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Kartenlayer Festgesetzte Überschwemmungsgebiete NRW

Überschwemmungsgebiete sind für den Hochwasser- und Gewässerschutz bedeutende Gebiete, die in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten sind; sie werden auf Grundlage eines Hochwasserereignisses, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, ermittelt. Maßnahmen und Veränderungen der Erdoberfläche innerhalb gesetzlicher Überschwemmungsgebiete, bedürfen einer Genehmigung nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 113 Landeswassergesetz (LWG) durch die zuständige Behörde. Die Bezirksregierung ist als Obere Wasserbehörde zuständig für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten. Dies erfolgt durch Ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 112 LWG unter Beteiligung der Öffentlichkeit (siehe § 76 WHG). Die so festgesetzten Überschwemmungsgebiete dienen u. a. als Grundlage für die Bauleitplanung der Kommunen. In Überschwemmungsgebieten kann es bzgl. Bebauung Restriktionen geben und ggf. weitere Nutzungseinschränkungen, damit der Wasserabfluss nicht behindert wird. Näheres regeln die jeweiligen Festsetzungsverordnungen. Dieser Datenbestand wird täglich aktualisiert.

Kartenlayer Festgesetzte Überschwemmungsgebiete NRW

Überschwemmungsgebiete sind für den Hochwasser- und Gewässerschutz bedeutende Gebiete, die in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten sind; sie werden auf Grundlage eines Hochwasserereignisses, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, ermittelt. Maßnahmen und Veränderungen der Erdoberfläche innerhalb gesetzlicher Überschwemmungsgebiete, bedürfen einer Genehmigung nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 113 Landeswassergesetz (LWG) durch die zuständige Behörde. Die Bezirksregierung ist als Obere Wasserbehörde zuständig für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten. Dies erfolgt durch Ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 112 LWG unter Beteiligung der Öffentlichkeit (siehe § 76 WHG). Die so festgesetzten Überschwemmungsgebiete dienen u. a. als Grundlage für die Bauleitplanung der Kommunen. In Überschwemmungsgebieten kann es bzgl. Bebauung Restriktionen geben und ggf. weitere Nutzungseinschränkungen, damit der Wasserabfluss nicht behindert wird. Näheres regeln die jeweiligen Festsetzungsverordnungen. Dieser Datenbestand wird täglich aktualisiert.

Landeseigene Anlagen und Gewässer (Linienobjekte)

Gewässer und Anlagen, die vom Land Niedersachsen aufgrund Landeseigentum oder anderer rechtlicher Vereinbarungen unterhalten werden.

WRRL: FGE Eider - Anhörung der Öffentlichkeit (3. Bewirtschaftungszeitraum)

Nach § 131 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz, LWG) und gemäß Artikel 13 der Wasserrahmenrichtlinie ist für die Flussgebietseinheiten jeweils ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Im Abstand von jeweils 6 Jahren ist d...

Abteilung 3 Geologie, Wasser und Boden (LUNG)

Mecklenburg-Vorpommern ist ein gewässerreiches, aber durchaus nicht wasserreiches Land, geprägt durch seine Küstengewässer, seine Flüsse und zahlreichen Seen. Die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen sind zu schützen und zu pflegen, ihre biologische Eigenart und Vielfalt sowie ihre wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit sind zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Schwerpunktaufgaben sind deshalb: - Erarbeitung von Grundlagen sowie die Koordinierung von Grundlagenarbeiten der Wassermengen- und -gütewirtschaft, des Schutzes, der Sanierung und der Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit von Gewässern - Landesweite wasserwirtschaftliche Fachplanungen - Planung und Koordinierung der Mengen- und Beschaffenheitsüberwachung der Gewässer - Sonderuntersuchungen zur Beschaffenheit der Gewässer - Erfassung, Sammlung, Auswertung und Bewertung wasserwirtschaftlicher Daten des Landes - Veröffentlichung gewässerkundlicher Daten, z.B. im Gewässerkundlichen Jahrbuch, in Gewässergüteberichten - Aufgaben beim Vollzug des Landeswassergesetzes

Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (LWG)

Neuerlass des Wassergesetzes und zur Änderung anderer wasserrechtlicher Vorschriften (Wasserrechtsmodernisierungsgesetz) vom 13. November 2019

