Das Projekt "Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung durchgeführt. Der Bundesgesetzgeber hat mit der letzen Baurechtsnovelle das Verhaeltnis von naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung zum Baurecht weitgehend geregelt. Dennoch ergeben sich bei der Umsetzung vielfaeltige ungeklaerte Fragen, die von der Vollzugstauglichkeit von Festsetzungsmoeglichkeiten ueber die Verfuegbarkeit der Flaechen fuer Ausgleich und Ersatz bis hin zum Vollzug und zur Sicherung der auf den Flaechen vorgesehenen Massnahmen reichen. Zur Darstellung der Umsetzungsprobleme bei der Eingriffsregelung gilt es u.a. zu klaeren: Wird zur Ermittlung und Beschreibung der Leistungsfaehigkeit des Naturhaushaltes im Bebauungsplanverfahren auf Vorgaben des Flaechennutzungsplans oder eines Landschaftsplans, Gruenordnungsplans oder landespflegerischen Begleitplans zurueckgegriffen? Wird der Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich planerisch nachgewiesen und abgeleitet? Sollen der durch den Bebauungsplan verursachte Eingriff und die ermittelten Defizite in voller Hoehe kompensiert werden? Wie wird der Kompensationsbedarf ermittelt? Kann die Kompensation auch durch andere oekologische Massnahmen, die nicht unmittelbar vom Bundesnaturschutzgesetz erfasst werden, beispielsweise stadtoekologische Massnahmen, erreicht werden? Sind die durch Paragraph 9 BauGB vorgebenen Festsetzungsmoeglichkeiten zur Festsetzung des geforderten Ausgleichs ausreichend? Welche Festsetzungsmoeglichkeiten werden bevorzugt? Kommen ergaenzende Festsetzungen aufgrund von Paragraph 9 Abs.1 Nr.20 BauGB nach den Landesnaturschutzgesetzen zur Anwendung? Werden zur Sicherung von Ausgleich und Ersatz Vertraege geschlossen? Handelt es sich hierbei um ergaenzende Regelungen, d.h. zur Sicherung von Festsetzungen nach Paragraph 9 BauGB? Wie werden die vertraglichen Vereinbarungen mit der Pruefung und Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bebauungsplanverfahren verknuepft? Werden vertragliche Regelungen unabhaengig von im Bebauungsplan gesicherten Festsetzungen getroffen? Werden ergaenzend zu Paragraph 8a BNatSchG und den Regelungen des Baugesetzbuches besondere naturschutzrechtliche Instrumente flankierend eingesetzt?