Der Kartendienst stellt die digitalen Geodaten aus dem Bereich Naturschutz des Saarlandes dar.:Der saarländisch-rheinland-pfälzische Naturpark Saar-Hunsrück erstreckt sich auf einer Fläche von 1 976 Quadratkilometer über die beiden Bundesländer. In diesem Feature wird der saarländische Teil dargestellt. Naturparke sind durch den Menschen geformte Landschaften. Sie haben eine langjährige Nutzung erfahren, sind also vom menschlichen Handeln beeinflusst. Ziel der Einrichtung Naturpark ist es, den Schutz und die Nutzung der Landschaft miteinander in Einklang zu bringen („Schutz durch Nutzung“). In dem Gebiet soll gleichsam eine nachhaltige, schonende Landnutzung betrieben und nachhaltiger Erholungstourismus gefördert werden. Zudem sollen sich Naturparke hauptsächlich aus Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten zusammensetzen und eine breit gefächerte Arten- und Biotopvielfalt besitzen.
Geotope sind erdgeschichtliche Bildungen der unbelebten Natur. Sie umfassen Aufschlüsse von Gesteinen, Böden, Mineralien und Fossilien sowie einzelne Naturschöpfungen und natürliche Landschaftsteile und vermitteln Erkenntnisse über die Entwicklung der Erde und des Lebens. Sie werden im vorliegenden Datensatz in folgende zwei Kategorien unterteilt. Gotope: Bei diesen Geotopen handelt es sich um fachlich gut abgegrenzte und meist kleinräumige Objekte mit einer grundsätzlichen Erhaltungswürdigkeit. Hierunter fallen unter anderem wertvolle erdgeschichtliche Aufschlüsse, die nicht beeinträchtigt werden sollen. Geotop-Potentialgebiete: Als Geotop-Potentialgebiete werden großflächige Geotope oder Geotopgruppen bezeichnet, bei denen die Erhaltung der generellen Morphologie im Vordergrund steht. Weitere Untersuchungen mit Abgrenzung konkreter Objekte (Geotope) stehen noch aus.
Das BfS und das Umweltinformationsgesetz (UIG) Das deutsche Recht kennt eine Vielzahl von Informationsfreiheitsrechten. Sie sind entweder in speziellen Gesetzen oder Einzelvorschriften des Bundes und der Länder verbrieft. Dazu zählen unter anderem: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ( IFG ) – Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) , Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation des Bundes. Da sich die Mehrheit der an das BfS gerichteten Anfragen auf Umweltinformationen bezieht, erhalten Sie an dieser Stelle einen Überblick über Ihre Rechte nach dem UIG sowie über das dazu gehörige Antragsverfahren. Das Vorgehen bei Informationsanfragen nach anderen gesetzlichen Grundlagen ist dem hier vorgestellten Verfahren ähnlich. Ziel des UIG ist es, den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zu verbessern. Dadurch soll das Verwaltungshandeln an Transparenz gewinnen, die Kontrolle der Verwaltung durch den/die Bürger*in ermöglicht und somit der Umweltschutz gestärkt werden. Das UIG verschafft jeder Person unter den Voraussetzungen des Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen im Sinne des UIG verfügbar sind. Seine gesetzliche Pflicht nach § 10 UIG , die Öffentlichkeit aktiv über Umweltinformationen zu unterrichten, erfüllt das BfS sowohl durch seine Internetangebote als auch durch Publikationen . Das BfS informiert über seine rechtlichen Pflichten hinaus über seine Arbeit und sucht aktiv den Austausch mit den Bürger*innen. Wie wird das Informationsrecht nach dem UIG genutzt? Zunächst muss geklärt werden, ob es sich bei den benötigten Informationen um Umweltinformationen handelt. Umweltinformationen im Sinne des UIG sind generell alle Daten, die einen Bezug zur Umwelt aufweisen. Der Gesetzgeber hat sie in § 2 Absatz 3 UIG genau bestimmt. Hiernach sind Umweltinformationen solche Informationen, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen (Luft, Wasser, Boden, Landschaft etc. ) und ihre Wechselbeziehung, Faktoren (Stoffe, Energie, Lärm etc. ), die sich auf die Umweltbestandteile auswirken, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken (können) oder ihren Schutz bezwecken, Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige Analysen von den soeben genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten, oder den Zustand der menschlichen Gesundheit etc. beziehen. Der Begriff der Umweltinformation wird sehr umfassend interpretiert. Sofern Sie an Informationen ohne Umweltbezug interessiert sind, wird Ihr Antrag nach Maßgabe der dann jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage geprüft. Der Weg zu verfügbaren Umweltinformationen im BfS 1. Schritt: Antragstellung Sie können Ihren Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen mündlich oder schriftlich stellen. Sie können ihn auch per