Neue Ems Abschnitt 2 West in Warendorf

Die Stadt Warendorf, Lange Kesselstraße 4-6 in 48231 Warendorf, hat am 18.12.2018 gemäß §§ 67, 68 und 70 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771), in Verbindung mit §§ 71, 107 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW. S. 934), in Verbindung mit §§ 27a und 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 28.12.2009 (GV.NRW.2009 S. 861), in Verbindung mit § 1 und §§ 16 bis 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt berichtigt durch Gesetz vom 12.04.2018 (BGBl. I S. 472) die Feststellung des Planes für das folgende Vorhaben beantragt: „Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in Warendorf „Neue Ems“ im innerstädtischen Bereich, Abschnitt 2, verbunden mit Verbesserungen des Hochwasserschutzes zwischen den Emsstationierungen Ems-KM 291.700 bis 292.660“ Die Maßnahme ist Teil des Umsetzungsfahrplans Kooperation MS-63 „Ems Hauptfluss im Kreis Warendorf“ (Strahlweg SW_8). Im Vordergrund stehen Umgestaltungsmaßnahmen zur Entwicklung von naturraumtypischen, fließgewässerdynamischen Prozessen im Fluss und in der Aue. Geplant sind in der nördlichen Aue: • Laufverlängerungen in Verbindung mit der Herstellung einer Sekundäraue und von Randsenken • Bau einer Fischaufstiegsanlage als Raugerinne / Beckenpass, integriert in die Laufverlängerungen • Zwischendamm in der bestehenden Ems • Wegebau, teilweise in Dammlage, als Ersatz für Bestandswege • Neubau des Abwasserdükers im Bereich der Kreuzung Ems / Andre´- Marie-Brücke mit Zurückverlegung der vorhandenen Einleitungsstelle in die Ems • Ableitung des von der Oberfläche der Stadtstraße Nord abfließenden Niederschlagswasser zur Ems Geplant sind in der südlichen Aue: • Aufweitungen des bestehenden Emsbettes in Verbindung mit der Herstellung einer Sekundäraue und von Randsenken • Zwischendamm in der bestehenden Ems • Hochwasserschutz / lineare Geländemodellierungen südlich entlang der Grundstücke im Bereich der Fischerstraße • Wegebau, teilweise als Ersatz für entfallende Bestandswege • Herstellung einer Flutöffnung „Auwald“ im Damm der Stadtstraße Nord • Verlängerung eines vorhandenen Ablaufkanals zur Ems und Aufnahme ei-ner vorhandenen Einleitungsstelle in die Ems • Ableitung des von der Oberfläche der Stadtstraße Nord abfließenden Niederschlagswasser zur Ems

KA Marsberg-Mitte

Antrag der Stadtwerke Marsberg, In der Hameke 1b, 34431 Marsberg, auf Ertei- lung einer Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG NRW) zur Erstellung und zum Betrieb der Zuleitung der Kläranlage Kallental zur Kläranlage Marsberg.

Bewilligungsverfahren für die Zutageförderung von Grundwasser aus den Brunnen B5, B6 und B7 in Horn-Bad Meinberg

Der Landesverband Lippe, Schloßstr. 18, 32657 Lemgo hat gemäß §§ 8 bis 13 und 14 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 15, 16 und 106 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung vom 08.07.2016 (GV NRW Seite 618) in der z. Zt. gültigen Fassung die Bewilligung für das folgende Vorhaben beantragt: Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen B5 in Horn-Bad Meinberg in der Gemarkung Bad Meinberg, Flur 1, Flurstück 314, in einer Menge bis zu 6,5 m³/h, 156 m³/d und 20.000 m³/a, Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen B6 in Horn-Bad Meinberg in der Gemarkung Bad Meinberg, Flur 1, Flurstück 22, in einer Menge bis zu 15 m³/h, 360 m³/d und 60.000 m³/a, Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen B7 in Horn-Bad Meinberg in der Gemarkung Bad Meinberg, Flur 1, Flurstück 19, in einer Menge bis zu 10 m³/h, 240 m³/d und 20.000 m³/a, und insgesamt nicht mehr als 120.000 m³/a zusammen mit den Brunnen aus dem parallel lauf. Antragsverfahren zu VB1/2015 und VB2/2016 der Staatlich Bad Meinberger Mineralbrunnen GmbH & Co. KG und Lieferung an die Staatlich Bad Meinberger Mineralbrunnen GmbH & Co. KG. Im dortigen Betrieb werden die Wässer im Rahmen der Abfüllung von amtl. anerkannten Mineralwässern und Süßgetränken auf Mineralwasserbasis ge- und verbraucht. Weitere Einzelheiten sind aus dem Antrag vom 27.03.2023 sowie den dazugehörigen Unterlagen und Plänen ersichtlich.

Bewilligungsverfahren für die Zutageförderung von Grundwasser aus den Brunnen VB1/2015 und VB/2016 in Horn-Bad Meinberg

Die Staatlich Bad Meinberger Mineralbrunnen GmbH & Co. KG hat gemäß §§ 8 bis 13 und 14 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 15, 16 und 106 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung vom 08.07.2016 (GV NRW Seite 618) in der z. Zt. gültigen Fassung die Bewilligung für das folgende Vorhaben beantragt: Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen VB1/2015 in Horn-Bad Meinberg in der Gemarkung Bad Meinberg, Flur 13, Flurstück 47, in einer Menge bis zu 23 m³/h, 552 m³/d und 75.000 m³/a, Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen VB2/2016 in Horn-Bad Meinberg in der Gemarkung Bad Meinberg, Flur 13, Flurstück 47, in einer Menge bis zu 5 m³/h, 120 m³/d und 25.000 m³/a, und insgesamt nicht mehr als 120.000 m³/a zusammen mit den Brunnen aus dem parallel lauf. Antragsverfahren zu B5, B6 und B7 des Landesverbandes Lippe um im Rahmen der Abfüllung von amtl. anerkannten Mineralwässern und Süßgetränken auf Mineralwasserbasis das Grundwasser zu ge- und verbrauchen. Weitere Einzelheiten sind aus dem Antrag vom 27.03.2023 sowie den dazugehörigen Unterlagen und Plänen ersichtlich.

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