederaufzunehmen. Bei der Grube handelt es sich um ein ehemaliges Fluss- und Schwerspat-Bergwerk, welches 1999 fachgerecht verschlossen und aus der Bergaufsicht entlassen wurde. (1) Mit Antrag vom 09.09.2025 auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans sieht die DFG zunächst Arbeiten vor, die der Beurteilung dienen, inwieweit die Wiederaufnahme des Gewinnungsbetriebes grundsätzlich möglich ist. Hierzu sind zunächst die Sümpfung und Sicherung des Grubengebäudes geplant. Im Anschluss sollen durch Erkundungsmaßnahmen und einen Probebetrieb, die veranschlagten Ressourcenabschätzungen bestätigt und die Wirtschaftlichkeit eines zukünftigen Grubenbetriebes untersucht werden. Neben untertägigen Arbeiten ist auch die Einrichtung von Betriebsflächen und Betriebsanlagen über Tage vorgesehen. Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans bedarf nach § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Der Antrag auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans schließt folgende Anträge mit ein: a) Straßensondernutzung für die L 572 (Würmtalstraße) nach § 16 Straßengesetz b) Antrag auf Erteilung der befristeten Waldumwandlung gemäß § 11 Landeswaldgesetz c) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 3 Bundnaturschutzgesetz (BNatSchG) d) Anträge auf Erteilung naturschutzrechtlicher Befreiungen und Ausnahmen: - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Bürgermeisteramtes Pforzheim über das Landschaftsschutzgebiet (LGS) für den Stadtkreis Pforzheim vom 12. Dezember 1994 gemäß § 7 der LSG-Verordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord vom 16. Dezember 2003 gemäß § 6 der Naturparkverordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von den Verboten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG Auf Antrag der DFG nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens liegen folgende entscheidungserhebliche Berichte zum Vorhaben vor: Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Schwingungstechnisches Gutachten, Schalltechnische Untersuchungen, Immissionsprognose Luft und Wasserdampf, Senkungsprognose, Eingriffs- und Ausgleichsbewertung, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Natura 2000-Erheblichkeitsvorprüfungen, Hydrogeologischer und Hydrologischer Fachbeitrag, Gewässerökologische Untersuchungsberichte, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, UVP-Bericht. (2) Die für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen werden aufgrund der fehlenden Konzentrationswirkung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans nicht von der Planfeststellung erfasst und daher mit Schreiben der DFG vom 12.09.2025 gesondert beantragt. Beantragt wird die Erteilung der a) wasserrechtlichen Erlaubnis zum Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten des Grubenwassers und des zulaufenden Grundwassers aus der Sümpfung und der Wasserhaltung der Grube Käfersteige. b) wasserrechtlichen Genehmigung für den Bau- und Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage der Grubenwässer aus der Grube Käfersteige und der anfallenden Oberflächenwässer im Bereich Würmtalrampe. c) wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von aufbereitetem Grubenwasser und auf-bereitetem Oberflächenwasser in das Gewässer „Würm“. Des Weiteren ist nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 UVPG für das Zutagefördern von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³/a Grundwasser im Zuge der Sümpfung und Trockenhaltung des Grubengebäudes eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Die Prüfung der Umweltauswirkungen erfolgt im Wege der Umweltverträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsverfahrens zur Erteilung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans. Für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan sowie für die wasserrechtlichen Zulassungen wird ein Geltungszeitraum von 15 Jahren beantragt. Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Landesbergdirektion, ist zuständige Zulassungsbehörde für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan und für die wasserrechtlichen Zulassungen.
Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen (auch des Waldes) ist ein Staatsziel mit Verfassungsrang. Artikel 20a des Grundgesetzes bestimmt, dass der Staat “auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung” schützt. Die Staatszielbestimmung aus Artikel 20a des Grundgesetzes wurde auf einfacher gesetzlicher Ebene zu einem ausdifferenzierten Umweltrecht kodifiziert. Einen ganz wesentlichen Platz nehmen im Reigen der Regelungsbestände die waldrechtlichen Bestimmungen ein, deren weitreichenden Zwecke gebündelt in § 1 Nr. 1 des Bundeswaldgesetzes formuliert wurden. Danach ist Ziel der bundesrechtlichen Regelung, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt – insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes –, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Nach dem Bundeswaldgesetz waren die Länder aufgefordert, unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Regelungen, ein entsprechendes Landesgesetz zu erlassen. Berlin ist dieser Aufforderung mit seinem Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG Bln) nachgekommen. In § 1 LWaldG Bln wird – dem bundesgesetzlichen Regelwerk gleich – der Regelungszweck angegeben. Ziel ist es danach, den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt – insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes –, die Artenvielfalt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevölkerung zu erhalten. Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz Berlin – LWaldG) Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Berlin (FoVGDV Bln) Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)
"Die Kulisse stellt die potenziellen Waldausgleichsflächen in Form von Konfliktrisikoklassen (KRK gering-grün, KRK mittel-oange, KRK hoch-rot) dar. Dieser Kartendienst soll dabei helfen, geeignete Bereiche zu identifizieren, die im Rahmen regionaler oder überregionaler Planungen zum Ausgleich von Waldumwandlungen nach § 8 Landeswaldgesetz oder zur Aufforstung mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt werden können. Die Kulisse wurde unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher, landwirtschaftlicher sowie verkehrsrechtlicher Belange auf Grundlage bestehender Fachdaten erstellt. Der Kartendienst stellt keine Gewährleistung zur Erstaufforstung sowie rechtlichen Anspruch dar und ersetzt nicht das Antragsverfahren gem. § 9 Landeswaldgesetz, sondern dient der Lokalisierung potentiell konfliktarmer Aufforstungsflächen im Spannungsfeld multipler Landnutzungsansprüche, um so die Flächensuche für Erstaufforstungsanträge zu erleichtern."
Gerade seltene Bodentypen in besonders naturnaher Ausprägung gehören zu den besonderen Schutzgütern aus Sicht des Bodenschutzes. Das Landschaftsprogramm schlägt daher seltene Bodenformen auf historischen Waldstandorten als Bereiche mit den vermutlich geringsten anthropogenen Bodenveränderungen („seltene, naturnahe Böden“) zur Ausweisung als Bodenschutzwälder nach § 19 Landeswaldgesetz vor. Hier soll die Waldwirtschaft im Hinblick auf den Bodenschutz besonders schonende Wirtschaftsweisen in Bezug auf Wegeerschließung, Bestockung und Maschineneinsatz anwenden. s. Landschaftsprogramm Saarland, Kapitel 2.3. (Stand: Juni 2009)
Aus Basis-DLM AAA-Modellierung erstellter blattschnittfreier Waldlayer im Bereich Schleswig-Holstein. Die Einzelflächen aus dem Original Datenbestand wurden in diesem Shape über das Wertefeld VEG zusammengerechnet und als Gesamtfläche der Kategorien "Wald" und "Gehoelz" wiedergegeben. ! Wichtiger Hinweis: ! Der Waldlayer stellt keine rechtliche Grundlage zum Waldentscheid auf Basis des Landeswaldgesetzes (Begriffsbestimmung laut §2 LWaldG) dar, sondern dient als Orientierungshilfe! ! Es kann nicht für 100%ige Richtig- und Vollständigkeit garantiert werden, da die Erfassung ohne Anhalten von Fachdaten und mit einer erlaubten Fehlertoleranz geschehen ist. So gilt z.B. für die linienhafte Abgrenzung von Nachbarschaften eine Fehlertoleranz von +/- 15m nach den Standards der AdV als erlaubt.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 22 |
| Kommune | 3 |
| Land | 117 |
| Weitere | 30 |
| Wirtschaft | 4 |
| Wissenschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 7 |
| Gesetzestext | 1 |
| Hochwertiger Datensatz | 3 |
| Text | 88 |
| Umweltprüfung | 24 |
| unbekannt | 28 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 103 |
| Offen | 38 |
| Unbekannt | 10 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 150 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 12 |
| Bild | 12 |
| Datei | 13 |
| Dokument | 45 |
| Keine | 41 |
| Unbekannt | 1 |
| Webdienst | 1 |
| Webseite | 63 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 93 |
| Lebewesen und Lebensräume | 151 |
| Luft | 61 |
| Mensch und Umwelt | 144 |
| Wasser | 60 |
| Weitere | 151 |