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Bekanntmachung des Ruhrverbandes, nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18. März 2021 in der Fassung vom 23.12.2025

Antrag des Ruhrverbandes, Kronprinzenstraße 37, 45128 Essen, auf Erteilung einer Ge-nehmigung nach § 57 Abs. 2 Landeswassergesetz i. V. m. § 60 Abs. 7 Wasserhaushalts-gesetz für den Neubau einer dauerhaft im Vollstrom betriebenen 4. Reinigungsstufe in Form einer Ozonierung mit nachgeschaltetem Wirbelbettreaktor auf der Kläranlage He-mer

Deichverstärkung Dunsum-Utersum

Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKN.SH), hat für das zuvor benannte Vorhaben bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde, dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN), die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Durchführung des Verfahrens erfolgt gemäß § 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (LWG) nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben der §§ 139 ff. des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) und nach Maßgabe des LWG. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln. Wesentlicher Inhalt des Plans ist die Verstärkung des Landesschutzdeiches an der Westküste der nordfriesischen Insel Föhr in den Abschnitten Dunsum und Utersum (Dkm 17+150 bis Dkm 22+003), damit die Schutzfunktion des Deiches dauerhaft sichergestellt werden kann.

Antrag auf Plangenehmigung gem. § 68 WHG zur Umlegung des Bachkanals (geschlossener Mühlgraben) in die Bäderstraße in Bad Bertrich

Die Ortsgemeinde Bad Bertrich, Kurfürstenstraße 32, 56864 Bad Bertrich hat bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. dem Landeswassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz eine Plangenehmigung zur Umlegung des Bachkanals (geschlossener Mühlgraben) in die Bäderstraße und Teilöffnung des Mühlgrabens auf einer Länge von ca. 13 lfdm in der Gemarkung Bad Bertrich, Flur 5, Flurstücke 1733/81, 591/11, 607/6 beantragt. Das Vorhaben soll auf dem bestehenden Gelände des Schwanenweihers und des angrenzenden Mühlgrabens durchgeführt werden. Dieses Vorhaben bedarf der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach § 68 ff. WHG i.V.m. den Vorschriften des Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz. Im Zuge dieses Verfahrens ist nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in einer überschlägigen Prüfung zu beurteilen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Es wurde eine Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Anlage 1 Ziff. 13.18.2, Spalte 2 durchgeführt.

Klassifizierte Gewässer Krefeld

Hier wird das klassifizierte Gewässernetz nach dem Landeswassergesetz NRW in der Stadt Krefeld abgebildet. Hierunter fallen nach §3(3) LWG NRW oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Die Gewässer werden von Unterhaltungspflichtigen (in der Regel Verbände) unterhalten.

Klassifizierte Gewässer Kreis Kleve

Hier wird das klassifizierte Gewässernetz nach dem Landeswassergesetz NRW im Kreis Kleve abgebildet. Hierunter fallen nach §3(3) LWG NRW oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Die Gewässer werden von Unterhaltungspflichtigen (in der Regel Verbände) unterhalten. Die Daten werden bei Änderungen anlassbezogen und zeitnah fortgeführt.

Klassifizierte Gewässer Kreis Viersen

Hier wird das klassifizierte Gewässernetz nach dem Landeswassergesetz NRW abgebildet. Hierunter fallen nach §3(3) LWG NRW oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Die Gewässer werden von Unterhaltungspflichtigen (in der Regel Verbände) unterhalten. Die Daten werden bei Änderungen anlassbezogen und zeitnah fortgeführt.

Veröffentlichung Landesdeichverordnung

Auf Grundlage der §§ 79 Abs. 3, 96 Abs. 1 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz (LWG) vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 118) wird zur Sicherung und Erhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen an Rhein und Nahe die LDSVO verordnet

Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes zur Umsetzung der Verfahrensanforderungen der Richtlinie (EU) 2021/1187

Der Ministerrat beschließt den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landewassergesetzes.

Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes

Der Ministerrat beschließt den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes.

Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes

Als Folge des Klimawandels treten immer häufiger Hochwasser- und Starkregenereignisse auf. Klimawandelbedingt zunehmende Dürre und Hitzewellen führen zeitweise zu extremem Niedrigwasser in den Oberflächengewässern und zu sinkenden Grundwasserspiegeln, die eine weitere Schonung des vorhandenen Wasservorkommens erforderlich machen. Außerdem sind die bis zum 22.12.2027 umzusetzenden Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Landesgebiet noch nicht erreicht und erfordern ebenso wie zwischenzeitlich erlassene europa- und bundesrechtliche Regelungen sowie Schwierigkeiten im Vollzug eine Anpassung des Landeswassergesetzes.

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