E-Mail an ePost@bfs.de senden. Beachten Sie hierbei bitte folgende Punkte: Je genauer Sie die gewünschte Umweltinformation beschreiben, desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet werden. Beschreiben Sie die Umweltinformation nicht oder nicht genau genug, werden Sie möglicherweise gebeten, Ihren Antrag zu präzisieren. Sie brauchen Ihren Informationsantrag nicht zu begründen. Gleichwohl kann eine Erläuterung Ihres Beweggrundes die Bearbeitung Ihres Antrags erleichtern, falls beispielsweise ein Ablehnungsgrund des §§ 8 und / oder 9 UIG Ihrem Informationswunsch ganz oder teilweise entgegensteht. In diesem Fall muss das BfS eine Interessenabwägung vornehmen, deren Ergebnis über den Umfang des Informationszugangs entscheidet. Dafür kann es wichtig sein, den Grund Ihres Antrags zu kennen. Mehr zu der Prüfung der Ablehnungsgründe erfahren Sie im "2. Schritt" . Benennen Sie die von Ihnen gewünschte Art des Informationszugangs: "Auskunftserteilung", "Akteneinsicht" oder "in sonstiger Weise" gemäß § 3 Absatz 2 UIG . Bitte bedenken Sie, dass der Zugang zu Umweltinformationen mit der Erhebung von Gebühren und Auslagen verbunden sein kann. Ihre Höhe richtet sich nach den Bestimmungen der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV). Einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort, die Herausgabe weniger Duplikate sowie die Ablehnung eines Antrags sind kostenlos. Für die übrigen Bekanntgabemaßnahmen der Umweltinformationen müssen grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die maximale Höhe der Gebühren darf dabei den Betrag von 500 € nicht überschreiten. Das BfS kann allerdings von der Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. Ob in Ihrem Fall Gebühren anfallen und Auslagen erhoben werden, können Sie vorab beim BfS erfragen. 2. Schritt: Antragsbearbeitung durch das BfS Sobald Ihr Antrag eingegangen ist, prüft das BfS , ob folgende Bedingungen erfüllt sind: Handelt es sich bei den gewünschten Informationen um Umweltinformationen? Wenn nicht, erfolgt die Prüfung Ihres Informationszugangsbegehrens nach der im Einzelfall maßgeblichen Regelung. Das jeweilige Verfahren gleicht in wesentlichen Zügen dem hier dargestellten. Ist der Antrag präzise genug formuliert? Sollte dies nicht der Fall sein, wird das BfS Sie bitten, Ihren Antrag zu spezifizieren. Sind die Umweltinformationen im BfS verfügbar? Die Verfügbarkeit der Umweltinformation setzt voraus, dass die Daten im BfS tatsächlich, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, vorhanden sind oder für das BfS bereitgehalten werden. Deshalb besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu Daten, die durch das BfS noch erstellt werden müssten. Steht ein Ablehnungsgrund der §§ 8 und 9 UIG dem Informationswunsch entgegen? Der Umfang Ihres Anspruchs auf Umweltinformationen kann durch die in §§ 8 und 9 UIG normierten Ablehnungsgründe beschränkt werden. In § 8 UIG finden sich Ablehnungsgründe, die dem Schutz öffentlicher Belange dienen. § 9 UIG dient dem Schutz "sonstiger Belange", worunter der Schutz natürlicher und juristischer Personen verstanden wird. Bezieht sich ein Antrag beispielsweise auf Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf "bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit", § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG , hätte, darf das BfS die gewünschte Umweltinformation grundsätzlich nicht bekannt geben. Es sei denn, es gelangt im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt den Schutzzweck des Ablehnungsgrundes. Bezieht sich ein Antrag auch auf personenbezogene Daten Dritter (Name, Anschrift, Telefonnummer etc. ), § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG , durch deren Bekanntgabe die Interessen Dritter erheblich beeinträchtigt würden, muss die betroffene Person zunächst angehört werden, ob sie sich durch die Bekanntgabe ihrer personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigt fühlt oder ihr zustimmt. Lehnt sie die Bekanntgabe ab, hat das BfS ihr Persönlichkeitsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe abzuwägen und die Entscheidung der betroffenen Person mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht der betroffenen Person der Rechtsweg offen. Die Bearbeitung Ihres UIG -Antrags erfolgt so schnell wie möglich. Das UIG sieht vor, jeden Antrag grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beantworten. Eine Ausnahme bilden qualitativ oder quantitativ komplexe UIG -Anträge, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beantworten sind. Dabei ist zu beachten, dass nach einer Präzisierung die Frist neu beginnt. Das BfS informiert Sie innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres UIG -Antrags über eine mögliche längere Bearbeitungszeit. Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere die Anhörungsverfahren die Bekanntgabe der Umweltinformationen verzögern können. 3. Schritt: Entscheidung über den Informationszugang Nach Abschluss der Antragsprüfung teilt Ihnen das BfS mit, ob beziehungsweise in welcher Art und Weise Sie Zugang zu den gewünschten Umweltinformationen erhalten können. Gegebenenfalls schließt sich ein Termin zur Einsichtnahme der Akten im BfS an. Mitteilung der Entscheidung Das BfS teilt Ihnen das Ergebnis der Prüfung Ihres UIG -Antrags mit. Dies ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Somit erhalten Sie entweder sogleich den Informationszugang im beschiedenen Umfang in Form von Kopien oder sonstigen Datenträgern und / oder eine Mitteilung über mögliche Termine der Akteneinsichtnahme im beschiedenen Umfang im BfS und / oder die Mitteilung über die (Teil-) Ablehnung Ihres Antrags. Sollten die beiden erstgenannten Fälle gebührenpflichtig sein, erhalten Sie gleichzeitig Kenntnis von der Kostenentscheidung. Akteneinsicht Haben Sie eine Akteneinsicht beantragt, vereinbart das BfS mit Ihnen einen Termin zur Durchführung der Akteneinsicht. An diesem Termin erhalten Sie Einsicht in den Akteninhalt in dem im Bescheid genannten Umfang. 4. Schritt: Rechtsschutz Soweit Ihnen das BfS den Zugang zu Umweltinformationen nicht in dem beantragten Umfang ermöglicht, können Sie Widerspruch gegen die Entscheidung erheben. Dieser ist gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung Ihres UIG -Antrags beim BfS zu erheben. Hieran schließt sich das Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls ein verwaltungsgerichtliches Verfahren an. Des Weiteren können Sie gemäß § 7a UIG in Verbindung mit § 12 IFG den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn Sie Ihr Recht auf Zugang zu Umweltinformationen als verletzt ansehen. Stand: 27.05.2025
Landschaftsbereiche oder einzelne Objekte unter Schutz zu stellen, ist ein klassischer Weg, Biodiversität zu sichern und zu fördern. Seltene und gefährdete Biotope bleiben so langfristig als Lebensraum ebenso seltener Tiere und Pflanzen erhalten. Die Praxis kennt acht Arten (oder Kategorien) solcher Schutzgebiete. Sie beruhen auf nationalem Recht oder auf Beschlüssen und Vorgaben der EU. 43 Naturschutzgebiete (NSG) gibt es in Berlin. Sie sind meist noch sehr naturnah und deshalb besonders schützenswert. In einem NSG ist alles untersagt, was das Gebiet beeinträchtigen könnte. Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind die zweite, etwas weiter gefasste Kategorie. Sie machen derzeit rund 14 Prozent der Landesfläche aus. In diesen meist größeren Gebieten sollen Naturhaushalt und Landschaftsbild erhalten bleiben; LSG dienen aber auch den Menschen zur Erholung. Naturpark (NP) gibt es einen in der Region: den länderübergreifenden Naturpark Barnim. Außerdem stehen Elemente wie kleine Inseln als Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB), der Berliner Baumbestand über die Baumschutzverordnung (BaumschVO) und Einzelobjekte wie Pfuhle, Bäume oder Findlinge als Naturdenkmale (ND) unter Schutz. Die Länder haben ein großes Interesse im Verbund mit anderen Mitgliedsstaaten, bestimmte Lebensräume und Arten zu schützen. Dieser grenzüberschreitende Blick ist für die Biodiversität wichtig, weil so Arten erkannt und gefördert werden, die für eine Region wichtig und typisch sind. Die EU hat 1979 die ersten Vogelschutzgebiete festgelegt und diese 1992 zusammen mit den damals neuen Fauna-Flora Habitat-Gebieten (FFH) unter den Titel NATURA 2000 gestellt. Die EU-Vorgaben umzusetzen, ist in Deutschland Ländersache. Derzeit sind sieben Prozent der Fläche Berlins Teil des Netzwerks NATURA 2000. Jede Verordnung für ein Schutzgebiet benennt auch die wesentlichen Pflege- und Entwicklungsziele und gibt an, welche Nutzungen dort weiterhin zulässig sind. Basis für die Umsetzung des jeweiligen Schutzzwecks und der Ziele sind feste Pflege- und Entwicklungspläne und ein sogenanntes Gebietsmanagement. Menschliche Einflüsse und natürliche Prozesse wie die Vegetationsentwicklung verändern die Gebiete ständig. Diese Prozesse werden beobachtet und bewertet, um die Strategien und Maßnahmen falls nötig anzupassen. Berliner Schutzgebiete NATURA 2000 in Berlin
