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Entschaedigungen, Ausgleichszahlungen und Verguetungen land- und forstwirtschaftlicher Beitraege zur Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft - zur leistungsbezogenen Neuorientierung des Umweltrechts

Das Projekt "Entschaedigungen, Ausgleichszahlungen und Verguetungen land- und forstwirtschaftlicher Beitraege zur Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft - zur leistungsbezogenen Neuorientierung des Umweltrechts" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Mutius durchgeführt. Ausserhalb des Anwendungsbereiches sogenannter Landwirtschaftsklauseln, insbesondere in Wasserschutz-, Landschaftsschutz- oder zukuenftig in besonderen Bodenschutzgebieten, ist der Konflikt zwischen land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung einerseits und dem Gebot der Erhaltung oder Wiederherstellung natuerlicher Lebensgrundlagen andererseits nur in der Weise 'aufzuloesen', dass es zu mehr oder weniger massiven Einschraenkungen ansonsten erlaubter Bodenbewirtschaftung kommt. Dies loest vor dem Hintergrund des Verfassungsgebotes des Art 14 Abs 3 GG - allerdings durch die Rechtsprechung namentlich des Bundesverfassungsgerichts erheblich eingeschraenkt - entweder Entschaedigungszahlungen z B nach Paragraph 19 Abs 3 Wasserhaushaltsgesetz aus oder es fuehrt dazu, dass an derartigen Standorten auf die Dauer eine Land- und Forstwirtschaft kaum noch zu wirtschaftlichen Bedingungen stattfinden kann. Dies hat fuer laendliche Raeume erhebliche strukturelle Folgen, die weit ueber Aspekte der Erhaltung der Kulturlandschaft hinausgehen. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber erstmals in Paragraph 19 Abs 4 Wasserhaushaltsgesetz entschlossen, Ausgleichszahlungen fuer Land- und Forstwirte zu gewaehren, die darauf abzielen, Land- und Forstwirtschaft an solchen Standorten zu erhalten und eine Gleichbehandlung mit der Bodenbewirtschaftung an weniger oekologisch wichtigen Standorten zu ermoeglichen. Entsprechende Regelungen sollen auch im novellierten Naturschutzrecht sowie im Bodenschutzrecht verankert werden. Sie sind jedoch nicht unproblematisch: Zum einen orientieren sie sich bereits rechtssystematisch erkennbar am Entschaedigungsrecht (in der kuerzlich im Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages erzielten Einigung ueber das Bodenschutzgesetz des Bundes liest sich das als 'Haerteregelung'), beruecksichtigen also kaum den positiven Beitrag, den Land- und Forstwirtschaft fuer Erhaltung und Weiterentwicklung der Kulturlandschaft leistet; zum anderen ist mangels hinreichend bestimmbarer Kriterien die Hoehe der Ausgleichszahlungen ungewiss und schliesslich fallen Regelungs- und Finanzierungsebene insoweit auseinander, als die Ansprueche auf Ausgleichszahlungen durch Bundesgesetz begruendet werden, waehrend die Laender die Finanzierung aufzubringen haben. Hierbei werden unterschiedliche Finanzierungsarten praktiziert.

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