Rechtsgrundlage: Landschaftsschutzgebiet § 26 Bundesnaturschutzgesetz und § 19 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz. Schutzintensität: weniger hoch. Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder besondere kulturhistorische Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Verordnete Landschaftsschutzgebiete (LSG) im Landkreis Göttingen sind: LSG "Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 170; LSG "Fulda und Fuldaufer;" LSG "Fulda zwischen Wahnhausen und Bonaforth" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 372; LSG "Göttinger Wald" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 138 und Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebietes V19; LSG "Harz"; LSG "Iberg bei Bad Grund" als Umsetzung des FFH-Gebiets 145 "Iberg"; LSG "Kaufunger Wald" Pufferzone für die Umsetzung eines Teils des FFH-Gebiets Nr. 143; "Bachtäler im Kaufunger Wald" als Pufferzone; LSG "Leine zwischen Friedland und Niedernjesa sowie Dramme" als Umsetzung der gleichnamigen FFH-Gebiete Nr. 407 und 454; LSG "Leinebergland" mit Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebiets V19; LSG "Mausohr-Jagdgebiet Leinholz" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 447; LSG "Pipinsburg"; LSG "Reinhäuser Wald" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 110 und Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebietes V19; LSG "Rhumequelle"; LSG "Schwülme und Auschnippe" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 402; LSG "Südharz bei Zorge"; LSG "Untereichsfeld" mit Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebiets V19; LSG "Weiher am Kleinen Steinberg" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 408; LSG "Weper, Gladeberg und Aschenburg" als Umsetzung des FFH-Gebiets Nr. 132; LSG "Weserbergland-Kaufunger Wald"; LSG "Wolfsbachtal bei Zorge" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 150. Für die LSG, die der Umsetzung von FFH-Gebieten dienen, wurden teilweise Lebensraumtypen (LRT), Erhaltungszustände (EHZ) und Fortpflanzungs- und Ruhestätten (F+R) definiert, die Bestandteil des jeweiligen Schutzzwecks sind.
Ein geschützter Landschaftsbestandteil ist ein nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 22 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzter Teil von Natur und Landschaft, dessen besonderer Schutz zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlich ist. Bestandteile der Landschaft wie z.B. Bäume, Hecken, Feldraine, Röhrichte, Brutstätten oder kleinere Wasserläufe können unter Schutz gestellt werden, wenn sie für den Naturhaushalt eine besondere Bedeutung haben oder das Landschaftsbild bereichern.
Rechtsgrundlage: Geschützter Landschaftsbestandteil § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 22 Niedersächsiches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) Schutzintensität: weniger hoch. Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist: 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder 4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Ausweisung von Geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB) gem § 22 SächsNatSchG liegen verschiedene Erwägungen zugrunde. Unter anderem werden Teile von Natur und Landschaft, welche als Kulturgut zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes beitragen, als GLB ausgewiesen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG). In Dresden betrifft dies 14 historische Parkanlagen und eine Allee (Lindenallee Dresdner Straße) mit einer Gesamtfläche von ca. 70 ha. Die Kenntnis der Schutzgebiete stellt eine Planungsgrundlage für Aussagen zu Entwicklungszielen und Flächenrestriktionen dar.
Natura 2000-Gebiete (FFH) im Landkreis Ammerland im originären Datenformat
Geschützte Landschaftsbestandteile im Landkreis Ammerland im originären Datenformat
Origin | Count |
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Bund | 1128 |
Kommune | 122 |
Land | 377 |
Schutzgebiete | 1 |
Wirtschaft | 6 |
Wissenschaft | 8 |
Zivilgesellschaft | 1 |
Type | Count |
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Daten und Messstellen | 9 |
Ereignis | 2 |
Förderprogramm | 959 |
Gesetzestext | 1 |
Lehrmaterial | 2 |
Taxon | 1 |
Text | 103 |
Umweltprüfung | 32 |
unbekannt | 263 |
License | Count |
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geschlossen | 207 |
offen | 1086 |
unbekannt | 78 |
Language | Count |
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Deutsch | 1312 |
Englisch | 121 |
Resource type | Count |
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Archiv | 20 |
Bild | 12 |
Datei | 23 |
Dokument | 56 |
Keine | 989 |
Unbekannt | 6 |
Webdienst | 85 |
Webseite | 310 |
Topic | Count |
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Boden | 860 |
Lebewesen und Lebensräume | 1371 |
Luft | 520 |
Mensch und Umwelt | 1371 |
Wasser | 606 |
Weitere | 1315 |